{"id":"bgbl2-2001-39-3","kind":"bgbl2","year":2001,"number":39,"date":"2001-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/39#page=302","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_39.pdf#page=302","order":3,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"2001-11-12T00:00:00Z","page":1654,"pdf_page":302,"num_pages":4,"content":["1654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 12. November 2001\nDas in Berlin am 18. Oktober 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und\nHerzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf\nder Straße ist nach seinem Artikel 22 Abs. 1\nseit dem 18. Oktober 2001\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anwendbar. Es wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald\ndie Voraussetzungen nach seinem Artikel 22 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 12. November 2001\nBundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIm Auftrag\nBurgmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Bosnien und Herzegowina\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nund\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als\ndie Regierung von Bosnien und Herzegowina –           Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nund Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Perso-\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und       nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern –\nhaben Folgendes vereinbart:                                                                Artikel 3\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nArtikel 1\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im Voraus\nGegenstand des Abkommens                       festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-     gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher fest-\nlichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im        gelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch\ngrenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-       für Verkehre, die im Wesentlichen wie Linienverkehre durchge-\nrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina und im         führt werden.\nTransit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheits-     (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\ngebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen be-    hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nrechtigt sind.                                                  regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nunter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nAbschnitt 1                           Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförde-\nrungen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur\nPersonenverkehr                          Arbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son-\nderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.\nArtikel 2\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Be-    der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen     parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nauf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit Per-    nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-\nsonenkraftwagen auf Rechnung Dritter (zum Beispiel Taxen und    partei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt. Die Geneh-\nMietwagen). Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit   migung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt\ndiesen Verkehrsdiensten.                                        werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                        1655\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-    (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der     verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-        werden erforderlichenfalls in der nach Artikel 19 gebildeten Ge-\ntragsparteien. Das Gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs. mischten Kommission abgestimmt.\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge    (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-     Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen       Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz-\nniedergelassen ist. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme des  behörden abzustempeln ist.\nfür den Verkehr zuständigen Ministeriums dieser Vertragspartei\ndem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen Ver-                                   Artikel 5\ntragspartei unmittelbar zu übersenden.\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\n(6) Die Anträge nach Absatz 5 müssen insbesondere folgende     im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\nAngaben enthalten:                                                im Sinne des Artikels 4 ist.\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift        (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-\ndes Unternehmens;                                           dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\n2. Art des Verkehrs;                                            a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-\nden, das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reise-\n3. beantragte Genehmigungsdauer;\ngruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt\n4. Betriebszeitraum und Anzahl der Fahrten (zum Beispiel täg-       (Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\nlich, wöchentlich);                                             oder\n5. Fahrplan;                                                    b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-         men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\nsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs-        (Leerrückfahrten),\nstellen);                                                       oder\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;           c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;                                     selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                 gangsort zurückzubringen.\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;           (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).               weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies\ngestattet.\nArtikel 4\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rück-\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-\nfahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet\npartei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,\nzuständigen Behörde der Vertragspartei einzureichen, in deren\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren\nHoheitsgebiet das Unternehmen niedergelassen ist. Der Antrag\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet\nist dem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen\nund Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des\nVertragspartei unmittelbar zu übersenden. Er soll mindestens vier\nReiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte\nWochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\nzu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muss die Unter-\nkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und       (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\ngegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die         Angaben enthalten:\nerste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendel-  1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nfahrten müssen Leerfahrten sein.                                      des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr         stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nwird nicht dadurch berührt, dass mit Zustimmung der zuständi-     2. Zweck der Reise (Beschreibung);\ngen Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betref-\nfenden Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die      3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nRückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                     4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Reise-\n(3) Pendelverkehre bedürfen der Genehmigung der zuständi-          gruppe;\ngen Behörde der anderen Vertragspartei. Die Anträge sind bei      5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nder zuständigen Behörde der Vertragspartei einzureichen, in\n6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\nderen Hoheitsgebiet das Unternehmen niedergelassen ist. Die\nbesetzt oder leer erfolgen soll;\nAnträge sind mit einer Stellungnahme des für den Verkehr zu-\nständigen Ministeriums dieser Vertragspartei dem für den Ver-     7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nkehr zuständigen Ministerium der anderen Vertragspartei unmit-    8. amtliche Kennzeichen und Anzahl der Sitzplätze der einzu-\ntelbar zu übersenden. Sie sollen bei diesem mindestens 60 Tage        setzenden Kraftomnibusse.\nvor Aufnahme des Verkehrs eingehen. Die Vertragsparteien kön-\nnen, insbesondere für Pendelverkehre im Transit, ein anderes         (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nVerfahren in der Gemischten Kommission nach Artikel 19 verein-    verkehre und deren Verwendung werden in der nach Artikel 19\nbaren.                                                            gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach\nArtikel 6\nAbsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6\nnoch die Reisedaten, Anzahl der Fahrten und die Angaben über         (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-\nOrt und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahr-    sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-\ngäste während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen,      nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen\nsowie über die Dauer des Aufenthalts enthalten.                   weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch","1656           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n– im Falle des Gelegenheitsverkehrs – für andere Kraftfahrzeuge      (3) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen dürfen Unternehmer\nals in der Genehmigung angegeben, genutzt werden. Die Geneh-      einer Vertragspartei keine Güter zwischen zwei im Hoheitsgebiet\nmigung berechtigt nicht, Personen zwischen zwei im Hoheits-       der anderen Vertragspartei liegenden Orten befördern (Kabotage-\ngebiet der anderen Vertragspartei liegenden Orte zu befördern     verbot).\n(Kabotageverbot).                                                    (4) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güter-\nverkehr sind Frachtpapiere erforderlich, die dem international\n(2) Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter-\nüblichen Muster entsprechen (Übereinkommen über den Beför-\nnehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer\nderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr – CMR).\neinsetzen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertrags-\nparteien haben. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde\nnicht genannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung                                Artikel 10\ndieser Urkunde mit sich führen. Im Rahmen einer Kooperation im       (1) Keiner Genehmigung bedarf die Beförderung von\nLinienverkehr ist der Einsatz von Vertragsunternehmern aus dem\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von den Kooperations-     1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung\npartnern einvernehmlich zu regeln.                                      oder Unterrichtung (zum Beispiel Messe- und Ausstellungs-\ngut);\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\nAbschnitt 2                                 funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\nGüterverkehr\n4. Leichen und der Asche von Verstorbenen;\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,\nArtikel 7                                  einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der\nVorbehaltlich des Artikels 10 bedürfen Unternehmer des               Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\nGüterkraftverkehrs für jede Beförderung zwischen dem Hoheits-\ngebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und    6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen\ndem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechselverkehr)           sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen\nsowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertrags-         (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern\npartei einer Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Ver-            (Hilfslieferungen);\ntragspartei.                                                       7. lebenden Tieren;\n8. Umzugsgut (Hausrat);\nArtikel 8                             9. Postsendungen;\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimm-      10. Kunstgegenständen und Kunstwerken;\ntes Kraftfahrzeug erteilt. Sie gilt gleichzeitig für den von dem  11. Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen be-\ngenehmigten Kraftfahrzeug gezogenen Anhänger oder Sattel-               stimmungsgemäß Reisende befördert werden.\nanhänger, unabhängig davon, wo derselbe zugelassen ist.\n(2) Genehmigungsfrei sind auch Leerfahrten, die mit den vor-\n(2) Die Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer         stehend genannten Beförderungen in Zusammenhang stehen,\nausgegeben, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften      sowie Überführungsfahrten von Kraftfahrzeugen (Omnibusse,\nder Vertragspartei, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen ist,     Lastkraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger) auf eigenen Rädern.\nGüter mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Straßen-          (3) Die nach Artikel 19 gebildete Gemischte Kommission kann\ngüterverkehr befördern dürfen.                                    weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\nmen.\n(3) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer genutzt\nwerden, für den sie ausgestellt ist. Sie darf vom Unternehmer                                  Artikel 11\nnicht auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die\nim Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen\nsind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmes-\nArtikel 9                            sungen keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf\n(1) Die Genehmigung berechtigt zu Beförderungen im Güter-      die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge.\nverkehr auf der Straße                                               (2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der\nLadung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\na) zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, bei der das     zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei der Beförderung\nKraftfahrzeug zugelassen ist, und dem Hoheitsgebiet der       von Gefahrgut innerstaatliche Regelungen dies vorschreiben, ist\nanderen Vertragspartei oder umgekehrt (Wechselverkehr);       eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde dieser\nVertragspartei erforderlich. Dabei können Verkehrsbeschränkun-\nb) mit einem Kraftfahrzeug, das bei einer Vertragspartei zuge-\ngen oder bestimmte Verkehrswege vorgeschrieben werden.\nlassen ist, über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nin einen dritten Staat oder umgekehrt (Transitverkehr);\nArtikel 12\nc) zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und         (1) Die für Unternehmer von Bosnien und Herzegowina erfor-\neinem dritten Staat (Dreiländerverkehr), wenn dabei das       derlichen Genehmigungen werden durch das Bundesministerium\nHoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zu-     für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik\ngelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.      Deutschland erteilt und von dem Ministerium für Zivilangelegen-\nAusnahmen hiervon kann die Gemischte Kommission nach          heiten und Kommunikation von Bosnien und Herzegowina oder\nArtikel 19 festlegen.                                         den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\n(2) Eine Genehmigung gilt für eine beliebige Anzahl von Fahr-     (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland\nten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder     erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium\nfür eine Hin- und Rückfahrt in dem in der Genehmigung ange-       für Zivilangelegenheiten und Kommunikation von Bosnien und\ngebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung).                              Herzegowina erteilt und von dem Bundesministerium für Verkehr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                           1657\nBau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland                   Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige\noder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.                  Behörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom\nVerkehr ausgeschlossen hat.\nArtikel 13                                (3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 können unmittelbar von der\n(1) Die nach Artikel 19 gebildete Gemischte Kommission legt      zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden, in\nunter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transitver-         deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.\nkehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich    (4) Die für den Verkehr zuständigen Ministerien beider Ver-\nzur Verfügung stehenden Genehmigungen fest.                         tragsparteien unterrichten einander nach Maßgabe des Arti-\n(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-         kels 17 über die getroffenen Maßnahmen.\ndarfsfall nach Maßgabe des Artikels 19 geändert werden.\n(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der nach                                      Artikel 17\nArtikel 19 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nAbschnitt 3                             werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\nArtikel 14                                 dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-\ntelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nDie nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,\nKontrolldokumente oder sonstigen Beförderungspapiere sind           2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nbei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug             Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nmitzuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Kon-          über die dadurch erzielten Ergebnisse.\ntrollbehörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die        3. Personenbezogene Daten dürfen nur an Polizei-, Verkehrs-\nKontrolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszu-          oder Grenzschutzbehörden übermittelt werden. Die weitere\nfüllen.                                                                 Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zu-\nstimmung der übermittelnden Behörde erfolgen.\nArtikel 15\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nBei der Durchführung von Beförderungen und Leerfahrten auf-          zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\ngrund dieses Abkommens entfallen für jede der Vertragsparteien          die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\nalle Abfertigungsgebühren und Einfuhrabgaben sowie die Ge-              lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\nnehmigungspflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheits-       jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\ngebiet der anderen Vertragspartei:                                      verbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell         oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-            worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-\nbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, sowie in          teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung\nKraftstoffbehältern für Kühlanlagen oder sonstigen Anlagen         der Daten vorzunehmen.\nauf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern mitgeführt      5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nwird. Etwaige Mengenbeschränkungen ergeben sich aus                übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\ndem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei gelten-         Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nden Recht;                                                         zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nb) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die            ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\ndem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-           erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunfts-\nrung entsprechen;                                                  erteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des\nBetroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten\nc) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraft-              Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der\nfahrzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung            Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\ndurchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge-       wird.\nwechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder\nnach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen     6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale\nVertragspartei gelten, behandelt werden.                           Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen\nDaten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-\nmittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von\nArtikel 16                                 diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen\n(1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet, die      Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-           mittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nmungen des Verkehrs-, Beförderungs- und Kraftfahrzeugrechts         7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nsowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.               tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines           nen Daten aktenkundig zu machen.\nUnternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-         8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die         pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen                    sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-          unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nbegangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen treffen:                                             Artikel 18\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-          Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                  gen im Sinne des Artikels 1 den Einsatz von lärm- und schad-\nstoffarmen Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit moderner\nb) vorübergehender Ausschluss vom Verkehr;                          Ausrüstung der fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern. Die\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-         Einzelheiten werden in der Gemischten Kommission nach Arti-\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten     kel 19 festgelegt."]}