{"id":"bgbl2-2001-40-1","kind":"bgbl2","year":2001,"number":40,"date":"2001-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":2,"num_pages":36,"content":["1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nGesetz\nzum Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001\nVom 21. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:\nArtikel 1\nDem in Nizza am 26. Februar 2001 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Euro-\npäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nsowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte einschließlich der vier\nProtokolle sowie den von der Konferenz der Vertreter der Regierungen der\nMitgliedstaaten angenommenen Erklärungen, wie sie in der Schlussakte vom\nselben Tage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die Protokolle sowie\ndie Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag von Nizza nach seinem Artikel 12 Abs. 2\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Dezember 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                         1667\nVertrag\nvon Nizza\nzur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,\nder Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nsowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte\nInhaltsverzeichnis                         Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland –\nPräambel\neingedenk der historischen Bedeutung der Überwindung der\nErster Teil: Sachliche Änderungen\nTeilung des europäischen Kontinents,\n– Artikel 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag)\n– Artikel 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag)                                in dem Wunsch, den mit dem Vertrag von Amsterdam begon-\nnenen Prozess der Vorbereitung der Organe der Europäischen\n– Artikel 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag)\nUnion auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten\n– Artikel 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag)                           Union zu vollenden,\n– Artikel 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB\nentschlossen, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage\n– Artikel 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-\npäischen Gemeinschaften                                   fortzusetzen, um nach dem im Vertrag über die Europäische\nUnion vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Ab-\nschluss zu kommen –\nZweiter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen\n– Artikel 7 bis 13                                                        haben beschlossen, den Vertrag über die Europäische Union,\ndie Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nProtokolle                                                             sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,\n– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union\nund haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten\n– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs\nernannt:\n– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags\nund über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl                     Seine Majestät der König der Belgier:\n– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen      Herrn Louis M i c h e l ,\nGemeinschaft\nVizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegen-\nheiten;\nSchlussakte\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nVon der Konferenz angenommene Erklärungen\nHerrn Mogens L y k k e t o f t ,\nVon der Konferenz zur Kenntnis genommene Erklärungen                      Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nSeine Majestät der König der Belgier,\nHerrn Joseph F i s c h e r ,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                                   Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bun-\ndeskanzlers;\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nder Präsident der Hellenischen Republik:\nder Präsident der Hellenischen Republik,                                  Herrn Georgios P a p a n d r e o u ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nSeine Majestät der König von Spanien,\nSeine Majestät der König von Spanien:\nder Präsident der Französischen Republik,\nHerrn Josep P i q u é i C a m p s ,\ndie Präsidentin Irlands,                                                  Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident der Italienischen Republik,                              der Präsident der Französischen Republik:\nHerrn Hubert V é d r i n e ,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,                     Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\ndie Präsidentin Irlands:\nder Bundespräsident der Republik Österreich,                              Herrn Brian C o w e n ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\nder Präsident der Portugiesischen Republik,\nder Präsident der Italienischen Republik:\ndie Präsidentin der Republik Finnland,\nHerrn Lamberto D i n i ,\nSeine Majestät der König von Schweden,                                     Minister für auswärtige Angelegenheiten;","1668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:               dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von\nin Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen\nFrau Lydie P o l f e r ,\nMitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betrof-\nVizepremierministerin, Ministerin für auswärtige Angelegenhei-\nfenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert\nten und Außenhandel;\nhat.\n(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nkann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen,\nHerrn Jozias Johannes v o n A a r t s e n ,                          bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwen-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                             dung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat her-\nleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der\nder Bundespräsident der Republik Österreich:                            Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksich-\ntigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Ausset-\nFrau Benita F e r r e r o - W a l d n e r ,                          zung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristi-\nBundesministerin für auswärtige Angelegenheiten;                     scher Personen.\nDie sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen\nder Präsident der Portugiesischen Republik:                             des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall\nHerrn Jaime G a m a ,                                                weiterhin verbindlich.\nMinistro de Estado, Minister für auswärtige Angelegenheiten;             (4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit quali-\nfizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene\ndie Präsidentin der Republik Finnland:                                  Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der\nLage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat,\nHerrn Erkki T u o m i o j a ,                                        Änderungen eingetreten sind.\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;\n(5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne\nBerücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung\nSeine Majestät der König von Schweden:                                  des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von\nFrau Anna L i n d h ,                                                anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zu-\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten;                           standekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht ent-\ngegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der\ngewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\nwie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der\nbritannien und Nordirland:\nEuropäischen Gemeinschaft festgelegt ist.\nHerrn Robin C o o k ,\nDieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-\nausgesetzt werden.\nFragen;\n(6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das\nEuropäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln\ndiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-\nder abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mit-\nnen Vollmachten\nglieder.“\nwie folgt übereingekommen:                                        2. Artikel 17 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 17\nErster Teil                                  (1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\numfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union\nSachliche Änderungen                              betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer\ngemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer\nArtikel 1                              gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäi-\nsche Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den\nDer Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe\nMitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren ver-\ndieses Artikels geändert:\nfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.\n1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:\nDie Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den\n„Artikel 7                           besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungs-\npolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflich-\n(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitglied-\ntungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Ver-\nstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommis-\nteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO)\nsion kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner\nverwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist ver-\nMitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments\neinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen\nfeststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegen-\nSicherheits- und Verteidigungspolitik.\nden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten\nGrundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht, und an die-         Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidi-\nsen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat          gungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als ange-\nhört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen    messen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische\nMitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren unab-              Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.\nhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer ange-\n(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen\nmessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betref-\nwird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze,\nfenden Mitgliedstaat vorzulegen.\nfriedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der\nDer Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser         Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maß-\nFeststellung geführt haben, noch zutreffen.                        nahmen ein.\n(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder           (3) Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen\nder Kommission und nach Zustimmung des Europäischen                nach diesem Artikel werden unbeschadet der Politiken und\nParlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der            Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2\nStaats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen,          gefasst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                          1669\n(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren          Behauptung der Identität der Union als kohärenter Kraft auf\nZusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten              internationaler Ebene. Bei einer solchen Zusammenarbeit\nauf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der Westeuropäi-             werden beachtet\nschen Union (WEU) und der NATO nicht entgegen, soweit\n– die Grundsätze, die Ziele, die allgemeinen Leitlinien und\nsie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit\ndie Kohärenz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-\nnicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.\npolitik sowie die im Rahmen dieser Politik gefassten\n(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen          Beschlüsse,\nBestimmungen nach Artikel 48 überprüft.“\n– die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und\n3. In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender dritter\n– die Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und\nGedankenstrich angefügt:\ndem außenpolitischen Handeln der Union.\n„– nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten er-\n(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Arti-\nnennt.“\nkel gelten die Artikel 11 bis 27 und die Artikel 27b bis 28,\n4. Artikel 24 erhält folgende Fassung:                                 soweit nicht in Artikel 27c und in den Artikeln 43 bis 45\n„Artikel 24                            etwas anderes bestimmt ist.\n(1) Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer                                  Artikel 27b\nÜbereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit\ninternationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat            Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft\nden Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unter-           die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die\nstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen             Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann\naufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf                nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen\nEmpfehlung des Vorsitzes geschlossen.                               Bezügen betreffen.\n(2) Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur An-                                   Artikel 27c\nnahme interner Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich ist,\nso beschließt der Rat einstimmig.                                       Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander\neine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27b zu be-\n(3) Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemein-        gründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.\nsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts ins\nAuge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr-        Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem\nheit nach Artikel 23 Absatz 2.                                      Europäischen Parlament übermittelt. Die Kommission\nnimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten ver-\n(4) Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des            stärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung. Die\nTitels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur        Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2\nAnnahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die quali-               Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45\nfizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit       erteilt.\nqualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.\n(5) Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass                                Artikel 27d\nin seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschrif-               Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kom-\nten eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Über-          mission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Ver-\neinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates           treter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nkönnen übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch                 insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament\nvorläufig gilt.                                                     und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die\n(6) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen              Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich\nÜbereinkünfte binden die Organe der Union.“                         der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrich-\ntet werden.\n5. Artikel 25 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 25                                                        Artikel 27e\nUnbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung              Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27c\nder Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches und          begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will,\nSicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in           teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die Kom-\nden Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-               mission. Die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten\npolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus          nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor.\ndurch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung           Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entschei-\nder Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung ver-        det der Rat über den Antrag und über eventuelle spezifische\neinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkei-        Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt\nten des Vorsitzes und der Kommission.                               als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb\ndieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in\nIm Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Ver-            diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an\nantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategi-         und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.\nsche Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr.\nFür die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit quali-\nDer Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer                fizierter Mehrheit. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe\neiner Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festge-          Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der\nlegt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47               Anzahl der betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Arti-\ngeeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle         kel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.“\nund strategischen Leitung der Operation zu fassen.“\n7. Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende\n6. Folgende Artikel werden eingefügt:\nFassung:\n„Artikel 27a\n„– engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie\n(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen             anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch\nTitel fallenden Bereich hat zum Ziel, die Werte der gesamten             unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle\nUnion zu wahren und ihren Interessen zu dienen, unter                    Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32;“.","1670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n8. Artikel 31 erhält folgende Fassung:                                   (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe\nder Artikel 43 bis 45 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf\n„Artikel 31\nVorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindes-\n(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen         tens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäi-\nZusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:                        schen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des\na) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammen-              Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur\narbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den            Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen.\nJustizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mit-           Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäi-\ngliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust,            sche Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat\nwenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsver-        gemäß Unterabsatz 1 beschließen.\nfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;\nArtikel 40b\nb) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mit-\ngliedstaaten;                                                     Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 40a\nbegründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will,\nc) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils gelten-\nteilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die\nden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander,\nKommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Ein-\nsoweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit\ngang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gege-\nerforderlich ist;\nbenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen Regelungen\nd) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mit-            beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mit-\ngliedstaaten;                                                  gliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen\ne) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Fest-                kann. Der Rat entscheidet über den Antrag binnen vier\nlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestands-           Monaten nach Eingang der Mitteilung. Die Entscheidung gilt\nmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den          als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb\nBereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und ille-     dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in\ngaler Drogenhandel.                                            diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an\nund setzt eine Frist für dessen Überprüfung.\n(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf\nfolgende Weise:                                                    Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat nach\nMaßgabe des Artikels 44 Absatz 1.“\na) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordi-\nnierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständi-     10. (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut.)\ngen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;              11. Artikel 43 erhält folgende Fassung:\nb) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den                                         „Artikel 43\nErmittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüber-\nDie Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander\nschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zu-\neine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die\nsammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung\nin diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäi-\nvon Europol-Analysen;\nschen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und\nc) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit         Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammen-\ndem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit           arbeit\ndem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Ausliefe-\na) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der\nrungsersuchen zu erleichtern.“\nGemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu schützen\n9. Artikel 40 wird durch die nachstehenden Artikel 40, 40a                 und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu\nund 40b ersetzt:                                                        stärken;\n„Artikel 40                             b) die genannten Verträge und den einheitlichen institutio-\n(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen             nellen Rahmen der Union beachtet;\nTitel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union          c) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maß-\nunter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen                      gabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Ver-\nGemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele               träge getroffenen Maßnahmen beachtet;\nrascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des\nd) im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der\nRechts entwickeln kann.\nGemeinschaft bleibt und sich nicht auf die Bereiche\n(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Arti-             erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der\nkel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40a, 40b und           Gemeinschaft fallen;\n41, soweit nicht in Artikel 40a und in den Artikeln 43 bis 45\ne) den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des\netwas anderes bestimmt ist.\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n(3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der                   und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt\nEuropäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des                    nach Titel XVII des genannten Vertrags nicht beeinträch-\nGerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden               tigt;\nauf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40a und 40b Anwen-\nf) keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels\ndung.\nzwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wett-\nArtikel 40a                                  bewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;\n(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander       g) mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;\neine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 40 zu begrün-          h) die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an\nden, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat                der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten beach-\neinen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die                  tet;\nKommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffe-\ni)   die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des\nnen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Diese können\nSchengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäi-\ndann dem Rat eine Initiative unterbreiten, die auf die Ertei-\nschen Union unberührt lässt;\nlung einer Ermächtigung zur Einleitung der betreffenden ver-\nstärkten Zusammenarbeit abzielt.                                   j)   allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43b offen steht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                          1671\n12. Die folgenden Artikel werden eingefügt:                        15. Artikel 46 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 43a                                                            „Artikel 46\nEine verstärkte Zusammenarbeit kann nur als letztes Mit-            Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der\ntel aufgenommen werden, wenn der Rat zu dem Schluss                 Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Grün-\ngelangt ist, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestreb-          dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nten Ziele unter Anwendung der einschlägigen Bestimmun-              und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-\ngen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum ver-          gemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs\nwirklicht werden können.                                            der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser\nZuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses\nArtikel 43b                               Vertrags:\nEine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begrün-           a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Grün-\ndung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht ihnen ferner                dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im\njederzeit nach Maßgabe der Artikel 27e und 40b dieses Ver-              Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemein-\ntrags und des Artikels 11a des Vertrags zur Gründung der                schaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-\nEuropäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grund-                  schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-\nbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüs-                   trags zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nsen nachkommen. Die Kommission und die an einer ver-                    schaft;\nstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen\ndafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitglied-           b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Arti-\nstaaten zur Beteiligung angeregt wird.“                                 kels 35;\n13. Artikel 44 wird durch die nachstehenden Artikel 44 und 44a          c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der\nersetzt:                                                                Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der\n„Artikel 44                                   Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses\nVertrags;\n(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die\nfür die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit               d) Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe,\nnach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen             soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur\ninstitutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Ver-              Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle                  Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;\nMitglieder des Rates können an den Beratungen teilneh-              e) die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7,\nmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der verstärkten             wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mit-\nZusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Be-                   gliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung\nschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gelten dersel-          des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;\nbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der\nAnzahl der betreffenden Mitglieder des Rates, wie sie in Arti-      f) die Artikel 46 bis 53.“\nkel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft und hinsichtlich einer verstärkten\nZusammenarbeit aufgrund des Artikels 27c in Artikel 23                                         Artikel 2\nAbsatz 2 Unterabsätze 2 und 3 dieses Vertrags festgelegt         Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nsind. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffe- wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.\nnen Mitglieder des Rates.\n1. Artikel 11 wird durch die nachstehenden Artikel 11 und 11a\nSolche Rechtsakte und Beschlüsse sind nicht Bestandteile            ersetzt:\ndes Besitzstands der Union.\n„Artikel 11\n(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind,\ndie Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung             (1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander\nder verstärkten Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen,         eine verstärkte Zusammenarbeit in einem der unter diesen\nangenommen wurden. Solche Rechtsakte und Beschlüsse                 Vertrag fallenden Bereiche zu begründen, richten einen\nbinden nur die Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen,          Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechen-\nund haben gegebenenfalls nur in diesen Staaten unmittel-            den Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen\nbare Geltung. Die Mitgliedstaaten, die sich an der verstärk-        Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten\nten Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durch-            ihre Gründe dafür mit.\nführung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im\nWege.                                                                  (2) Die Ermächtigung zur Aufnahme einer verstärkten\nZusammenarbeit nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der\nArtikel 44a                               Artikel 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union\nvom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-\nDie sich aus der Durchführung einer verstärkten Zusam-           mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments\nmenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ver-                erteilt. Betrifft die verstärkte Zusammenarbeit einen Bereich,\nwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten               für den das Verfahren nach Artikel 251 dieses Vertrags gilt,\nMitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht nach An-           so ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erfor-\nhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen               derlich.\nBeschluss sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes be-\nschließt.“                                                          Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäi-\nsche Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat\n14. Artikel 45 erhält folgende Fassung:                                 gemäß Unterabsatz 1 beschließen.\n„Artikel 45\n(3) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen\nDer Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf          einer verstärkten Zusammenarbeit erforderlichen Rechts-\nder Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen                akte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Be-\nuntereinander sowie mit den Politiken der Union und der             stimmungen dieses Vertrags, soweit in diesem Artikel und in\nGemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entspre-              den Artikeln 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische\nchend zusammen.“                                                    Union nichts anderes bestimmt ist.","1672            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nArtikel 11a                            auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer\nBedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind,\nJeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 11 begrün-\nsowie über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Arti-\ndeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt\nkeln 99 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.“\ndem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kom-\nmission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der       7. Artikel 123 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nMitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Mona-\n„(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat auf-\nten nach Eingang der Mitteilung beschließt die Kommission\ngrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten,\nüber den Antrag und über eventuelle spezifische Regelun-\nfür die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der\ngen, die sie für notwendig hält.“\nKommission und nach Anhörung der EZB die Umrech-\n2. In Artikel 13 wird der derzeitige Wortlaut Absatz 1 und wird       nungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich fest-\nfolgender Absatz 2 angefügt:                                       gelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu\n„(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß            denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an\ndem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche          und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese\nFördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisie-             Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der ECU.\nrung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-         Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach\nstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die               Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit der genannten\ndie Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Ab-      Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die für die\nsatz 1 genannten Ziele beizutragen.“                               rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser\nMitgliedstaaten erforderlich sind. Artikel 122 Absatz 5 Satz 2\n3. Artikel 18 erhält folgende Fassung:                                findet Anwendung.“\n„Artikel 18                         8. Artikel 133 erhält folgende Fassung:\n(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheits-                                  „Artikel 133\ngebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Ver-\ntrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen                 (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheit-\nBeschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und                 lichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die\naufzuhalten.                                                       Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Han-\ndelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungs-\n(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden      maßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen\nder Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hier-       Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und\nfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlas-      Subventionen.\nsen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1\nerleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des                (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für\nArtikels 251.                                                      die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe,         (3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internatio-\nPersonalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichge-           nalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die\nstellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend       Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt\ndie soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz.“                  die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhand-\nlungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür\n4. Dem Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:                     zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den\n„(5) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß            internen Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft verein-\ndem Verfahren des Artikels 251                                     bar sind.\n– die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2              Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen\nBuchstabe a, sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1               mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten beson-\nGemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die           deren Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der\ngemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für             Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonde-\ndiese Bereiche festgelegt sind;                                ren Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Ver-\nhandlungen.\n– die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der fami-\nlienrechtlichen Aspekte.“                                      Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden\nAnwendung.\n5. Artikel 100 erhält folgende Fassung:\n(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertra-\n„Artikel 100                            genen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr-\n(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbe-            heit.\nschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Ver-              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absat-\nfahren mit qualifizierter Mehrheit über die der Wirtschafts-       zes 6 auch für die Aushandlung und den Abschluss von\nlage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbeson-                 Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und\ndere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit       Handelsaspekte des geistigen Eigentums, soweit diese\nbestimmten Waren auftreten.                                        Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind.\n(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen\nAbweichend von Absatz 4 beschließt der Rat einstimmig\noder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kon-\nüber die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in\ntrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gra-\neinem der Bereiche des Unterabsatzes 1, wenn solche\nvierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der\nAbkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die\nRat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommis-\nAnnahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich\nsion beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter\nist, oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich\nbestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der\nbetrifft, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner\nGemeinschaft zu gewähren. Der Präsident des Rates unter-\nVorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch\nrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.“\nnicht ausgeübt hat.\n6. Artikel 111 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nDer Rat beschließt einstimmig über die Aushandlung und\n„(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat mit qua-      den Abschluss eines Abkommens horizontaler Art, soweit\nlifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach         dieses Abkommen auch den vorstehenden Unterabsatz\nAnhörung der EZB über den Standpunkt der Gemeinschaft              oder Absatz 6 Unterabsatz 2 betrifft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                      1673\nDieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,           tiven zu fördern, die die Verbesserung des Wissens-\nmit dritten Ländern oder mit internationalen Organisationen          standes, die Entwicklung des Austausches von Informa-\nAbkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese                tionen und bewährten Verfahren, die Förderung innova-\nAbkommen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften               tiver Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum\nund anderen einschlägigen internationalen Abkommen in                Ziel haben;\nEinklang stehen.\nb) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Berei-\n(6) Ein Abkommen kann vom Rat nicht geschlossen wer-              chen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mit-\nden, wenn es Bestimmungen enthält, die die internen                  gliedstaaten bestehenden Bedingungen und techni-\nZuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden,               schen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften\ninsbesondere dadurch, dass sie eine Harmonisierung der               erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in          Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen\neinem Bereich zur Folge hätten, in dem dieser Vertrag eine           oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Grün-\nsolche Harmonisierung ausschließt.                                   dung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unter-\nnehmen entgegenstehen.\nAbweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 fallen in dieser Hin-\nsicht Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und       Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251\naudiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Be-        nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses\nreich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesund-       sowie des Ausschusses der Regionen, außer in den in\nheitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemein-           Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen, in\nschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung solcher       denen er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach\nAbkommen ist daher außer einem Beschluss der Gemein-            Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten\nschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arti-           Ausschüsse beschließt. Der Rat kann einstimmig auf Vor-\nkels 300 auch die einvernehmliche Zustimmung der Mit-           schlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen\ngliedstaaten erforderlich. Die so ausgehandelten Abkom-         Parlaments beschließen, dass das Verfahren des Arti-\nmen werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den               kels 251 auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt\nMitgliedstaaten geschlossen.                                    wird.\nDie Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkom-           (3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren\nmen im Verkehrsbereich fallen weiterhin unter Titel V und       gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund des\nArtikel 300.                                                    Absatzes 2 angenommenen Richtlinien übertragen.\n(7) Unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsatz 1 kann der        In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die\nRat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des          Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine\nEuropäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss            Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss, im Wege\ndie Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Ver-       einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getrof-\nhandlungen und Abkommen über geistiges Eigentum aus-            fen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen\ndehnen, soweit sie durch Absatz 5 nicht erfasst sind.“          Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu kön-\n9. Artikel 137 erhält folgende Fassung:                            nen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen\nErgebnisse erzielt werden.\n„Artikel 137\n(4) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmun-\n(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unter-     gen\nstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mit-\ngliedstaaten auf folgenden Gebieten:                            – berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaa-\nten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen\na) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum                 Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleich-\nSchutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeit-           gewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;\nnehmer,\n– hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere\nb) Arbeitsbedingungen,                                             Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit\nc) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,        diesem Vertrag vereinbar sind.\nd) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-             (5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das\nvertrags,                                                   Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungs-\nrecht.“\ne) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,\n10. Artikel 139 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\nf) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitneh-\nmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mit-       „Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, sofern\nbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,                   nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Be-\nstimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die\ng) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen              nach Artikel 137 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist. In\ndritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der           diesem Fall beschließt der Rat einstimmig.“\nGemeinschaft aufhalten,\n11. Artikel 144 erhält folgende Fassung:\nh) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt aus-\ngegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,                                     „Artikel 144\ni)  Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem               Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parla-\nArbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,          ments einen Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Auf-\ngabe ein, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen\nj)  Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,                        Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kom-\nk) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes,            mission zu fördern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:\nunbeschadet des Buchstabens c.\n– Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Poli-\n(2) Zu diesem Zweck kann der Rat                                tiken im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitglied-\nstaaten und der Gemeinschaft;\na) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maß-        – er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen\nnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusam-            und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten\nmenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initia-           und mit der Kommission;","1674          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n– unbeschadet des Artikels 207 arbeitet er auf Ersuchen       16. Im Dritten Teil wird folgender Titel hinzugefügt:\ndes Rates oder der Kommission oder von sich aus in sei-\n„Titel XXI\nnem Zuständigkeitsbereich Berichte aus, gibt Stellung-\nnahmen ab oder wird auf andere Weise tätig.                               Wirtschaftliche, finanzielle und technische\nZusammenarbeit mit Drittländern\nBei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeig-\nnete Kontakte zu den Sozialpartnern her.                                                    Artikel 181a\nJeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mit-             (1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Ver-\nglieder des Ausschusses.“                                         trags und insbesondere des Titels XX führt die Gemein-\nschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen der\n12. Artikel 157 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                     wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammen-\narbeit mit Drittländern durch. Diese Maßnahmen ergänzen\n„(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maß-      die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und stehen im Einklang\nnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses              mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft.\nVertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1\nbei. Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251            Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-            bei, das allgemeine Ziel der Fortentwicklung und Festigung\nses spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den            der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der\nMitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf          Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu ver-\ndie Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.          folgen.\n(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und\nDieser Titel bietet keine Grundlage dafür, dass die Gemein-       nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifi-\nschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbs-          zierter Mehrheit die zur Durchführung des Absatzes 1 erfor-\nverzerrungen führen könnte oder steuerliche Vorschriften          derlichen Maßnahmen. Der Rat beschließt einstimmig in\noder Bestimmungen betreffend die Rechte und Interessen            Bezug auf Assoziierungsabkommen im Sinne des Arti-\nder Arbeitnehmer enthält.“                                        kels 310 sowie in Bezug auf Abkommen, die mit Staaten zu\n13. Artikel 159 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                     schließen sind, die den Beitritt zur Union beantragt haben.\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im\n„Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und        Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern\nunbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der               und den zuständigen internationalen Organisationen zu-\nGemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich             sammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemein-\nerweisen, so können sie vom Rat gemäß dem Verfahren des           schaft können in Abkommen zwischen dieser und den\nArtikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialaus-        betreffenden dritten Parteien geregelt werden, die nach Arti-\nschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen             kel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.\nwerden.“\nUnterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitglied-\n14. Dem Artikel 161 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 staaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und inter-\nnationale Abkommen zu schließen.“\n„Der Rat beschließt ab dem 1. Januar 2007 mit quali-\nfizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach          17. Artikel 189 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nZustimmung des Europäischen Parlaments und nach                     „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des           darf 732 nicht überschreiten.“\nAusschusses der Regionen, falls die ab dem 1. Januar 2007\ngeltende mehrjährige Finanzielle Vorausschau und die dazu-    18. Artikel 190 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngehörige Interinstitutionelle Vereinbarung bis zu diesem            „(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der\nZeitpunkt angenommen sind. Ist dies nicht der Fall, so wird       Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit quali-\ndas in diesem Absatz vorgesehene Verfahren ab dem Zeit-           fizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemei-\npunkt ihrer Annahme angewandt.“                                   nen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben sei-\nner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die\n15. Artikel 175 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mit-\n„(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absat-           glieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“\nzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlässt der Rat auf     19. Dem Artikel 191 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:\nVorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäi-\n„Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die\nschen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses\nRegelungen für die politischen Parteien auf europäischer\nsowie des Ausschusses der Regionen einstimmig\nEbene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finan-\na) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;                     zierung fest.“\n20. Artikel 207 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Maßnahmen, die\n„(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,\n– die Raumordnung berühren;                                  das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-\n– die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasser-\nsem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,\nressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser\nder für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats\nRessourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen;\nverantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-\n– die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirt-            tende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter\nschaftung berühren;                                        Mehrheit ernannt.\nDer Rat entscheidet über die Organisation des General-\nc) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwi-\nsekretariats.“\nschen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine\nStruktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.    21. Artikel 210 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 210\nDer Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 fest-\nlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche             Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Ver-\nmit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.“                    gütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                          1675\nMitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter,        Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maß-\ndie Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie           gabe des Artikels 225a gerichtliche Kammern beigeordnet\nfür die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster              werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Ver-\nInstanz fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen        trag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“\nals Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“\n27. Artikel 221 erhält folgende Fassung:\n22. Artikel 214 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                 „Artikel 221\n„(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und             Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitglied-\nRegierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die       staat.\nPersönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu\nernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustim-           Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer\nmung des Europäischen Parlaments.                                   entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs\nvorgesehenen Regeln.\nDer Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen\nmit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlä-            Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch\ngen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen       als Plenum tagen.“\nPersönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission       28. Artikel 222 erhält folgende Fassung:\nzu ernennen beabsichtigt.\n„Artikel 222\nDer Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,\ndie auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als              Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unter-\nKollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen                   stützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig\nParlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parla-                 die Zahl der Generalanwälte erhöhen.\nments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der           Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit\nKommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“            und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den\n23. Artikel 215 erhält folgende Fassung:                                Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des\nGerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“\n„Artikel 215\n29. Artikel 223 erhält folgende Fassung:\nAbgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und\nvon Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-                                     „Artikel 223\nsion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.                               Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind\nFür das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder ver-           Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unab-\nstorbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom            hängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten\nRat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt.         richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen\nDer Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen           oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung\nNachfolger nicht zu ernennen.                                       sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten\nim gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.\nBei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten\nwird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.          Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des\nFür die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214             Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der\nAbsatz 2 Anwendung.                                                 Richter und Generalanwälte statt.\nDie Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des\nAußer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben\nGerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist\ndie Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres\nzulässig.\nSitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß\nAbsatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“                   Die Wiederernennung ausscheidender Richter und General-\nanwälte ist zulässig.\n24. Artikel 217 erhält folgende Fassung:\nDer Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt des-\n„Artikel 217\nsen Stellung.\n(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen\nDer Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf\nFührung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre\nder Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter\ninterne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln\nMehrheit entscheidet.“\nkohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kolle-\ngialität beruht.                                                30. Artikel 224 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von                                         „Artikel 224\nihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitglie-               Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem\ndern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsver-        Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Sat-\nteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der            zung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vor-\nKommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen              gesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten\nAufgaben unter dessen Leitung aus.                                  unterstützt wird.\n(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsi-       Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen\ndent unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsiden-             auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten\nten.                                                                und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher\n(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt,       Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der\nwenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium            Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs\ndazu auffordert.“                                                   Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu\nbesetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder\n25. Artikel 219 Absatz 1 wird gestrichen.\nist zulässig.\n26. Artikel 220 erhält folgende Fassung:\nDie Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des\n„Artikel 220                             Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wie-\nderwahl ist zulässig.\nDer Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des             Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und\nRechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.             bestimmt dessen Stellung.","1676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nDas Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung          Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen\nim Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der                 auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten\nGenehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter               und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätig-\nMehrheit entscheidet.                                               keiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.\nSoweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vor-             Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung\nsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmun-           im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrens-\ngen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwen-           ordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber\ndung.“                                                              mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.\n31. Artikel 225 erhält folgende Fassung:                                Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen\nKammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof\n„Artikel 225                              betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Sat-\n(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im         zung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern An-\nersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236        wendung.“\nund 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme der-           33. Folgender Artikel wird eingefügt:\njenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen\nwerden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem                                            „Artikel 229a\nGerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorge-               Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Ver-\nsehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere            trags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach\nKategorien von Klagen zuständig ist.                                Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Be-\nstimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem\nGegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf-\nvom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen\ngrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingun-\nwird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der\ngen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgese-\nAnwendung von aufgrund dieses Vertrags erlassenen\nhen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränk-\nRechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den\ntes Rechtsmittel eingelegt werden.\ngewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu ent-\n(2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über       scheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese\nRechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225a         Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-\ngebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.                         schriften anzunehmen.“\nDie Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund         34. Artikel 230 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:\ndieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen                   „Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zu-\nund innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen            ständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament,\nsind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden,           der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Ver-\nwenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder               letzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses\nKohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.                      Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwenden-\n(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Sat-     den Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs\nzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen              erhebt.\nnach Artikel 234 zuständig.                                            Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen\nWenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass            zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die\neine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert,              auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“\ndie die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts       35. Artikel 245 erhält folgende Fassung:\nberühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entschei-\n„Artikel 245\ndung an den Gerichtshof verweisen.\nDie Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen\nDie Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über An-             Protokoll festgelegt.\nträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der\nBedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung           Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach\nvorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof über-            Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommis-\nprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Ein-         sion oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung\nheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt              des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs ein-\nwird.“                                                              stimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.“\n32. Folgender Artikel wird eingefügt:                               36. Artikel 247 wird wie folgt geändert:\n„Artikel 225a                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staats-\nDer Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vor-\nangehörigen je Mitgliedstaat.“\nschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-\nschen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nGerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parla-                   „(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf\nments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden,                   sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vor-\ndie für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimm-                schlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der\nte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen              Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments\nSachgebieten erhoben werden.                                            mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der\nIn dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kam-              Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.\nmer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser                    Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-\nKammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich                    nungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.“\nfestgelegt.\n37. Artikel 248 wird wie folgt geändert:\nGegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nvor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen be-\nschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die                „(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle\nBildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen                   Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft\nbetreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.                             ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                       1677\nben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrich-         Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen\ntung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.        gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit\nzum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.\nDer Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament\nund dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der      Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für\nRechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-           die Mitglieder des Ausschusses fest.“\nnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor,      41. Artikel 259 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht\nwird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilun-       „(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag\ngen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemein-        der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt\nschaft ergänzt werden.“                                      die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten\nerstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an.\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                              Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist\n„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines       zulässig.“\njeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht 42. Artikel 263 erhält folgende Fassung:\nwird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt\nund im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen                                        „Artikel 263\nmit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen              Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend „Aus-\ndes Rechnungshofs veröffentlicht.                            schuss der Regionen“ genannt, errichtet, der sich aus Ver-\nDer Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-          tretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften\nkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere           zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes\nin Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der        Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörper-\nanderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen               schaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Ver-\nabgeben.                                                     sammlung politisch verantwortlich sind.\nEr nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder      Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundert-\nStellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.        fünfzig Mitglieder.\nEr kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von          Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-\nBerichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner            gesetzt:\nGeschäftsordnung Kammern bilden.\nBelgien                        12\nEr unterstützt das Europäische Parlament und den Rat         Dänemark                        9\nbei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.         Deutschland                    24\nDer Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung.            Griechenland                   12\nDiese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qua-         Spanien                        21\nlifizierter Mehrheit beschließt.“                            Frankreich                     24\nIrland                          9\n38. In Artikel 254 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung „Amts-        Italien                        24\nblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch              Luxemburg                       6\n„Amtsblatt der Europäischen Union“.                               Niederlande                    12\n39. Artikel 257 erhält folgende Fassung:                              Österreich                     12\nPortugal                       12\n„Artikel 257\nFinnland                        9\nEs wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit bera-        Schweden                       12\ntender Aufgabe errichtet.                                         Vereinigtes Königreich         24\nDer Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen            Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl\nwirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten          von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mit-\nZivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte,      gliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist\nder Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute          zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der ein-\nund Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und            zelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und\ndes Allgemeininteresses.“                                         Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der\nMitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf\n40. Artikel 258 erhält folgende Fassung:\ndes in Unterabsatz 1 genannten Mandats, aufgrund dessen\n„Artikel 258                          sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit\nDer Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens            wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein\ndreihundertfünfzig Mitglieder.                                    Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied\ndes Europäischen Parlaments sein.\nDie Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-\ngesetzt:                                                          Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen\ngebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit\nBelgien                        12                                 zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.“\nDänemark                         9\nDeutschland                    24                             43. Artikel 266 erhält folgende Fassung:\nGriechenland                   12                                                            „Artikel 266\nSpanien                        21                                     Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersön-\nFrankreich                     24                                 lichkeit.\nIrland                           9\nItalien                        24                                 Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mit-\nLuxemburg                        6                                gliedstaaten.\nNiederlande                    12                                 Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem\nÖsterreich                     12                                 Vertrag als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der\nPortugal                       12                                 Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des\nFinnland                         9                                Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf\nSchweden                       12                                 Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-\nVereinigtes Königreich         24                                 schen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank","1678           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\ndie Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung                               Artikel 3\nder Bank einstimmig ändern.“\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\n44. Artikel 279 erhält folgende Fassung:                          schaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.\n„Artikel 279                        1. Artikel 107 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stel-             „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments\nlungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:                       darf 732 nicht überschreiten.“\na) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel-      2. Artikel 108 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nlung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die\n„(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der\nRechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen\nKommission und mit Zustimmung des Rates, der mit quali-\ngeregelt werden;\nfizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemei-\nb) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon-         nen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben sei-\ntrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der            ner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die\nRechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll-            die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mit-\nmaßnahmen.                                                    glieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“\nAb 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr-  3. Artikel 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des\nEuropäischen Parlaments und Stellungnahme des Rech-                 „(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,\nnungshofs.                                                        das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-\n(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission       sem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stel-           der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats\nlungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das              verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-\nVerfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die            tende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter\nin der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften           Mehrheit ernannt.\nvorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um              Der Rat entscheidet über die Organisation des General-\ngegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustel-      sekretariats.“\nlen.“\n4. Artikel 127 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n45. Artikel 290 erhält folgende Fassung:\n„(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und\n„Artikel 290\nRegierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die\nDie Regelung der Sprachenfrage für die Organe der              Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu\nGemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichts-           ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustim-\nhofs vom Rat einstimmig getroffen.“                               mung des Europäischen Parlaments.\n46. Artikel 300 wird wie folgt geändert:                              Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen\na) Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:         mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlä-\ngen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen\n„Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch          Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission\nfür Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines             zu ernennen beabsichtigt.\nAbkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die\nim Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkom-           Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,\nmen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald            die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als\ndieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse – mit Aus-           Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen\nnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung             Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parla-\ndes institutionellen Rahmens des betreffenden Abkom-          ments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der\nmens – zu fassen hat.                                         Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“\nDas Europäische Parlament wird über alle nach diesem       5. Artikel 128 erhält folgende Fassung:\nAbsatz gefassten Beschlüsse über die vorläufige An-\nwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder                                         „Artikel 128\ndie Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft\nAbgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und\nin einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium\nvon Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-\nvertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet.“\nsion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nFür das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder ver-\n„(6) Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommis-        storbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom\nsion oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des            Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt.\nGerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten           Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen\nAbkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses             Nachfolger nicht zu ernennen.\nGutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach\nMaßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäi-        Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten\nsche Union in Kraft treten.“                                  wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\nFür die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127\n47. Artikel 309 wird wie folgt geändert:                              Absatz 2 Anwendung.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 2“ ersetzt\nAußer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben\ndurch „Artikel 7 Absatz 3“;\ndie Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres\nb) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 1“ ersetzt      Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß\ndurch „Artikel 7 Absatz 2“.                                   Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                          1679\n6. Artikel 130 erhält folgende Fassung:                               Die Wiederernennung ausscheidender Richter und General-\nanwälte ist zulässig.\n„Artikel 130\nDer Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt des-\n(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen\nsen Stellung.\nFührung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre\ninterne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln         Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf\nkohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kolle-        der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter\ngialität beruht.                                                   Mehrheit entscheidet.“\n(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von           12. Artikel 140 erhält folgende Fassung:\nihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitglie-                                     „Artikel 140\ndern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsver-\nteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der              Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem\nKommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen             Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Sat-\nAufgaben unter dessen Leitung aus.                                 zung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vor-\ngesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten\n(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsi-       unterstützt wird.\ndent unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsiden-\nten.                                                               Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen\nauszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten\n(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt,       und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher\nwenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium           Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der\ndazu auffordert.“                                                  Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs\n7. Artikel 132 Absatz 1 wird gestrichen.                              Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu\nbesetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder\n8. Artikel 136 erhält folgende Fassung:                               ist zulässig.\n„Artikel 136                              Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des\nDer Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im       Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wie-\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des            derwahl ist zulässig.\nRechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.            Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und\nbestimmt dessen Stellung.\nAußerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maß-\ngabe des Artikels 140b gerichtliche Kammern beigeordnet            Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung\nwerden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Ver-         im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der\ntrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“            Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter\nMehrheit entscheidet.\n9. Artikel 137 erhält folgende Fassung:\nSoweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vor-\n„Artikel 137\nsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmun-\nDer Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitglied-          gen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwen-\nstaat.                                                             dung.“\nDer Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer          13. Artikel 140a erhält folgende Fassung:\nentsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs                                    „Artikel 140a\nvorgesehenen Regeln.\n(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im\nWenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch            ersten Rechtszug über die in den Artikeln 146, 148, 151, 152\nals Plenum tagen.“                                                 und 153 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme der-\n10. Artikel 138 erhält folgende Fassung:                               jenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen\nwerden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem\n„Artikel 138                              Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorge-\nDer Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unter-            sehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere\nstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig        Kategorien von Klagen zuständig ist.\ndie Zahl der Generalanwälte erhöhen.                               Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf-\nDer Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit      grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingun-\nund Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den                gen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgese-\nRechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des             hen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränk-\nGerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“                   tes Rechtsmittel eingelegt werden.\n11. Artikel 139 erhält folgende Fassung:                                  (2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über\nRechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Maßgabe\n„Artikel 139                              des Artikels 140b gebildeten gerichtlichen Kammern zustän-\nZu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind           dig.\nPersönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unab-            Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund\nhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten          dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen\nrichterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen        und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen\noder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung              sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden,\nsind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten           wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder\nim gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.             Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.\nAlle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des                   (3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Sat-\nGerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der           zung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen\nRichter und Generalanwälte statt.                                  nach Artikel 150 zuständig.\nDie Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des             Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass\nGerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist         eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert,\nzulässig.                                                          die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts","1680         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nberühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entschei-          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndung an den Gerichtshof verweisen.\n„(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf\nDie Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über An-             sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vor-\nträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der                 schlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der\nBedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung           Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments\nvorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof über-            mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der\nprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Ein-         Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.\nheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt              Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rech-\nwird.“                                                              nungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.“\n14. Folgender Artikel wird eingefügt:                           18. Artikel 160c wird wie folgt geändert:\n„Artikel 140b                          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDer Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vor-                 „(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle\nschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-                Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft\nschen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des           ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausga-\nGerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parla-              ben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrich-\nments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden,               tung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.\ndie für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimm-\nte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen          Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament\nSachgebieten erhoben werden.                                        und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der\nRechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-\nIn dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kam-          nungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor,\nmer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser                die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht\nKammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich                wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilun-\nfestgelegt.                                                         gen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemein-\nGegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann             schaft ergänzt werden.“\nvor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen             b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nbeschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über\n„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines\ndie Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen\njeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht\nbetreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.\nwird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt\nZu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen              und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen\nauszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten              mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen\nund über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätig-           des Rechnungshofs veröffentlicht.\nkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.\nDer Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-\nDie gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung           kungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere\nim Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrens-              in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der\nordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber               anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen ab-\nmit qualifizierter Mehrheit entscheidet.                            geben.\nSoweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen             Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder\nKammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof          Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.\nbetreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Sat-              Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von\nzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern An-             Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner\nwendung.“                                                           Geschäftsordnung Kammern bilden.\n15. Artikel 146 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:                Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat\nbei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\n„Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zu-\nständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament,          Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung.\nder Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Ver-             Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qua-\nletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses            lifizierter Mehrheit beschließt.“\nVertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwenden-     19. Artikel 163 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs\nerhebt.                                                           „Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen\nUnion veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgeleg-\nDer Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen       ten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach\nzuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die         ihrer Veröffentlichung in Kraft.“\nauf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“\n20. Artikel 165 erhält folgende Fassung:\n16. Artikel 160 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 165\n„Artikel 160\nEs wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit bera-\nDie Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen        tender Aufgabe errichtet.\nProtokoll festgelegt.\nDer Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen\nDer Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach               wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten\nAnhörung des Europäischen Parlaments und der Kommis-            Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte,\nsion oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung           der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute\ndes Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs ein-           und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und\nstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.“        des Allgemeininteresses.“\n17. Artikel 160b wird wie folgt geändert:                       21. Artikel 166 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                       „Artikel 166\n„(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staats-               Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens\nangehörigen je Mitgliedstaat.“                              dreihundertfünfzig Mitglieder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                           1681\nDie Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-                                Artikel 4\ngesetzt:\nDer Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nBelgien                        12                              schaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels\nDänemark                         9                             geändert.\nDeutschland                    24\nGriechenland                   12                               1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSpanien                        21                                    „(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und\nFrankreich                     24                                  Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die\nIrland                           9                                 Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu\nItalien                        24                                  ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustim-\nLuxemburg                        6                                 mung des Europäischen Parlaments.\nNiederlande                    12\nÖsterreich                     12                                  Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen\nPortugal                       12                                  mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlä-\nFinnland                         9                                 gen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen\nSchweden                       12                                  Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission\nVereinigtes Königreich         24                                  zu ernennen beabsichtigt.\nDie Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen             Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,\ngebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit         die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als\nzum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.                         Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen\nParlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parla-\nDer Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für\nments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der\ndie Mitglieder des Ausschusses fest.“\nKommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“\n22. Artikel 167 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:\n„(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag\nder Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt                                     „Artikel 11\ndie gemäß den Vorschlägen der jeweiligen Mitgliedstaaten\n(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen\nerstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an.\nFührung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre\nDie Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist\ninterne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln\nzulässig.“\nkohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kolle-\n23. Artikel 183 erhält folgende Fassung:                               gialität beruht.\n„Artikel 183                               (2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von\n(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission       ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitglie-\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stel-            dern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsver-\nlungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:                        teilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der\nKommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen\na) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel-          Aufgaben unter dessen Leitung aus.\nlung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die\nRechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen                 (3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsi-\ngeregelt werden;                                              dent unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsiden-\nten.\nb) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon-\ntrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der                (4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt,\nRechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll-            wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium\nmaßnahmen.                                                    dazu auffordert.“\nAb 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr-   3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:\nheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des\nEuropäischen Parlaments und Stellungnahme des Rech-                                           „Artikel 12\nnungshofs.\nAbgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und\n(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission       von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stel-            sion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.\nlungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das\nVerfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in          Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder ver-\nder Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften               storbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom\nvorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt             Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt.\nwerden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um               Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen\ngegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzu-           Nachfolger nicht zu ernennen.\nstellen.“                                                          Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten\n24. Artikel 190 erhält folgende Fassung:                               wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\nFür die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10\n„Artikel 190                           Absatz 2 Anwendung.\nDie Regelung der Sprachenfrage für die Organe der\nAußer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben\nGemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichts-\ndie Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres\nhofs vom Rat einstimmig getroffen.“\nSitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß\n25. Artikel 204 wird wie folgt geändert:                               Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“\na) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“          4. Artikel 13 Absatz 1 wird gestrichen.\nersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;\n5. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“\nersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die Worte „Arti-         „(2) Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parla-\nkel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.           ments darf 732 nicht überschreiten.“","1682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n6. Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung:                      Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt des-\nsen Stellung.\n„(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der\nKommission und mit Zustimmung des Rates, der mit quali-           Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf\nfizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemei-       der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter\nnen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben sei-             Mehrheit entscheidet.“\nner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die\n12. Artikel 32c erhält folgende Fassung:\ndie Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mit-\nglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“                                    „Artikel 32c\n7. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem\nRichter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Sat-\n„(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,\nzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vor-\ndas einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die\ngesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; die-\nunterstützt wird.\nsem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite,\nder für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats      Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen\nverantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertre-      auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten\ntende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter           und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher\nMehrheit ernannt.                                                 Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der\nMitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs\nDer Rat entscheidet über die Organisation des General-\nJahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu\nsekretariats.“\nbesetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder\n8. Artikel 31 erhält folgende Fassung:                               ist zulässig.\n„Artikel 31                            Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des\nGerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wie-\nDer Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im\nderwahl ist zulässig.\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des\nRechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.           Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und\nbestimmt dessen Stellung.\nAußerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maß-\ngabe des Artikels 32e gerichtliche Kammern beigeordnet            Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung\nwerden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Ver-        im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der\ntrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“           Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter\nMehrheit entscheidet.\n9. Artikel 32 erhält folgende Fassung:\nSoweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vor-\n„Artikel 32\nsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmun-\nDer Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitglied-        gen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwen-\nstaat.                                                            dung.“\nDer Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer         13. Artikel 32d erhält folgende Fassung:\nentsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs\n„Artikel 32d\nvorgesehenen Regeln.\n(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im\nWenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch           ersten Rechtszug über die in den Artikeln 33, 34, 35, 36, 38,\nals Plenum tagen.“                                                40 und 42 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme der-\n10. Artikel 32a erhält folgende Fassung:                              jenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen\nwerden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem\n„Artikel 32a\nGerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorge-\nDer Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unter-          sehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere\nstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig       Kategorien von Klagen zuständig ist.\ndie Zahl der Generalanwälte erhöhen.\nGegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz\nDer Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit     aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedin-\nund Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den               gungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vor-\nRechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des            gesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen\nGerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“                  beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.\n11. Artikel 32b erhält folgende Fassung:                                 (2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über\nRechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Maßgabe\n„Artikel 32b\ndes Artikels 32e gebildeten gerichtlichen Kammern zu-\nZu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind         ständig.\nPersönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unab-\nDie Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund\nhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten\ndieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen\nrichterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen\nund innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen\noder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung\nsind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden,\nsind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten\nwenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder\nim gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.\nKohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.\nAlle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des\n(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Sat-\nGerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der\nzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen\nRichter und Generalanwälte statt.\nnach Artikel 41 zuständig.\nDie Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des\nWenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass\nGerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist\neine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert,\nzulässig.\ndie die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts\nDie Wiederernennung ausscheidender Richter und General-           berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entschei-\nanwälte ist zulässig.                                             dung an den Gerichtshof verweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                          1683\nDie Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über An-           Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach\nträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der               Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommissi-\nBedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung         on oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des\nvorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof über-          Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig\nprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Ein-       die Satzung ändern.“\nheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt\nwird.“                                                        17. Artikel 45b wird wie folgt geändert:\n14. Folgender Artikel wird eingefügt:                                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 32e                                  „(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staats-\nangehörigen je Mitgliedstaat.“\nDer Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vor-\nschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nschen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des\nGerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parla-                  „(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf\nments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden,                 sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vor-\ndie für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimm-              schlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der\nte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen            Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments\nSachgebieten erhoben werden.                                          mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der\nMitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.\nIn dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kam-\nmer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser                  Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten\nKammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich                  des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zu-\nfestgelegt.                                                           lässig.“\nGegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann       18. Artikel 45c wird wie folgt geändert:\nvor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbeschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über\ndie Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen               „(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle\nbetreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.                           Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft\nZu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen                ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausga-\nauszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten                ben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrich-\nund über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätig-             tung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.\nkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.               Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament\nDie gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung             und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der\nim Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrens-                Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ord-\nordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber                 nungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor,\nmit qualifizierter Mehrheit entscheidet.                              die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht\nwird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilun-\nSoweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen               gen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemein-\nKammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof            schaft ergänzt werden.“\nbetreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Sat-\nzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nAnwendung.“\n„(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines\n15. Artikel 33 wird wie folgt geändert:                                   jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht\nwird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nund im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen\n„Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtig-         mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen\nkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Euro-           des Rechnungshofs veröffentlicht.\npäische Parlament oder der Rat gegen Entscheidungen\nund Empfehlungen der Kommission wegen Unzu-                       Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemer-\nständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,            kungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere\nVerletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner               in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der\nDurchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen                  anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen ab-\nErmessensmissbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch                geben.\nden Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Wür-               Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder\ndigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder                Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.\nUmständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken,                  Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von\ndie zu den angefochtenen Entscheidungen oder Emp-                 Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner\nfehlungen geführt hat, es sei denn, dass der Kommission           Geschäftsordnung Kammern bilden.\nder Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen miss-\nbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder                   Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat\nirgendeine bei seiner Durchführung anzuwendende                   bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\nRechtsnorm offensichtlich verkannt.“\nDer Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung.\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                  Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qua-\n„Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzun-           lifizierter Mehrheit beschließt.“\ngen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der        19. Artikel 96 wird wie folgt geändert:\nEZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“\na) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“\n16. Artikel 45 erhält folgende Fassung:                                   ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;\n„Artikel 45\nb) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“\nDie Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen              ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die Worte „Arti-\nProtokoll festgelegt.                                                 kel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.","1684            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nArtikel 5                                                              Artikel 8\nDas Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems                Die Artikel 1 bis 20, die Artikel 44 und 45, Artikel 46 Absätze 2\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird nach           und 3, die Artikel 47 bis 49 sowie die Artikel 51, 52, 54 und 55 des\nMaßgabe dieses Artikels geändert.                                      Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl werden aufgehoben.\nDem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:\n„10.6. Artikel 10.2 kann vom Rat in der Zusammensetzung der                                        Artikel 9\nStaats- und Regierungschefs entweder auf Empfehlung der EZB               Unbeschadet der in Geltung bleibenden Artikel des Protokolls\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommis-              über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\nsion oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des              schaft für Kohle und Stahl findet das mit diesem Vertrag dem\nEuropäischen Parlaments und der EZB einstimmig geändert wer-           Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung\nden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Änderungen           der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung\nanzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von          der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über\nallen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-          die Satzung des Gerichtshofs Anwendung, wenn der Gerichtshof\nschriften ratifiziert worden sind.                                     seine Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Gründung der\nFür eine Empfehlung der EZB nach diesem Absatz ist ein ein-            Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausübt.\nstimmiger Beschluss des EZB-Rates erforderlich.“\nArtikel 10\nArtikel 6                                   Der Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom\n24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der\nDas Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäi-       Europäischen Gemeinschaften in der geänderten Fassung wird\nschen Gemeinschaften wird nach Maßgabe dieses Artikels ge-             mit Ausnahme des Artikels 3 aufgehoben, soweit das Gericht\nändert.                                                                erster Instanz aufgrund des genannten Artikels Zuständigkeiten\nArtikel 21 erhält folgende Fassung:                                    ausübt, die dem Gerichtshof gemäß dem Vertrag über die Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über-\n„Artikel 21                               tragen sind.\nDie Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 finden auf die Richter, die\nArtikel 11\nGeneralanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des\nGerichtshofs sowie die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts            Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.\nerster Instanz Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des\nProtokolls über die Satzung des Gerichtshofs betreffend die                                          Artikel 12\nBefreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbar-\nkeit bleiben hiervon unberührt.“                                          (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Ver-\ntragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nDie Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italieni-\nschen Republik hinterlegt.\nZweiter Teil                                  (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hin-\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                          terlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in\nKraft.\nArtikel 7                                                              Artikel 13\nDie dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-                  Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-             englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italie-\ngemeinschaft beigefügten Protokolle über die Satzung des Ge-           nischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und\nrichtshofs werden aufgehoben und durch das mit diesem Vertrag          spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleicher-\ndem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Grün-          maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung\ndung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur                 der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regie-\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Pro-             rung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-\ntokoll über die Satzung des Gerichtshofs ersetzt.                      schrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevoll-\nmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar\nzweitausendeins.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                             1685\nProtokolle\nA. Protokoll\nzum Vertrag über die Europäische Union\nund zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nProtokoll\nüber die Erweiterung der Europäischen Union\nDie Hohen Vertragsparteien                                          Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Ver-\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die\nhaben folgende Bestimmungen angenommen, die dem Ver-                Wahlperiode 1999 –2004 vorgesehen.\ntrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Grün-\nDer Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss.\ndung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden:\n(4) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur\nArt ikel 1                               Gründung der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 107\nAbsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-\nAufheb ung d es Prot okolls üb er d ie Organe                     meinschaft kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parla-\nDas dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträ-          ments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses gemäß\ngen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügte            Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 über-\nProtokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der          schreiten, wenn nach der Annahme dieses Beschlusses Beitritts-\nEuropäischen Union wird aufgehoben.                                    verträge in Kraft treten. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Arti-\nkels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den\nbetreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten An-\nArt ikel 2\nwendung.\nBest immungen üb er\nd a s Eu r o p ä i s c h e P a r l a m e n t                                        Art ikel 3\n(1) Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Grün-                             Best immungen üb er\ndung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2                          d ie St im m eng ew ic ht ung im Rat\nUnterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft erhalten zum 1. Januar 2004 mit Wirkung                  (1) Ab 1. Januar 2005 gilt Folgendes:\nab dem Beginn der Wahlperiode 2004 –2009 jeweils folgende              a) Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nFassung:                                                                   Gemeinschaft und Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der\n„Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten                Europäischen Atomgemeinschaft werden jeweils wie folgt\nwird wie folgt festgesetzt:                                                geändert:\nBelgien                              22                                    i)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDänemark                             13                                          „(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte\nDeutschland                          99                                        Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mit-\nGriechenland                         22                                        glieder wie folgt gewogen:\nSpanien                              50\nFrankreich                           72                                        Belgien                    12\nIrland                               12                                        Dänemark                    7\nItalien                              72                                        Deutschland                29\nLuxemburg                              6                                       Griechenland               12\nNiederlande                          25                                        Spanien                    27\nÖsterreich                           17                                        Frankreich                 29\nPortugal                             22                                        Irland                      7\nFinnland                             13                                        Italien                    29\nSchweden                             18                                        Luxemburg                   4\nVereinigtes Königreich               72“                                       Niederlande                13\nÖsterreich                 10\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der\nPortugal                   12\nAbgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode\nFinnland                    7\n2004 –2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Grün-\nSchweden                   10\ndung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2\nVereinigtes Königreich     29\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nangegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der                     In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Ver-\nAbgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spä-                   trag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kom-\ntestens am 1. Januar 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen.                  men die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stim-\nmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der\n(3) Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter\nMitglieder umfassen.\n732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden\nAbgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah                In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer\nwie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höhe-             Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die\nren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten                  Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder\nführt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der                umfassen.“","1686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nii) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:                         ten zum 1. Januar 2005 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der\nersten Kommission nach diesem Zeitpunkt jeweils folgende Fas-\n„(4) Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei\nsung:\neiner Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehr-\nheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qua-   „(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer all-\nlifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbe-    gemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für\nvölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist,     ihre Unabhängigkeit.\ndass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betref-   Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitglied-\nfende Beschluss nicht zustande.“                            staats an.\nb) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die           Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstim-\nEuropäische Union erhält folgende Fassung:                       mig geändert werden.“\n„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Arti-             (2) Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, erhalten Arti-\nkel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro-             kel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\npäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit             Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Grün-\neiner Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die           dung der Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fas-\nZustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder           sung:\numfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei\neiner Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit       „(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer all-\nüberprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte  gemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für\nMehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung            ihre Unabhängigkeit.\nder Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese         Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der\nBedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss     Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der\nnicht zustande.“                                                 Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren\nc) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union       Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.\nerhält folgende Fassung:                                         Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig\n„(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehr- festgesetzt.“\nheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach     Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts der ersten\nArtikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro-         Kommission nach dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mit-\npäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit             gliedstaats der Union.\neiner Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die\n(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags\nZustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder\ndes siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig\numfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei\nFolgendes fest:\neiner Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit\nüberprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte  –    die Zahl der Mitglieder der Kommission;\nMehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung\n–    die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese\nder Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese\numfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die\nBedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss\nautomatische Festlegung der Zusammensetzung der aufein-\nnicht zustande.“\nander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender\n(2) Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unter-         Grundsätze erforderlich sind:\nabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-               a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Rei-\nschaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags                 henfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staats-\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannte                       angehörigen in der Kommission vollkommen gleich be-\nSchwelle so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte                       handelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate,\nSchwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle über-              welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaa-\nschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweite-             ten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander\nrung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlussakte der                abweichen;\nKonferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, enthal-\nten ist.                                                                  b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinan-\nder folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das\ndemographische und geographische Spektrum der\nArt ikel 4\nGesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden\nBest immungen b et reffend d ie Kommission                               stellende Weise zum Ausdruck kommt.\n(1) Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der               (4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der\nEuropäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Ver-          Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhal-          Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                          1687\nB. Protokoll\nzum Vertrag über die Europäische Union,\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nund zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\nProtokoll\nüber die Satzung des Gerichtshofs\nDie Hohen Vertragsparteien –                                    Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche\nVerpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer\nin dem Wunsch, die in Artikel 245 des Vertrags zur Gründung     Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu\nder Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 160 des Vertrags      erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene         Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft\nSatzung des Gerichtshofs festzulegen –                             und zurückhaltend zu sein.\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die            Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.\ndem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag                                           Art ikel 5\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt\nwerden:                                                               Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von\nTodesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.\nArt ikel 1                           Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den\nFür die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs gelten    Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Präsiden-\ndie Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union           ten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren\n(EU-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen           wird der Sitz frei.\nGemeinschaft (EG-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der           Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet,\nEuropäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser             bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im\nSatzung.                                                           Amt.\nTitel I                                                           Art ikel 6\nDie Richter und die Generalanwälte                     Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner\nRuhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter\nVergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach ein-\nArt ikel 2\nstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichts-\nJeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in      hofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder\nöffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewis-     den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht\nsenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.            mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfas-\nsung nicht mit.\nArt ikel 3                            Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parla-\nDie Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsicht-  ments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofs\nlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen,      zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.\neinschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen,\nWird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes\nsteht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amts-\nenthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsi-\ntätigkeit zu.\ndenten des Rates frei.\nDer Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung\naufheben.\nArt ikel 7\nWird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen\neinen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat      Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so\nnur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen       wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.\nRichter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig\nist.                                                                                             Art ikel 8\nDie Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 des Protokolls über die Vor-     Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.\nrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften fin-\nden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die\nHilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestim-\nmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter                                   Titel II\nvon der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.\nOrganisation\nArt ikel 4\nArt ikel 9\nDie Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in\nder Verwaltung ausüben.                                               Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei\nJahre stattfindet, betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.\nSie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit\nausüben, es sei denn, dass der Rat ausnahmsweise von dieser        Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die\nVorschrift Befreiung erteilt.                                      alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.","1688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nA r t i k e l 10                        Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig,\nwenn neun Richter anwesend sind.\nDer Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt\nunparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungs-         Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs\ngeheimnis zu wahren.                                               sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind.\nA r t i k e l 11                        Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maß-\nDer Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall gabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer\nseiner Verhinderung.                                               herangezogen werden.\nArt ikel 12                                                        A r t i k e l 18\nDem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete             Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung\nbeigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermög-         einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte,\nlichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsi-      Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind\ndenten.                                                            oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines\nUntersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen\nArt ikel 13                             waren.\nDer Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des     Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung\nGerichtshofs die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen     oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem beson-\nund ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können      deren Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem\nnach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der          Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines\nBearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzu-         Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entschei-\nnehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.            dung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für\nunangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.\nZu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die\njede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen       Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit,\njuristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom        so entscheidet der Gerichtshof.\nRat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt\nEine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammen-\nunparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungs-\nsetzung des Gerichtshofs oder einer seiner Kammern weder mit\ngeheimnis zu wahren.\nder Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen,\ndass dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter\nA r t i k e l 14                        ihrer Staatsangehörigkeit angehört.\nDie Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflich-\ntet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.\nTitel III\nA r t i k e l 15                                                    Verfahren\nDer Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der\nGerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der                                A r t i k e l 19\ndienstlichen Erfordernisse festgesetzt.                               Die Mitgliedstaaten sowie die Gemeinschaftsorgane werden\nvor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der\nA r t i k e l 16                        für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der\nDer Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und    Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.\nmit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsi-   Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\ndenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf           Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem\nRichtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist   Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in\nzulässig.                                                          der gleichen Weise vertreten.\nDie Große Kammer ist mit elf Richtern besetzt. Den Vorsitz führt   Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.\nder Präsident des Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören\nNur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mit-\naußerdem die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und\ngliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens\nweitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor\nernannt werden, an.\ndem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.\nDer Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren\nDie vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Bei-\nbeteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes\nstände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrens-\nGemeinschaftsorgan dies beantragt.\nordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erfor-\nDer Gerichtshof tagt als Plenum, wenn er gemäß Artikel 195         derlichen Rechte und Sicherheiten.\nAbsatz 2, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 216 oder Artikel 247\nDer Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung\nAbsatz 7 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 107d Absatz 2,\ngegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten\nArtikel 126 Absatz 2, Artikel 129 oder Artikel 160b Absatz 7 des\ndie den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.\nEAG-Vertrags befasst wird.\nHochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren\nAußerdem kann der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung\nRechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer\ngelangt, dass eine Rechtssache, mit der er befasst ist, von\nPartei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen\naußergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des General-\nArtikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.\nanwalts entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu ver-\nweisen.\nA r t i k e l 20\nA r t i k e l 17                           Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schrift-\nDer Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungera-     liches und ein mündliches Verfahren.\nden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.\nDas schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klage-\nDie Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind    schriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen\nnur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden.      und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                      1689\nvorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten     tralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schrift-\nAbschriften an die Parteien sowie an diejenigen Gemeinschafts-   liche Erklärungen abgeben.\norgane, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.\nIn den Fällen nach Artikel 234 des EG-Vertrags stellt der Kanzler\nDie Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und      des Gerichtshofs die Entscheidung des Gerichts des Mitglied-\ninnerhalb der Fristen, die die Verfahrensordnung bestimmt.       staats darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über\nDas mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem      den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten\nBerichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevoll-  sind, und der in jenem Abkommen genannten EFTA-Über-\nmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des     wachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustel-\nGeneralanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die    lung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen.                      Erklärungen abgeben können, wenn einer der Anwendungsberei-\nche des Abkommens betroffen ist.\nIst der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine\nneue Rechtsfrage aufwirft, so kann er nach Anhörung des Gene-\nralanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge des General-                               A r t i k e l 24\nanwalts über die Sache entschieden wird.                            Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkun-\nden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wün-\nA r t i k e l 21                      schenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof\ndiese ausdrücklich fest.\nDie Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Ein-\nreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die    Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den\nKlageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stel-      Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Aus-\nlung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen   künfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für\ndie die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben     erforderlich erachtet.\nsowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe\nenthalten.                                                                                  A r t i k e l 25\nIhr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nich-\nDer Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemein-\ntigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 232 des EG-\nschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner\nVertrags und Artikel 148 des EAG-Vertrags geregelten Fall eine\nWahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.\nUnterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in den genannten Arti-\nkeln vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift\ndiese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den                                A r t i k e l 26\nKläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen;    Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung ver-\ndie Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die     nommen werden.\nBeibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorge-\nschriebenen Frist erfolgt.\nA r t i k e l 27\nA r t i k e l 22                         Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof\nIn den Fällen nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die    gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein\nKlageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an     zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.\nden Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss\nNamen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeich-                                A r t i k e l 28\nnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die\nGegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die            Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in\nAnträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.    der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in\nder in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eid-\nEine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des    lich vernommen werden.\nSchiedsausschusses ist beizufügen.\nWeist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung                                A r t i k e l 29\ndes Schiedsausschusses rechtskräftig.\nDer Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachver-\nHebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses     ständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.\nauf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer\nProzesspartei vor dem Schiedsausschuss wieder aufgenommen        Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrens-\nwerden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche    ordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten.\nBeurteilung gebunden.                                            Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schrift-\nstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen\nübermittelt.\nA r t i k e l 23\nDer Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt\nIn den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags, Arti-\nsie gegebenenfalls den Parteien auf.\nkel 234 des EG-Vertrags und Artikel 150 des EAG-Vertrags\nobliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren\naussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem                                 A r t i k e l 30\nGerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt\nJeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines\ndiese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten\nZeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in\nund der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der\nZivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf An-\nEuropäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung\nzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zustän-\neiner Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank\ndigen Gerichten.\nstreitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat,\nsofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden\nOrganen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist.                                         A r t i k e l 31\nBinnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Par-          Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichts-\nteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls    hof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen\ndas Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zen-      Gründen anders beschließt.","1690           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nA r t i k e l 32                       eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Voll-\nstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass\nDer Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverstän-\nder Gerichtshof anders beschließt.\ndige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die Letz-\nteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter münd-\nlich verhandeln.                                                                               A r t i k e l 42\nMitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane und alle sonstigen\nA r t i k e l 33                       natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der\nÜber jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und    Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwider-\nvom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.           spruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte\nbeeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an\nA r t i k e l 34                       dem sie nicht teilgenommen haben.\nDie Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.\nA r t i k e l 43\nA r t i k e l 35                          Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist\nder Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei\nDie Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.       oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein\nberechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.\nA r t i k e l 36\nDie Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die                                 A r t i k e l 44\nNamen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof\nnur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entschei-\nA r t i k e l 37                       dender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils\nDie Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unter-     dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden\nschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.           Partei unbekannt war.\nDas Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung\nA r t i k e l 38                       des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache\nausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wieder-\nDer Gerichtshof entscheidet über die Kosten.\naufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und\ndeshalb den Antrag für zulässig erklärt.\nA r t i k e l 39\nNach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein\nDer Präsident des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten       Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.\nVerfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen\ndieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung\ngeregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 des                                A r t i k e l 45\nEG-Vertrags und Artikel 157 des EAG-Vertrags, auf Erlass einst-      In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen\nweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 des EG-Vertrags oder       Rechnung tragende Fristen festzulegen.\nArtikel 158 des EAG-Vertrags oder auf Aussetzung der Zwangs-\nvollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder     Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn\nArtikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.                der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer\nGewalt vorliegt.\nBei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen ande-\nren Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.\nA r t i k e l 46\nDie von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene\nDie aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften her-\nAnordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der\ngeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des\nEntscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache nicht vor.\nEreignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch\nEinreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch\nA r t i k e l 40                       unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher\nDie Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können         gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend\neinem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.      macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Arti-\nkel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags\nDasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes     vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebe-\nInteresse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen         nenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags beziehungs-\nRechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind            weise Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung.\nRechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Ge-\nmeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Ge-\nmeinschaftsorganen.\nTitel IV\nUnbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht                           Das Gericht erster Instanz\nMitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte                        der Europäischen Gemeinschaften\nEFTA-Überwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof an-\nhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwen-                                  A r t i k e l 47\ndungsbereiche jenes Abkommens betrifft.\nDie Artikel 2 bis 8, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1,\nMit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die 2, 4 und 5 und Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mit-\nAnträge einer Partei unterstützt werden.                          glieder Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem\nGerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten\nA r t i k e l 41                       Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des\nGerichts.\nStellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schrift-\nlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen die-  Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 finden auf den\nses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch      Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                           1691\nA r t i k e l 48                         Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass\neine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er\nDas Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.\nden Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzu-\nständig erklären kann.\nA r t i k e l 49\nSind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen\nDie Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die      anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Aus-\nTätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.                            legungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechts-\nDer Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhän-      aktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien\ngigkeit begründete Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht          das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aus-\nunterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Ge-        setzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung des-\nricht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.             selben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht\nzuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen ent-\nDie Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die\nscheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch\nEinzelheiten für die Bestellung der Generalanwälte werden in der\nder Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfah-\nVerfahrensordnung des Gerichts festgelegt.\nrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem\nEin in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied       Gericht fortgeführt.\ndarf bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken.\nA r t i k e l 55\nA r t i k e l 50\nDer Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen\nDas Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern.      Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn\nDie Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern.      diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer\nDie Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei        beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die\nJahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.                    Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands\nDie Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechts-              ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine\nsachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung. In be-        Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegen-\nstimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das       stand hat.\nGericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.\nA r t i k e l 56\nDie Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in\nden Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfahrensord-         Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die\nnung festgelegt sind, als Große Kammer tagt.                         Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands\nergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine\nEinrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegen-\nA r t i k e l 51\nstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wer-\nAbweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags        den; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit\nund Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen              der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.\nRegelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschafts-\nDieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die\norgane und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zu-\nmit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere\nständig.\nStreithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane kön-\nnen dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Ent-\nA r t i k e l 52                         scheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.\nDer Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des              Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den\nGerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte          Gemeinschaften und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses\nund sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind,       Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemein-\ndem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Auf-        schaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem\ngaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bediens-         Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in\ntete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des         derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem\nPräsidenten des Gerichts.                                            Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.\nA r t i k e l 53                                                     A r t i k e l 57\nDas Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.          Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht\nDas Verfahren vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist,    abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach\ndurch seine Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und er-          Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim\ngänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 Absatz 4 und        Gerichtshof einlegen.\nArtikel 41 abweichen, um den Besonderheiten der Rechtsstrei-         Gegen die aufgrund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des\ntigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu         Artikels 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder aufgrund des Arti-\ntragen.                                                              kels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des\nAbweichend von Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt            EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können\nseine begründeten Schlussanträge schriftlich stellen.                die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustel-\nlung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.\nA r t i k e l 54                         Die Entscheidung über gemäß den Absätzen 1 und 2 eingelegte\nWird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das   Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 39.\nGericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs\neingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler                               A r t i k e l 58\ndes Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz,\nDas beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechts-\ndie an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des\nfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des\nGerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an\nGerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen\nden Kanzler des Gerichtshofs.\ndes Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine\nStellt das Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt\ndie in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den  werden.","1692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nEin Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen      gelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er\ndie Kostenfestsetzung ist unzulässig.                             dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen\nEntscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des\nA r t i k e l 59                        Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.\nWird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel\neingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus                                   A r t i k e l 62\neinem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den        Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Ver-\nin der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann        trags und Artikel 140a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags der\nder Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Par-     Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr\nteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.                      einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des\nGemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vor-\nA r t i k e l 60                        schlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.\nUnbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags oder       Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung\nder Artikel 157 und 158 des EAG-Vertrags haben Rechtsmittel       der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof ent-\nkeine aufschiebende Wirkung.                                      scheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags\ndurch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu über-\nAbweichend von Artikel 244 des EG-Vertrags und Artikel 159 des    prüfen ist oder nicht.\nEAG-Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in\ndenen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf\nder in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist\nTitel V\noder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wor-\nden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter                           Schlussbestimmungen\nkann jedoch gemäß den Artikeln 242 und 243 des EG-Vertrags\noder den Artikeln 157 und 158 des EAG-Vertrags beim Gerichts-                                 A r t i k e l 63\nhof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Ver-\nordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.           Die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts\nenthalten alle Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Sat-\nzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.\nA r t i k e l 61\nIst das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die                                A r t i k e l 64\nEntscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit\nselbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif      Die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\nist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückver-    und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der\nweisen.                                                           Sprachenfrage betreffen, gelten fort, bis Vorschriften über die\nRegelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof und das Ge-\nIm Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche\nricht im Rahmen dieser Satzung erlassen werden. Änderungen\nBeurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.\nder genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung erfolgen\nIst das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan,    nach dem für die Änderung dieser Satzung vorgesehenen Ver-\ndie dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, ein- fahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                             1693\nC. Protokolle\nzum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n1. Protokoll\nüber die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags\nund über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl\nDie Hohen Vertragsparteien –                                         wird dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für\nKohle und Stahl“ bezeichnet.\nin dem Bestreben, eine Reihe von Fragen zu regeln, die sich im          (3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungs-\nZusammenhang mit dem Ablauf des Vertrags über die Europäi-              fonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, werden im Ein-\nsche Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stellen,                   klang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlas-\nsenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des For-\nmit dem Ziel, die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln auf            schungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten\ndie Europäische Gemeinschaft zu übertragen,                             in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammen-\nhängen, verwendet.\neingedenk der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in\nSektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahl-                                     Art ikel 2\nindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden                   Der Rat erlässt durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag\nNotwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzu-        der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parla-\nsehen –                                                                 ments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen\nBestimmungen, einschließlich der wesentlichen Grundsätze und\nhaben die folgenden Bestimmungen erlassen, die dem Ver-              angemessener Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im\ntrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt               Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für die\nwerden:                                                                 Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und\nStahl sowie technischer Leitlinien für das Forschungsprogramm\nArt ikel 1                                   des Fonds.\n(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der\nArt ikel 3\nEGKS zum Stand vom 23. Juli 2002 gehen am 24. Juli 2002 auf\ndie Europäische Gemeinschaft über.                                         Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage\ndieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nichts anderes vorge-\n(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlich-           sehen ist, findet der Vertrag zur Gründung der Europäischen\nkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehalt-          Gemeinschaft Anwendung.\nlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwick-\nlungsvorgänge, gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die\nArt ikel 4\ndie Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeich-\nnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung                   Dieses Protokoll gilt ab dem 24. Juli 2002.\n2. Protokoll\nzu Artikel 67 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt\nwird:\nEi n z i g e r A r t i k e l\nAb dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlass der Maß-\nnahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nKommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.","1694           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nSchlussakte\nDie Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaa-  7. Erklärung zu Artikel 111 des Vertrags zur Gründung der\nten, die am 14. Februar 2000 in Brüssel einberufen wurde, um im       Europäischen Gemeinschaft\ngegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen,\n8. Erklärung zu Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der\ndie an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen\nEuropäischen Gemeinschaft\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäi-\nschen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft          9. Erklärung zu Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der\nfür Kohle und Stahl sowie einigen damit zusammenhängenden             Europäischen Gemeinschaft\nRechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenom-\n10. Erklärung zu Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der\nmen:\nEuropäischen Gemeinschaft\nI.                              11. Erklärung zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft\nVertrag von Nizza\n12. Erklärung zu Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der\nzur Änderung des Vertrags über\nEuropäischen Gemeinschaft\ndie Europäische Union, der Verträge\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaften                13. Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur\nsowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte                    Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n14. Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur\nII.                                   Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nProtokolle                            15. Erklärung zu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft\nA. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den\nVerträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften       16. Erklärung zu Artikel 225a des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft\n– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union\n17. Erklärung zu Artikel 229a des Vertrags zur Gründung der\nB. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union, zum Ver-\nEuropäischen Gemeinschaft\ntrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum\nVertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft       18. Erklärung zum Rechnungshof\n– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs                19. Erklärung zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen\nC. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen               Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentral-\nGemeinschaft                                                      bank\n– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des     20. Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union\nEGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle      21. Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur\nund Stahl                                                      Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten\n– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der           Union\nEuropäischen Gemeinschaft.                                22. Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates\nDie Konferenz hat die folgenden dieser Schlussakte beigefüg-  23. Erklärung zur Zukunft der Union\nten Erklärungen angenommen:\n24. Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls über die finanziellen\n1. Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungs-        Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und den For-\npolitik                                                         schungsfonds für Kohle und Stahl.\n2. Erklärung zu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die\nEuropäische Union                                            Die Konferenz hat die folgenden dieser Schlussakte beigefüg-\n3. Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der        ten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nEuropäischen Gemeinschaft                                  1. Erklärung Luxemburgs\n4. Erklärung zu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung   2. Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Arti-\nder Europäischen Gemeinschaft                                  kel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-\n5. Erklärung zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der            meinschaft\nEuropäischen Gemeinschaft\n3. Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und\n6. Erklärung zu Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der           Österreichs zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft                                      Europäischen Gemeinschaft.\nGeschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar\nzweitausendeins.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001            1695\nVon de r Konfe re nz\nangenommene Erklärungen\n1. Erklärung\nzur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik\nGemäß den vom Europäischen Rat in Nizza gebilligten Texten bezüglich der Europäischen\nSicherheits- und Verteidigungspolitik (Bericht des Vorsitzes mit Anlagen) ist es das Ziel der\nUnion, möglichst bald einsatzbereit zu sein. Einen entsprechenden Beschluss wird der\nEuropäische Rat so bald wie möglich im Verlauf des Jahres 2001, spätestens jedoch auf\nder Tagung des Europäischen Rates in Laeken/Brüssel, auf der Grundlage der bestehen-\nden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union fassen. Folglich stellt das\nInkrafttreten des Vertrags von Nizza keine Voraussetzung hierfür dar.\n2. Erklärung\nzu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union\nDie Konferenz erinnert daran, dass\n– der Beschluss über die Einrichtung einer Stelle (Eurojust), in der von den einzelnen Mit-\ngliedstaaten entsandte Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen\nBefugnissen mit der Aufgabe zusammengeschlossen sind, eine sachgerechte Koordi-\nnierung der für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu\nerleichtern und die Ermittlungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität zu\nunterstützen, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom\n15. und 16. Oktober 1999 (Tampere) vorgesehen ist;\n– das Europäische Justizielle Netz mit der vom Rat am 29. Juni 1998 angenommenen\nGemeinsamen Maßnahme 98/428/JI (ABl. L 191 vom 7. Juli 1998, S. 4) eingerichtet\nwurde.\n3. Erklärung\nzu Artikel 10 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz erinnert daran, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die sich\naus Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergibt und den\nBeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zugrunde\nliegt, auch für die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen selbst gilt. Was die\nBeziehungen zwischen den Organen anbelangt, so können das Europäische Parlament,\nder Rat und die Kommission interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, wenn es sich im\nRahmen dieser Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit als notwendig erweist, die\nAnwendung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft zu erleichtern. Diese Vereinbarungen dürfen die Vertragsbestimmungen weder\nändern noch ergänzen und dürfen nur mit Zustimmung dieser drei Organe geschlossen\nwerden.\n4. Erklärung\nzu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz fordert die in Artikel 21 Absatz 3 beziehungsweise in Artikel 7 genannten\nOrgane und Einrichtungen auf, dafür Sorge zu tragen, dass jede schriftliche Eingabe eines\nUnionsbürgers innerhalb einer vertretbaren Frist beantwortet wird.\n5. Erklärung\nzu Artikel 67 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass der Rat in dem\nBeschluss, den er gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich zu fassen hat,\n– beschließt, ab 1. Mai 2004 Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 3 und Artikel 63 Num-\nmer 3 Buchstabe b gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen;\n– beschließt, Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a ab dem Zeitpunkt, zu\ndem eine Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das\nÜberschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist,\ngemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen.\nDer Rat wird im Übrigen bestrebt sein, das Verfahren des Artikels 251 ab dem 1. Mai 2004\noder so bald wie möglich nach diesem Zeitpunkt auf die übrigen unter Titel IV fallenden\nBereiche oder auf einige dieser Bereiche anwendbar zu machen.","1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n6. Erklärung\nzu Artikel 100 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz weist darauf hin, dass die mit dem Verbot („no bail-out“) nach Artikel 103 zu\nvereinbarenden Beschlüsse über einen finanziellen Beistand nach Artikel 100 mit der\nFinanziellen Vorausschau 2000–2006 und insbesondere mit Nummer 11 der Interinstitutio-\nnellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat\nund der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsver-\nfahrens sowie mit den entsprechenden Bestimmungen der künftigen interinstitutionellen\nVereinbarungen und finanziellen Vorausschauen im Einklang stehen müssen.\n7. Erklärung\nzu Artikel 111 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt überein, dass die Verfahren so beschaffen sein müssen, dass sich\nalle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an jeder Phase der Vorbereitung zur Fest-\nlegung des Standpunkts der Gemeinschaft auf internationaler Ebene in Bezug auf Fragen,\ndie von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, in vollem\nUmfang beteiligen können.\n8. Erklärung\nzu Artikel 137 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt überein, dass Ausgaben aufgrund des Artikels 137 zulasten der\nRubrik 3 der Finanziellen Vorausschau gehen.\n9. Erklärung\nzu Artikel 175 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien sind entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Europäische\nUnion eine führende Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes in der Union sowie – auf\ninternationaler Ebene – bei der weltweiten Verfolgung desselben Ziels spielt. Bei der Ver-\nfolgung dieses Ziels sollen alle Möglichkeiten des Vertrags in vollem Umfang genutzt wer-\nden, einschließlich des Rückgriffs auf marktorientierte, der Förderung einer nachhaltigen\nEntwicklung dienende Anreize und Instrumente.\n10. Erklärung\nzu Artikel 181a des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz bekräftigt, dass unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft Zahlungsbilanzhilfen für Drittländer nicht unter\nArtikel 181a fallen.\n11. Erklärung\nzu Artikel 191 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz erinnert daran, dass Artikel 191 keine Übertragung von Zuständigkeiten auf\ndie Europäische Gemeinschaft zur Folge hat und die Anwendung der einschlägigen ein-\nzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen nicht berührt.\nDie Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Haushalt der\nEuropäischen Gemeinschaften darf nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung\nder politischen Parteien auf einzelstaatlicher Ebene verwendet werden.\nDie Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien gelten auf ein und der-\nselben Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte.\n12. Erklärung\nzu Artikel 225 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich eine\numfassende Überprüfung der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und\ndem Gericht erster Instanz, insbesondere in Bezug auf direkte Klagen, vorzunehmen und\ngeeignete Vorschläge vorzulegen, die von den zuständigen Gremien geprüft werden kön-\nnen, sobald der Vertrag von Nizza in Kraft getreten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001        1697\n13. Erklärung\nzu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz ist der Auffassung, dass die wesentlichen Bestimmungen betreffend das\nVerfahren der Überprüfung nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 in der Satzung des Gerichts-\nhofs enthalten sein sollten. In diesen Bestimmungen müsste insbesondere Folgendes\ngeregelt werden:\n– die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wah-\nrung ihrer Rechte;\n– die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung\ndes Gerichts erster Instanz;\n– die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Par-\nteien.\n14. Erklärung\nzu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz ist der Auffassung, dass der Rat, wenn er die zur Durchführung des Arti-\nkels 225 Absätze 2 und 3 erforderlichen Bestimmungen der Satzung annimmt, ein Verfah-\nren vorsehen sollte, das sicherstellt, dass die konkrete Funktionsweise dieser Bestimmun-\ngen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza einer Evaluierung\nunterzogen wird.\n15. Erklärung\nzu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz ist der Auffassung, dass der Gerichtshof in den Ausnahmefällen, in denen\ner beschließt, eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz in einer Vorabentscheidungs-\nsache zu überprüfen, im Eilverfahren entscheiden sollte.\n16. Erklärung\nzu Artikel 225a des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich den Ent-\nwurf eines Beschlusses über die Bildung einer gerichtlichen Kammer auszuarbeiten, die im\nersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten\nzuständig ist.\n17. Erklärung\nzu Artikel 229a des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz ist der Auffassung, dass der Wahl des möglicherweise zu schaffenden\ngerichtlichen Rahmens für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang\nmit der Anwendung von aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen\nRechtsschutz geschaffen werden, mit Artikel 229a nicht vorgegriffen wird.\n18. Erklärung\nzum Rechnungshof\nDie Konferenz fordert den Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungs-\norgane auf, den Rahmen und die Bedingungen für ihre Zusammenarbeit unter Beibehal-\ntung ihrer jeweiligen Autonomie zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Präsident des\nRechnungshofs einen Ausschuss für Kontakte mit den Präsidenten der einzelstaatlichen\nRechnungsprüfungsorgane einsetzen.\n19. Erklärung\nzu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nDie Konferenz geht davon aus, dass so rasch wie möglich eine Empfehlung im Sinne des\nArtikels 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi-\nschen Zentralbank vorgelegt wird.","1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n20. Erklärung\nzur Erweiterung der Europäischen Union1)\nDer gemeinsame Standpunkt, den die Mitgliedstaaten bei den Beitrittskonferenzen hin-\nsichtlich der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament, der Stimmengewichtung im\nRat, der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Zusammen-\nsetzung des Ausschusses der Regionen einnehmen werden, wird für eine Union mit 27\nMitgliedstaaten mit folgenden Tabellen in Einklang stehen:\n1. Europäisches Parlament\nMitgliedstaaten                         Sitzverteilung im EP\nDeutschland                                        99\nVereinigtes Königreich                             72\nFrankreich                                         72\nItalien                                            72\nSpanien                                            50\nPolen                                              50\nRumänien                                           33\nNiederlande                                        25\nGriechenland                                       22\nTschechische Republik                              20\nBelgien                                            22\nUngarn                                             20\nPortugal                                           22\nSchweden                                           18\nBulgarien                                          17\nÖsterreich                                         17\nSlowakei                                           13\nDänemark                                           13\nFinnland                                           13\nIrland                                             12\nLitauen                                            12\nLettland                                             8\nSlowenien                                            7\nEstland                                              6\nZypern                                               6\nLuxemburg                                            6\nMalta                                                5\nInsgesamt                                         732\n2. Stimmengewichtung im Rat\nMitglieder des Rates                    Gewogene Stimmen\nDeutschland                                        29\nVereinigtes Königreich                             29\nFrankreich                                         29\nItalien                                            29\nSpanien                                            27\nPolen                                              27\nRumänien                                           14\nNiederlande                                        13\nGriechenland                                       12\nTschechische Republik                              12\nBelgien                                            12\nUngarn                                             12\nPortugal                                           12\nSchweden                                           10\nBulgarien                                          10\nÖsterreich                                         10\nSlowakei                                             7\nDänemark                                             7\nFinnland                                             7\nIrland                                               7\nLitauen                                              7\nLettland                                             4\nSlowenien                                            4\nEstland                                              4\nZypern                                               4\nLuxemburg                                            4\nMalta                                                3\nInsgesamt                                         345\n1) In den Tabellen in dieser Erklärung werden nur die Bewerberstaaten berücksichtigt, mit denen bereits Beitritts-\nverhandlungen aufgenommen worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001            1699\nIn den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission\nzu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande,\nwelche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.\nIn den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen\nzustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.\nEin Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit\nqualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehr-\nheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich\nerweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht\nzustande.\n3. Wirtschafts- und Sozialausschuss\nMitgliedstaaten                  Mitglieder\nDeutschland                          24\nVereinigtes Königreich               24\nFrankreich                           24\nItalien                              24\nSpanien                              21\nPolen                                21\nRumänien                             15\nNiederlande                          12\nGriechenland                         12\nTschechische Republik                12\nBelgien                              12\nUngarn                               12\nPortugal                             12\nSchweden                             12\nBulgarien                            12\nÖsterreich                           12\nSlowakei                               9\nDänemark                               9\nFinnland                               9\nIrland                                 9\nLitauen                                9\nLettland                               7\nSlowenien                              7\nEstland                                7\nZypern                                 6\nLuxemburg                              6\nMalta                                  5\nInsgesamt                           344\n4. Ausschuss der Regionen\nMitgliedstaaten                  Mitglieder\nDeutschland                          24\nVereinigtes Königreich               24\nFrankreich                           24\nItalien                              24\nSpanien                              21\nPolen                                21\nRumänien                             15\nNiederlande                          12\nGriechenland                         12\nTschechische Republik                12\nBelgien                              12\nUngarn                               12\nPortugal                             12\nSchweden                             12\nBulgarien                            12\nÖsterreich                           12\nSlowakei                               9\nDänemark                               9\nFinnland                               9\nIrland                                 9\nLitauen                                9\nLettland                               7\nSlowenien                              7\nEstland                                7\nZypern                                 6\nLuxemburg                              6\nMalta                                  5\nInsgesamt                           344","1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\n21. Erklärung\nzur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und\nzur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten Union\nWenn bei Inkrafttreten der neuen Stimmengewichtung (1. Januar 2005) noch nicht alle\nBewerberstaaten, die in der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen\nUnion aufgeführt sind, beigetreten sind, wird die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit ent-\nsprechend dem Beitrittsrhythmus erhöht, wobei von einem Prozentsatz unterhalb des der-\nzeitigen Prozentsatzes ausgegangen wird, der bis zu einem Höchstsatz von 73,4 %\nansteigt. Wenn alle vorstehend genannten Bewerberstaaten beigetreten sind, wird in einer\nsolchen Union mit 27 Mitgliedstaaten die Sperrminorität auf 91 Stimmen erhöht, und die\nSchwelle für die qualifizierte Mehrheit, die aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung\nder Europäischen Union hervorgeht, wird automatisch entsprechend angepasst.\n22. Erklärung\nzum Tagungsort des Europäischen Rates\nAb dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in\nBrüssel statt. Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des\nEuropäischen Rates in Brüssel statt.\n23. Erklärung\nzur Zukunft der Union\n1. In Nizza wurden umfangreiche Reformen beschlossen. Die Konferenz begrüßt den\nerfolgreichen Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nstaaten und appelliert an die Mitgliedstaaten, auf eine baldige Ratifikation des Vertrags\nvon Nizza hinzuwirken.\n2. Die Konferenz ist sich darin einig, dass mit dem Abschluss der Konferenz der Vertreter\nder Regierungen der Mitgliedstaaten der Weg für die Erweiterung der Europäischen\nUnion geebnet worden ist, und betont, dass die Europäische Union mit der Ratifikation\ndes Vertrags von Nizza die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen institu-\ntionellen Änderungen abgeschlossen haben wird.\n3. Nachdem die Konferenz somit den Weg für die Erweiterung geebnet hat, wünscht sie\ndie Aufnahme einer eingehenderen und breiter angelegten Diskussion über die Zukunft\nder Europäischen Union. Im Jahr 2001 werden der schwedische und der belgische\nVorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Teilnahme des Europäi-\nschen Parlaments eine umfassende Debatte fördern, an der alle interessierten Seiten\nbeteiligt sind: Vertreter der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt,\ndas heißt Vertreter aus Politik, Wirtschaft und dem Hochschulbereich, Vertreter der\nZivilgesellschaft usw. Die Bewerberstaaten werden nach noch festzulegenden Einzel-\nheiten in diesen Prozess einbezogen.\n4. Im Anschluss an einen Bericht für seine Tagung in Göteborg im Juni 2001 wird der\nEuropäische Rat auf seiner Tagung in Laeken/Brüssel im Dezember 2001 eine\nErklärung annehmen, in der geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses\nenthalten sein werden.\n5. Im Rahmen dieses Prozesses sollten unter anderem folgende Fragen behandelt wer-\nden:\n– Die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung\nder Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten her-\ngestellt und danach aufrechterhalten werden kann;\n– der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen\nUnion gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln;\n– eine Vereinfachung der Verträge, mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu\nmachen, ohne sie inhaltlich zu ändern;\n– die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.\n6. Durch diese Themenstellung erkennt die Konferenz an, dass die demokratische Legiti-\nmation und die Transparenz der Union und ihrer Organe verbessert und dauerhaft gesi-\nchert werden müssen, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen.\n7. Die Konferenz kommt überein, dass nach diesen Vorarbeiten 2004 erneut eine Konfe-\nrenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen wird, die die vor-\nstehend genannten Fragen im Hinblick auf die entsprechenden Vertragsänderungen\nbehandelt.\n8. Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird keinesfalls ein\nHindernis oder eine Vorbedingung für den Erweiterungsprozess darstellen. Außerdem\nwerden diejenigen Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen mit der Union\ndann abgeschlossen haben, zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen. Bewerber-\nstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen dann noch nicht abgeschlossen haben, wer-\nden zur Teilnahme als Beobachter eingeladen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001         1701\n24. Erklärung\nzu Artikel 2 des Protokolls\nüber die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags\nund den Forschungsfonds für Kohle und Stahl\nDie Konferenz fordert den Rat auf, im Rahmen des Artikels 2 des Protokolls dafür Sorge zu\ntragen, dass nach dem Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags das System der\nEGKS-Statistiken bis zum 31. Dezember 2002 weitergeführt wird, und die Kommission zu\nersuchen, entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten.\nVon de r Konfe re nz\nzur Kenntnis genommene Erklärungen\n1. Erklärung Luxemburgs\nUnbeschadet des Beschlusses vom 8. April 1965 und der darin enthaltenen Bestimmun-\ngen und Möglichkeiten bezüglich des Sitzes künftiger Organe, Einrichtungen und Dienst-\nstellen sagt die luxemburgische Regierung zu, den Sitz der Beschwerdekammern des Har-\nmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die in Alicante\nbleiben, auch dann nicht zu fordern, wenn diese gerichtliche Kammern im Sinne des Arti-\nkels 220 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden sollten.\n2. Erklärung\nGriechenlands, Spaniens und Portugals\nzu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDas Einverständnis Griechenlands, Spaniens und Portugals mit dem Übergang zur qualifi-\nzierten Mehrheit in Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nwurde auf folgender Grundlage erteilt: Der Begriff „mehrjährig“ in Absatz 3 bedeutet, dass\ndie ab 1. Januar 2007 geltende Finanzielle Vorausschau und die entsprechende Interinsti-\ntutionelle Vereinbarung eine der derzeitigen Finanziellen Vorausschau entsprechende\nLaufzeit haben wird.\n3. Erklärung\nDänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs\nzu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nIn Bezug auf die Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Ver-\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erklären Dänemark, Deutschland, die\nNiederlande und Österreich, dass diese Erklärung keine präjudizierende Wirkung für die\nEuropäische Kommission, insbesondere für ihr Initiativrecht, entfaltet."]}