{"id":"bgbl2-2001-39-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":39,"date":"2001-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/39#page=306","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_39.pdf#page=306","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens","law_date":"2001-11-22T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":306,"num_pages":1,"content":["1658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nArtikel 19                                                              Artikel 22\nVertreter der zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien             (1) Dieses Abkommen ist ab dem Tag der Unterzeichnung\nbilden eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer            nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Ver-\nVertragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durch-                     tragsparteien vorläufig anwendbar und tritt an dem Tag in Kraft,\nführung dieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich,            an dem die Regierung von Bosnien und Herzegowina der Regie-\nerarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer             rung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die\nzuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung dieses Abkom-                innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nmens an die Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechts-                sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nvorschriften.                                                                (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\nVertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt\nArtikel 20                                  wird. Im Falle der Kündigung tritt das Abkommen sechs Monate\nnach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei\nDie für den Verkehr zuständigen Ministerien der Vertrags-              außer Kraft.\nparteien teilen sich gegenseitig die zuständigen Behörden nach\nden Artikeln 3, 4, 5, 7, 11, 12 und 16 dieses Abkommens mit.                                          Artikel 23\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Regierungs-\nvereinbarung vom 16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik\nArtikel 21\nDeutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik\nDieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der             Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen-\nVertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften,              und -güterverkehr, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom\ndarunter den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland               23. Juli 1976, im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\naus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union.                         Deutschland und Bosnien und Herzegowina außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 18. Oktober 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen\nund serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Chrobog\nFür die Regierung von Bosnien und Herzegowina\nDr. Z l a t k o L a g u m d z i j a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Chemiewaffenübereinkommens\nVom 22. November 2001\nDas Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die\nVernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) wird nach seinem Artikel XXI\nAbs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nNauru                                                            am 12. Dezember 2001.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. April 2001 (BGBl. II S. 528).\nBerlin, den 22. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}