{"id":"bgbl2-2001-39-1","kind":"bgbl2","year":2001,"number":39,"date":"2001-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 11. Oktober 1999 über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits","law_date":"2001-12-19T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":2,"num_pages":294,"content":["1354    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 11. Oktober 1999\nüber Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Südafrika andererseits\nVom 19. Dezember 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Pretoria am 11. Oktober 1999 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Südafrika andererseits sowie den in der Schlussakte ent-\nhaltenen Gemeinsamen Erklärungen und der Vereinbarten Niederschrift wird\nzugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 109 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1355\nAbkommen\nüber Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits\nDas Königreich Belgien,                                         in der Erkenntnis, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nund Südafrika diese Bindungen weiter stärken und auf der\ndas Königreich Dänemark,                                     Grundlage der Gegenseitigkeit, der Partnerschaft und der Ent-\nwicklungszusammenarbeit enge und dauerhafte Beziehungen\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              aufnehmen wollen,\ndie Hellenische Republik,                                       in Anerkennung der historischen Leistung der Bevölkerung\nSüdafrikas bei der Abschaffung der Apartheid und dem Aufbau\ndas Königreich Spanien,                                      einer neuen politischen Ordnung auf der Grundlage der Rechts-\nstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Demokratie,\ndie Französische Republik,\nin Anerkennung der politischen und finanziellen Unterstützung\nIrland,\ndieses Prozesses des politischen Wechsels und Übergangs in\nSüdafrika durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten,\ndie Italienische Republik,\neingedenk des entschiedenen Eintretens der Vertragsparteien\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 für die Grundsätze der Vereinten Nationen sowie für die demo-\nkratischen Grundsätze und die Menschenrechte, wie sie in der\ndas Königreich der Niederlande,                              Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind,\ndie Republik Österreich,                                        unter Berücksichtigung des am 10. Oktober 1994 unterzeich-\nneten Kooperationsabkommens zwischen Südafrika und der\ndie Portugiesische Republik,                                 Gemeinschaft,\ndie Republik Finnland,                                          eingedenk des Wunsches der Vertragsparteien, möglichst\nenge Beziehungen zwischen Südafrika und den Staaten des\ndas Königreich Schweden,                                     AKP-EG-Abkommens von Lomé herzustellen, wie er in der am\n24. April 1997 erfolgten Unterzeichnung des Protokolls über den\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nBeitritt Südafrikas zum Vierten AKP-EG-Abkommen von Lomé in\nseiner durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeich-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nnete Abkommen geänderten Fassung zum Ausdruck kommt,\nGemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“       unter Berücksichtigung der sich aus der Mitgliedschaft der\ngenannt,                                                        Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben-\nden Rechte und Pflichten, der Notwendigkeit, einen Beitrag zur\neinerseits und                                                  Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde zu leisten, und\nder von den beiden Vertragsparteien in dieser Hinsicht bereits\ndie Republik Südafrika, im Folgenden „Südafrika“ genannt,    unternommenen Anstrengungen,\nandererseits,                                                      eingedenk der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den\nGrundsätzen und Regeln des Welthandels beimessen, die trans-\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,                     parent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen,\nin Anbetracht der Bedeutung der bestehenden, auf Freund-        in Bekräftigung der Unterstützung und Förderung des in vol-\nschaft und Zusammenarbeit beruhenden Bindungen zwischen         lem Gange befindlichen Prozesses der Liberalisierung des Han-\nden Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrika sowie der    dels und der Umstrukturierung der Wirtschaft in Südafrika durch\nihnen gemeinsamen Wertvorstellungen,                            die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten,","1356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nin Anerkennung der Bemühungen der Regierung Südafrikas                                          Artikel 2\num die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Bevölkerung\nWesentlicher Bestandteil\nSüdafrikas,\nDie Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Ach-\nunter Hinweis auf die Bedeutung, die sowohl die Gemeinschaft     tung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung\nals auch Südafrika der erfolgreichen Umsetzung des Programms        der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung der\nfür den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas beimes-         Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sind Richtschnur der Innen-\nsen,                                                                und der Außenpolitik der Gemeinschaft und Südafrikas und bil-\nden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.\nin Bekräftigung der Zusage der Vertragsparteien, die regionale   Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihr Eintreten für die\nZusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration der Staaten      Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung.\ndes südlichen Afrikas zu fördern und die Liberalisierung des Han-\ndels zwischen diesen Staaten zu unterstützen,                                                      Artikel 3\nunter Berücksichtigung der Zusage der Vertragsparteien, dafür                               Nichterfüllung\nzu sorgen, dass ihre bilateralen Vereinbarungen den Prozess der        (1) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere\nUmstrukturierung der Zollunion Südliches Afrika (SACU), in der      einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekom-\nSüdafrika mit vier AKP-Staaten verbunden ist, nicht behindern,      men ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nunter Hinweis auf die Bedeutung, welche die Vertragsparteien        (2) Zuvor stellt sie der anderen Vertragspartei innerhalb von\n30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen\nden Grundsätzen und Wertvorstellungen beimessen, die in den\nInformationen zur Verfügung, damit eine für die Vertragsparteien\nAbschlusserklärungen der Weltkonferenz für Bevölkerung und\nannehmbare Lösung gefunden werden kann.\nEntwicklung von 1994 in Kairo, der Weltgipfelkonferenz für die\nSozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen und der                  (3) In besonders dringenden Fällen können geeignete Maß-\nVierten Weltfrauenkonferenz von 1995 in Beijing niedergelegt        nahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. Diese\nsind,                                                               Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei\nnotifiziert und sind Gegenstand von Konsultationen, sofern die\nin Bekräftigung des Eintretens der Vertragsparteien für die      andere Vertragspartei dies beantragt. Diese Konsultationen wer-\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung und für die Achtung der     den innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der Maßnahmen\nGrundrechte der Arbeitnehmer, insbesondere durch Förderung          anberaumt. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so\nder Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen der Internatio-      kann die betreffende Vertragspartei das Streitbeilegungsverfah-\nnalen Arbeitsorganisation (IAO) zu Themen wie Koalitionsfreiheit,   ren in Anspruch nehmen.\nRecht auf Tarifverhandlungen und Nichtdiskriminierung, Ab-             (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die\nschaffung der Zwangsarbeit und der Kinderarbeit,                    Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwen-\ndung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders\neingedenk der Bedeutung der Einleitung eines regelmäßigen        dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom-\npolitischen Dialogs auf bilateraler und multilateraler Ebene über   mens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Ver-\nFragen von gemeinsamem Interesse –                                  letzung des Abkommens liegt\nsind wie folgt übereingekommen:                                  i)  in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht\nzulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder\nii) im Verstoß gegen den in Artikel 2 niedergelegten wesentli-\nchen Bestandteil des Abkommens.\nTitel I\n(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in\nAllgemeine Ziele,                           Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen solche sind, die im\nGrundsätze und politischer Dialog                     Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden, und dass mit\nVorrang die Maßnahmen zu wählen sind, die das Funktionieren\ndes Abkommens am wenigsten behindern.\nArtikel 1\nZiele                                                              Artikel 4\nZiel dieses Abkommen ist es,                                                               Politischer Dialog\na) einen geeigneten Rahmen für den Dialog zwischen den Ver-            (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-\ntragsparteien zu schaffen und dadurch die Entwicklung enger    tischer Dialog eingerichtet. Er begleitet ihre Zusammenarbeit,\nBeziehungen in allen unter dieses Abkommen fallenden           dient ihrer Konsolidierung und trägt zur Schaffung dauerhafter\nBereichen zu fördern;                                          Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit\nbei.\nb) die Anstrengungen Südafrikas zur Festigung der wirtschaft-\nlichen und sozialen Grundlagen seines Übergangsprozesses          (2) Mit dem politischen Dialog und der Zusammenarbeit wird\nzu unterstützen;                                               insbesondere angestrebt,\nc) die regionale Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Inte-       a) eine bessere Verständigung zwischen den Vertragsparteien\ngration im südlichen Afrika zu fördern, um so einen Beitrag zu     und eine stärkere Annäherung ihrer Auffassungen zu fördern;\neiner ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen und       b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Stand-\nsozialen Entwicklung in dieser Region zu leisten;                  punkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu\nd) die Ausweitung und die beiderseitige Liberalisierung des bila-       berücksichtigen;\nteralen Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu för-   c) die Unterstützung für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und\ndern;                                                              die Achtung der Menschenrechte zu fördern;\ne) die reibungslose und schrittweise Integration Südafrikas in      d) die soziale Gerechtigkeit zu fördern und zur Schaffung der\ndie Weltwirtschaft zu unterstützen;                                notwendigen Bedingungen zur Bekämpfung der Armut und\nf)   im beiderseitigen Interesse die Zusammenarbeit zwischen            aller Formen der Diskriminierung beizutragen.\nder Gemeinschaft und Südafrika im Rahmen ihrer Befugnisse         (3) Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die\nzu fördern.                                                    für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                          1357\n(4) Der politische Dialog findet so oft wie nötig statt, und zwar ten 2, 3, 4 und 6; Anhang IV Listen 3, 4, 7 und 8; Anhang V;\nAnhang VI Listen 2, 3 und 5; Anhang VII), gilt als Zollsatz, von\na) auf Ministerebene,\ndem aus die im Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkun-\nb) auf der Ebene hoher Beamter, die Südafrika einerseits und         gen vorgenommen werden, entweder der in Absatz 1 genannte\ndie Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und        Ausgangszollsatz oder der am ersten Tag des betreffenden Zeit-\ndie Kommission der Europäischen Gemeinschaften anderer-         plans für den Zollabbau erga omnes angewandte Zollsatz, sofern\nseits vertreten,                                                dieser niedriger ist.\nc) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbeson-\ndere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei                                    Artikel 8\ninternationalen Tagungen und Kontakte zwischen den diplo-\nFinanzzölle\nmatischen Vertretern in Drittstaaten,\nd) gegebenenfalls nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf            Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\nallen anderen Wegen und Ebenen, die zur Intensivierung des      auch für die Finanzzölle, mit Ausnahme nichtdiskriminierender\nDialogs und zur Erhöhung seiner Effizienz beitragen können.     Verbrauchsteuern, die sowohl auf eingeführte als auch auf im\nInland hergestellte Waren erhoben werden und die mit Artikel 21\n(5) Neben dem in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen           vereinbar sind.\nbilateralen politischen Dialog nutzen die Vertragsparteien in\nvollem Umfang den regionalen politischen Dialog zwischen der\nArtikel 9\nEuropäischen Union und den Staaten des südlichen Afrikas und\ntragen aktiv dazu bei, insbesondere im Hinblick auf die Förde-                    Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle\nrung dauerhaften Friedens und dauerhafter Stabilität in der\nBei Inkrafttreten des Abkommens beseitigen die Gemeinschaft\nRegion.\nund Südafrika bei ihren Einfuhren alle Abgaben mit gleicher Wir-\nDie Vertragsparteien beteiligen sich ferner an dem politischen       kung wie Einfuhrzölle.\nDialog, der in den einschlägigen AKP/EG-Verträgen für den\ngrößeren Rahmen AKP/EU vorgesehen und festgelegt ist.\nAbschnitt B\nTitel II                                                      Gewerbliche Waren\nHandel\nArtikel 10\nAbschnitt A                                                     Begriffsbestimmung\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Ursprungs-\nAllgemeines\nwaren der Gemeinschaft und Südafrikas, mit Ausnahme der\nWaren, die unter die Begriffsbestimmung dieses Abkommens für\nArtikel 5                             landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen.\nFreihandelszone\n(1) Die Gemeinschaft und Südafrika kommen überein, im Ein-                                      Artikel 11\nklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der WTO                              Zollabbau durch die Gemeinschaft\neine Freihandelszone zu errichten.\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die nicht in Anhang II\n(2) Die Freihandelszone wird während einer Übergangszeit von      aufgeführten gewerblichen Waren mit Ursprung in Südafrika wer-\nfür Südafrika höchstens zwölf Jahren und für die Gemeinschaft        den bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nhöchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens errich-\ntet.                                                                    (2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II\nListe 1 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-\n(3) Die Freihandelszone gilt für den freien Verkehr mit Waren     weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\naller Sektoren. Dieses Abkommen regelt auch die Liberalisierung\ndes Dienstleistungsverkehrs und den freien Kapitalverkehr.           Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf\n75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nArtikel 6                             ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nEinreihung der Waren                          satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nIn der Gemeinschaft gilt für die Einreihung der aus Südafrika     zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\neingeführten Waren die Kombinierte Nomenklatur. In Südafrika         satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\ngilt für die Einreihung der aus der Gemeinschaft eingeführten        drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-\nWaren das Harmonisierte System.                                      bleibenden Zölle beseitigt.\n(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II\nArtikel 7                             Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-\nAusgangszollsatz                            weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\n(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die im   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf\nAbkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenom-              86 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nmen werden, der Zollsatz, der am Tag des Inkrafttretens des          ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nAbkommens tatsächlich angewandt wird.                                satz auf 72 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(2) Die Gemeinschaft und Südafrika teilen einander ihre Aus-\nzwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\ngangszollsätze gemäß den Stillhalte- und Liberalisierungszusa-\nsatz auf 57 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\ngen der Vertragsparteien und die in Anhang I vereinbarten Aus-\nnahmen von diesen Grundsätzen mit.                                   drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 43 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(3) In den Fällen, in denen mit dem Abbau der Zölle nicht bei\nInkrafttreten des Abkommens begonnen wird (insbesondere im           vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nFalle der Waren in Anhang II Listen 3, 4 und 5; Anhang III Lis-      satz auf 28 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;","1358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nfünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-       Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 14 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                      satz auf 67 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nsechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die            vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nverbleibenden Zölle beseitigt.                                        satz auf 33 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(4) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II         fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden die ver-\nListe 3 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-        bleibenden Zölle beseitigt.\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:                                   (4) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 3 auf-\nDrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-       geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-\nsatz auf 75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                      weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\nvier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-       Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                      satz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nfünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-       vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                      satz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nsechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die            fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nverbleibenden Zölle beseitigt.                                        satz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nFür einige der in dieser Liste aufgeführten Waren beginnt der         sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollabbau vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der         Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nZollabbau für diese Waren erfolgt in drei gleichen jährlichen Sen-    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nkungen und ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-           Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nmens abgeschlossen.\nacht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nFür einige der in dieser Liste aufgeführten Stahlerzeugnisse          satz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nerfolgt der Zollabbau auf Meistbegünstigungsbasis und führt bis\nzum Jahr 2004 zur Zollfreiheit.                                       neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(5) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II\nzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nListe 4 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden inner-\nsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nhalb von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens beseitigt.                                                       elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 10 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nFür die in dieser Liste aufgeführten Kraftfahrzeugteile wird der\nangewandte Zollsatz bei Inkrafttreten des Abkommens um                zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\n50 v.H. gesenkt.                                                      verbleibenden Zölle beseitigt.\nDie genauen Ausgangszollsätze der Gemeinschaft und der Zeit-              (5) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 4 auf-\nplan für den Zollabbau für die Waren auf dieser Liste werden im       geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-\nzweiten Halbjahr 2000 festgelegt, nachdem die beiden Vertrags-        weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\nparteien die Aussichten für eine weitere Liberalisierung der Ein-     Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nfuhren Südafrikas der in Anhang III Listen 5 und 6 aufgeführten       satz auf 88 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nErzeugnisse der Automobilindustrie aus der Gemeinschaft ge-\nprüft haben, unter anderem unter Berücksichtigung des Ergeb-          sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nnisses der Überprüfung des Entwicklungsprogramms für die              Zollsatz auf 75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nsüdafrikanische Automobilindustrie.                                   sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n(6) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II         Zollsatz auf 63 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nListe 5 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden im fünf-        acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nten Jahr der Laufzeit dieses Abkommens im Hinblick auf die            satz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nMöglichkeit eines Zollabbaus überprüft.\nneun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 38 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nArtikel 12\nzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nZollabbau durch Südafrika                         satz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(1) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die nicht in Anhang III aufge- elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nführten gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft           satz auf 13 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nwerden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nzwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\n(2) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 1 auf- verbleibenden Zölle beseitigt.\ngeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittwei-\nse nach folgendem Zeitplan abgebaut:                                      (6) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 5 auf-\ngeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-\nBei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf            weise nach dem Zeitplan in jenem Anhang abgebaut.\n75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(7) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 6 auf-\nein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-         geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden während\nsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                      der Laufzeit des Abkommens im Hinblick auf eine weitere Libera-\nlisierung des Handels regelmäßig überprüft.\nzwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                      Südafrika unterrichtet die Gemeinschaft über das Ergebnis der\nÜberprüfung des Entwicklungsprogramms für die südafrikani-\ndrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-\nsche Automobilindustrie. Es unterbreitet Vorschläge zur weiteren\nbleibenden Zölle beseitigt.\nLiberalisierung der Einfuhren Südafrikas der in Anhang III Listen 5\n(3) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang III Liste 2 auf- und 6 aufgeführten Erzeugnisse der Automobilindustrie aus der\ngeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-             Gemeinschaft. Die Vertragsparteien prüfen diese Vorschläge\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:                               gemeinsam im zweiten Halbjahr 2000.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                        1359\nAbschnitt C                             sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nLandwirtschaftliche Erzeugnisse\nsieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nArtikel 13                             Zollsatz auf 37 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nBegriffsbestimmung                          acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Ursprungs-\nwaren der Gemeinschaft und Südafrikas, die unter die Begriffs-      neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nbestimmung der WTO für landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen,      Zollsatz auf 12 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nsowie für Fisch und Fischereierzeugnisse (Kapitel 3, 1604, 1605     zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nund die Erzeugnisse 0511 91 10, 0511 91 90, 1902 20 10 und          verbleibenden Zölle beseitigt.\n2301 20 00).\nFür einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkraft-\ntreten des Abkommens bis zum Abschluss des Zollabbaus für\nArtikel 14\ndiese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten\nZollabbau durch die Gemeinschaft                    Bedingungen ein zollfreies Kontingent.\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die nicht in Anhang IV    (5) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV\naufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in       Liste 4 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-\nSüdafrika werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.      weise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\n(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV       Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nListe 1 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-      satz auf 83 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\nsechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nBei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf          Zollsatz auf 67 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nsieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nZollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nzwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-     acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                    satz auf 33 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;\ndrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-      neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nbleibenden Zölle beseitigt.                                         Zollsatz auf 17 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;\n(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV       zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nListe 2 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-      verbleibenden Zölle beseitigt.\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:                             Für einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkraft-\nBei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf          treten des Abkommens bis zum Abschluss des Zollabbaus für\n91 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                             diese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten\nBedingungen ein zollfreies Kontingent.\nein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 82 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                       (6) Die Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft auf landwirtschaft-\nliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Südafrika sind in\nzwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nAnhang IV Liste 5 aufgeführt und werden im Einklang mit den\nsatz auf 73 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\ndort festgelegten Bedingungen angewandt.\ndrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 64 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                    Der Kooperationsrat kann beschließen\nvier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-     a) eine Erweiterung der Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse in\nsatz auf 55 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                        Anhang IV Liste 5 und\nfünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-     b) eine Senkung der Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungs-\nsatz auf 45 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                        erzeugnisse. Eine solche Zollsenkung kann vorgenommen\nwerden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und\nsechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder              Südafrika die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden\nZollsatz auf 36 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                    oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für\nsieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder             landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.\nZollsatz auf 27 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(7) Die gesenkten Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für\nacht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-     bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Süd-\nsatz auf 18 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                    afrika sind in Anhang IV Liste 6 aufgeführt und werden ab Inkraft-\nneun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder           treten dieses Abkommens im Einklang mit den in diesem Anhang\nZollsatz auf 9 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                 festgelegten Bedingungen angewandt.\nzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die              (8) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV\nverbleibenden Zölle beseitigt.                                      Liste 7 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden wäh-\nrend der Laufzeit des Abkommens unter Berücksichtigung der\n(4) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IV       künftigen Entwicklungen in der gemeinsamen Agrarpolitik regel-\nListe 3 aufgeführten Ursprungswaren Südafrikas werden schritt-      mäßig überprüft.\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\n(9) Die Zollzugeständnisse für die in Anhang IV Liste 8 aufge-\nDrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-     führten Erzeugnisse sind nicht anwendbar, da für diese Erzeug-\nsatz auf 87 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                    nisse geschützte EG-Bezeichnungen gelten.\nvier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\n(10) Die Zollzugeständnisse für Einfuhren der in Anhang V\nsatz auf 75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\naufgeführten Ursprungswaren Südafrikas in die Gemeinschaft\nfünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-     werden im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen\nsatz auf 62 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                    angewandt.","1360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nArtikel 15                              tionsrat die Angelegenheit unbeschadet der sonstigen Bestim-\nmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 24,\nZollabbau durch Südafrika\nunverzüglich, um eine geeignete Lösung zu finden. Erfordern\n(1) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die nicht in Anhang VI auf-   besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die\ngeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der       betroffene Vertragspartei bis zur Entscheidung des Koopera-\nGemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens be-           tionsrates die zur Begrenzung oder Beseitigung der Störung not-\nseitigt.                                                             wendigen vorläufigen Maßnahmen treffen. Bei der Einführung\n(2) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 1 auf- vorläufiger Maßnahmen trägt die betroffene Vertragspartei den\ngeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-            Interessen beider Vertragsparteien Rechnung.\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\nArtikel 17\nBei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf\n75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                                         Beschleunigter Zollabbau durch Südafrika\nein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-           (1) Auf Antrag Südafrikas prüft die Gemeinschaft Vorschläge\nsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                     für einen beschleunigten Zeitplan für den Abbau der Einfuhrzölle\nzwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-      Südafrikas auf landwirtschaftliche Erzeugnisse verbunden mit\nsatz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                     dem Abbau aller Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhren dieser\nErzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Südafrika.\ndrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die ver-\nbleibenden Zölle beseitigt.                                             (2) Gibt die Gemeinschaft einem solchen Antrag statt, so wer-\nden die neuen Zeitpläne für den Zollabbau und für den Abbau der\n(3) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 2      Ausfuhrerstattungen gleichzeitig ab dem von den beiden Ver-\naufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-         tragsparteien vereinbarten Zeitpunkt angewandt.\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:\n(3) Gibt die Gemeinschaft dem Antrag nicht statt, so finden die\nDrei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-      Bestimmungen dieses Abkommens über den Zollabbau weiter\nsatz auf 67 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                     Anwendung.\nvier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 33 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                                                  Artikel 18\nfünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens werden die ver-                                 Überprüfungsklausel\nbleibenden Zölle beseitigt.\nSpätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens\n(4) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 3 auf- prüfen die Gemeinschaft und Südafrika weitere Schritte zur Libe-\ngeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schritt-            ralisierung ihres bilateralen Handels. Zu diesem Zweck werden\nweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:                              insbesondere, aber nicht nur, die Zölle auf die in Anhang II\nFünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-      Liste 5, Anhang III Listen 5 und 6, Anhang IV Listen 5, 6 und 7,\nsatz auf 88 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                     Anhang V Listen 1, 2, 3 und 4, Anhang VI Listen 4 und 5 und\nAnhang VII aufgeführten Waren überprüft.\nsechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 75 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nsieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder                                        Titel III\nZollsatz auf 63 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nHandelsfragen\nacht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nAbschnitt A\nneun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 38 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                                   Gemeinsame Bestimmungen\nzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-\nsatz auf 25 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                                                  Artikel 19\nelf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-                                Grenzmaßnahmen\nsatz auf 13 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                        (1) Die mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen\nzwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die           und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Süd-\nverbleibenden Zölle beseitigt.                                       afrika und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses\nAbkommens beseitigt.\nFür einige in diesem Anhang aufgeführte Waren gilt vom Inkraft-\ntreten des Abkommens bis zum Abschluss des Zollabbaus für               (2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Südafrika wer-\ndiese Waren im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten        den keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbe-\nBedingungen ein zollfreies Kontingent.                               schränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.\n(5) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VI Liste 4 auf-    (3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwi-\ngeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden während             schen der Gemeinschaft und Südafrika weder neue Einfuhr- oder\nder Laufzeit des Abkommens regelmäßig überprüft.                     Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die\nbereits geltenden erhöht.\n(6) Die Einfuhrzölle Südafrikas auf die in Anhang VII aufge-\nführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft\nwerden parallel zum Zollabbau durch die Gemeinschaft bei den                                      Artikel 20\nentsprechenden Positionen schrittweise abgebaut.                                                 Agrarpolitik\n(1) Die Vertragsparteien können im Kooperationsrat regel-\nArtikel 16\nmäßig Konsultationen über die Strategie und die praktischen\nLandwirtschaftliche Schutzmaßnahmen                     Modalitäten ihrer jeweiligen Agrarpolitik abhalten.\nSollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertrags-         (2) Hält es eine Vertragspartei in Verfolgung ihrer Agrarpolitik\npartei wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte          für notwendig, die in diesem Abkommen festgelegten Regelun-\neine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei       gen zu ändern, so notifiziert sie dies dem Kooperationsrat; dieser\nhervorrufen oder hervorzurufen drohen, so prüft der Koopera-         fasst einen Beschluss über die beantragte Änderung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                        1361\n(3) Ändert die Gemeinschaft oder Südafrika nach Absatz 2        terung der wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Rand-\ndie Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeug-      lage der Gemeinschaft verursacht wird oder droht, so kann die\nnisse, so nimmt sie im Kooperationsrat zu vereinbarende Anpas-     Gemeinschaft nach Prüfung alternativer Lösungen nach den Ver-\nsungen vor, damit bei den Zugeständnissen für die Einfuhren mit    fahren des Artikels 26 ausnahmsweise auf die betroffenen Gebie-\nUrsprung in der anderen Vertragspartei ein Niveau gewahrt          te beschränkte Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen treffen.\nbleibt, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.\n(3) Wird eine Ware in solchen Mengen und unter solchen\nBedingungen eingeführt, dass eine erhebliche Verschlechterung\nArtikel 21                            der wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer Mitglieder der\nSteuerliche Maßnahmen                         Zollunion Südliches Afrika (SACU) verursacht wird oder droht, so\nkann Südafrika auf Antrag des betroffenen Staates oder der\n(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-      betroffenen Staaten nach Prüfung alternativer Lösungen nach\ntiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar den Verfahren des Artikels 26 ausnahmsweise Überwachungs-\ndie Waren der einen Vertragspartei gegenüber den Ursprungs-        oder Schutzmaßnahmen treffen.\nwaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.\n(2) Für die Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-                               Artikel 25\ngeführt werden, darf keine Erstattung inländischer indirekter\nVorläufige Schutzmaßnahmen\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\nunmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.              (1) Ungeachtet des Artikels 24 können von Südafrika befristete\nAusnahmeregelungen zu den Artikeln 12 und 15 in Form höherer\nArtikel 22                            oder wieder eingeführter Zollsätze getroffen werden.\nZollunionen und Freihandelszonen                      (2) Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder Wirt-\nschaftszweige betreffen, die ernsten Schwierigkeiten gegenüber-\n(1) Das Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder der           stehen, die durch infolge der in den Artikeln 12 und 15 vorge-\nErrichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen        sehenen Zollsenkung erhöhte Einfuhren mit Ursprung in der\nRegelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittstaaten nicht    Gemeinschaft verursacht werden und die insbesondere bedeu-\nentgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkom-         tende soziale Probleme hervorrufen.\nmen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.\n(3) Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzollsätze\n(2) Im Kooperationsausschuss finden Konsultationen zwischen     Südafrikas für Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen den\nder Gemeinschaft und Südafrika statt über Übereinkommen zur        Ausgangszollsatz oder den angewandten Meistbegünstigungs-\nErrichtung oder zur Anpassung von Zollunionen oder Freihan-        zollsatz oder 20 v.H. des Wertes, je nachdem, welcher Zollsatz\ndelszonen und erforderlichenfalls über alle sonstigen wichtigen    der niedrigste ist, nicht übersteigen und müssen den Ursprungs-\nFragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik         waren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der\ngegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbe-     Gesamtwert aller Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen\nsondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen gelten, darf 10 v.H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren\nUnion statt, um sicherzustellen, dass den in diesem Abkommen       aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Sta-\nverankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und         tistiken vorliegen, nicht übersteigen.\nSüdafrikas Rechnung getragen werden kann.\n(4) Diese Regelungen gelten höchstens vier Jahre. Sie treten\nspätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangs-\nArtikel 23                            zeit außer Kraft. Diese Fristen können ausnahmsweise durch\nAntidumping- und Ausgleichsmaßnahmen                    Beschluss des Kooperationsrates verlängert werden.\n(1) Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Anti-          (5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen\ndumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragspar-           werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-\nteien gemäß Artikel VI GATT 1994, dem Übereinkommen zur            mäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen glei-\nDurchführung des Artikels VI GATT 1994 und dem Übereinkom-         cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.\nmen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, die dem                (6) Südafrika notifiziert die Ausnahmeregelungen, die es zu\nÜbereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthan-           treffen beabsichtigt, dem Kooperationsrat; auf Antrag der\ndelsorganisation als Anhänge beigefügt sind.                       Gemeinschaft finden Konsultationen über diese Regelungen\n(2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Aus-       statt, bevor sie angewandt werden, um eine zufriedenstellende\ngleichszölle auf aus Südafrika eingeführte Waren können die Ver-   Lösung zu finden. Die Notifikation muss einen vorläufigen Zeit-\ntragsparteien die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen       plan für die Einführung und den späteren Abbau der zu erheben-\nprüfen, wie sie im Übereinkommen zur Durchführung des Arti-        den Zölle enthalten.\nkels VI GATT 1994 und im Übereinkommen über Subventionen\n(7) Wird innerhalb von 30 Tagen nach dieser Notifikation keine\nund Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind.\nEinigung über die in Absatz 6 genannten geplanten Regelungen\nerzielt, so kann Südafrika geeignete Regelungen zur Lösung des\nArtikel 24                            Problems treffen; es legt dem Kooperationsrat den endgültigen\nSchutzklausel                            Zeitplan für den Abbau der nach diesem Artikel eingeführten\nZölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der Abbau dieser Zölle in\n(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-     gleichen jährlichen Schritten spätestens ein Jahr nach ihrer Ein-\nchen Bedingungen eingeführt, dass den inländischen Herstellern     führung beginnen. Der Kooperationsrat kann einen anderen Zeit-\ngleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet     plan beschließen.\neiner Vertragspartei ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder\ndroht, so kann die Gemeinschaft oder Südafrika, je nachdem,\nArtikel 26\nwelche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen\ndes WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder des                               Verfahren für Schutzmaßnahmen\nÜbereinkommens über die Landwirtschaft, die dem Übereinkom-\n(1) Führt die Gemeinschaft oder Südafrika wegen der in Arti-\nmen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation\nkel 24 genannten Schwierigkeiten ein Überwachungsverfahren\nals Anhänge beigefügt sind, und nach den Verfahren des Arti-\nein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-\nkels 26 geeignete Maßnahmen treffen.\ndelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei\n(2) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-     dies der anderen mit und nimmt auf Antrag Konsultationen mit\nchen Bedingungen eingeführt, dass eine erhebliche Verschlech-      ihr auf.","1362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n(2) Die Gemeinschaft bzw. Südafrika stellt in den Fällen des     parteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bedeutung der\nArtikels 24 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen          strikten Einhaltung des Allgemeinen Übereinkommens über den\noder in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b dem Koopera-          Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere des Meist-\ntionsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur    begünstigungsgrundsatzes, einschließlich der anwendbaren\nVerfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare            Protokolle mit den als Anlage beigefügten Verpflichtungen her-\nLösung zu ermöglichen.                                              vor.\n(3) Es sind mit Vorrang die Maßnahmen zu wählen, die das            (2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern, und          für\nauf das zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Scha-\na) die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft\ndens und zur Erleichterung der Anpassung notwendige Maß zu\nim Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer\nbeschränken.\nsolchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;\n(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Koopera-\nb) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei\ntionsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die\nals Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von\nAufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung\nder Meistbegünstigung gewährt werden.\nGegenstand regelmäßiger Konsultationen.\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in der\n(5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Folgen-\nAnlage des vierten Protokolls zum GATS über Basistelekommu-\ndes:\nnikation und des fünften Protokolls über Finanzdienstleistungen.\na) Bezüglich des Artikels 24 wird der Kooperationsrat mit der\nPrüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der dort\nArtikel 30\nbeschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen\nBeschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat           Weitere Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs\nder Kooperationsrat oder die ausführende Vertragspartei            (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in diesem Bereich\ninnerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Koopera-          bemühen sich die Vertragsparteien, den Geltungsbereich des\ntionsrates keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkei-      Abkommens im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des\nten gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung     Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu\nerreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei         erweitern. Im Falle einer solchen Erweiterung ist im Rahmen der\ngeeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen.            Liberalisierung vorzusehen, dass praktisch jede Diskriminierung\nDiese Maßnahmen sollten für höchstens 3 Jahre getroffen         zwischen den Vertragsparteien in den erfassten Dienstleistungs-\nwerden; darin muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise       sektoren ausgeschlossen ist oder beseitigt wird, und es sollten\nspätestens bis zum Ende der festgelegten Laufzeit abgebaut      alle Erbringungsweisen erfasst sein, einschließlich der Erbrin-\nwerden.                                                         gung von Dienstleistungen\nb) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen\na) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der\nerfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so\nanderen Vertragspartei;\nkann die Gemeinschaft oder Südafrika, je nachdem, welche\nVertragspartei betroffen ist, in den Fällen des Artikels 24     b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungs-\nunverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaß-             nutzer aus der anderen Vertragspartei;\nnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich     c) durch einen Dienstleistungserbringer aus der einen Vertrags-\nunterrichtet.                                                       partei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der\nanderen Vertragspartei;\nArtikel 27\nd) durch einen Dienstleistungserbringer aus der einen Vertrags-\nAusnahmen                                  partei mittels Präsenz natürlicher Personen aus dieser Ver-\nDas Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Ein-             tragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei.\nfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder des Gebrauchtwarenhan-           (2) Der Kooperationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels\ndels nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.\nOrdnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und\ndes Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen          (3) Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt\nKulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo-       der Kooperationsrat die bei der Erfüllung der Verpflichtungen der\ngischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums         Vertragsparteien aus dem GATS gewonnene Erfahrung, insbe-\ngerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend    sondere hinsichtlich Artikel V im Allgemeinen und dessen Ab-\nGold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen         satz 3 Buchstabe a über die Beteiligung von Entwicklungslän-\ndürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will-    dern an Liberalisierungsübereinkünften im Besonderen.\nkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche      (4) Das Ziel des Absatzes 1 wird fünf Jahre nach Inkrafttreten\nUmstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschrän-       dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Koope-\nkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.              rationsrat unterzogen.\nArtikel 28                                                         Artikel 31\nUrsprungsregeln                                                       Seeverkehr\nDie Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkom-          (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Grundsatz des\nmen vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll 1 festgelegt.    ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\nund zum internationalen Seeverkehr auf der Grundlage fairen\nWettbewerbs und auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.\nAbschnitt B\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Staatsangehöri-\nNiederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr                gen der anderen Vertragspartei und den im Gebiet einer der Ver-\ntragsparteien registrierten Schiffen für die Beförderung von\nArtikel 29                            Gütern, Personen oder beidem auf dem Seeweg, den Zugang zu\nden Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inan-\nBekräftigung der GATS-Verpflichtungen\nspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie\n(1) In Anerkennung der wachsenden Bedeutung der Dienstleis-      die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zoll-\ntungen für die Entwicklung ihrer Wirtschaft heben die Vertrags-     erleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                           1363\nLade- und Löscheinrichtungen auf der Grundlage fairen Wett-               gen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und Ver-\nbewerbs und auf kommerzieller Basis eine Behandlung zu                    einbarungen zwischen Unternehmen mit vertikalen Beziehun-\ngewähren, die nicht weniger günstig ist als die dem meistbegün-           gen, die im Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas eine\nstigten Staat gewährte Behandlung.                                        erhebliche Verhinderung oder Einschränkung des Wettbe-\nwerbs bewirken, es sei denn, die Unternehmen können nach-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Seeverkehr\nweisen, dass die wettbewerbsfreundlichen Auswirkungen die\neinschließlich intermodaler Transporte unbeschadet der dann\nwettbewerbsfeindlichen überwiegen;\ngeltenden Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörig-\nkeit und der von ihnen geschlossenen, mit den Rechten und            b) die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden\nPflichten der Vertragsparteien aus dem GATS vereinbaren Über-             Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas oder\neinkünfte im Rahmen des Artikels 30 zu prüfen.                            auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder meh-\nrere Unternehmen.\nAbschnitt C                                                            Artikel 36\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                                                Durchführung\nVerfügt eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nArtikel 32                              mens noch nicht über die für die Durchführung des Artikels 35 in\nihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Rechts- und Verwal-\nLaufende Zahlungen                            tungsvorschriften, so erlässt sie diese innerhalb von drei Jahren.\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 34 verpflichten sich die Vertrags-\nparteien, alle Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Trans-                                     Artikel 37\naktionen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und\nSüdafrikas in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.                                 Geeignete Maßnahmen\n(2) Südafrika kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu          Ist die Gemeinschaft oder Südafrika der Auffassung, dass eine\ngewährleisten, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 zur Libe-        bestimmte Verhaltensweise auf dem betreffenden Binnenmarkt\nralisierung der laufenden Zahlungen von seinen Gebietsansässi-       mit Artikel 35 unvereinbar ist und\ngen nicht für eine unerlaubte Kapitalabwanderung benutzt wird.       a) in den in Artikel 36 genannten Durchführungsbestimmungen\nnicht angemessen geregelt ist, oder\nArtikel 33                              b) wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen den Interessen\nKapitalverkehr                                  der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirt-\nschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten          durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden zuge-\ndie Gemeinschaft und Südafrika ab Inkrafttreten dieses Abkom-             fügt wird oder droht,\nmens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direkt-\ninvestitionen in Gesellschaften in Südafrika, die nach den gelten-   so kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im\nden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation       Kooperationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um\nund die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus       derartige Konsultationen gemäß ihren Rechtsvorschriften geeig-\nresultierender Gewinne.                                              nete Maßnahmen treffen. Bei dem Ergreifen der Maßnahmen\nsind die Befugnisse der jeweiligen Wettbewerbsbehörde zu be-\n(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den        achten.\nKapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Südafrika zu\nerleichtern und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu                                 Artikel 38\nerreichen.\nEntgegenkommendes Verhalten\nArtikel 34                                 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Kommis-\nsion oder die Wettbewerbsbehörde Südafrikas, wenn Grund zu\nZahlungsbilanzschwierigkeiten\nder Annahme besteht, dass wettbewerbsfeindliche Verhaltens-\nBei bereits eingetretenen oder drohenden ernstlichen Zah-         weisen im Sinne des Artikels 35 im Zuständigkeitsbereich der\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten       anderen Behörde wichtige Interessen der Vertragsparteien\nder Gemeinschaft oder Südafrikas kann die Gemeinschaft bzw.          erheblich beeinträchtigen, die Wettbewerbsbehörde der anderen\nSüdafrika unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und        Vertragspartei ersuchen kann, geeignete Abhilfemaßnahmen\nHandelsabkommens und gemäß den Artikeln VIII und XIV Über-           gemäß den Wettbewerbsregeln dieser Behörde zu treffen.\neinkommen über den Internationalen Währungsfonds restriktive\n(2) Ein solches Ersuchen schließt weder ein für notwendig\nMaßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von\nerachtetes Vorgehen nach dem Wettbewerbsrecht der ersuchen-\nbegrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zah-\nden Behörde aus noch beeinträchtigt es die Entscheidungs-\nlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen dür-\nbefugnisse oder die Unabhängigkeit der ersuchten Behörde.\nfen. Die Gemeinschaft bzw. Südafrika unterrichtet unverzüglich\ndie andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen        (3) Unbeschadet ihrer Aufgaben, ihrer Rechte, ihrer Pflichten\nZeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.                     und ihrer Unabhängigkeit prüft die ersuchte Wettbewerbsbehörde\nsorgfältig die Auffassung der ersuchenden Behörde und die von\ndieser vorgelegten Unterlagen und schenkt insbesondere der Art\nAbschnitt D                               der fraglichen wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweise, den\nbeteiligten Unternehmen und den angeblich schädlichen Auswir-\nWettbewerbspolitik                            kungen auf die wichtigen Interessen der sich verletzt fühlenden\nVertragspartei Beachtung.\nArtikel 35                                 (4) Beschließt die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde\nBegriffsbestimmung                            Südafrikas, eine Untersuchung durchzuführen, oder beabsichtigt\nsie, Maßnahmen zu treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die\nSoweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-\nInteressen der anderen Vertragspartei haben könnten, so müs-\nschaft und Südafrika zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-\nsen die Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei Konsul-\ngemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar\ntationen abhalten, in denen sich beide bemühen, auf der Grund-\na) Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-            lage ihrer jeweiligen wichtigen Interessen und unter Berücksich-\nweisen zwischen Unternehmen mit horizontalen Beziehun-          tigung ihrer Rechtsvorschriften, ihrer Souveränität, der Unabhän-","1364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\ngigkeit ihrer Wettbewerbsbehörden und von Erwägungen des                                          Artikel 44\nentgegenkommenden Verhaltens eine für beide Seiten annehm-\nÜberprüfung\nbare Lösung zu finden.\n(1) Bei Fehlen von Bestimmungen oder Verfahren zur Durch-\nArtikel 39                            führung des Artikels 41 finden auf staatliche Beihilfen oder Sub-\nventionen die Artikel VI und XVI Allgemeines Zoll- und Handels-\nTechnische Hilfe                           abkommen 1994 sowie das WTO-Übereinkommen über Subven-\nDie Gemeinschaft leistet Südafrika bei der Reform seines          tionen und Ausgleichsmaßnahmen Anwendung.\nWettbewerbsrechts und seiner Wettbewerbspolitik technische              (2) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich\nHilfe; hierzu kann unter anderem Folgendes gehören:                  erzielten Fortschritte. Insbesondere sorgt er für den weiteren\na) Austausch von Sachverständigen,                                   Ausbau der Zusammenarbeit und der Verständigung über die\nvon den Vertragsparteien im Hinblick auf das Funktionieren des\nb) Veranstaltung von Seminaren,\nArtikels 41 getroffenen Maßnahmen.\nc) Ausbildungsmaßnahmen.\nArtikel 40                                                       Abschnitt F\nInformationen\nSonstige handelsbezogene Bestimmungen\nDie Vertragsparteien tauschen unter Berücksichtigung der\nBeschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsge-\nArtikel 45\nheimnisses Informationen aus.\nÖffentliches Beschaffungswesen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-\nAbschnitt E\nten, um für einen fairen, billigen und transparenten Zugang zu\nStaatliche Beihilfen                        den Beschaffungsaufträgen der Vertragsparteien zu sorgen.\n(2) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich\nArtikel 41                            erzielten Fortschritte.\nStaatliche Beihilfen\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der                                          Artikel 46\nGemeinschaft und Südafrika zu beeinträchtigen, sind staatliche                               Geistiges Eigentum\nBeihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen\noder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu               (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen\nverfälschen drohen und die nicht in Verfolgung spezifischer Ziele    und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum\nder Staatspolitik einer Vertragspartei gewährt werden, mit dem       gemäß den strengsten internationalen Normen. Die Vertrags-\nordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unverein-             parteien wenden das WTO-Übereinkommen über handelsbezo-\nbar.                                                                 gene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) vom\n1. Januar 1996 an und verpflichten sich, gegebenenfalls den in\n(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es in\ndiesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz zu verbessern.\nihrem Interesse liegt, dafür zu sorgen, dass staatliche Beihilfen in\nfairer, billiger und transparenter Weise gewährt werden.                (2) Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf,\nwelche die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf\nArtikel 42                            Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt,\num beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.\nAbhilfemaßnahmen\n(3) Die Gemeinschaft bekräftigt, dass sie den Verpflichtungen,\n(1) Ist die Gemeinschaft oder Südafrika der Auffassung, dass      die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben, besondere\neine bestimmte Verhaltensweise mit Artikel 41 unvereinbar ist        Bedeutung einräumt:\nund dass den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem\ninländischen Wirtschaftszweig durch diese Verhaltensweise ein        a) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale\nerheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, so kommen die              Registrierung von Marken (Madrid 1989),\nVertragsparteien überein, sofern die geltenden Regeln und Ver-       b) Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden\nfahren keine angemessene Regelung enthalten, Konsultationen              Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-\naufzunehmen, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung              nehmen (Rom 1961),\nzu finden. Diese Konsultationen lassen die sich aus ihren\nRechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen ergeben-      c) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem\nden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt.                 Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der Fassung\nvon 1984).\n(2) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat ersuchen, im\nRahmen derartiger Konsultationen die Ziele der Staatspolitik der        (4) Unbeschadet seiner Verpflichtungen aus dem WTO-Über-\nVertragsparteien zu prüfen, welche die Gewährung staatlicher         einkommen über TRIPs könnte Südafrika wohlwollend erwägen,\nBeihilfen nach Artikel 41 rechtfertigen.                             den in Absatz 3 genannten multilateralen Übereinkünften beizu-\ntreten.\nArtikel 43                               (5) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie folgenden Über-\nTransparenz                             einkünften besondere Bedeutung einräumen:\nDie Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der        a) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation\nstaatlichen Beihilfen. Insbesondere erteilen die Vertragsparteien        von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Mar-\nauf Antrag der anderen Vertragspartei Auskunft über Beihilfepro-         ken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),\ngramme, über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen und\nb) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Litera-\nüber den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen. Bei\ntur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),\nihrem Informationsaustausch berücksichtigen die Vertragspar-\nteien die Beschränkungen der Rechtsvorschriften der Vertrags-        c) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzen-\nparteien zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.              züchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1978),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                        1365\nd) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der                                   Artikel 49\nHinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von\nStatistik\nPatentverfahren (1977, geändert 1980),\nDie Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich\ne) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen        zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit ist vor allem auf die\nEigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),       Harmonisierung der Methoden und der Praxis im Bereich der\nf)  WIPO-Urheberrechtsvertrag (1996).                              Statistik gerichtet, um die Verarbeitung von Daten über den\nWaren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell von Daten in\n(6) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Artikels kann die unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die sich für eine\nGemeinschaft Südafrika auf Antrag zu einvernehmlich vereinbar-     statistische Behandlung eignen, auf einer einvernehmlich verein-\nten Bedingungen technische Hilfe leisten, unter anderem bei der    barten Grundlage zu ermöglichen.\nAusarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum\nSchutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigen-\ntum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte sowie der\nEinrichtung und Verstärkung von mit dem Schutz und der Durch-                                     Titel IV\nsetzung dieser Rechte befassten inländischen Ämtern und son-                      Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nstigen Stellen, einschließlich der Ausbildung des Personals.\n(7) Die Vertragsparteien kommen überein, dass das „geistige                                  Artikel 50\nEigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere\nEinleitung\nFolgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Ur-\nheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten                 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind die beiden Vertragspar-\nSchutzrechte, die Gebrauchsmuster, die Patente, einschließlich     teien übereingekommen, die Zusammenarbeit in den Bereichen\nbiotechnischer Erfindungen, die gewerblichen Muster, die geo-      Wirtschaft und Industrie zu ihrem beiderseitigen Vorteil und im\ngraphischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnun-       Interesse des südlichen Afrikas insgesamt auszubauen und zu\ngen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topogra-       fördern und zu diesem Zweck ihre Wirtschaftsbeziehungen zu\nphien integrierter Schaltkreise sowie den rechtlichen Schutz von   diversifizieren und zu stärken, in ihrer Wirtschaft die nachhaltige\nDatenbanken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im          Entwicklung zu fördern, Modelle für regionale wirtschaftliche\nSinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum      Zusammenarbeit zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen\nSchutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertrau-          kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, die Umwelt zu\nlicher Informationen über Know-how.                                schützen und zu verbessern, die wirtschaftliche Emanzipation\nhistorisch benachteiligter Gruppen, einschließlich Frauen, zu för-\ndern, und die Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften\nArtikel 47\nzu schützen und zu fördern.\nNormung und Konformitätsprüfung\nDie Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Normung,                                      Artikel 51\nMetrologie, Zertifizierung und Qualitätssicherung zusammen, um                                   Industrie\ndie zwischen den Vertragsparteien bestehenden Unterschiede zu\nverringern, technische Hemmnisse zu beseitigen und den bilate-        Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Umstruktu-\nralen Handel zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst          rierung und Modernisierung der südafrikanischen Industrie zu\nunter anderem:                                                     erleichtern, gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit und das\nWachstum zu fördern und günstige Bedingungen für eine für\na) Maßnahmen nach dem WTO-Übereinkommen über techni-               beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen der südafri-\nsche Handelshemmnisse (TBT), um eine stärkere Verwen-          kanischen Industrie und der Industrie der Gemeinschaft zu\ndung internationaler technischer Vorschriften, Normen und      schaffen.\nKonformitätsprüfungsverfahren zu fördern, einschließlich\nsektorspezifischer Maßnahmen;                                  Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem,\nb) Ausarbeitung von Abkommen über die gegenseitige Aner-           a) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern\nkennung der Konformitätsprüfung in Bereichen von beider-           (Unternehmen, Angehörige freier Berufe, Sektor- und andere\nseitigem wirtschaftlichen Interesse;                               Wirtschaftsverbände, Arbeitnehmerorganisationen) zu för-\ndern;\nc) Zusammenarbeit im Bereich von Qualtitätsmanagement und\n-sicherung in ausgewählten Bereichen, die für Südafrika von    b) die Anstrengungen des öffentlichen und des privaten Sektors\nBedeutung sind;                                                    Südafrikas zu unterstützen, die Industrie unter Bedingungen\numzustrukturieren und zu modernisieren, die Umweltschutz,\nd) Erleichterung der technischen Hilfe für Qualifizierungsinitia-      nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliche Emanzipation\ntiven Südafrikas in den Bereichen Akkreditierung, Metrologie       gewährleisten;\nund Normung;\nc) günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiativen zu fördern,\ne) Aufbau von Arbeitsbeziehungen zwischen südafrikanischen             um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt\nund europäischen Normen-, Akkreditierungs- und Zertifizie-         anzukurbeln und zu diversifizieren;\nrungsorganisationen.\nd) die bessere Nutzung des Arbeitskräfte- und Industriepoten-\ntials Südafrikas unter anderem durch Erleichterung des\nArtikel 48                                Zugangs zu Krediten und Investitionen und durch Unterstüt-\nZoll                                   zung von Innovation, Technologietransfer, Ausbildung, For-\nschung und technologischer Entwicklung zu fördern.\n(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusam-\nmenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Einhal-\ntung der Handelsvorschriften zu sorgen und den fairen Handel zu                                 Artikel 52\ngewährleisten. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem                      Investitionsförderung und Investitionsschutz\neinen Informationsaustausch und Ausbildungsprogramme.\nZiel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Rahmen\n(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in       ihrer Zuständigkeiten ist die Schaffung eines Klimas, das für\ndiesem Abkommen und insbesondere in Artikel 89 vorgesehen          beide Seiten vorteilhafte inländische und ausländische Investitio-\nsind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien ein-    nen begünstigt und fördert, insbesondere durch bessere Bedin-\nander Amtshilfe gemäß Protokoll 2.                                 gungen für den Investitionsschutz, die Investitionsförderung, den","1366            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKapitaltransfer und den Informationsaustausch über Investitions-     d) Herstellung und Erleichterung geeigneter Verbindungen zwi-\nmöglichkeiten.                                                           schen den Akteuren der Privatwirtschaft in Südafrika, im\nsüdlichen Afrika und in der Gemeinschaft, um den Informa-\nZiel der Zusammenarbeit ist unter anderem die Erleichterung und\ntionsfluss (hinsichtlich Formulierung und Umsetzung von\nFörderung folgender Maßnahmen:\nStrategien, Trends und Geschäftsmöglichkeiten, Vernetzung,\na) Abschluss von Abkommen über Investitionsförderung und                 Jointventures und Transfer von Fachwissen) zu verbessern.\nInvestitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Südafri-\nka, soweit angebracht;                                                                         Artikel 55\nb) Abschluss von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                       Informationsgesellschaft – Telekommunikations-\nsteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Südafrika,                              und Informationstechnologie\nsoweit angebracht;\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Infor-\nc) Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten;             mations- und Kommunikationstechnologie zusammenzuarbei-\nd) Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren und der            ten, den sie als einen der Schlüsselsektoren der modernen\nVerwaltungspraxis im Investitionsbereich;                        Gesellschaft ansehen und der von entscheidender Bedeutung für\ndie wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den Aufbau\ne) Unterstützung der Förderung von Investitionen in Südafrika        einer Informationsgesellschaft ist. Kommunikation umfasst in\nund im südlichen Afrika mit geeigneten Mitteln.                  diesem Zusammenhang Post, Rundfunk, Telekommunikation\nund Informationstechnologien. Ziel der Zusammenarbeit ist,\nArtikel 53                            a) den Zugang öffentlicher und privater Stellen in Südafrika zu\nAusbau des Handels                               Kommunikationsmitteln, Elektronik und Informationstechno-\nlogien durch Unterstützung der Entwicklung von Infrastruk-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszu-\nturnetzen, Humanressourcen und einer geeigneten Politik für\nbauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbe-\ndie Informationsgesellschaft in Südafrika zu verbessern;\nwerbsfähigkeit südafrikanischer Waren auf dem Binnen-, Regio-\nnal- und Weltmarkt zu erhöhen.                                       b) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen\nAfrikas in diesem Bereich, insbesondere bei der Satelliten-\n(2) Die Zusammenarbeit im Bereich des Ausbaus des Handels             technologie, zu unterstützen;\nkonzentriert sich insbesondere auf Folgendes:\nc) die Herausforderung der Globalisierung, der neuen Technolo-\na) Ausarbeitung geeigneter Strategien für den Ausbau des Han-            gien, der institutionellen und sektorbezogenen Umstrukturie-\ndels und Schaffung von Handelsbedingungen, die der Wett-             rung sowie des zunehmenden Gefälles zwischen Basisinfor-\nbewerbsfähigkeit förderlich sind;                                    mationsdiensten und hochentwickelten Diensten zu bewälti-\nb) Qualifizierung und Entwicklung von Humanressourcen und                gen.\nFachwissen im Handelsbereich und Logistikdienstleistungen           (2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem:\nim öffentlichen wie im privaten Sektor, einschließlich Arbeit;\na) einen Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informati-\nc) Informationsaustausch über die Erfordernisse des Marktes;             onsgesellschaft, einschließlich der Regulierungsaspekte und\nd) Transfer von Know-how und Technologie durch Investitionen             der Kommunikationspolitik;\nund Joint-ventures;                                              b) einen Informationsaustausch und möglicherweise technische\ne) Entwicklung der im Handel tätigen Privatunternehmen, insbe-           Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitäts-\nsondere der kleinen und mittleren Unternehmen;                       prüfung und Zertifizierung von Informations- und Kommuni-\nkationstechnologien und Nutzung der Frequenzen;\nf)  Einrichtung, Anpassung und Stärkung von Organisationen,\ndie mit dem Ausbau des Handels und Logistikdienstleistun-        c) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstech-\ngen befasst sind;                                                    nologien und Entwicklung neuer Einrichtungen, insbesondere\nim Hinblick auf den Verbund der Netze und die Interoperabi-\ng) regionale Zusammenarbeit beim Ausbau des Handels und                  lität der Anwendungen;\nder handelsbezogenen Infrastrukturen und Dienstleistungen\nim südlichen Afrika.                                             d) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschung und\ntechnologischer Entwicklung bei Projekten im Bereich neuer\nTechnologien für die Informationsgesellschaft;\nArtikel 54\ne) Zugang südafrikanischer Organisationen zu Projekten und\nKleinstunternehmen und                             Programmen der Gemeinschaft auf der Grundlage der für die\nkleine und mittlere Unternehmen                         betreffenden Bereiche geltenden Vereinbarungen und Zu-\nDie Vertragsparteien streben an, Kleinstunternehmen (KU)              gang von Organisationen der Europäischen Union zu von\nsowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Südafrika zu              Südafrika eingeleiteten Maßnahmen zu denselben Bedingun-\nentwickeln und zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen                gen.\nKMU in der Gemeinschaft und in Südafrika und im südlichen\nAfrika so zu fördern, dass der Chancengleichheit von Mann und                                      Artikel 56\nFrau Rechnung getragen wird. Die Vertragsparteien treffen unter\nanderem folgende Maßnahmen:                                                           Zusammenarbeit im Postwesen\na) Zusammenarbeit bei der Schaffung der rechtlichen, adminis-           Im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien umfasst\ntrativen, institutionellen, technischen, steuerlichen und finan- die Zusammenarbeit in diesem Bereich:\nziellen Grundlagen für die Gründung und die Expansion von        a) einen Informationsaustausch und einen Dialog über Post-\nKU und KMU, soweit angebracht;                                       angelegenheiten unter anderem über regionale und inter-\nnationale Tätigkeiten, Regulierungsaspekte und politische\nb) Leistung der von KU und KMU, unabhängig von ihrer Rechts-\nEntscheidungen;\nform, benötigten Hilfe in Bereichen wie Finanzierung, Fach-\nausbildung, Technologie und Marketing;                           b) technische Hilfe für Regulierung, Betriebsnormen und Ent-\nwicklung der Humanressourcen;\nc) Hilfe für Unternehmen, Organisationen, Entscheidungsträger\nund Stellen, welche die unter Buchstabe b genannten Dienst-      c) Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte, ein-\nleistungen erbringen, mittels technischer Unterstützung, In-         schließlich Forschung, zur technologischen Entwicklung in\nformationsaustausch und Qualifizierung;                              diesem Bereich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                       1367\nArtikel 57                                                         Artikel 59\nEnergie                                                            Verkehr\n(1) Im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien ist         (1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist,\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich,                         a) den Zugang der Südafrikaner zu bezahlbaren, sicheren und\na) den Zugang der Südafrikaner zu bezahlbaren, zuverlässigen           zuverlässigen Verkehrsträgern zu verbessern und den Güter-\nund nachhaltigen Energiequellen zu verbessern;                     verkehr im Lande durch Unterstützung der Entwicklung\nwirtschaftlich und umweltpolitisch nachhaltiger intermodaler\nb) die Teilsektoren Energieerzeugung, -verteilung und -ver-            Infrastrukturnetze und Verkehrssysteme zu erleichtern;\nbrauch so umzuorganisieren und zu modernisieren, dass die\nb) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen\nentsprechenden Dienstleistungen hinsichtlich Wirtschaftlich-\nAfrikas zu unterstützen, um ein nachhaltiges Verkehrsnetz für\nkeit, sozialer Entwicklung und Umweltverträglichkeit zu opti-\nden regionalen Bedarf zu schaffen.\nmalen Bedingungen erbracht werden;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere dar-\nc) die Zusammenarbeit zwischen den Staaten des südlichen           auf,\nAfrikas dabei zu unterstützen, die dort vorhandenen Energie-\nquellen so effizient und so umweltfreundlich wie möglich zu    a) einen Beitrag zur Umstrukturierung und Modernisierung der\nnutzen.                                                            Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur zu\nleisten;\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere,\nb) die Bedingungen für den Luftverkehr und den Transit per\na) die Entwicklung einer geeigneten Energiepolitik und -infra-         Schiene, Straße oder im multimodalen Verkehr und die Ver-\nstruktur in Südafrika zu unterstützen;                             waltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen\nsowie den See- und den Luftverkehr schrittweise zu verbes-\nb) die Energieversorgung in Südafrika zu diversifizieren;\nsern;\nc) die technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungs-   c) die Sicherheit im Luft- und im Seeverkehr durch Verbesse-\nnormen der Energieversorgungsunternehmen vor allem in              rung der Navigationshilfen und der Ausbildung zu erhöhen,\nden Bereichen Elektrizität und flüssige Brennstoffe zu verbes-     um effiziente Programme zu ermöglichen.\nsern;\nd) die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens vor                                     Artikel 60\nallem durch allgemeine und fachliche Ausbildung zu erleich-\nTourismus\ntern;\n(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten die Vertrags-\ne) neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und die        parteien mit dem Ziel zusammen, die Entwicklung einer wettbe-\nInfrastruktur vor allem für die Energieversorgung im ländli-   werbsfähigen Tourismusindustrie zu stärken. In diesem Zusam-\nchen Raum zu verstärken;                                       menhang kommen die Vertragsparteien insbesondere überein,\nf)  die rationelle Energienutzung durch Erhöhung der Effizienz     a) die Entwicklung der Tourismusindustrie als Quelle von Wirt-\nder Energiesysteme zu verbessern;                                  schaftswachstum und wirtschaftlicher Emanzipation, Be-\ng) den Transfer und die Anwendung umweltfreundlicher Tech-             schäftigung und Devisen zu fördern;\nnologien zu fördern;                                           b) sich um die Gründung einer strategischen Allianz zu\nbemühen, in der öffentliche, private und gruppenspezifische\nh) die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich im südli-\nInteressen vertreten sind, um eine nachhaltige Entwicklung\nchen Afrika zu fördern.\ndes Tourismus zu gewährleisten;\nc) gemeinsame Aktionen in Bereichen wie Produkt- und Markt-\nArtikel 58                                entwicklung, Humanressourcen und institutionelle Strukturen\ndurchzuführen;\nMineralische und Bergbauerzeugnisse\nd) bei Tourismusausbildung und Qualifizierung zusammenzu-\n(1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist unter ande-       arbeiten, um die Dienstleistungsnormen zu verbessern;\nrem,\ne) zur Förderung und Entwicklung des kommunalen Tourismus\na) eine Politik zur Verbesserung der Gesundheits- und Sicher-          bei Pilotprojekten im ländlichen Raum zusammenzuarbeiten;\nheitsnormen in der Bergbauindustrie sowie der Beschäfti-\nf)  die Bewegungsfreiheit der Touristen zu erleichtern.\ngungsbedingungen zu unterstützen und zu fördern;\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zusam-\nb) mineralische Ressourcen und geowissenschaftliche Informa-       menarbeit im Bereich des Tourismus unter anderem folgende\ntionen für die Exploration und für Bergbauinvestitionen        Leitlinien gelten:\nzugänglich zu machen. Durch die Zusammenarbeit sollte\nauch ein für beide Seiten günstiges Klima für die Anziehung    a) Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen\nvon Investitionen in diesen Sektor, einschließlich KMU (und        Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum;\nfrüher benachteiligte Bevölkerungsgruppen), geschaffen wer-    b) Betonung der Bedeutung des kulturellen Erbes;\nden;\nc) Erleichterung von Ausbildung, Know-how-Transfer und\nc) eine Politik zu unterstützen, die gewährleistet, dass der Berg-     Bewusstseinsbildung in der breiten Öffentlichkeit;\nbau unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes\nd) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt-\nund der Art des Bergbaus unter gebührender Rücksicht-\nschutz;\nnahme auf die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung aus-\ngeübt wird;                                                    e) Förderung der regionalen Zusammenarbeit im südlichen\nAfrika.\nd) bei der technologischen Forschung und Entwicklung im\nBereich mineralische und Bergbauerzeugnisse zusammenzu-\narbeiten.                                                                                   Artikel 61\nLandwirtschaft\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft auch die Tätigkeit Südafrikas\nim Rahmen der Mining Coordination Unit der Entwicklungs-              (1) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förde-\ngemeinschaft Südliches Afrika (SADC).                              rung der integrierten, harmonischen und nachhaltigen Entwick-","1368          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nlung des ländlichen Raums in Südafrika. Die Zusammenarbeit ist    c) Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über\ninsbesondere darauf gerichtet,                                        Preise, Produkteigenschaften und angebotene Dienstleistun-\ngen;\na) den Agrarsektor, soweit angebracht, unter anderem durch\nModernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, durch    d) Unterstützung eines Austausches zwischen Vertretern der\nEntwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken               Verbraucherinteressen;\nsowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Ver-      e) Erhöhung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik\ntriebs- und Vermarktungssysteme zu modernisieren und              und -systeme;\numzustrukturieren;\nf)  Informationsaustausch über die Stärkung des Verbraucher-\nb) die Entwicklung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von          bewusstseins durch Information und Bildung;\nLandwirten aus früher benachteiligten Bevölkerungsgruppen\nzu erleichtern und zu diesem Zweck geeignete landwirt-        g) Notifikation der Durchsetzung und Zusammenarbeit zwi-\nschaftliche Dienstleistungen zu erbringen;                        schen den Vertragsparteien bei der Untersuchung schädli-\ncher oder unlauterer Geschäftspraktiken;\nc) die Produktion und die Exportmärkte zu diversifizieren und zu\nentwickeln;                                                   h) Informationsaustausch über wirksame Möglichkeiten der\nWiedergutmachung für Verbraucher, die durch rechtswidrige\nd) eine Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit von Tie-           Handlungen geschädigt wurden.\nren und Pflanzen und landwirtschaftliche Produktionstechni-\nken einzurichten und auszubauen;\ne) unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften der bei-                                   Titel V\nden Vertragsparteien und im Einklang mit den WTO-Regeln\nMaßnahmen zur Harmonisierung der Normen und Regeln im                        Entwicklungszusammenarbeit\nBereich Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu prüfen, um\nden Handel zu erleichtern.                                                               Abschnitt A\n(2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter anderem in Form eines                               Allgemeines\nKnow-how-Transfers, der Gründung von Joint-ventures und von\nQualifizierungsprogrammen.\nArtikel 65\nArtikel 62                                                           Ziele\nFischerei                               (1) Die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Gemein-\nschaft und Südafrika wird im Rahmen eines politischen Dialogs\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung    und einer Partnerschaft durchgeführt und unterstützt die Politik\nder nachhaltigen Verwaltung und Nutzung der Fischereiressour-     und die Reformen der nationalen Stellen.\ncen im langfristigen Interesse beider Vertragsparteien. Dies wird\ndurch Informationsaustausch sowie Ausarbeitung und Umset-            (2) Die Entwicklungszusammenarbeit leistet insbesondere\nzung von Vereinbarungen erreicht, in denen die wirtschaftlichen,  einen Beitrag zur harmonischen und nachhaltigen wirtschaftli-\nhandelspolitischen, entwicklungspolitischen, wissenschaftlichen   chen und sozialen Entwicklung Südafrikas, zu seiner Integration\nund technischen Ziele der Vertragsparteien behandelt werden       in die Weltwirtschaft und zur Festigung der Grundlagen für eine\nkönnen. Diese Vereinbarungen werden im Rahmen eines geson-        demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat, in dem die\nderten, für beide Seiten vorteilhaften Fischereiabkommens         Menschenrechte in ihren politischen, sozialen und kulturellen\ngetroffen, zu dessen möglichst baldigem Abschluss sich die Ver-   Aspekten und die Grundfreiheiten geachtet werden.\ntragsparteien verpflichten.                                          (3) In diesem Zusammenhang sind vorrangig Maßnahmen zu\nunterstützen, die zur Bekämpfung der Armut beitragen.\nArtikel 63\nDienstleistungen                                                      Artikel 66\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im                                 Prioritäten\nDienstleistungssektor im Allgemeinen und im Bereich der Bank-,       (1) Die Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit sind vor\nVersicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen im Beson-       allem folgende:\nderen zu fördern, unter anderem durch\na) Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schritt-\na) Förderung des Handels mit Dienstleistungen;                        weise Integration der südafrikanischen Wirtschaft in die Welt-\nb) Informationsaustausch über die für den Dienstleistungssek-         wirtschaft und den Welthandel, der Förderung der Beschäfti-\ntor der Vertragsparteien maßgebenden Regeln, Rechts- und          gung, der Entwicklung lebensfähiger Privatunternehmen, der\nVerwaltungsvorschriften, soweit angebracht;                       regionalen Zusammenarbeit und Integration. In diesem Zu-\nsammenhang wird besondere Aufmerksamkeit den Anpas-\nc) Verbesserung der Verfahren für Rechnungslegung und Rech-           sungsanstrengungen geschenkt, die in der Region und ins-\nnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für              besondere in der SACU wegen der mit diesem Abkommen\nFinanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle, z.B. durch      gegründeten Freihandelszone unternommen werden;\nUnterstützung von Ausbildungsprogrammen.\nb) Verbesserung der Lebensbedingungen und Bereitstellung\nsozialer Grunddienste;\nArtikel 64\nc) Unterstützung der Demokratisierung, des Schutzes der Men-\nVerbraucherpolitik und\nschenrechte, einer effizienten öffentlichen Verwaltung, der\nSchutz der Gesundheit der Verbraucher\nStärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in\nDie Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich         den Entwicklungsprozess.\nVerbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher\n(2) Dialog und Partnerschaft zwischen Behörden und nicht-\nauf, insbesondere mit folgenden Zielen:\nstaatlichen Entwicklungspartnern und -akteuren werden geför-\na) Einrichtung von Verfahren über die gegenseitige Unterrich-     dert.\ntung über im Inland verbotene und gefährliche Waren;\n(3) Die Programme konzentrieren sich auf die Grundbedürfnis-\nb) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung     se der früher benachteiligten Bevölkerungsgruppen und tragen\nund die Durchführung einer Überwachung nach dem Inver-        der Chancengleichheit von Mann und Frau und dem Umwelt-\nkehrbringen von Waren und Produktsicherheit;                  schutz als Aspekten der Entwicklung Rechnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                       1369\nArtikel 67                           der Delegation von dem nationalen Anweisungsbefugten oder\nden anderen in Betracht kommenden Begünstigten auf dem\nIn Betracht kommende Begünstigte\nAmtswege übermittelt.\nDie Partner der Zusammenarbeit, die für finanzielle oder tech-\n(3) Die Entwicklungsmaßnahmen werden von dem nationalen\nnische Hilfe in Betracht kommen, sind Behörden und öffentliche\nAnweisungsbefugten und/oder den anderen in Betracht kom-\nStellen auf Staats-, Provinz- und Ortsebene, nichtstaatliche\nmenden Begünstigten und der Gemeinschaft gemeinsam ge-\nOrganisationen und gruppenspezifische Organisationen, regio-\nprüft.\nnale und internationale Organisation, Einrichtungen und öffent-\nliche und private Akteure. Weitere Stellen können in Betracht\nkommen, wenn sie von beiden Vertragsparteien benannt werden.                                     Artikel 71\nFinanzierungsvorschlag und Beschluss-\nArtikel 68                                              fassung über die Finanzierung\nMittel und Methoden                            (1) Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden von dem Leiter\n(1) Zu den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 66 genannten   der Delegation in einem Finanzierungsvorschlag zusammenge-\nMaßnahmen der Zusammenarbeit angewandt werden können,              fasst, der in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anwei-\ngehören insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildung und     sungsbefugten und/oder dem antragstellenden Partner ausge-\nandere Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten, ferner Eva-     arbeitet wird.\nluierung und Monitoring, Rechnungsprüfung und Missionen.              (2) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finan-\n(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft, die je nach        zierungsvorschlags und übermittelt diese dem beschlussfassen-\nBedarf und Art der Maßnahme in in- oder ausländischer Währung      den Organ der Gemeinschaft.\nerfolgt, kann Folgendes umfassen:\nArtikel 72\na) Ausgaben aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung der\nUmsetzung von Reformen und Politik in den im Wege des                              Finanzierungsabkommen\npolitischen Dialogs ermittelten vorrangigen Bereichen;           (1) Jedes von der Gemeinschaft genehmigte Projekt oder Pro-\nb) Investitionen (mit Ausnahme des Kaufs von Gebäuden) und         gramm ist Gegenstand\nAusrüstung;                                                   a) entweder eines Finanzierungsabkommens zwischen der\nc) in bestimmten Fällen, insbesondere bei Durchführung eines           Kommission – im Namen der Gemeinschaft – und dem natio-\nProgramms durch einen nichtstaatlichen Partner, laufende          nalen Anweisungsbefugten – im Namen der Regierung Süd-\nAusgaben.                                                         afrikas – oder dem in Betracht kommenden Begünstigten\n(3) Von den in Artikel 67 genannten Partnern wird grundsätzlich b) oder eines Vertrages mit internationalen Organisationen oder\nfür jede Maßnahme der Zusammenarbeit ein Beitrag verlangt. Art         juristischen oder natürlichen Personen oder anderen in Arti-\nund Höhe dieses Beitrags richtet sich nach den Möglichkeiten           kel 67 genannten Akteuren, denen die Durchführung des Pro-\ndes Partners und der Art der Maßnahme.                                 jekts oder Programms obliegt.\n(4) Es können Möglichkeiten der Kofinanzierung mit anderen         (2) In allen Finanzierungsabkommen oder -verträgen ist vorzu-\nGeldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten der Gemein-       sehen, dass die Kommission und der Rechnungshof der Europäi-\nschaft, gesucht werden.                                            schen Gemeinschaften Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen\nkönnen.\n(5) Beide Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte,\ndamit der Gemeinschaftscharakter der Entwicklungszusammen-\narbeit im Rahmen dieses Abkommens in der breiten Öffentlich-\nAbschnitt B\nkeit bekannt wird.\nDurchführung\nArtikel 69\nArtikel 73\nProgrammierung\nTeilnahmeberechtigung von\n(1) In engem Kontakt zwischen der Gemeinschaft und der\nAuftragnehmern und Lieferungen\nRegierung Südafrikas und unter Beteiligung der Europäischen\nInvestitionsbank wird auf der Grundlage der sich aus den Prio-        (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht\nritäten in Artikel 66 ergebenden Einzelziele eine unverbindliche   allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaa-\nMehrjahresplanung vorgenommen, bei der die Modalitäten der         ten der Gemeinschaft, Südafrika und den AKP-Staaten zu glei-\nVorbereitung, der Durchführung und des Monitorings der Ent-        chen Bedingungen offen. Die Teilnahmeberechtigung kann in\nwicklungszusammenarbeit und der sich daraus ergebenden             hinreichend begründeten Fällen auf andere Entwicklungsländer\nMaßnahmen im Bezugszeitraum festgelegt werden. Das Ergeb-          ausgedehnt werden, um ein möglichst günstiges Verhältnis zwi-\nnis der Planungsberatungen wird in einem mehrjährigen Richt-       schen Kosten und Wirksamkeit zu gewährleisten.\nprogramm niedergelegt, das von beiden Vertragsparteien unter-         (2) Es sind Ursprungswaren der Mitgliedstaaten, Südafrikas\nzeichnet wird.                                                     oder der AKP-Staaten zu liefern. In hinreichend begründeten\n(2) Dem mehrjährigen Richtprogramm werden ausführliche          Ausnahmefällen dürfen auch Ursprungswaren anderer Staaten\nVerfahren und Bestimmungen für die Durchführung und das            geliefert werden.\nMonitoring der Entwicklungszusammenarbeit beigefügt.\nArtikel 74\nArtikel 70\nAuftraggeber\nAuswahl, Vorbereitung und Prüfung von Projekten\n(1) Die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge werden von\n(1) Die Auswahl und die Vorbereitung der Entwicklungsmaß-       dem in Betracht kommenden Begünstigten im Einvernehmen\nnahmen obliegen der Regierung Südafrikas (dem nationalen           und in Zusammenarbeit mit der Kommission ausgearbeitet, aus-\nAnweisungsbefugten im Sinne des Artikels 80) oder anderen in       gehandelt und geschlossen.\nArtikel 67 genannten in Betracht kommenden Begünstigten.\n(2) Der in Betracht kommende Begünstigte kann die Kommis-\n(2) Die der Gemeinschaft zur Finanzierung vorgelegten Projekt-  sion ersuchen, direkt oder über ihre zuständige Stelle Dienst-\noder Programmunterlagen müssen alle für ihre Prüfung erforder-     leistungsverträge in seinem Namen auszuarbeiten, auszuhandeln\nlichen Angaben enthalten. Diese Unterlagen werden dem Leiter       und zu schließen.","1370           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nArtikel 75                            Prüfung und Durchführung von Projekten und Programmen zu\nunterstützen und zu beschleunigen.\nBeschaffungsverfahren\n(2) Die Regierung Südafrikas gewährt dem Leiter der Delega-\nDie Verfahren für die Ausschreibung und die Vergabe der von\ntion und den in Südafrika eingesetzten Beamten der Kommission\nder Gemeinschaft finanzierten Aufträge werden den Finanzie-\ndie Vorrechte und Befreiungen des Wiener Übereinkommens\nrungsabkommen als Allgemeine Bedingungen beigefügt.\nüber diplomatische Beziehungen von 1961.\nArtikel 76                               (3) Bei der Festlegung der Aufgaben und Pflichten des natio-\nnalen Anweisungsbefugten und des Leiters der Delegation be-\nAllgemeine Vorschriften und Bedingungen                 mühen sich die Vertragsparteien, einen möglichst großen Anteil\nFür die Vergabe und die Ausführung der von der Gemeinschaft     lokalen Managements an den Projekten und Programmen sowie\nfinanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten die- die Vereinbarkeit und Konsistenz mit der in den anderen AKP-\nses Abkommen und die betreffenden, durch Beschluss des             Staaten üblichen Praxis zu gewährleisten.\nKooperationsrats angenommenen Allgemeinen Vorschriften für\nBau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Allgemeinen                                       Artikel 82\nBedingungen.\nMonitoring und Evaluierung\nArtikel 77                               (1) Mit dem Monitoring und der Evaluierung soll eine externe\nBewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vorbereitung und\nStreitbeilegung                          ihrer Durchführung sowie ihrer Folgemaßnahmen) erreicht wer-\nStreitigkeiten zwischen Südafrika und einem Auftragnehmer,      den, um die Effizienz der laufenden wie auch künftiger Maßnah-\nLieferer oder Dienstleistungserbringer, die bei der Ausführung     men zu verbessern. Die betreffenden Arbeiten werden von Süd-\neines von der Gemeinschaft finanzierten Auftrags entstehen,        afrika und der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt.\nwerden nach den durch Beschluss des Kooperationsrates ange-           (2) Das Monitoring und die Evaluierung der Zusammenarbeit\nnommenen Verfahrensregeln für Schlichtung und Schiedsverfah-       werden von Südafrika und der Gemeinschaft gemeinsam vor-\nren bei Aufträgen beigelegt.                                       genommen. Es können jährliche Konsultationen abgehalten wer-\nden, bei denen die erzielten Fortschritte bewertet, die Maßnah-\nArtikel 78                            men zur Anpassung und Verbesserung der Durchführung des\nmehrjährigen Richtprogramms vereinbart und künftige Maßnah-\nSteuer- und Zollregelung\nmen vorbereitet werden.\n(1) Die Regierung Südafrikas befreit alle von der Gemeinschaft\nfinanzierten Aufträge von allen Steuern, Zöllen und sonstigen\nAbgaben gleicher Wirkung.                                                                        Titel VI\n(2) Die in Absatz 1 genannte Regelung wird im Einzelnen in\nZusammenarbeit in anderen Bereichen\neinem Briefwechsel zwischen der Regierung Südafrikas und der\nKommission festgelegt.\nArtikel 83\nArtikel 79                                             Wissenschaft und Technologie\nHauptanweisungsbefugter                            Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im\nDie Kommission ernennt einen Hauptanweisungsbefugten,           Bereich Wissenschaft und Technologie zu intensivieren. Ausführ-\ndem die Verwaltung der von der Gemeinschaft für die Entwick-       liche Vereinbarungen zur Erreichung dieses Ziels sind in einem\nlungszusammenarbeit mit Südafrika bereitgestellten Mittel ob-      gesonderten Abkommen getroffen worden, das im November\nliegt.                                                             1997 in Kraft getreten ist.\nArtikel 80                                                         Artikel 84\nNationaler Anweisungsbefugter                                                   Umwelt\nund beauftragte Zahlstelle                        (1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der nachhaltigen\n(1) Die Regierung Südafrikas ernennt einen nationalen Anwei-    Entwicklung durch rationelle Nutzung nicht erneuerbarer natür-\nsungsbefugten, der sie bei allen Vorgängen im Zusammenhang         licher Ressourcen und nachhaltige Nutzung erneuerbarer natür-\nmit den von der Gemeinschaft finanzierten Projekten vertritt, die  licher Ressourcen zusammen und fördern auf diese Weise den\nGegenstand eines Finanzierungsabkommens zwischen Südafrika         Schutz der Umwelt, die Verhinderung ihrer Zerstörung und die\nund der Gemeinschaft sind. Ferner wird eine beauftragte Zahl-      Bekämpfung der Verschmutzung. Die Vertragsparteien streben\nstelle benannt.                                                    die Verbesserung der Umweltqualität an und arbeiten zusam-\nmen, um die globalen Umweltprobleme zu bewältigen.\n(2) Die Pflichten und Aufgaben des Hauptanweisungsbefug-\nten, des nationalen Anweisungsbefugten und der beauftragten           (2) Die Vertragsparteien schenken der Qualifizierung in der\nZahlstelle werden im Einklang mit den Haushaltsvorschriften der    Umweltpflege besondere Beachtung. Zur Ermittlung der Prioritä-\nEuropäischen Kommission für Präferenzabkommen in einem             ten im Umweltbereich wird ein Dialog geführt. Die Auswirkungen\nUrkundenwechsel zwischen der Regierung Südafrikas und der          der früheren Politik Südafrikas auf den Zustand der Umwelt wer-\nKommission festgelegt.                                             den geprüft und soweit möglich bekämpft.\n(3) Die Zusammenarbeit befasst sich unter anderem mit fol-\nArtikel 81                            genden Fragen: städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung\nfür landwirtschaftliche und andere Zwecke; Desertifikation;\nLeiter der Delegation\nAbfallbewirtschaftung, einschließlich gefährlicher und nuklearer\n(1) Die Kommission wird in Südafrika durch einen Leiter der     Abfälle; Bewirtschaftung gefährlicher Chemikalien; Erhaltung und\nDelegation vertreten, der gemeinsam mit dem nationalen Anwei-      nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt; nachhaltige Bewirtschaf-\nsungsbefugten dafür sorgt, dass die finanzielle und technische     tung forstwirtschaftlicher Ressourcen, Überwachung der Was-\nZusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen des effizien-       serqualität; Bekämpfung der Verschmutzung aus industriellen\nten Finanzmanagements und den Bestimmungen dieses Abkom-           und anderen Quellen; Bekämpfung der Verschmutzung der\nmens durchgeführt, überwacht und verfolgt wird. Insbesondere       Küsten und Meere und Bewirtschaftung der Meeresressourcen;\nerhält der Leiter der Delegation die Befugnis, die Vorbereitung,   integrierte Bewirtschaftung der Wasserrückhaltung, einschließ-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                         1371\nlich der Bewirtschaftung internationaler Flusseinzugsgebiete;      a) Förderung der Entwicklung der Humanressourcen, insbeson-\nBewirtschaftung des Wasserbedarfs und mit der Verringerung             dere durch Ausbildung und Austauschprogramme für Jour-\nder Treibhausgasemissionen zusammenhängende Fragen.                    nalisten und Angehörige der Medienberufe;\nb) Förderung eines erweiterten Zugangs der Medien zu Informa-\nArtikel 85                                tionsquellen;\nKultur                              c) Austausch technischen Know-hows und technischer Infor-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Kulturbereich        mationen;\nzusammenzuarbeiten, um eine bessere Kenntnis und ein größe-        d) Produktion audiovisueller Programme.\nres Verständnis der kulturellen Unterschiede innerhalb Südafri-\nkas und der Europäischen Union zu fördern. Die Vertragsparteien\nArtikel 89\nbeseitigen Hindernisse für die Kommunikation und die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Kulturen und fördern das Bewusstsein                               Humanressourcen\nfür die gegenseitige Abhängigkeit von Völkern mit unterschied-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Human-\nlichen Kulturen. Sie fördern die Teilnahme der Bevölkerung Süd-\nressourcen in Südafrika in allen unter dieses Abkommen fallen-\nafrikas und der Europäischen Union am Prozess der gegenseiti-\nden Bereichen aufzuwerten. Ziel der Zusammenarbeit ist die\ngen kulturellen Bereicherung.\nStärkung der institutionellen Leistungsfähigkeit in den wichtig-\n(2) Ziel der kulturellen Kontakte ist die Erhaltung und Förde-  sten Bereichen des Staates, in denen die Humanressourcen ent-\nrung des kulturellen Erbes und die Hervorbringung und Verbrei-     wickelt werden sollen, mit besonderer Aufmerksamkeit für die\ntung von Kulturgütern und -dienstleistungen. Die nationalen,       am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen.\nregionalen und interregionalen Kommunikationsmedien und\n(2) Zur Erhöhung der Qualifikation der Führungskräfte im\n-infrastrukturen werden so viel wie möglich genutzt, um kulturelle\nöffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erweitern die Ver-\nKontakte zu erleichtern und dabei die Achtung des Urheber-\ntragsparteien ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung\nrechts und der verwandten Schutzrechte zu fördern.\nund Ausbildung und die Zusammenarbeit zwischen Bildungsein-\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei kulturellen Veranstaltun- richtungen und Unternehmen. Besondere Aufmerksamkeit gilt\ngen und dem Austausch zwischen Einrichtungen und Vereinigun-       der Förderung des Aufbaus dauerhafter Beziehungen zwischen\ngen Südafrikas und der Europäischen Union zusammen.                Facheinrichtungen der Gemeinschaft und Südafrikas, um den\nAustausch und die gemeinsame Nutzung von Erfahrungen und\nArtikel 86                            technischen Ressourcen zu begünstigen.\nSoziale Fragen                             (3) Die Vertragsparteien unterstützen den Informationsaus-\ntausch, um die Zusammenarbeit bei der Anerkennung akademi-\n(1) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusam-    scher Grade und Diplome durch die zuständigen Behörden zu\nmenarbeit im Sozialbereich auf. Dieser betrifft folgende Fragen,   fördern.\nohne sich jedoch notwendigerweise darauf zu beschränken:\nsoziale Probleme nach Abschaffung der Apartheid, Milderung            (4) Die Vertragsparteien unterstützen Partnerschaften und\nder Armut, Arbeitslosigkeit, Chancengleichheit von Mann und        Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, z.B. Uni-\nFrau, Gewalt gegen Frauen, Kinderrechte, Beziehungen zwi-          versitäten.\nschen den Sozialpartnern, öffentliche Gesundheit, Sicherheit am\nArbeitsplatz und Bevölkerung.                                                                  Artikel 90\n(2) Nach Auffassung der Vertragsparteien muss sozialer Fort-               Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche\nschritt mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen. Sie\nerkennen ihre Verantwortung für die Gewährleistung der sozialen       Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichten sich die Ver-\nGrundrechte an, zu denen insbesondere die Koalitionsfreiheit,      tragsparteien, bei der Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche\ndas Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung der Zwangs-      auf folgende Weise zusammenzuarbeiten:\narbeit, die Beseitigung der Diskriminierung am Arbeitsplatz und    a) Förderung des südafrikanischen Gesamtplans zur Drogen-\ndie tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit gehören. Die ein-        bekämpfung und Erhöhung der Wirksamkeit des südafrika-\nschlägigen Normen der IAO dienen als Bezugspunkt für die Ent-          nischen Programms und der regionalen Programme des\nwicklung dieser Rechte.                                                südlichen Afrikas zur Bekämpfung des widerrechtlichen\nMissbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Sub-\nArtikel 87                                stanzen sowie ihrer Herstellung und der Versorgung und des\nHandels damit auf der Grundlage der einschlägigen interna-\nInformation                                tionalen UN-Übereinkünfte zur Drogenbekämpfung;\nDie Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um\nb) Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzinstitute zum\neinen effektiven Informationsaustausch zu fördern und zu unter-\nWaschen von Kapital, das aus Straftaten im Allgemeinen und\nstützen. Vorrangig wird unter anderem die Verbreitung von Infor-\naus dem Drogenhandel im Besonderen stammt, auf der\nmationen über die Zusammenarbeit zwischen Südafrika und der\nGrundlage von Normen, die den von internationalen Gremien,\nGemeinschaft gewährleistet. Ferner bemühen sich die Vertrags-\ninsbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festge-\nparteien, Basisinformationen über Südafrika und die Europäische\nlegten Normen gleichwertig sind;\nUnion für die breite Öffentlichkeit sowie fachliche Informationen\nüber die Politik der Europäischen Union für besondere Zielgrup-    c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und ande-\npen in Südafrika und fachliche Informationen über die Politik          ren zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln\nSüdafrikas für besondere Zielgruppen in der Europäischen Union         und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen\nbereitzustellen.                                                       Stoffen auf der Grundlage der von den zuständigen interna-\ntionalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task\nArtikel 88                                Force (CATF), festgelegten Normen.\nPresse und audiovisuelle Medien\nArtikel 91\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich\nDatenschutz\nPresse und audiovisuelle Medien, um die Weiterentwicklung und\nFörderung der Unabhängigkeit und des Pluralismus in den Medi-         (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Schutz-\nen zu unterstützen. Mittel der Zusammenarbeit sind unter ande-     niveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter\nrem folgende:                                                      Berücksichtigung der internationalen Normen zu erhöhen.","1372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n(2) Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener                                            Artikel 96\nDaten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und\nRegionale Zusammenarbeit\nSachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsamer\nProgramme und Projekte umfassen.                                        Die in den vorstehenden Artikeln genannte Finanzhilfe der\nGemeinschaft kann zur Finanzierung von Projekten oder Pro-\n(3) Der Kooperationsrat prüft regelmäßig die in diesem Bereich\ngrammen verwendet werden, die in Südafrika von nationalem\nerzielten Fortschritte.\noder lokalem Interesse sind, sowie zur Finanzierung der Beteili-\ngung Südafrikas an Maßnahmen der regionalen Zusammen-\nArtikel 92                             arbeit, die es gemeinsam mit anderen Entwicklungsländern\nGesundheit                              durchführt.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die psychi-\nsche und physische Gesundheit der Bevölkerung durch Gesund-\nheitsförderung und Krankheitsvorbeugung zu verbessern.                                             Titel VIII\n(2) Im Bereich der öffentlichen Gesundheit arbeiten die Ver-                         Schlussbestimmungen\ntragsparteien im Wege eines Wissens- und Erfahrungsaustau-\nsches bei Programmen mit dem Ziel zusammen, Informationen\nArtikel 97\nzu verbreiten, Bildung und Ausbildung der im Gesundheitswesen\nTätigen zu verbessern, Krankheiten zu überwachen und Gesund-                               Institutioneller Rahmen\nheitsinformationssysteme zu entwickeln, die sich aus der\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Kooperations-\nLebensweise ergebenden Risiken zu senken, HIV/AIDS und\nrat mit folgenden Aufgaben einzusetzen:\nanderen übertragbaren Krankheiten vorzubeugen und sie zu\nbekämpfen.                                                           a) Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens und\nder Durchführung des Abkommens und des Dialogs zwi-\n(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der\nschen den Vertragsparteien;\nGesundheit am Arbeitsplatz umfasst unter anderem einen Infor-\nmationsaustausch über gesetzgeberische und andere Maß-               b) Beobachtung der Entwicklung des Handels und der Zusam-\nnahmen zur Prävention von Unfällen, Berufskrankheiten und                menarbeit zwischen den Vertragsparteien;\nbeschäftigungsbezogenen Gesundheitsrisiken.                          c) Suche nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen,\n(4) Die Zusammenarbeit im pharmazeutischen Bereich kann              die in den unter das Abkommen fallenden Bereichen auftre-\nunter anderem die Unterstützung der Evaluierung und Registrie-           ten könnten;\nrung von Arzneimitteln umfassen.                                     d) Meinungsaustausch und Vorschläge zu allen den Handel und\ndie Zusammenarbeit betreffenden Fragen von beiderseitigem\nInteresse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für\nTitel VII                                  ihre Durchführung erforderlichen Mittel.\nFinanzielle Aspekte der Zusammenarbeit                        (2) Die Zusammensetzung des Kooperationsrates, die Häufig-\nkeit seiner Tagungen, die Tagesordnung und der Tagungsort\nArtikel 93                             werden von den Vertragsparteien im Wege der Konsultation ver-\neinbart.\nZiel\n(3) Der Kooperationsrat ist befugt, Beschlüsse zu allen unter\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens wird Südafrika         dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten zu fassen.\nvon der Gemeinschaft finanzielle und technische Hilfe in Form\nvon Zuschüssen und Darlehen gewährt, mit denen seine sozio-             (4) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßige Kon-\nökonomische Entwicklung unterstützt werden soll.                     takte zwischen ihren Parlamenten zu den verschiedenen unter\ndas Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit zu för-\ndern und zu erleichtern.\nArtikel 94\n(5) Die Vertragsparteien fördern ferner Kontakte zwischen ähn-\nZuschüsse                               lichen in den betreffenden Bereichen tätigen Einrichtungen in\nDie Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird gewährt aus          Südafrika und der Gemeinschaft wie dem Wirtschafts- und So-\nzialausschuss der Gemeinschaft und dem National Economic\na) einer im Gemeinschaftshaushalt eingerichteten besonderen\nDevelopment and Labour Council (NEDLAC) Südafrikas.\nFinanzierungsfazilität zur Unterstützung der in den Artikeln 65\nund 66 genannten Maßnahmen der Entwicklungszusammen-\narbeit;                                                                                       Artikel 98\nb) sonstigen Finanzmitteln, die in anderen Haushaltslinien der                         Sonderregelung für Abgaben\nGemeinschaft für Maßnahmen der Entwicklung und der inter-          (1) Die nach diesem Abkommen gewährte Meistbegünstigung\nnationalen Zusammenarbeit bereitgestellt werden, die in den     und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen\nAnwendungsbereich dieser Haushaltslinien fallen. Das Ver-       gelten nicht für die Steuervorteile, die Südafrika und die Mitglied-\nfahren für die Einreichung und die Genehmigung von Anträ-       staaten der Gemeinschaft auf der Grundlage von Abkommen zur\ngen, die Durchführung und das Monitoring/die Evaluierung        Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrecht-\nentspricht den allgemeinen Bedingungen für die betreffende      licher Regelungen oder des internen Steuerrechts gewähren oder\nHaushaltslinie.                                                 gewähren werden.\n(2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens\nArtikel 95                             getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinder-\nDarlehen                               ten sie die Annahme oder die Durchsetzung von Maßnahmen\ngemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur\nHinsichtlich der Finanzhilfe in Form von Darlehen könnte die\nVermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrecht-\nEuropäische Investitionsbank auf Antrag des Rates der Europäi-\nlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch welche\nschen Union die Möglichkeit prüfen, ihre Finanzierung von Inves-\ndie Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.\ntitionsprojekten in Südafrika durch langfristige Darlehen im Rah-\nmen der nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages               (3) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden            getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten\nHöchstbeträge und -laufzeiten zu verlängern.                         sie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrika daran,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                             1373\nbei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen   pflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des ersten\nunterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich   Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.\nihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert\n(5) Der Kooperationsrat bestellt innerhalb von sechs Monaten\nwird, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\nnach Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten\nSchiedsrichter.\nArtikel 99\n(6) Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit innerhalb\nLaufzeit                            von 12 Monaten.\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.             (7) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche        des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nNotifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkom-\nmen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer        (8) Der Kooperationsrat legt die Verfahrensregeln für das\nKraft.                                                             Schiedsverfahren fest.\n(9) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Titeln II und III\nArtikel 100                           gilt folgendes Verfahren:\nDiskriminierungsverbot                       a) Der zweite Schiedsrichter muss innerhalb von 30 Tagen\nIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-           bestellt werden.\nschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen              b) Der Kooperationsrat bestellt den dritten Schiedsrichter inner-\na) dürfen die von Südafrika gegenüber der Gemeinschaft ange-            halb von 60 Tagen nach Bestellung des zweiten Schieds-\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den               richters.\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nc) Die Schiedsrichter legen ihre Feststellungen und Beschlüsse\nschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;\nin der Regel spätestens sechs Monate nach Einsetzung des\nb) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Südafrika ange-            Schiedsgerichts den Vertragsparteien und dem Koopera-\nwandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsan-              tionsrat vor. In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um\ngehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen            leicht verderbliche Waren geht, bemühen sich die Schieds-\nSüdafrikas bewirken.                                                richter, ihren Bericht den Vertragsparteien innerhalb von drei\nMonaten vorzulegen.\nArtikel 101                           d) Die betreffende Vertragspartei teilt der anderen Vertragspar-\nRäumlicher Geltungsbereich                           tei und dem Kooperationsrat innerhalb von 60 Tagen mit, wie\nsie die Feststellungen und Beschlüsse des Kooperations-\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nrates bzw. der Schiedsrichter durchzuführen gedenkt.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,\nund nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie hinsichtlich     e) Kann eine Vertragspartei den Feststellungen und Beschlüs-\nSüdafrikas für die in der Verfassung Südafrikas festgelegten            sen des Kooperationsrates oder der Schiedsrichter nicht\nGebiete andererseits.                                                   unverzüglich nachkommen, so wird ihr hierfür eine angemes-\nsene Frist eingeräumt. Diese Frist darf 15 Monate nach Über-\nArtikel 102                                mittlung der Feststellungen und Beschlüsse an die Vertrags-\nparteien nicht übersteigen. Die Frist kann jedoch im gegen-\nKünftige Entwicklungen                             seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien je nach den\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Vertragsparteien          Umständen des Einzelfalls verkürzt oder verlängert werden.\nim gegenseitigen Einvernehmen das Abkommen erweitern, um              (10) Unbeschadet ihres Rechts, das WTO-Streitbeilegungsver-\ndas Niveau der Zusammenarbeit zu erhöhen, und es durch             fahren in Anspruch zu nehmen, bemühen sich die Gemeinschaft\nAbkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen ergänzen.           und Südafrika, Streitigkeiten über einzelne sich aus den Titeln II\nIm Rahmen dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter          und III ergebende Verpflichtungen nach den besonderen Streit-\nBerücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfah-        beilegungsbestimmungen dieses Abkommens beizulegen. In\nrung Vorschläge zur Erweiterung der Bereiche der Zusammen-         den Schiedsverfahren dieses Abkommens werden keine Fragen\narbeit unterbreiten.                                               behandelt, welche die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nim Rahmen der WTO betreffen, es sei denn, die Vertragsparteien\nArtikel 103                           vereinbaren die Anwendung des Schiedsverfahrens für diese\nÜberprüfung                            Fragen.\nDie Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen innerhalb                                     Artikel 105\nvon fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten und befassen sich mit\nden möglichen Auswirkungen anderer Regelungen, die dieses                        Bestimmung über bilaterale Abkommen\nAbkommen berühren könnten. Weitere Überprüfungen können               Soweit dieses Abkommen den betreffenden Vertragsparteien\neinvernehmlich vereinbart werden.                                  nicht gleichwertige oder weitergehende Rechte verleiht, lässt es\ndie Rechte aus bestehenden Abkommen zwischen einem oder\nArtikel 104                           mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Südafrika andererseits\nunberührt.\nStreitbeilegung\n(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit jeder                                    Artikel 106\nStreitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses                                    Änderungsklausel\nAbkommens befassen.\n(1) Möchte eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss   kann sie ihren Änderungsvorschlag mit einer Begründung ver-\nbeilegen.                                                          sehen dem Kooperationsrat zur Prüfung und Entscheidung vor-\n(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durch-  legen.\nführung der in Absatz 2 genannten Beschlüsse erforderlichen\n(2) Ist die andere Vertragspartei der Auffassung, dass die vor-\nMaßnahmen zu treffen.\ngeschlagene Änderung sich nachteilig auf ihre Rechte aus dem\n(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, Abkommen auswirken könnte, so kann sie dem Kooperationsrat\nso kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Vorschlag für eine Anpassung des Abkommens als Aus-\neinen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist dann ver- gleich zur Prüfung und Entscheidung vorlegen.","1374          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nArtikel 107                                Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nAnhänge\nDie Protokolle und Anhänge sind Bestandteil des Abkommens.                                    Artikel 109\nInkrafttreten\nArtikel 108\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der\nSprachen und Zahl der Originale                       auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den\nAbschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert haben.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-    Beschließen die Vertragsparteien, dieses Abkommen bis zu\nscher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spa-       seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden, so gelten alle Bezug-\nnischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Eng-          nahmen auf das Inkrafttreten als Bezugnahmen auf den Tag, an\nlisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda,         dem die vorläufige Anwendung wirksam wird.\nGeschehen zu Pretoria am elften Oktober neunzehnhundert-\nneunundneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1375\nAnhang I\nRepublik Südafrika\nListe der vereinbarten Ausnahmen\nvon den Stillhalte- und Liberalisierungszusagen\nEinleitung\nDie Gemeinschaft und Südafrika kommen überein, jede Erhöhung der angewandten\nMeistbegünstigungszölle und jede sonstige nach dem 1. Juli 1996 eingeführte handels-\nbeschränkende oder -verzerrende Maßnahme gegenüber der anderen Vertragspartei\nspätestens am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zu beseitigen.\nAuf Antrag Südafrikas hat sich die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Besonder-\nheiten des wirtschaftlichen Übergangs in Südafrika und der spezifischen Phase der An-\npassung seines Zollsystems im Rahmen seiner WTO-Verpflichtungen bereit erklärt, aus-\nnahmsweise spezifische Anträge auf Ausnahmen von den Liberalisierungszusagen zu\nprüfen.\nAls Ergebnis dieses Prozesses kommen die Vertragsparteien überein, dass für die Anwen-\ndung des Artikels 7 des Abkommens die nachstehenden Zollsätze für die in diesem\nAnhang aufgeführten Waren als Stillhalte-Referenzzollsätze an die Stelle der am 1. Juli\n1996 tatsächlich angewandten Zollsätze treten.\nCode           Warenbeschreibung              Datum der                         Zollsatz                Neuer\nAnwendung                         1996                    Zollsatz\n0207 41 90                                    18. 9. 1997                       27%                     220 c/kg\n0403 90 00                                      2. 1. 1998                      frei                    450 c/kg\n0404 10 00                                      2. 1. 1998                      frei                    450 c/kg\n0404 90 00                                      2. 1. 1998                      100 c/kg                450 c/kg\n0405 10 00                                      2. 1. 1998                      320 c/kg                500 c/kg\n0405 20 10                                      2. 1. 1998                      20%                     500 c/kg\n0405 20 90                                      2. 1. 1998                      320 c/kg                500 c/kg\n0405 90 00                                      2. 1. 1998                      320 c/kg                500 c/kg\n0406 10 10                                      2. 1. 1998                      25%                     500 c/kg\n0406 10 20                                      2. 1. 1998                      20%                     500 c/kg\n0406 20 10                                      2. 1. 1998                      22%                     500 c/kg\n0406 20 90                                      2. 1. 1998                      25%                     500 c/kg\n0406 30 00                                      2. 1. 1998                      25%                     500 c/kg\n0406 40 10                                      2. 1. 1998                      22%                     500 c/kg\n0406 40 90                                      2. 1. 1998                      25%                     500 c/kg\n0406 90 10                                      2. 1. 1998                      22%                     500 c/kg\n0406 90 25                                      2. 1. 1998                      660 c/kg                500 c/kg\n0406 90 35                                      2. 1. 1998                      660 c/kg                500 c/kg\n0406 90 90                                      2. 1. 1998                      25%                     500 c/kg\n0902 30 00                                    11. 1. 1999                       frei                    R4/kg\n0902 40 00                                    11. 1. 1999                       frei                    R4/kg\n1001 90 00                                    Tarifformel                       frei                    50\n1005 10 00                                    Tarifformel                       frei                    50\n1005 90 00                                    Tarifformel                       frei                    50\n1101 00 10                                    Tarifformel                       50%                     99\n1101 00 20                                    Tarifformel                       1 c/kg                  99\n1509 10 00                                    April 1998                        30%                     10\n1701 11 00                                    variabel                          76,5 c/kg               105\n1701 12 00                                    variabel                          76,5 c/kg               105\n1701 91 00                                    variabel                          76,5 c/kg               105\n1701 99 00                                    variabel                          76,5 c/kg               105\n2002 10 90                                    13. 2. 1998                       110 c/kg minus 80       30\n2204 10 10                                    13. 2. 1998                       118 c/li                238 c/li\n2204 10 90                                    13. 2. 1998                       118 c/li                238 c/li\n2204 21 10                                    13. 2. 1998                       31 c/li                 97 c/li\n2204 21 20                                    13. 2. 1998        1764/li von AA oder R1.542/li +RO.92/  138 c/li\n2204 21 90                                    13. 2. 1998                       22,44 c/li              138 c/li\n2204 29 10                                    13. 2. 1998                       31 c/li                 73 c/li\n2204 29 20                                    13. 2. 1998       1764/li von AA oder R1.542/li +RO.9200  138 c/li","1376       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nCode           Warenbeschreibung          Datum der                       Zollsatz               Neuer\nAnwendung                       1996                   Zollsatz\n2204 29 90                                13. 2. 1998                     22,44 c/li             114 c/li\n2205 10 00                                13. 2. 1998                     22,44 c/li             88 c/li\n2205 90 00                                13. 2. 1998                     22,44 c/li             73 c/li\n2206 00 10                                13. 2. 1998                     9,9 c/li               62 c/li\n2206 00 20                                13. 2. 1998                     9,9 c/li               62 c/li\n2206 00 30                                13. 2. 1998                     9,9 c/li               156 c/li\n2206 00 40                                13. 2. 1998                     44,81 c/li             62 c/li\n2206 00 50                                13. 2. 1998                     44,81 c/li             62 c/li\n2206 00 60                                13. 2. 1998                     44,81 c/li             156 c/li\n2206 00 70                                13. 2. 1998                     22,44 c/li             62 c/li\n2206 00 90                                13. 2. 1998                     43,21 c/li             62 c/li\n2849 10 00                                13. 2. 1998                     frei                   10\n3204 17 10                                19. 6. 1998                     frei                   12\n3204 19 10                                19. 6. 1998                     frei                   12\n4011 10 05                                 1. 1. 1997                     frei                   40\n4011 10 15                                 1. 1. 1997            25% oder 815 c/kg minus 75      40\n4011 10 25                                 1. 1. 1997            25% oder 815 c/kg minus 75      40\n4011 10 35                                 1. 1. 1997            25% oder 815 c/kg minus 75      40\n4011 20 10                                 1. 1. 1997            25% oder 860 c/kg minus 75      34\n4011 20 20                                 1. 1. 1997            25% oder 860 c/kg minus 75      34\n4011 20 30                                 1. 1. 1997            25% oder 860 c/kg minus 75      34\n4011 20 40                                 1. 1. 1997            25% oder 860 c/kg minus 75      34\n4011 20 50                                 1. 1. 1997            25% oder 860 c/kg minus 75      34\n4011 20 60                                 1. 1. 1997            25% oder 860 c/kg minus 75      34\n4011 91 10                                 1. 1. 1997            10% oder 830 c/kg minus 90      20\n4011 91 20                                 1. 1. 1997                     frei                   20\n4011 91 30                                 1. 1. 1997                     frei                   20\n4011 91 40                                 1. 1. 1997                     frei                   20\n4011 91 50                                 1. 1. 1997            10% oder 830 c/kg minus 90      20\n4011 91 60                                 1. 1. 1997            10% oder 830 c/kg minus 90      20\n4011 99 00                                 1. 1. 1997            10% oder 830 c/kg minus 90      20\n4012 10 00                                 1. 1. 1997                     20%                    25\n4012 20 00                                 1. 1. 1997                     20%                    25\n4012 90 00                                 1. 1. 1997                     12%                    25\n4013 10 00                                 1. 1. 1997            10% oder 920 c/kg minus 90      25\n4013 90 90                                 1. 1. 1997            10% oder 920 c/kg minus 90      25\n4409 20 00                                 7. 2. 1997                     frei                   12\n5208 31 40                                13. 12. 1997                    10%                    22\n5208 32 40                                13. 12. 1997                    10%                    22\n5208 33 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5208 41 40                                13. 12. 1997                    10%                    22\n5208 42 40                                13. 12. 1997                    10%                    22\n5208 51 20                                13. 12. 1997                    10%                    22\n5208 51 30                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5208 52 20                                13. 12. 1997                    10%                    22\n5208 52 30                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5208 53 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5208 59 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5209 31 40                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5209 41 40                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5209 51 15                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5209 51 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5209 52 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5209 59 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5210 31 40                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5210 32 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5210 39 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5210 51 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5210 51 30                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5210 52 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5210 59 20                                13. 12. 1996                    10%                    22","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001        1377\nCode           Warenbeschreibung          Datum der                       Zollsatz               Neuer\nAnwendung                       1996                   Zollsatz\n5211 31 25                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5211 41 25                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5211 51 15                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5211 51 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5211 52 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5211 59 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5212 13 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5212 14 40                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5212 15 20                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5212 23 25                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5212 24 25                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5212 25 15                                13. 12. 1996                    10%                    22\n5804 21 00                                13. 12. 1996                    frei                   22\n5804 29 00                                13. 12. 1996                    frei                   22\n5806 20 00                                13. 12. 1996                    42%                    36\n5807 90 10                                13. 12. 1996                                           36\n5807 90 20                                13. 12. 1996                                           36\n5807 90 30                                13. 12. 1996                                           36\n5808 10 10                                13. 12. 1996                                           36\n5808 90 00                                13. 12. 1996                    45%                    36\n6002 20 10                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6002 41 10                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6002 42 10                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6002 43 05                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6002 49 10                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6002 91 10                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6002 92 10                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6002 93 05                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6002 99 10                                13. 12. 1996                    20%                    22\n6213 20 10                                13. 12. 1996                    15%                    46\n6213 90 10                                13. 12. 1996                    15%                    46\n7616 99 10                                15. 11. 1996                                           10\n7616 99 20                                 7. 2. 1997                                            15\n8501 40 90                                30. 5. 1997                     5%                     20\n8501 51 90                                30. 5. 1997                     5%                     24\n8501 52 90                                30. 5. 1997                     5%                     24\n8501 53 90                                30. 5. 1997                     5%                     20\n8504 21 90                                 6. 12. 1997                    5%                     15\n8504 22 90                                 6. 12. 1997                    5%                     15\n8504 23 30                                 6. 12. 1997                    14%                    15\n8504 23 90                                 6. 12. 1997                    5%                     15\n8504 31 90                                 6. 12. 1997                    5%                     15\n8504 32 90                                 6. 12. 1997                    5%                     15\n8504 33 90                                 6. 12. 1997                    5%                     15\n8504 34 90                                 6. 12. 1997                    5%                     15\n8517 11 00                                18. 12. 1998                    frei                   12,5\n8517 19 00                                18. 12. 1998                    frei                   12,5\n8517 90 00                                18. 12. 1998                    frei                   12,5\n8523 30 00                                30. 11. 1998                    frei                   10\n8524 60 00                                30. 11. 1998                    frei                   10\n8542 12 00                                30. 11. 1998                    frei                   10\n8536 20 10                                 5. 7. 1996                     12,5%                  15\n8708 91 10                                 3. 2. 1997                     frei                   20","1378        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nAnhang II\nEuropäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren\nListe 1\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2501 00 51      Salz (einschließlich präpariertem Speisesalz und denaturiertem Salz)\n2501 00 91\n2501 00 99\n2805 11 00      Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle\n2805 19 00\n2805 21 00\n2805 22 00\n2805 30 10\n2805 30 90\n2805 40 10\n2814 10 00      Ammoniak; wasserfrei oder in wässriger Lösung\n2814 20 00\n2815 11 00      Natriumhydroxid (Ätznatron)\n2815 12 00\n2817 00 00      Zinkoxid; Zinkperoxid\n2818 10 00      Künstlicher Korund\n2818 20 00\n2818 30 00\n2819 10 00      Chromoxide und -hydroxide\n2819 90 00\n2820 10 00      Manganoxide\n2820 90 00\n2823 00 00      Titanoxide\n2825 80 00      Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze\n2827 10 00      Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide\n2830 10 00      Sulfide; Polysulfide\n2835 10 00      Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate\n2835 22 00\n2835 23 00\n2835 24 00\n2835 25 10\n2835 25 90\n2835 26 10\n2835 26 90\n2835 29 10\n2835 29 90\n2835 31 00\n2835 39 10\n2835 39 30\n2835 39 70\n2836 20 00      Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate)\n2836 40 00\n2836 60 00\n2841 61 00      Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide\n2844 30 11      Radioaktive chemische Elemente\n2844 30 19\n2844 30 51\n2845 10 00      Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844)\n2845 90 10\n2849 20 00      Carbide, auch chemisch nicht einheitlich\n2849 90 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1379\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2850 00 70      Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride\n2902 50 00      Cyclische Kohlenwasserstoffe\n2903 11 00      Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe\n2903 12 00\n2903 13 00\n2903 14 00\n2903 15 00\n2903 16 00\n2903 19 10\n2903 19 90\n2903 21 00\n2903 23 00\n2903 29 00\n2903 30 10\n2903 30 31\n2903 30 33\n2903 30 38\n2903 30 90\n2903 41 00\n2903 42 00\n2903 43 00\n2903 44 10\n2903 44 90\n2903 45 10\n2903 45 15\n2903 45 20\n2903 45 25\n2903 45 30\n2903 45 35\n2903 45 40\n2903 45 45\n2903 45 50\n2903 45 55\n2903 45 90\n2903 46 10\n2903 46 20\n2903 46 90\n2903 47 00\n2903 49 10\n2903 49 20\n2903 49 90\n2903 51 90\n2903 59 10\n2903 59 30\n2903 59 90\n2903 61 00\n2903 62 00\n2903 69 10\n2903 69 90\n2905 11 00      Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2905 12 00\n2905 13 00\n2905 14 10\n2905 14 90\n2905 15 00\n2905 16 10\n2905 16 90\n2905 17 00\n2905 19 10\n2905 19 90\n2905 22 10\n2905 22 90\n2905 29 10\n2905 29 90\n2905 31 00\n2905 32 00\n2905 39 10\n2905 39 90\n2905 41 00\n2905 42 00","1380        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2905 49 10\n2905 49 51\n2905 49 59\n2905 49 90\n2905 50 10\n2905 50 30\n2905 50 99\n2907 11 00      Phenole; Phenolalkohole\n2907 15 00\n2907 22 10\n2909 11 00      Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole\n2909 19 00\n2909 20 00\n2909 30 31\n2909 30 39\n2909 30 90\n2909 41 00\n2909 42 00\n2909 43 00\n2909 44 00\n2909 49 10\n2909 49 90\n2909 50 10\n2909 50 90\n2909 60 00\n2910 20 00      Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether\n2912 41 00      Aldehyde, auch mit anderen Sauerstofffunktionen\n2912 60 00\n2914 11 00      Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen\n2914 21 00\n2915 11 00      Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren\n2915 12 00\n2915 13 00\n2915 21 00\n2915 22 00\n2915 23 00\n2915 24 00\n2915 29 00\n2915 31 00\n2915 32 00\n2915 33 00\n2915 34 00\n2915 35 00\n2915 39 10\n2915 39 30\n2915 39 50\n2915 39 90\n2915 40 00\n2915 50 00\n2915 60 10\n2915 60 90\n2915 70 15\n2915 70 20\n2915 70 25\n2915 70 30\n2915 70 80\n2915 90 10\n2915 90 20\n2915 90 80\n2916 12 10      Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren\n2916 12 20\n2916 12 90\n2916 14 10\n2916 14 90\n2917 11 00      Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren\n2917 14 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1381\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2917 35 00\n2917 36 00\n2917 37 00\n2918 14 00      Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen\n2918 15 00\n2918 22 00\n2918 90 00\n2921 11 10      Verbindungen mit Aminofunktion\n2921 11 90\n2921 12 00\n2921 19 10\n2921 19 30\n2921 19 90\n2921 21 00\n2921 22 00\n2921 29 00\n2921 30 10\n2921 30 90\n2921 41 00\n2921 42 10\n2921 42 90\n2921 43 10\n2921 43 90\n2921 44 00\n2921 45 00\n2921 49 10\n2921 49 90\n2921 51 10\n2921 51 90\n2921 59 00\n2922 11 00      Amine mit Sauerstofffunktionen\n2922 12 00\n2922 13 00\n2922 19 00\n2922 21 00\n2922 22 00\n2922 29 00\n2922 30 00\n2922 42 10\n2922 43 00\n2922 49 80\n2922 50 00\n2924 21 10      Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion\n2924 21 90\n2924 29 30\n2926 10 00      Verbindungen mit Nitrilfunktion\n2926 90 90\n2930 20 00      Organische Thioverbindungen\n2930 90 12\n2930 90 14\n2930 90 16\n2931 00 40      Andere organisch-anorganische Verbindungen\n2932 12 00      Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)\n2932 13 00\n2932 21 00\n2933 61 00      Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)\n2935 00 00      Sulfonamide\n3102 10 10      Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel\n3102 10 90\n3102 21 00\n3102 29 00\n3102 30 10\n3102 30 90\n3102 40 10","1382        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n3102 40 90\n3102 50 90\n3102 60 00\n3102 70 90\n3102 80 00\n3102 90 00\n3103 10 10      Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel\n3103 10 90\n3105 10 00      Mineralische oder chemische Düngemittel\n3105 20 10\n3105 20 90\n3105 30 10\n3105 30 90\n3105 40 10\n3105 40 90\n3105 51 00\n3105 59 00\n3105 60 10\n3105 60 90\n3105 90 91\n3105 90 99\n3201 20 00      Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate\n3201 90 20\n3206 11 00      Andere Farbmittel\n3206 19 00\n3206 20 00\n3206 30 00\n3206 41 00\n3206 42 00\n3206 43 00\n3206 49 90\n3206 50 00\n3802 10 00      Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe\n3802 90 00\n3808 10 20      Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide\n3808 10 30\n3808 30 11\n3808 30 13\n3808 30 15\n3808 30 17\n3808 30 21\n3808 30 23\n3808 30 27\n3808 30 30\n3808 30 90\n3812 30 20      Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher\n3814 00 90      Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel\n3817 10 10      Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische\n3817 10 50\n3817 10 80\n3817 20 00\n3824 90 90      Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne\n3901 10 10      Polymere des Ethylens, in Primärformen\n3901 10 90\n3901 20 00\n3901 30 00\n3901 90 00\n3902 10 00      Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen\n3902 20 00\n3902 30 00\n3902 90 00\n3903 11 00      Polymere des Styrols, in Primärformen\n3903 19 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1383\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n3903 20 00\n3903 30 00\n3903 90 00\n3904 10 00      Polymere des Vinylchlorids\n3904 21 00\n3904 22 00\n3904 30 00\n3904 40 00\n3904 50 00\n3904 61 90\n3904 69 00\n3904 90 00\n3905 12 00      Polymere des Vinylacetats\n3907 20 19      Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze\n3907 20 90\n3907 60 90\n3907 91 10\n3907 91 90\n3907 99 10\n3907 99 90\n3920 10 22      Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen\n3920 10 28\n3920 10 40\n3920 10 80\n3920 20 21\n3920 20 29\n3920 20 71\n3920 20 79\n3920 20 90\n3920 30 00\n3920 41 11\n3920 41 19\n3920 41 91\n3920 41 99\n3920 42 11\n3920 42 19\n3920 42 91\n3920 42 99\n3920 51 00\n3920 59 00\n3920 61 00\n3920 62 10\n3920 62 90\n3920 63 00\n3920 69 00\n3920 71 11\n3920 71 19\n3920 71 90\n3920 72 00\n3920 73 10\n3920 73 50\n3920 73 90\n3920 79 00\n3920 91 00\n3920 92 00\n3920 93 00\n3920 94 00\n3920 99 11\n3920 99 19\n3920 99 50\n3920 99 90\n3921 90 19      Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen\n3923 21 00      Transport- oder Verpackungsmittel\n4012 10 30      Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht\n4012 10 50\n4012 10 80","1384        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n4012 20 90\n4012 90 10\n4012 90 90\n4013 10 10      Luftschläuche aus Kautschuk\n4013 10 90\n4013 20 00\n4013 90 10\n4013 90 90\n4104 10 91      Rind- und Kalblsleder, Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart\n4104 10 95\n4104 10 99\n4104 21 00\n4104 22 90\n4104 29 00\n4104 31 11\n4104 31 19\n4104 31 30\n4104 31 90\n4104 39 10\n4104 39 90\n4105 20 00      Schaf- oder Lammleder, enthaart\n4107 10 10      Leder von anderen Tieren, enthaart\n4107 29 10\n4107 90 10\n4107 90 90\n4108 00 10      Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)\n4108 00 90\n4109 00 00      Lackleder und folienkaschierte Lackleder\n4111 00 00      Rekonstituiertes Leder, auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt\n4203 10 00      Bekleidung und Bekleidungszubehör\n4203 21 00\n4203 29 10\n4203 29 91\n4203 29 99\n4203 30 00\n4203 40 00\n4410 11 00      Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen\n4410 19 10\n4410 19 30\n4410 19 50\n4410 19 90\n4410 90 00\n4411 11 00      Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen\n4411 19 00\n4411 21 00\n4411 29 00\n4411 31 00\n4411 39 00\n4411 91 00\n4411 99 00\n4412 13 11      Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz\n4412 13 19\n4412 13 90\n4412 14 00\n4412 19 00\n4412 22 10\n4412 22 91\n4412 22 99\n4412 23 00\n4412 29 20\n4412 29 80\n4412 92 10\n4412 92 91\n4412 92 99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                     1385\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n4412 93 00\n4412 99 20\n4412 99 80\n4418 10 10      Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz\n4418 10 50\n4418 10 90\n4418 20 10\n4418 20 50\n4418 20 80\n4418 30 10\n4418 90 10\n4420 90 11      Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren\n4420 90 19\n4503 10 10      Waren aus Naturkork\n4503 10 90\n4503 90 00\n4601 99 10      Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen\n4602 90 10      Korbmacherwaren und andere Waren\n4820 10 30      Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher\n4903 00 00      Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder\n4905 10 00      Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographischen Plänen und Globen,\ngedruckt\n4908 10 00      Abziehbilder aller Art\n4908 90 00\n4909 00 10      Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten\n4909 00 90\n4910 00 00      Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcken von Abreißkalendern\n4911 10 10      Andere Drucke, einschließlich Bilddrucken und Fotografien\n4911 10 90\n4911 91 80\n4911 99 00\n5004 00 10      Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne)\n5004 00 90\n5005 00 10      Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne\n5005 00 90\n5006 00 10      Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5006 00 90\n5007 10 00      Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide\n5007 20 11\n5007 20 19\n5007 20 21\n5007 20 31\n5007 20 39\n5007 20 41\n5007 20 51\n5007 20 59\n5007 20 61\n5007 20 69\n5007 20 71\n5007 90 10\n5007 90 30\n5007 90 50\n5007 90 90\n5106 10 10      Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5106 10 90\n5106 20 11\n5106 20 19\n5106 20 91\n5106 20 99\n5107 10 10      Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5107 10 90","1386        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5107 20 10\n5107 20 30\n5107 20 51\n5107 20 59\n5107 20 91\n5107 20 99\n5108 10 10      Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5108 10 90\n5108 20 10\n5108 20 90\n5109 10 10      Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5109 10 90\n5109 90 10\n5109 90 90\n5110 00 00      Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar\n5111 11 11      Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n5111 11 19\n5111 11 91\n5111 11 99\n5111 19 11\n5111 19 19\n5111 19 31\n5111 19 39\n5111 19 91\n5111 19 99\n5111 20 00\n5111 30 10\n5111 30 30\n5111 30 90\n5111 90 10\n5111 90 91\n5111 90 93\n5111 90 99\n5112 11 10      Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n5112 11 90\n5112 19 11\n5112 19 19\n5112 19 91\n5112 19 99\n5112 20 00\n5112 30 10\n5112 30 30\n5112 30 90\n5112 90 10\n5112 90 91\n5112 90 93\n5112 90 99\n5113 00 00      Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar\n5204 11 00      Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5204 19 00\n5204 20 00\n5205 11 00      Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)\n5205 12 00\n5205 13 00\n5205 14 00\n5205 15 10\n5205 15 90\n5205 21 00\n5205 22 00\n5205 23 00\n5205 24 00\n5205 26 00\n5205 27 00\n5205 28 00\n5205 31 00\n5205 32 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1387\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5205 33 00\n5205 34 00\n5205 35 10\n5205 35 90\n5205 41 00\n5205 42 00\n5205 43 00\n5205 44 00\n5205 46 00\n5205 47 00\n5205 48 00\n5206 11 00      Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne)\n5206 12 00\n5206 13 00\n5206 14 00\n5206 15 10\n5206 15 90\n5206 21 00\n5206 22 00\n5206 23 00\n5206 24 00\n5206 25 10\n5206 25 90\n5206 31 00\n5206 32 00\n5206 33 00\n5206 34 00\n5206 35 10\n5206 35 90\n5206 41 00\n5206 42 00\n5206 43 00\n5206 44 00\n5206 45 10\n5206 45 90\n5207 10 00      Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5207 90 00\n5306 10 11      Garne aus Flachs (Leinengarne)\n5306 10 19\n5306 10 31\n5306 10 39\n5306 10 50\n5306 10 90\n5306 20 11\n5306 20 19\n5306 20 90\n5308 20 10      Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne\n5308 20 90\n5308 30 00\n5308 90 11\n5308 90 13\n5308 90 19\n5308 90 90\n5309 11 11      Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)\n5309 11 19\n5309 11 90\n5309 19 10\n5309 19 90\n5309 21 10\n5309 21 90\n5309 29 10\n5309 29 90\n5310 10 10      Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern\n5310 10 90\n5310 90 00\n5311 00 10      Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen\n5311 00 90","1388        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5401 10 11      Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten\n5401 10 19\n5401 10 90\n5401 20 10\n5401 20 90\n5402 10 10      Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)\n5402 10 90\n5402 20 00\n5402 31 10\n5402 31 30\n5402 31 90\n5402 32 00\n5402 33 10\n5402 33 90\n5402 39 10\n5402 39 90\n5402 41 10\n5402 41 30\n5402 41 90\n5402 42 00\n5402 43 10\n5402 43 90\n5402 49 10\n5402 49 91\n5402 49 99\n5402 51 10\n5402 51 30\n5402 51 90\n5402 52 10\n5402 52 90\n5402 59 10\n5402 59 90\n5402 61 10\n5402 61 30\n5402 61 90\n5402 62 10\n5402 62 90\n5402 69 10\n5402 69 90\n5403 10 00      Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)\n5403 20 10\n5403 20 90\n5403 31 00\n5403 32 00\n5403 33 10\n5403 33 90\n5403 39 00\n5403 41 00\n5403 42 00\n5403 49 00\n5404 10 10      Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr\n5404 10 90\n5404 90 11\n5404 90 19\n5404 90 90\n5405 00 00      Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr\n5406 10 00      Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne)\n5406 20 00\n5407 10 00      Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten\n5407 20 11\n5407 20 19\n5407 20 90\n5407 30 00\n5407 41 00\n5407 42 00\n5407 43 00\n5407 44 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                1389\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5407 51 00\n5407 52 00\n5407 53 00\n5407 54 00\n5407 61 10\n5407 61 30\n5407 61 50\n5407 61 90\n5407 69 10\n5407 69 90\n5407 71 00\n5407 72 00\n5407 73 00\n5407 74 00\n5407 81 00\n5407 82 00\n5407 83 00\n5407 84 00\n5407 91 00\n5407 92 00\n5407 93 00\n5407 94 00\n5408 10 00      Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten\n5408 21 00\n5408 22 10\n5408 22 90\n5408 23 10\n5408 23 90\n5408 24 00\n5408 31 00\n5408 32 00\n5408 33 00\n5408 34 00\n5501 10 00      Kabel aus synthetischen Filamenten\n5501 20 00\n5501 30 00\n5501 90 00\n5502 00 10      Kabel aus künstlichen Filamenten\n5502 00 90\n5503 10 11      Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet\n5503 10 19\n5503 10 90\n5503 20 00\n5503 30 00\n5503 40 00\n5503 90 10\n5503 90 90\n5504 10 00      Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet\n5504 90 00\n5505 10 10      Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoffs)\n5505 10 30\n5505 10 50\n5505 10 70\n5505 10 90\n5505 20 00\n5506 10 00      Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n5506 20 00\n5506 30 00\n5506 90 10\n5506 90 91\n5506 90 99\n5507 00 00      Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n5508 10 11      Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern\n5508 10 19\n5508 10 90","1390        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5508 20 10\n5508 20 90\n5509 11 00      Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)\n5509 12 00\n5509 21 10\n5509 21 90\n5509 22 10\n5509 22 90\n5509 31 10\n5509 31 90\n5509 32 10\n5509 32 90\n5509 41 10\n5509 41 90\n5509 42 10\n5509 42 90\n5509 51 00\n5509 52 10\n5509 52 90\n5509 53 00\n5509 59 00\n5509 61 10\n5509 61 90\n5509 62 00\n5509 69 00\n5509 91 10\n5509 91 90\n5509 92 00\n5509 99 00\n5510 11 00      Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)\n5510 12 00\n5510 20 00\n5510 30 00\n5510 90 00\n5511 10 00      Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne)\n5511 20 00\n5511 30 00\n5601 10 10      Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus\n5601 10 90\n5601 21 10\n5601 21 90\n5601 22 10\n5601 22 91\n5601 22 99\n5601 29 00\n5601 30 00\n5602 10 11      Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen\n5602 10 19\n5602 10 31\n5602 10 35\n5602 10 39\n5602 10 90\n5602 21 00\n5602 29 10\n5602 29 90\n5602 90 00\n5603 11 10      Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen\n5603 11 90\n5603 12 10\n5603 12 90\n5603 13 10\n5603 13 90\n5603 14 10\n5603 14 90\n5603 91 10\n5603 91 90\n5603 92 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001         1391\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5603 92 90\n5603 93 10\n5603 93 90\n5603 94 10\n5603 94 90\n5604 10 00      Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen\n5604 20 00\n5604 90 00\n5605 00 00      Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen\n5606 00 10      Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen\n5606 00 91\n5606 00 99\n5609 00 00      Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen\n5701 10 10      Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen\n5701 10 91\n5701 10 93\n5701 10 99\n5701 90 10\n5701 90 90\n5801 10 00      Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe\n5801 21 00\n5801 22 00\n5801 23 00\n5801 24 00\n5801 25 00\n5801 26 00\n5801 31 00\n5801 32 00\n5801 33 00\n5801 34 00\n5801 35 00\n5801 36 00\n5801 90 10\n5801 90 90\n5802 11 00      Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe\n5802 19 00\n5802 20 00\n5802 30 00\n5803 10 00      Drehergewebe, ausgenommen Bänder\n5803 90 10\n5803 90 30\n5803 90 50\n5803 90 90\n5804 10 11      Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffen) und geknüpfte Netzstoffe\n5804 10 19\n5804 10 90\n5804 21 10\n5804 21 90\n5804 29 10\n5804 29 90\n5804 30 00\n5805 00 00      Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche)\n5806 10 00      Bänder\n5806 20 00\n5806 31 10\n5806 31 90\n5806 32 10\n5806 32 90\n5806 39 00\n5806 40 00\n5807 10 10      Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen\n5807 10 90\n5807 90 10\n5807 90 90","1392        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5808 10 00      Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren\n5808 90 00\n5809 00 00      Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen\n5810 10 10      Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive\n5810 10 90\n5810 91 10\n5810 91 90\n5810 92 10\n5810 92 90\n5810 99 10\n5810 99 90\n5811 00 00      Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware\n5901 10 00      Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen\n5901 90 00\n5902 10 10      Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon\n5902 10 90\n5902 20 10\n5902 20 90\n5902 90 10\n5902 90 90\n5903 10 10      Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen\n5903 10 90\n5903 20 10\n5903 20 90\n5903 90 10\n5903 90 91\n5903 90 99\n5904 10 00      Linoleum, auch zugeschnitten\n5904 91 10\n5904 91 90\n5904 92 00\n5905 00 10      Wandverkleidungen aus Spinnstoffen\n5905 00 31\n5905 00 39\n5905 00 50\n5905 00 70\n5905 00 90\n5906 10 10      Kautschutierte Gewebe\n5906 10 90\n5906 91 00\n5906 99 10\n5906 99 90\n5907 00 10      Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen\n5907 00 90\n5908 00 00      Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt\n5909 00 10      Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen\n5909 00 90\n5910 00 00      Förderbänder und Treibriemen\n5911 10 00      Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen\n5911 20 00\n5911 31 11\n5911 31 19\n5911 31 90\n5911 32 10\n5911 32 90\n5911 40 00\n5911 90 10\n5911 90 90\n6001 10 00      Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnissen“)\n6001 21 00\n6001 22 00\n6001 29 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1393\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6001 29 90\n6001 91 10\n6001 91 30\n6001 91 50\n6001 91 90\n6001 92 10\n6001 92 30\n6001 92 50\n6001 92 90\n6001 99 10\n6001 99 90\n6101 10 10      Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,\n6101 10 90      für Männer oder Knaben\n6101 20 10\n6101 20 90\n6101 30 10\n6101 30 90\n6101 90 10\n6101 90 90\n6102 10 10      Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,\n6102 10 90      für Frauen oder Mädchen\n6102 20 10\n6102 20 90\n6102 30 10\n6102 30 90\n6102 90 10\n6102 90 90\n6103 41 10      Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben\n6103 41 90\n6103 42 10\n6103 42 90\n6103 43 10\n6103 43 90\n6103 49 10\n6103 49 91\n6103 49 99\n6104 51 00      Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen\n6104 52 00\n6104 53 00\n6104 59 00\n6104 61 10\n6104 61 90\n6104 62 10\n6104 62 90\n6104 63 10\n6104 63 90\n6104 69 10\n6104 69 91\n6104 69 99\n6107 11 00      Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, für Männer oder Knaben\n6107 12 00\n6107 19 00\n6107 21 00\n6107 22 00\n6107 29 00\n6107 91 10\n6107 91 90\n6107 92 00\n6107 99 00\n6108 11 10      Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen\n6108 11 90\n6108 19 10\n6108 19 90\n6108 21 00\n6108 22 00\n6108 29 00\n6108 31 10","1394        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6108 31 90\n6108 32 11\n6108 32 19\n6108 32 90\n6108 39 00\n6108 91 10\n6108 91 90\n6108 92 00\n6108 99 10\n6108 99 90\n6109 10 00      T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken\n6109 90 10\n6109 90 30\n6112 11 00      Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken\n6112 12 00\n6112 19 00\n6112 20 00\n6112 31 10\n6112 31 90\n6112 39 10\n6112 39 90\n6112 41 10\n6112 41 90\n6112 49 10\n6112 49 90\n6113 00 10      Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken\n6113 00 90\n6114 10 00      Andere Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken\n6114 20 00\n6114 30 00\n6114 90 00\n6115 11 00      Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken\n6115 12 00\n6115 19 10\n6115 19 90\n6115 20 11\n6115 20 19\n6115 20 90\n6115 91 00\n6115 92 00\n6115 93 10\n6115 93 30\n6115 93 91\n6115 93 99\n6115 99 00\n6116 10 20      Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken\n6116 10 80\n6116 91 00\n6116 92 00\n6116 93 00\n6116 99 00\n6117 10 00      Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken\n6117 20 00\n6117 80 10\n6117 80 90\n6117 90 00\n6201 11 00      Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,\n6201 12 10      für Männer oder Knaben\n6201 12 90\n6201 13 10\n6201 13 90\n6201 19 00\n6201 91 00\n6201 92 00\n6201 93 00\n6201 99 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1395\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6202 11 00      Mäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren,\n6202 12 10      für Frauen oder Mädchen\n6202 12 90\n6202 13 10\n6202 13 90\n6202 19 00\n6202 91 00\n6202 92 00\n6202 93 00\n6202 99 00\n6203 41 10      Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben\n6203 41 30\n6203 41 90\n6203 42 11\n6203 42 31\n6203 42 33\n6203 42 35\n6203 42 51\n6203 42 59\n6203 42 90\n6203 43 11\n6203 43 19\n6203 43 31\n6203 43 39\n6203 43 90\n6203 49 11\n6203 49 19\n6203 49 31\n6203 49 39\n6203 49 50\n6203 49 90\n6204 51 00      Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen\n6204 52 00\n6204 53 00\n6204 59 10\n6204 59 90\n6204 61 10\n6204 61 80\n6204 61 90\n6204 62 11\n6204 62 31\n6204 62 33\n6204 62 39\n6204 62 51\n6204 62 59\n6204 62 90\n6204 63 11\n6204 63 18\n6204 63 31\n6204 63 39\n6204 63 90\n6204 69 11\n6204 69 18\n6204 69 31\n6204 69 39\n6204 69 50\n6204 69 90\n6205 10 00      Hemden für Männer oder Knaben\n6205 20 00\n6205 30 00\n6205 90 10\n6205 90 90\n6207 11 00      Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, für Männer oder Knaben\n6207 19 00\n6207 21 00\n6207 22 00\n6207 29 00\n6207 91 10\n6207 91 90","1396        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6207 92 00\n6207 99 00\n6208 11 00      Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, für Frauen oder Mädchen\n6208 19 10\n6208 19 90\n6208 21 00\n6208 22 00\n6208 29 00\n6208 91 11\n6208 91 19\n6208 91 90\n6208 92 10\n6208 92 90\n6208 99 00\n6212 10 00      Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren\n6212 20 00\n6212 30 00\n6212 90 00\n6213 10 00      Taschentücher und Ziertaschentücher\n6213 20 00\n6213 90 00\n6214 10 00      Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren\n6214 20 00\n6214 30 00\n6214 40 00\n6214 90 10\n6214 90 90\n6215 10 00      Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals\n6215 20 00\n6215 90 00\n6216 00 00      Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe\n6217 10 00      Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör\n6217 90 00\n6301 10 00      Decken\n6301 20 10\n6301 20 91\n6301 20 99\n6301 30 10\n6301 30 90\n6301 40 10\n6301 40 90\n6301 90 10\n6301 90 90\n6305 10 10      Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken\n6305 10 90\n6305 20 00\n6305 32 11\n6305 32 81\n6305 32 89\n6305 32 90\n6305 33 10\n6305 33 91\n6305 33 99\n6305 39 00\n6305 90 00\n6306 11 00      Planen und Markisen; Zelte; Segel\n6306 12 00\n6306 19 00\n6306 21 00\n6306 22 00\n6306 29 00\n6306 31 00\n6306 39 00\n6306 41 00\n6306 49 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001        1397\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6306 91 00\n6306 99 00\n6307 10 10      Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung\n6307 10 30\n6307 10 90\n6307 20 00\n6307 90 10\n6307 90 91\n6307 90 99\n6308 00 00      Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn\n6309 00 00      Altwaren\n6401 10 10      Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff\n6401 10 90\n6401 91 10\n6401 91 90\n6401 92 10\n6401 92 90\n6401 99 10\n6401 99 90\n6402 12 10      Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff\n6402 12 90\n6402 19 00\n6402 20 00\n6402 30 00\n6402 91 00\n6402 99 10\n6402 99 31\n6402 99 39\n6402 99 50\n6402 99 91\n6402 99 93\n6402 99 96\n6402 99 98\n6403 12 00      Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder\n6403 19 00\n6403 20 00\n6403 30 00\n6403 40 00\n6403 51 11\n6403 51 15\n6403 51 19\n6403 51 91\n6403 51 95\n6403 51 99\n6403 59 11\n6403 59 31\n6403 59 35\n6403 59 39\n6403 59 50\n6403 59 91\n6403 59 95\n6403 59 99\n6403 91 11\n6403 91 13\n6403 91 16\n6403 91 18\n6403 91 91\n6403 91 93\n6403 91 96\n6403 91 98\n6403 99 11\n6403 99 31\n6403 99 33\n6403 99 36\n6403 99 38\n6403 99 50\n6403 99 91","1398        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6403 99 93\n6403 99 96\n6403 99 98\n6404 11 00      Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder\n6404 19 10\n6404 19 90\n6404 20 10\n6404 20 90\n6405 10 10      Andere Schuhe\n6405 10 90\n6405 20 10\n6405 20 91\n6405 20 99\n6405 90 10\n6405 90 90\n6406 10 11      Schuhteile (einschließlich Schuhoberteilen)\n6406 10 19\n6406 10 90\n6406 20 10\n6406 20 90\n6406 91 00\n6406 99 10\n6406 99 30\n6406 99 50\n6406 99 60\n6406 99 80\n6907 10 00      Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten\n6907 90 10\n6907 90 91\n6907 90 93\n6907 90 99\n6908 10 10      Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten\n6908 10 90\n6908 90 11\n6908 90 21\n6908 90 29\n6908 90 31\n6908 90 51\n6908 90 91\n6908 90 93\n6908 90 99\n6911 10 00      Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, aus Porzellan\n6911 90 00\n6912 00 10      Ânderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel\n6912 00 30\n6912 00 50\n6912 00 90\n6913 10 00      Statuetten und andere keramische Ziergegenstände\n6913 90 10\n6913 90 91\n6913 90 93\n6913 90 99\n7013 10 00      Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche\n7013 21 11\n7013 21 19\n7013 21 91\n7013 21 99\n7013 29 10\n7013 29 51\n7013 29 59\n7013 29 91\n7013 29 99\n7013 31 10\n7013 31 90\n7013 32 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1399\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7013 39 10\n7013 39 91\n7013 39 99\n7013 91 10\n7013 91 90\n7013 99 10\n7013 99 90\n7019 11 00      Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)\n7019 12 00\n7019 19 10\n7019 19 90\n7019 31 00\n7019 32 00\n7019 39 10\n7019 39 90\n7019 40 00\n7019 51 10\n7019 51 90\n7019 52 00\n7019 59 10\n7019 59 90\n7019 90 10\n7019 90 30\n7019 90 91\n7019 90 99\n7115 90 10      Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\n7115 90 90\n7202 50 00      Ferrolegierungen\n7202 70 00\n7202 91 00\n7202 92 00\n7202 99 30\n7202 99 80\n7407 10 00      Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer\n7407 21 10\n7407 21 90\n7407 22 10\n7407 22 90\n7407 29 00\n7408 11 00      Draht aus Kupfer\n7408 19 10\n7408 19 90\n7408 21 00\n7408 22 00\n7408 29 00\n7409 11 00      Bleche und Bänder, aus Kupfer\n7409 19 00\n7409 21 00\n7409 29 00\n7409 31 00\n7409 39 00\n7409 40 10\n7409 40 90\n7409 90 10\n7409 90 90\n7410 11 00      Folien und dünne Bänder, aus Kupfer\n7410 12 00\n7410 21 00\n7410 22 00\n7411 10 11      Rohre aus Kupfer\n7411 10 19\n7411 10 90\n7411 21 10\n7411 21 90\n7411 22 00\n7411 29 10\n7411 29 90","1400        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7412 10 00      Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer\n7412 20 00\n7413 00 91      Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer\n7413 00 99\n7414 20 00      Gewebe (einschließlich endloser Gewebe), aus Gitter und Geflecht, aus Kupferdraht\n7414 90 00\n7415 10 00      Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern, aus Kupfer\n7415 21 00\n7415 29 00\n7415 31 00\n7415 32 00\n7415 39 00\n7416 00 00      Federn aus Kupfer\n7417 00 00      Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, aus Kupfer\n7418 11 00      Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Kupfer\n7418 19 00\n7418 20 00\n7419 10 00      Andere Waren aus Kupfer\n7419 91 00\n7419 99 00\n7604 10 10      Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium\n7604 10 90\n7604 21 00\n7604 29 10\n7604 29 90\n7605 11 00      Draht aus Aluminium\n7605 19 00\n7605 21 00\n7605 29 00\n7606 11 10      Bleche und Bänder, aus Aluminium\n7606 11 91\n7606 11 93\n7606 11 99\n7606 12 10\n7606 12 50\n7606 12 91\n7606 12 93\n7606 12 99\n7606 91 00\n7606 92 00\n7607 11 10      Folien und dünne Bänder, aus Aluminium\n7607 11 90\n7607 19 10\n7607 19 91\n7607 19 99\n7607 20 10\n7607 20 91\n7607 20 99\n7608 10 90      Rohre aus Aluminium\n7608 20 30\n7608 20 91\n7608 20 99\n7609 00 00      Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium\n7610 10 00      Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium\n7610 90 10\n7610 90 90\n7611 00 00      Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium\n7612 10 00      Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Aluminium\n7612 90 10\n7612 90 20\n7612 90 91\n7612 90 98","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1401\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7613 00 00      Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase\n7614 10 00      Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium\n7614 90 00\n7615 11 00      Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, aus Aluminium\n7615 19 10\n7615 19 90\n7615 20 00\n7616 10 00      Andere Waren aus Aluminium\n7616 91 00\n7616 99 10\n7616 99 90\n7801 10 00      Blei in Rohform\n7801 91 00\n7801 99 91\n7801 99 99\n8101 10 00      Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8101 91 10\n8102 10 00      Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8102 91 10\n8102 93 00\n8104 11 00      Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8104 19 00\n8107 10 10      Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8108 10 10      Titan und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8108 10 90\n8108 90 30\n8108 90 50\n8108 90 70\n8108 90 90\n8109 10 10      Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8109 90 00\n8110 00 11      Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8110 00 19\n8112 20 31      Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium usw. und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8112 30 20\n8112 30 90\n8112 91 10\n8112 91 31\n8112 99 30\n8113 00 20      Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8113 00 40\n8401 10 00      Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren\n8401 20 00\n8401 30 00\n8401 40 10\n8401 40 90\n8410 11 00      Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür\n8410 12 00\n8410 13 00\n8410 90 10\n8410 90 90\n8411 11 90      Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen\n8411 12 90\n8411 21 90\n8411 22 90\n8411 81 90\n8411 82 91\n8411 82 93\n8411 82 99\n8411 91 90\n8411 99 90","1402        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n8414 10 30      Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren\n8414 10 50\n8414 10 90\n8414 20 91\n8414 20 99\n8414 30 30\n8414 30 91\n8414 30 99\n8414 40 10\n8414 40 90\n8414 51 90\n8414 59 30\n8414 59 50\n8414 59 90\n8414 60 00\n8414 80 21\n8414 80 29\n8414 80 31\n8414 80 39\n8414 80 41\n8414 80 49\n8414 80 60\n8414 80 71\n8414 80 79\n8414 80 90\n8414 90 90\n8427 10 10      Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren\n8427 10 90\n8427 20 11\n8427 20 19\n8427 20 90\n8427 90 00\n8452 10 11      Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen\n8452 10 19\n8452 10 90\n8452 21 00\n8452 29 00\n8452 30 10\n8452 30 90\n8452 40 00\n8452 90 00\n8509 10 10      Elektromechanische Haushaltsgeräte\n8509 10 90\n8509 20 00\n8509 30 00\n8509 40 00\n8509 80 00\n8509 90 10\n8509 90 90\n8516 29 91      Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder\n8516 31 10\n8516 31 90\n8516 40 10\n8516 40 90\n8516 50 00\n8516 60 70\n8516 71 00\n8516 72 00\n8516 79 80\n8519 10 00      Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte\n8519 21 00\n8519 29 00\n8519 31 00\n8519 39 00\n8519 40 00\n8519 93 31\n8519 93 39\n8519 93 81","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                 1403\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n8519 93 89\n8519 99 12\n8519 99 18\n8519 99 90\n8520 10 00      Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte\n8520 32 19\n8520 32 50\n8520 32 91\n8520 32 99\n8520 33 19\n8520 33 90\n8520 39 10\n8520 39 90\n8520 90 90\n8521 10 30      Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe\n8521 10 80\n8521 90 00\n8522 10 00      Teile und Zubehör\n8522 90 30\n8522 90 91\n8522 90 98\n8523 30 00      Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung\n8524 10 00      Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung\n8524 32 00\n8524 39 00\n8524 51 00\n8524 52 00\n8524 53 00\n8524 60 00\n8524 99 00\n8527 12 10      Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk\n8527 12 90\n8527 13 10\n8527 13 91\n8527 13 99\n8527 21 20\n8527 21 52\n8527 21 59\n8527 21 70\n8527 21 92\n8527 21 98\n8527 29 00\n8527 31 11\n8527 31 19\n8527 31 91\n8527 31 93\n8527 31 98\n8527 32 90\n8527 39 10\n8527 39 91\n8527 39 99\n8527 90 91\n8527 90 99\n8528 12 14      Fernsehempfangsgeräte\n8528 12 16\n8528 12 18\n8528 12 22\n8528 12 28\n8528 12 52\n8528 12 54\n8528 12 56\n8528 12 58\n8528 12 62\n8528 12 66\n8528 12 72\n8528 12 76\n8528 12 81","1404        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n8528 12 89\n8528 12 91\n8528 12 98\n8528 13 00\n8528 21 14\n8528 21 16\n8528 21 18\n8528 21 90\n8528 22 00\n8528 30 10\n8528 30 90\n8529 10 20      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt\n8529 10 31\n8529 10 39\n8529 10 40\n8529 10 50\n8529 10 70\n8529 10 90\n8529 90 51\n8529 90 59\n8529 90 70\n8529 90 81\n8529 90 89\n8531 10 20      Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte\n8531 10 30\n8531 10 80\n8531 80 90\n8531 90 90\n8540 11 11      Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren\n8540 11 13\n8540 11 15\n8540 11 19\n8540 11 91\n8540 11 99\n8540 12 00\n8540 20 10\n8540 20 30\n8540 20 90\n8540 40 00\n8540 50 00\n8540 60 00\n8540 71 00\n8540 72 00\n8540 79 00\n8540 81 00\n8540 89 11\n8540 89 19\n8540 89 90\n8540 91 00\n8540 99 00\n8542 14 25      Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)\n8544 11 10      Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte\n8544 11 90\n8544 19 10\n8544 19 90\n8544 20 00\n8544 30 90\n8544 41 10\n8544 41 90\n8544 49 20\n8544 49 80\n8544 51 00\n8544 59 10\n8544 59 20\n8544 59 80\n8544 60 10\n8544 60 90\n8544 70 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1405\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n8702 10 91      Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer\n8702 10 99\n8702 90 31\n8702 90 39\n8702 90 90\n8704 10 11      Lastkraftwagen\n8704 10 19\n8704 10 90\n8704 21 10\n8704 21 91\n8704 21 99\n8704 22 10\n8704 23 10\n8704 31 10\n8704 31 91\n8704 31 99\n8704 32 10\n8704 90 00\n8705 10 00      Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken gebaut\n8705 20 00\n8705 30 00\n8705 40 00\n8705 90 10\n8705 90 30\n8705 90 90\n8709 11 10      Kraftkarren ohne Hebevorrichtung\n8709 11 90\n8709 19 10\n8709 19 90\n8709 90 10\n8709 90 90\n8711 10 00      Krafträder (einschließlich Mopeds)\n8711 20 10\n8711 20 91\n8711 20 93\n8711 20 98\n8711 30 10\n8711 30 90\n8711 40 00\n8711 50 00\n8711 90 00\n8712 00 10      Zweiräder und andere Fahrräder\n8712 00 30\n8712 00 80\n9009 11 00      Fotokopierapparate\n9009 12 00\n9009 21 00\n9009 22 10\n9009 22 90\n9009 30 00\n9009 90 10\n9009 90 90\n9013 10 00      Flüssigkristallanzeigen\n9013 20 00\n9013 80 11\n9013 80 19\n9013 80 30\n9013 80 90\n9013 90 10\n9013 90 90\n9101 11 00      Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren\n9101 12 00\n9101 19 00\n9101 21 00\n9101 29 00\n9101 91 00\n9101 99 00","1406        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n9102 11 00      Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren\n9102 12 00\n9102 19 00\n9102 21 00\n9102 29 00\n9102 91 00\n9102 99 00\n9103 10 00      Uhren mit Kleinuhr-Werk\n9103 90 00\n9105 11 00      Andere Uhren\n9105 19 00\n9105 21 00\n9105 29 00\n9105 91 00\n9105 99 10\n9105 99 90\n9201 10 10      Klaviere, einschließlich selbsttätiger Klaviere; Cembalos\n9201 10 90\n9201 20 00\n9201 90 00\n9302 00 10      Revolver und Pistolen\n9302 00 90\n9303 10 00      Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte\n9303 20 30\n9303 20 80\n9303 30 00\n9303 90 00\n9304 00 00      Andere Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke)\n9305 10 00      Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304\n9305 21 00\n9305 29 10\n9305 29 30\n9305 29 80\n9305 90 90\n9306 10 00      Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen\n9306 21 00\n9306 29 40\n9306 29 70\n9306 30 10\n9306 30 91\n9306 30 93\n9306 30 98\n9306 90 90\n9401 20 00      Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402)\n9401 90 10\n9401 90 30\n9401 90 80\n9403 40 10      Andere Möbel und Teile davon\n9403 40 90\n9403 90 10\n9403 90 30\n9403 90 90\n9404 10 00      Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren\n9404 21 10\n9404 21 90\n9404 29 10\n9404 29 90\n9404 30 10\n9404 30 90\n9404 90 10\n9404 90 90\n9405 10 21      Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)\n9405 10 29\n9405 10 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1407\nKN-Code 96                                  Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n9405 10 50\n9405 10 91\n9405 10 99\n9405 20 11\n9405 20 19\n9405 20 30\n9405 20 50\n9405 20 91\n9405 20 99\n9405 30 00\n9405 40 10\n9405 40 31\n9405 40 35\n9405 40 39\n9405 40 91\n9405 40 95\n9405 40 99\n9405 50 00\n9405 60 91\n9405 60 99\n9405 91 11\n9405 91 19\n9405 91 90\n9405 92 90\n9405 99 90\n9406 00 10      Vorgefertigte Gebäude\n9406 00 31\n9406 00 39\n9406 00 90\n9503 10 10      Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle\n9503 10 90\n9503 20 10\n9503 20 90\n9503 30 10\n9503 30 30\n9503 30 90\n9503 41 00\n9503 49 10\n9503 49 30\n9503 49 90\n9503 50 00\n9503 60 10\n9503 60 90\n9503 70 00\n9503 80 10\n9503 80 90\n9503 90 10\n9503 90 32\n9503 90 34\n9503 90 35\n9503 90 37\n9503 90 51\n9503 90 55\n9503 90 99\n9603 10 00      Besen, Bürsten und Pinsel\n9603 21 00\n9603 29 10\n9603 29 30\n9603 29 90\n9603 30 10\n9603 30 90\n9603 40 10\n9603 40 90\n9603 50 00\n9603 90 10\n9603 90 91\n9603 90 99","1408        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nEuropäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren\nListe 2\nKN-Code 96                                  Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5208 11 10      Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr\n5208 11 90\n5208 12 11\n5208 12 13\n5208 12 15\n5208 12 19\n5208 12 91\n5208 12 93\n5208 12 95\n5208 12 99\n5208 13 00\n5208 19 00\n5208 21 10\n5208 21 90\n5208 22 11\n5208 22 13\n5208 22 15\n5208 22 19\n5208 22 91\n5208 22 93\n5208 22 95\n5208 22 99\n5208 23 00\n5208 29 00\n5208 31 00\n5208 32 11\n5208 32 13\n5208 32 15\n5208 32 19\n5208 32 91\n5208 32 93\n5208 32 95\n5208 32 99\n5208 33 00\n5208 39 00\n5208 41 00\n5208 42 00\n5208 43 00\n5208 49 00\n5208 51 00\n5208 52 10\n5208 52 90\n5208 53 00\n5208 59 00\n5209 11 00      Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT\n5209 12 00\n5209 19 00\n5209 21 00\n5209 22 00\n5209 29 00\n5209 31 00\n5209 32 00\n5209 39 00\n5209 41 00\n5209 42 00\n5209 43 00\n5209 49 10\n5209 49 90\n5209 51 00\n5209 52 00\n5209 59 00\n5210 11 10      Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT\n5210 11 90\n5210 12 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1409\nKN-Code 96                                  Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5210 19 00\n5210 21 10\n5210 21 90\n5210 22 00\n5210 29 00\n5210 31 10\n5210 31 90\n5210 32 00\n5210 39 00\n5210 41 00\n5210 42 00\n5210 49 00\n5210 51 00\n5210 52 00\n5210 59 00\n5211 11 00      Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT\n5211 12 00\n5211 19 00\n5211 21 00\n5211 22 00\n5211 29 00\n5211 31 00\n5211 32 00\n5211 39 00\n5211 41 00\n5211 42 00\n5211 43 00\n5211 49 10\n5211 49 90\n5211 51 00\n5211 52 00\n5211 59 00\n5212 11 10      Andere Gewebe aus Baumwolle\n5212 11 90\n5212 12 10\n5212 12 90\n5212 13 10\n5212 13 90\n5212 14 10\n5212 14 90\n5212 15 10\n5212 15 90\n5212 21 10\n5212 21 90\n5212 22 10\n5212 22 90\n5212 23 10\n5212 23 90\n5212 24 10\n5212 24 90\n5212 25 10\n5212 25 90\n5512 11 00      Gewebe aus synthetischen Spinnfasern\n5512 19 10\n5512 19 90\n5512 21 00\n5512 29 10\n5512 29 90\n5512 91 00\n5512 99 10\n5512 99 90\n5513 11 10      Gewebe aus synthetischen Spinnfasern\n5513 11 30\n5513 11 90\n5513 12 00\n5513 13 00\n5513 19 00\n5513 21 10\n5513 21 30","1410        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                  Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5513 21 90\n5513 22 00\n5513 23 00\n5513 29 00\n5513 31 00\n5513 32 00\n5513 33 00\n5513 39 00\n5513 41 00\n5513 42 00\n5513 43 00\n5513 49 00\n5514 11 00      Gewebe aus synthetischen Spinnfasern\n5514 12 00\n5514 13 00\n5514 19 00\n5514 21 00\n5514 22 00\n5514 23 00\n5514 29 00\n5514 31 00\n5514 32 00\n5514 33 00\n5514 39 00\n5514 41 00\n5514 42 00\n5514 43 00\n5514 49 00\n5515 11 10      Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern\n5515 11 30\n5515 11 90\n5515 12 10\n5515 12 30\n5515 12 90\n5515 13 11\n5515 13 19\n5515 13 91\n5515 13 99\n5515 19 10\n5515 19 30\n5515 19 90\n5515 21 10\n5515 21 30\n5515 21 90\n5515 22 11\n5515 22 19\n5515 22 91\n5515 22 99\n5515 29 10\n5515 29 30\n5515 29 90\n5515 91 10\n5515 91 30\n5515 91 90\n5515 92 11\n5515 92 19\n5515 92 91\n5515 92 99\n5515 99 10\n5515 99 30\n5515 99 90\n5516 11 00      Gewebe aus künstlichen Spinnfasern\n5516 12 00\n5516 13 00\n5516 14 00\n5516 21 00\n5516 22 00\n5516 23 10\n5516 23 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1411\nKN-Code 96                                   Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5516 24 00\n5516 31 00\n5516 32 00\n5516 33 00\n5516 34 00\n5516 41 00\n5516 42 00\n5516 43 00\n5516 44 00\n5516 91 00\n5516 92 00\n5516 93 00\n5516 94 00\n5607 10 00      Bindfäden, Seile und Taue\n5607 21 00\n5607 29 10\n5607 29 90\n5607 30 00\n5607 41 00\n5607 49 11\n5607 49 19\n5607 49 90\n5607 50 11\n5607 50 19\n5607 50 30\n5607 50 90\n5607 90 00\n5608 11 11      Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen\n5608 11 19\n5608 11 91\n5608 11 99\n5608 19 11\n5608 19 19\n5608 19 31\n5608 19 39\n5608 19 91\n5608 19 99\n5608 90 00\n5702 10 00      Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt\n5702 20 00\n5702 31 10\n5702 31 30\n5702 31 90\n5702 32 10\n5702 32 90\n5702 39 10\n5702 39 90\n5702 41 10\n5702 41 90\n5702 42 10\n5702 42 90\n5702 49 10\n5702 49 90\n5702 51 00\n5702 52 00\n5702 59 00\n5702 91 00\n5702 92 00\n5702 99 00\n5703 10 10      Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet\n5703 10 90\n5703 20 11\n5703 20 19\n5703 20 91\n5703 20 99\n5703 30 11\n5703 30 19\n5703 30 51","1412        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                  Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n5703 30 59\n5703 30 91\n5703 30 99\n5703 90 10\n5703 90 90\n5704 10 00      Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz\n5704 90 00\n5705 00 10      Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen\n5705 00 31\n5705 00 39\n5705 00 90\n6002 10 10      Andere Gewirke und Gestricke\n6002 10 90\n6002 20 10\n6002 20 31\n6002 20 39\n6002 20 50\n6002 20 70\n6002 20 90\n6002 30 10\n6002 30 90\n6002 41 00\n6002 42 10\n6002 42 30\n6002 42 50\n6002 42 90\n6002 43 11\n6002 43 19\n6002 43 31\n6002 43 33\n6002 43 35\n6002 43 39\n6002 43 50\n6002 43 91\n6002 43 93\n6002 43 95\n6002 43 99\n6002 49 00\n6002 91 00\n6002 92 10\n6002 92 30\n6002 92 50\n6002 92 90\n6002 93 10\n6002 93 31\n6002 93 33\n6002 93 35\n6002 93 39\n6002 93 91\n6002 93 99\n6002 99 00\n6103 11 00      Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben\n6103 12 00\n6103 19 00\n6103 21 00\n6103 22 00\n6103 23 00\n6103 29 00\n6103 31 00\n6103 32 00\n6103 33 00\n6103 39 00\n6104 11 00      Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen\n6104 12 00\n6104 13 00\n6104 19 00\n6104 21 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001  1413\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6104 22 00\n6104 23 00\n6104 29 00\n6104 31 00\n6104 32 00\n6104 33 00\n6104 39 00\n6104 41 00\n6104 42 00\n6104 43 00\n6104 44 00\n6104 49 00\n6105 10 00      Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben\n6105 20 10\n6105 20 90\n6105 90 10\n6105 90 90\n6106 10 00      Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen\n6106 20 00\n6106 90 10\n6106 90 30\n6106 90 50\n6106 90 90\n6109 90 90      T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken\n6110 10 10      Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis,\n6110 10 31      aus Gewirken oder Gestricken\n6110 10 35\n6110 10 38\n6110 10 91\n6110 10 95\n6110 10 98\n6110 20 10\n6110 20 91\n6110 20 99\n6110 30 10\n6110 30 91\n6110 30 99\n6110 90 10\n6110 90 90\n6111 10 10      Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder\n6111 10 90\n6111 20 10\n6111 20 90\n6111 30 10\n6111 30 90\n6111 90 00\n6203 11 00      Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Männer oder Knaben\n6203 12 00\n6203 19 10\n6203 19 30\n6203 19 90\n6203 21 00\n6203 22 10\n6203 22 80\n6203 23 10\n6203 23 80\n6203 29 11\n6203 29 18\n6203 29 90\n6203 31 00\n6203 32 10\n6203 32 90\n6203 33 10\n6203 33 90\n6203 39 11\n6203 39 19\n6203 39 90","1414        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                   Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6204 11 00      Anzüge, Kombinationen, Jacken, für Frauen oder Mädchen\n6204 12 00\n6204 13 00\n6204 19 10\n6204 19 90\n6204 21 00\n6204 22 10\n6204 22 80\n6204 23 10\n6204 23 80\n6204 29 11\n6204 29 18\n6204 29 90\n6204 31 00\n6204 32 10\n6204 32 90\n6204 33 10\n6204 33 90\n6204 39 11\n6204 39 19\n6204 39 90\n6204 41 00\n6204 42 00\n6204 43 00\n6204 44 00\n6204 49 10\n6204 49 90\n6206 10 00      Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen\n6206 20 00\n6206 30 00\n6206 40 00\n6206 90 10\n6206 90 90\n6209 10 00      Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder\n6209 20 00\n6209 30 00\n6209 90 00\n6210 10 10      Bekleidung und Erzeugnisse der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907\n6210 10 91\n6210 10 99\n6210 20 00\n6210 30 00\n6210 40 00\n6210 50 00\n6211 11 00      Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Bekleidung\n6211 12 00\n6211 20 00\n6211 31 00\n6211 32 10\n6211 32 31\n6211 32 41\n6211 32 42\n6211 32 90\n6211 33 10\n6211 33 31\n6211 33 41\n6211 33 42\n6211 33 90\n6211 39 00\n6211 41 00\n6211 42 10\n6211 42 31\n6211 42 41\n6211 42 42\n6211 42 90\n6211 43 10\n6211 43 31\n6211 43 41","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1415\nKN-Code 96                                  Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n6211 43 42\n6211 43 90\n6211 49 00\n6302 10 10      Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche\n6302 10 90\n6302 21 00\n6302 22 10\n6302 22 90\n6302 29 10\n6302 29 90\n6302 31 10\n6302 31 90\n6302 32 10\n6302 32 90\n6302 39 10\n6302 39 30\n6302 39 90\n6302 40 00\n6302 51 10\n6302 51 90\n6302 52 00\n6302 53 10\n6302 53 90\n6302 59 00\n6302 60 00\n6302 91 10\n6302 91 90\n6302 92 00\n6302 93 10\n6302 93 90\n6302 99 00\n6303 11 00      Gardinen, Vorhänge und Innenrollos\n6303 12 00\n6303 19 00\n6303 91 00\n6303 92 10\n6303 92 90\n6303 99 10\n6303 99 90\n6304 11 00      Andere Waren zur Innenausstattung\n6304 19 10\n6304 19 30\n6304 19 90\n6304 91 00\n6304 92 00\n6304 93 00\n6304 99 00","1416        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nEuropäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren\nListe 3\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2804 69 00      Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle\n2843 10 90*)    Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle\n2843 30 00*)\n2843 90 90*)\n2922 41 00*)    Amine mit Sauerstofffunktionen\n7201 10 11**)   Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen\n7201 10 19**)\n7201 10 30**)\n7201 20 00**)\n7201 50 90**)\n7202 11 20*)    Ferrolegierungen\n7202 11 80*)\n7202 19 00*)\n7202 21 10*)\n7202 21 90*)\n7202 29 00*)\n7202 30 00*)\n7202 41 10*)    konsolidiertes globales zollfreies Kontingent    515 000 t Ferrochrom\n7202 41 91*)    konsolidiertes globales zollfreies Kontingent    515 000 t Ferrochrom\n7202 41 99*)    konsolidiertes globales zollfreies Kontingent    515 000 t Ferrochrom\n7202 49 10*)\n7202 49 50*)\n7202 49 90*)\n7203 90 00**)   Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse\n7204 50 90**)   Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl\n7206 10 00**)   Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen\n7206 90 00**)\n7207 11 11**)   Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7207 11 14**)\n7207 11 16**)\n7207 12 10**)\n7207 19 11**)\n7207 19 14**)\n7207 19 16**)\n7207 19 31**)\n7207 20 11**)\n7207 20 15**)\n7207 20 17**)\n7207 20 32**)\n7207 20 51**)\n7207 20 55**)\n7207 20 57**)\n7207 20 71**)\n7208 10 00**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7208 25 00**)\n7208 26 00**)\n7208 27 00**)\n7208 36 00**)\n7208 37 10**)\n7208 37 90**)\n7208 38 10**)\n7208 38 90**)\n7208 39 10**)\n7208 39 90**)\n7208 40 10**)\n7208 40 90**)\n7208 51 10**)\n7208 51 30**)\n7208 51 50**)\n7208 51 91**)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1417\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7208 51 99**)\n7208 52 10**)\n7208 52 91**)\n7208 52 99**)\n7208 53 10**)\n7208 53 90**)\n7208 54 10**)\n7208 54 90**)\n7208 90 10**)\n7209 15 00**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7209 16 10**)\n7209 16 90**)\n7209 17 10**)\n7209 17 90**)\n7209 18 10**)\n7209 18 91**)\n7209 18 99**)\n7209 25 00**)\n7209 26 10**)\n7209 26 90**)\n7209 27 10**)\n7209 27 90**)\n7209 28 10**)\n7209 28 90**)\n7209 90 10**)\n7210 11 10**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7210 12 11**)\n7210 12 19**)\n7210 20 10**)\n7210 30 10**)\n7210 41 10**)\n7210 49 10**)\n7210 50 10**)\n7210 61 10**)\n7210 69 10**)\n7210 70 31**)\n7210 70 39**)\n7210 90 31**)\n7210 90 33**)\n7210 90 38**)\n7211 13 00**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7211 14 10**)\n7211 14 90**)\n7211 19 20**)\n7211 19 90**)\n7211 23 10**)\n7211 23 51**)\n7211 29 20**)\n7211 90 11**)\n7212 10 10**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7212 10 91**)\n7212 20 11**)\n7212 30 11**)\n7212 40 10**)\n7212 40 91**)\n7212 50 31**)\n7212 50 51**)\n7212 60 11**)\n7212 60 91**)\n7213 10 00**)   Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7213 20 00**)\n7213 91 10**)\n7213 91 20**)\n7213 91 41**)\n7213 91 49**)\n7213 91 70**)\n7213 91 90**)\n7213 99 10**)\n7213 99 90**)","1418        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7214 20 00**)   Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7214 30 00**)\n7214 91 10**)\n7214 91 90**)\n7214 99 10**)\n7214 99 31**)\n7214 99 39**)\n7214 99 50**)\n7214 99 61**)\n7214 99 69**)\n7214 99 80**)\n7214 99 90**)\n7215 90 10**)   Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7216 10 00**)   Profile aus Eisen oder Stahl\n7216 21 00**)\n7216 22 00**)\n7216 31 11**)\n7216 31 19**)\n7216 31 91**)\n7216 31 99**)\n7216 32 11**)\n7216 32 19**)\n7216 32 91**)\n7216 32 99**)\n7216 33 10**)\n7216 33 90**)\n7216 40 10**)\n7216 40 90**)\n7216 50 10**)\n7216 50 91**)\n7216 50 99**)\n7216 99 10**)\n7218 10 00**)   Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen\n7218 91 11**)\n7218 91 19**)\n7218 99 11**)\n7218 99 20**)\n7219 11 00**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl\n7219 12 10**)\n7219 12 90**)\n7219 13 10**)\n7219 13 90**)\n7219 14 10**)\n7219 14 90**)\n7219 21 10**)\n7219 21 90**)\n7219 22 10**)\n7219 22 90**)\n7219 23 00**)\n7219 24 00**)\n7219 31 00**)\n7219 32 10**)\n7219 32 90**)\n7219 33 10**)\n7219 33 90**)\n7219 34 10**)\n7219 34 90**)\n7219 35 10**)\n7219 35 90**)\n7219 90 10**)\n7220 11 00**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl\n7220 12 00**)\n7220 20 10**)\n7220 90 11**)\n7220 90 31**)\n7221 00 10**)   Walzdraht aus nicht rostendem Stahl\n7221 00 90**)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1419\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7222 11 11**)   Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl\n7222 11 19**)\n7222 11 21**)\n7222 11 29**)\n7222 11 91**)\n7222 11 99**)\n7222 19 10**)\n7222 19 90**)\n7222 30 10**)\n7222 40 10**)\n7222 40 30**)\n7224 10 00**)   Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen\n7224 90 01**)\n7224 90 05**)\n7224 90 08**)\n7224 90 15**)\n7224 90 31**)\n7224 90 39**)\n7225 11 00**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl\n7225 19 10**)\n7225 19 90**)\n7225 20 20**)\n7225 30 00**)\n7225 40 20**)\n7225 40 50**)\n7225 40 80**)\n7225 50 00**)\n7225 91 10**)\n7225 92 10**)\n7225 99 10**)\n7226 11 10**)   Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl\n7226 19 10**)\n7226 19 30**)\n7226 20 20**)\n7226 91 10**)\n7226 91 90**)\n7226 92 10**)\n7226 93 20**)\n7226 94 20**)\n7226 99 20**)\n7227 10 00**)   Walzdraht aus anderem legiertem Stahl\n7227 20 00**)\n7227 90 10**)\n7227 90 50**)\n7227 90 95**)\n7228 10 10**)   Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl\n7228 10 30**)\n7228 20 11**)\n7228 20 19**)\n7228 20 30**)\n7228 30 20**)\n7228 30 41**)\n7228 30 49**)\n7228 30 61**)\n7228 30 69**)\n7228 30 70**)\n7228 30 89**)\n7228 60 10**)\n7228 70 10**)\n7228 70 31**)\n7228 80 10**)\n7228 80 90**)\n7301 10 00**)   Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl\n7302 10 31**)   Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl\n7302 10 39**)","1420        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7302 10 90**)\n7302 20 00**)\n7302 40 10**)\n7302 90 10**)\n7303 00 10**)   Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen\n7303 00 90**)\n7307 11 10**)   Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen),\n7307 11 90**)   aus Eisen oder Stahl\n7307 19 10**)\n7307 19 90**)\n7307 21 00**)\n7307 22 10**)\n7307 22 90**)\n7307 23 10**)\n7307 23 90**)\n7307 29 10**)\n7307 29 30**)\n7307 29 90**)\n7307 91 00**)\n7307 92 10**)\n7307 92 90**)\n7307 93 11**)\n7307 93 19**)\n7307 93 91**)\n7307 93 99**)\n7307 99 10**)\n7307 99 30**)\n7307 99 90**)\n7309 00 10**)   Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl\n7309 00 30**)\n7309 00 51**)\n7309 00 59**)\n7309 00 90**)\n7310 10 00**)   Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl\n7310 21 10**)\n7310 21 91**)\n7310 21 99**)\n7310 29 10**)\n7310 29 90**)\n7311 00 10**)   Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase\n7311 00 91**)\n7311 00 99**)\n7312 10 30**)   Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl\n7312 10 51**)\n7312 10 59**)\n7312 10 71**)\n7312 10 75**)\n7312 10 79**)\n7312 10 82**)\n7312 10 84**)\n7312 10 86**)\n7312 10 88**)\n7312 10 99**)\n7312 90 90**)\n7313 00 00**)   Stacheldraht aus Eisen oder Stahl\n7315 11 10**)   Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n7315 11 90**)\n7315 12 00**)\n7315 19 00**)\n7315 20 00**)\n7315 81 00**)\n7315 82 10**)\n7315 82 90**)\n7315 89 00**)\n7315 90 00**)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1421\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7318 11 00**)   Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken\n7318 12 10**)\n7318 12 90**)\n7318 13 00**)\n7318 14 10**)\n7318 14 91**)\n7318 14 99**)\n7318 15 10**)\n7318 15 20**)\n7318 15 30**)\n7318 15 41**)\n7318 15 49**)\n7318 15 51**)\n7318 15 59**)\n7318 15 61**)\n7318 15 69**)\n7318 15 70**)\n7318 15 81**)\n7318 15 89**)\n7318 15 90**)\n7318 16 10**)\n7318 16 30**)\n7318 16 50**)\n7318 16 91**)\n7318 16 99**)\n7318 19 00**)\n7318 21 00**)\n7318 22 00**)\n7318 23 00**)\n7318 24 00**)\n7318 29 00**)\n7319 10 00**)   Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel\n7319 20 00**)\n7319 30 00**)\n7319 90 00**)\n7320 10 11**)   Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl\n7320 10 19**)\n7320 10 90**)\n7320 20 20**)\n7320 20 81**)\n7320 20 85**)\n7320 20 89**)\n7320 90 10**)\n7320 90 30**)\n7320 90 90**)\n7321 11 10**)   Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde\n7321 11 90**)\n7321 12 00**)\n7321 13 00**)\n7321 81 10**)\n7321 81 90**)\n7321 82 10**)\n7321 82 90**)\n7321 83 00**)\n7321 90 00**)\n7322 11 00**)   Heizkörper für Zentralheizungen\n7322 19 00**)\n7322 90 90**)\n7323 10 00**)   Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n7323 91 00**)\n7323 92 00**)\n7323 93 10**)\n7323 93 90**)\n7323 94 10**)\n7323 94 90**)\n7323 99 10**)\n7323 99 91**)\n7323 99 99**)","1422        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7324 10 90**)   Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n7324 21 00**)\n7324 29 00**)\n7324 90 90**)\n7325 10 20**)   Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen\n7325 10 50**)\n7325 10 91**)\n7325 10 99**)\n7325 91 00**)\n7325 99 10**)\n7325 99 91**)\n7325 99 99**)\n7326 11 00**)   Andere Waren aus Eisen oder Stahl\n7326 19 10**)\n7326 19 90**)\n7326 20 30**)\n7326 20 50**)\n7326 20 90**)\n7326 90 10**)\n7326 90 30**)\n7326 90 40**)\n7326 90 50**)\n7326 90 60**)\n7326 90 70**)\n7326 90 80**)\n7326 90 91**)\n7326 90 93**)\n7326 90 95**)\n7326 90 97**)\n7901 11 00      Zink in Rohform\n7901 12 10\n7901 12 30\n7901 12 90\n7901 20 00\n7903 10 00      Staub, Pulver und Flitter, aus Zink\n7903 90 00\n8702 10 11      Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer\n8702 10 19\n8702 90 11\n8702 90 19\n8704 21 31      Lastkraftwagen\n8704 21 39\n8704 22 91\n8704 22 99\n8704 23 91\n8704 23 99\n8704 31 31\n8704 31 39\n8704 32 91\n8704 32 99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001           1423\nEuropäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren\nListe 4\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n8703 10 10      Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge\n8703 10 90\n8703 21 10\n8703 21 90\n8703 22 11\n8703 22 19\n8703 22 90\n8703 23 11\n8703 23 19\n8703 23 90\n8703 24 10\n8703 24 90\n8703 31 10\n8703 31 90\n8703 32 11\n8703 32 19\n8703 32 90\n8703 33 11\n8703 33 19\n8703 33 90\n8703 90 10\n8703 90 90\n8706 00 11      Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor\n8706 00 19\n8706 00 91\n8706 00 99\n8707 10 10      Karosserien (einschließlich Fahrerhäusern), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\n8707 10 90\n8707 90 10\n8707 90 90\nTeile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\n8708 10 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 10 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 21 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 21 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 29 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 29 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 31 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 31 91***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 31 99***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 39 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 39 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 40 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 40 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 50 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 50 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 60 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 60 91***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 60 99***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 70 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 70 50***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 70 91***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 70 99***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 80 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 80 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 91 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 91 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 92 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 92 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 93 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 93 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 94 10***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 94 90***)  um 50% ermäßigter MFN-Satz","1424               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                             Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n8708 99 10***)           um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 99 30***)           um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 99 50***)           um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 99 92***)           um 50% ermäßigter MFN-Satz\n8708 99 98***)           um 50% ermäßigter MFN-Satz\nEuropäische Gemeinschaft – Gewerbliche Waren\nListe 5\nKN-Code 96                                             Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n7601 10 00               Aluminium in Rohform\n7601 20 10\n7601 20 91\n7601 20 99\n7603 10 00               Pulver und Flitter, aus Aluminium\n7603 20 00\n*) Zollabbau beginnt ab dem 4. Jahr.\n**) Zollabbau bis 2004\n***) um 50% ermäßigter MFN-Satz beim Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1425\nAnhang III\nRepublik Südafrika – Gewerbliche Waren\nListe 1\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n2903 19 10      Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe\n2912 11 00      Aldehyde, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; cyclische Polymere der Aldehyde\n2915 35 00      Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren\n2921 11 00      Verbindungen mit Aminofunktion\n2921 19 15\n2921 29 80\n2921 41 00\n2933 69 40      Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)\n3824 10 10      Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne\n3824 10 90\n3824 20 10\n3824 20 90\n3824 30 10\n3824 30 90\n3824 50 10\n3824 50 90\n3824 90 23\n3923 90 20      Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen: Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse,\naus Kunststoffen\n3926 90 20      Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914\n3926 90 25\n4204 00 00      Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder\n5305 11 00      Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe\n5305 19 00\n5305 21 00\n5305 29 00\n5305 91 00\n5305 99 00\n5308 10 00      Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne\n5308 30 00\n6213 20 10      Taschentücher und Ziertaschentücher\n6213 90 10\n6305 10 90      Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken\n6305 90 90\n6307 90 20      Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung\n6307 90 40\n6801 00 00      Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)\n6802 10 00      Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus\n7010 20 00      Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse\n7010 91 10      aus Glas\n7010 91 30\n7010 92 10\n7010 92 40\n7010 93 10\n7010 93 20\n7010 94 10\n7010 94 20\n7011 10 00      Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon\n7011 20 00\n7011 90 00","1426        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7019 40 90      Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)\n7019 51 90\n7019 52 90\n7019 59 90\n7115 10 20      Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\n7115 90 90\n7218 10 00      Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl\n7218 90 10\n7218 90 20\n7218 90 30\n7218 90 90\n7218 91 00\n7218 99 10\n7218 99 20\n7218 99 90\n8432 29 90      Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten\n8432 30 10      oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen\n8432 30 90\n8524 90 90      Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung\n8524 91 10\n8525 10 10      Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen\n8529 90 60      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt\n8536 90 30      Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n8536 90 40\nRepublik Südafrika – Gewerbliche Waren\nListe 2\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n2707 99 90      Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers\n2713 20 00      Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\n2713 90 00\n2714 90 10      Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein\n2714 90 20\n2714 90 90\n2801 10 00      Fluor, Chlor, Brom und Iod\n2801 20 00\n2803 00 00      Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)\n2806 10 00      Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure\n2817 00 00      Zinkoxid; Zinkperoxid\n2843 29 00      Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle\n2843 30 00\n2847 00 15      Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt\n2849 10 00      Carbide, auch chemisch nicht einheitlich\n2903 22 00      Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe\n2903 23 00\n2904 10 90      Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogenisiert\n2904 90 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                          1427\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n2905 12 00      Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2909 60 00      Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide\n2914 11 00      Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen\n2914 12 00\n2915 29 90      Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren\n2915 39 90\n2915 50 30\n2917 12 30      Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren\n2917 19 90\n2918 90 90      Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und\nPeroxysäuren\n2922 43 00      Amine mit Sauerstofffunktionen\n2924 29 90      Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion\n2930 90 05      Organische Thioverbindungen\n2932 99 90      Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)\n2933 40 90      Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)\n2933 59 30\n2933 59 90\n2933 69 90\n2934 20 90      Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen\n2936 29 00      Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine\n3207 10 00      Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere\n3207 30 00      verglasbare Massen\n3210 00 40      Andere Anstrichfarben und Lacke, zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung ver-\nwendeten Art\n3302 90 10      Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen)\n3307 49 90      Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,\nzubereitete Badezusätze\n3407 00 00      Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder\n3702 41 00      Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier,\n3702 42 90      Pappe oder Spinnstoffe)\n3703 10 20      Lichtempfindliche fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, nicht belichtet\n3703 10 90\n3703 20 10\n3703 20 90\n3703 90 10\n3703 90 90\n3704 00 90      Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt\n3705 10 00      Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme\n3705 90 00\n3808 20 90      Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren\n3808 30 05\n3808 30 10\n3808 30 30\n3808 30 35\n3808 30 40\n3808 30 80\n3812 30 90      Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe\n3818 00 90      Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen\n3819 00 90      Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung\n3820 00 10      Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen\n3820 00 90\n3824 60 10      Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse\n3824 60 90\n3824 71 90","1428        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n3909 40 40      Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen\n3909 40 90\n3917 10 90      Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flanschen\n3917 29 85      und dergleichen), aus Kunststoffen\n3917 31 85\n3917 32 05\n3917 32 85\n3917 39 65\n3918 90 90      Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen\n3919 10 90      Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunst-\n3919 90 90      stoffen, auch in Rollen\n3920 72 00      Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder\n3920 73 00      verstärkt noch geschichtet (laminiert)\n3920 79 90\n3920 99 90\n3921 14 00      Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen\n3921 19 90\n3921 90 05\n3921 90 12\n3921 90 90\n4002 11 90      Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen\n4002 20 30\n4002 31 30\n4002 39 30\n4002 41 90\n4002 51 90\n4002 70 30\n4002 80 00\n4002 91 90\n4005 10 10      Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen\n4007 00 20      Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk\n4015 19 10      Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhen) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk\n4408 10 00      Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt)\n4411 11 90      Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen\n4411 19 90      hergestellt\n4411 21 90\n4411 29 90\n4411 31 90\n4411 39 90\n4411 91 90\n4411 99 90\n4412 13 00      Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz\n4412 14 00\n4412 19 00\n4412 22 00\n4412 23 00\n4412 29 00\n4412 92 00\n4412 93 00\n4412 99 00\n4415 10 00      Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz\n4417 00 90      Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen,\nBürsten und Pinsel, aus Holz\n4801 00 20      Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen\n4802 51 00      Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapier, Druckpapiere\n4802 52 00      oder als Papiere und Pappen zu anderen graphischen Zwecken verwendet werden\n4802 53 00\n4802 60 00\n4803 00 00      Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten\noder ähnlichen Papiererzeugnissen benutzt werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                     1429\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n4804 11 00      Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen\n4804 19 00\n4804 21 00\n4804 29 00\n4804 31 00\n4804 41 00\n4804 42 00\n4804 49 00\n4804 51 00\n4804 52 00\n4804 59 00\n4805 10 00      Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet\n4805 21 00      als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben\n4805 22 00\n4805 23 00\n4805 29 00\n4805 50 00\n4805 60 90\n4805 70 90\n4805 80 90\n4807 10 00      Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt,\n4807 90 00      auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen\n4807 99 00\n4808 10 00      Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt\n4808 20 00\n4808 30 00\n4808 90 00\n4809 10 00      Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier\n4810 11 00      Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen\n4810 12 00\n4810 21 00\n4810 29 00\n4810 31 00\n4810 32 00\n4810 39 00\n4810 91 00\n4810 99 00\n4811 10 00      Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt\n4811 29 00\n4811 31 00\n4811 39 00\n4811 40 00\n4811 90 00\n4816 10 00      Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier\n(ausgenommen Waren der Position 4809)\n4819 30 00      Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-\n4819 40 00      watte oder Vliesen aus Zellstofffasern\n4822 10 10      Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe\n6115 11 90      Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Krampfadern-\n6115 12 90      strümpfen\n6115 19 00\n6115 20 90\n6116 10 00      Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken\n6116 91 00\n6116 92 00\n6116 93 00\n6116 99 00\n6211 41 10      Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Bekleidung\n6211 42 10\n6211 43 10\n6211 49 10\n6216 00 00      Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe","1430        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6217 10 30      Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör,\n6217 10 90      ausgenommen solche der Position 6212\n6217 90 00\n6501 00 00      Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz\n6502 00 00      Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art\nhergestellt, weder geformt noch randgeformt\n6802 91 00      Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus\n6802 92 00\n6802 93 00\n6802 99 00\n6803 00 90      Bearbeiteter Tonschiefer und Waren daraus, aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer\n7003 12 80      Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen\n7003 12 90\n7003 19 90\n7003 20 00\n7003 30 00\n7004 20 80      Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln\n7004 20 90\n7004 90 15\n7004 90 25\n7004 90 35\n7004 90 45\n7004 90 55\n7005 10 80      Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas,\n7005 21 13      in Platten oder Tafeln\n7005 21 15\n7005 21 17\n7005 21 23\n7005 21 25\n7005 21 35\n7005 21 45\n7005 21 55\n7005 21 65\n7005 21 75\n7005 21 85\n7005 29 13\n7005 29 15\n7005 29 17\n7005 29 23\n7005 29 25\n7005 29 35\n7005 29 45\n7005 29 55\n7005 29 65\n7005 29 75\n7005 29 85\n7005 30 00\n7010 10 90      Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse\n7010 91 90      aus Glas\n7010 92 20\n7010 92 90\n7010 93 15\n7010 93 90\n7010 94 15\n7010 94 90\n7014 00 90      Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015)\n7015 90 00      Gläser für Uhren und ähnliche Waren\n7019 40 20      Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)\n7019 51 10\n7019 52 10\n7019 59 10\n7115 90 30      Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen\n7202 99 10      Ferrolegierungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                     1431\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7208 10 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr\n7208 25 00\n7208 26 00\n7208 27 00\n7208 36 00\n7208 37 00\n7208 38 00\n7208 39 00\n7208 51 00\n7208 52 00\n7208 53 00\n7208 54 00\n7208 90 00\n7209 15 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr\n7209 16 00\n7209 17 00\n7209 18 00\n7209 25 00\n7209 26 00\n7209 27 00\n7209 28 00\n7209 90 00\n7210 12 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr\n7210 30 00\n7210 41 00\n7210 49 00\n7210 50 00\n7210 70 00\n7210 90 00\n7211 13 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm\n7211 14 00\n7211 19 00\n7211 23 00\n7211 29 00\n7212 10 20      Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm\n7212 20 00\n7212 30 00\n7212 40 00\n7212 50 85\n7212 50 90\n7213 10 00      Walzdraht, regellos aufgehaspelt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7213 20 00\n7213 91 00\n7213 99 00\n7214 10 10      Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt\n7214 10 90\n7214 20 00\n7214 30 00\n7214 91 00\n7214 99 00\n7215 10 00      Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7215 50 00\n7215 90 00\n7216 10 00      Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7216 21 00\n7216 22 00\n7216 31 00\n7216 32 00\n7216 33 00\n7216 40 00\n7216 50 00\n7216 67 00\n7216 69 00\n7216 91 00\n7216 99 00","1432        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7217 10 00      Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl\n7217 11 00\n7217 12 00\n7217 13 00\n7217 19 00\n7217 20 00\n7217 21 00\n7217 22 00\n7217 23 00\n7217 29 00\n7217 30 00\n7217 31 00\n7217 32 00\n7217 33 00\n7217 39 00\n7217 90 00\n7219 11 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr\n7219 12 00\n7219 13 00\n7219 14 00\n7219 21 00\n7219 22 00\n7219 23 00\n7219 24 00\n7219 31 00\n7219 32 00\n7219 33 00\n7219 34 00\n7219 35 00\n7219 90 00\n7220 11 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm\n7220 12 00\n7220 20 00\n7220 90 00\n7225 30 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr\n7225 40 10\n7225 40 90\n7225 50 00\n7225 90 90\n7225 91 00\n7225 92 00\n7225 99 90\n7226 91 00      Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm\n7226 93 00\n7226 94 00\n7227 10 00      Walzdraht, regellos aufgehaspelt, aus anderem legiertem Stahl\n7227 20 00\n7227 90 00\n7228 10 10      Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem Stahl oder nicht\n7228 10 20      legiertem Stahl\n7228 10 90\n7228 20 10\n7228 20 20\n7228 20 30\n7228 20 40\n7228 20 50\n7228 20 60\n7228 20 90\n7228 30 10\n7228 30 20\n7228 30 30\n7228 30 90\n7228 40 00\n7228 50 00\n7228 60 00\n7228 70 00\n7228 80 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1433\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7229 20 00      Draht aus anderem legiertem Stahl\n7229 90 00\n7301 10 10      Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen\n7301 20 00      hergestellt\n7302 10 00      Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl (Schienen)\n7302 20 00\n7302 30 00\n7302 40 00\n7302 90 00\n7304 10 30      Rohre und Halbprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl\n7304 10 90\n7304 21 10\n7304 21 20\n7304 21 90\n7304 29 10\n7304 29 20\n7304 29 90\n7304 31 00\n7304 39 35\n7304 39 90\n7304 51 00\n7304 59 45\n7304 90 00\n7305 11 00      Andere Rohre (z.B. geschweißt, genietet oder ähnlich geschlossen)\n7305 12 00\n7305 19 00\n7305 20 00\n7305 31 90\n7305 39 90\n7305 90 90\n7306 10 00      Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten\n7306 20 00      Rändern), aus Eisen oder Stahl\n7306 30 00\n7306 40 00\n7306 50 00\n7306 60 00\n7306 90 00\n7307 11 10      Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen\n7307 11 90      oder Stahl\n7307 19 10\n7307 19 80\n7307 19 90\n7307 21 10\n7307 21 90\n7307 22 10\n7307 22 90\n7307 23 10\n7307 23 90\n7307 29 10\n7307 29 90\n7307 91 10\n7307 91 20\n7307 91 30\n7307 91 40\n7307 91 50\n7307 91 90\n7307 92 10\n7307 92 20\n7307 92 30\n7307 93 10\n7307 93 20\n7307 93 30\n7307 99 10\n7307 99 20\n7307 99 30\n7308 10 00      Konstruktionen und Konstruktionsteile (ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406)","1434        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7312 10 05      Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl\n7312 10 10\n7312 10 15\n7312 10 20\n7312 10 25\n7312 10 30\n7312 10 35\n7312 10 40\n7312 10 90\n7312 90 90\n7314 12 10      Gewebe (einschließlich endloser Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht\n7314 12 20\n7314 13 10\n7314 14 20\n7314 14 30\n7314 19 30\n7314 19 40\n7314 50 00\n7319 20 00      Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren\n7319 30 00\n7319 90 90\n7320 10 00      Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl\n7320 20 00\n7320 90 00\n7325 10 40      Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen\n7325 99 40\n7326 19 00      Andere Waren aus Eisen oder Stahl\n7326 90 29\n7407 10 30      Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer\n7407 10 90\n7407 21 20\n7407 21 90\n7407 22 20\n7407 22 90\n7407 29 20\n7407 29 90\n7409 11 00      Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm\n7409 19 00\n7409 21 00\n7409 29 00\n7409 31 00\n7409 39 00\n7409 40 00\n7409 90 00\n7410 11 00      Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen\n7410 12 00      Unterlagen)\n7411 10 10      Rohre aus Kupfer\n7411 10 40\n7411 21 15\n7411 22 10\n7411 29 10\n7412 10 10      Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer\n7412 10 80\n7412 10 90\n7412 20 20\n7412 20 80\n7413 00 30      Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die\n7413 00 90      Elektrotechnik\n7414 20 00      Gewebe (einschließlich endloser Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht\n7414 90 00\n7419 99 22      Andere Waren aus Kupfer\n7419 99 24\n7419 99 25\n7419 99 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                        1435\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7603 10 00      Pulver und Flitter, aus Aluminium\n7604 10 35      Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium\n7604 10 65\n7604 21 15\n7604 21 90\n7604 29 15\n7604 29 65\n7604 29 90\n7605 11 07      Draht aus Aluminium\n7608 20 15      Rohre aus Aluminium\n7609 00 10      Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium\n7609 00 90\n7610 10 00      Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium (ausgenommen vorgefertigte Gebäude der\n7610 90 00      Position 9406)\n7612 90 40      Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Aluminium\n7614 10 00      Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die\n7614 90 00      Elektrotechnik\n7904 00 00      Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink\n7907 00 90      Andere Waren aus Zink\n8101 10 00      Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8101 91 00\n8104 30 00      Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8104 90 50\n8202 20 20      Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblättern und nicht gezahnter Sägeblätter)\n8307 10 90      Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken\n8307 90 90\n8403 10 00      Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402\n8403 90 00\n8404 10 10      Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403\n8404 90 10\n8412 29 10      Andere Motoren und Kraftmaschinen\n8412 80 20\n8412 90 60\n8413 11 00      Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten\n8413 20 10\n8413 50 10\n8413 60 10\n8413 60 20\n8413 70 15\n8413 81 10\n8413 91 10\n8418 10 00      Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate\n8418 21 00      und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung\n8418 22 00\n8418 29 00\n8418 30 90\n8418 40 90\n8418 50 00\n8418 61 10\n8418 69 10\n8418 91 10\n8418 91 20\n8418 99 20\n8418 99 30\n8421 12 20      Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten\n8421 21 10      oder Gasen\n8421 31 10\n8421 31 20\n8421 91 20\n8421 99 30","1436        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8422 11 00      Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen\n8422 19 00      Behältnissen\n8422 90 10\n8425 11 00      Flaschenzüge, Zugwinden und Spille; Hubwinden\n8425 31 10\n8425 39 10\n8425 42 35\n8425 42 50\n8425 49 90\n8426 11 10      Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhub-\n8426 20 10      kraftkarren und Krankraftkarren\n8426 41 10\n8426 91 10\n8428 39 90      Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge,\n8428 90 15      Rolltreppen)\n8429 20 90      Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- und Straßenhobel (Grader), Schürfwagen\n8429 51 20      (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader\n8429 59 05\n8431 20 10      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425\n8431 20 30      bis 8430 bestimmt\n8431 20 50\n8431 20 90\n8431 39 90\n8431 49 25\n8431 49 30\n8431 49 35\n8431 49 47\n8432 10 10      Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten\n8432 29 30      oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen\n8433 11 90      Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ein-\n8433 19 90      schließlich Stroh- oder Futterpressen, Rasenmähern und anderen Mähmaschinen\n8433 90 20\n8436 29 90      Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel-\n8436 91 90      oder Bienenhaltung\n8451 21 10      Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen,\n8451 30 10      Trocknen\n8451 30 20\n8451 90 10\n8451 90 20\n8466 20 00      Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456\nbis 8465 bestimmt\n8476 21 00      Warenverkaufsautomaten (z.B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten)\n8476 29 00\n8480 30 10      Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle\n8480 30 30\n8480 30 90\n8480 71 00\n8480 79 00\n8481 80 37      Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter,\n8481 90 55      Wannen oder ähnliche Behälter\n8481 90 90\n8503 00 10      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt\n8503 00 20\n8506 10 05      Elektrische Primärelemente und Primärbatterien\n8506 10 25\n8506 80 05\n8506 80 25\n8506 90 00\n8507 40 00      Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder recht-\n8507 90 20      eckiger Form\n8507 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                         1437\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8516 31 10      Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder\n8516 90 20\n8517 50 00      Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprech-\n8517 90 00      apparaten für die drahtgebundene Fernsprechtechnik\n8524 32 90      Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung\n8530 80 00      Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuerungsgeräte\n8530 90 90      für Schienenwege oder dergleichen, Straßen\n8531 80 90      Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln)\n8531 90 90\n8536 10 10      Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n8536 20 10\n8536 30 10\n8536 61 10\n8536 69 10\n8539 22 20      Elektrische Glühlampen und Entladungspumpen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen\n8539 22 90      (sealed-beam lamp units)\n8539 29 10\n8539 29 15\n8539 29 20\n8539 29 25\n8539 29 50\n8539 29 57\n8539 29 90\n8539 31 45\n8539 31 90\n8539 32 45\n8539 32 90\n8539 39 45\n8539 39 90\n8539 41 00\n8539 49 10\n8539 49 20\n8539 90 00\n8545 90 00      Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für\nelektrotechnische Zwecke\n8547 90 10      Isolierteile, für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen\n8604 00 10      Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbst fahrend\n8606 99 10      Schienengebundene Güterwagen\n8607 19 40      Teile von Schienenfahrzeugen\n8607 21 60\n8607 30 60\n9002 20 80      Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate\nund Geräte, gefasst\n9201 10 00      Klaviere, einschließlich selbsttätiger Klaviere, Cembalos und anderer Saiteninstrumente mit Klaviatur\n9506 62 00      Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und\n9506 69 00      Schwerathletik\n9506 70 00\n9506 91 00\n9506 99 00\n9507 10 90      Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze\n9507 30 00\n9507 90 00\n9609 10 10      Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte,\nZeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide","1438        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nRepublik Südafrika – Gewerbliche Waren\nListe 3\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n3303 00 90      Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)\n3304 10 30      Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege\n3304 10 90\n3304 20 30\n3304 20 90\n3304 30 30\n3304 30 90\n3304 91 00\n3304 99 30\n3304 99 90\n3305 10 30      Zubereitete Haarbehandlungsmittel\n3305 10 90\n3305 20 30\n3305 20 90\n3305 30 30\n3305 30 90\n3305 90 30\n3305 90 90\n3307 10 40      Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,\n3307 10 90      zubereitete Badezusätze\n3307 20 30\n3307 20 90\n3307 30 10\n3307 30 90\n3307 41 00\n3307 90 40\n3307 90 90\nRind- und Kalbleder, Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der\nPosition 4108 oder 4109\n4104 10 90      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4104 21 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4104 22 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4104 29 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4104 31 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4104 39 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\nSchaf- oder Lammleder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109\n4105 11 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4105 12 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4105 19 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4105 20 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\nBekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder\n4203 21 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\nPapiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt\n4811 21 00      Zollsenkung ab dem 3. Jahr\n4817 10 00      Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten\n4817 20 00\n4817 30 00\n4818 10 00      Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern\n4818 20 00\n4818 30 00\n4818 40 00\n4818 50 00\n4818 90 00\n6907 90 00      Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und\nähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage\n6908 10 00      Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und\n6908 90 00      ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage\n6911 10 00      Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände,\naus Porzellan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1439\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6912 00 00      Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts-, Hygiene- und Toilettengegenstände\n8450 11 15      Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung\n8450 19 20\n8450 90 10\n8481 80 72      Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter,\n8481 80 73      Wannen oder ähnliche Behälter\n8482 10 10      Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)\n8482 10 15\n8482 20 15\n8482 20 30\n8482 20 45\n8482 30 20\n8482 50 50\n8482 91 20\n8482 99 11\n8482 99 13\n8482 99 17\n8482 99 29\n8482 99 31\n8501 10 05      Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate\n8501 10 19\n8501 20 10\n8501 31 10\n8501 32 10\n8501 33 10\n8501 34 10\n8501 40 25\n8501 40 30\n8501 40 35\n8501 40 40\n8501 40 45\n8501 40 50\n8501 40 55\n8501 40 70\n8501 40 75\n8501 40 80\n8501 51 20\n8501 51 30\n8501 51 40\n8501 51 50\n8501 52 20\n8501 52 40\n8501 52 50\n8501 53 20\n8501 53 50\n8501 61 90\n8501 62 00\n8501 63 10\n8502 11 00      Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer\n8502 12 00\n8502 13 00\n8506 10 90      Elektrische Primärelemente und Primärbatterien\n8506 30 90\n8506 80 90\n8509 30 00      Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor\n8509 40 00\n8509 80 00\n8516 29 10      Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder\n8516 33 00\n8516 50 00\n8516 60 00\n8516 71 00\n8516 72 00\n8516 79 00\n8516 80 10\n8516 90 30","1440        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                   Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8527 19 00      Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk\n8527 21 00\n8536 69 20      Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n8539 21 20      Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen\n8539 29 45      (sealed-beam lamp units)\n9401 30 00      Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können\n9401 40 00\n9401 50 00\n9401 61 00\n9401 69 00\n9401 71 00\n9401 79 00\n9401 80 30\n9401 80 90\n9402 10 20      Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z.B. Operationstische)\n9402 90 90\n9403 10 10      Andere Möbel und Teile davon\n9403 10 90\n9403 20 10\n9403 20 30\n9403 20 50\n9403 20 60\n9403 20 90\n9403 30 00\n9403 40 00\n9403 50 00\n9403 60 30\n9403 60 40\n9403 60 90\n9403 70 30\n9403 70 90\n9403 80 30\n9403 80 90\n9403 90 10\n9403 90 20\n9403 90 30\n9403 90 40\n9403 90 50\n9403 90 60\n9403 90 90\n9404 10 00      Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen)\n9404 21 00\n9404 29 10\n9404 29 90\n9404 90 10\n9404 90 90\n9405 10 05      Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon\n9405 10 35\n9405 10 90\n9405 20 10\n9405 20 90\n9405 30 00\n9405 40 05\n9405 40 50\n9405 40 90\n9405 50 00\n9405 60 00\n9405 91 90\n9405 92 10\n9405 92 90\n9405 99 30\n9405 99 35\n9405 99 40\n9405 99 55\n9405 99 60\n9405 99 90\n9406 00 90      Vorgefertigte Gebäude","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                       1441\nRepublik Südafrika – Gewerbliche Waren\nListe 4\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n2706 00 00      Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere\n2711 13 10      Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe\n2711 29 10\n2712 10 10      Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit\n2712 10 20\n2715 00 10      Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl\n2715 00 20\n2823 00 00      Titanoxide\n2828 10 00      Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite\n2835 25 00      Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite), Phosphate und Polyphosphate\n2835 26 10\n2835 31 00\n2904 10 10      Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert\n2905 15 00      Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2905 45 00\n2914 13 00      Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2914 41 00\n2915 21 00      Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren\n2915 22 00\n2915 31 00\n2915 33 00\n2915 34 00\n2915 39 20\n2915 39 30\n2915 39 40\n2917 12 20      Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren\n2917 14 00\n2917 19 30\n2917 31 00\n2917 32 00\n2917 33 00\n2917 34 00\n2917 35 00\n2918 12 00      Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und\n2918 13 20      Peroxysäuren\n2918 14 00\n2918 19 20\n2918 22 10\n2918 23 10\n2918 90 10\n2921 19 80      Verbindungen mit Aminofunktion\n2921 44 90\n2921 51 10\n2924 21 10      Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion\n2929 90 10      Verbindungen mit anderen Stickstofffunktionen\n2930 10 00      Organische Thioverbindungen\n2930 20 25\n2932 29 10      Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)\n2933 40 30      Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)\n2933 40 40\n2933 59 20\n2933 69 30","1442        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n2934 20 10      Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen\n2934 20 30\n2934 20 40\n2939 90 20      Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate\n2941 40 10      Antibiotika\n3005 90 10      Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster)\n3204 17 10      Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich\n3204 17 20\n3204 17 90\n3204 19 10\n3204 19 20\n3204 19 90\n3206 11 00      Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel\n3206 19 00\n3206 20 15\n3206 20 90\n3206 30 00\n3206 41 00\n3206 42 00\n3206 43 00\n3206 49 00\n3206 50 00\n3207 40 00      Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere\nvergleichbare Massen\n3208 10 00      Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren\n3208 20 00\n3208 90 90\n3209 10 00      Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren\n3209 90 00\n3210 00 05      Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben\n3212 90 10      Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nichtwässrigen Medien dispergiert\n3306 10 00      Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen\n3306 20 90\n3306 90 00\n3307 10 10      Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel,\n3307 49 20      zubereitete Badezusätze\n3401 11 20      Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen\n3401 11 30\n3401 11 90\n3401 19 20\n3401 19 30\n3401 19 90\n3401 20 00\n3402 11 10      Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen\n3402 11 20\n3402 12 10\n3402 12 20\n3402 13 10\n3402 13 20\n3402 19 10\n3402 19 20\n3402 20 10\n3402 20 20\n3402 90 10\n3402 90 20\n3404 10 00      Künstliche Wachse und zubereitete Wachse\n3404 20 00\n3404 90 00\n3405 10 00      Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall\n3405 20 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                          1443\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n3405 30 00\n3405 40 00\n3405 90 90\n3406 00 00      Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen\n3603 00 90      Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder\n3605 00 00      Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604\n3701 10 90      Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet\n3701 30 15\n3701 30 20\n3701 30 30\n3701 30 40\n3701 30 60\n3701 99 15\n3701 99 45\n3701 99 50\n3701 99 70\n3702 32 10      Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier,\n3702 39 10      Pappe oder Spinnstoffe)\n3702 42 20\n3702 43 10\n3702 44 10\n3702 91 20\n3702 92 20\n3702 93 20\n3702 94 20\n3702 95 20\n3808 30 17      Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren\n3808 40 10\n3808 40 20\n3812 10 00      Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe\n3812 30 10\n3812 30 20\n3812 30 25\n3813 00 10      Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben\n3813 00 15\n3814 00 00      Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n3817 10 00      Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707\n3818 00 20      Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen\n3819 00 10      Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung\n3823 13 00      Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole\n3823 19 10\n3823 19 20\n3823 70 00\n3824 71 10      Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse\n3824 90 25\n3824 90 37\n3824 90 40\n3824 90 45\n3824 90 47\n3824 90 50\n3901 10 00      Polymere des Ethylens, in Primärformen\n3901 20 90\n3901 30 10\n3901 90 90\n3902 10 00      Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen\n3902 30 00\n3904 10 00      Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen\n3904 21 10\n3904 21 90\n3904 22 10","1444        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n3904 22 90\n3904 30 00\n3904 40 10\n3904 40 20\n3904 40 90\n3905 11 00      Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen\n3905 21 00\n3906 90 20      Acrylpolymere in Primärformen\n3907 20 10      Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen, Polycarbonate\n3907 60 90\n3907 91 00\n3912 31 00      Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n3915 10 00      Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen\n3915 20 00\n3915 30 00\n3915 90 40\n3916 10 10      Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile\n3916 10 90\n3916 20 90\n3916 90 05\n3916 90 30\n3916 90 40\n3916 90 50\n3916 90 90\n3917 21 90      Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche\n3917 22 00      und dergleichen), aus Kunststoffen\n3917 23 00\n3917 29 30\n3917 29 40\n3917 29 50\n3917 29 60\n3917 29 90\n3917 31 20\n3917 31 30\n3917 31 40\n3917 31 50\n3917 31 60\n3917 31 75\n3917 31 80\n3917 31 90\n3917 32 20\n3917 32 30\n3917 32 40\n3917 32 50\n3917 32 60\n3917 32 75\n3917 32 80\n3917 32 90\n3917 33 00\n3917 39 20\n3917 39 25\n3917 39 30\n3917 39 40\n3917 39 45\n3917 39 55\n3917 39 60\n3917 39 90\n3917 40 00\n3918 10 03      Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen\n3918 10 07\n3918 10 30\n3918 10 35\n3918 10 53\n3918 10 73\n3918 10 90\n3918 90 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                       1445\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n3918 90 40\n3918 90 50\n3918 90 60\n3918 90 65\n3918 90 70\n3918 90 75\n3918 90 80\n3918 90 85\n3919 10 03      Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen\n3919 10 07\n3919 10 10\n3919 10 13\n3919 10 29\n3919 10 31\n3919 10 37\n3919 10 40\n3919 10 43\n3919 10 45\n3919 10 50\n3919 10 53\n3919 10 55\n3919 10 60\n3919 10 65\n3919 90 03\n3919 90 07\n3919 90 10\n3919 90 13\n3919 90 19\n3919 90 29\n3919 90 30\n3919 90 35\n3919 90 37\n3919 90 40\n3919 90 45\n3919 90 47\n3919 90 50\n3919 90 55\n3920 10 00      Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder\n3920 20 10      verstärkt noch geschichtet (laminiert)\n3920 20 90\n3920 30 00\n3920 41 65\n3920 41 70\n3920 42 65\n3920 42 70\n3920 51 00\n3920 59 00\n3920 61 00\n3920 63 00\n3920 69 00\n3920 91 00\n3920 92 00\n3920 93 00\n3920 94 00\n3920 99 10\n3920 99 20\n3920 99 25\n3920 99 30\n3920 99 40\n3920 99 60\n3921 11 00      Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen\n3921 12 35\n3921 12 75\n3921 13 00\n3921 19 30\n3921 19 40\n3921 19 50\n3921 19 55\n3921 19 60","1446        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                   Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n3921 19 70\n3921 19 80\n3921 90 02\n3921 90 04\n3921 90 06\n3921 90 16\n3921 90 22\n3921 90 24\n3921 90 26\n3921 90 28\n3921 90 30\n3921 90 32\n3921 90 34\n3921 90 36\n3921 90 38\n3921 90 40\n3921 90 42\n3921 90 44\n3921 90 46\n3921 90 48\n3921 90 52\n3921 90 54\n3921 90 56\n3921 90 58\n3921 90 60\n3921 90 62\n3921 90 64\n3921 90 66\n3921 90 72\n3922 10 00      Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel\n3922 20 00\n3922 90 10\n3922 90 20\n3922 90 90\n3923 10 00      Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse\n3923 21 10\n3923 21 90\n3923 29 10\n3923 29 20\n3923 29 30\n3923 29 90\n3923 30 00\n3923 40 90\n3923 50 00\n3923 90 30\n3923 90 90\n3924 10 00      Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunst-\n3924 90 00      stoffen\n3925 10 00      Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n3925 20 00\n3925 30 00\n3925 90 00\n3926 10 30      Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914\n3926 10 90\n3926 20 10\n3926 20 90\n3926 30 00\n3926 40 00\n3926 90 03\n3926 90 05\n4001 30 30      Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten\n4001 30 50\n4002 19 90      Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen\n4002 20 90\n4005 10 20      Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen\n4005 10 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                       1447\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n4005 10 90\n4005 20 00\n4005 91 10\n4005 91 20\n4005 91 90\n4005 99 10\n4005 99 20\n4005 99 30\n4005 99 40\n4006 10 00      Andere Formen (z.B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z.B. Scheiben, Ringe)\n4006 90 00\n4007 00 90      Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk\n4008 11 15      Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk\n4008 11 90\n4008 19 00\n4008 21 10\n4008 21 15\n4008 21 90\n4008 29 10\n4008 29 90\n4009 10 00      Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk\n4009 20 00\n4009 30 00\n4009 40 00\n4009 50 00\n4010 11 00      Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk\n4010 12 00\n4010 13 00\n4010 19 00\n4010 21 90\n4010 22 90\n4010 23 00\n4010 24 00\n4010 29 10\n4010 29 90\n4014 90 90      Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk\n4015 11 00      Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhen) für alle Zwecke\n4015 19 30\n4015 19 90\n4015 90 00\n4016 91 00      Andere Waren aus Weichkautschuk\n4016 92 00\n4016 93 90\n4016 94 00\n4016 95 90\n4016 99 15\n4016 99 40\n4016 99 50\n4016 99 80\n4016 99 90\n4108 00 00      Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)\n4111 00 20      Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder\nStreifen\n4302 11 00      Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfällen und\n4302 12 00      Überresten)\n4302 19 00\n4302 20 00\n4302 30 00\n4303 10 00      Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen\n4303 90 00\n4304 00 00      Künstliches Pelzwerk und Waren daraus\n4409 20 00      Holz (einschließlich Stäben und Friesen für Parkett, nicht zusammengesetzt)","1448        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n4410 11 00      Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen\n4410 19 00\n4410 90 00\n4411 11 10      Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen\n4411 19 10      hergestellt\n4411 21 10\n4411 29 10\n4411 31 10\n4411 39 10\n4411 91 10\n4411 99 10\n4413 00 00      Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen\n4414 00 00      Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen\n4415 20 10      Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz\n4415 20 20\n4417 00 40      Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für\n4417 00 50      Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz\n4418 10 00      Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln\n4418 20 00\n4418 40 00\n4418 50 00\n4418 90 00\n4419 00 00      Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche\n4420 10 00      Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren\n4420 90 00\n4421 10 00      Andere Waren aus Holz\n4421 90 05\n4421 90 90\n4601 10 00      Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden\n4601 20 00\n4601 91 90\n4601 99 00\n4602 10 00      Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601\n4602 90 00      hergestellt\n4809 20 00      Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier\n4816 20 00      Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier\n4819 10 00      Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe\n4819 20 00\n4819 50 00\n4819 60 00\n4820 10 00      Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Brief-\n4820 20 00      papierblöcke\n4820 30 00\n4820 40 00\n4820 50 00\n4820 90 00\n4821 10 00      Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt\n4821 90 00\n4823 11 00      Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten\n4823 19 00\n4823 30 90\n4823 51 00\n4823 59 00\n4823 60 00\n4823 79 99\n4823 90 90\n4907 00 90      Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig\noder zum Umlauf vorgesehen\n4908 10 90      Abziehbilder aller Art\n4908 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                       1449\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n4909 00 00      Bedruckte oder illustrierte Postkarten, Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen\n4910 00 00      Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcken von Abreißkalendern\n4911 10 90      Andere Drucke, einschließlich Bilddrucken und Fotografien\n4911 99 90\n5105 21 90      Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt\n5105 40 90\n5501 20 00      Kabel aus synthetischen Filamenten\n5503 20 00      Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet\n5503 40 00\n5505 10 10      Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoffs)\n5505 10 20\n5506 20 00      Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n5601 10 00      Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger\n5601 21 00      (Scherstaub)\n5601 22 00\n5601 29 00\n5602 10 00      Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen\n5602 21 00\n5602 29 00\n5602 90 00\n5603 11 10      Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen\n5603 11 90\n5603 12 10\n5603 12 90\n5603 13 10\n5603 13 90\n5603 14 10\n5603 14 90\n5603 91 10\n5603 91 90\n5603 92 10\n5603 92 90\n5603 93 10\n5603 93 90\n5603 94 10\n5603 94 90\n5607 10 00      Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten\n5607 21 00\n5607 29 00\n5607 30 00\n5607 41 00\n5607 49 00\n5607 90 10\n5607 90 90\n5608 11 00      Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte\n5608 19 00      Fischernetze und andere konfektionierte Netze\n5608 90 00\n5804 21 00      Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffen) und geknüpfte Netzstoffe\n5804 29 00\n5910 00 10      Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen\n5911 90 10      Erzeugnisse des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel\n5911 90 40\n5911 90 50\n5911 90 60\n6303 99 10      Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)\n6305 10 10      Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken\n6305 20 10\n6305 20 20\n6305 20 90\n6305 32 10","1450        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6305 32 90\n6305 33 10\n6305 33 90\n6305 39 10\n6305 39 90\n6305 90 10\n6306 11 00      Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge\n6306 12 00\n6306 19 00\n6306 21 00\n6306 22 00\n6306 29 00\n6306 31 00\n6306 39 00\n6306 41 00\n6306 49 10\n6306 49 90\n6306 91 00\n6306 99 10\n6306 99 90\n6307 10 00      Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung\n6307 20 10\n6307 20 90\n6307 90 10\n6307 90 30\n6307 90 50\n6307 90 90\n6308 00 00      Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör\n6402 12 10      Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff\n6402 12 20\n6402 19 00\n6404 11 05      Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus\n6404 11 10      Spinnstoffen\n6404 19 15\n6404 20 30\n6405 20 17      Andere Schuhe\n6405 90 17\n6406 10 25      Schuhteile (einschließlich Schuhoberteilen, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen)\n6406 91 40\n6406 91 90\n6406 99 10\n6406 99 15\n6406 99 40\n6406 99 60\n6406 99 90\n6503 00 00      Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten\n6504 00 00      Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art\nhergestellt\n6505 10 00      Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von\n6505 90 00      Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt\n6506 10 80      Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet\n6506 10 90\n6506 91 10\n6506 91 90\n6506 92 00\n6506 99 00\n6507 00 00      Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen\n6601 10 00      Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirmen, Gartenschirmen und ähnlicher Waren)\n6601 91 00\n6601 99 00\n6602 00 00      Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                        1451\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6603 10 00      Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602\n6603 20 00\n6603 90 00\n6701 00 00      Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn\n6702 10 00      Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen\n6702 90 00      Blumen\n6703 00 10      Menschenhaare, gleichgerichet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare\n6704 11 00      Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren\n6704 19 00      oder Spinnstoffen\n6704 20 00\n6704 90 00\n6804 10 90      Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen\n6804 21 90\n6804 22 80\n6804 22 90\n6804 30 90\n6805 10 00      Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen,\n6805 20 00      Papier\n6805 30 00\n6806 10 00      Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wolle; geblähter Vermiculit, geblähter Ton\n6806 20 00\n6806 90 30\n6807 10 00      Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech)\n6807 90 00\n6808 00 90      Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh\n6809 11 00      Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips\n6809 19 00\n6809 90 00\n6812 30 90      Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest\n6812 50 00      und Magnesiumcarbonat\n6812 60 10\n6812 60 20\n6812 70 90\n6814 10 00      Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer\n6814 90 00\n6907 10 00      Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte Steinchen, Würfel und ähnliche Waren\nfür Mosaike\n6910 10 00      Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken\n6910 90 00\n6911 90 00      Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus\nPorzellan\n6913 10 00      Statuetten und andere keramische Ziergegenstände\n6913 90 00\n6914 10 00      Andere keramische Waren\n6914 90 00\n7006 00 90      Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert\n7007 19 00      Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)\n7007 29 00\n7008 00 00      Mehrschichtige Isolierverglasungen\n7009 10 00      Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel\n7009 91 00\n7009 92 00\n7010 10 10      Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse\n7010 91 20      aus Glas\n7010 92 30\n7010 94 30\n7016 10 00      Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas\n7016 90 90","1452        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7017 10 10      Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen\n7017 10 20      oder Eichzeichen\n7017 20 10\n7017 20 20\n7017 90 10\n7017 90 20\n7018 10 00      Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren\n7018 20 00\n7019 11 00      Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)\n7019 12 90\n7019 19 90\n7019 31 00\n7019 32 00\n7019 39 00\n7019 40 10\n7019 90 90\n7103 91 00      Edelsteine (außer Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt\n7103 99 00\n7113 11 00      Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen\n7113 19 00\n7113 20 00\n7114 11 90      Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen\n7114 19 90\n7114 20 90\n7116 10 00      Waren aus echten oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen\n7116 20 00\n7117 11 00      Phantasieschmuck\n7117 19 00\n7117 90 20\n7117 90 40\n7117 90 90\n7308 20 90      Konstruktionen und Konstruktionsteile, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406\n7308 30 90\n7308 40 90\n7308 90 30\n7308 90 90\n7315 11 10      Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n7315 11 30\n7315 12 35\n7315 19 10\n7315 82 00\n7315 89 90\n7315 90 90\n7317 00 15      Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern\n7317 00 40\n7318 13 00      Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben\n7318 15 90\n7318 16 90\n7318 21 10\n7321 11 10      Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar)\n7321 11 20\n7321 11 30\n7321 11 40\n7321 11 50\n7321 11 60\n7321 12 20\n7321 12 90\n7321 13 00\n7321 81 00\n7321 82 00\n7321 83 00\n7321 90 10\n7321 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                       1453\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7322 11 00      Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon\n7322 19 00\n7322 90 20\n7322 90 90\n7323 10 00      Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n7323 91 10\n7323 91 20\n7323 91 30\n7323 91 40\n7323 91 90\n7323 92 10\n7323 92 20\n7323 92 30\n7323 92 90\n7323 93 10\n7323 93 20\n7323 93 30\n7323 93 40\n7323 93 50\n7323 93 90\n7323 94 07\n7323 94 17\n7323 94 25\n7323 94 40\n7323 94 45\n7323 94 50\n7323 94 55\n7323 94 90\n7323 99 05\n7323 99 50\n7323 99 55\n7323 99 60\n7323 99 65\n7323 99 75\n7323 99 90\n7324 10 00      Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n7324 21 10\n7324 21 90\n7324 29 00\n7324 90 30\n7324 90 80\n7324 90 90\n7325 10 90      Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen\n7325 91 90\n7325 99 90\n7326 20 50      Andere Waren aus Eisen oder Stahl\n7326 20 90\n7326 90 39\n7326 90 56\n7326 90 59\n7326 90 90\n7412 20 10      Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer\n7417 00 00      Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon\n7418 11 00      Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus\n7418 19 10      Kupfer; Schwämme\n7418 19 90\n7419 10 90      Andere Waren aus Kupfer\n7419 91 00\n7601 10 00      Aluminium in Rohform\n7604 10 20      Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium\n7605 11 05      Draht aus Aluminium\n7605 11 80\n7605 19 05\n7605 19 80","1454        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n7605 21 70\n7605 21 80\n7605 29 05\n7605 29 80\n7606 11 07      Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm\n7606 11 17\n7606 12 07\n7606 12 17\n7606 91 07\n7606 91 17\n7606 91 40\n7606 92 07\n7607 11 00      Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen\n7607 19 90      Unterlagen)\n7607 20 90\n7608 10 00      Rohre aus Aluminium\n7612 10 00      Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Aluminium\n7615 11 00      Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus\n7615 19 20      Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder\n7615 19 90      dergleichen, aus Aluminium\n7615 20 00\n7616 90 00      Andere Waren aus Aluminium\n7806 00 90      Andere Waren aus Blei\n7906 00 00      Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Zink\n7907 00 10      Andere Waren aus Zink\n7907 00 30\n8104 90 90      Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott\n8201 10 10      Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte\n8201 20 10\n8201 20 30\n8201 30 03\n8201 30 20\n8201 30 40\n8201 40 10\n8202 20 30      Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblättern und nicht gezahnter Sägeblätter)\n8202 39 30\n8202 91 00\n8203 10 90      Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren\n8203 20 10      zum Schneiden von Metallen\n8203 20 20\n8203 20 30\n8203 20 40\n8204 11 10      Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel)\n8204 11 20\n8204 11 30\n8204 11 40\n8204 12 10\n8204 12 20\n8204 20 40\n8205 10 30      Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten, anderweit weder genannt noch inbegriffen)\n8205 20 10\n8205 40 10\n8205 40 20\n8205 40 40\n8205 51 00\n8205 59 05\n8205 70 10\n8205 70 20\n8205 70 30\n8205 80 10\n8205 90 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1455\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8206 00 00      Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf\n8207 13 30      Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen\n8207 19 10      oder in Werkzeugmaschinen\n8207 20 10\n8207 30 10\n8207 40 10\n8207 50 00\n8207 60 10\n8207 60 20\n8207 70 10\n8207 70 20\n8207 80 10\n8209 00 10      Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets\n8209 00 20\n8210 00 00      Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger\n8211 10 30      Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich\n8211 10 80      Klappmesser für den Gartenbau)\n8211 10 90\n8211 91 10\n8211 93 30\n8211 93 90\n8211 94 10\n8211 94 90\n8211 95 10\n8211 95 20\n8211 95 30\n8212 10 00      Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)\n8212 90 00\n8213 00 10      Scheren und Scherenblätter\n8213 00 90\n8214 10 10      Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser\n8214 10 90      für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser)\n8214 20 00\n8214 90 30\n8214 90 90\n8215 10 00      Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen\n8215 20 00\n8215 91 00\n8215 99 00\n8301 10 00      Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinations-\n8301 20 00      schlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen\n8301 30 00\n8301 40 00\n8301 50 00\n8301 60 00\n8301 70 00\n8302 20 00      Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen\n8302 41 90\n8302 42 90\n8302 49 00\n8302 50 00\n8302 60 00\n8303 00 10      Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren aus\n8303 00 90      unedlen Metallen\n8304 00 20      Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen\n8304 00 30\n8304 00 40\n8304 00 90\n8305 10 00      Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern\n8305 20 00\n8305 90 00","1456        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8306 10 90      Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und\n8306 21 00      andere Ziergegenstände\n8306 29 10\n8306 29 20\n8306 29 90\n8306 30 10\n8306 30 90\n8307 10 10      Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken\n8307 90 10\n8308 10 00      Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren\n8308 20 90\n8308 90 10\n8308 90 20\n8308 90 30\n8308 90 60\n8308 90 90\n8309 90 90      Stopfen (einschließlich Kronenverschlüssen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen)\n8310 00 00      Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere\nZeichen\n8311 10 10      Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen\n8311 30 10\n8311 90 10\n8407 29 00      Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung\n8407 31 90\n8407 32 00\n8407 90 90\n8408 20 90      Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)\n8408 90 40\n8408 90 50\n8408 90 60\n8408 90 90\n8409 99 45      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt\n8411 81 10      Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen\n8412 10 90      Andere Motoren und Kraftmaschinen\n8412 31 90\n8412 39 10\n8412 39 90\n8412 80 40\n8412 80 90\n8412 90 20\n8414 10 10      Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren\n8414 10 90\n8414 20 90\n8414 40 20\n8414 51 10\n8414 51 90\n8414 59 10\n8414 59 20\n8414 60 10\n8414 80 10\n8414 80 20\n8414 90 10\n8414 90 30\n8414 90 50\n8415 10 40      Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der\n8415 20 00      Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft\n8419 11 10      Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt\n8419 19 10\n8419 81 10\n8419 89 10\n8419 89 20\n8419 90 10\n8419 90 20\n8419 90 30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                        1457\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8421 39 20      Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder\nGasen\n8423 90 10      Waagen, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner\n8424 20 90      Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten\n8424 89 90      oder Pulver\n8424 90 90\n8427 10 10      Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren\n8427 10 60\n8427 10 90\n8427 20 15\n8427 20 70\n8427 20 90\n8427 90 10\n8428 10 90      Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Roll-\n8428 20 90      treppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)\n8428 40 20\n8428 50 90\n8428 90 90\n8433 11 10      Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ein-\n8433 19 10      schließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen\n8433 90 10\n8436 29 30      Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel-\noder Bienenhaltung\n8438 50 10      Maschinen und Apparate, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen\n8438 90 20\n8442 50 10      Maschinen, Apparate und Geräte\n8450 12 15      Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung\n8460 90 20      Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren\n8462 10 30      Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern\n8462 21 20      von Metallen\n8462 21 70\n8462 29 10\n8462 29 20\n8462 29 70\n8462 29 85\n8462 31 10\n8462 39 10\n8462 91 00\n8462 99 00\n8467 11 10      Von Hand zu führende Werkzeuge, mit Druckluft, Hydraulik\n8467 11 60\n8467 19 60\n8467 19 70\n8467 89 50\n8467 92 30\n8467 92 40\n8467 99 30\n8474 31 10      Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen und Kneten\n8478 10 90      Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder\n8478 90 90      genannt noch inbegriffen\n8479 60 10      Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt\n8479 60 90      noch inbegriffen\n8479 81 90\n8479 89 30\n8479 89 33\n8479 89 43\n8479 89 53\n8479 89 90\n8479 90 15\n8479 90 27\n8479 90 90","1458        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8481 10 10      Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen\n8481 10 90\n8481 30 00\n8481 40 10\n8481 80 01\n8481 80 07\n8481 80 09\n8481 80 11\n8481 80 19\n8481 80 27\n8481 80 29\n8481 80 31\n8481 80 35\n8481 80 61\n8481 80 63\n8481 80 79\n8481 80 90\n8481 90 05\n8481 90 10\n8481 90 15\n8481 90 20\n8481 90 25\n8481 90 30\n8481 90 35\n8481 90 40\n8481 90 45\n8481 90 50\n8482 20 02      Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)\n8482 20 07\n8482 50 20\n8483 30 55      Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem\n8483 40 35      Wälzlager\n8484 10 90      Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher\n8484 90 90      Beschaffenheit\n8485 10 00      Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen\n8485 90 10      Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten\n8501 40 90      Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate\n8501 51 10\n8501 51 90\n8501 52 10\n8501 52 90\n8501 53 10\n8501 53 90\n8504 10 00      Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbst-\n8504 21 10      induktionsspulen\n8504 21 90\n8504 22 10\n8504 22 90\n8504 23 30\n8504 23 90\n8504 31 10\n8504 31 20\n8504 31 90\n8504 32 10\n8504 32 20\n8504 32 90\n8504 33 10\n8504 33 90\n8504 34 10\n8504 34 20\n8504 34 30\n8504 34 90\n8504 90 10\n8507 10 00      Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder recht-\n8507 90 10      eckiger Form\n8508 80 10      Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor\n8508 90 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                     1459\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8509 10 10      Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor\n8509 20 00\n8509 90 00\n8510 20 90      Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem\n8510 90 30      Elektromotor\n8510 90 90\n8511 10 90      Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder\n8511 30 30      Selbstzündung\n8511 40 15\n8511 50 20\n8511 90 20\n8511 90 80\n8512 20 00      Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539)\n8512 30 00\n8512 40 00\n8513 10 90      Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle\n8513 90 90\n8516 10 90      Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder\n8516 21 00\n8516 29 90\n8516 31 90\n8516 32 00\n8516 40 00\n8516 80 90\n8516 90 25\n8516 90 90\n8517 11 00      Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprech-\n8517 19 00      apparaten für die drahtgebundene Fernsprechtechnik\n8519 40 00      Plattenteller, Schallplatten-Spieler, Kassettenabspielgeräte\n8523 30 00      Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung\n8524 31 10      Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung\n8524 31 90\n8524 39 10\n8524 39 90\n8524 60 10\n8524 60 90\n8524 91 90\n8524 99 30\n8527 12 00      Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk\n8527 13 00\n8527 29 00\n8528 12 90      Fernsehempfangsgeräte\n8528 13 90\n8528 21 20\n8529 90 10      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt\n8529 90 20\n8529 90 30\n8529 90 40\n8529 90 70\n8529 90 80\n8532 29 15      Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren\n8532 90 10\n8535 21 05      Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n8535 21 10\n8535 21 20\n8535 21 40\n8535 30 05\n8535 90 10\n8536 20 20      Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen\n8536 20 30\n8536 20 35\n8536 30 20\n8536 30 30","1460        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8536 41 90\n8536 49 90\n8536 50 25\n8536 50 45\n8536 50 80\n8536 61 20\n8536 61 30\n8536 61 40\n8536 69 30\n8536 69 50\n8536 90 20\n8536 90 90\n8537 10 20      Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger\n8537 10 30\n8537 20 10\n8537 20 20\n8537 20 40\n8538 90 30      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt\n8538 90 45\n8538 90 60\n8539 10 10      Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen\n8539 10 90      (sealed-beam lamp units)\n8539 21 10\n8540 11 00      Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren\n8540 12 00\n8542 12 00      Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen\n8543 90 90      Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion\n8544 11 00      Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)\n8544 19 00\n8544 20 90\n8544 30 00\n8544 41 00\n8544 51 00\n8544 59 00\n8544 60 00\n8544 70 00\n8548 10 20      Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren\n8548 10 30\n8548 90 00\n8606 30 10      Schienengebundene Güterwagen\n8607 11 40      Teile von Schienenfahrzeugen\n8607 12 40\n8607 29 60\n8607 99 30\n8703 21 25      Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge\n8703 21 90\n8703 22 25\n8703 23 25\n8703 24 25\n8703 31 25\n8703 32 25\n8703 33 25\n8703 90 25\n8704 32 20      Lastkraftwagen\n8705 10 00      Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt\n8705 40 00\n8708 10 00      Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\n8708 21 10\n8708 93 80\n8708 99 90\n8709 90 90      Kraftkarren ohne Hebevorrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                      1461\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8710 00 00      Panzerkampfwagen und andere selbst fahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen\n8712 00 00      Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor\n8714 91 10      Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713\n8714 91 20\n8714 95 00\n8715 00 00      Kinderwagen und Teile davon\n8716 10 00      Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge;\n8716 20 00      Teile davon\n8716 31 00\n8716 39 00\n8716 40 00\n8716 80 10\n8716 80 20\n8716 80 90\n8716 90 05\n8716 90 90\n8903 10 00      Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus\n8903 91 00\n8903 92 00\n8903 99 90\n9001 10 00      Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern\n9004 10 00      Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren\n9010 60 90      Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien\n9010 90 90\n9013 80 30      Flüssigkristallanzeigen\n9013 90 20\n9018 31 10      Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte\n9018 31 15\n9018 31 20\n9018 31 25\n9018 31 30\n9018 31 35\n9018 32 20\n9018 39 10\n9018 39 20\n9018 90 20\n9026 90 20      Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck\n9027 80 30      Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter)\n9028 20 10      Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler\n9028 20 20\n9028 30 40\n9028 90 10\n9031 80 20      Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen\n9032 10 10      Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln\n9106 10 00      Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmeter\n9106 20 00\n9106 90 90\n9113 10 00      Uhrarmbänder und Teile davon\n9113 20 00\n9113 90 10\n9113 90 30\n9113 90 90\n9208 90 90      Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel\n9209 10 00      Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z.B. Musikwerke für Spieldosen, Karten)\n9209 91 90\n9209 92 90\n9209 93 90\n9209 94 90\n9209 99 90","1462        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n9301 00 10      Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307\n9301 00 90\n9302 00 00      Revolver und Pistolen, ausgenommen solcher der Position 9303 oder 9304\n9303 10 00      Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird\n9303 20 15\n9303 20 25\n9303 30 15\n9303 30 25\n9303 90 10\n9303 90 25\n9303 90 90\n9304 00 10      Andere Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke)\n9304 00 20\n9304 00 90\n9305 10 10      Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304\n9305 10 90\n9305 21 00\n9305 29 10\n9305 29 20\n9305 29 90\n9305 90 10\n9305 90 90\n9306 10 10      Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon\n9306 10 20\n9306 10 90\n9306 21 00\n9306 29 10\n9306 29 90\n9306 30 10\n9306 30 90\n9306 90 00\n9307 00 00      Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen\n9401 90 00      Sitze (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können\n9404 30 00      Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen)\n9405 91 10      Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon\n9501 00 00      Spielfahrzeuge, zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder geeignet (z.B. Dreiräder, Roller, Autos mit\nTretwerk)\n9502 10 00      Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend\n9502 91 00\n9502 99 00\n9503 10 00      Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit\n9503 20 20      Antrieb\n9503 20 90\n9503 30 00\n9503 41 00\n9503 49 10\n9503 49 90\n9503 50 10\n9503 50 90\n9503 60 10\n9503 60 90\n9503 70 10\n9503 70 90\n9503 80 80\n9503 80 90\n9503 90 20\n9503 90 90\n9504 10 00      Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebener Spiele, Billardspiele\n9504 20 00\n9504 30 00\n9504 40 00\n9504 90 20\n9504 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                         1463\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n9505 10 00      Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel\n9505 90 00\n9506 32 00      Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und\n9506 61 00      Schwerathletik\n9508 00 00      Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen\n9601 10 00      Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet\n9601 90 00\n9602 00 40      Pflanzliche und mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen\n9602 00 90\n9603 10 00      Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind)\n9603 21 10\n9603 21 90\n9603 29 90\n9603 30 90\n9603 40 30\n9603 40 90\n9603 50 10\n9603 50 90\n9603 90 10\n9603 90 15\n9603 90 90\n9604 00 00      Handsiebe\n9605 00 00      Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung\n9606 21 00      Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile\n9606 22 00\n9606 29 06\n9606 29 90\n9606 30 25\n9607 11 00      Reißverschlüsse und Teile davon\n9607 19 00\n9607 20 20\n9607 20 50\n9607 20 90\n9608 10 00      Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und\n9608 20 00      andere Füllhalter\n9608 31 00\n9608 39 10\n9608 39 90\n9608 40 00\n9608 50 10\n9608 50 90\n9608 60 00\n9608 91 00\n9608 99 30\n9608 99 90\n9609 10 20      Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte\n9609 10 90\n9609 20 00\n9609 90 00\n9611 00 30      Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräten zum Drucken oder\n9611 00 90      Prägen von Etiketten)\n9612 10 10      Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert\n9612 10 90\n9612 20 00\n9613 10 00      Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder\n9613 20 00      elektrisch\n9613 30 00\n9613 80 00\n9613 90 00\n9614 20 00      Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfen), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon\n9614 90 00","1464               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n9615 11 10                 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern,\n9615 11 90                 Lockenwickler\n9615 19 00\n9615 90 10\n9615 90 20\n9615 90 90\n9616 10 00                 Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür;\n9616 20 00                 Puderquasten\n9617 00 00                 Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter\n9618 00 00                 Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke\nfür Schaufenster\nRepublik Südafrika – Gewerbliche Waren\nListe 5\nAnmerkungen*)\nJahr 1    Jahr 2     Jahr 3      Jahr 4      Jahr 5     Jahr 6     Jahr 7    Jahr 8   Jahr 9 Jahr 10 Jahr 11 Jahr 12\nSchuhe & Leder 1                                 20       18          16         14          12         11         10\nSchuhe & Leder 2                                 30       29          28         27          26         25         24        22      20\nKraftfahrzeuge 1                                 15       14          13        12           11\nKraftfahrzeuge 2                                 30       28          25        23           20         19         18        16      15        13      12        10\nKraftfahrzeuge 3                                 10         9           8          7          6\nKraftfahrzeuge 4                                 20       19          18        17           16         16         15        14      13        12      11        10\nKraftfahrzeuge teilw. 1                        -5pp      -5pp       -5pp       -5pp        -5pp       -5pp        -5pp     -5pp     -5pp      -5pp   -5pp      -5pp\nKraftfahrzeuge teilw. 2                        MFN       MFN        MFN        -5pp        -5pp       -5pp        -5pp     -5pp     -5pp      -5pp   -5pp      -5pp\nTextilien – Bekleidung                           40       37          34         31          29         26         23        20       1)\nTextilien – Gewebe                               22       20          19         17          15         13         12        10       1)\nTextilien – Heimtextilien                        35       32          29        26           24         21         18        15       1)\nTextilien – Garne                                17       15          14         12          10           8          7        5       1)\nLuftreifen 1                                     25       23          21        19           17         15\nLuftreifen 2                                     15       14          13        12           11         10\nLuftreifen 3                                     20       18          16        14           12         10\nLuftreifen 4                                     30       27          24        21           18         15\n*) Die Tabelle beruht auf der Annahme, dass die Zollsenkungen ab 1. Juli 2000 gelten. Sollte sich das Inkrafttreten der Handelsbestimmungen des Abkommens jedoch verzögern,\nso wird die Tabelle entsprechend angepasst werden.\n1) Im Zeitraum von Jahr 8 bis Jahr 12 räumt Südafrika den EU-Ausfuhren eine Präferenzspanne von rund 40% der angewandten MFN-Sätze ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1465\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\nAndere Waren aus Kunststoffen und Waren daraus aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914\n3926 90 90      Kraftfahrzeuge 4\nFörderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk\n4010 21 10      Kraftfahrzeuge 1\n4010 22 10      Kraftfahrzeuge 1\nLuftreifen aus Kautschuk, neu\n4011 10 05      Luftreifen 4\n4011 10 15      Luftreifen 4\n4011 10 25      Luftreifen 4\n4011 10 35      Luftreifen 4\n4011 20 10      Luftreifen 1\n4011 20 20      Luftreifen 1\n4011 20 30      Luftreifen 1\n4011 20 40      Luftreifen 1\n4011 20 50      Luftreifen 1\n4011 20 60      Luftreifen 1\n4011 91 10      Luftreifen 2\n4011 91 20      Luftreifen 2\n4011 91 30      Luftreifen 2\n4011 91 40      Luftreifen 2\n4011 91 50      Luftreifen 2\n4011 91 60      Luftreifen 2\n4011 99 00      Luftreifen 2\nLuftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare\nÜberreifen und Felgenbänder\n4012 10 00      Luftreifen 1\n4012 20 00      Luftreifen 1\n4012 90 00      Luftreifen 1\nLuftschläuche aus Kautschuk\n4013 10 00      Luftreifen 3\n4013 90 90      Luftreifen 3\nAndere Waren aus Weichkautschuk\n4016 10 90      Kraftfahrzeuge 1\n4016 99 20      Kraftfahrzeuge 4\nSattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtauen, Leinen, Kniekappen, Maulkörben, Satteldecken)\n4201 00 00      Schuhe & Leder 2\nReisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen\n4202 11 00      Schuhe & Leder 2\n4202 12 00      Schuhe & Leder 2\n4202 19 00      Schuhe & Leder 2\n4202 21 00      Schuhe & Leder 2\n4202 22 00      Schuhe & Leder 2\n4202 29 00      Schuhe & Leder 2\n4202 31 00      Schuhe & Leder 2\n4202 32 00      Schuhe & Leder 2\n4202 39 00      Schuhe & Leder 2\n4202 91 00      Schuhe & Leder 2\n4202 92 00      Schuhe & Leder 2\n4202 99 00      Schuhe & Leder 2\nBekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder\n4203 10 00      Schuhe & Leder 2\n4203 29 00      Schuhe & Leder 2\n4203 30 00      Schuhe & Leder 2\n4203 40 00      Schuhe & Leder 2\nAndere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder\n4205 00 00      Schuhe & Leder 2\nWaren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen\n4206 10 00      Schuhe & Leder 2\n4206 90 00      Schuhe & Leder 2\nKammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5107 10 00      Textilien – Garne\n5107 20 00      Textilien – Garne","1466        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\nGarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5109 10 20      Textilien – Garne\n5109 10 30      Textilien – Garne\n5109 10 40      Textilien – Garne\n5109 10 50      Textilien – Garne\n5109 10 90      Textilien – Garne\n5109 90 20      Textilien – Garne\n5109 90 30      Textilien – Garne\n5109 90 40      Textilien – Garne\n5109 90 50      Textilien – Garne\n5109 90 90      Textilien – Garne\nStreichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n5111 11 00      Textilien – Gewebe\n5111 19 00      Textilien – Gewebe\n5111 20 00      Textilien – Gewebe\n5111 30 00      Textilien – Gewebe\nKammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n5112 11 00      Textilien – Gewebe\n5112 19 00      Textilien – Gewebe\n5112 20 00      Textilien – Gewebe\n5112 30 00      Textilien – Gewebe\n5112 90 00      Textilien – Gewebe\nGewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar\n5113 00 00      Textilien – Gewebe\nNähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5204 11 00      Textilien – Garne\n5204 19 00      Textilien – Garne\n5204 20 00      Textilien – Garne\nGarne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr\n5205 11 00      Textilien – Garne\n5205 12 00      Textilien – Garne\n5205 13 00      Textilien – Garne\n5205 14 00      Textilien – Garne\n5205 15 00      Textilien – Garne\n5205 21 00      Textilien – Garne\n5205 22 00      Textilien – Garne\n5205 23 00      Textilien – Garne\n5205 24 00      Textilien – Garne\n5205 26 00      Textilien – Garne\n5205 27 00      Textilien – Garne\n5205 28 00      Textilien – Garne\n5205 31 00      Textilien – Garne\n5205 32 00      Textilien – Garne\n5205 33 00      Textilien – Garne\n5205 34 00      Textilien – Garne\n5205 35 00      Textilien – Garne\n5205 41 00      Textilien – Garne\n5205 42 00      Textilien – Garne\n5205 43 00      Textilien – Garne\n5205 44 00      Textilien – Garne\n5205 46 00      Textilien – Garne\n5205 47 00      Textilien – Garne\n5205 48 00      Textilien – Garne\nGarne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT\n5206 11 00      Textilien – Garne\n5206 12 00      Textilien – Garne\n5206 13 00      Textilien – Garne\n5206 14 00      Textilien – Garne\n5206 15 00      Textilien – Garne\n5206 21 00      Textilien – Garne\n5206 22 00      Textilien – Garne\n5206 23 00      Textilien – Garne\n5206 24 00      Textilien – Garne\n5206 25 00      Textilien – Garne\n5206 31 00      Textilien – Garne\n5206 32 00      Textilien – Garne\n5206 33 00      Textilien – Garne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1467\nHS-Code 96                                  Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5206 34 00      Textilien – Garne\n5206 35 00      Textilien – Garne\n5206 41 00      Textilien – Garne\n5206 42 00      Textilien – Garne\n5206 43 00      Textilien – Garne\n5206 44 00      Textilien – Garne\n5206 45 00      Textilien – Garne\nGarne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5207 10 00      Textilien – Garne\n5207 90 00      Textilien – Garne\nGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr\n5208 11 20      Textilien – Gewebe\n5208 11 30      Textilien – Gewebe\n5208 11 40      Textilien – Gewebe\n5208 11 90      Textilien – Gewebe\n5208 12 20      Textilien – Gewebe\n5208 12 30      Textilien – Gewebe\n5208 12 90      Textilien – Gewebe\n5208 13 20      Textilien – Gewebe\n5208 13 30      Textilien – Gewebe\n5208 13 40      Textilien – Gewebe\n5208 13 90      Textilien – Gewebe\n5208 19 20      Textilien – Gewebe\n5208 19 30      Textilien – Gewebe\n5208 19 40      Textilien – Gewebe\n5208 19 90      Textilien – Gewebe\n5208 21 20      Textilien – Gewebe\n5208 21 30      Textilien – Gewebe\n5208 21 40      Textilien – Gewebe\n5208 21 90      Textilien – Gewebe\n5208 22 20      Textilien – Gewebe\n5208 22 30      Textilien – Gewebe\n5208 22 90      Textilien – Gewebe\n5208 23 20      Textilien – Gewebe\n5208 23 40      Textilien – Gewebe\n5208 23 90      Textilien – Gewebe\n5208 29 20      Textilien – Gewebe\n5208 29 30      Textilien – Gewebe\n5208 29 40      Textilien – Gewebe\n5208 29 90      Textilien – Gewebe\n5208 31 30      Textilien – Gewebe\n5208 31 40      Textilien – Gewebe\n5208 31 50      Textilien – Gewebe\n5208 31 60      Textilien – Gewebe\n5208 31 90      Textilien – Gewebe\n5208 32 30      Textilien – Gewebe\n5208 32 40      Textilien – Gewebe\n5208 32 50      Textilien – Gewebe\n5208 32 90      Textilien – Gewebe\n5208 33 20      Textilien – Gewebe\n5208 33 30      Textilien – Gewebe\n5208 33 40      Textilien – Gewebe\n5208 33 50      Textilien – Gewebe\n5208 33 90      Textilien – Gewebe\n5208 39 20      Textilien – Gewebe\n5208 39 40      Textilien – Gewebe\n5208 39 50      Textilien – Gewebe\n5208 39 60      Textilien – Gewebe\n5208 39 90      Textilien – Gewebe\n5208 41 30      Textilien – Gewebe\n5208 41 40      Textilien – Gewebe\n5208 41 50      Textilien – Gewebe\n5208 41 60      Textilien – Gewebe\n5208 41 90      Textilien – Gewebe\n5208 42 30      Textilien – Gewebe\n5208 42 40      Textilien – Gewebe\n5208 42 50      Textilien – Gewebe\n5208 42 90      Textilien – Gewebe\n5208 43 20      Textilien – Gewebe","1468        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5208 43 30      Textilien – Gewebe\n5208 43 40      Textilien – Gewebe\n5208 43 90      Textilien – Gewebe\n5208 49 20      Textilien – Gewebe\n5208 49 30      Textilien – Gewebe\n5208 49 40      Textilien – Gewebe\n5208 49 50      Textilien – Gewebe\n5208 49 90      Textilien – Gewebe\n5208 51 20      Textilien – Gewebe\n5208 51 30      Textilien – Gewebe\n5208 51 50      Textilien – Gewebe\n5208 51 60      Textilien – Gewebe\n5208 51 90      Textilien – Gewebe\n5208 52 20      Textilien – Gewebe\n5208 52 30      Textilien – Gewebe\n5208 52 40      Textilien – Gewebe\n5208 52 50      Textilien – Gewebe\n5208 52 90      Textilien – Gewebe\n5208 53 20      Textilien – Gewebe\n5208 53 30      Textilien – Gewebe\n5208 53 40      Textilien – Gewebe\n5208 53 50      Textilien – Gewebe\n5208 53 60      Textilien – Gewebe\n5208 53 90      Textilien – Gewebe\n5208 59 20      Textilien – Gewebe\n5208 59 30      Textilien – Gewebe\n5208 59 40      Textilien – Gewebe\n5208 59 50      Textilien – Gewebe\n5208 59 60      Textilien – Gewebe\n5208 59 90      Textilien – Gewebe\nGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr\n5209 11 40      Textilien – Gewebe\n5209 11 50      Textilien – Gewebe\n5209 11 60      Textilien – Gewebe\n5209 11 70      Textilien – Gewebe\n5209 11 90      Textilien – Gewebe\n5209 12 20      Textilien – Gewebe\n5209 12 30      Textilien – Gewebe\n5209 12 40      Textilien – Gewebe\n5209 12 50      Textilien – Gewebe\n5209 12 90      Textilien – Gewebe\n5209 19 30      Textilien – Gewebe\n5209 19 40      Textilien – Gewebe\n5209 19 50      Textilien – Gewebe\n5209 19 60      Textilien – Gewebe\n5209 19 90      Textilien – Gewebe\n5209 21 40      Textilien – Gewebe\n5209 21 50      Textilien – Gewebe\n5209 21 60      Textilien – Gewebe\n5209 21 70      Textilien – Gewebe\n5209 21 90      Textilien – Gewebe\n5209 22 20      Textilien – Gewebe\n5209 22 30      Textilien – Gewebe\n5209 22 40      Textilien – Gewebe\n5209 22 50      Textilien – Gewebe\n5209 22 90      Textilien – Gewebe\n5209 29 30      Textilien – Gewebe\n5209 29 40      Textilien – Gewebe\n5209 29 50      Textilien – Gewebe\n5209 29 60      Textilien – Gewebe\n5209 29 90      Textilien – Gewebe\n5209 31 40      Textilien – Gewebe\n5209 31 50      Textilien – Gewebe\n5209 31 60      Textilien – Gewebe\n5209 31 70      Textilien – Gewebe\n5209 31 80      Textilien – Gewebe\n5209 31 90      Textilien – Gewebe\n5209 32 20      Textilien – Gewebe\n5209 32 30      Textilien – Gewebe\n5209 32 40      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1469\nHS-Code 96                                 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5209 32 50      Textilien – Gewebe\n5209 32 90      Textilien – Gewebe\n5209 39 30      Textilien – Gewebe\n5209 39 40      Textilien – Gewebe\n5209 39 50      Textilien – Gewebe\n5209 39 60      Textilien – Gewebe\n5209 39 90      Textilien – Gewebe\n5209 41 40      Textilien – Gewebe\n5209 41 50      Textilien – Gewebe\n5209 41 60      Textilien – Gewebe\n5209 41 70      Textilien – Gewebe\n5209 41 80      Textilien – Gewebe\n5209 41 90      Textilien – Gewebe\n5209 42 20      Textilien – Gewebe\n5209 42 30      Textilien – Gewebe\n5209 42 40      Textilien – Gewebe\n5209 42 50      Textilien – Gewebe\n5209 42 90      Textilien – Gewebe\n5209 43 20      Textilien – Gewebe\n5209 43 30      Textilien – Gewebe\n5209 43 40      Textilien – Gewebe\n5209 43 50      Textilien – Gewebe\n5209 43 90      Textilien – Gewebe\n5209 49 30      Textilien – Gewebe\n5209 49 40      Textilien – Gewebe\n5209 49 50      Textilien – Gewebe\n5209 49 60      Textilien – Gewebe\n5209 49 90      Textilien – Gewebe\n5209 51 15      Textilien – Gewebe\n5209 51 20      Textilien – Gewebe\n5209 51 25      Textilien – Gewebe\n5209 51 30      Textilien – Gewebe\n5209 51 35      Textilien – Gewebe\n5209 51 40      Textilien – Gewebe\n5209 51 45      Textilien – Gewebe\n5209 51 90      Textilien – Gewebe\n5209 52 20      Textilien – Gewebe\n5209 52 30      Textilien – Gewebe\n5209 52 40      Textilien – Gewebe\n5209 52 50      Textilien – Gewebe\n5209 52 60      Textilien – Gewebe\n5209 52 70      Textilien – Gewebe\n5209 52 90      Textilien – Gewebe\n5209 59 20      Textilien – Gewebe\n5209 59 30      Textilien – Gewebe\n5209 59 40      Textilien – Gewebe\n5209 59 50      Textilien – Gewebe\n5209 59 60      Textilien – Gewebe\n5209 59 70      Textilien – Gewebe\n5209 59 90      Textilien – Gewebe\nGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT\n5210 11 20      Textilien – Gewebe\n5210 11 30      Textilien – Gewebe\n5210 11 40      Textilien – Gewebe\n5210 11 50      Textilien – Gewebe\n5210 11 90      Textilien – Gewebe\n5210 12 20      Textilien – Gewebe\n5210 12 30      Textilien – Gewebe\n5210 12 40      Textilien – Gewebe\n5210 12 90      Textilien – Gewebe\n5210 19 20      Textilien – Gewebe\n5210 19 30      Textilien – Gewebe\n5210 19 40      Textilien – Gewebe\n5210 19 50      Textilien – Gewebe\n5210 19 90      Textilien – Gewebe\n5210 21 20      Textilien – Gewebe\n5210 21 30      Textilien – Gewebe\n5210 21 40      Textilien – Gewebe\n5210 21 50      Textilien – Gewebe\n5210 21 90      Textilien – Gewebe","1470        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5210 22 20      Textilien – Gewebe\n5210 22 30      Textilien – Gewebe\n5210 22 40      Textilien – Gewebe\n5210 22 90      Textilien – Gewebe\n5210 29 20      Textilien – Gewebe\n5210 29 30      Textilien – Gewebe\n5210 29 40      Textilien – Gewebe\n5210 29 50      Textilien – Gewebe\n5210 29 90      Textilien – Gewebe\n5210 31 30      Textilien – Gewebe\n5210 31 40      Textilien – Gewebe\n5210 31 50      Textilien – Gewebe\n5210 31 60      Textilien – Gewebe\n5210 31 70      Textilien – Gewebe\n5210 31 90      Textilien – Gewebe\n5210 32 20      Textilien – Gewebe\n5210 32 30      Textilien – Gewebe\n5210 32 40      Textilien – Gewebe\n5210 32 50      Textilien – Gewebe\n5210 32 90      Textilien – Gewebe\n5210 39 20      Textilien – Gewebe\n5210 39 40      Textilien – Gewebe\n5210 39 50      Textilien – Gewebe\n5210 39 60      Textilien – Gewebe\n5210 39 70      Textilien – Gewebe\n5210 39 90      Textilien – Gewebe\n5210 41 30      Textilien – Gewebe\n5210 41 40      Textilien – Gewebe\n5210 41 50      Textilien – Gewebe\n5210 41 60      Textilien – Gewebe\n5210 41 90      Textilien – Gewebe\n5210 42 20      Textilien – Gewebe\n5210 42 30      Textilien – Gewebe\n5210 42 40      Textilien – Gewebe\n5210 42 90      Textilien – Gewebe\n5210 49 20      Textilien – Gewebe\n5210 49 30      Textilien – Gewebe\n5210 49 40      Textilien – Gewebe\n5210 49 50      Textilien – Gewebe\n5210 49 90      Textilien – Gewebe\n5210 51 20      Textilien – Gewebe\n5210 51 30      Textilien – Gewebe\n5210 51 40      Textilien – Gewebe\n5210 51 50      Textilien – Gewebe\n5210 51 60      Textilien – Gewebe\n5210 51 70      Textilien – Gewebe\n5210 51 90      Textilien – Gewebe\n5210 52 20      Textilien – Gewebe\n5210 52 30      Textilien – Gewebe\n5210 52 40      Textilien – Gewebe\n5210 52 50      Textilien – Gewebe\n5210 52 60      Textilien – Gewebe\n5210 52 90      Textilien – Gewebe\n5210 59 20      Textilien – Gewebe\n5210 59 30      Textilien – Gewebe\n5210 59 40      Textilien – Gewebe\n5210 59 50      Textilien – Gewebe\n5210 59 60      Textilien – Gewebe\n5210 59 90      Textilien – Gewebe\nGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT\n5211 11 40      Textilien – Gewebe\n5211 11 50      Textilien – Gewebe\n5211 11 60      Textilien – Gewebe\n5211 11 70      Textilien – Gewebe\n5211 11 90      Textilien – Gewebe\n5211 12 20      Textilien – Gewebe\n5211 12 30      Textilien – Gewebe\n5211 12 40      Textilien – Gewebe\n5211 12 50      Textilien – Gewebe\n5211 12 90      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1471\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5211 19 30      Textilien – Gewebe\n5211 19 40      Textilien – Gewebe\n5211 19 50      Textilien – Gewebe\n5211 19 60      Textilien – Gewebe\n5211 19 90      Textilien – Gewebe\n5211 21 40      Textilien – Gewebe\n5211 21 50      Textilien – Gewebe\n5211 21 60      Textilien – Gewebe\n5211 21 70      Textilien – Gewebe\n5211 21 90      Textilien – Gewebe\n5211 22 20      Textilien – Gewebe\n5211 22 30      Textilien – Gewebe\n5211 22 40      Textilien – Gewebe\n5211 22 50      Textilien – Gewebe\n5211 22 90      Textilien – Gewebe\n5211 29 30      Textilien – Gewebe\n5211 29 40      Textilien – Gewebe\n5211 29 50      Textilien – Gewebe\n5211 29 60      Textilien – Gewebe\n5211 29 90      Textilien – Gewebe\n5211 31 25      Textilien – Gewebe\n5211 31 30      Textilien – Gewebe\n5211 31 35      Textilien – Gewebe\n5211 31 40      Textilien – Gewebe\n5211 31 45      Textilien – Gewebe\n5211 31 90      Textilien – Gewebe\n5211 32 20      Textilien – Gewebe\n5211 32 30      Textilien – Gewebe\n5211 32 40      Textilien – Gewebe\n5211 32 50      Textilien – Gewebe\n5211 32 90      Textilien – Gewebe\n5211 39 30      Textilien – Gewebe\n5211 39 40      Textilien – Gewebe\n5211 39 50      Textilien – Gewebe\n5211 39 60      Textilien – Gewebe\n5211 39 90      Textilien – Gewebe\n5211 41 25      Textilien – Gewebe\n5211 41 30      Textilien – Gewebe\n5211 41 35      Textilien – Gewebe\n5211 41 40      Textilien – Gewebe\n5211 41 45      Textilien – Gewebe\n5211 41 90      Textilien – Gewebe\n5211 42 20      Textilien – Gewebe\n5211 42 30      Textilien – Gewebe\n5211 42 40      Textilien – Gewebe\n5211 42 50      Textilien – Gewebe\n5211 42 90      Textilien – Gewebe\n5211 43 20      Textilien – Gewebe\n5211 43 30      Textilien – Gewebe\n5211 43 40      Textilien – Gewebe\n5211 43 50      Textilien – Gewebe\n5211 43 90      Textilien – Gewebe\n5211 49 30      Textilien – Gewebe\n5211 49 40      Textilien – Gewebe\n5211 49 50      Textilien – Gewebe\n5211 49 60      Textilien – Gewebe\n5211 49 90      Textilien – Gewebe\n5211 51 15      Textilien – Gewebe\n5211 51 20      Textilien – Gewebe\n5211 51 25      Textilien – Gewebe\n5211 51 30      Textilien – Gewebe\n5211 51 35      Textilien – Gewebe\n5211 51 40      Textilien – Gewebe\n5211 51 45      Textilien – Gewebe\n5211 51 90      Textilien – Gewebe\n5211 52 20      Textilien – Gewebe\n5211 52 30      Textilien – Gewebe\n5211 52 40      Textilien – Gewebe\n5211 52 50      Textilien – Gewebe\n5211 52 60      Textilien – Gewebe\n5211 52 70      Textilien – Gewebe","1472        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5211 52 90      Textilien – Gewebe\n5211 59 20      Textilien – Gewebe\n5211 59 30      Textilien – Gewebe\n5211 59 40      Textilien – Gewebe\n5211 59 50      Textilien – Gewebe\n5211 59 60      Textilien – Gewebe\n5211 59 70      Textilien – Gewebe\n5211 59 90      Textilien – Gewebe\nAndere Gewebe aus Baumwolle\n5212 11 20      Textilien – Gewebe\n5212 11 30      Textilien – Gewebe\n5212 11 40      Textilien – Gewebe\n5212 11 50      Textilien – Gewebe\n5212 11 90      Textilien – Gewebe\n5212 12 20      Textilien – Gewebe\n5212 12 30      Textilien – Gewebe\n5212 12 40      Textilien – Gewebe\n5212 12 50      Textilien – Gewebe\n5212 12 90      Textilien – Gewebe\n5212 13 20      Textilien – Gewebe\n5212 13 40      Textilien – Gewebe\n5212 13 50      Textilien – Gewebe\n5212 13 60      Textilien – Gewebe\n5212 13 70      Textilien – Gewebe\n5212 13 80      Textilien – Gewebe\n5212 13 90      Textilien – Gewebe\n5212 14 30      Textilien – Gewebe\n5212 14 40      Textilien – Gewebe\n5212 14 50      Textilien – Gewebe\n5212 14 60      Textilien – Gewebe\n5212 14 70      Textilien – Gewebe\n5212 14 90      Textilien – Gewebe\n5212 15 20      Textilien – Gewebe\n5212 15 30      Textilien – Gewebe\n5212 15 40      Textilien – Gewebe\n5212 15 50      Textilien – Gewebe\n5212 15 60      Textilien – Gewebe\n5212 15 70      Textilien – Gewebe\n5212 15 90      Textilien – Gewebe\n5212 21 40      Textilien – Gewebe\n5212 21 50      Textilien – Gewebe\n5212 21 60      Textilien – Gewebe\n5212 21 70      Textilien – Gewebe\n5212 21 90      Textilien – Gewebe\n5212 22 40      Textilien – Gewebe\n5212 22 50      Textilien – Gewebe\n5212 22 60      Textilien – Gewebe\n5212 22 70      Textilien – Gewebe\n5212 22 90      Textilien – Gewebe\n5212 23 25      Textilien – Gewebe\n5212 23 30      Textilien – Gewebe\n5212 23 35      Textilien – Gewebe\n5212 23 40      Textilien – Gewebe\n5212 23 45      Textilien – Gewebe\n5212 23 90      Textilien – Gewebe\n5212 24 25      Textilien – Gewebe\n5212 24 30      Textilien – Gewebe\n5212 24 35      Textilien – Gewebe\n5212 24 40      Textilien – Gewebe\n5212 24 45      Textilien – Gewebe\n5212 24 90      Textilien – Gewebe\n5212 25 15      Textilien – Gewebe\n5212 25 20      Textilien – Gewebe\n5212 25 25      Textilien – Gewebe\n5212 25 30      Textilien – Gewebe\n5212 25 35      Textilien – Gewebe\n5212 25 40      Textilien – Gewebe\n5212 25 45      Textilien – Gewebe\n5212 25 90      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1473\nHS-Code 96                                   Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\nGarne aus Flachs (Leinengarne)\n5306 10 00      Textilien – Garne\n5306 20 00      Textilien – Garne\nGewebe aus Flachs (Leinengewebe)\n5309 11 00      Textilien – Gewebe\n5309 19 00      Textilien – Gewebe\n5309 21 00      Textilien – Gewebe\n5309 29 00      Textilien – Gewebe\nGewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303\n5310 10 00      Textilien – Gewebe\n5310 90 00      Textilien – Gewebe\nGewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen\n5311 00 00      Textilien – Gewebe\nNähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5401 10 00      Textilien – Garne\n5401 20 00      Textilien – Garne\nGarne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5402 10 90      Textilien – Garne\n5402 20 00      Textilien – Garne\n5402 31 00      Textilien – Garne\n5402 32 00      Textilien – Garne\n5402 33 00      Textilien – Garne\n5402 39 00      Textilien – Garne\n5402 41 00      Textilien – Garne\n5402 42 00      Textilien – Garne\n5402 43 00      Textilien – Garne\n5402 49 90      Textilien – Garne\n5402 51 00      Textilien – Garne\n5402 52 00      Textilien – Garne\n5402 59 00      Textilien – Garne\n5402 61 00      Textilien – Garne\n5402 62 00      Textilien – Garne\n5402 69 00      Textilien – Garne\nGarne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5403 20 20      Textilien – Garne\n5403 20 90      Textilien – Garne\n5403 49 90      Textilien – Garne\nSynthetische Monofile von 67 dtex oder mehr\n5404 10 00      Textilien – Garne\n5404 90 00      Textilien – Garne\nKünstliche Monofile von 67 dtex oder mehr\n5405 00 00      Textilien – Garne\nGewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten\n5407 10 00      Textilien – Gewebe\n5407 20 00      Textilien – Gewebe\n5407 30 00      Textilien – Gewebe\n5407 41 25      Textilien – Gewebe\n5407 41 30      Textilien – Gewebe\n5407 41 35      Textilien – Gewebe\n5407 41 40      Textilien – Gewebe\n5407 41 45      Textilien – Gewebe\n5407 41 50      Textilien – Gewebe\n5407 41 55      Textilien – Gewebe\n5407 41 60      Textilien – Gewebe\n5407 41 65      Textilien – Gewebe\n5407 41 90      Textilien – Gewebe\n5407 42 25      Textilien – Gewebe\n5407 42 30      Textilien – Gewebe\n5407 42 35      Textilien – Gewebe\n5407 42 40      Textilien – Gewebe\n5407 42 45      Textilien – Gewebe\n5407 42 50      Textilien – Gewebe\n5407 42 55      Textilien – Gewebe\n5407 42 60      Textilien – Gewebe\n5407 42 65      Textilien – Gewebe","1474        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5407 42 90      Textilien – Gewebe\n5407 43 25      Textilien – Gewebe\n5407 43 30      Textilien – Gewebe\n5407 43 35      Textilien – Gewebe\n5407 43 40      Textilien – Gewebe\n5407 43 45      Textilien – Gewebe\n5407 43 50      Textilien – Gewebe\n5407 43 55      Textilien – Gewebe\n5407 43 60      Textilien – Gewebe\n5407 43 65      Textilien – Gewebe\n5407 43 90      Textilien – Gewebe\n5407 44 25      Textilien – Gewebe\n5407 44 30      Textilien – Gewebe\n5407 44 35      Textilien – Gewebe\n5407 44 40      Textilien – Gewebe\n5407 44 45      Textilien – Gewebe\n5407 44 50      Textilien – Gewebe\n5407 44 55      Textilien – Gewebe\n5407 44 60      Textilien – Gewebe\n5407 44 65      Textilien – Gewebe\n5407 44 70      Textilien – Gewebe\n5407 44 90      Textilien – Gewebe\n5407 51 20      Textilien – Gewebe\n5407 51 25      Textilien – Gewebe\n5407 51 30      Textilien – Gewebe\n5407 51 35      Textilien – Gewebe\n5407 51 40      Textilien – Gewebe\n5407 51 45      Textilien – Gewebe\n5407 51 50      Textilien – Gewebe\n5407 51 55      Textilien – Gewebe\n5407 51 90      Textilien – Gewebe\n5407 52 20      Textilien – Gewebe\n5407 52 25      Textilien – Gewebe\n5407 52 30      Textilien – Gewebe\n5407 52 35      Textilien – Gewebe\n5407 52 40      Textilien – Gewebe\n5407 52 45      Textilien – Gewebe\n5407 52 50      Textilien – Gewebe\n5407 52 55      Textilien – Gewebe\n5407 52 90      Textilien – Gewebe\n5407 53 20      Textilien – Gewebe\n5407 53 25      Textilien – Gewebe\n5407 53 30      Textilien – Gewebe\n5407 53 35      Textilien – Gewebe\n5407 53 40      Textilien – Gewebe\n5407 53 45      Textilien – Gewebe\n5407 53 50      Textilien – Gewebe\n5407 53 55      Textilien – Gewebe\n5407 53 90      Textilien – Gewebe\n5407 54 20      Textilien – Gewebe\n5407 54 25      Textilien – Gewebe\n5407 54 30      Textilien – Gewebe\n5407 54 35      Textilien – Gewebe\n5407 54 40      Textilien – Gewebe\n5407 54 45      Textilien – Gewebe\n5407 54 50      Textilien – Gewebe\n5407 54 55      Textilien – Gewebe\n5407 54 90      Textilien – Gewebe\n5407 61 25      Textilien – Gewebe\n5407 61 40      Textilien – Gewebe\n5407 61 45      Textilien – Gewebe\n5407 61 50      Textilien – Gewebe\n5407 61 55      Textilien – Gewebe\n5407 61 60      Textilien – Gewebe\n5407 61 65      Textilien – Gewebe\n5407 61 70      Textilien – Gewebe\n5407 61 75      Textilien – Gewebe\n5407 61 80      Textilien – Gewebe\n5407 61 90      Textilien – Gewebe\n5407 69 25      Textilien – Gewebe\n5407 69 30      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1475\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5407 69 35      Textilien – Gewebe\n5407 69 37      Textilien – Gewebe\n5407 69 40      Textilien – Gewebe\n5407 69 43      Textilien – Gewebe\n5407 69 45      Textilien – Gewebe\n5407 69 47      Textilien – Gewebe\n5407 69 50      Textilien – Gewebe\n5407 69 53      Textilien – Gewebe\n5407 69 55      Textilien – Gewebe\n5407 69 57      Textilien – Gewebe\n5407 69 60      Textilien – Gewebe\n5407 69 63      Textilien – Gewebe\n5407 69 65      Textilien – Gewebe\n5407 69 67      Textilien – Gewebe\n5407 69 70      Textilien – Gewebe\n5407 69 75      Textilien – Gewebe\n5407 69 90      Textilien – Gewebe\n5407 71 25      Textilien – Gewebe\n5407 71 30      Textilien – Gewebe\n5407 71 35      Textilien – Gewebe\n5407 71 40      Textilien – Gewebe\n5407 71 45      Textilien – Gewebe\n5407 71 50      Textilien – Gewebe\n5407 71 55      Textilien – Gewebe\n5407 71 60      Textilien – Gewebe\n5407 71 65      Textilien – Gewebe\n5407 71 90      Textilien – Gewebe\n5407 72 25      Textilien – Gewebe\n5407 72 30      Textilien – Gewebe\n5407 72 35      Textilien – Gewebe\n5407 72 40      Textilien – Gewebe\n5407 72 45      Textilien – Gewebe\n5407 72 50      Textilien – Gewebe\n5407 72 55      Textilien – Gewebe\n5407 72 60      Textilien – Gewebe\n5407 72 65      Textilien – Gewebe\n5407 72 90      Textilien – Gewebe\n5407 73 25      Textilien – Gewebe\n5407 73 30      Textilien – Gewebe\n5407 73 35      Textilien – Gewebe\n5407 73 40      Textilien – Gewebe\n5407 73 45      Textilien – Gewebe\n5407 73 50      Textilien – Gewebe\n5407 73 55      Textilien – Gewebe\n5407 73 60      Textilien – Gewebe\n5407 73 65      Textilien – Gewebe\n5407 73 90      Textilien – Gewebe\n5407 74 25      Textilien – Gewebe\n5407 74 30      Textilien – Gewebe\n5407 74 35      Textilien – Gewebe\n5407 74 40      Textilien – Gewebe\n5407 74 45      Textilien – Gewebe\n5407 74 50      Textilien – Gewebe\n5407 74 55      Textilien – Gewebe\n5407 74 60      Textilien – Gewebe\n5407 74 65      Textilien – Gewebe\n5407 74 70      Textilien – Gewebe\n5407 74 90      Textilien – Gewebe\n5407 81 30      Textilien – Gewebe\n5407 81 35      Textilien – Gewebe\n5407 81 40      Textilien – Gewebe\n5407 81 45      Textilien – Gewebe\n5407 81 50      Textilien – Gewebe\n5407 81 55      Textilien – Gewebe\n5407 81 60      Textilien – Gewebe\n5407 81 65      Textilien – Gewebe\n5407 81 70      Textilien – Gewebe\n5407 81 90      Textilien – Gewebe\n5407 82 30      Textilien – Gewebe\n5407 82 35      Textilien – Gewebe\n5407 82 40      Textilien – Gewebe","1476        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5407 82 45      Textilien – Gewebe\n5407 82 50      Textilien – Gewebe\n5407 82 55      Textilien – Gewebe\n5407 82 60      Textilien – Gewebe\n5407 82 65      Textilien – Gewebe\n5407 82 90      Textilien – Gewebe\n5407 83 30      Textilien – Gewebe\n5407 83 35      Textilien – Gewebe\n5407 83 40      Textilien – Gewebe\n5407 83 45      Textilien – Gewebe\n5407 83 50      Textilien – Gewebe\n5407 83 55      Textilien – Gewebe\n5407 83 60      Textilien – Gewebe\n5407 83 65      Textilien – Gewebe\n5407 83 90      Textilien – Gewebe\n5407 84 30      Textilien – Gewebe\n5407 84 35      Textilien – Gewebe\n5407 84 40      Textilien – Gewebe\n5407 84 45      Textilien – Gewebe\n5407 84 50      Textilien – Gewebe\n5407 84 55      Textilien – Gewebe\n5407 84 60      Textilien – Gewebe\n5407 84 65      Textilien – Gewebe\n5407 84 70      Textilien – Gewebe\n5407 84 75      Textilien – Gewebe\n5407 84 90      Textilien – Gewebe\n5407 91 30      Textilien – Gewebe\n5407 91 35      Textilien – Gewebe\n5407 91 40      Textilien – Gewebe\n5407 91 45      Textilien – Gewebe\n5407 91 50      Textilien – Gewebe\n5407 91 55      Textilien – Gewebe\n5407 91 60      Textilien – Gewebe\n5407 91 65      Textilien – Gewebe\n5407 91 70      Textilien – Gewebe\n5407 91 90      Textilien – Gewebe\n5407 92 30      Textilien – Gewebe\n5407 92 35      Textilien – Gewebe\n5407 92 40      Textilien – Gewebe\n5407 92 45      Textilien – Gewebe\n5407 92 50      Textilien – Gewebe\n5407 92 55      Textilien – Gewebe\n5407 92 60      Textilien – Gewebe\n5407 92 65      Textilien – Gewebe\n5407 92 70      Textilien – Gewebe\n5407 92 90      Textilien – Gewebe\n5407 93 30      Textilien – Gewebe\n5407 93 35      Textilien – Gewebe\n5407 93 40      Textilien – Gewebe\n5407 93 45      Textilien – Gewebe\n5407 93 50      Textilien – Gewebe\n5407 93 55      Textilien – Gewebe\n5407 93 60      Textilien – Gewebe\n5407 93 65      Textilien – Gewebe\n5407 93 70      Textilien – Gewebe\n5407 93 90      Textilien – Gewebe\n5407 94 30      Textilien – Gewebe\n5407 94 35      Textilien – Gewebe\n5407 94 40      Textilien – Gewebe\n5407 94 45      Textilien – Gewebe\n5407 94 50      Textilien – Gewebe\n5407 94 55      Textilien – Gewebe\n5407 94 60      Textilien – Gewebe\n5407 94 65      Textilien – Gewebe\n5407 94 70      Textilien – Gewebe\n5407 94 75      Textilien – Gewebe\n5407 94 90      Textilien – Gewebe\nGewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten\n5408 10 00      Textilien – Gewebe\n5408 21 30      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1477\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5408 21 35      Textilien – Gewebe\n5408 21 40      Textilien – Gewebe\n5408 21 45      Textilien – Gewebe\n5408 21 50      Textilien – Gewebe\n5408 21 55      Textilien – Gewebe\n5408 21 60      Textilien – Gewebe\n5408 21 65      Textilien – Gewebe\n5408 21 70      Textilien – Gewebe\n5408 21 90      Textilien – Gewebe\n5408 22 30      Textilien – Gewebe\n5408 22 35      Textilien – Gewebe\n5408 22 40      Textilien – Gewebe\n5408 22 45      Textilien – Gewebe\n5408 22 50      Textilien – Gewebe\n5408 22 55      Textilien – Gewebe\n5408 22 60      Textilien – Gewebe\n5408 22 65      Textilien – Gewebe\n5408 22 70      Textilien – Gewebe\n5408 22 90      Textilien – Gewebe\n5408 23 30      Textilien – Gewebe\n5408 23 35      Textilien – Gewebe\n5408 23 40      Textilien – Gewebe\n5408 23 45      Textilien – Gewebe\n5408 23 50      Textilien – Gewebe\n5408 23 55      Textilien – Gewebe\n5408 23 60      Textilien – Gewebe\n5408 23 65      Textilien – Gewebe\n5408 23 70      Textilien – Gewebe\n5408 23 90      Textilien – Gewebe\n5408 24 30      Textilien – Gewebe\n5408 24 35      Textilien – Gewebe\n5408 24 40      Textilien – Gewebe\n5408 24 45      Textilien – Gewebe\n5408 24 50      Textilien – Gewebe\n5408 24 55      Textilien – Gewebe\n5408 24 60      Textilien – Gewebe\n5408 24 65      Textilien – Gewebe\n5408 24 70      Textilien – Gewebe\n5408 24 75      Textilien – Gewebe\n5408 24 90      Textilien – Gewebe\n5408 31 30      Textilien – Gewebe\n5408 31 35      Textilien – Gewebe\n5408 31 40      Textilien – Gewebe\n5408 31 45      Textilien – Gewebe\n5408 31 50      Textilien – Gewebe\n5408 31 55      Textilien – Gewebe\n5408 31 60      Textilien – Gewebe\n5408 31 65      Textilien – Gewebe\n5408 31 70      Textilien – Gewebe\n5408 31 90      Textilien – Gewebe\n5408 32 30      Textilien – Gewebe\n5408 32 35      Textilien – Gewebe\n5408 32 40      Textilien – Gewebe\n5408 32 45      Textilien – Gewebe\n5408 32 50      Textilien – Gewebe\n5408 32 55      Textilien – Gewebe\n5408 32 60      Textilien – Gewebe\n5408 32 65      Textilien – Gewebe\n5408 32 70      Textilien – Gewebe\n5408 32 90      Textilien – Gewebe\n5408 33 30      Textilien – Gewebe\n5408 33 35      Textilien – Gewebe\n5408 33 40      Textilien – Gewebe\n5408 33 45      Textilien – Gewebe\n5408 33 50      Textilien – Gewebe\n5408 33 55      Textilien – Gewebe\n5408 33 60      Textilien – Gewebe\n5408 33 65      Textilien – Gewebe\n5408 33 70      Textilien – Gewebe\n5408 33 90      Textilien – Gewebe\n5408 34 30      Textilien – Gewebe","1478        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                   Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5408 34 35      Textilien – Gewebe\n5408 34 40      Textilien – Gewebe\n5408 34 45      Textilien – Gewebe\n5408 34 50      Textilien – Gewebe\n5408 34 55      Textilien – Gewebe\n5408 34 60      Textilien – Gewebe\n5408 34 65      Textilien – Gewebe\n5408 34 70      Textilien – Gewebe\n5408 34 75      Textilien – Gewebe\n5408 34 90      Textilien – Gewebe\nNähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5508 10 00      Textilien – Garne\n5508 20 00      Textilien – Garne\nGarne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5509 11 00      Textilien – Garne\n5509 12 00      Textilien – Garne\n5509 21 00      Textilien – Garne\n5509 22 00      Textilien – Garne\n5509 31 00      Textilien – Garne\n5509 32 00      Textilien – Garne\n5509 41 00      Textilien – Garne\n5509 42 00      Textilien – Garne\n5509 51 00      Textilien – Garne\n5509 52 00      Textilien – Garne\n5509 53 00      Textilien – Garne\n5509 59 00      Textilien – Garne\n5509 61 00      Textilien – Garne\n5509 62 00      Textilien – Garne\n5509 69 00      Textilien – Garne\n5509 91 00      Textilien – Garne\n5509 92 00      Textilien – Garne\n5509 99 00      Textilien – Garne\nGarne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n5510 11 00      Textilien – Garne\n5510 12 00      Textilien – Garne\n5510 20 00      Textilien – Garne\n5510 30 00      Textilien – Garne\n5510 90 00      Textilien – Garne\nGarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n5511 10 00      Textilien – Garne\n5511 20 00      Textilien – Garne\n5511 30 00      Textilien – Garne\nGewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr\n5512 11 00      Textilien – Gewebe\n5512 19 00      Textilien – Gewebe\n5512 21 00      Textilien – Gewebe\n5512 29 00      Textilien – Gewebe\n5512 91 00      Textilien – Gewebe\n5512 99 00      Textilien – Gewebe\nGewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT\n5513 11 25      Textilien – Gewebe\n5513 11 30      Textilien – Gewebe\n5513 11 35      Textilien – Gewebe\n5513 11 40      Textilien – Gewebe\n5513 11 45      Textilien – Gewebe\n5513 11 90      Textilien – Gewebe\n5513 12 25      Textilien – Gewebe\n5513 12 30      Textilien – Gewebe\n5513 12 35      Textilien – Gewebe\n5513 12 40      Textilien – Gewebe\n5513 12 90      Textilien – Gewebe\n5513 13 30      Textilien – Gewebe\n5513 13 35      Textilien – Gewebe\n5513 13 40      Textilien – Gewebe\n5513 13 90      Textilien – Gewebe\n5513 19 30      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1479\nHS-Code 96                                 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5513 19 35      Textilien – Gewebe\n5513 19 40      Textilien – Gewebe\n5513 19 45      Textilien – Gewebe\n5513 19 50      Textilien – Gewebe\n5513 19 90      Textilien – Gewebe\n5513 21 25      Textilien – Gewebe\n5513 21 30      Textilien – Gewebe\n5513 21 35      Textilien – Gewebe\n5513 21 40      Textilien – Gewebe\n5513 21 45      Textilien – Gewebe\n5513 21 90      Textilien – Gewebe\n5513 22 30      Textilien – Gewebe\n5513 22 35      Textilien – Gewebe\n5513 22 40      Textilien – Gewebe\n5513 22 90      Textilien – Gewebe\n5513 23 30      Textilien – Gewebe\n5513 23 35      Textilien – Gewebe\n5513 23 40      Textilien – Gewebe\n5513 23 90      Textilien – Gewebe\n5513 29 30      Textilien – Gewebe\n5513 29 35      Textilien – Gewebe\n5513 29 40      Textilien – Gewebe\n5513 29 90      Textilien – Gewebe\n5513 31 30      Textilien – Gewebe\n5513 31 35      Textilien – Gewebe\n5513 31 40      Textilien – Gewebe\n5513 31 45      Textilien – Gewebe\n5513 31 90      Textilien – Gewebe\n5513 32 30      Textilien – Gewebe\n5513 32 35      Textilien – Gewebe\n5513 32 40      Textilien – Gewebe\n5513 32 90      Textilien – Gewebe\n5513 33 30      Textilien – Gewebe\n5513 33 35      Textilien – Gewebe\n5513 33 40      Textilien – Gewebe\n5513 33 90      Textilien – Gewebe\n5513 39 30      Textilien – Gewebe\n5513 39 35      Textilien – Gewebe\n5513 39 40      Textilien – Gewebe\n5513 39 90      Textilien – Gewebe\n5513 41 30      Textilien – Gewebe\n5513 41 35      Textilien – Gewebe\n5513 41 40      Textilien – Gewebe\n5513 41 45      Textilien – Gewebe\n5513 41 50      Textilien – Gewebe\n5513 41 90      Textilien – Gewebe\n5513 42 30      Textilien – Gewebe\n5513 42 35      Textilien – Gewebe\n5513 42 40      Textilien – Gewebe\n5513 42 90      Textilien – Gewebe\n5513 43 30      Textilien – Gewebe\n5513 43 35      Textilien – Gewebe\n5513 43 40      Textilien – Gewebe\n5513 43 90      Textilien – Gewebe\n5513 49 30      Textilien – Gewebe\n5513 49 35      Textilien – Gewebe\n5513 49 40      Textilien – Gewebe\n5513 49 90      Textilien – Gewebe\nGewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT\n5514 11 25      Textilien – Gewebe\n5514 11 30      Textilien – Gewebe\n5514 11 35      Textilien – Gewebe\n5514 11 40      Textilien – Gewebe\n5514 11 45      Textilien – Gewebe\n5514 11 50      Textilien – Gewebe\n5514 11 90      Textilien – Gewebe\n5514 12 20      Textilien – Gewebe\n5514 12 25      Textilien – Gewebe\n5514 12 30      Textilien – Gewebe\n5514 12 35      Textilien – Gewebe\n5514 12 90      Textilien – Gewebe","1480        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5514 13 20      Textilien – Gewebe\n5514 13 25      Textilien – Gewebe\n5514 13 30      Textilien – Gewebe\n5514 13 35      Textilien – Gewebe\n5514 13 40      Textilien – Gewebe\n5514 13 90      Textilien – Gewebe\n5514 19 25      Textilien – Gewebe\n5514 19 30      Textilien – Gewebe\n5514 19 35      Textilien – Gewebe\n5514 19 40      Textilien – Gewebe\n5514 19 45      Textilien – Gewebe\n5514 19 90      Textilien – Gewebe\n5514 21 25      Textilien – Gewebe\n5514 21 30      Textilien – Gewebe\n5514 21 35      Textilien – Gewebe\n5514 21 40      Textilien – Gewebe\n5514 21 45      Textilien – Gewebe\n5514 21 50      Textilien – Gewebe\n5514 21 90      Textilien – Gewebe\n5514 22 00      Textilien – Gewebe\n5514 23 20      Textilien – Gewebe\n5514 23 25      Textilien – Gewebe\n5514 23 30      Textilien – Gewebe\n5514 23 35      Textilien – Gewebe\n5514 23 40      Textilien – Gewebe\n5514 23 90      Textilien – Gewebe\n5514 29 25      Textilien – Gewebe\n5514 29 30      Textilien – Gewebe\n5514 29 35      Textilien – Gewebe\n5514 29 40      Textilien – Gewebe\n5514 29 45      Textilien – Gewebe\n5514 29 50      Textilien – Gewebe\n5514 29 90      Textilien – Gewebe\n5514 31 20      Textilien – Gewebe\n5514 31 25      Textilien – Gewebe\n5514 31 30      Textilien – Gewebe\n5514 31 35      Textilien – Gewebe\n5514 31 90      Textilien – Gewebe\n5514 32 20      Textilien – Gewebe\n5514 32 25      Textilien – Gewebe\n5514 32 90      Textilien – Gewebe\n5514 33 20      Textilien – Gewebe\n5514 33 25      Textilien – Gewebe\n5514 33 30      Textilien – Gewebe\n5514 33 90      Textilien – Gewebe\n5514 39 20      Textilien – Gewebe\n5514 39 25      Textilien – Gewebe\n5514 39 30      Textilien – Gewebe\n5514 39 35      Textilien – Gewebe\n5514 39 40      Textilien – Gewebe\n5514 39 45      Textilien – Gewebe\n5514 39 50      Textilien – Gewebe\n5514 39 90      Textilien – Gewebe\n5514 41 25      Textilien – Gewebe\n5514 41 30      Textilien – Gewebe\n5514 41 35      Textilien – Gewebe\n5514 41 40      Textilien – Gewebe\n5514 41 90      Textilien – Gewebe\n5514 42 20      Textilien – Gewebe\n5514 42 25      Textilien – Gewebe\n5514 42 30      Textilien – Gewebe\n5514 42 90      Textilien – Gewebe\n5514 43 20      Textilien – Gewebe\n5514 43 25      Textilien – Gewebe\n5514 43 30      Textilien – Gewebe\n5514 43 35      Textilien – Gewebe\n5514 43 90      Textilien – Gewebe\n5514 49 25      Textilien – Gewebe\n5514 49 30      Textilien – Gewebe\n5514 49 35      Textilien – Gewebe\n5514 49 40      Textilien – Gewebe\n5514 49 90      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1481\nHS-Code 96                                 Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\nAndere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern\n5515 11 15      Textilien – Gewebe\n5515 11 17      Textilien – Gewebe\n5515 11 20      Textilien – Gewebe\n5515 11 23      Textilien – Gewebe\n5515 11 25      Textilien – Gewebe\n5515 11 27      Textilien – Gewebe\n5515 11 30      Textilien – Gewebe\n5515 11 33      Textilien – Gewebe\n5515 11 35      Textilien – Gewebe\n5515 11 37      Textilien – Gewebe\n5515 11 40      Textilien – Gewebe\n5515 11 43      Textilien – Gewebe\n5515 11 45      Textilien – Gewebe\n5515 11 47      Textilien – Gewebe\n5515 11 50      Textilien – Gewebe\n5515 11 53      Textilien – Gewebe\n5515 11 55      Textilien – Gewebe\n5515 11 57      Textilien – Gewebe\n5515 11 90      Textilien – Gewebe\n5515 12 15      Textilien – Gewebe\n5515 12 17      Textilien – Gewebe\n5515 12 20      Textilien – Gewebe\n5515 12 23      Textilien – Gewebe\n5515 12 25      Textilien – Gewebe\n5515 12 27      Textilien – Gewebe\n5515 12 30      Textilien – Gewebe\n5515 12 33      Textilien – Gewebe\n5515 12 35      Textilien – Gewebe\n5515 12 37      Textilien – Gewebe\n5515 12 40      Textilien – Gewebe\n5515 12 43      Textilien – Gewebe\n5515 12 45      Textilien – Gewebe\n5515 12 47      Textilien – Gewebe\n5515 12 50      Textilien – Gewebe\n5515 12 53      Textilien – Gewebe\n5515 12 55      Textilien – Gewebe\n5515 12 57      Textilien – Gewebe\n5515 12 60      Textilien – Gewebe\n5515 12 90      Textilien – Gewebe\n5515 13 15      Textilien – Gewebe\n5515 13 17      Textilien – Gewebe\n5515 13 20      Textilien – Gewebe\n5515 13 23      Textilien – Gewebe\n5515 13 25      Textilien – Gewebe\n5515 13 27      Textilien – Gewebe\n5515 13 30      Textilien – Gewebe\n5515 13 33      Textilien – Gewebe\n5515 13 35      Textilien – Gewebe\n5515 13 37      Textilien – Gewebe\n5515 13 40      Textilien – Gewebe\n5515 13 43      Textilien – Gewebe\n5515 13 45      Textilien – Gewebe\n5515 13 47      Textilien – Gewebe\n5515 13 50      Textilien – Gewebe\n5515 13 53      Textilien – Gewebe\n5515 13 55      Textilien – Gewebe\n5515 13 57      Textilien – Gewebe\n5515 13 60      Textilien – Gewebe\n5515 13 63      Textilien – Gewebe\n5515 13 90      Textilien – Gewebe\n5515 19 15      Textilien – Gewebe\n5515 19 17      Textilien – Gewebe\n5515 19 20      Textilien – Gewebe\n5515 19 23      Textilien – Gewebe\n5515 19 25      Textilien – Gewebe\n5515 19 27      Textilien – Gewebe\n5515 19 30      Textilien – Gewebe\n5515 19 33      Textilien – Gewebe\n5515 19 35      Textilien – Gewebe\n5515 19 37      Textilien – Gewebe","1482        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5515 19 40      Textilien – Gewebe\n5515 19 43      Textilien – Gewebe\n5515 19 45      Textilien – Gewebe\n5515 19 47      Textilien – Gewebe\n5515 19 50      Textilien – Gewebe\n5515 19 53      Textilien – Gewebe\n5515 19 55\n5515 19 57      Textilien – Gewebe\n5515 19 60      Textilien – Gewebe\n5515 19 90      Textilien – Gewebe\n5515 21 00      Textilien – Gewebe\n5515 22 15      Textilien – Gewebe\n5515 22 17      Textilien – Gewebe\n5515 22 20      Textilien – Gewebe\n5515 22 23      Textilien – Gewebe\n5515 22 25      Textilien – Gewebe\n5515 22 27      Textilien – Gewebe\n5515 22 30      Textilien – Gewebe\n5515 22 33      Textilien – Gewebe\n5515 22 35      Textilien – Gewebe\n5515 22 37      Textilien – Gewebe\n5515 22 40      Textilien – Gewebe\n5515 22 43      Textilien – Gewebe\n5515 22 45      Textilien – Gewebe\n5515 22 47      Textilien – Gewebe\n5515 22 50      Textilien – Gewebe\n5515 22 53      Textilien – Gewebe\n5515 22 55      Textilien – Gewebe\n5515 22 57      Textilien – Gewebe\n5515 22 60      Textilien – Gewebe\n5515 22 63      Textilien – Gewebe\n5515 22 90      Textilien – Gewebe\n5515 29 15      Textilien – Gewebe\n5515 29 17      Textilien – Gewebe\n5515 29 20      Textilien – Gewebe\n5515 29 23      Textilien – Gewebe\n5515 29 25      Textilien – Gewebe\n5515 29 27      Textilien – Gewebe\n5515 29 30      Textilien – Gewebe\n5515 29 33      Textilien – Gewebe\n5515 29 35      Textilien – Gewebe\n5515 29 37      Textilien – Gewebe\n5515 29 40      Textilien – Gewebe\n5515 29 43      Textilien – Gewebe\n5515 29 45      Textilien – Gewebe\n5515 29 47      Textilien – Gewebe\n5515 29 50      Textilien – Gewebe\n5515 29 53      Textilien – Gewebe\n5515 29 55      Textilien – Gewebe\n5515 29 57      Textilien – Gewebe\n5515 29 90      Textilien – Gewebe\n5515 91 15      Textilien – Gewebe\n5515 91 17      Textilien – Gewebe\n5515 91 20      Textilien – Gewebe\n5515 91 23      Textilien – Gewebe\n5515 91 25      Textilien – Gewebe\n5515 91 27      Textilien – Gewebe\n5515 91 30      Textilien – Gewebe\n5515 91 33      Textilien – Gewebe\n5515 91 35      Textilien – Gewebe\n5515 91 37      Textilien – Gewebe\n5515 91 40      Textilien – Gewebe\n5515 91 43      Textilien – Gewebe\n5515 91 45      Textilien – Gewebe\n5515 91 47      Textilien – Gewebe\n5515 91 50      Textilien – Gewebe\n5515 91 53      Textilien – Gewebe\n5515 91 55      Textilien – Gewebe\n5515 91 57      Textilien – Gewebe\n5515 91 60      Textilien – Gewebe\n5515 91 90      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1483\nHS-Code 96                                  Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5515 92 15      Textilien – Gewebe\n5515 92 17      Textilien – Gewebe\n5515 92 20      Textilien – Gewebe\n5515 92 23      Textilien – Gewebe\n5515 92 25      Textilien – Gewebe\n5515 92 27      Textilien – Gewebe\n5515 92 30      Textilien – Gewebe\n5515 92 33      Textilien – Gewebe\n5515 92 35      Textilien – Gewebe\n5515 92 37      Textilien – Gewebe\n5515 92 40      Textilien – Gewebe\n5515 92 43      Textilien – Gewebe\n5515 92 45      Textilien – Gewebe\n5515 92 47      Textilien – Gewebe\n5515 92 50      Textilien – Gewebe\n5515 92 53      Textilien – Gewebe\n5515 92 55      Textilien – Gewebe\n5515 92 57      Textilien – Gewebe\n5515 92 60      Textilien – Gewebe\n5515 92 63      Textilien – Gewebe\n5515 92 90      Textilien – Gewebe\n5515 99 15      Textilien – Gewebe\n5515 99 17      Textilien – Gewebe\n5515 99 20      Textilien – Gewebe\n5515 99 23      Textilien – Gewebe\n5515 99 25      Textilien – Gewebe\n5515 99 27      Textilien – Gewebe\n5515 99 30      Textilien – Gewebe\n5515 99 33      Textilien – Gewebe\n5515 99 35      Textilien – Gewebe\n5515 99 37      Textilien – Gewebe\n5515 99 40      Textilien – Gewebe\n5515 99 43      Textilien – Gewebe\n5515 99 45      Textilien – Gewebe\n5515 99 47      Textilien – Gewebe\n5515 99 50      Textilien – Gewebe\n5515 99 53      Textilien – Gewebe\n5515 99 55      Textilien – Gewebe\n5515 99 57      Textilien – Gewebe\n5515 99 90      Textilien – Gewebe\nGewebe aus künstlichen Spinnfasern\n5516 11 15      Textilien – Gewebe\n5516 11 17      Textilien – Gewebe\n5516 11 20      Textilien – Gewebe\n5516 11 23      Textilien – Gewebe\n5516 11 25      Textilien – Gewebe\n5516 11 27      Textilien – Gewebe\n5516 11 30      Textilien – Gewebe\n5516 11 33      Textilien – Gewebe\n5516 11 35      Textilien – Gewebe\n5516 11 37      Textilien – Gewebe\n5516 11 90      Textilien – Gewebe\n5516 12 15      Textilien – Gewebe\n5516 12 17      Textilien – Gewebe\n5516 12 20      Textilien – Gewebe\n5516 12 23      Textilien – Gewebe\n5516 12 25      Textilien – Gewebe\n5516 12 27      Textilien – Gewebe\n5516 12 30      Textilien – Gewebe\n5516 12 33      Textilien – Gewebe\n5516 12 35      Textilien – Gewebe\n5516 12 37      Textilien – Gewebe\n5516 12 90      Textilien – Gewebe\n5516 13 15      Textilien – Gewebe\n5516 13 17      Textilien – Gewebe\n5516 13 20      Textilien – Gewebe\n5516 13 23      Textilien – Gewebe\n5516 13 25      Textilien – Gewebe\n5516 13 27      Textilien – Gewebe\n5516 13 30      Textilien – Gewebe","1484        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5516 13 33      Textilien – Gewebe\n5516 13 35      Textilien – Gewebe\n5516 13 37      Textilien – Gewebe\n5516 13 90      Textilien – Gewebe\n5516 14 15      Textilien – Gewebe\n5516 14 17      Textilien – Gewebe\n5516 14 20      Textilien – Gewebe\n5516 14 23      Textilien – Gewebe\n5516 14 25      Textilien – Gewebe\n5516 14 27      Textilien – Gewebe\n5516 14 30      Textilien – Gewebe\n5516 14 33      Textilien – Gewebe\n5516 14 90      Textilien – Gewebe\n5516 21 15      Textilien – Gewebe\n5516 21 17      Textilien – Gewebe\n5516 21 20      Textilien – Gewebe\n5516 21 23      Textilien – Gewebe\n5516 21 25      Textilien – Gewebe\n5516 21 27      Textilien – Gewebe\n5516 21 30      Textilien – Gewebe\n5516 21 33      Textilien – Gewebe\n5516 21 35      Textilien – Gewebe\n5516 21 90      Textilien – Gewebe\n5516 22 15      Textilien – Gewebe\n5516 22 17      Textilien – Gewebe\n5516 22 20      Textilien – Gewebe\n5516 22 23      Textilien – Gewebe\n5516 22 25      Textilien – Gewebe\n5516 22 27      Textilien – Gewebe\n5516 22 30      Textilien – Gewebe\n5516 22 33      Textilien – Gewebe\n5516 22 35      Textilien – Gewebe\n5516 22 90      Textilien – Gewebe\n5516 23 15      Textilien – Gewebe\n5516 23 17      Textilien – Gewebe\n5516 23 20      Textilien – Gewebe\n5516 23 23      Textilien – Gewebe\n5516 23 25      Textilien – Gewebe\n5516 23 27      Textilien – Gewebe\n5516 23 30      Textilien – Gewebe\n5516 23 33      Textilien – Gewebe\n5516 23 35      Textilien – Gewebe\n5516 23 90      Textilien – Gewebe\n5516 24 15      Textilien – Gewebe\n5516 24 17      Textilien – Gewebe\n5516 24 20      Textilien – Gewebe\n5516 24 23      Textilien – Gewebe\n5516 24 25      Textilien – Gewebe\n5516 24 27      Textilien – Gewebe\n5516 24 30      Textilien – Gewebe\n5516 24 90      Textilien – Gewebe\n5516 31 15      Textilien – Gewebe\n5516 31 17      Textilien – Gewebe\n5516 31 20      Textilien – Gewebe\n5516 31 23      Textilien – Gewebe\n5516 31 25      Textilien – Gewebe\n5516 31 27      Textilien – Gewebe\n5516 31 30      Textilien – Gewebe\n5516 31 33      Textilien – Gewebe\n5516 31 35      Textilien – Gewebe\n5516 31 37      Textilien – Gewebe\n5516 31 90      Textilien – Gewebe\n5516 32 15      Textilien – Gewebe\n5516 32 17      Textilien – Gewebe\n5516 32 20      Textilien – Gewebe\n5516 32 23      Textilien – Gewebe\n5516 32 25      Textilien – Gewebe\n5516 32 27      Textilien – Gewebe\n5516 32 30      Textilien – Gewebe\n5516 32 33      Textilien – Gewebe\n5516 32 35      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1485\nHS-Code 96                                Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5516 32 37      Textilien – Gewebe\n5516 32 90      Textilien – Gewebe\n5516 33 15      Textilien – Gewebe\n5516 33 17      Textilien – Gewebe\n5516 33 20      Textilien – Gewebe\n5516 33 23      Textilien – Gewebe\n5516 33 25      Textilien – Gewebe\n5516 33 27      Textilien – Gewebe\n5516 33 30      Textilien – Gewebe\n5516 33 33      Textilien – Gewebe\n5516 33 35      Textilien – Gewebe\n5516 33 37      Textilien – Gewebe\n5516 33 90      Textilien – Gewebe\n5516 34 15      Textilien – Gewebe\n5516 34 17      Textilien – Gewebe\n5516 34 20      Textilien – Gewebe\n5516 34 23      Textilien – Gewebe\n5516 34 25      Textilien – Gewebe\n5516 34 27      Textilien – Gewebe\n5516 34 30      Textilien – Gewebe\n5516 34 33      Textilien – Gewebe\n5516 34 90      Textilien – Gewebe\n5516 41 15      Textilien – Gewebe\n5516 41 17      Textilien – Gewebe\n5516 41 20      Textilien – Gewebe\n5516 41 23      Textilien – Gewebe\n5516 41 25      Textilien – Gewebe\n5516 41 27      Textilien – Gewebe\n5516 41 30      Textilien – Gewebe\n5516 41 33      Textilien – Gewebe\n5516 41 35      Textilien – Gewebe\n5516 41 90      Textilien – Gewebe\n5516 42 15      Textilien – Gewebe\n5516 42 17      Textilien – Gewebe\n5516 42 20      Textilien – Gewebe\n5516 42 23      Textilien – Gewebe\n5516 42 25      Textilien – Gewebe\n5516 42 27      Textilien – Gewebe\n5516 42 30      Textilien – Gewebe\n5516 42 33      Textilien – Gewebe\n5516 42 35      Textilien – Gewebe\n5516 42 90      Textilien – Gewebe\n5516 43 15      Textilien – Gewebe\n5516 43 17      Textilien – Gewebe\n5516 43 20      Textilien – Gewebe\n5516 43 23      Textilien – Gewebe\n5516 43 25      Textilien – Gewebe\n5516 43 27      Textilien – Gewebe\n5516 43 30      Textilien – Gewebe\n5516 43 33      Textilien – Gewebe\n5516 43 35      Textilien – Gewebe\n5516 43 90      Textilien – Gewebe\n5516 44 15      Textilien – Gewebe\n5516 44 17      Textilien – Gewebe\n5516 44 20      Textilien – Gewebe\n5516 44 23      Textilien – Gewebe\n5516 44 25      Textilien – Gewebe\n5516 44 27      Textilien – Gewebe\n5516 44 30      Textilien – Gewebe\n5516 44 90      Textilien – Gewebe\n5516 91 15      Textilien – Gewebe\n5516 91 17      Textilien – Gewebe\n5516 91 20      Textilien – Gewebe\n5516 91 23      Textilien – Gewebe\n5516 91 25      Textilien – Gewebe\n5516 91 27      Textilien – Gewebe\n5516 91 30      Textilien – Gewebe\n5516 91 33      Textilien – Gewebe\n5516 91 35      Textilien – Gewebe\n5516 91 90      Textilien – Gewebe\n5516 92 15      Textilien – Gewebe","1486        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5516 92 17      Textilien – Gewebe\n5516 92 20      Textilien – Gewebe\n5516 92 23      Textilien – Gewebe\n5516 92 25      Textilien – Gewebe\n5516 92 27      Textilien – Gewebe\n5516 92 30      Textilien – Gewebe\n5516 92 33      Textilien – Gewebe\n5516 92 35      Textilien – Gewebe\n5516 92 90      Textilien – Gewebe\n5516 93 15      Textilien – Gewebe\n5516 93 17      Textilien – Gewebe\n5516 93 20      Textilien – Gewebe\n5516 93 23      Textilien – Gewebe\n5516 93 25      Textilien – Gewebe\n5516 93 27      Textilien – Gewebe\n5516 93 30      Textilien – Gewebe\n5516 93 33      Textilien – Gewebe\n5516 93 35      Textilien – Gewebe\n5516 93 90      Textilien – Gewebe\n5516 94 15      Textilien – Gewebe\n5516 94 17      Textilien – Gewebe\n5516 94 20      Textilien – Gewebe\n5516 94 23      Textilien – Gewebe\n5516 94 25      Textilien – Gewebe\n5516 94 27      Textilien – Gewebe\n5516 94 30      Textilien – Gewebe\n5516 94 90      Textilien – Gewebe\nFäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen\n5604 10 00      Textilien – Garne\n5604 20 00      Textilien – Garne\n5604 90 00      Textilien – Garne\nMetallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen\n5605 00 00      Textilien – Garne\nGimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405\n5606 00 00      Textilien – Garne\n5606 00 10      Textilien – Garne\nWaren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und\nTauen\n5609 00 00      Textilien – Garne\nGeknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert\n5701 10 00      Textilien – Heimtextilien\n5701 90 00      Textilien – Heimtextilien\nTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt\n5702 10 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 20 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 31 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 32 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 39 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 41 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 42 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 49 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 51 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 52 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 59 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 59 10      Textilien – Heimtextilien\n5702 91 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 92 00      Textilien – Heimtextilien\n5702 99 00      Textilien – Heimtextilien\nTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert\n5703 10 00      Textilien – Heimtextilien\n5703 20 00      Textilien – Heimtextilien\n5703 30 00      Textilien – Heimtextilien\n5703 90 00      Textilien – Heimtextilien\nTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert\n5704 10 00      Textilien – Heimtextilien\n5704 90 00      Textilien – Heimtextilien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                1487\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\nAndere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert\n5705 00 00      Textilien – Heimtextilien\nSamt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806\n5801 10 00      Textilien – Gewebe\n5801 21 00      Textilien – Gewebe\n5801 23 00      Textilien – Gewebe\n5801 24 00      Textilien – Gewebe\n5801 25 00      Textilien – Gewebe\n5801 26 00      Textilien – Gewebe\n5801 31 00      Textilien – Gewebe\n5801 33 00      Textilien – Gewebe\n5801 34 00      Textilien – Gewebe\n5801 34 07      Textilien – Gewebe\n5801 34 90      Textilien – Gewebe\n5801 35 00      Textilien – Gewebe\n5801 35 07      Textilien – Gewebe\n5801 35 90      Textilien – Gewebe\n5801 36 00      Textilien – Gewebe\n5801 90 00      Textilien – Gewebe\nSchlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806\n5802 11 00      Textilien – Heimtextilien\n5802 19 00      Textilien – Heimtextilien\n5802 20 00      Textilien – Heimtextilien\n5802 30 00      Textilien – Gewebe\nDrehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806\n5803 10 00      Textilien – Heimtextilien\n5803 90 00      Textilien – Heimtextilien\nTapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche)\n5805 00 00      Textilien – Heimtextilien\nBänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder\n5806 10 00      Textilien – Gewebe\n5806 20 00      Textilien – Gewebe\n5806 31 00      Textilien – Gewebe\n5806 32 00      Textilien – Gewebe\n5806 39 00      Textilien – Gewebe\nEtiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterwaren, Streifen\n5807 10 00      Textilien – Heimtextilien\n5807 90 00      Textilien – Heimtextilien\nGeflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei\n5808 10 00      Textilien – Heimtextilien\n5808 90 00      Textilien – Heimtextilien\nGewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605\n5809 00 00      Textilien – Garne\nStickereien als Meterware, Streifen oder als Motive\n5810 10 10      Textilien – Heimtextilien\n5810 10 90      Textilien – Heimtextilien\n5810 91 10      Textilien – Heimtextilien\n5810 91 90      Textilien – Heimtextilien\n5810 92 10      Textilien – Heimtextilien\n5810 92 90      Textilien – Heimtextilien\n5810 99 10      Textilien – Heimtextilien\n5810 99 90      Textilien – Heimtextilien\nWattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen\n5811 00 90      Textilien – Heimtextilien\nGewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen\n5901 90 10      Textilien – Gewebe\n5901 90 30      Textilien – Gewebe\n5901 90 90      Textilien – Gewebe\nReifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose\n5902 20 00      Textilien – Gewebe\n5902 90 00      Textilien – Gewebe\nGewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen\n5903 10 10      Textilien – Gewebe\n5903 10 20      Textilien – Gewebe","1488        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n5903 10 30      Textilien – Gewebe\n5903 10 90      Textilien – Gewebe\n5903 20 10      Textilien – Gewebe\n5903 20 20      Textilien – Gewebe\n5903 20 30      Textilien – Gewebe\n5903 20 90      Textilien – Gewebe\n5903 90 10      Textilien – Gewebe\n5903 90 20      Textilien – Gewebe\n5903 90 30      Textilien – Gewebe\n5903 90 40      Textilien – Gewebe\n5903 90 50      Textilien – Gewebe\n5903 90 90      Textilien – Gewebe\nLinoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge\n5904 10 00      Textilien – Heimtextilien\n5904 91 00      Textilien – Heimtextilien\n5904 92 00      Textilien – Heimtextilien\nWandverkleidungen aus Spinnstoffen\n5905 00 90      Textilien – Heimtextilien\nKautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902\n5906 10 10      Textilien – Gewebe\n5906 10 20      Textilien – Gewebe\n5906 10 90      Textilien – Gewebe\n5906 91 10      Textilien – Gewebe\n5906 91 90      Textilien – Gewebe\n5906 99 10      Textilien – Gewebe\n5906 99 90      Textilien – Gewebe\nAndere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe\n5907 00 10      Textilien – Gewebe\n5907 00 20      Textilien – Gewebe\n5907 00 50      Textilien – Gewebe\n5907 00 60      Textilien – Gewebe\n5907 00 90      Textilien – Gewebe\nDochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,\nKerzen oder dergleichen\n5908 00 10      Textilien – Heimtextilien\n5908 00 20      Textilien – Heimtextilien\n5908 00 90      Textilien – Heimtextilien\nPumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus\nanderen Stoffen\n5909 00 00      Textilien – Heimtextilien\nFörderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt\n5910 00 40      Textilien – Heimtextilien\nErzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem\nKapitel\n5911 10 10      Textilien – Gewebe\n5911 90 20      Textilien – Gewebe\n5911 90 70      Textilien – Gewebe\nSamt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnissen“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und\nSchlingengestricke\n6001 10 00      Textilien – Gewebe\n6001 21 20      Textilien – Gewebe\n6001 21 30      Textilien – Gewebe\n6001 21 40      Textilien – Gewebe\n6001 21 50      Textilien – Gewebe\n6001 21 60      Textilien – Gewebe\n6001 22 50      Textilien – Gewebe\n6001 22 60      Textilien – Gewebe\n6001 22 70      Textilien – Gewebe\n6001 22 75      Textilien – Gewebe\n6001 22 80      Textilien – Gewebe\n6001 29 20      Textilien – Gewebe\n6001 29 30      Textilien – Gewebe\n6001 29 40      Textilien – Gewebe\n6001 29 50      Textilien – Gewebe\n6001 29 60      Textilien – Gewebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1489\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6001 91 20      Textilien – Gewebe\n6001 91 30      Textilien – Gewebe\n6001 91 40      Textilien – Gewebe\n6001 91 50      Textilien – Gewebe\n6001 91 60      Textilien – Gewebe\n6001 92 25      Textilien – Gewebe\n6001 92 35      Textilien – Gewebe\n6001 92 40      Textilien – Gewebe\n6001 92 50      Textilien – Gewebe\n6001 92 60      Textilien – Gewebe\n6001 99 20      Textilien – Gewebe\n6001 99 30      Textilien – Gewebe\n6001 99 40      Textilien – Gewebe\n6001 99 50      Textilien – Gewebe\n6001 99 60      Textilien – Gewebe\nAndere Gewirke und Gestricke\n6002 10 00      Textilien – Gewebe\n6002 20 10      Textilien – Gewebe\n6002 20 90      Textilien – Gewebe\n6002 30 00      Textilien – Gewebe\n6002 41 10      Textilien – Gewebe\n6002 41 90      Textilien – Gewebe\n6002 42 10      Textilien – Gewebe\n6002 42 90      Textilien – Gewebe\n6002 43 01      Textilien – Gewebe\n6002 43 05      Textilien – Gewebe\n6002 43 10      Textilien – Gewebe\n6002 43 40      Textilien – Gewebe\n6002 43 45      Textilien – Gewebe\n6002 43 50      Textilien – Gewebe\n6002 43 55      Textilien – Gewebe\n6002 43 60      Textilien – Gewebe\n6002 43 65      Textilien – Gewebe\n6002 43 90      Textilien – Gewebe\n6002 49 10      Textilien – Gewebe\n6002 49 90      Textilien – Gewebe\n6002 91 10      Textilien – Gewebe\n6002 91 90      Textilien – Gewebe\n6002 92 10      Textilien – Gewebe\n6002 92 20      Textilien – Gewebe\n6002 92 40      Textilien – Gewebe\n6002 92 50      Textilien – Gewebe\n6002 92 60      Textilien – Gewebe\n6002 92 70      Textilien – Gewebe\n6002 92 80      Textilien – Gewebe\n6002 93 05      Textilien – Gewebe\n6002 93 10      Textilien – Gewebe\n6002 93 15      Textilien – Gewebe\n6002 93 33      Textilien – Gewebe\n6002 93 36      Textilien – Gewebe\n6002 93 37      Textilien – Gewebe\n6002 93 38      Textilien – Gewebe\n6002 93 39      Textilien – Gewebe\n6002 93 40      Textilien – Gewebe\n6002 93 45      Textilien – Gewebe\n6002 93 50      Textilien – Gewebe\n6002 93 55      Textilien – Gewebe\n6002 93 60      Textilien – Gewebe\n6002 93 90      Textilien – Gewebe\n6002 99 10      Textilien – Gewebe\n6002 99 90      Textilien – Gewebe\nMäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für\nMänner oder Knaben\n6101 10 10      Textilien – Bekleidung\n6101 10 20      Textilien – Bekleidung\n6101 10 90      Textilien – Bekleidung\n6101 20 10      Textilien – Bekleidung\n6101 20 20      Textilien – Bekleidung\n6101 20 90      Textilien – Bekleidung","1490        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6101 30 10      Textilien – Bekleidung\n6101 30 20      Textilien – Bekleidung\n6101 30 90      Textilien – Bekleidung\n6101 90 10      Textilien – Bekleidung\n6101 90 20      Textilien – Bekleidung\n6101 90 90      Textilien – Bekleidung\nMäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für\nFrauen oder Mädchen\n6102 10 10      Textilien – Bekleidung\n6102 10 20      Textilien – Bekleidung\n6102 10 90      Textilien – Bekleidung\n6102 20 10      Textilien – Bekleidung\n6102 20 20      Textilien – Bekleidung\n6102 20 90      Textilien – Bekleidung\n6102 30 10      Textilien – Bekleidung\n6102 30 20      Textilien – Bekleidung\n6102 30 90      Textilien – Bekleidung\n6102 90 10      Textilien – Bekleidung\n6102 90 20      Textilien – Bekleidung\n6102 90 90      Textilien – Bekleidung\nAnzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latz-\nhosen, für Männer oder Knaben\n6103 11 00      Textilien – Bekleidung\n6103 12 00      Textilien – Bekleidung\n6103 19 00      Textilien – Bekleidung\n6103 21 00      Textilien – Bekleidung\n6103 22 00      Textilien – Bekleidung\n6103 23 00      Textilien – Bekleidung\n6103 29 00      Textilien – Bekleidung\n6103 31 00      Textilien – Bekleidung\n6103 32 00      Textilien – Bekleidung\n6103 33 00      Textilien – Bekleidung\n6103 39 00      Textilien – Bekleidung\n6103 41 00      Textilien – Bekleidung\n6103 42 00      Textilien – Bekleidung\n6103 43 00      Textilien – Bekleidung\n6103 49 00      Textilien – Bekleidung\nKostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen\n6104 11 00      Textilien – Bekleidung\n6104 12 00      Textilien – Bekleidung\n6104 13 00      Textilien – Bekleidung\n6104 19 00      Textilien – Bekleidung\n6104 21 00      Textilien – Bekleidung\n6104 22 00      Textilien – Bekleidung\n6104 23 00      Textilien – Bekleidung\n6104 29 00      Textilien – Bekleidung\n6104 31 00      Textilien – Bekleidung\n6104 32 00      Textilien – Bekleidung\n6104 33 00      Textilien – Bekleidung\n6104 39 00      Textilien – Bekleidung\n6104 41 00      Textilien – Bekleidung\n6104 42 00      Textilien – Bekleidung\n6104 43 00      Textilien – Bekleidung\n6104 44 00      Textilien – Bekleidung\n6104 49 00      Textilien – Bekleidung\n6104 51 00      Textilien – Bekleidung\n6104 52 00      Textilien – Bekleidung\n6104 53 00      Textilien – Bekleidung\n6104 59 00      Textilien – Bekleidung\n6104 61 00      Textilien – Bekleidung\n6104 62 00      Textilien – Bekleidung\n6104 63 00      Textilien – Bekleidung\n6104 69 00      Textilien – Bekleidung\nHemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben\n6105 10 00      Textilien – Bekleidung\n6105 20 00      Textilien – Bekleidung\n6105 90 00      Textilien – Bekleidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1491\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\nBlusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen\n6106 10 00      Textilien – Bekleidung\n6106 20 00      Textilien – Bekleidung\n6106 90 00      Textilien – Bekleidung\nSlips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und\nähnliche Waren, für Männer oder Knaben\n6107 11 00      Textilien – Bekleidung\n6107 12 00      Textilien – Bekleidung\n6107 19 00      Textilien – Bekleidung\n6107 21 00      Textilien – Bekleidung\n6107 22 00      Textilien – Bekleidung\n6107 29 00      Textilien – Bekleidung\n6107 91 00      Textilien – Bekleidung\n6107 92 00      Textilien – Bekleidung\n6107 99 10      Textilien – Bekleidung\n6107 99 90      Textilien – Bekleidung\nUnterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel\nund -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen\n6108 11 00      Textilien – Bekleidung\n6108 19 90      Textilien – Bekleidung\n6108 21 00      Textilien – Bekleidung\n6108 22 00      Textilien – Bekleidung\n6108 29 00      Textilien – Bekleidung\n6108 31 00      Textilien – Bekleidung\n6108 32 00      Textilien – Bekleidung\n6108 39 00      Textilien – Bekleidung\n6108 91 00      Textilien – Bekleidung\n6108 92 00      Textilien – Bekleidung\n6108 99 00      Textilien – Bekleidung\nT-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken\n6109 10 00      Textilien – Bekleidung\n6109 90 00      Textilien – Bekleidung\nPullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder\nGestricken\n6110 10 20      Textilien – Bekleidung\n6110 10 90      Textilien – Bekleidung\n6110 20 20      Textilien – Bekleidung\n6110 20 90      Textilien – Bekleidung\n6110 30 20      Textilien – Bekleidung\n6110 30 90      Textilien – Bekleidung\n6110 90 20      Textilien – Bekleidung\n6110 90 90      Textilien – Bekleidung\nBekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder\n6111 10 00      Textilien – Bekleidung\n6111 20 00      Textilien – Bekleidung\n6111 30 00      Textilien – Bekleidung\n6111 90 00      Textilien – Bekleidung\nTrainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken\n6112 11 00      Textilien – Bekleidung\n6112 12 00      Textilien – Bekleidung\n6112 19 00      Textilien – Bekleidung\n6112 20 00      Textilien – Bekleidung\n6112 31 10      Textilien – Bekleidung\n6112 31 90      Textilien – Bekleidung\n6112 39 10      Textilien – Bekleidung\n6112 39 90      Textilien – Bekleidung\n6112 41 10      Textilien – Bekleidung\n6112 41 90      Textilien – Bekleidung\n6112 49 10      Textilien – Bekleidung\n6112 49 90      Textilien – Bekleidung\nBekleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907\n6113 00 10      Textilien – Bekleidung\n6113 00 20      Textilien – Bekleidung\nAndere Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken\n6114 10 00      Textilien – Bekleidung\n6114 20 00      Textilien – Bekleidung","1492        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                    Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6114 30 00      Textilien – Bekleidung\n6114 90 00      Textilien – Bekleidung\nStrumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Krampfader-\nstrümpfen, aus Gewirken oder Gestricken\n6115 91 00      Textilien – Bekleidung\n6115 92 00      Textilien – Bekleidung\n6115 93 90      Textilien – Bekleidung\n6115 99 00      Textilien – Bekleidung\nAnderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken\n6117 10 00      Textilien – Bekleidung\n6117 20 00      Textilien – Bekleidung\n6117 80 00      Textilien – Bekleidung\n6117 90 10      Textilien – Bekleidung\n6117 90 90      Textilien – Bekleidung\nMäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für\nMänner oder Knaben\n6201 11 20      Textilien – Bekleidung\n6201 11 90      Textilien – Bekleidung\n6201 12 20      Textilien – Bekleidung\n6201 12 90      Textilien – Bekleidung\n6201 13 20      Textilien – Bekleidung\n6201 13 90      Textilien – Bekleidung\n6201 19 20      Textilien – Bekleidung\n6201 19 90      Textilien – Bekleidung\n6201 91 00      Textilien – Bekleidung\n6201 92 00      Textilien – Bekleidung\n6201 93 00      Textilien – Bekleidung\n6201 99 00      Textilien – Bekleidung\nMäntel (einschließlich Kurzmänteln), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für\nFrauen oder Mädchen\n6202 11 20      Textilien – Bekleidung\n6202 11 90      Textilien – Bekleidung\n6202 12 20      Textilien – Bekleidung\n6202 12 90      Textilien – Bekleidung\n6202 13 20      Textilien – Bekleidung\n6202 13 90      Textilien – Bekleidung\n6202 19 20      Textilien – Bekleidung\n6202 19 90      Textilien – Bekleidung\n6202 91 00      Textilien – Bekleidung\n6202 92 00      Textilien – Bekleidung\n6202 93 00      Textilien – Bekleidung\n6202 99 00      Textilien – Bekleidung\nAnzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latz-\nhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben\n6203 11 00      Textilien – Bekleidung\n6203 12 00      Textilien – Bekleidung\n6203 19 00      Textilien – Bekleidung\n6203 21 00      Textilien – Bekleidung\n6203 22 00      Textilien – Bekleidung\n6203 23 00      Textilien – Bekleidung\n6203 29 00      Textilien – Bekleidung\n6203 31 00      Textilien – Bekleidung\n6203 32 00      Textilien – Bekleidung\n6203 33 00      Textilien – Bekleidung\n6203 39 00      Textilien – Bekleidung\n6203 41 00      Textilien – Bekleidung\n6203 42 00      Textilien – Bekleidung\n6203 43 00      Textilien – Bekleidung\n6203 49 00      Textilien – Bekleidung\nKostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen\nund ähnlicher Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen\n6204 11 00      Textilien – Bekleidung\n6204 12 00      Textilien – Bekleidung\n6204 13 00      Textilien – Bekleidung\n6204 19 00      Textilien – Bekleidung\n6204 21 00      Textilien – Bekleidung\n6204 23 00      Textilien – Bekleidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1493\nHS-Code 96                                   Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6204 29 00      Textilien – Bekleidung\n6204 31 00      Textilien – Bekleidung\n6204 32 00      Textilien – Bekleidung\n6204 33 00      Textilien – Bekleidung\n6204 39 00      Textilien – Bekleidung\n6204 41 00      Textilien – Bekleidung\n6204 42 00      Textilien – Bekleidung\n6204 43 00      Textilien – Bekleidung\n6204 44 00      Textilien – Bekleidung\n6204 49 00      Textilien – Bekleidung\n6204 51 00      Textilien – Bekleidung\n6204 52 00      Textilien – Bekleidung\n6204 53 00      Textilien – Bekleidung\n6204 59 00      Textilien – Bekleidung\n6204 61 00      Textilien – Bekleidung\n6204 62 00      Textilien – Bekleidung\n6204 63 00      Textilien – Bekleidung\n6204 69 00      Textilien – Bekleidung\nHemden für Männer oder Knaben\n6205 10 00      Textilien – Bekleidung\n6205 20 00      Textilien – Bekleidung\n6205 30 00      Textilien – Bekleidung\n6205 90 00      Textilien – Bekleidung\nBlusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen\n6206 10 00      Textilien – Bekleidung\n6206 20 00      Textilien – Bekleidung\n6206 30 00      Textilien – Bekleidung\n6206 40 00      Textilien – Bekleidung\n6206 90 00      Textilien – Bekleidung\nUnterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Haus-\nmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben\n6207 11 00      Textilien – Bekleidung\n6207 19 00      Textilien – Bekleidung\n6207 21 00      Textilien – Bekleidung\n6207 22 00      Textilien – Bekleidung\n6207 29 00      Textilien – Bekleidung\n6207 91 00      Textilien – Bekleidung\n6207 92 00      Textilien – Bekleidung\n6207 99 00      Textilien – Bekleidung\nUnterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge,\nNegligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen\n6208 11 00      Textilien – Bekleidung\n6208 19 00      Textilien – Bekleidung\n6208 21 00      Textilien – Bekleidung\n6208 22 00      Textilien – Bekleidung\n6208 29 00      Textilien – Bekleidung\n6208 91 00      Textilien – Bekleidung\n6208 92 00      Textilien – Bekleidung\n6208 99 00      Textilien – Bekleidung\nBekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder\n6209 10 00      Textilien – Bekleidung\n6209 20 20      Textilien – Bekleidung\n6209 20 90      Textilien – Bekleidung\n6209 30 00      Textilien – Bekleidung\n6209 90 00      Textilien – Bekleidung\nBekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907\n6210 10 90      Textilien – Bekleidung\n6210 20 00      Textilien – Bekleidung\n6210 30 00      Textilien – Bekleidung\n6210 40 90      Textilien – Bekleidung\n6210 50 00      Textilien – Bekleidung\nTrainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Bekleidung\n6211 11 00      Textilien – Bekleidung\n6211 12 00      Textilien – Bekleidung\n6211 20 00      Textilien – Bekleidung\n6211 31 90      Textilien – Bekleidung","1494        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n6211 32 90      Textilien – Bekleidung\n6211 33 90      Textilien – Bekleidung\n6211 39 90      Textilien – Bekleidung\n6211 41 90      Textilien – Bekleidung\n6211 42 90      Textilien – Bekleidung\n6211 43 90      Textilien – Bekleidung\n6211 49 90      Textilien – Bekleidung\nBüstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile\ndavon\n6212 10 00      Textilien – Bekleidung\n6212 20 00      Textilien – Bekleidung\n6212 30 00      Textilien – Bekleidung\n6212 90 10      Textilien – Bekleidung\n6212 90 20      Textilien – Bekleidung\n6212 90 30      Textilien – Bekleidung\n6212 90 40      Textilien – Bekleidung\n6212 90 50      Textilien – Bekleidung\n6212 90 60      Textilien – Bekleidung\n6212 90 90      Textilien – Bekleidung\nTaschentücher und Ziertaschentücher\n6213 10 00      Textilien – Bekleidung\n6213 20 90      Textilien – Bekleidung\n6213 90 90      Textilien – Bekleidung\nSchals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren\n6214 10 00      Textilien – Bekleidung\n6214 20 00      Textilien – Bekleidung\n6214 30 00      Textilien – Bekleidung\n6214 40 00      Textilien – Bekleidung\n6214 90 00      Textilien – Bekleidung\nKrawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals\n6215 10 00      Textilien – Bekleidung\n6215 20 00      Textilien – Bekleidung\n6215 90 00      Textilien – Bekleidung\nDecken\n6301 10 00      Textilien – Bekleidung\n6301 20 00      Textilien – Bekleidung\n6301 30 00      Textilien – Bekleidung\n6301 40 00      Textilien – Bekleidung\n6301 90 00      Textilien – Bekleidung\nBettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche\n6302 10 00      Textilien – Bekleidung\n6302 21 00      Textilien – Bekleidung\n6302 22 00      Textilien – Bekleidung\n6302 29 00      Textilien – Bekleidung\n6302 31 00      Textilien – Bekleidung\n6302 32 00      Textilien – Bekleidung\n6302 39 00      Textilien – Bekleidung\n6302 40 00      Textilien – Bekleidung\n6302 51 00      Textilien – Bekleidung\n6302 52 00      Textilien – Bekleidung\n6302 53 00      Textilien – Bekleidung\n6302 59 00      Textilien – Bekleidung\n6302 60 50      Textilien – Bekleidung\n6302 60 90      Textilien – Bekleidung\n6302 91 10      Textilien – Bekleidung\n6302 91 60      Textilien – Bekleidung\n6302 91 70      Textilien – Bekleidung\n6302 92 00      Textilien – Bekleidung\n6302 93 00      Textilien – Bekleidung\n6302 99 00      Textilien – Bekleidung\nGardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)\n6303 11 00      Textilien – Bekleidung\n6303 12 00      Textilien – Bekleidung\n6303 19 00      Textilien – Bekleidung\n6303 91 00      Textilien – Bekleidung\n6303 92 00      Textilien – Bekleidung\n6303 99 90      Textilien – Bekleidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                     1495\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\nAndere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404\n6304 11 00      Textilien – Bekleidung\n6304 19 00      Textilien – Bekleidung\n6304 91 00      Textilien – Bekleidung\n6304 92 00      Textilien – Bekleidung\n6304 93 00      Textilien – Bekleidung\n6304 99 00      Textilien – Bekleidung\nWasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff\n6401 10 00      Schuhe & Leder 2\n6401 91 00      Schuhe & Leder 2\n6401 92 00      Schuhe & Leder 2\n6401 99 00      Schuhe & Leder 2\nAndere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff\n6402 11 00      Schuhe & Leder 2\n6402 20 00      Schuhe & Leder 2\n6402 30 00      Schuhe & Leder 2\n6402 91 00      Schuhe & Leder 2\n6402 99 00      Schuhe & Leder 2\nSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder\n6403 11 00      Schuhe & Leder 2\n6403 12 10      Schuhe & Leder 2\n6403 12 20      Schuhe & Leder 2\n6403 12 90      Schuhe & Leder 2\n6403 19 00      Schuhe & Leder 2\n6403 20 00      Schuhe & Leder 2\n6403 30 00      Schuhe & Leder 2\n6403 40 00      Schuhe & Leder 2\n6403 51 15      Schuhe & Leder 2\n6403 51 90      Schuhe & Leder 2\n6403 59 15      Schuhe & Leder 2\n6403 59 90      Schuhe & Leder 2\n6403 91 15      Schuhe & Leder 2\n6403 91 90      Schuhe & Leder 2\n6403 99 15      Schuhe & Leder 2\n6403 99 90      Schuhe & Leder 2\nSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus\nSpinnstoffen\n6404 11 90      Schuhe & Leder 2\n6404 19 10      Schuhe & Leder 2\n6404 19 90      Schuhe & Leder 2\n6404 20 10      Schuhe & Leder 2\n6404 20 90      Schuhe & Leder 2\nAndere Schuhe\n6405 10 90      Schuhe & Leder 2\n6405 20 10      Schuhe & Leder 2\n6405 20 90      Schuhe & Leder 2\n6405 90 10      Schuhe & Leder 2\n6405 90 90      Schuhe & Leder 2\nSchuhteile (einschließlich Schuhoberteilen, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen)\n6406 10 35      Schuhe & Leder 1\n6406 10 90      Schuhe & Leder 1\n6406 20 00      Schuhe & Leder 1\nFlaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden\n8425 42 25      Kraftfahrzeuge 3\n8425 42 30      Kraftfahrzeuge 3\nTeile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425\nbis 8430 bestimmt\n8431 10 25      Kraftfahrzeuge 3\n8431 10 30      Kraftfahrzeuge 3\nTeile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt\n8538 10 20      Kraftfahrzeuge 1\nElektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen\n(sealed-beam lamp units)\n8539 21 45      Kraftfahrzeuge 4","1496        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\nIsolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)\n8544 49 00      Kraftfahrzeuge 1\nZugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)\n8701 20 20      Kraftfahrzeuge teilw. 1\nKraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer\n8702 10 10      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8702 10 80      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8702 10 90      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8702 90 10      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8702 90 20      Kraftfahrzeuge teilw. 1\nLastkraftwagen\n8704 10 00      Kraftfahrzeuge teilw. 2\n8704 21 40      Kraftfahrzeuge teilw. 2\n8704 21 80      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8704 21 90      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8704 22 20      Kraftfahrzeuge teilw. 2\n8704 22 90      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8704 23 20      Kraftfahrzeuge teilw. 2\n8704 23 90      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8704 31 30      Kraftfahrzeuge teilw. 2\n8704 31 80      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8704 31 90      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8704 32 10      Kraftfahrzeuge teilw. 2\n8704 32 90      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8704 90 30      Kraftfahrzeuge teilw. 2\n8704 90 80      Kraftfahrzeuge teilw. 1\n8704 90 90      Kraftfahrzeuge teilw. 1\nTeile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\n8708 21 90      Kraftfahrzeuge 4\n8708 31 10      Kraftfahrzeuge 2\n8708 31 90      Kraftfahrzeuge 4\n8708 39 10      Kraftfahrzeuge 3\n8708 39 60      Kraftfahrzeuge 3\n8708 40 50      Kraftfahrzeuge 3\n8708 50 40      Kraftfahrzeuge 3\n8708 60 40      Kraftfahrzeuge 3\n8708 94 40      Kraftfahrzeuge 3\n8708 99 10      Kraftfahrzeuge 4\n8708 99 70      Kraftfahrzeuge 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                          1497\nRepublik Südafrika – Gewerbliche Waren\nListe 6\nHS-Code 96                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n2708 10 00      Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren\n2708 20 00\n2709 00 00      Erdöl aus Öl und bituminösen Mineralien, roh\n2710 00 10      Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle\n2710 00 12\n2710 00 13\n2710 00 14\n2710 00 15\n2710 00 16\n2710 00 17\n2710 00 18\n2710 00 19\n2710 00 20\n2710 00 21\n2710 00 22\n2710 00 23\n2710 00 24\n2710 00 25\n2710 00 90\n2711 14 00      Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe\n2712 20 00      Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit\n2712 90 10\n2712 90 20\n2712 90 30\n2712 90 50\n2712 90 90\n2815 11 00      Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums\n2815 12 00\n2836 20 00      Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat\n2924 29 20      Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion\n2939 10 00      Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate\n5303 10 00      Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet\n5304 10 00      Sisal und andere textile Agavefasern, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen\n5304 90 00\n5307 10 00      Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303\n5307 20 00\n5308 20 00      Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne\n6309 00 13      Altwaren\n6309 00 17\n6309 00 25\n6309 00 45\n6309 00 90\n6310 90 00      Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von\nAbfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren\n6813 10 20      Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente)\n6813 90 10\n7007 11 00      Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)\n7007 21 00\n8302 10 00      Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen\n8302 30 10\n8302 30 90\n8407 33 00      Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung\n8407 34 90\n8408 10 90      Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)\n8409 91 27      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt\n8409 91 38\n8409 91 90","1498        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n8409 99 27\n8409 99 38\n8418 99 40      Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung\n8421 23 30      Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten\n8421 31 50      oder Gasen\n8421 99 66\n8483 10 05      Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem\n8483 10 35      Wälzlager\n8483 50 90\n8483 90 20\n8512 90 00      Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539)\n8532 10 90      Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren\n8701 20 10      Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)\n8703 22 90      Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge\n8703 23 90\n8703 24 90\n8703 31 90\n8703 32 90\n8703 33 90\n8703 90 90\n8706 00 10      Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor\n8706 00 20\n8707 10 00      Karosserien (einschließlich Fahrerhäusern), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\n8707 90 00\n8708 29 00      Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\n8708 31 20\n8708 39 20\n8708 39 30\n8708 39 40\n8708 39 45\n8708 39 90\n8708 40 30\n8708 40 90\n8708 50 15\n8708 50 50\n8708 50 90\n8708 60 15\n8708 60 90\n8708 70 90\n8708 80 10\n8708 80 20\n8708 80 30\n8708 80 90\n8708 91 10\n8708 91 90\n8708 92 90\n8708 93 25\n8708 93 55\n8708 93 90\n8708 94 20\n8708 94 90\n8708 99 20\n8708 99 30\n9026 20 80      Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder\nanderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen\n9401 20 00      Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können\n9801 00 10\n9801 00 15\n9801 00 20\n9801 00 25\n9801 00 30\n9801 00 40\n9801 00 45\n9801 00 50\n9801 00 55","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1499\nAnhang IV\nEuropäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 1\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0101 19 90      Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend\n0101 20 90\n0106 00 20      Andere Tiere, lebend\n0206 30 21      Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen\n0206 41 91\n0206 80 91\n0206 90 91\n0207 13 91      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse\n0207 14 91\n0207 26 91\n0207 27 91\n0207 35 91\n0207 36 89\n0208 10 11      Anderes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren\n0208 10 19\n0208 90 10\n0208 90 50\n0208 90 60\n0208 90 80\n0210 90 10      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\n0210 90 60\n0210 90 79\n0210 90 80\n0407 00 90      Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht\n0410 00 00      Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n0601 20 30      Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke\n0601 20 90\n0602 20 90      Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser\n0602 30 00\n0602 40 10\n0602 40 90\n0602 90 10\n0602 90 30\n0602 90 41\n0602 90 45\n0602 90 49\n0602 90 51\n0602 90 59\n0602 90 70\n0602 90 91\n0602 90 99\n0604 91 21      Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile\n0604 91 29\n0604 91 49\n0604 99 90\n0701 90 59      Kartoffeln, frisch oder gekühlt\n0701 90 90\n0703 20 00      Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten\nAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0709 10 40      12)\n0709 51 30\n0709 52 00\n0709 60 99\n0709 90 31","1500        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0709 90 71      12)\n0709 90 73      12)\n0710 80 59      Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 90 10      Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht\n0712 90 05      Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert\n0802 12 90      Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0804 10 00      Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte\n0805 40 95      Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0806 20 91      Weintrauben, frisch oder getrocknet\n0806 20 92\n0806 20 98\nAprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)\n0809 40 10      12)\n0809 40 90\n0810 40 50      Andere Früchte, frisch\n0811 20 19      Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht\n0811 20 51\n0811 20 90\n0811 90 31\n0811 90 50\n0811 90 85\n0812 90 40      Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht\n0813 10 00      Früchte, getrocknet\n0813 30 00\n0813 40 30\n0813 40 95\n0901 12 00      Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert\n0901 21 00\n0901 22 00\n0901 90 90\n0907 00 00      Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele\n0910 40 13      Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze\n0910 40 19\n0910 40 90\n0910 91 90\n0910 99 99\n1209 11 00      Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat\n1209 19 00\n1212 92 00      Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr\n1501 00 90      Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz und Geflügelfett)\n1503 00 90      Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin\n1508 10 90      Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert\n1508 90 90\n1511 90 11      Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert\n1511 90 19\n1511 90 99\n1513 11 91      Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert\n1513 11 99\n1513 19 11\n1513 19 19\n1513 19 91\n1513 19 99\n1513 21 30\n1513 21 90\n1513 29 11\n1513 29 19\n1513 29 50\n1513 29 91\n1513 29 99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1501\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n1515 19 90      Andere pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert\n1515 21 90\n1515 29 90\n1515 50 19\n1515 50 99\n1515 90 29\n1515 90 39\n1515 90 51\n1515 90 59\n1515 90 91\n1515 90 99\n1516 10 10      Tierische und pflanzliche Fette und Öle\n1516 10 90\n1516 20 91\n1516 20 96\n1516 20 98\n1517 10 90      Margarine; genießbare Mischungen\n1517 90 91\n1517 90 99\n1518 00 10      Tierische und pflanzliche Fette und Öle\n1518 00 91\n1518 00 99\n1601 00 10      Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut\n1603 00 10      Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren\n1703 10 00      Melassen\n1703 90 00\n1803 10 00      Kakaomasse, auch entfettet\n1803 20 00\n1804 00 00      Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl\n1805 00 00      Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n2001 90 60      Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2001 90 70\n2001 90 75\n2001 90 85\n2001 90 91\n2004 90 30      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2005 70 10      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2005 70 90\n2005 90 10\n2005 90 30\n2005 90 50\n2005 90 60\n2005 90 70\n2005 90 75\n2005 90 80\n2006 00 91      Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht\n2008 11 10      Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht\n2008 11 92\n2008 11 96\n2008 19 11\n2008 19 13\n2008 19 51\n2008 19 93\n2008 30 71\n2008 91 00\n2008 92 12\n2008 92 14\n2008 92 32\n2008 92 34\n2008 92 36\n2008 92 38\n2008 99 11","1502        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2008 99 19\n2008 99 38\n2008 99 40\n2008 99 47\n2009 80 36      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2009 80 38\n2009 80 88\n2009 80 89\n2009 80 95\n2009 80 96\n2102 30 00      Hefen (lebend oder nicht lebend)\n2103 10 00      Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen\n2103 30 90\n2103 90 90\n2104 10 10      Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen\n2104 10 90\n2104 20 00\n2106 90 92      Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2202 10 00      Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigem Wasser\n2202 90 10\n2206 00 31      Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein)\n2206 00 39\n2206 00 51\n2206 00 59\n2206 00 81\n2206 00 89\n2208 50 11      Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol\n2208 50 19\n2208 50 91\n2208 50 99\n2208 60 11\n2208 60 91\n2208 60 99\n2208 70 10\n2208 70 90\n2208 90 11\n2208 90 19\n2208 90 57\n2208 90 69\n2208 90 74\n2208 90 78\n2309 10 90      Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art\n2309 90 91\n2309 90 93\n2309 90 98\n2401 10 30      Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle\n2401 10 50\n2401 10 70\n2401 10 80\n2401 10 90\n2401 20 30\n2401 20 49\n2401 20 50\n2401 20 80\n2401 20 90\n2401 30 00\n2402 10 00      Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten\n2402 20 10\n2402 20 90\n2402 90 00\n2403 10 10      Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakabfälle\n2403 10 90\n2403 91 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001   1503\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2403 99 10\n2403 99 90\n3501 10 90      Casein, Caseinate und andere Caseinderivate\n3501 90 10\n3501 90 90\n3502 90 70      Albumine\n3823 12 00      Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle\n3823 70 00\nEuropäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 2\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0101 20 10      Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend\n0401 10 10      Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0401 10 90\n0401 20 11\n0401 20 19\n0401 20 91\n0401 20 99\n0401 30 11\n0401 30 19\n0401 30 31\n0401 30 39\n0401 30 91\n0401 30 99\n0403 10 11      Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir\n0403 10 13\n0403 10 19\n0403 10 31\n0403 10 33\n0403 10 39\n0701 90 51      Kartoffeln, frisch oder gekühlt\n0708 10 20      Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\n0708 10 95\n0709 51 90      Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0709 60 10\n0710 80 95      Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 10 00      Gemüse, vorläufig haltbar gemacht\n0711 30 00\n0711 90 60\n0711 90 70\n0804 20 90      Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte\n0804 30 00\n0804 40 20\n0804 40 90\n0804 40 95\nWeintrauben, frisch oder getrocknet\n0806 10 29      3) 12)\n0806 20 11\n0806 20 12\n0806 20 18","1504        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0807 11 00      Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte\n0807 19 00\nAprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)\n0809 30 11      5) 12)\n0809 30 51      6) 12)\n0810 90 40      Andere Früchte, frisch\n0810 90 85\n0812 10 00      Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht\n0812 20 00\n0812 90 50\n0812 90 60\n0812 90 70\n0812 90 95\n0813 40 10      Früchte, getrocknet\n0813 50 15\n0813 50 19\n0813 50 39\n0813 50 91\n0813 50 99\n0904 20 10      Pfeffer der Gattung „Piper“; getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert\n1507 10 10      Sojaöl und seine Fraktionen\n1507 10 90\n1507 90 10\n1507 90 90\n1512 11 10      Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen\n1512 11 91\n1512 11 99\n1512 19 10\n1512 19 91\n1512 19 99\n1512 21 10\n1512 21 90\n1512 29 10\n1512 29 90\n1514 10 10      Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen\n1514 10 90\n1514 90 10\n1514 90 90\n2008 19 59      Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht\n2009 20 99      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2009 40 99\n2009 80 99\n2401 10 10      Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle\n2401 10 20\n2401 10 41\n2401 10 49\n2401 10 60\n2401 20 10\n2401 20 20\n2401 20 41\n2401 20 60\n2401 20 70","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1505\nEuropäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 3\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0603 10 55      Blumen und Blüten sowie deren Knospen\n0603 10 61\n0603 10 69      11)               Proteas 900t; jZf 5%\n0703 10 11      Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Sorten\n0703 10 19\n0703 10 90\n0703 90 00\n0704 10 05      Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica\n0704 10 10\n0704 10 80\n0704 20 00\n0704 90 10\n0704 90 90\n0705 11 05      Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten)\n0705 11 10\n0705 11 80\n0705 19 00\n0705 21 00\n0705 29 00\n0706 10 00      Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und\n0706 90 05      ähnliche genießbare Wurzeln\n0706 90 11\n0706 90 17\n0706 90 30\n0706 90 90\n0708 10 90      Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\n0708 20 20\n0708 20 90\n0708 20 95\n0708 90 00\nAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0709 10 30      12)\n0709 30 00\n0709 40 00\n0709 51 10\n0709 51 50\n0709 70 00\n0709 90 10\n0709 90 20\n0709 90 40\n0709 90 50\n0709 90 90\n0710 10 00      Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0710 21 00\n0710 22 00\n0710 29 00\n0710 30 00\n0710 80 10\n0710 80 51\n0710 80 61\n0710 80 69\n0710 80 70\n0710 80 80\n0710 80 85\n0710 90 00\n0711 20 10      Gemüse, vorläufig haltbar gemacht\n0711 40 00\n0711 90 40\n0711 90 90","1506        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0712 20 00      Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert\n0712 30 00\n0712 90 30\n0712 90 50\n0712 90 90\n0714 90 11      Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen\n0714 90 19\n0802 11 90      Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0802 21 00\n0802 22 00\n0802 40 00\n0803 00 11      Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet\n0803 00 90\n0804 20 10      Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte\nZitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0805 20 21      1) 12)\n0805 20 23      1) 12)\n0805 20 25      1) 12)\n0805 20 27      1) 12)\n0805 20 29      1) 12)\n0805 30 90\n0805 90 00\n0806 10 95      Weintrauben, frisch oder getrocknet\n0806 10 97\nÄpfel, Birnen und Quitten, frisch\n0808 10 10      12)\n0808 20 10      12)\n0808 20 90\nAprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)\n0809 10 10      12)\n0809 10 50      12)\n0809 20 19      12)\n0809 20 29      12)\n0809 30 11      7) 12)\n0809 30 19      12)\n0809 30 51      8) 12)\n0809 30 59      12)\n0809 40 40      12)\n0810 10 05      Andere Früchte, frisch\n0810 20 90\n0810 30 10\n0810 30 30\n0810 30 90\n0810 40 90\n0810 50 00\n0811 20 11      Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht\n0811 20 31\n0811 20 39\n0811 20 59\n0811 90 11\n0811 90 19\n0811 90 39\n0811 90 75\n0811 90 80\n0811 90 95\n0812 90 10      Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht\n0812 90 20\n0813 20 00      Früchte, getrocknet\n1001 90 10      Weizen und Mengkorn\n1008 10 00      Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide\n1008 20 00\n1008 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1507\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n1105 10 00      Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln\n1105 20 00\n1106 10 00      Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten\n1106 30 10\n1106 30 90\n1504 30 11      Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren\n1602 20 11      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht\n1602 20 19\n1602 31 11\n1602 31 19\n1602 31 30\n1602 31 90\n1602 32 19\n1602 32 30\n1602 32 90\n1602 39 29\n1602 39 40\n1602 39 80\n1602 41 90\n1602 42 90\n1602 90 31\n1602 90 72\n1602 90 76\n2001 10 00      Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2001 20 00\n2001 90 50\n2001 90 65\n2001 90 96\n2003 10 20      Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2003 10 30\n2003 10 80\n2003 20 00\n2004 10 10      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 10 99\n2004 90 50\n2004 90 91\n2004 90 98\n2005 10 00      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2005 20 20\n2005 20 80\n2005 40 00\n2005 51 00\n2005 59 00\n2006 00 31      Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile\n2006 00 35\n2006 00 38\n2006 00 99\n2007 10 91      Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten\n2007 99 93\n2008 11 94      Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile\n2008 11 98\n2008 19 19\n2008 19 95\n2008 19 99\n2008 20 51\n2008 20 59\n2008 20 71\n2008 20 79\n2008 20 91\n2008 20 99\n2008 30 11\n2008 30 39\n2008 30 51\n2008 30 59\n2008 40 11","1508        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2008 40 21\n2008 40 29\n2008 40 39\n2008 60 11\n2008 60 31\n2008 60 39\n2008 60 59\n2008 60 69\n2008 60 79\n2008 60 99\n2008 70 11\n2008 70 31\n2008 70 39\n2008 70 59\n2008 80 11\n2008 80 31\n2008 80 39\n2008 80 50\n2008 80 70\n2008 80 91\n2008 80 99\n2008 99 23\n2008 99 25\n2008 99 26\n2008 99 28\n2008 99 36\n2008 99 45\n2008 99 46\n2008 99 49\n2008 99 53\n2008 99 55\n2008 99 61\n2008 99 62\n2008 99 68\n2008 99 72\n2008 99 74\n2008 99 79\n2008 99 99\n2009 11 19      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2009 11 91\n2009 19 19\n2009 19 91\n2009 19 99\n2009 20 19\n2009 20 91\n2009 30 19\n2009 30 31\n2009 30 39\n2009 30 51\n2009 30 55\n2009 30 91\n2009 30 95\n2009 30 99\n2009 40 19\n2009 40 91\n2009 80 19\n2009 80 50\n2009 80 61\n2009 80 63\n2009 80 73\n2009 80 79\n2009 80 83\n2009 80 84\n2009 80 86\n2009 80 97\n2009 90 19\n2009 90 29\n2009 90 39\n2009 90 41\n2009 90 51","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1509\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2009 90 59\n2009 90 73\n2009 90 79\n2009 90 92\n2009 90 94\n2009 90 95\n2009 90 96\n2009 90 97\n2009 90 98\n2206 00 10      Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein)\n2307 00 19      Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh\n2308 90 19      Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle\nEuropäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 4\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0103 91 10      Schweine, lebend\n0103 92 11\n0103 92 19\n0104 10 30      Schafe und Ziegen, lebend\n0104 10 80\n0104 20 90\n0105 11 11      Hausgeflügel, lebend\n0105 11 19\n0105 11 91\n0105 11 99\n0105 12 00\n0105 19 20\n0105 19 90\n0105 92 00\n0105 93 00\n0105 99 10\n0105 99 20\n0105 99 30\n0105 99 50\n0203 11 10      Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder getrocknet\n0203 12 11\n0203 12 19\n0203 19 11\n0203 19 13\n0203 19 15\n0203 19 55\n0203 19 59\n0203 21 10\n0203 22 11\n0203 22 19\n0203 29 11\n0203 29 13\n0203 29 15\n0203 29 55\n0203 29 59","1510        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                   Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0204 10 00      Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren\n0204 21 00\n0204 22 10\n0204 22 30\n0204 22 50\n0204 22 90\n0204 23 00\n0204 30 00\n0204 41 00\n0204 42 10\n0204 42 30\n0204 42 50\n0204 42 90\n0204 43 10\n0204 43 90\n0204 50 11\n0204 50 13\n0204 50 15\n0204 50 19\n0204 50 31\n0204 50 39\n0204 50 51\n0204 50 53\n0204 50 55\n0204 50 59\n0204 50 71\n0204 50 79\n0207 11 10      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse\n0207 11 30\n0207 11 90\n0207 12 10\n0207 12 90\n0207 13 10\n0207 13 20\n0207 13 30\n0207 13 40\n0207 13 50\n0207 13 60\n0207 13 70\n0207 13 99\n0207 14 10\n0207 14 20\n0207 14 30\n0207 14 40\n0207 14 50\n0207 14 60\n0207 14 70\n0207 14 99\n0207 24 10\n0207 24 90\n0207 25 10\n0207 25 90\n0207 26 10\n0207 26 20\n0207 26 30\n0207 26 40\n0207 26 50\n0207 26 60\n0207 26 70\n0207 26 80\n0207 26 99\n0207 27 10\n0207 27 20\n0207 27 30\n0207 27 40\n0207 27 50\n0207 27 60\n0207 27 70\n0207 27 80\n0207 27 99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1511\nKN-Code 96                                   Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0207 32 11\n0207 32 15\n0207 32 19\n0207 32 51\n0207 32 59\n0207 32 90\n0207 33 11\n0207 33 19\n0207 33 51\n0207 33 59\n0207 33 90\n0207 35 11\n0207 35 15\n0207 35 21\n0207 35 23\n0207 35 25\n0207 35 31\n0207 35 41\n0207 35 51\n0207 35 53\n0207 35 61\n0207 35 63\n0207 35 71\n0207 35 79\n0207 35 99\n0207 36 11\n0207 36 15\n0207 36 21\n0207 36 23\n0207 36 25\n0207 36 31\n0207 36 41\n0207 36 51\n0207 36 53\n0207 36 61\n0207 36 63\n0207 36 71\n0207 36 79\n0207 36 90\n0209 00 11      Schweinefett ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett\n0209 00 19\n0209 00 30\n0209 00 90\n0210 11 11      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\n0210 11 19\n0210 11 31\n0210 11 39\n0210 11 90\n0210 12 11\n0210 12 19\n0210 12 90\n0210 19 10\n0210 19 20\n0210 19 30\n0210 19 40\n0210 19 51\n0210 19 59\n0210 19 60\n0210 19 70\n0210 19 81\n0210 19 89\n0210 19 90\n0210 90 11\n0210 90 19\n0210 90 21\n0210 90 29\n0210 90 31\n0210 90 39","1512        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                       Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0402 91 11      Milch und Rahm, eingedickt\n0402 91 19\n0402 91 31\n0402 91 39\n0402 91 51\n0402 91 59\n0402 91 91\n0402 91 99\n0402 99 11\n0402 99 19\n0402 99 31\n0402 99 39\n0402 99 91\n0402 99 99\n0403 90 51      Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir\n0403 90 53\n0403 90 59\n0403 90 61\n0403 90 63\n0403 90 69\n0404 10 48      Molke, auch eingedickt\n0404 10 52\n0404 10 54\n0404 10 56\n0404 10 58\n0404 10 62\n0404 10 72\n0404 10 74\n0404 10 76\n0404 10 78\n0404 10 82\n0404 10 84\nKäse und Quark/Topfen\n0406 10 20      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 10 80      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 20 90      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 30 10      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 30 31      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 30 39      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 30 90      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 40 90      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 01      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 21      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 50      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 69      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 78      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 86      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 87      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 88      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 93      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0406 90 99      11)                 insgesamt Käse & Quark 5000t; jZf 5%\n0407 00 11      Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht\n0407 00 19\n0407 00 30\n0408 11 80      Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch\n0408 19 81\n0408 19 89\n0408 91 80\n0408 99 80\n0409 00 00      Natürlicher Honig\nTomaten, frisch oder gekühlt\n0702 00 15      12)\n0702 00 20      12)\n0702 00 25      12)\n0702 00 30      12)\n0702 00 35      12)\n0702 00 40      12)\n0702 00 45      12)\n0702 00 50      12)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1513\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\nGurken und Cornichons, frisch oder gekühlt\n0707 00 10      12)\n0707 00 15      12)\n0707 00 20      12)\n0707 00 25      12)\n0707 00 30      12)\n0707 00 35      12)\n0707 00 40      12)\n0707 00 90\nAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0709 10 10      12)\n0709 10 20      12)\n0709 20 00\n0709 90 39\n0709 90 75      12)\n0709 90 77      12)\n0709 90 79      12)\n0711 20 90      Gemüse, vorläufig haltbar gemacht\n0712 90 19      Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert\n0714 10 10      Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen\n0714 10 91\n0714 10 99\n0714 20 90\nZitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0805 10 37      2) 12)\n0805 10 38      2) 12)\n0805 10 39      2) 12)\n0805 10 42      2) 12)\n0805 10 46      2) 12)\n0805 10 82\n0805 10 84\n0805 10 86\n0805 20 11      12)\n0805 20 13      12)\n0805 20 15      12)\n0805 20 17      12)\n0805 20 19      12)\n0805 20 21      10) 12)\n0805 20 23      10) 12)\n0805 20 25      10) 12)\n0805 20 27      10) 12)\n0805 20 29      10) 12)\n0805 20 31      12)\n0805 20 33      12)\n0805 20 35      12)\n0805 20 37      12)\n0805 20 39      12)\nWeintrauben, frisch oder getrocknet\n0806 10 21      12)\n0806 10 29      4) 12)\n0806 10 30      12)\n0806 10 50      12)\n0806 10 61      12)\n0806 10 69      12)\n0806 10 93\nAprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)\n0809 10 20      12)\n0809 10 30      12)\n0809 10 40      12)\n0809 20 11      12)\n0809 20 21      12)\n0809 20 31      12)\n0809 20 39      12)\n0809 20 41      12)\n0809 20 49      12)\n0809 20 51      12)\n0809 20 59      12)","1514        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0809 20 61      12)\n0809 20 69      12)\n0809 20 71      12)\n0809 20 79      12)\n0809 30 21      12)\n0809 30 29      12)\n0809 30 31      12)\n0809 30 39      12)\n0809 30 41      12)\n0809 30 49      12)\n0809 40 20      12)\n0809 40 30      12)\n0810 10 10      Andere Früchte, frisch\n0810 10 80\n0810 20 10\n0811 10 11      Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht\n0811 10 19\n1001 10 00      Weizen und Mengkorn\n1001 90 91\n1001 90 99\n1002 00 00      Roggen\n1003 00 10      Gerste\n1003 00 90\n1004 00 00      Hafer\n1008 90 10      Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide\n1101 00 11      Mehl von Weizen oder Mengkorn\n1101 00 15\n1101 00 90\n1102 10 00      Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn\n1102 90 10\n1102 90 30\n1102 90 90\n1103 11 10      Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide\n1103 11 90\n1103 12 00\n1103 19 10\n1103 19 30\n1103 19 90\n1103 21 00\n1103 29 10\n1103 29 20\n1103 29 30\n1103 29 90\n1104 11 10      Getreidekörner, anders bearbeitet\n1104 11 90\n1104 12 10\n1104 12 90\n1104 19 10\n1104 19 30\n1104 19 99\n1104 21 10\n1104 21 30\n1104 21 50\n1104 21 90\n1104 21 99\n1104 22 20\n1104 22 30\n1104 22 50\n1104 22 90\n1104 22 92\n1104 22 99\n1104 29 11\n1104 29 15\n1104 29 19","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001     1515\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n1104 29 31\n1104 29 35\n1104 29 39\n1104 29 51\n1104 29 55\n1104 29 59\n1104 29 81\n1104 29 85\n1104 29 89\n1104 30 10\n1106 20 10      Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten\n1106 20 90\n1107 10 11      Malz, auch geröstet\n1107 10 19\n1107 10 91\n1107 10 99\n1107 20 00\n1212 91 20      Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr\n1212 91 80\n1501 00 19      Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett\n1509 10 10      Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert\n1509 10 90\n1509 90 00\n1510 00 10      Andere Öle und ihre Fraktionen\n1510 00 90\n1522 00 31      Degras\n1522 00 39\n1601 00 91      Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut\n1601 00 99\n1602 10 00      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht\n1602 20 90\n1602 32 11\n1602 39 21\n1602 41 10\n1602 42 10\n1602 49 11\n1602 49 13\n1602 49 15\n1602 49 19\n1602 49 30\n1602 49 50\n1602 49 90\n1602 50 31\n1602 50 39\n1602 50 80\n1602 90 10\n1602 90 41\n1602 90 51\n1602 90 69\n1602 90 74\n1602 90 78\n1602 90 98\n1702 11 00      Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose oder Fructose\n1702 19 00\n1902 20 30      Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt\n2007 10 99      Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten\n2007 91 90\n2007 99 91\n2007 99 98\n2008 20 11      Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile\n2008 20 31\n2008 30 19\n2008 30 31","1516        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2008 30 79\n2008 30 91\n2008 30 99\n2008 40 19\n2008 40 31\n2008 50 11\n2008 50 19\n2008 50 31\n2008 50 39\n2008 50 51\n2008 50 59\n2008 60 19\n2008 60 51\n2008 60 61\n2008 60 71\n2008 60 91\n2008 70 19\n2008 70 51\n2008 80 19\n2008 92 16\n2008 92 18\n2008 99 21\n2008 99 32\n2008 99 33\n2008 99 34\n2008 99 37\n2008 99 43\n2009 11 11      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2009 19 11\n2009 20 11\n2009 30 11\n2009 30 59\n2009 40 11\n2009 50 10\n2009 50 90\n2009 80 11\n2009 80 32\n2009 80 33\n2009 80 35\n2009 90 11\n2009 90 21\n2009 90 31\n2106 90 51      Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\nWein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein\n2204 10 19      11)                insgesamt Schaumwein 0,45 Mio. l; jZf 5%\n2204 10 99      11)                insgesamt Schaumwein 0,45 Mio. l; jZf 5%\n2204 21 10\n2204 21 81\n2204 21 82\n2204 21 98\n2204 21 99\n2204 29 10\n2204 29 58\n2204 29 75\n2204 29 98\n2204 29 99\n2204 30 10\n2204 30 92      12)\n2204 30 94      12)\n2204 30 96      12)\n2204 30 98      12)\n2208 20 40      Ethylalkohol, unvergällt\n2302 30 10      Kleine und andere Rückstände\n2302 30 90\n2302 40 10\n2302 40 90\n2306 90 19      Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette und Öle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001    1517\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2309 10 13      Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art\n2309 10 15\n2309 10 19\n2309 10 33\n2309 10 39\n2309 10 51\n2309 10 53\n2309 10 59\n2309 10 70\n2309 90 33\n2309 90 35\n2309 90 39\n2309 90 43\n2309 90 49\n2309 90 51\n2309 90 53\n2309 90 59\n2309 90 70\n3502 11 90      Albumine\n3502 19 90\n3502 20 91\n3502 20 99\nEuropäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 5\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\nButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir\n0403 10 51      0 + ATB (Agrarteilbetrag)\n0403 10 53      0 + ATB\n0403 10 59      0 + ATB\n0403 10 91      0 + ATB\n0403 10 93      0 + ATB\n0403 10 99      0 + ATB\n0403 90 71      0 + ATB\n0403 90 73      0 + ATB\n0403 90 79      0 + ATB\n0403 90 91      0 + ATB\n0403 90 93      0 + ATB\n0403 90 99      0 + ATB\nButter und andere Fettstoffe aus der Milch\n0405 20 10      0 + ATB\n0405 20 30      0 + ATB\nPflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate\n1302 20 10      12,8\n1302 20 90      7,4\nMargarine\n1517 10 10      0 + ATB\n1517 90 10      0 + ATB\nAndere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose\n1702 50 00      13 + ATB\n1702 90 10      9,4","1518        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                   Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\nZuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)\n1704 10 11      5 + ATB\n1704 10 19      4,2 + ATB\n1704 10 91      4,2 + ATB\n1704 10 99      4,2 + ATB\n1704 90 10      9,8\n1704 90 30      6,4 + ATB\n1704 90 51      6,4 + ATB\n1704 90 55      6,4 + ATB\n1704 90 61      6,4 + ATB\n1704 90 65      6,4 + ATB\n1704 90 71      6,4 + ATB\n1704 90 75      6,4 + ATB\n1704 90 81      6,4 + ATB\n1704 90 99      6,4 + ATB\nSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1806 10 15      2,7\n1806 10 20      0 + ATB\n1806 10 30      0 + ATB\n1806 10 90      0 + ATB\n1806 20 10      7 + ATB\n1806 20 30      7 + ATB\n1806 20 50      7 + ATB\n1806 20 70      10,9 + ATB\n1806 20 80      5,8 + ATB\n1806 20 95      5,8 + ATB\n1806 31 00      5,8 + ATB\n1806 32 10      5,8 + ATB\n1806 32 90      5,8 + ATB\n1806 90 11      5,8 + ATB\n1806 90 19      5,8 + ATB\n1806 90 31      5,8 + ATB\n1806 90 39      5,8 + ATB\n1806 90 50      5,8 + ATB\n1806 90 60      5,8 + ATB\n1806 90 70      5,8 + ATB\n1806 90 90      5,8 + ATB\nMalzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt\n1901 10 00      0 + ATB\n1901 20 00      0 + ATB\n1901 90 11      0 + ATB\n1901 90 19      0 + ATB\n1901 90 99      0 + ATB\nTeigwaren, auch gekocht oder gefüllt\n1902 11 00      0 + ATB\n1902 19 10      0 + ATB\n1902 19 90      0 + ATB\n1902 20 91      0 + ATB\n1902 20 99      0 + ATB\n1902 30 10      0 + ATB\n1902 30 90      0 + ATB\n1902 40 10      0 + ATB\n1902 40 90      0 + ATB\nTapiokasago und Sago aus anderen Stärken\n1903 00 00      0 + ATB\nLebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n1904 10 10      0 + ATB\n1904 10 30      0 + ATB\n1904 10 90      0 + ATB\n1904 20 10      0 + ATB\n1904 20 91      0 + ATB\n1904 20 95      5,4 + ATB\n1904 20 99      5,4 + ATB\n1904 90 10      0 + ATB\n1904 90 90      0 + ATB\nBackwaren\n1905 10 00      0 + ATB\n1905 20 10      0 + ATB","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001            1519\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n1905 20 30      0 + ATB\n1905 20 90      0 + ATB\n1905 30 11      0 + ATB\n1905 30 19      0 + ATB\n1905 30 30      0 + ATB\n1905 30 51      0 + ATB\n1905 30 59      0 + ATB\n1905 30 91      0 + ATB\n1905 30 99      0 + ATB\n1905 40 10      0 + ATB\n1905 40 90      0 + ATB\n1905 90 10      0 + ATB\n1905 90 20      0 + ATB\n1905 90 30      0 + ATB\n1905 90 40      0 + ATB\n1905 90 45      0 + ATB\n1905 90 55      0 + ATB\n1905 90 60      0 + ATB\n1905 90 90      0 + ATB\nGemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile\n2001 90 40      0 + ATB\nAnderes Gemüse\n2004 10 91      0 + ATB\nAnderes Gemüse\n2005 20 10      0 + ATB\nFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile\n2008 99 85      0 + ATB\n2008 99 91      0 + ATB\nFruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2009 80 69      16,3\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee\n2101 11 11      3,7\n2101 11 19      3,7\n2101 12 92      8,4\n2101 12 98      0 + ATB\n2101 20 98      0 + ATB\n2101 30 11      8,4\n2101 30 19      0 + ATB\n2101 30 91      10,3\n2101 30 99      7,9 + ATB\nHefen (lebend oder nicht lebend)\n2102 10 10      8\n2102 10 31      9,7 + 0\n2102 10 39      9,7 + 0\n2102 10 90      10,8\n2102 20 11      6,1\nZubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzsoßen\n2103 20 00      7,4\nSpeiseeis\n2105 00 10      5,9 + ATB\n2105 00 91      5,7 + ATB\n2105 00 99      5,7 + ATB\nLebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2106 10 20      12,8\n2106 10 80      9 + ATB\n2106 90 10      ATB\n2106 90 20      12,6 MIN 0,7 EURO/% vol/hl\n2106 90 98      6,4 + ATB\nWasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigem Wasser\n2202 90 91      0 + ATB\n2202 90 95      0 + ATB\n2202 90 99      0 + ATB","1520        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\nSpeiseessig\n2209 00 11      5,1 EURO/hlt\n2209 00 19      3,9 EURO/hlt\n2209 00 91      3,7 EURO/hlt\n2209 00 99      2,7 EURO/hlt\nAcyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2905 43 00      9 + ATB\n2905 44 11      7 + ATB\n2905 44 19      9 + ATB\n2905 44 91      7 + ATB\n2905 44 99      9 + ATB\n2905 45 00      3\nMischungen von Riechstoffen und Mischungen\n3302 10 10      19,5 MIN 1,1 EURO/vol/hl\n3302 10 21      12,8\n3302 10 29      0 + ATB\nAppretur- oder Endausrüstungsmittel\n3809 10 10      5 + ATB\n3809 10 30      5 + ATB\n3809 10 50      5 + ATB\n3809 10 90      5 + ATB\nZubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne\n3824 60 11      7 + ATB\n3824 60 19      9 + ATB\n3824 60 91      7 + ATB\n3824 60 99      9 + ATB","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1521\nEuropäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 6\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\nBlumen und Blüten sowie deren Knospen\n0603 10 15      11)                insgesamt Blumen 1 500 t; 50% MFN oder 80% APS; jZf 3%\n0603 10 29      11)                Blumen 2 600 t; 50% MFN oder 80% APS; jZf 3%\n0603 10 51      11)                insgesamt Blumen 1 500 t; 50% MFN oder 80% APS; jZf 3%\n0603 10 65      11)                insgesamt Blumen 1 500 t; 50% MFN oder 80% APS; jZf 3%\n0603 90 00      11)                Blumen 3 500 t; 25% MFN; jZf 3%\nFrüchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht\n0811 10 90      11)                Erdbeeren 250 t; zollfrei; jZf 3%\nFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile\n2008 40 51      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 40 59      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 40 71      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 40 79      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 40 91      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 40 99      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 50 61      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 50 69      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 50 71      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 50 79      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 50 92      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 50 94      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 50 99      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 70 61      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 70 69      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 70 71      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 70 79      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 70 92      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 70 94      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 70 99      11)                insgesamt zuber. Früchte 40 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 92 59      11)                insg. Mischungen zuber. Fr. 18 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 92 72      11)                zuber. Tropenfrüchte 2 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 92 74      11)                insg. Mischungen zuber. Fr. 18 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 92 78      11)                insg. Mischungen zuber. Fr. 18 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\n2008 92 98      11)                insg. Mischungen zuber. Fr. 18 000 t br.; 50% MFN; jZf 3%\nFruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2009 11 99      11)                Orangensäfte, gefroren 700 t; 50% MFN; jZf 3%\n2009 40 30      11)                insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n2009 70 11      11)                insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n2009 70 19      11)                insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n2009 70 30      11)                insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n2009 70 91      11)                insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n2009 70 93      11)                insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n2009 70 99      11)                insgesamt Fruchtsäfte 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\nWein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein\n2204 21 79      11)                insgesamt Wein 32 Mio. l; zollfrei; jZf 3%\n2204 21 80      11)                insgesamt Wein 32 Mio. l; zollfrei; jZf 3%\n2204 21 83      11)                insgesamt Wein 32 Mio. l; zollfrei; jZf 3%\n2204 21 84      11)                insgesamt Wein 32 Mio. l; zollfrei; jZf 3%","1522        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nEuropäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 7\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0102 90 05      Rinder, lebend\n0102 90 21\n0102 90 29\n0102 90 41\n0102 90 49\n0102 90 51\n0102 90 59\n0102 90 61\n0102 90 69\n0102 90 71\n0102 90 79\n0201 10 00      Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt\n0201 20 20\n0201 20 30\n0201 20 50\n0201 20 90\n0201 30 00\n0202 10 00      Fleisch von Rindern, gefroren\n0202 20 10\n0202 20 30\n0202 20 50\n0202 20 90\n0202 30 10\n0202 30 50\n0202 30 90\n0206 10 95      Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen\n0206 29 91\n0206 29 99\n0210 20 10      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\n0210 20 90\n0210 90 41\n0210 90 49\n0210 90 90\n0402 10 11      Milch und Rahm, eingedickt\n0402 10 19\n0402 10 91\n0402 10 99\n0402 21 11\n0402 21 17\n0402 21 19\n0402 21 91\n0402 21 99\n0402 29 11\n0402 29 15\n0402 29 19\n0402 29 91\n0402 29 99\n0403 90 11      Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir\n0403 90 13\n0403 90 19\n0403 90 31\n0403 90 33\n0403 90 39\n0404 10 02      Molke, auch eingedickt\n0404 10 04\n0404 10 06\n0404 10 12\n0404 10 14\n0404 10 16\n0404 10 26\n0404 10 28","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1523\nKN-Code 96                                      Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0404 10 32\n0404 10 34\n0404 10 36\n0404 10 38\n0404 90 21\n0404 90 23\n0404 90 29\n0404 90 81\n0404 90 83\n0404 90 89\n0405 10 11      Butter und andere Fettstoffe aus der Milch\n0405 10 19\n0405 10 30\n0405 10 50\n0405 10 90\n0405 20 90\n0405 90 10\n0405 90 90\n0603 10 11      Blumen und Blüten sowie deren Knospen\n0603 10 13\n0603 10 21\n0603 10 25\n0603 10 53\n0709 90 60      Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0710 40 00      Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 90 30      Gemüse, vorläufig haltbar gemacht\n0803 00 19      Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet\nZitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0805 10 01      12)\n0805 10 05      12)\n0805 10 09      12)\n0805 10 11      12)\n0805 10 15      12)\n0805 10 19      12)\n0805 10 21      12)\n0805 10 25      12)\n0805 10 29      12)\n0805 10 31      12)\n0805 10 33      12)\n0805 10 35      12)\n0805 10 37      9) 12)\n0805 10 38      9) 12)\n0805 10 39      9) 12)\n0805 10 42      9) 12)\n0805 10 44      12)\n0805 10 46      9) 12)\n0805 10 51      12)\n0805 10 55      12)\n0805 10 59      12)\n0805 10 61      12)\n0805 10 65      12)\n0805 10 69      12)\n0805 30 20      12)\n0805 30 30      12)\n0805 30 40      12)\nWeintrauben, frisch oder getrocknet\n0806 10 40      12)\nÄpfel, Birnen und Quitten, frisch\n0808 10 51      12)\n0808 10 53      12)\n0808 10 59      12)\n0808 10 61      12)\n0808 10 63      12)\n0808 10 69      12)\n0808 10 71      12)","1524        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0808 10 73      12)\n0808 10 79      12)\n0808 10 92      12)\n0808 10 94      12)\n0808 10 98      12)\n0808 20 31      12)\n0808 20 37      12)\n0808 20 41      12)\n0808 20 47      12)\n0808 20 51      12)\n0808 20 57      12)\n0808 20 67      12)\n1005 10 90      Mais\n1005 90 00\n1006 10 10      Reis\n1006 10 21\n1006 10 23\n1006 10 25\n1006 10 27\n1006 10 92\n1006 10 94\n1006 10 96\n1006 10 98\n1006 20 11\n1006 20 13\n1006 20 15\n1006 20 17\n1006 20 92\n1006 20 94\n1006 20 96\n1006 20 98\n1006 30 21\n1006 30 23\n1006 30 25\n1006 30 27\n1006 30 42\n1006 30 44\n1006 30 46\n1006 30 48\n1006 30 61\n1006 30 63\n1006 30 65\n1006 30 67\n1006 30 92\n1006 30 94\n1006 30 96\n1006 30 98\n1006 40 00\n1007 00 10      Körner-Sorghum\n1007 00 90\n1102 20 10      Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn\n1102 20 90\n1102 30 00\n1103 13 10      Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide\n1103 13 90\n1103 14 00\n1103 29 40\n1103 29 50\n1104 19 50      Getreidekörner, anders bearbeitet\n1104 19 91\n1104 23 10\n1104 23 30\n1104 23 90\n1104 23 99\n1104 30 90\n1108 11 00      Stärke; Inulin\n1108 12 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1525\nKN-Code 96                                    Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n1108 13 00\n1108 14 00\n1108 19 10\n1108 19 90\n1108 20 00\n1109 00 00      Kleber von Weizen, auch getrocknet\n1602 50 10      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht\n1602 90 61\n1701 11 10      Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose\n1701 11 90\n1701 12 10\n1701 12 90\n1701 91 00\n1701 99 10\n1701 99 90\n1702 20 10      Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose\n1702 20 90\n1702 30 10\n1702 30 51\n1702 30 59\n1702 30 91\n1702 30 99\n1702 40 10\n1702 40 90\n1702 60 10\n1702 60 90\n1702 90 30\n1702 90 50\n1702 90 60\n1702 90 71\n1702 90 75\n1702 90 79\n1702 90 80\n1702 90 99\n2001 90 30      Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2002 10 10      Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht\n2002 10 90\n2002 90 11\n2002 90 19\n2002 90 31\n2002 90 39\n2002 90 91\n2002 90 99\n2004 90 10      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2005 60 00      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2005 80 00\n2007 10 10      Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten\n2007 91 10\n2007 91 30\n2007 99 10\n2007 99 20\n2007 99 31\n2007 99 33\n2007 99 35\n2007 99 39\n2007 99 51\n2007 99 55\n2007 99 58\n2008 30 55      Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile\n2008 30 75\n2008 92 51\n2008 92 76\n2008 92 92\n2008 92 93\n2008 92 94","1526        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2008 92 96\n2008 92 97\n2009 40 93      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)\n2009 60 11      12)\n2009 60 19      12)\n2009 60 51      12)\n2009 60 59      12)\n2009 60 71      12)\n2009 60 79      12)\n2009 60 90      12)\n2009 80 71\n2009 90 49\n2009 90 71\n2106 90 30      Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2106 90 55\n2106 90 59\n2204 21 94      Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein\n2204 29 62\n2204 29 64\n2204 29 65\n2204 29 83\n2204 29 84\n2204 29 94\n2205 10 10      Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben\n2205 10 90\n2205 90 10\n2205 90 90\n2207 10 00      Ethylalkohol, unvergällt\n2207 20 00\n2208 40 10      Ethylalkohol, unvergällt\n2208 40 90\n2208 90 91\n2208 90 99\n2302 10 10      Kleie und andere Rückstände\n2302 10 90\n2302 20 10\n2302 20 90\n2303 10 11      Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände\n3505 10 10      Dextrine und andere modifizierte Stärken\n3505 10 90\n3505 20 10\n3505 20 30\n3505 20 50\n3505 20 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1527\nEuropäische Gemeinschaft – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 8\nKN-Code 96                                   Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0406 20 10      Käse und Quark/Topfen\n0406 40 10\n0406 40 50\n0406 90 02\n0406 90 03\n0406 90 04\n0406 90 05\n0406 90 06\n0406 90 07\n0406 90 08\n0406 90 09\n0406 90 12\n0406 90 14\n0406 90 16\n0406 90 18\n0406 90 19\n0406 90 23\n0406 90 25\n0406 90 27\n0406 90 29\n0406 90 31\n0406 90 33\n0406 90 35\n0406 90 37\n0406 90 39\n0406 90 61\n0406 90 63\n0406 90 73\n0406 90 75\n0406 90 76\n0406 90 79\n0406 90 81\n0406 90 82\n0406 90 84\n0406 90 85\n2204 10 11      Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein\n2204 10 91\n2204 21 11\n2204 21 12\n2204 21 13\n2204 21 17\n2204 21 18\n2204 21 19\n2204 21 22\n2204 21 24\n2204 21 26\n2204 21 27\n2204 21 28\n2204 21 32\n2204 21 34\n2204 21 36\n2204 21 37\n2204 21 38\n2204 21 42\n2204 21 43\n2204 21 44\n2204 21 46\n2204 21 47\n2204 21 48\n2204 21 62\n2204 21 66\n2204 21 67\n2204 21 68\n2204 21 69","1528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                                           Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n2204 21 71\n2204 21 74\n2204 21 76\n2204 21 77\n2204 21 78\n2204 21 87\n2204 21 88\n2204 21 89\n2204 21 91\n2204 21 92\n2204 21 93\n2204 21 95\n2204 21 96\n2204 21 97\n2204 29 12\n2204 29 13\n2204 29 17\n2204 29 18\n2204 29 42\n2204 29 43\n2204 29 44\n2204 29 46\n2204 29 47\n2204 29 48\n2204 29 71\n2204 29 72\n2204 29 81\n2204 29 82\n2204 29 87\n2204 29 88\n2204 29 89\n2204 29 91\n2204 29 92\n2204 29 93\n2204 29 95\n2204 29 96\n2204 29 97\n2208 20 12                   Ethylalkohol, unvergällt\n2208 20 14\n2208 20 26\n2208 20 27\n2208 20 62\n2208 20 64\n2208 20 86\n2208 20 87\n2208 30 11\n2208 30 19\n2208 30 32\n2208 30 38\n2208 30 52\n2208 30 58\n2208 30 72\n2208 30 78\n2208 90 41\n2208 90 45\n2208 90 52\n_____________\n1) (vom 16. Mai bis 15. September)\n2) (vom 1. Juni bis 15. Oktober)\n3) (vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen der Varietät Emperor)\n4) Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember\n5) (vom 1. Januar bis 31. März)\n6) (vom 1. Oktober bis 31. Dezember)\n7) (vom 1. April bis 31. Dezember)\n8) (vom 1. Januar bis 30. September)\n9) (vom 16. Oktober bis 31. Mai)\n10) (vom 16. September bis 15. Mai)\n11) Auf die betreffenden Basismengen wird jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor (jZf) angewandt.\n12) Der spezifische Zoll ist in voller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001           1529\nAnhang V\nEuropäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse\nEinleitung\nDie in den Listen 1 bis 4 aufgeführten Zollzugeständnisse werden erst nach Inkrafttreten\ndes in Artikel 62 des Abkommens genannten Fischereiabkommens wirksam. Die Zuge-\nständnisse werden nach folgendem Zeitplan angewandt:\n– Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 1 werden sofort beseitigt.\n– Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 2 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft-\ntreten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.\n– Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 3 werden ab dem Beginn des vierten Jahres nach\nInkrafttreten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.\n– Die Zölle auf die Erzeugnisse in Liste 4 werden ab dem Beginn des sechsten Jahres\nnach Inkrafttreten des Fischereiabkommens in gleichen jährlichen Schritten beseitigt.\nZollzugeständnisse für die Einfuhr der in Liste 5 aufgeführten Ursprungswaren der Repu-\nblik Südafrika in die Europäische Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung des\nInhalts und der Kontinuität des in Artikel 62 des Abkommens genannten Fischereiabkom-\nmens erwogen.\nInnerhalb einer Übergangszeit von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens sollte\ndas Fischereiabkommen in Kraft treten und die Umsetzung der entsprechenden Handels-\nzugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse vollendet sein.","1530        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nEuropäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse\nListe 1\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0301 10 90      Fische, lebend\n0301 92 00\n0301 99 11\n0302 12 00      Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets\n0302 31 10\n0302 32 10\n0302 33 10\n0302 39 11\n0302 39 19\n0302 66 00\n0302 69 21\n0303 10 00      Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets\n0303 22 00\n0303 41 11\n0303 41 13\n0303 41 19\n0303 42 12\n0303 42 18\n0303 42 32\n0303 42 38\n0303 42 52\n0303 42 58\n0303 43 11\n0303 43 13\n0303 43 19\n0303 49 21\n0303 49 23\n0303 49 29\n0303 49 41\n0303 49 43\n0303 49 49\n0303 76 00\n0303 79 21\n0303 79 23\n0303 79 29\n0304 10 13      Fischfilets und anderes Fischfleisch\n0304 20 13\n1902 20 10      Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt\nEuropäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse\nListe 2\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0301 91 10      Fische, lebend\n0301 93 00\n0301 99 19\n0302 11 10      Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets\n0302 19 00\n0302 21 10\n0302 21 30\n0302 22 00\n0302 62 00\n0302 63 00\n0302 65 20\n0302 65 50\n0302 65 90\n0302 69 11\n0302 69 19","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1531\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0302 69 31\n0302 69 33\n0302 69 41\n0302 69 45\n0302 69 51\n0302 69 85\n0302 69 86\n0302 69 92\n0302 69 99\n0302 70 00\n0303 21 10      Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets\n0303 29 00\n0303 31 10\n0303 31 30\n0303 33 00\n0303 39 10\n0303 72 00\n0303 73 00\n0303 75 20\n0303 75 50\n0303 75 90\n0303 79 11\n0303 79 19\n0303 79 35\n0303 79 37\n0303 79 45\n0303 79 51\n0303 79 60\n0303 79 62\n0303 79 83\n0303 79 85\n0303 79 87\n0303 79 92\n0303 79 93\n0303 79 94\n0303 79 96\n0303 80 00\n0304 10 19      Fischfilets und anderes Fischfleisch\n0304 10 91\n0304 20 19\n0304 20 21\n0304 20 29\n0304 20 31\n0304 20 33\n0304 20 35\n0304 20 37\n0304 20 41\n0304 20 43\n0304 20 61\n0304 20 69\n0304 20 71\n0304 20 73\n0304 20 87\n0304 20 91\n0304 90 10\n0304 90 31\n0304 90 39\n0304 90 41\n0304 90 45\n0304 90 57\n0304 90 59\n0304 90 97\n0305 42 00      Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert\n0305 59 50\n0305 59 70\n0305 63 00\n0305 69 30\n0305 69 50\n0305 69 90","1532        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0306 11 10      Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch\n0306 11 90\n0306 12 10\n0306 12 90\n0306 13 10\n0306 13 90\n0306 14 10\n0306 14 30\n0306 14 90\n0306 19 10\n0306 19 90\n0306 21 00\n0306 22 10\n0306 22 91\n0306 22 99\n0306 23 10\n0306 23 90\n0306 24 10\n0306 24 30\n0306 24 90\n0306 29 10\n0306 29 90\n0307 10 90      Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch\n0307 21 00\n0307 29 10\n0307 29 90\n0307 31 10\n0307 31 90\n0307 39 10\n0307 39 90\n0307 41 10\n0307 41 91\n0307 41 99\n0307 49 01\n0307 49 11\n0307 49 18\n0307 49 31\n0307 49 33\n0307 49 35\n0307 49 38\n0307 49 51\n0307 49 59\n0307 49 71\n0307 49 91\n0307 49 99\n0307 51 00\n0307 59 10\n0307 59 90\n0307 91 00\n0307 99 11\n0307 99 13\n0307 99 15\n0307 99 18\n0307 99 90\n1604 11 00      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz\n1604 13 90\n1604 15 11\n1604 15 19\n1604 15 90\n1604 19 10\n1604 19 50\n1604 19 91\n1604 19 92\n1604 19 93\n1604 19 94\n1604 19 95\n1604 19 98\n1604 20 05\n1604 20 10\n1604 20 30\n1604 30 10\n1604 30 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1533\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n1605 10 00      Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere\n1605 20 10\n1605 20 91\n1605 20 99\n1605 30 00\n1605 40 00\n1605 90 11\n1605 90 19\n1605 90 30\n1605 90 90\nEuropäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse\nListe 3\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0301 91 90      Fische, lebend\n0302 11 90      Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets\n0303 21 90      Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets\n0304 10 11      Fischfilets und anderes Fischfleisch\n0304 20 11\n0304 20 57\n0304 20 59\n0304 90 47\n0304 90 49\n1604 13 11      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht\nEuropäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse\nListe 4\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0301 99 90      Fische, lebend\n0302 21 90      Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets\n0302 23 00\n0302 29 10\n0302 29 90\n0302 31 90\n0302 32 90\n0302 33 90\n0302 39 91\n0302 39 99\n0302 40 05\n0302 40 98\n0302 50 10\n0302 50 90\n0302 61 10\n0302 61 30\n0302 61 90\n0302 61 98\n0302 64 05\n0302 64 98\n0302 69 25\n0302 69 35","1534        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0302 69 55\n0302 69 61\n0302 69 75\n0302 69 87\n0302 69 91\n0302 69 93\n0302 69 94\n0302 69 95\n0303 31 90      Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets\n0303 32 00\n0303 39 20\n0303 39 30\n0303 39 80\n0303 41 90\n0303 42 90\n0303 43 90\n0303 49 90\n0303 50 05\n0303 50 98\n0303 60 11\n0303 60 19\n0303 60 90\n0303 71 10\n0303 71 30\n0303 71 90\n0303 71 98\n0303 74 10\n0303 74 20\n0303 74 90\n0303 77 00\n0303 79 31\n0303 79 41\n0303 79 55\n0303 79 65\n0303 79 71\n0303 79 75\n0303 79 91\n0303 79 95\n0304 10 31      Fischfilets und anderes Fischfleisch\n0304 10 33\n0304 10 35\n0304 10 38\n0304 10 94\n0304 10 96\n0304 10 98\n0304 20 45\n0304 20 51\n0304 20 53\n0304 20 75\n0304 20 79\n0304 20 81\n0304 20 85\n0304 20 96\n0304 90 05\n0304 90 20\n0304 90 27\n0304 90 35\n0304 90 38\n0304 90 51\n0304 90 55\n0304 90 61\n0304 90 65\n0305 10 00      Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert\n0305 20 00\n0305 30 11\n0305 30 19\n0305 30 30\n0305 30 50\n0305 30 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 1535\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0305 41 00\n0305 49 10\n0305 49 20\n0305 49 30\n0305 49 45\n0305 49 50\n0305 49 80\n0305 51 10\n0305 51 90\n0305 59 11\n0305 59 19\n0305 59 30\n0305 59 60\n0305 59 90\n0305 61 00\n0305 62 00\n0305 69 10\n0305 69 20\n0306 13 30      Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch\n0306 19 30\n0306 23 31\n0306 23 39\n0306 29 30\n1604 12 10      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz\n1604 12 91\n1604 12 99\n1604 14 12\n1604 14 14\n1604 14 16\n1604 14 18\n1604 14 90\n1604 19 31\n1604 19 39\n1604 20 70\nEuropäische Gemeinschaft – Fischereierzeugnisse\nListe 5\nKN-Code 96                                     Zollkontingent oder teilweise Liberalisierung\n0302 69 65      Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets\n0302 69 81\n0303 78 10      Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets\n0303 78 90\n0303 79 81\n0304 20 83      Fischfilets und anderes Fischfleisch\n1604 13 19      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz\n1604 16 00\n1604 20 40\n1604 20 50\n1604 20 90","1536        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nAnhang VI\nRepublik Südafrika – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 1\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n0205 00 00      Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n0208 10 00      Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren\n0208 20 00\n0208 90 00\n0603 10 00      Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken\n0603 90 00\n0604 91 00      Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser\n0701 10 00      Kartoffeln, frisch oder gekühlt\n0701 90 00\n0702 00 00      Tomaten, frisch oder gekühlt\n0703 10 00      Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder\n0703 20 00      gekühlt\n0708 10 00      Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\n0709 20 00      Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0709 90 00\n0710 90 00      Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 30 00      Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind)\n0712 90 10      Gemüse, getrocknet, auch in Stücken oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch\n0712 90 20      nicht weiter zubereitet\n0712 90 30\n0714 10 10      Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen\n0714 20 10\n0714 90 10\n0801 11 90      Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0801 19 90\n0803 00 00      Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet\n0804 40 00      Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder\n0804 50 00      getrocknet\n0805 10 00      Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n0805 20 00\n0805 30 00\n0805 40 00\n0805 90 00\n0806 10 00      Weintrauben, frisch oder getrocknet\n0807 11 00      Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch\n0807 19 00\n0807 20 00\n0808 10 00      Äpfel, Birnen und Quitten, frisch\n0808 20 00\n0809 10 00      Aprikosen/Marillen, Kirsche, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen,\n0809 20 00      frisch\n0809 30 00\n0809 40 00\n0810 10 00      Andere Früchte, frisch\n0810 50 00\n0810 90 10\n0810 90 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                       1537\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n0812 10 00      Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\n0812 90 15      Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind)\n0812 90 90\n0813 30 00      Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten\n0813 40 10      Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n0813 40 90\n0813 49 99\n0813 50 00\n0901 21 00      Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem\n0901 22 00      Kaffeegehalt\n0901 90 90\n1007 00 00      Körner-Sorghum\n1008 90 00      Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide\n1102 10 00      Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn\n1102 90 10\n1102 90 20\n1102 90 30\n1103 12 10      Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide\n1103 12 20\n1103 29 20\n1104 12 10      Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig, geschnitten oder\n1104 12 20      geschrotet)\n1104 22 10\n1104 22 20\n1104 29 90\n1106 10 00      Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713\n1107 10 30      Malz, auch geröstet\n1107 10 40\n1107 10 90\n1107 20 30\n1107 20 40\n1201 00 00      Sojabohnen, auch geschrotet\n1206 00 00      Sonnenblumenkerne, auch geschrotet\n1208 10 00      Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl\n1208 90 00\n1211 90 20      Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte\n1211 90 30\n1212 20 10      Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt oder gefroren\n1402 20 90      Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1509 90 10      Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1509 90 90\n1510 00 10      Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert\n1510 00 90\n1511 10 00      Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1514 10 00      Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert\n1515 11 00      Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen\n1515 19 10\n1515 19 90\n1515 30 10\n1515 40 10\n1515 40 90\n1515 50 10\n1515 50 90\n1515 60 00\n1515 90 10\n1516 10 10      Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert\n1517 90 10      Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen\n1517 90 90","1538        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n1601 00 10      Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut\n1806 90 70      Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1902 20 10      Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen)\n1902 20 20\n1904 20 10      Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n1904 90 10\n2001 20 00      Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 90 10      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2004 90 20\n2005 90 20      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 90 30\n2006 00 20      Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht\n2008 11 00      Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht\n2008 99 30\n2101 30 10      Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate\n2103 10 00      Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;\n2103 20 00      Senfmehl\n2103 30 10\n2103 30 20\n2103 90 90\n2104 10 90      Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittel-\nzubereitungen\n2106 90 35      Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2201 10 00      Wasser, einschließlich natürlichem oder künstlichem Mineralwasser und kohlensäurehaltigem Wasser\n2202 10 10      Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigem Wasser, mit Zusatz von Zucker\n2202 10 90\n2202 90 20\n2202 90 90\n2203 00 10      Bier aus Malz\n2203 00 90\n2304 00 00      Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von\nPellets\n2305 00 00      Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form\nvon Pellets\n2306 10 00      Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette und Öle, auch gemahlen\n2306 20 00      oder in Form von Pellets\n2306 30 00\n2306 40 00\n2306 50 00\n2306 60 00\n2306 90 00\n2403 91 00      Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe\n3502 11 00      Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen)\n3502 19 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1539\nRepublik Südafrika – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 2\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n0207 41 99      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt\noder gefroren\n0707 00 00      Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt\n0709 60 00      Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0713 10 20      Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert\n0713 31 00\n0713 33 00\n0713 39 00\n0713 50 00\n0713 90 10\n0713 90 20\n0804 30 00      Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder\ngetrocknet\n0811 90 15      Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n1108 11 90      Stärke; Inulin\n1108 13 90\n1108 14 90\n1108 19 90\n1204 00 00      Leinsamen, auch geschrotet\n1207 10 00      Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet\n1207 20 00\n1207 30 00\n1207 40 00\n1207 50 00\n1207 60 00\n1207 91 00\n1207 92 00\n1207 99 00\n1211 10 00      Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte\n1211 20 00\n1211 90 80\n1302 11 00      Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate\n1302 12 00\n1302 19 10\n1302 32 20\n1302 39 20\n1505 90 00      Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin\n1507 90 90      Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1511 90 20      Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1511 90 90\n1512 11 00      Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen, auch raffiniert\n1512 29 20\n1512 29 90\n1515 29 90      Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert\n1516 10 90      Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert\n1516 20 90\n1518 00 30      Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert\n1519 11 00\n1519 19 10\n1519 19 20\n1519 20 00\n1521 10 90      Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat\n1521 90 00","1540        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n1702 11 00      Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose\n1702 19 00\n1702 20 10\n1702 20 30\n1702 30 00\n1702 40 00\n1702 50 00\n1702 60 10\n1702 60 20\n1702 90 10\n1702 90 20\n1702 90 25\n1702 90 30\n1702 90 50\n1702 90 90\n1703 10 00      Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker\n1703 90 00\n1901 90 10      Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt\n1905 90 10      Backwaren, auch kakaohaltig\n1905 90 20\n1905 90 30\n1905 90 90\n2001 10 00      Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2007 10 00      Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt\n2007 91 00\n2007 99 10\n2007 99 20\n2007 99 90\n2008 20 00      Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht\n2008 30 10\n2008 30 90\n2008 40 00\n2008 50 00\n2008 60 00\n2008 70 00\n2008 80 00\n2008 92 10\n2008 92 90\n2008 99 10\n2008 99 20\n2008 99 90\n2009 11 00      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren\n2009 19 00\n2009 20 00\n2009 30 00\n2009 40 00\n2009 50 00\n2009 70 00\n2009 80 20\n2009 90 10\n2009 90 20\n2101 12 10      Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate\n2102 10 00      Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n2102 20 00\n2106 10 10      Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2106 90 50\n2106 90 70\n2306 70 00      Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen\noder in Form von Pellets\n2905 43 00      Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n3503 00 30      Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                      1541\nRepublik Südafrika – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 3\nHS-Code 96                                      Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n0207 12 00      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt\n0207 21 00      oder gefroren\n0207 41 15\n0207 41 90\n0403 90 00      Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n0404 10 00      Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0408 11 00      Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht\n0408 19 00\n0408 91 00\n0408 99 00\n0409 00 00      Natürlicher Honig\n0604 10 00      Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser\n0604 99 00\n0709 51 00      Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0710 10 00      Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0710 21 00\n0710 22 00\n0710 29 00\n0710 30 00\n0710 40 00\n0710 80 90\n0711 10 00      Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid\n0711 20 00      oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind)\n0711 40 00\n0711 90 10\n0711 90 90\n0712 20 00      Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch\n0712 30 00      nicht weiter zubereitet\n0712 90 90\n0713 10 25      Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert\n0713 32 00\n0811 10 00      Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0811 20 00\n0811 90 90\n0812 20 00      Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind)\n0813 10 00      Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten\nFrüchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n0901 90 10      Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem\nKaffeegehalt\n0902 30 00      Tee, auch aromatisiert\n0902 40 00\n0904 20 30      Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen\noder sonst zerkleinert\n0910 10 10      Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze\n0910 10 20\n1008 20 00      Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide\n1008 30 00\n1102 30 00      Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn\n1102 90 90\n1103 14 00      Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide\n1103 19 00","1542        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n1104 19 90      Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen,\n1104 29 20      geschnitten oder geschrotet)\n1104 30 00\n1105 10 00      Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln\n1105 20 10\n1105 20 90\n1106 30 00      Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713\n1107 20 90      Malz, auch geröstet\n1108 12 90      Stärke, Inulin\n1108 20 00\n1109 00 00      Kleber von Weizen, auch getrocknet\n1205 00 00      Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet\n1211 90 90      Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte\n1212 10 00      Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt oder gefroren\n1212 30 00\n1212 99 90\n1302 19 90      Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate\n1503 00 00      Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders\nverarbeitet\n1506 00 90      Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1507 90 20      Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1509 10 00      Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1512 19 20      Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht\n1512 19 90      chemisch modifiziert\n1514 90 20      Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch\n1514 90 90      modifiziert\n1515 29 20      Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,\n1515 90 90      jedoch nicht chemisch modifiziert\n1516 20 20      Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert\n1516 20 30\n1516 20 40\n1516 20 60\n1517 10 00      Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\n1517 90 20\n1517 90 30\n1517 90 40\n1518 00 10      Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert\n1518 00 50\n1518 00 60\n1518 00 70\n1518 00 90\n1519 13 00\n1522 00 00      Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen\n1602 20 10      Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht\n1602 32 10\n1602 32 90\n1602 39 10\n1602 39 90\n1603 00 10      Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren\n1603 00 20\n1603 00 90\n1806 10 00      Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1806 20 10\n1806 20 90\n1806 31 00\n1806 32 00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1543\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n1806 90 40\n1806 90 50\n1806 90 60\n1901 10 00      Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt\n1901 20 90\n1902 11 00      Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen)\n1902 19 00\n1902 20 90\n1902 30 00\n1902 40 10\n1902 40 90\n1904 10 00      Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n1904 20 90\n1904 90 90\n1905 10 00      Backwaren, auch kakaohaltig\n1905 20 00\n1905 30 00\n1905 40 00\n2001 90 10      Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2001 90 90\n2002 10 10      Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2002 10 90\n2002 90 00\n2003 10 10      Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2003 10 90\n2004 10 00      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2004 90 30\n2004 90 90\n2005 10 00      Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2005 20 00\n2005 40 10\n2005 40 90\n2005 51 00\n2005 59 00\n2005 60 00\n2005 70 00\n2005 80 00\n2005 90 10\n2005 90 90\n2006 00 30      Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht\n2006 00 90\n2008 91 00      Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht\n2009 60 00      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren\n2009 80 10\n2101 11 10      Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate\n2101 11 90\n2101 12 90\n2101 30 90\n2102 30 00      Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n2103 90 10      Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;\nSenfmehl\n2104 10 10      Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homo-\n2104 10 20      genisierte Lebensmittelzubereitungen\n2106 10 90      Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2106 90 65\n2106 90 90\nWein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereichertem Wein; Traubenmost, ausgenommen\nsolchem der Position 2009\n2204 10 10      *)                insgesamt Schaumwein 0,26 Mio. l; jZf 5%\n2204 10 90      *)                insgesamt Schaumwein 0,26 Mio. l; jZf 5%","1544        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n2204 21 10      *)                insgesamt Wein 1 Mio. l; jZf 5%\n2204 21 20      *)                insgesamt Wein 1 Mio. l; jZf 5%\n2204 21 90      *)                insgesamt Wein 1 Mio. l; jZf 5%\n2204 29 10\n2204 29 20\n2204 29 90\n2204 30 00\n2205 10 00      Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert\n2205 90 00\n2206 00 10      Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke\n2206 00 20\n2206 00 30\n2206 00 40\n2206 00 50\n2206 00 60\n2206 00 70\n2206 00 90\n2207 10 00      Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt\n2207 20 00\n2208 10 90      Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt\n2208 20 00\n2208 30 00\n2208 40 00\n2208 50 00\n2208 60 00\n2208 70 10\n2208 70 90\n2208 90 10\n2208 90 90\n2209 00 00      Speiseessig\n2307 00 00      Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh\n2309 10 00      Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art\n2309 90 90\n2401 10 00      Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle\n2401 20 00\n2401 30 00\n2402 10 00      Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen\n2402 20 00\n2402 90 00\n2403 10 10      Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe\n2403 10 20\n2403 10 30\n2403 99 10\n2403 99 90\n2905 44 10      Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2905 44 20\n3301 90 10      Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkreter“ oder „absoluter“ Öle; Resinoide\n3301 90 20\n3301 90 30\n3301 90 60\n3301 90 70\n3502 19 10      Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen)\n3503 00 10      Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern)\n5101 30 20      Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5102 10 90      Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt\n5102 20 90\n5201 00 20      Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5201 00 90\n5203 00 00      Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1545\nRepublik Südafrika – Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nListe 4\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n0201 10 00      Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt\n0201 20 00\n0201 30 00\n0202 10 00      Fleisch von Rindern, gefroren\n0202 20 00\n0202 30 00\n0203 11 00      Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren\n0203 12 00\n0203 19 90\n0203 21 00\n0203 22 00\n0203 29 90\n0204 10 00      Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch oder gekühlt oder gefroren\n0204 21 00\n0204 22 00\n0204 23 00\n0204 30 00\n0204 41 00\n0204 42 00\n0204 43 00\n0204 50 00\n0206 10 10      Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maul-\n0206 10 90      tieren oder Mauleseln\n0206 19 99\n0206 21 00\n0206 22 00\n0206 29 00\n0206 30 00\n0206 41 00\n0206 49 00\n0206 80 00\n0206 90 00\n0209 00 00      Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelmett, weder ausgeschmolzen noch anders\nausgezogen, frisch\n0210 11 00      Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert;\n0210 12 00      genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen\n0210 19 00\n0210 20 00\n0210 90 00\n0402 10 00      Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0402 21 00\n0402 29 00\n0402 91 00\n0402 99 00\n0404 90 00      Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0405 00 00      Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette\n0405 10 00\n0405 20 10\n0405 20 90\n0405 90 00\nKäse und Quark/Topfen\n0406 10 10      *)               insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 10 20      *)               insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 20 10      *)               insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 20 90      *)               insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 30 00      *)               insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 40 10      *)               insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 40 90      *)               insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%","1546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                                       Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n0406 90 10               *)                    insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 90 25               *)                    insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 90 35               *)                    insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n0406 90 90               *)                    insgesamt Käse & Quark 5 000 t; 50% MFN; jZf 3%\n1001 90 00               Weizen und Mengkorn\n1003 00 00               Gerste\n1005 10 00               Mais\n1005 90 00\n1101 00 10               Mehl von Weizen oder Mengkorn\n1101 00 20\n1102 20 00               Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn\n1103 11 00               Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide\n1103 13 00\n1103 21 00\n1104 11 00               Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen,\n1104 19 10               geschnitten oder geschrotet)\n1104 21 00\n1104 23 00\n1104 29 10\n1107 10 10               Malz, auch geröstet\n1107 20 10\n1108 11 10               Stärke; Inulin\n1601 00 90               Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut\n1602 10 00               Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht\n1602 20 90\n1602 41 00\n1602 42 00\n1602 49 90\n1602 50 30\n1602 50 40\n1602 50 90\n1602 90 10\n1602 90 20\n1602 90 90\n1701 11 00               Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest\n1701 12 00\n1701 91 00\n1701 99 00\n1704 10 00               Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)\n1704 90 00\n1806 90 20               Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1806 90 30\n1901 20 10               Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt\n1901 20 20\n1901 90 20\n1901 90 90\n2105 00 10               Speiseeis, auch kakaohaltig\n2105 00 20\n2105 00 90\n2302 30 00               Kleie und andere Rückstände\n5301 10 00               Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garn-\n5301 21 00               abfällen und Reißspinnstoffs)\n5301 29 00\n5301 30 00\n5302 10 00               Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf\n5302 90 00\n*) Auf die betreffenden Basismengen wird jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor (jZf) angewandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1547\nAnhang VII\nRepublik Südafrika – Fischereierzeugnisse\nListe 1\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n0302 11 00      Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304\n0302 12 00\n0302 19 00\n0302 21 00\n0302 22 00\n0302 23 00\n0302 29 00\n0302 31 00\n0302 32 00\n0302 33 00\n0302 39 00\n0302 40 00\n0302 50 00\n0302 61 00\n0302 62 00\n0302 63 00\n0302 64 00\n0302 65 00\n0302 66 00\n0302 69 10\n0302 69 20\n0302 69 30\n0302 69 40\n0302 69 50\n0302 69 60\n0302 69 70\n0302 69 90\n0302 70 00\n0303 10 00      Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304\n0303 21 00\n0303 22 00\n0303 29 00\n0303 31 00\n0303 32 00\n0303 33 00\n0303 39 00\n0303 41 00\n0303 42 00\n0303 43 00\n0303 49 00\n0303 50 00\n0303 60 00\n0303 71 00\n0303 72 00\n0303 73 00\n0303 74 00\n0303 75 00\n0303 76 00\n0303 77 00\n0303 78 00\n0303 79 10\n0303 79 20\n0303 79 30\n0303 79 40\n0303 79 50\n0303 79 90\n0303 80 00\n0304 10 10      Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren\n0304 10 20\n0304 10 90","1548        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nHS-Code 96                                     Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n0304 20 10\n0304 20 20\n0304 20 90\n0304 90 10\n0304 90 20\n0304 90 90\n0305 10 00      Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert\n0305 20 00\n0305 30 10\n0305 30 90\n0305 41 00\n0305 42 00\n0305 49 10\n0305 49 90\n0305 51 00\n0305 59 10\n0305 59 90\n0305 61 00\n0305 62 00\n0305 63 00\n0305 69 00\n0306 11 00      Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake\n0306 12 00\n0306 13 00\n0306 14 00\n0306 19 10\n0306 19 90\n0306 21 00\n0306 22 00\n0306 23 00\n0306 24 00\n0306 29 10\n0306 29 20\n0306 29 90\n0307 10 10      Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake\n0307 10 90\n0307 21 00\n0307 29 00\n0307 31 00\n0307 39 00\n0307 41 00\n0307 49 00\n0307 51 00\n0307 59 00\n0307 60 00\n0307 91 00\n0307 99 10\n0307 99 20\n0307 99 90\n0399 99 99\n1504 10 10      Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert\n1504 10 90\n1504 20 10\n1504 20 90\n1504 30 10\n1504 30 90\n1604 11 00      Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen\n1604 12 10\n1604 12 90\n1604 13 05\n1604 13 10\n1604 13 15\n1604 13 20\n1604 13 80\n1604 13 90\n1604 14 10\n1604 14 90\n1604 15 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001         1549\nHS-Code 96                                   Anmerkungen/Zollkontingent/Zollsenkungen\n1604 15 20\n1604 15 90\n1604 16 00\n1604 19 10\n1604 19 20\n1604 19 90\n1604 20 10\n1604 20 30\n1604 20 40\n1604 20 80\n1604 20 90\n1604 30 10\n1604 30 20\n1605 10 80      Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht\n1605 10 90\n1605 20 80\n1605 20 90\n1605 30 90\n1605 40 80\n1605 40 90\n1605 90 20\n1605 90 30\n1605 90 40\n1605 90 90","1550       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nAnhang VIII\nWettbewerb\nDie Europäische Gemeinschaft beurteilt Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Arti-\nkel 35 des Abkommens stehen, nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten\nRechts ergeben.\nSüdafrika beurteilt Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 35 des Abkommens\nstehen, nach den Kriterien, die sich aus dem Wettbewerbsrecht Südafrikas ergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001           1551\nAnhang IX\nStaatliche Beihilfen\nUnbeschadet der sich aus ihren Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen\nergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der von ihnen getroffenen\nMaßnahmen zur Durchführung des Artikels 41 des Abkommens wird Folgendes anerkannt:\na) Die Bestimmungen des Titels III Abschnitt E des Abkommens sollten die öffentlichen\nUnternehmen übertragene Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem öffent-\nlichen Interesse weder rechtlich noch tatsächlich behindern.\nb) Staatliche Beihilfen, die beispielsweise im Rahmen von Programmen oder Aktionen in\nVerfolgung staatlicher Ziele wie unter anderem Regionalentwicklung, Umstrukturierung\nund Entwicklung der Industrie, Förderung von Kleinstunternehmen und von kleinen\nund mittleren Unternehmen, Förderung früher benachteiligter Personen oder affir-\nmative Aktionsprogramme gewährt werden, sind in der Regel mit dem ordnungs-\ngemäßen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar.\nc) Staatliche Beihilfen, die in Verfolgung nachstehender Ziele der Staatspolitik gewährt\nwerden, sind in der Regel ebenfalls mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses\nAbkommens vereinbar:\n– Beschäftigung,\n– Umweltschutz,\n– Stützung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten geratener Unternehmen,\n– Forschung und Entwicklung,\n– Unterstützung von Unternehmen in benachteiligten städtischen Gebieten und\n– Ausbildung.\nd) Die staatlichen Beihilfen sind nicht von der Anwendung des GATT 1994 ausgenom-\nmen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 41 des\nAbkommens getroffen werden.","1552     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nAnhang X\nBriefwechsel\nüber das Abkommen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund der Republik Südafrika\nüber Wein und Spirituosen\nA. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr …!\nIch beziehe mich auf das heute unterzeichnete Abkommen über Handel, Entwicklung und\nZusammenarbeit und bestätige Ihnen unsere Zustimmung zu den Elementen einer Ver-\npflichtung der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich Port-\nwein und Sherry, die diesem Schreiben beigefügt sind.\nDie Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsicht-\nlich Portwein und Sherry werden im Einzelnen in einem Abkommen über Wein und Spiri-\ntuosen weiter ausgearbeitet, das so bald wie möglich, spätestens aber im September\n1999 geschlossen wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Südafrikas zum Inhalt dieses\nSchreibens und seiner Anlage bestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäische Gemeinschaft\nAnlage\n(1) Südafrika bestätigt erneut, dass bei seinen Ausfuhren in die Europäische Gemein-\nschaft weder jetzt noch künftig die Bezeichnungen „Portwein“ und „Sherry“ verwendet\nwerden.\n(2) Südafrika wird die Verwendung der Bezeichnungen „Portwein“ und „Sherry“ inner-\nhalb von fünf Jahren auf allen Exportmärkten schrittweise abbauen; dies gilt nicht für die\nnicht zur Zollunion Südliches Afrika (SACU) gehörenden Staaten der Entwicklungsgemein-\nschaft Südliches Afrika (SADC), für die diese Frist 8 Jahre beträgt.\n(3) Der südafrikanische Binnenmarkt im Sinne des Abkommens über Wein und Spiri-\ntuosen umfasst die SACU (Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland).\n(4) Während einer Übergangszeit von 12 Jahren können südafrikanische Erzeugnisse\nauf dem südafrikanischen Binnenmarkt unter den Bezeichnungen „Portwein“ und „Sherry“\nin den Verkehr gebracht werden. Danach werden die auf dem südafrikanischen Binnen-\nmarkt zu verwendenden neuen Bezeichnungen für diese Erzeugnisse von Südafrika und\nder Europäischen Gemeinschaft gemeinsam vereinbart.\n(5) Ab Inkrafttreten des Abkommens eröffnet die Europäische Gemeinschaft ein zoll-\nfreies Kontingent für Wein, das dem derzeitigen Volumen der Ausfuhren Südafrikas in die\nEuropäische Gemeinschaft von 32 Mio. Litern entspricht; eine künftige Erweiterung dieses\nKontingents ist möglich.\n(6) Als zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der wichtigsten Ziele des von der Europäi-\nschen Gemeinschaft zu finanzierenden Entwicklungsprogramms für Südafrika stellt die\nEuropäische Gemeinschaft eine Hilfe in Höhe von 15 Mio. EUR für die Umstrukturierung\ndes Wein- und Spirituosensektors Südafrikas sowie für die Vermarktung und den Vertrieb\nsüdafrikanischer Weine und Spirituosen bereit. Diese Hilfe wird ab Inkrafttreten des\nAbkommens über Wein und Spirituosen geleistet.\n(7) Ein Abkommen zwischen Südafrika und der Europäischen Gemeinschaft über Wein\nund Spirituosen wird so bald wie möglich, spätestens aber im September 1999 geschlos-\nsen, um zu gewährleisten, dass es vor oder im Januar 2000 in Kraft treten kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001     1553\nB. Schreiben Südafrikas\nHerr …!\nIch bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens, das wie folgt lautet:\n„Ich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Abkommen über Handel, Entwicklung und\nZusammenarbeit und bestätige Ihnen unsere Zustimmung zu den Elementen einer Ver-\npflichtung der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsichtlich Port-\nwein und Sherry, die diesem Schreiben beigefügt sind.\nDie Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika hinsicht-\nlich Portwein und Sherry werden im Einzelnen in einem Abkommen über Wein und Spiri-\ntuosen weiter ausgearbeitet, das so bald wie möglich, spätestens aber im September\n1999 geschlossen wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Südafrikas zum Inhalt dieses\nSchreibens und seiner Anlage bestätigen würden.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens und seiner\nAnlage bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung Südafrikas","1554           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nProtokoll 1\nüber die Bestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nInhaltsübersicht\nTitel I    Allgemeines                                                   Artikel 22  Vorlage der Ursprungsnachweise\nArtikel 1  Begriffsbestimmungen                                          Artikel 23  Einfuhr in Teilsendungen\nArtikel 24  Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nTitel II   Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“         Artikel 25  Lieferantenerklärung\noder „Ursprungserzeugnisse“\nArtikel 26  Belege\nArtikel 2  Allgemeines\nArtikel 27  Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen, Lieferantenerklä-\nArtikel 3  Ursprungskumulierung                                                      rungen und Belegen\nArtikel 4  Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse           Artikel 28  Abweichungen und Formfehler\nArtikel 5  In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse       Artikel 29  In Euro ausgedrückte Beträge\nArtikel 6  Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nArtikel 7  Maßgebende Einheit                                            Titel V     Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nArtikel 30  Amtshilfe\nArtikel 8  Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\nArtikel 31  Prüfung der Ursprungsnachweise\nArtikel 9  Warenzusammenstellungen\nArtikel 32  Streitbeilegung\nArtikel 10 Neutrale Elemente\nArtikel 33  Sanktionen\nTitel III  Territoriale Auflagen                                         Artikel 34  Freizonen\nArtikel 11 Territorialitätsprinzip\nTitel VI    Ceuta und Melilla\nArtikel 12 Unmittelbare Beförderung\nArtikel 35  Durchführung des Protokolls\nArtikel 13 Ausstellungen\nArtikel 36  Besondere Voraussetzungen\nTitel IV   Nachweis der Ursprungseigenschaft\nTitel VII   Schlussbestimmungen\nArtikel 14 Allgemeines\nArtikel 37  Änderungen des Protokolls\nArtikel 15 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheini-\ngungen EUR.1                                                  Artikel 38  Durchführung des Protokolls\nArtikel 16 Nachträglich     ausgestellte   Warenverkehrsbescheinigungen  Artikel 39  Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zolllager\nEUR.1\nArtikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung    Anhänge\nEUR.1                                                         Anhang I:   Einleitende Bemerkungen\nArtikel 18 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf        Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne\nder Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise                     Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der\nArtikel 19 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der              Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nRechnung                                                      Anhang III: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nArtikel 20 Ermächtigter Ausführer                                        Anhang IV: Erklärung auf der Rechnung\nArtikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise                          Anhang V: Lieferantenerklärung\n–––––––––––––––\nTitel I                               b) „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder\nTeile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet\nAllgemeines                                    werden;\nc) „Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur spä-\nArtikel 1                                   teren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang\nBegriffsbestimmungen                                 bestimmt ist;\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck                    d) „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;\na) „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich                e) „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur\nZusammenbau oder besondere Vorgänge;                                    Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                            1555\nHandelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den                a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls\nZollwert) festgelegt wird;                                            vollständig in Südafrika gewonnen oder hergestellt worden\nsind;\nf)  „Ab-Werk-Preis“ den Preis der Ware ab Werk, der dem Her-\nsteller in der Gemeinschaft oder in Südafrika gezahlt wird, in   b) Erzeugnisse, die in Südafrika unter Verwendung von Vor-\ndessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durch-            materialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig\ngeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller ver-           gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass\nwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländi-             diese Vormaterialien in Südafrika im Sinne des Artikels 5 in\nschen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden             ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.\nkönnen, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;\ng) „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vor-                                     Artikel 3\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der                                Ursprungskumulierung\nEinfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festge-\nstellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der                     Bilaterale Kumulierung\nGemeinschaft oder in Südafrika für die Vormaterialien gezahlt\nwird;                                                               (1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika,\nh) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den            wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-\nWert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g, der sinn-          den sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-\ngemäß anzuwenden ist;                                            dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durch-\ni)  „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts          geführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im\naller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Arti-    Sinne des Artikels 6 hinausgehen.\nkel 3 genannten Ländern, oder wenn dieser Zollwert nicht            (2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind,\nbekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten       gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nfeststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Süd-       wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wor-\nafrika gezahlt wird;                                             den sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichen-\nj)  „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstelli- dem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durch-\nge Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur         geführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im\nBezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll         Sinne des Artikels 6 hinausgehen.\nals „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet);\nk) „einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormate-                    Kumulierung mit den AKP-Staaten\nrialien in eine bestimmte Position;                                 (3) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 gelten Vormaterialien mit\nl)  „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem       Ursprung in den AKP-Staaten als Vormaterialien mit Ursprung\nAusführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen             in der Gemeinschaft oder in Südafrika, wenn sie dort zur Her-\nFrachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit       stellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche\neiner einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger           Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder\nversandt werden;                                                 verarbeitet worden zu sein.\nm) „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;                (4) Jede innerhalb der SACU vorgenommene Be- oder Verar-\nbeitung gilt als in Südafrika durchgeführt, wenn dort eine weitere\nn) „AKP-Staaten“ die Staaten in Afrika, im karibischen Raum\nBe- oder Verarbeitung erfolgt.\nund im Pazifischen Ozean, die Vertragsparteien des am\n15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-              (5) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 3\nEG-Abkommens in seiner durch das am 4. November 1995 in          erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeug-\nMauritius unterzeichnete Abkommen geänderten Fassung             nisse der Gemeinschaft oder Südafrikas, wenn der dort erzielte\nsind;                                                            Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse\nder AKP-Staaten übersteigt. Anderenfalls gelten die betreffenden\no) „SACU“ die Zollunion Südliches Afrika.\nErzeugnisse als Ursprungserzeugnisse desjenigen AKP-Staats,\nauf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien ent-\nfällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung\nTitel II                              in den AKP-Staaten, die in der Gemeinschaft oder in Südafrika\nin ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unbe-\nBestimmung des Begriffs                          rücksichtigt.\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“                            (6) Die Kumulierung gemäß Absatz 3 ist nur unter der Voraus-\nsetzung zulässig, dass die verwendeten AKP-Vormaterialien die\nUrsprungseigenschaft aufgrund der Ursprungsregeln des Vierten\nArtikel 2                               AKP-EG-Abkommens erworben haben. Die Gemeinschaft und\nSüdafrika teilen einander über die Europäische Kommission die\nAllgemeines\nEinzelheiten der Abkommen mit den AKP-Staaten und der jewei-\n(1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse        ligen Ursprungsregeln mit.\nder Gemeinschaft\n(7) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt sind\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls        und ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Vorschriften verein-\nvollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt        bart wurde, kommt jede Vertragspartei ihren eigenen Notifizie-\nworden sind;                                                     rungs- und Informationspflichten nach.\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-                                   Artikel 4\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-\nVollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\ngesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im\nSinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder ver-            (1) Als in der Gemeinschaft oder in Südafrika vollständig\narbeitet worden sind.                                            gewonnen oder hergestellt gelten\n(2) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse        a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\nSüdafrikas                                                                mineralische Erzeugnisse;","1556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nb) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;                          materialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden\nmüssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis,\nc) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\ndas entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungs-\nlebende Tiere;\neigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;                 Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis\ne) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;                          geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur\nHerstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien\nf)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der       ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.\nGemeinschaft oder Südafrikas außerhalb der eigenen Küs-\ntenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;                      (2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten\nBedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwen-\ng) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemein-          det werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch\nschaft oder Südafrikas ausschließlich aus den unter Buch-      verwendet werden, wenn\nstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;\na) ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestell-\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-             ten Erzeugnisses nicht überschreitet; dies gilt nicht für\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter        Erzeugnisse der Kapitel 3 und 24 sowie die HS-Positionen\nReifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet       1604, 1605, 2207 und 2208, bei denen der Gesamtwert der\nwerden können;                                                     Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 v.H. des Ab-\ni)   bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende          Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht über-\nAbfälle;                                                           schreiten darf;\nj)   aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb            b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundert-\ndes eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern             sätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien\ndie Gemeinschaft oder Südafrika zum Zwecke der Nutz-               ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses\nbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des          Absatzes nicht überschritten werden.\nMeeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;\nDieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buch-             Harmonisierten Systems.\nstaben a bis j hergestellte Waren.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.\n(2) Die Begriffe „Schiffe der Gemeinschaft oder Südafrikas“\nund „Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder Südafrikas“ in Ab-\nsatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und                                      Artikel 6\nFabrikschiffe,\nNicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\na) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Südafrika\n(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht\nins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;\ndarauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als\nb) die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder        nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:\nSüdafrikas führen;\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\nc) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen             des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas oder          ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-\neiner Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser       lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von\nStaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsit-     anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche\nzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der        Behandlungen);\nMitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaa-\nten der Gemeinschaft oder Südafrikas sind und – im Fall von    b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\nPersonengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränk-          tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-\nter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur         ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nHälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen    c) i)   Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\nKörperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten ge-               menstellen von Packstücken;\nhört;\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\nd) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitglied-                 Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle\nstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas besteht; und                  anderen einfachen Verpackungsvorgänge;\ne) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri-        d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-\ngen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Südafrikas           artigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder\nbesteht.                                                           auf ihren Umschließungen;\nBei Inkrafttreten von Zollzugeständnissen für Fischereierzeug-\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,\nnisse erhält Absatz 2 Buchstaben d und e folgende Fassung:\nwenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den\n„d) deren Besatzung einschließlich der Schiffsführung zu min-           in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entspre-\ndestens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten        chen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder\nder Gemeinschaft oder Südafrikas besteht.“                       Südafrikas zu gelten;\nf)  einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem\nArtikel 5                                vollständigen Artikel;\nIn ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse           g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\n(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die\nnicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in     h) Schlachten von Tieren.\nausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingun-\n(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenom-\ngen der Liste des Anhangs II zu diesem Protokoll erfüllt sind.\nmenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne\nIn diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen           des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Süd-\nfallende Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die    afrika an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbei-\nan den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vor-         tungen insgesamt in Betracht zu ziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                         1557\nArtikel 7                             a) die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführ-\nten Waren sind und\nMaßgebende Einheit\nb) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden\n(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nDrittland oder während des Transports keine Behandlung\nist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\nerfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands\nSystems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.\nerforderliche Maß hinausgeht.\nDaraus ergibt sich, dass\na) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die                                        Artikel 12\nnach dem Harmonisierten System in eine einzige Position                             Unmittelbare Beförderung\neingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\n(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-\nb) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe      behandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls\nPosition des Harmonisierten Systems eingereiht werden,          entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Ge-\njedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.                meinschaft und Südafrika oder durch die Gebiete der anderen in\n(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vor-              Artikel 3 genannten Länder befördert werden. Jedoch können\nschrift 5 des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene        Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere\nErzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des      Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Um-\nUrsprungs wie das Erzeugnis behandelt.                               ladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten,\nsofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden\ndes Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur\nArtikel 8\nent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge                     Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-      Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere\nnen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen              Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Südafrikas beför-\nzusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der         dert werden.\nNormalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht\n(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraus-\ngesondert in Rechnung gestellt werden.\nsetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des\nEinfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:\nArtikel 9\na) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\nWarenzusammenstellungen                             vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-             b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\nschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungs-               Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nerzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen            i)   genaue Warenbeschreibung,\nmit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungs-               ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder\neigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,              der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten\nsofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft                    Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und\n15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\niii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der\nüberschreitet.\nWaren im Durchfuhrland oder,\nArtikel 10                             c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sons-\nNeutrale Elemente                               tigen beweiskräftigen Unterlagen.\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis                                      Artikel 13\nist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner\nHerstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu                                    Ausstellungen\nwerden:                                                                 (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein\na) Energie und Brennstoffe,                                          anderes Drittland als die in Artikel 3 genannten Länder versandt\nund nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder\nb) Anlagen und Ausrüstung,                                           nach Südafrika verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die\nc) Maschinen und Werkzeuge,                                          Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden\nglaubhaft dargelegt wird, dass\nd) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung\ndes Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.           a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder\naus Südafrika in das Ausstellungsland versandt und dort aus-\ngestellt hat;\nTitel III                             b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der\nGemeinschaft oder in Südafrika verkauft oder überlassen hat;\nTerritoriale Auflagen\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-\nlung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt\nArtikel 11\nworden waren, versandt worden sind und\nTerritorialitätsprinzip\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstel-\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 müssen die in Titel II genannten     lung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-\nBedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne                 führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.\nUnterbrechung in der Gemeinschaft oder in Südafrika erfüllt wer-\n(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis\nden.\nauszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-\n(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Süd-        fuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.\nafrika in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder einge-    Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-\nführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse    ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die\nohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird        Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse aus-\nglaubhaft dargelegt, dass                                            gestellt worden sind.","1558           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie\nund Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen                sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln\nöffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter        zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des\nzollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veran-           Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete\nstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer         Kontrollen durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenver-\nErzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.                          kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass\ndie in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausge-\nfüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-\nbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines miss-\nTitel IV\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.\nNachweis der Ursprungseigenschaft                           (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das\nAusstellungsdatum anzugeben.\nArtikel 14                               (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nAllgemeine Anforderungen                         behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des\nAusführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder\n(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der        sichergestellt ist.\nEinfuhr nach Südafrika und Ursprungserzeugnisse Südafrikas\nerhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen                                   Artikel 16\ndes Abkommens, sofern\nNachträglich ausgestellte\na) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster                           Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nin Anhang III vorgelegt wird oder\n(1) Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 7 kann die Waren-\nb) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer      verkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr\neine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut         der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,\nauf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Han-\ndelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so           a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-\ngenau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit          sehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht\nmöglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“                 ausgestellt worden ist oder\ngenannt).                                                        b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine\n(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse              Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der\nim Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 24 genannten Fällen          Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.\ndie Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben              (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag\ngenannten Nachweise vorgelegt werden muss.                           Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe\nArtikel 15                            für den Antrag anzugeben.\nVerfahren für die Ausstellung                         (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nvon Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1                    EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,\nob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-       den Unterlagen übereinstimmen.\nbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der\nvom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von           (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nseinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.               EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu   „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“,\ndiesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung            „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,\nEUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die         „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,\nFormblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlan-        „EK∆OΘEN EK ΤΩΝ ΥΣΤEΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“,\ndes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkom-        „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,\nmen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so         „UTFÄRDAT I EFTERHAND“.\nmuss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeich-         (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-\nnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwi-              kungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.\nschenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt,\nso ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waage-\nArtikel 17\nrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes\ndurchzustreichen.                                                                      Ausstellung eines Duplikats der\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-                        Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zoll-              (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\nbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbeschei-         kehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-\nnigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen        behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat\nUnterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betref-         beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Aus-\nfenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Vorausset-        fuhrpapiere ausgefertigt wird.\nzungen dieses Protokolls vorzulegen.\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\n(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den            versehen:\nZollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Süd-\n„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“,\nafrikas ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als\n„DUPLICATE“, „AΝΤIΓΡAΦO“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“,\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Südafrikas oder eines\n„KAKSOISKAPPALE“.\nder anderen in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden\nkönnen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls                (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-\nerfüllt sind.                                                        kungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\neingetragen.\n(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die          (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir-\nUrsprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der           kung von diesem Tag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                     1559\nArtikel 18                            (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine\nBewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung\nAusstellung von Waren-\nanzugeben ist.\nverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage\nvorher ausgestellter Ursprungsnachweise                  (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Be-\nwilligung durch den ermächtigten Ausführer.\nWerden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in\nSüdafrika der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann      (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-\nder ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver-      rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in\nsand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen    Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2\nZollstellen in der Gemeinschaft oder in Südafrika durch eine oder genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilli-\nmehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.        gung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.\nDiese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der\nZollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeug-                               Artikel 21\nnisse befinden.\nGeltungsdauer der Ursprungsnachweise\nArtikel 19                            (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem\nDatum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb\nVoraussetzungen für die Ausfertigung               dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.\neiner Erklärung auf der Rechnung\n(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhr-\n(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung  landes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vor-\nauf der Rechnung kann ausgefertigt werden                         gelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung\na) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;     angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhn-\nlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.\nb) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehre-\nren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren      (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nWert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.               fuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.\n(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,\nwenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse\nArtikel 22\nder Gemeinschaft, Südafrikas oder eines der anderen in Artikel 3\ngenannten Länder angesehen werden können und die übrigen                          Vorlage der Ursprungsnachweise\nVoraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.\nUrsprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlan-\n(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-    des nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.\nfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes     Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnach-\njederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der        weises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Ein-\nUrsprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der       fuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzu-    wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Vorausset-\nlegen.                                                            zungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.\n(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder\nmechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder                                       Artikel 23\neinem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der                         Einfuhr in Teilsendungen\nSprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor-\nschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann        Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-\nauch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie  behörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen\nmit Tinte in Druckschrift zu erstellen.                           zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der\nAbschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des\n(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer hand-      Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a\nschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist\ndes Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter- den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein ein-\nzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Aus-        ziger Ursprungsnachweis vorzulegen.\nfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für\njede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so                                      Artikel 24\nidentifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.\nAusnahmen vom Ursprungsnachweis\n(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei\nder Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefer-        (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\ntigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens    Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen\nzwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vor-     Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines\ngelegt wird.                                                      förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse\nangesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art\nhandelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die\nArtikel 20\nAnwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Rich-\nErmächtigter Ausführer                     tigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postver-\nsand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3\n(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Aus-\noder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.\nführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse\nausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser       (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die\nErzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein       gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen\nAusführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede       bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Emp-\nvon den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die    fänger oder Reisenden bestimmt sind, wenn aus der Beschaffen-\nKontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der        heit und Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.   Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.\n(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines      (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-\nermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-    sendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von\nnenden Voraussetzungen abhängig machen.                           Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.","1560           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nArtikel 25                                                        Artikel 27\nLieferantenerklärung                                   Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen,\n(1) Wird in Südafrika ein Ursprungsnachweis für Ursprungs-                    Lieferantenerklärungen und Belegen\nerzeugnisse ausgestellt, zu deren Herstellung Waren aus der          (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-\nSACU verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wor-    bescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3\nden sind, ohne den Präferenzursprung erlangt zu haben, so wird    genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewah-\ndie für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene       ren.\nLieferantenerklärung berücksichtigt.\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\n(2) Die Lieferantenerklärung gemäß Absatz 1 dient als Nach-    fertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung\nweis der in der SACU an den betreffenden Waren vorgenomme-        sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindes-\nnen Be- oder Verarbeitungen für die Entscheidung darüber, ob      tens drei Jahre lang aufzubewahren.\ndie Erzeugnisse, zu deren Herstellung diese Waren verwendet\n(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, hat\nworden sind, als Ursprungserzeugnisse Südafrikas gelten kön-\nAbschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins\nnen und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt\noder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt\nsind.\nist, sowie alle geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Richtig-\n(3) Der Lieferant hat für jede Warensendung eine gesonderte    keit der Angaben in dieser Erklärung mindestens drei Jahre lang\nLieferantenerklärung auf einem Blatt Papier nach der in Anlage V  aufzubewahren.\nvorgeschriebenen Form abzugeben, das der Rechnung, dem\n(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-\nLieferschein oder einem anderen Handelspapier beizufügen ist,\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15\nin dem die betreffenden Waren so genau beschrieben sind, dass\nAbsatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang\nein Erkennen möglich ist. Die Lieferantenerklärung ist nach Maß-\naufzubewahren.\ngabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie abgegeben\nwird, zu erstellen und vom Lieferanten handschriftlich zu unter-     (5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-\nzeichnen.                                                         legten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\n(4) Südafrika ersucht die zuständigen Behörden der SACU, die   auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nLieferantenerklärungen stichprobenweise oder immer dann zu\nprüfen, wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echt-                                  Artikel 28\nheit oder Richtigkeit der gemachten Angaben haben.\nAbweichungen und Formfehler\n(5) Zur Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung\ndes Absatzes 4 trifft Südafrika mit den zuständigen Behörden der     (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\nSACU die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen.                den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen,\ndie der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die\nErzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheini-\nArtikel 26\ngung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein\nBelege                             dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass\nBei den in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genann- dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.\nten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die         (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungs-\neine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung         nachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen,\nauf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse   wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben\nder Gemeinschaft, Südafrikas oder eines der anderen in Artikel 3  in dem Papier entstehen lassen.\ngenannten Länder angesehen werden können und die übrigen\nVoraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich\nunter anderem um folgende Unterlagen handeln:                                                  Artikel 29\na) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten                        In Euro ausgedrückte Beträge\nangewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden          (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro\nWaren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner      ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-\ninternen Buchführung;                                         fuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäi-\nb) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung       sche Kommission mitgeteilt.\nder betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in        (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das\nder Gemeinschaft, in Südafrika oder in einem der anderen in   Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie\nArtikel 3 genannten Länder ausgestellt oder ausgefertigt wor- an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in\nden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechts-     Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der\nvorschriften verwendet werden;                                Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in\nc) Belege über in der Gemeinschaft oder in Südafrika an den       Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem\nbetreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Ver-        betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.\narbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in     (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge\nSüdafrika ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie   in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jewei-\nnach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwen-   ligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober\ndet werden;                                                   1999.\nd) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\n(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in\nder Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft\nden Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nder zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der\nund Südafrikas werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Süd-\nGemeinschaft oder in Südafrika nach Maßgabe dieses Proto-\nafrikas vom Rat für Zusammenarbeit überprüft. Bei dieser Über-\nkolls oder in einem der anderen in Artikel 3 genannten Länder\nprüfung sorgt der Rat für Zusammenarbeit dafür, dass sich die in\ngemäß diesem Artikel ausgestellt oder ausgefertigt worden\nden Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern;\nsind;\nferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen\ne) Lieferantenerklärungen als Nachweis für die in der SACU        dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem\nvorgenommenen Be- oder Verarbeitungen der verwendeten         Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge\nVormaterialien nach Maßgabe des Artikels 3.                   zu ändern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                         1561\nTitel V                           entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind\ndem Rat für Zusammenarbeit vorzulegen.\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\n(2) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-\nschen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes\nArtikel 30\ngemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.\nAmtshilfe\n(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft                                     Artikel 33\nund Südafrikas übermitteln einander über die Europäische\nSanktionen\nKommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstel-\nlen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen             Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein\nEUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfer-\nder Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen  tigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\nund der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.              erlangen.\n(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls                                      Artikel 34\nzu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Südafrika ein-\nander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der                                 Freizonen\nEchtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der              (1) Die Gemeinschaft und Südafrika treffen alle erforderlichen\nErklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen  Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungs-\nNachweisen enthaltenen Angaben.                                   nachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung\nzeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort aus-\nArtikel 31                         getauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten\nüblichen Behandlungen unterzogen werden.\nPrüfung der Ursprungsnachweise\n(2) Abweichend von Absatz 1 stellen in Fällen, in denen\n(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt  Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas, die\nstichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des       von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone\nEinfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers,     eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unter-\nder Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der    zogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.    Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus,\n(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden    wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen\ndes Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und        dieses Protokolls entspricht.\ndie Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf\nder Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zoll-\nbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter An-                                       Titel VI\ngabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Be-\ngründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie                             Ceuta und Melilla\nalle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf\ndie Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis                                           Artikel 35\nschließen lassen.\nDurchführung des Protokolls\n(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes\ndurchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vor-        (1) Der in Artikel 2 verwendete Begriff „Gemeinschaft“ schließt\nlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprü-     Ceuta und Melilla nicht ein.\nfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen          (2) Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika erhalten bei der\nfür zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.             Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum    diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über\nEingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehand-      den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen\nlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so können      Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse\nsie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten      mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Süd-\nSicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.                    afrika gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen\nfallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die  gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemein-\nPrüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. An-     schaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen,   gewährt wird.\nob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-\nerzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas angesehen wer-          (3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse\nden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls      mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehalt-\nerfüllt sind.                                                     lich der besonderen Bestimmungen des Artikels 36 sinngemäß.\n(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Mona-\nArtikel 36\nten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prü-\nfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine                        Besondere Voraussetzungen\nausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden\n(1) Vorausgesetzt, dass sie gemäß Artikel 12 unmittelbar beför-\nPapiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse ent-\ndert worden sind, gelten\nscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden\ndie Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass       1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\naußergewöhnliche Umstände vorliegen.                                   a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-\nnen oder hergestellt worden sind;\nArtikel 32\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nStreitbeilegung                                 von anderen als den unter Buchstabe a genannten\nErzeugnissen hergestellt worden sind, wenn\n(1) Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des\nArtikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung               i)  diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 5 in ausrei-\nbeantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden                   chendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder","1562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls                                         Titel VII\nUrsprungserzeugnisse Südafrikas oder der Gemein-\nschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter-                    Schlussbestimmungen\nzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden\nBe- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6\nAbsatz 1 hinausgehen;                                                              Artikel 37\n2. als Ursprungserzeugnisse Südafrikas:                                               Änderungen des Protokolls\na) Erzeugnisse, die vollständig in Südafrika gewonnen oder         Der Rat für Zusammenarbeit kann beschließen, dieses Proto-\nhergestellt worden sind;                                    koll zu ändern.\nb) Erzeugnisse, die in Südafrika unter Verwendung von\nanderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeug-                                     Artikel 38\nnissen hergestellt worden sind, wenn\nDurchführung des Protokolls\ni)   diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 5 in ausrei-\nchendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder        Die Gemeinschaft und Südafrika treffen die zur Durchführung\ndieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\nGemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-                                Artikel 39\ngen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-\nreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des                 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zolllager\nArtikels 6 Absatz 1 hinausgehen.                          Waren, welche die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen\n(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.                     und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem\nTransport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Südafrika\n(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-  unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zoll-\npflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die     lager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begüns-\nVermerke „Südafrika“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei       tigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des\nUrsprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die            Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt\nUrsprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheini-          eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhr-\ngung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.      landes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie\n(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-         Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vor-\nführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.                     gelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                        1563\nAnhang I\nEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II\nBemerkung 1                                                             Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Her-\nstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne\nIn der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeug-\nUrsprungseigenschaft gerechnet.\nnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit\ndiese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder ver-           3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-\narbeitet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können.          derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\ngehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die\nBemerkung 2\nUrsprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit-\n2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die           gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\nhergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die          schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System,          ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nin der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmo-          tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\nnisierten System für diese Position oder dieses Kapitel ver-       dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-\nwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spal-        arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\nten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor        solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\nder Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet\n3.3 Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Posi-\ndies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der\ntion“ verwendet werden können, können unbeschadet der\nPosition oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.\nRegel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die herge-\n2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen            stellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die beson-\nzusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementspre-                deren Beschränkungen beachtet werden, die die Regel\nchend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in           gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck\nallgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in             „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich\nSpalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach         anderer Vormaterialien der Position …“, dass nur Vor-\ndem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels           materialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit\noder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1      einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus\nzusammengefasst sind.                                              Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind,        3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\ndie auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwen-           aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,\nden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes            bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormateria-\nTeils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in        lien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle\nSpalte 3 oder 4 bezieht.                                           verwendet werden.\n2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten               Beispiel:\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4\nDie Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in\nvor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4\naber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3\nverwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide\nanzuwenden.\nverwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als\nBemerkung 3                                                             auch die anderen oder beide verwenden.\n3.1 Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeug-      3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis\nnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und             aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden\nzur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden,              muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die\ngelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft          Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer\nin dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeug-            Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich\nnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unterneh-            Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).\nmen in der Gemeinschaft oder in Südafrika.\nBeispiel:\nBeispiel:\nDie Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste     schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgepro-\nvorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien            dukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwen-\nohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises              dung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nnicht übersteigen darf, wird aus „vorgeschmiedetem, legier-        nicht aus Getreide hergestellt werden.\ntem Stahl“ der Position ex 7224 hergestellt.\nDies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft              einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-\naus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet              gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen\nwurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die           Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.\nRegel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der\nBeispiel:\nBerechnung der Wertanteile für den Motor kann der\ngeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-              Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des\nrechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben             ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne\nUnternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der               Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normaler-\nGemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne           weise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf","1564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nman jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen            – synthetische Spinnfasern aus Polyamid,\nFällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine        – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,\nStufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.\n– synthetische Spinnfasern aus Polyimid,\n3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die\nzulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei          – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,\nVomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusam-          – synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,\nmengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien            – synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,\nohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorge-\nsehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber            – andere synthetische Spinnfasern,\nhinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der         – künstliche Spinnfasern aus Viskose,\njeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht\n– andere künstliche Spinnfasern,\nüberschritten werden.\n– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nBemerkung 4                                                           Polyethersegmenten, auch umsponnen,\n4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“        – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-        Polyestersegmenten, auch umsponnen,\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts       – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen\nGegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern,             von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus\ndie gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,             Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Alumi-\naber noch nicht gesponnen sind.                                       niumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichti-\ngem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunst-\n4.2 Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Posi-            stofffolie eingefügt ist,\ntion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine\nund grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-           – andere Erzeugnisse der Position 5605.\nwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche         Beispiel:\nSpinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                         Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der\n4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und            Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-\n„Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste    tion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen- synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die\nden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder      die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus\nsynthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier           chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nverwendet werden können.                                          bis zu 10 v.H. des Gewichts des Garns verwendet werden.\n4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder         Beispiel:\nkünstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder        Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\nkünstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501       Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nbis 5507.                                                         synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,\nBemerkung 5                                                       ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\ndie Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus\n5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-\nchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen),\nkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorge-        oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht\nsehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses           entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder\nErzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht          gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen\nangewendet, die zusammengenommen 10 v.H. oder weni-               vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen bei-\nger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grund-          den Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichts des Gewebes\nmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3             verwendet werden.\nund 5.4).\nBeispiel:\n5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse ange-\nwendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund-             Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\nmaterialien hergestellt sind.                                     aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-\ngewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein\nTextile Grundmaterialien sind                                     Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein\n– Seide,                                                          Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen\nPositionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten\n– Wolle,\nBaumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.\n– grobe Tierhaare,\nBeispiel:\n– feine Tierhaare,\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\n– Rosshaar,                                                       Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\n– Baumwolle,                                                      Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\nverwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmate-\n– Materialien für die Papierherstellung und Papier,\nrialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein\n– Flachs,                                                         Mischerzeugnis.\n– Hanf,                                                           Beispiel:\n– Jute und andere textile Bastfasern,                             Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus\n– Sisal und andere textile Agavefasern,                           Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-\nstellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmate-\n– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,\nrialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen\n– synthetische Filamente,                                         Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren\n– künstliche Filamente,                                           Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-\nden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.H. des Gewichts der tex-\n– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,                      tilen Vormaterialien des Teppichs nicht überschreitet. Das\n– synthetische Spinnfasern aus Polyester,                         Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                                  1565\nkönnen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vor-                    g) die Polymerisation;\nausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.\nh) die Alkylierung;\n5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Erzeugnisse aus\ni)  die Isomerisation.\nPolyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen\nPolyethersegmenten, auch umsponnen.                                        7.2 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710,\n5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus                        2711 und 2712 gelten:\nStreifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend                   a) die Vakuumdestillation;\naus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunst-\nstofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit                       b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1);\ndurchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen                         c) das Kracken;\nKunststoff geklebt ist.\nd) das Reformieren;\nBemerkung 6\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\n6.1 Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit\neiner auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote be-                             f)  die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,\nzeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen                          Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender\nFutter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in                     Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen\nSpalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren                        mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder\nvorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,                           Aktivkohle oder Bauxit;\ndass sie zu einer anderen Position gehören als das herge-                      g) die Polymerisation;\nstellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises\ndes hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.                            h) die Alkylierung;\n6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien,                              i)  die Isomerisation;\ndie nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht                    k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Ent-\ndarauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbe-\nschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn\nschränkt verwendet werden.\ndabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens\nBeispiel:                                                                          85% vermindert wird (Methode ASTM D 1266––59 T);\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimm-                   l)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\ntes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet                          ren, ausgenommen einfaches Filtern;\nwerden muss, schließt dies nicht die Verwendung von\nm) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die\nMetallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe\nBehandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über\nnicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben\n20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines\nGrund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht\nKatalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwe-\nausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe ent-\nhalten.                                                                            feln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemi-\nschen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von\n6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden                               Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff\nVormaterialien muss bei der Berechnung des Wertes der                              (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Ver-\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                               besserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.                                gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;\nBemerkung 7                                                                    n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmos-\n7.1 Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen                                   phärische Destillation, wenn bei der Destillation der\nex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403                               Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich\ngelten:                                                                            der Destillationsverluste weniger als 30 RHT überge-\nhen;\na) die Vakuumdestillation;\no) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung1);                                Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-\nc) das Kracken;                                                                    sche Hochfrequenz-Entladung.\nd) das Reformieren;                                                        7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901,\nex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\nwie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers,\nf)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                          Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender                       Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen                   unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen\nmit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder                      dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die\nAktivkohle oder Bauxit;                                                   Ursprungseigenschaft.\n1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.","1566           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nNicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu\nkonsultieren.\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                 Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                     (3)                                  (4)\nKapitel 01       Lebende Tiere                          Alle verwendeten Tiere des Kapi-\ntels 1 müssen vollständig gewonnen\noder hergestellt sein\nKapitel 02       Fleisch und genießbare Schlacht-       Herstellen, bei dem alle ver-\nnebenerzeugnisse                       wendeten Vormaterialien der Kapi-\ntel 1 und 2 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\nKapitel 03       Fische und Krebstiere, Weichtiere      Herstellen, bei dem alle verwen-\nund andere wirbellose Wassertiere      deten Vormaterialien des Kapitels 3\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex Kapitel 04       Milch und Milchnebenerzeugnisse;       Herstellen, bei dem alle verwen-\nVogeleier; natürlicher Honig; ge-      deten Vormaterialien des Kapitels 4\nnießbare Waren tierischen Ur-          vollständig gewonnen oder herge-\nsprungs, anderweit weder genannt       stellt sein müssen\nnoch inbegriffen, ausgenommen:\n0403             Buttermilch, saure Milch und saurer    Herstellen, bei dem\nRahm, Joghurt, Kefir und andere        – alle verwendeten Vormaterialien\nfermentierte oder gesäuerte Milch         des Kapitels 4 vollständig gewon-\n(einschließlich Rahm), auch einge-        nen oder hergestellt sein müssen,\ndickt oder aromatisiert, auch mit      – die verwendeten Fruchtsäfte\nZusatz von Zucker, anderen Süß-           (ausgenommen Ananas-, Limo-\nmitteln, Früchten, Nüssen oder            nen-, Limetten- und Pampelmu-\nKakao                                     sensäfte) der Position 2009 Ur-\nsprungserzeugnisse sein müssen\nund\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 05       Andere Waren tierischen Ursprungs,     Herstellen, bei dem alle verwen-\nanderweit weder genannt noch in-       deten Vormaterialien des Kapitels 5\nbegriffen; ausgenommen:                vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex 0502             Borsten von Hausschweinen oder         Reinigen, Desinfizieren, Sortieren\nWildschweinen, zubereitet              und Gleichrichten von Borsten\nKapitel 06       Lebende Pflanzen und Waren des         Herstellen, bei dem\nBlumenhandels                          – alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 6 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein müssen\nund\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1567\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                                  (4)\nKapitel 07   Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und        Herstellen, bei dem alle verwende-\nKnollen, die zu Ernährungszwecken    ten Vormaterialien des Kapitels 7\nverwendet werden                     vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nKapitel 08   Genießbare Früchte und Nüsse;        Herstellen, bei dem\nSchalen von Zitrusfrüchten oder von  – alle verwendeten Früchte voll-\nMelonen                                 ständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 09   Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;       Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                         deten Vormaterialien des Kapitels 9\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n0901         Kaffee, auch geröstet oder ent-      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaf-  Position\nfeehäutchen; Kaffeemittel mit belie-\nbigem Kaffeegehalt\n0902         Tee, auch aromatisiert               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nex 0910         Gewürzmischungen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nKapitel 10   Getreide                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 10\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex Kapitel 11   Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke;   Herstellen, bei dem alle verwende-\nInulin; Kleber von Weizen; ausge-    ten Getreide, Gemüse, Wurzeln und\nnommen:                              Knollen der Position 0714 oder\nFrüchte vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 1106         Mehl, Grieß und Pulver von trocke-   Trocknen und Mahlen von Hül-\nnen, ausgelösten Hülsenfrüchten      senfrüchten der Position 0708\nder Position 0713\nKapitel 12   Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver-  Herstellen, bei dem alle ver-\nschiedene Samen und Früchte;         wendeten Vormaterialien des Kapi-\nPflanzen zum Gewerbe- oder Heil-     tels 12 vollständig gewonnen oder\ngebrauch; Stroh und Futter           hergestellt sein müssen\n1301         Schellack; natürliche Gummen,        Herstellen, bei dem der Wert der\nHarze, Gummiharze und Oleoresine     verwendeten Vormaterialien der\n(z.B. Balsame)                       Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n1302         Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;\nPektinstoffe, Pektinate und Pektate;\nAgar-Agar und andere Schleime\nund Verdickungsstoffe von Pflan-\nzen, auch modifiziert:\n– Schleime und Verdickungsstoffe     Herstellen aus nicht modifizierten\nvon Pflanzen, auch modifiziert    Schleimen und Verdickungsstoffen\nvon Pflanzen","1568         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                   (3)                                 (4)\n– andere                               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 14   Flechtstoffe und andere Waren          Herstellen, bei dem alle verwende-\npflanzlichen Ursprungs, anderweit      ten Vormaterialien des Kapitels 14\nweder genannt noch inbegriffen         vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex Kapitel 15   Tierische und pflanzliche Fette und    Herstellen, bei dem alle verwende-\nÖle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;       ten Vormaterialien in eine andere\ngenießbare      verarbeitete    Fette; Position als die Ware einzureihen\nWachse tierischen und pflanzlichen     sind\nUrsprungs; ausgenommen:\n1501         Schweinefett (einschließlich Schweine-\nschmalz) und Geflügelfett, ausgenom-\nmen solches der Position 0209 oder\n1503:\n– Knochenfett und Abfallfett           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0203, 0206\noder 0207 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n– anderes                              Herstellen aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeugnissen\nvon Schweinen der Position 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtnebenerzeug-\nnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207\n1502         Fett von Rindern, Schafen oder\nZiegen, ausgenommen solches der\nPosition 1503:\n– Knochenfett und Abfallfett           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 0201, 0202,\n0204 oder 0206 oder aus Knochen\nder Position 0506\n– anderes                              Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n1504         Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, von Fischen oder Meeres-\nsäugetieren, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1504\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien der Kapitel 2\nund 3 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 1505         Lanolin, affiniert                     Herstellen aus Wollfett der Positi-\non 1505","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                1569\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                    (3)                                 (4)\n1506         Andere tierische Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert:\n– feste Fraktionen                     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1506\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 2\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n1507 bis     Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:\n1515         – Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokos-    Herstellen, bei dem alle verwende-\nöl (Kopraöl), Palmkernöl und Ba-    ten Vormaterialien in eine andere\nbassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticica- Position als die Ware einzureihen\nöl, Myrtenwachs, Japanwachs,        sind\nFraktionen von Jojobaöl und Öle\nzu technischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n– feste Fraktionen, ausgenommen        Herstellen aus anderen Vormate-\nvon Jojobaöl                        rialien der Positionen 1507 bis 1515\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwende-\nten pflanzlichen Vormaterialien voll-\nständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n1516         Tierische und pflanzliche Fette und    Herstellen, bei dem\nÖle sowie deren Fraktionen, ganz       – alle verwendeten Vormaterialien\noder teilweise hydriert, umgeestert,      des Kapitels 2 vollständig gewon-\nwiederverestert, oder elaidiniert,        nen oder hergestellt sein müssen;\nauch raffiniert, jedoch nicht weiter-\nverarbeitet                            – alle verwendeten pflanzlichen\nVormaterialien vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen. Jedoch dürfen Vorma-\nterialien der Positionen 1507,\n1508, 1511 und 1513 verwendet\nwerden.\n1517         Margarine; genießbare Mischungen       Herstellen, bei dem\nund Zubereitungen von tierischen       – alle verwendeten Vormaterialien\noder pflanzlichen Fetten und Ölen         der Kapitel 2 und 4 vollständig\nsowie von Fraktionen verschiedener        gewonnen oder hergestellt sein\nFette und Öle dieses Kapitels,            müssen;\nausgenommen genießbare Fette\nund Öle sowie deren Fraktionen der     – alle verwendeten Vormaterialien\nPosition 1516                             vollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der Posi-\ntionen 1507, 1508, 1511 und\n1513 verwendet werden.\nKapitel 16   Zubereitungen von Fleisch, Fischen     Herstellen aus Tieren des Kapitels 1.\noder von Krebstieren, Weichtieren      Alle verwendeten Vormaterialien\nund anderen wirbellosen Wasser-        des Kapitels 3 müssen vollständig\ntieren                                 gewonnen oder hergestellt sein.\nex Kapitel 17   Zucker und Zuckerwaren, ausge-         Herstellen, bei dem alle verwen-\nnommen:                                deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind","1570         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)                                  (4)\nex 1701         Rohr- und Rübenzucker sowie che-      Herstellen, bei dem der Wert der\nmisch reine Saccharose, fest, mit     verwendeten Vormaterialien des\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen    Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n1702         Andere Zucker, einschließlich che-\nmisch reiner Lactose, Maltose, Glu-\ncose und Fructose, fest; Zuckersiru-\npe, ohne Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen;       Invertzuckercreme,\nauch mit natürlichem Honig ver-\nmischt; Zucker und Melassen, kara-\nmelisiert:\n– chemisch      reine   Maltose   und Herstellen aus Vormaterialien jeder\nFructose                           Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 1702\n– andere Zucker, fest, mit Zusatz     Herstellen, bei dem der Wert der\nvon Aroma- oder Farbstoffen        verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n– andere                              Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien Ursprungs-\nerzeugnisse sein müssen\nex 1703         Melassen aus der Gewinnung oder       Herstellen, bei dem der Wert der\nRaffination von Zucker, mit Zusatz    verwendeten Vormaterialien des\nvon Aroma- oder Farbstoffen           Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\n1704         Zuckerwaren ohne Kakaogehalt          Herstellen, bei dem\n(einschließlich weißer Schokolade)    – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 18   Kakao     und    Zubereitungen    aus Herstellen, bei dem\nKakao                                 – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1901         Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder\nMalzextrakt, ohne Gehalt an Kakao\noder mit einem Gehalt an Kakao,\nberechnet als vollständig entölter\nKakao, von weniger als 40 GHT,\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen;     Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Waren der Positio-\nnen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an\nKakao oder mit einem Gehalt an\nKakao, berechnet als vollständig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1571\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                                  (4)\n1901         entölter Kakao, von weniger als\n5 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n– Malzextrakt                        Herstellen aus Getreide des Kapi-\ntels 10\n– andere                             Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n1902         Teigwaren, auch gekocht oder\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen\nStoffen) oder in anderer Weise\nzubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaro-\nni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,\nRavioli, Cannelloni; Couscous, auch\nzubereitet:\n– 20 GHT oder weniger Fleisch,       Herstellen, bei dem die verwen-\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische, deten Getreide und ihre Folge-\nKrebstiere oder andere wirbellose produkte (ausgenommen Hart-\nWassertiere enthaltend            weizen und seine Folgeprodukte)\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n– 20 GHT oder mehr Fleisch,          Herstellen, bei dem\nSchlachtnebenerzeugnisse, Fische,\nKrebstiere oder andere wirbellose – die verwendeten Getreide und\nWassertiere enthaltend               ihre Folgeprodukte (ausgenom-\nmen Hartweizen und seine Folge-\nprodukte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen und\n– alle verwendeten Vormaterialien\nder Kapitel 2 und 3 vollständig\ngewonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n1903         Tapiokasago und Sago aus anderen     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStärken, in Form von Flocken,        Position, ausgenommen aus Kar-\nGraupen, Perlen, Krümeln und der-    toffelstärke der Position 1108\ngleichen\n1904         Lebensmittel, durch Aufblähen oder   Herstellen\nRösten von Getreide oder Getrei-\nderzeugnissen hergestellt (z.B. Corn – aus Vormaterialien jeder Position,\nFlakes); Getreide (ausgenommen          ausgenommen aus Vormateriali-\nMais) in Form von Körnern oder          en der Position 1806,\nFlocken oder anders bearbeiteten     – bei dem die verwendeten Getrei-\nKörnern, ausgenommen Mehl und           de und das verwendete Mehl\nGrieß, vorgekocht oder in anderer       (ausgenommen Hartweizen und\nWeise zubereitet, anderweit weder       seine Folgeprodukte) vollständig\ngenannt noch inbegriffen                gewonnen oder hergestellt sein\nmüssen und\n– bei dem der Wert der verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschrei-\ntet","1572         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)                                  (4)\n1905         Backwaren,       auch    kakaohaltig;  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nHostien, leere Oblatenkapseln der      Position, ausgenommen aus Vor-\nfür Arzneiwaren verwendeten Art,       materialien des Kapitels 11\nSiegeloblaten, getrocknete Teig-\nblätter aus Mehl oder Stärke und\nähnliche Waren\nex Kapitel 20   Zubereitungen von Gemüse, Früch-       Herstellen, bei dem die verwen-\nten, Nüssen oder anderen Pflanzen-     deten Früchte und Gemüse voll-\nteilen, ausgenommen:                   ständig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex 2001         Yamswurzeln, Süßkartoffeln und         Herstellen, bei dem alle verwen-\nähnliche genießbare Pflanzenteile,     deten Vormaterialien in eine andere\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT       Position als die Ware einzureihen\noder mehr, mit Essig zubereitet oder   sind\nhaltbar gemacht\nex 2004 und     Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß    Herstellen, bei dem alle verwen-\nex 2005         oder Flocken, ohne Essig zubereitet    deten Vormaterialien in eine andere\noder haltbar gemacht                   Position als die Ware einzureihen\nsind\n2006         Gemüse, Früchte, Nüsse, Frucht-        Herstellen, bei dem der Wert der\nschalen und andere Pflanzenteile,      verwendeten Vormaterialien des\nmit Zucker haltbar gemacht (durch-     Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-\ntränkt und abgetropft, glasiert oder   Preises der Ware nicht überschrei-\nkandiert)                              tet\n2007         Konfitüren, Fruchtgelees, Mar-         Herstellen, bei dem\nmeladen, Fruchtmuse und Frucht-\npasten, durch Kochen hergestellt,      – alle verwendeten Vormaterialien\nauch mit Zusatz von Zucker oder           in eine andere Position als die\nanderen Süßmitteln                        Ware einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 2008         – Schalenfrüchte ohne Zusatz von       Herstellen, bei dem der Wert der\nZucker oder Alkohol                 verwendeten Schalenfrüchte und\nÖlsamen mit Ursprungseigenschaft\nder Positionen 0801, 0802 und 1202\nbis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware überschreitet\n– Erdnussmark; Mischungen auf          Herstellen, bei dem alle verwen-\nder Grundlage von Getreide;         deten Vormaterialien in eine andere\nPalmherzen; Mais                    Position als die Ware einzureihen\nsind\n– andere, ausgenommen Früchte          Herstellen, bei dem\n(einschließlich Schalenfrüchte), in\nanderer Weise als in Wasser oder    – alle verwendeten Vormaterialien\nDampf gekocht, ohne Zusatz von         in eine andere Position als die\nZucker, gefroren                       Ware einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1573\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                                  (4)\n2009         Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- Herstellen, bei dem\nmost) und Gemüsesäfte, nicht ge-     – alle verwendeten Vormaterialien\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol,         in eine andere Position als die\nauch mit Zusatz von Zucker oder         Ware einzureihen sind und\nanderen Süßmitteln\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 21   Verschiedene Lebensmittelzuberei-    Herstellen, bei dem alle verwen-\ntungen; ausgenommen:                 deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n2101         Auszüge, Essenzen und Konzen-        Herstellen, bei dem\ntrate aus Kaffee, Tee, Mate, gerös-  – alle verwendeten Vormaterialien\nteten Zichorien und anderen Kaffee-     in eine andere Position als die\nmitteln                                 Ware einzureihen sind und\n– die verwendeten Zichorien voll-\nständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\n2103         Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nsoßen; zusammengesetzte Würz-\nmittel; Senfmehl, auch zubereitet,\nund Senf:\n– Zubereitungen zum Herstellen       Herstellen, bei dem alle ver-\nvon Würzsoßen und zubereitete     wendeten Vormaterialien in eine\nWürzsoßen; zusammengesetzte       andere Position als die Ware einzu-\nWürzmittel                        reihen sind. Jedoch darf Senfmehl,\nauch zubereitet, oder Senf verwen-\ndet werden.\n– Senfmehl, auch zubereitet, und     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSenf                               Position\nex 2104         – Zubereitungen zum Herstellen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Suppen oder Brühen; Sup-      Position, ausgenommen aus zube-\npen und Brühen                    reiteten oder haltbar gemachten\nGemüsen der Positionen 2002 bis\n2005\n2106         Lebensmittelzubereitungen, ander-    Herstellen, bei dem\nweit weder genannt noch inbe-        – alle verwendeten Vormaterialien\ngriffen                                 in eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 17 30 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 22   Getränke, alkoholische Flüssig-      Herstellen, bei dem\nkeiten und Essig, ausgenommen:       – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– die verwendeten Weintrauben\nund ihre Folgeprodukte vollstän-\ndig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen","1574         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                                  (4)\n2202         Wasser, einschließlich Mineral-     Herstellen, bei dem\nwasser und kohlensäurehaltiges      – alle verwendeten Vormaterialien\nWasser, mit Zusatz von Zucker,         in eine andere Position als die\nanderen Süßmitteln oder Aroma-         Ware einzureihen sind,\nstoffen, und andere nichtalkohol-\nhaltige Getränke, ausgenommen       – der Wert der verwendeten Vorma-\nFrucht und Gemüsesäfte der Posi-       terialien des Kapitels 17 30 v.H.\ntion 2009                              des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet und\n– die verwendeten Fruchtsäfte (aus-\ngenommen Ananas-, Limonen-,\nLimetten- und Pampelmusen-\nsäfte) Ursprungserzeugnisse sein\nmüssen\n2208         Ethylalkohol mit einem Alkohol-     Herstellen\ngehalt von weniger als 80 % vol,    – aus Vormaterialien, die nicht in\nunvergällt; Branntwein, Liköre und     die Position 2207 oder 2208 ein-\nandere Spirituosen                     zureihen sind,\n– bei dem die verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen oder bei\ndem, wenn alle anderen verwen-\ndeten Vormaterialien Ursprungs-\nerzeugnisse sind, Arrak bis zu\neinem Anteil von 5 % vol verwen-\ndet werden darf\nex Kapitel 23   Rückstände und Abfälle der          Herstellen, bei dem alle verwende-\nLebensmittelindustrie; zubereitetes ten Vormaterialien in eine andere\nFutter; ausgenommen:                Position als die Ware einzureihen\nsind\nex 2301         Mehl von Walen; Mehl und Pellets    Herstellen, bei dem alle verwen-\nvon Fischen oder von Krebstieren,   deten Vormaterialien der Kapitel 2\nvon Weichtieren oder anderen        und 3 vollständig gewonnen oder\nwirbellosen Wassertieren            hergestellt sein müssen\nex 2303         Rückstände aus der Maisstär-        Herstellen, bei dem der verwendete\nkegewinnung (ausgenommen ein-       Mais vollständig gewonnen oder\ngedicktes Maisquellwasser) mit      hergestellt sein muss\neinem auf die Trockenmasse bezo-\ngenen Proteingehalt von mehr als\n40 GHT\nex 2306         Olivenölkuchen und andere Rück-     Herstellen, bei dem die verwen-\nstände aus der Gewinnung von Oli-   deten Oliven vollständig gewonnen\nvenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl oder hergestellt sein müssen\nvon mehr als 3 GHT\n2309         Zubereitungen der zur Fütterung     Herstellen, bei dem\nverwendeten Art                     – das verwendete Getreide, der\nverwendete Zucker, die verwen-\ndeten Melassen, das verwendete\nFleisch und die verwendete Milch\nUrsprungserzeugnisse sein müs-\nsen und\n– alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 3 vollständig gewon-\nnen oder hergestellt sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                1575\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                     (3)                                 (4)\nex Kapitel 24   Tabak und verarbeitete Tabaker-        Herstellen, bei dem alle verwen-\nsatzstoffe; ausgenommen:               deten Vormaterialien des Kapi-\ntels 24 vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n2402         Zigarren (einschließlich Stumpen),     Herstellen, bei dem mindestens\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak   70 GHT des verwendeten unverar-\noder Tabakersatzstoffen                beiteten Tabaks oder der verwende-\nten Tabakabfälle der Position 2401\nUrsprungserzeugnisse sein müssen\nex 2403         Rauchtabak                             Herstellen, bei dem mindestens\n70 GHT des verwendeten unverar-\nbeiteten Tabaks oder der verwende-\nten Tabakabfälle der Position 2401\nUrsprungserzeugnisse sein müssen\nex Kapitel 25   Salz, Schwefel; Steine und Erden;      Herstellen, bei dem alle verwen-\nGips, Kalk und Zement; ausgenom-       deten Vormaterialien in eine andere\nmen:                                   Position als die Ware einzureihen\nsind\nex 2504         Natürlicher, kristalliner Graphit, mit Anreicherung des Kohlenstoffge-\nKohlenstoff angereichert, gereinigt    halts, Reinigen und Mahlen von kri-\nund gemahlen                           stallinem Rohgraphit\nex 2515         Marmor, durch Sägen oder auf an-       Zerteilen von Marmor, auch bereits\ndere Weise lediglich zerteilt, in      zerteiltem, mit einer Dicke von mehr\nBlöcken oder quadratischen oder        als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke   andere Weise\nvon 25 cm oder weniger\nex 2516         Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein     Zerteilen von Steinen, auch bereits\nund andere Werksteine, durch Sä-       zerteilten, mit einer Dicke von mehr\ngen oder auf andere Weise lediglich    als 25 cm, durch Sägen oder auf\nzerteilt, in Blöcken oder quadrati-    andere Weise\nschen oder rechteckigen Platten, mit\neiner Dicke von 25 cm oder weniger\nex 2518         Dolomit, gebrannt                      Brennen     von   nicht  gebranntem\nDolomit\nex 2519         Natürliches     Magnesiumcarbonat      Herstellen, bei dem alle Vormate-\n(Magnesit), gebrochen, in luftdicht    rialien in eine andere Position als\nverschlossenen Behältnissen; Mag-      die Ware einzureihen sind. Jedoch\nnesiumoxid, auch chemisch rein,        darf natürliches Magnesiumcarbo-\nausgenommen geschmolzene Mag-          nat (Magnesit) verwendet werden.\nnesia und totgebrannte (gesinterte)\nMagnesia\nex 2520         Gips, zu zahnärztlichen Zwecken        Herstellen, bei dem der Wert aller\nbesonders zubereitet                   verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 2524         Asbestfasern                           Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525         Glimmerpulver                          Mahlen von Glimmer und Glimmer-\nabfall\nex 2530         Farberden, gebrannt oder gemahlen      Brennen oder Mahlen von Farb-\nerden\nKapitel 26   Erze sowie Schlacken und Aschen        Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind","1576         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                                  (4)\nex Kapitel 27   Mineralische Brennstoffe, Mineral-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nöle und Erzeugnisse ihrer Destilla-  deten Vormaterialien in eine andere\ntion; bituminöse Stoffe; Mineral-    Position als die Ware einzureihen\nwachse, ausgenommen:                 sind\nex 2707         Öle, in denen die aromatischen Be-   Raffination und/oder ein oder meh-\nstandteile gegenüber den nichtaro-   rere begünstigte(s) Verfahren1)\nmatischen Bestandteilen gewichts-    oder\nmäßig überwiegen und die ähnlich\nsind den Mineralölen und anderen     andere Verfahren, bei denen alle\nErzeugnissen der Destillation des    verwendeten Vormaterialien in eine\nHochtemperatur-Steinkohlenteers,     andere Position als die Ware einzu-\nbei deren Destillation bis 250 °C    reihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmindestens 65 RHT übergehen          materialien der gleichen Position\n(einschließlich der Benzin-Benzol-   verwendet werden, wenn ihr Wert\nGemische), zur Verwendung als        50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nKraft- oder Heizstoffe               Ware nicht überschreitet.\nex 2709         Öl aus bituminösen Mineralien, roh   Schwelung bituminöser Mineralien\n2710         Erdöl und Öl aus bituminösen Mine-   Raffination und/oder ein oder meh-\nralien, ausgenommen rohe Öle;        rere begünstigte(s) Verfahren2)\nZubereitungen mit einem Gehalt an    oder\nErdöl oder Öl aus bituminösen\nMineralien von 70 GHT oder mehr,     andere Verfahren, bei denen alle\nin denen diese Öle den Charakter     verwendeten Vormaterialien in eine\nder Waren bestimmen, anderweit       andere Position als die Ware einzu-\nweder genannt noch inbegriffen       reihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n2711         Erdgas und andere gasförmige Koh-    Raffination und/oder ein oder meh-\nlenwasserstoffe                      rere begünstigte(s) Verfahren1)\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n2712         Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Raffination und/oder ein oder meh-\nErdölwachs, paraffinische Rück-      rere begünstigte(s) Verfahren1)\nstände („slack wax“), Ozokerit,      oder\nMontanwachs, Torfwachs, andere\nMineralwachse und ähnliche durch     andere Verfahren, bei denen alle\nSynthese oder andere Verfahren       verwendeten Vormaterialien in eine\ngewonnene Erzeugnisse, auch          andere Position als die Ware einzu-\ngefärbt                              reihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n2713         Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und    Raffination und/oder ein oder meh-\nandere Rückstände aus Erdöl oder     rere begünstigte(s) Verfahren2)\nÖl aus bituminösen Mineralien        oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1577\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                (3)                                  (4)\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n2714         Naturbitumen und Naturasphalt;     Raffination und/oder ein oder meh-\nbituminöse oder ölhaltige Schiefer rere begünstigte(s) Verfahren1)\nund Sande; Asphaltite und Asphalt- oder\ngestein\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n2715         Bituminöse Mischungen auf der      Raffination und/oder ein oder meh-\nGrundlage von Naturasphalt oder    rere begünstigte(s) Verfahren1)\nNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl,   oder\nMineralteer oder Mineralteerpech\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 28   Anorganische chemische Erzeug-     Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; anorganische oder organi-   deten Vormaterialien in eine andere    der verwendeten Vormaterialien\nsche Verbindungen von Edel-        Position als die Ware einzureihen      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmetallen, von Seltenerdmetallen,   sind. Jedoch dürfen Vormaterialien     der Ware nicht überschreitet\nvon radioaktiven Elementen oder    der gleichen Position verwendet\nvon Isotopen; ausgenommen:         werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 2805         „Mischmetall“                      Herstellen durch elektrolytische\noder thermische Behandlung, bei\ndem der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 2811         Schwefeltrioxid                    Herstellen aus Schwefeldioxid          Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2833         Aluminiumsulfate                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialen 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","1578         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                                 (4)\nex 2840         Natriumperborat                       Herstellen aus Dinatriumtetraborat-    Herstellen, bei dem der Wert\npentahydrat                            aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschrei-\ntet\nex Kapitel 29   Organische chemische Erzeugnis-       Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nse; ausgenommen:                      deten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die Ware einzureihen      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien     ses der Ware nicht überschrei-\nder gleichen Position verwendet        tet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 2901         Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur    Raffination und/oder ein oder meh-\nVerwendung als Kraft- oder Heiz-      rere begünstigte(s) Verfahren1)\nstoffe                                oder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex 2902         Cyclane und Cyclene (ausgenom-        Raffination und/oder ein oder meh-\nmen Azulene), Benzol, Toluol, Xylo-   rere begünstigte(s) Verfahren1)\nle, zur Verwendung als Kraft- oder    oder\nHeizstoffe\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex 2905         Metallalkoholate von Alkoholen die-   Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nser Position oder von Ethanol oder    Position, einschließlich aus anderen   der verwendeten Vormaterialien\nGlycerin                              Vormaterialien der Position 2905.      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nJedoch dürfen Metallalkoholate die-    der Ware nicht überschreitet\nser Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet.\n2915         Gesättigte acyclische einbasische     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nCarbonsäuren und ihre Anhydride,      Position. Jedoch darf der Wert der     der verwendeten Vormaterialien\nHalogenide, Peroxide und Peroxy-      verwendeten Vormaterialien der         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Positionen 2915 und 2916 insge-        der Ware nicht überschreitet\noder Nitrosoderivate                  samt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreiten.\nex 2932         – Innere Ether und ihre Halogen-,     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-   Position. Jedoch darf der Wert der     aller verwendeten Vormateria-\nvate                               verwendeten Vormaterialien der         lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPosition 2909 20 v.H. des Ab-Werk-     ses der Ware nicht überschrei-\nPreises der Ware nicht überschrei-     tet\nten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1579\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                                 (4)\n– Cyclische Acetale und innere       Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nHalbacetale und ihre Halogen-,    Position                               der verwendeten Vormaterialien\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-                                         40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nvate                                                                     der Ware nicht überschreitet\n2933         Heterocyclische Verbindungen, nur    Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nmit Stickstoff als Heteroatom(e)     Position. Jedoch darf der Wert der     der verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien der Positionen 2932     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nund 2933 insgesamt 20 v.H. des Ab-     der Ware nicht überschreitet\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreiten.\n2934         Nukleinsäuren und ihre Salze; ande-  Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nre heterocyclische Verbindungen      Position. Jedoch darf der Wert der     der verwendeten Vormaterialien\nVormaterialien der Positionen 2932,    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n2933 und 2934 insgesamt 20 v.H.        der Ware nicht überschreitet\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreiten.\nex Kapitel 30   Pharmazeutische Erzeugnisse; aus-    Herstellen, bei dem alle verwende-\ngenommen:                            ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3002         Menschliches Blut; tierisches Blut,\nzu therapeutischen, prophylakti-\nschen oder diagnostischen Zwek-\nken zubereitet; Antisera und andere\nBlutfraktionen sowie modifizierte\nimmunologische Erzeugnisse, auch\nin einem biotechnologischen Ver-\nfahren hergestellt; Vaccine, Toxine,\nKulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und ähnliche\nErzeugnisse:\n– Waren, bestehend aus zwei oder     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmehr Bestandteilen, die zu thera- Position, einschließlich anderer Vor-\npeutischen oder prophylaktischen  materialien der Position 3002. Je-\nZwecken gemischt worden sind,     doch dürfen Vormaterialien dieser\noder ungemischte Waren zu die-    Beschreibung verwendet werden,\nsen Zwecken, dosiert oder in Auf- wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nmachungen für den Einzelverkauf   Preises der Ware nicht überschrei-\ntet.\n– andere:\n– menschliches Blut               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002. Je-\ndoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet.\n– tierisches Blut, zu therapeuti- Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschen oder prophylaktischen     Position, einschließlich anderer Vor-\nZwecken zubereitet              materialien der Position 3002. Je-\ndoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet.","1580         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                                  (4)\n– Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien jeder\nsera, Hämoglobin und Serum-     Position, einschließlich anderer Vor-\nglobine                         materialien der Position 3002. Je-\ndoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet.\n– Hämoglobin, Blutglobuline und    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSerumglobuline                  Position, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002. Je-\ndoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet.\n– andere                           Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich anderer Vor-\nmaterialien der Position 3002. Je-\ndoch dürfen Vormaterialien dieser\nBeschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet.\n3003 und     Arzneiwaren (ausgenommen Waren\n3004         der Positionen 3002, 3005 und\n3006):\n– hergestellt aus Amicacin der Posi- Herstellen, bei dem alle verwen-\ntion 2941                          deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien\nder Position 3003 oder 3004\nverwendet werden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet.\n– andere                             Herstellen, bei dem\n– alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Vormaterialien der Positi-\non 3003 oder 3004 verwendet\nwerden, wenn ihr Wert insgesamt\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet, und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet.\nex Kapitel 31   Düngemittel; ausgenommen:            Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine andere     der verwendeten Vormaterialien\nPosition als die Ware einzureihen       40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien      der Ware nicht überschreitet\nder gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                     1581\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                                  (4)\nex 3105         Mineralische oder chemische Dün-     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ngemittel, zwei oder drei der düngen- – alle verwendeten Vormaterialien       der verwendeten Vormaterialien\nden Stoffe Stickstoff, Phosphor und     in eine andere Position als die      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nKalium enthaltend; andere Dünge-        Ware einzureihen sind. Jedoch        der Ware nicht überschreitet\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels     dürfen Vormaterialien derselben\nin Tabletten oder ähnlichen Formen      Position verwendet werden, wenn\noder in Packungen, mit einem            ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-\nRohgewicht von 10 kg oder weni-         Preises der Ware nicht über-\nger; ausgenommen:                       schreitet und\n– Natriumnitrat                      – der Wert aller verwendeten Vor-\n– Calciumcyanamid                       materialien 50 v.H. des Ab-Werk-\n– Kaliumsulfat                          Preises der Ware nicht über-\nschreitet.\n– Kaliummagnesiumsulfat\nex Kapitel 32   Gerb- und Farbstoffauszüge; Tanni-   Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nne und ihre Derivate; Farbstoffe,    deten Vormaterialien in eine andere     der verwendeten Vormaterialien\nPigmente und andere Farbmittel;      Position als die Ware einzureihen       40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte;     sind. Jedoch dürfen Vormaterialien      der Ware nicht überschreitet\nTinten; ausgenommen:                 der gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 3201         Tannine sowie deren Salze, Ether,    Herstellen aus Gerbstoffauszügen        Herstellen, bei dem der Wert\nEster und andere Derivate            pflanzlichen Ursprungs                  der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3205         Farblacke; Zubereitungen im Sinne    Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nder Anmerkung 3 zu diesem Kapitel    Position, ausgenommen aus Vor-          der verwendeten Vormaterialien\nauf der Grundlage von Farblacken3)   materialien der Positionen 3203,        40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n3204 und 3205. Jedoch dürfen            der Ware nicht überschreitet\nVormaterialien der Position 3205\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 33   Etherische Öle und Resinoide;        Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Riech-, Körperpflege-    deten Vormaterialien in eine andere     der verwendeten Vormaterialien\noder Schönheitsmittel; ausgenom-     Position als die Ware einzureihen       40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nmen:                                 sind. Jedoch dürfen Vormaterialien      der Ware nicht überschreitet\nder gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3301         Etherische Öle (auch terpenfrei      Herstellen aus Materialien jeder        Herstellen, bei dem der Wert\ngemacht), einschließlich „konkrete“  Position, einschließlich aus Vorma-     der verwendeten Vormaterialien\noder „absolute“ Öle; Resinoide;      terialien einer anderen Warengrup-      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nKonzentrate etherischer Öle in Fet-  pe4) dieser Position. Jedoch dürfen     der Ware nicht überschreitet\nten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen  Vormaterialien derselben Waren-\noder ähnlichen Stoffen, durch        gruppe verwendet werden, wenn ihr\nEnfleurage oder Mazeration gewon-    Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nnen; terpenhaltige Nebenerzeug-      der Ware nicht überschreitet.\nnisse aus etherischen Ölen; destil-\nlierte, aromatische Wässer und\nwässrige Lösungen etherischer Öle","1582         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                                  (4)\nex Kapitel 34   Seifen, organische grenzflächen-   Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\naktive Stoffe, zubereitete Wasch-  deten Vormaterialien in eine andere     der verwendeten Vormaterialien\nmittel, zubereitete Schmiermittel, Position als die Ware einzureihen       40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nkünstliche Wachse, zubereitete     sind. Jedoch dürfen Vormaterialien      der Ware nicht überschreitet\nWachse, Schuhcreme, Scheuer-       der gleichen Position verwendet\npulver und dergleichen, Kerzen und werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nähnliche Erzeugnisse, Modellier-   Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nmassen, „Dentalwachs“ und Zube-    überschreitet.\nreitungen für zahnärztliche Zwecke\nauf der Grundlage von Gips; ausge-\nnommen:\nex 3403         Zubereitete Schmiermittel, weniger Raffination und/oder ein oder meh-\nals 70 GHT an Erdöl oder Öl aus    rere begünstigte(s) Verfahren1)\nbituminösen Mineralien enthaltend\noder\nandere Verfahren, bei denen alle\nverwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware einzu-\nreihen sind. Jedoch dürfen Vor-\nmaterialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n3404         Künstliche Wachse und zubereitete\nWachse:\n– auf der Grundlage von Paraffin,  Herstellen, bei dem alle verwen-\nvon Erdölwachsen oder von       deten Vormaterialien in eine andere\nWachsen aus bituminösen Mine-   Position als die Ware einzureihen\nralien oder von paraffinischen  sind. Jedoch dürfen Vormaterialien\nRückständen                     der gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n– andere                           Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus               der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n– hydrierten Ölen, die den Charak-      der Ware nicht überschreitet\nter von Wachsen haben, der Posi-\ntion 1516,\n– Fettsäuren von chemisch nicht\neindeutig bestimmter Konstitution\nund technischen Fettalkoholen,\ndie den Charakter von Wachsen\nhaben, der Position 3823,\n– Vormaterialien der Position 3404.\nJedoch dürfen diese Vormaterialien\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\nex Kapitel 35   Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nKlebstoffe; Enzyme; ausgenommen:   deten Vormaterialien in eine andere     der verwendeten Vormaterialien\nPosition als die Ware einzureihen       40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien      der Ware nicht überschreitet\nder gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                      1583\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                                 (4)\n3505         Dextrine und andere modifizierte\nStärken, ausgenommen veretherte\noder veresterte Stärken; Leime auf\nder Grundlage von Stärken, Dextri-\nnen oder anderen modifizierten\nStärken:\n– Stärkeether und -ester               Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-         der verwendeten Vormaterialien\nmaterialien der Position 3505          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n– andere                               Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, ausgenommen aus Vor-         der verwendeten Vormaterialien\nmaterialien der Position 1108          40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3507         Zubereitete Enzyme, anderweit          Herstellen, bei dem der Wert aller\nweder genannt noch inbegriffen         verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 36   Pulver und Sprengstoffe; pyrotech-     Herstellen, bei dem alle verwendeten   Herstellen, bei dem der Wert\nnische Artikel; Zündhölzer; Zünd-      Vormaterialien in eine andere Posi-    der verwendeten Vormaterialien\nmetalllegierungen; leicht entzünd-     tion als die Ware einzureihen sind.    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nliche Stoffe                           Jedoch dürfen Vormaterialien der       der Ware nicht überschreitet\ngleichen Position verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet.\nex Kapitel 37   Erzeugnisse zu fotografischen oder     Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nkinematografischen Zwecken; aus-       deten Vormaterialien in eine andere    der verwendeten Vormaterialien\ngenommen:                              Position als die Ware einzureihen      40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien     der Ware nicht überschreitet\nder gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\n3701         Lichtempfindliche        fotografische\nPlatten und Planfilme, nicht belich-\ntet, aus Stoffen aller Art (ausgenom-\nmen Papier, Pappe oder Spinn-\nstoffe); lichtempfindliche fotogra-\nfische Sofortbild-Planfilme, nicht\nbelichtet, auch in Kassetten:\n– Sofortbild-Planfilme für Farbauf-    Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nnahmen                              deten Vormaterialien in eine andere    der verwendeten Vormaterialien\nPosition als die Position 3701 oder    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n3702 einzureihen sind. Jedoch dür-     der Ware nicht überschreitet\nfen Vormaterialien der Position 3702\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n30 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.\n– andere                               Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine andere    der verwendeten Vormaterialien\nPosition als die Position 3701 oder    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n3702 einzureihen sind. Jedoch dür-     der Ware nicht überschreitet\nfen Vormaterialien der Position 3702\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet.","1584         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)                                  (4)\n3702         Lichtempfindliche fotografische Fil-  Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nme in Rollen, nicht belichtet, aus    deten Vormaterialien in eine andere     der verwendeten Vormaterialien\nStoffen aller Art (ausgenommen        Position als die Position 3701 oder     40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);      3702 einzureihen sind                   der Ware nicht überschreitet\nlichtempfindliche fotografische So-\nfortbild-Rollfilme, nicht belichtet\n3704         Fotografische Platten, Filme, Pa-     Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\npiere, Pappen und Spinnstoffwaren,    deten Vormaterialien in eine andere     der verwendeten Vormaterialien\nbelichtet, jedoch nicht entwickelt    Position als die Positionen 3701 bis    40 v.H. des Ab-Werk-Preises\n3704 einzureihen sind                   der Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 38   Verschiedene Erzeugnisse der che-     Herstellen, bei dem alle verwen-        Herstellen, bei dem der Wert\nmischen Industrie; ausgenommen:       deten Vormaterialien in eine andere     der verwendeten Vormaterialien\nPosition als die Ware einzureihen       40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien      der Ware nicht überschreitet\nder gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.\nex 3801         – Kolloider Graphit in öliger Sus-    Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\npension; halbkolloider Graphit;    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.      der verwendeten Vormaterialien\nkohlenstoffhaltige Pasten für      des Ab-Werk-Preises der Ware            40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nElektroden                         nicht überschreitet                     der Ware nicht überschreitet\n– Graphit in Form von Pasten, aus     Herstellen, bei dem der Wert der\neiner Mischung von mehr als        verwendeten Vormaterialien der\n30 GHT Graphit mit Mineralölen     Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-\nbestehend                          Preises der Ware nicht überschrei-\ntet\nex 3803         Tallöl, raffiniert                    Raffinieren von rohem Tallöl            Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3805         Sulfatterpentinöl, gereinigt          Reinigen durch Destillieren oder        Herstellen, bei dem der Wert\nRaffinieren von rohem Sulfatterpen-     der verwendeten Vormaterialien\ntinöl                                   40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3806         Harzester                             Raffinieren von Harzsäuren              Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3807         Schwarzpech, auch lediglich Pech      Destillieren von Holzteer               Herstellen, bei dem der Wert\ngenannt                                                                       der verwendeten Vormaterialien\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3808         Insektizide, Rodentizide, Fungizide,  Herstellen, bei dem der Wert aller\nHerbizide, Keimhemmungsmittel und     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nPflanzenwuchsregulatoren, Desinfek-   des Ab-Werk-Preises der Ware\ntionsmittel und ähnliche Erzeugnis-   nicht überschreitet\nse, in Formen oder Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf oder als Zu-\nbereitungen oder Waren (z.B.\nSchwefelbänder,        Schwefelfäden,\nSchwefelkerzen und Fliegenfänger)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1585\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                                  (4)\n3809         Appretur- oder Endausrüstungs-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nmittel, Beschleuniger zum Färben      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\noder Fixieren von Farbstoffen und     des Ab-Werk-Preises der Ware\nandere Erzeugnisse und Zuberei-       nicht überschreitet\ntungen (z.B. zubereitete Schlichte-\nmittel und Zubereitungen zum Bei-\nzen), von der in der Textilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie oder\nähnlichen Industrien verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n3810         Zubereitungen zum Abbeizen von        Herstellen, bei dem der Wert aller\nMetallen; Flussmittel und andere      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nHilfsmittel zum Schweißen oder        des Ab-Werk-Preises der Ware\nLöten von Metallen; Pasten und Pul-   nicht überschreitet\nver zum Schweißen oder Löten, aus\nMetall und anderen Stoffen; Zube-\nreitungen von der als Überzugs-\noder Füllmasse für Schweißelektro-\nden oder Schweißstäbe verwende-\nten Art\n3811         Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-\ndantien, Antigums, Viskositätsver-\nbesserer, Antikorrosivadditives und\nandere zubereitete Additive für\nMineralöle (einschließlich Kraftstof-\nfen) oder für andere, zu denselben\nZwecken wie Mineralöle verwende-\nte Flüssigkeiten:\n– zubereitete Additive für Schmier-   Herstellen, bei dem der Wert der\nöle, Erdöle oder Öl aus bituminö-  verwendeten Vormaterialien der Po-\nsen Mineralien enthaltend          sition 3811 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n3812         Zubereitete         Vulkanisationsbe- Herstellen, bei dem der Wert aller\nschleuniger;      zusammengesetzte    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nWeichmacher für Kautschuk oder        des Ab-Werk-Preises der Ware\nKunststoffe, anderweit weder ge-      nicht überschreitet\nnannt noch inbegriffen; zubereitete\nAntioxidationsmittel und andere zu-\nsammengesetzte Stabilisatoren für\nKautschuk und Kunststoffe\n3813         Gemische und Ladungen für Feuer-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nlöschgeräte;     Feuerlöschgranaten   verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nund Feuerlöschbomben                  des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n3814         Zusammengesetzte organische Lö-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nsungs- und Verdünnungsmittel, an-     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nderweit weder genannt noch inbe-      des Ab-Werk-Preises der Ware\ngriffen; Zubereitungen zum Entfer-    nicht überschreitet\nnen von Farben oder Lacken\n3818         Chemische Elemente, zur Verwen-       Herstellen, bei dem der Wert aller\ndung in der Elektronik dotiert, in    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nScheiben, Plättchen oder ähnlichen    des Ab-Werk-Preises der Ware\nFormen; chemische Verbindungen        nicht überschreitet\nzur Verwendung in der Elektronik\ndotiert","1586        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                                  (4)\n3819         Flüssigkeiten     für    hydraulische Herstellen, bei dem der Wert aller\nBremsen und andere zubereitete        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nFlüssigkeiten für hydraulische Kraft- des Ab-Werk-Preises der Ware\nübertragung, kein Erdöl oder Öl aus   nicht überschreitet\nbituminösen Mineralien enthaltend\noder mit einem Gehalt an Erdöl oder\nÖl aus bituminösen Mineralien von\nweniger als 70 GHT\n3820         Zubereitete Gefrierschutzmittel und   Herstellen, bei dem der Wert aller\nzubereitete Flüssigkeiten zum Entei-  verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nsen                                   des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n3822         Diagnostik- oder Laborreagenzien      Herstellen, bei dem der Wert aller\nauf einem Träger und zubereitete      verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nDiagnostik- oder Laborreagenzien,     des Ab-Werk-Preises der Ware\nauch auf einem Träger, ausge-         nicht überschreitet\nnommen Waren der Position 3002\noder 3006\n3823         Technische einbasische Fettsäuren;\nsaure Öle aus der Raffination; tech-\nnische Fettalkohole:\n– technische einbasische Fettsäu-     Herstellen, bei dem alle ver-\nren; saure Öle aus der Raffination wendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die Ware einzu-\nreihen sind\n– technische Fettalkohole             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus ande-\nren Vormaterialien der Position 3823\n3824         Zubereitete Bindemittel für Gieße-\nreiformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder ver-\nwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Rückstände der chemi-\nschen Industrie oder verwandter\nIndustrien, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen:\n– folgende Waren dieser Position:     Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nzubereitete Bindemittel für Gie-\nPosition als die Ware einzureihen      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nßereiformen oder Gießereikerne\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien     ses der Ware nicht überschrei-\nauf der Grundlage von natürlichen\nder gleichen Position verwendet        tet\nHarzprodukten\nwerden, wenn ihr Wert 20 v.H. des\nNaphtensäuren, ihre wasserun-      Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nlöslichen Salze und ihre Esther    überschreitet.\nSorbit, ausgenommen Sorbit der\nPosition 2905\nPetroleumsulfonate, ausgenom-\nmen solche des Ammoniums, der\nAlkalimetalle oder der Ethanol-\namine; thiopenhaltige Sulfosäu-\nren von Öl aus bituminösen Mine-\nralien und ihre Salze\nIonenaustauscher\nAbsorbentien zum Vervollstän-\ndigen des Vakuums in elektri-\nschen Röhren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                      1587\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                                  (4)\nnicht ausgebrauchte      Gasreini-\ngungsmassen\nAmmoniakwasser und ausge-\nbrauchte Gasreinigungsmassen\nSulfonaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze und ihre\nEster\nFuselöle und Dippelöle\nMischungen von Salzen mit ver-\nschiedenen Anionen\nKopierpasten auf der Grundlage\nvon Gelatine, auch auf Unterla-\ngen aus Papier oder Textilien\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n3901 bis     Kunststoffe in Primärformen; Abfälle,\n3915         Schnitzel und Bruch, aus Kunststof-\nfen; ausgenommen Waren der Posi-\ntionen 3907 und 3912, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind:\n– Additionshomopolymerisations-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil       – der Wert aller verwendeten Vor-       der verwendeten Vormaterialien\neines Monomers am Gesamtge-           materialien 50 v.H. des Ab-Werk-     25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nhalt des Polymers von mehr als        Preises der Ware nicht über-         der Ware nicht überschreitet\n99 GHT                                schreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet5)\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller      Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des          der verwendeten Vormaterialien\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-        25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht überschrei-      der Ware nicht überschreitet\ntet5)\nex 3907         – Copolymere, aus Polycarbonat-       Herstellen, bei dem alle verwen-\nund Acrylnitrilbutadienstyrolco-   deten Vormaterialien in eine andere\npolymeren (ABS)                    Position als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Vormaterialien\nder gleichen Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet.5)\n– Polyester                           Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\nund/oder Herstellen aus Tetrabrom-\npolycarbonat (Bisphenol A)\n3912         Cellulose und ihre chemischen Deri-   Herstellen, bei dem der Wert der\nvate, anderweit weder genannt         Vormaterialien, die in die gleiche\nnoch inbegriffen, in Primärformen     Position wie die Ware einzureihen\nsind, 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","1588         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                   (3)                                  (4)\nex 3916 bis     Halb- und Fertigerzeugnisse aus\n3921         Kunststoffen, ausgenommen Waren\nder Positionen ex 3916, ex 3917, ex\n3920 und ex 3921, für die die fol-\ngenden Regeln festgelegt sind:\n– Flacherzeugnisse, weiter be-        Herstellen, bei dem der Wert aller       Herstellen, bei dem der Wert\narbeitet als nur mit Oberflächen- verwendeten Vormaterialien des           der verwendeten Vormaterialien\nbearbeitung oder anders als nur   Kapitels 39 50 v.H. des Ab-Werk-         25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nquadratisch oder rechteckig zu-   Preises der Ware nicht überschrei-       der Ware nicht überschreitet\ngeschnitten; andere Erzeugnisse,  tet\nweiter bearbeitet als nur mit\nOberflächenbearbeitung\n– andere:\n– Additionshomopolymerisations-   Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse mit einem Anteil   – der Wert aller verwendeten Vor-        der verwendeten Vormaterialien\neines Monomers am Gesamt-         materialien 50 v.H. des Ab-Werk-      25 v.H. des Ab-Werk-Preises\ngehalt des Polymers von mehr      Preises der Ware nicht über-          der Ware nicht überschreitet\nals 99 GHT                        schreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39\n20 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet 5)\n– andere                          Herstellen, bei dem der Wert aller       Herstellen, bei dem der Wert\nverwendeten Vormaterialien des           der verwendeten Vormaterialien\nKapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-         25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht überschrei-       der Ware nicht überschreitet\ntet5)\nex 3916 und     Profile, Rohre und Schläuche          Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert\nex 3917                                               – der Wert aller verwendeten Vor-        der verwendeten Vormaterialien\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-      25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nPreises der Ware nicht über-          der Ware nicht überschreitet\nschreitet und\n– der Wert der Vormaterialien, die in\ndieselbe Position wie die Ware\neinzureihen sind, 20 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 3920         – Folien und Filme aus Ionomeren      – Herstellen aus einem Salz eines        Herstellen, bei dem der Wert\nthermoplastischen Kunststoffs,        der verwendeten Vormaterialien\nder ein Mischpolymer aus Ethylen      25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nund Metacrylsäure, teilweise neu-     der Ware nicht überschreitet\ntralisiert durch metallische Ionen,\nhauptsächlich Zink und Natrium,\nist\n– Folien aus regenerierter Cellu-     Herstellen, bei dem der Wert der\nlose, aus Polyamid oder Poly-     Vormaterialien, die in die gleiche\nethylen                           Position wie die Ware einzureihen\nsind, 20 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 3921         Bänder aus Kunststoffen, metal-       Herstellen aus hochtransparenten         Herstellen, bei dem der Wert\nlisiert                               Polyesterfolien mit einer Dicke von      der verwendeten Vormaterialien\nweniger als 23 Mikron6)                  25 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n3922 bis     Fertigerzeugisse aus Kunststoffen     Herstellen, bei dem der Wert aller\n3926                                               verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1589\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)                                  (4)\nex Kapitel 40   Kautschuk und Waren daraus; aus-       Herstellen, bei dem alle verwen-\ngenommen:                              deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex 4001         Geschichtete Platten aus Kautschuk     Aufeinanderschichten von Platten\nfür Sohlenkrepp                        aus Naturkautschuk\n4005         Kautschukmischungen, nicht vulka-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien, ausge-\nten, Blättern oder Streifen            nommen Naturkautschuk, 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n4012         Luftreifen aus Kautschuk, rund-\nerneuert oder gebraucht; Vollreifen\noder Hohlkammerreifen, auswech-\nselbare Überreifen und Felgenbän-\nder, aus Kautschuk\n– Luftreifen, Vollreifen oder Hohl-    Runderneuern     von   gebrauchten\nkammerreifen, runderneuert, aus     Reifen\nKautschuk\n– andere                               Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus Vor-\nmaterialien der Position 4011 oder\n4012\nex 4017         Waren aus Hartkautschuk                Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41   Rohe Häute und Felle (andere als       Herstellen, bei dem alle verwen-\nPelzfelle) und Leder; ausgenom-        deten Vormaterialien in eine andere\nmen:                                   Position als die Ware einzureihen\nsind\nex 4102         Rohe Felle von Schafen oder Läm-       Enthaaren von Schaffellen oder\nmern, enthaart                         Lammfellen\n4104 bis     Leder, enthaart, ausgenommen           Nachgerben     von    vorgegerbtem\n4107         Leder der Position 4108 oder 4109      Leder\noder\nHerstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n4109         Lackleder und folienkaschierte         Herstellen aus Leder der Positio-\nLackleder; metallisierte Leder         nen 4104 bis 4107, wenn sein Wert\n50 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nKapitel 42   Lederwaren; Sattlerwaren; Reise-       Herstellen, bei dem alle verwen-\nartikel, Handtaschen und ähnliche      deten Vormaterialien in eine andere\nBehältnisse; Waren aus Därmen          Position als die Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 43   Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;    Herstellen, bei dem alle verwen-\nWaren daraus; ausgenommen:             deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind","1590         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                                  (4)\nex 4302         Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt:\n– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen   Bleichen oder Färben mit Zuschnei-\nFormen                              den und Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n– andere                               Herstellen aus nicht zusammenge-\nsetzten gegerbten oder zugerichte-\nten Pelzfellen\n4303         Bekleidung,      Bekleidungszubehör    Herstellen aus nicht zusammenge-\nund andere Waren, aus Pelzfellen       setzten gegerbten oder zugerich-\nteten Pelzfellen der Position 4302\nex Kapitel 44   Holz und Holzwaren; Holzkohle;         Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                           deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex 4403         Rohholz, zwei- oder vierseitig grob    Herstellen aus Rohholz, auch ent-\nzugerichtet                            rindet oder vom Splint befreit\nex 4407         Holz, in der Längsrichtung gesägt      Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\noder gesäumt, gemessert oder ge-\nschält, auch gehobelt, geschliffen\noder keilverzinkt, mit einer Dicke\nvon mehr als 6 mm\nex 4408         Furnierblätter oder Blätter für Sperr- Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen\nholz (auch zusammengefügt) und         oder Keilverzinken\nanderes Holz, in der Längsrichtung\ngesägt, gemessert oder geschält,\nauch gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm\noder weniger\nex 4409         Holz, entlang einer oder mehrerer\nKanten oder Flächen profiliert, auch\ngehobelt, geschliffen oder keilver-\nzinkt:\n– geschliffen oder keilverzinkt        Schleifen oder Keilverzinken\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\nex 4410 bis     Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren\nex 4413         und Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nInnenausstattungen,        elektrische\nLeitungen oder für ähnliche Zwecke\nex 4415         Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom-    Herstellen aus noch nicht auf die\nmeln und ähnliche Verpackungs-         erforderlichen Maße zugeschnitte-\nmittel, aus Holz                       nen Brettern\nex 4416         Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Fassstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile         beiden Hauptflächen gesägt, aber\ndavon, aus Holz                        nicht weiter bearbeitet\nex 4418         – Bautischler- und Zimmermanns-        Herstellen, bei dem alle verwen-\narbeiten, aus Holz                  deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Verbundplatten\nmit Hohlraummittellagen und Schin-\ndeln („shingles“ und „shakes“) ver-\nwendet werden.\n– gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1591\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                                  (4)\nex 4421         Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;    Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                  ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 4409\nex Kapitel 45   Kork und Korkwaren; ausgenom-         Herstellen, bei dem alle verwen-\nmen:                                  deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n4503         Waren aus Naturkork                   Herstellen aus Kork der Positi-\non 4501\nKapitel 46   Flechtwaren und Korbmacherwaren       Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nKapitel 47   Halbstoffe aus Holz oder ande-        Herstellen, bei dem alle verwen-\nren cellulosehaltigen Faserstoffen;   deten Vormaterialien in eine andere\nPapier oder Pappe (Abfälle und        Position als die Ware einzureihen\nAusschuss) zur Wiedergewinnung        sind\nex Kapitel 48   Papier und Pappe; Waren aus           Herstellen, bei dem alle verwen-\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe;   deten Vormaterialien in eine andere\nausgenommen:                          Position als die Ware einzureihen\nsind\nex 4811         Papier und Pappe, nur liniert oder    Herstellen aus Vormaterialien für die\nkariert                               Papierherstellung des Kapitels 47\n4816         Kohlepapier, präpariertes Durch-      Herstellen aus Vormaterialien für die\nschreibepapier und anderes Ver-       Papierherstellung des Kapitels 47\nvielfältigungs- und Umdruckpapier\n(ausgenommen Waren der Positi-\non 4809), vollständige Dauerscha-\nblonen und Offsetplatten aus Pa-\npier, auch in Kartons\n4817         Briefumschläge, Einstückbriefe, Post- Herstellen, bei dem\nkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, – alle verwendeten Vormaterialien\naus Papier oder Pappe; Zusammen-         in eine andere Position als die\nstellungen solcher Schreibwaren, in      Ware einzureihen sind und\nSchachteln, Taschen und ähnlichen\nBehältnissen, aus Papier oder         – der Wert aller verwendeten Vor-\nPappe                                    materialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 4818         Toilettenpapier                       Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierherstellung des Kapitels 47\nex 4819         Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,   Herstellen, bei dem\nTüten und andere Verpackungs-         – alle verwendeten Vormaterialien\nmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-    in eine andere Position als die\nwatte oder Vliesen aus Zellstoff-        Ware einzureihen sind und\nfasern\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet","1592         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                      (3)                                 (4)\nex 4820         Briefpapierblöcke                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 4823         Andere Papiere, Pappen, Zellstoff-       Herstellen aus Vormaterialien für die\nwatte und Vliese aus Zellstofffasern,    Papierherstellung des Kapitels 47\nzugeschnitten\nex Kapitel 49   Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und        Herstellen, bei dem alle verwen-\nandere Erzeugnisse des graphi-           deten Vormaterialien in eine andere\nschen Gewerbes; hand- oder ma-           Position als die Ware einzureihen\nschinengeschriebene Schriftstücke        sind\nund Pläne; ausgenommen:\n4909         Bedruckte oder illustrierte Post-        Herstellen aus Vormaterialien, die\nkarten; Glückwunschkarten und be-        nicht in die Position 4909 oder 4911\ndruckte Karten mit Glückwünschen         einzureihen sind\noder persönlichen Mitteilungen,\nauch illustriert, auch mit Umschlä-\ngen oder Verzierungen aller Art\n4910         Kalender aller Art, bedruckt, ein-\nschließlich Blöcken von Abreiß-\nkalendern:\n– Dauerkalender oder Kalender,           Herstellen, bei dem\nderen auswechselbarer Block auf       – alle verwendeten Vormaterialien\neiner Unterlage angebracht ist,          in eine andere Position als die\ndie nicht aus Papier oder Pappe          Ware einzureihen sind und\nbesteht\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                                 Herstellen aus Vormaterialien, die\nnicht in die Position 4909 oder 4911\neinzureihen sind\nex Kapitel 50   Seide, ausgenommen:                      Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex 5003         Abfälle von Seide (einschließlich        Krempeln oder Kämmen von Abfäl-\nnicht abhaspelbarer Kokons, Garn-        len von Seide\nabfällen     und       Reißspinnstoffs),\ngekrempelt oder gekämmt\n5004 bis     Seidengarne, Schappeseidengarne          Herstellen aus7)\nex 5006         oder Bouretteseidengarne\n– Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– anderen natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinne-\nrei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001             1593\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                                 (4)\n5007         Gewebe aus Seide, Schappeseide\noder Bouretteseide:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen7)\n– andere                           Herstellen aus7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruckten\nGewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\nex Kapitel 51   Wolle, feine und grobe Tierhaare;  Herstellen, bei dem alle verwen-\nGarne und Gewebe aus Rosshaar,     deten Vormaterialien in eine andere\nausgenommen:                       Position als die Ware einzureihen\nsind\n5106 bis     Garne aus Wolle, feinen oder gro-  Herstellen aus7)\n5110         ben Tierhaaren oder Rosshaar       – Rohseide, Abfällen von Seide, ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– anderen       natürlichen   Fasern,\nweder gekrempelt noch gekämmt\noder anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5111 bis     Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-\n5113         ben Tierhaaren oder Rosshaar:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen7)\n– andere                           Herstellen aus7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie","1594         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                                 (4)\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 52   Baumwolle; ausgenommen:            Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n5204 bis     Nähgarne und andere Garne aus      Herstellen aus 7)\n5207         Baumwolle                          – Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5208 bis     Gewerbe aus Baumwolle:\n5212         – in Verbindung mit Kautschuk-     Herstellen aus einfachen Garnen7)\nfäden\n– andere                           Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 53   Andere pflanzliche Spinnstoffe;    Herstellen, bei dem alle verwende-\nPapiergarne und Gewebe aus         ten Vormaterialien in eine andere\nPapiergarnen; ausgenommen:         Position als die Ware einzureihen\nsind\n5306 bis     Garne aus anderen pflanzlichen     Herstellen aus 7)\n5308         Spinnstoffen; Papiergarne\n– Grège oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1595\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                     (3)                                 (4)\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5309 bis     Gewebe aus anderen pflanzlichen\n5311         Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-\ngarnen:\n– in Verbindung mit Kautschuk-       Herstellen aus einfachen Garnen7)\nfäden\n– andere                             Herstellen aus7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n5401 bis     Garne, Monofile und Nähgarne aus     Herstellen aus 7)\n5406         synthetischen oder künstlichen Fila-\n– Grège oder Abfällen von Seide,\nmenten\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbeitet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5407 und     Gewebe aus Garnen aus syntheti-\n5408         schen oder künstlichen Filamenten:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden   Herstellen aus einfachen Garnen7)\n– andere                             Herstellen aus7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,","1596        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                   (3)                                  (4)\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n5501 bis     Synthetische oder künstliche Spinn- Herstellen aus chemischen Vorma-\n5507         fasern                              terialien oder aus Spinnmasse\n5508 bis     Garne und Nähgarne aus syn-         Herstellen aus7)\n5511         thetischen oder künstlichen Spinn-\n– Grège oder Abfällen von Seide,\nfasern\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet,\n– natürlichen Spinnfasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei be-\narbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5512 bis     Gewebe aus synthetischen oder\n5516         künstlichen Spinnfasern:\n– in Verbindung mit Kautschuk-      Herstellen aus einfachen Garnen7)\nfäden\n– andere                            Herstellen aus7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001             1597\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                                 (4)\nex Kapitel 56   Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezi- Herstellen aus 7)\nalgarne; Bindfäden, Seile und Taue;  – Kokosgarnen,\nSeilerwaren; ausgenommen:\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5602         Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen versehen:\n– Nadelfilze                         Herstellen aus7)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 oder\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weni-\nger als 9 dtex aufweist, verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– andere                             Herstellen aus7)\n– natürlichen Fasern,\n– Spinnfasern aus Kasein oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n5604         Fäden und Kordeln aus Kautschuk,\nmit einem Überzug aus Spinnstof-\nfen; Streifen und dergleichen der\nPosition 5404 oder 5405, Garne aus\nSpinnstoffen, mit Kautschuk oder\nKunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n– Kautschukfäden, mit einem Über-    Herstellen aus Kautschukfäden und\nzug aus Spinnstoffen              -kordeln, nicht mit einem Überzug\naus Spinnstoffen\n– andere                             Herstellen aus7)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n5605         Metallgarne und metallisierte Garne, Herstellen aus7)\nauch umsponnen, bestehend aus        – natürlichen Fasern,\nStreifen und dergleichen der Positi-\non 5404 oder 5405 oder aus Garnen    – synthetischen oder künstlichen\naus Spinnstoffen, in Verbindung mit    Spinnfasern, nicht gekrempelt\nMetall in Form von Fäden, Streifen     oder gekämmt oder nicht anders\noder Pulver oder mit Metall über-      für die Spinnerei bearbeitet,\nzogen                                – chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung","1598         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)                                  (4)\n5606         Gimpen, umsponnene Streifen und     Herstellen aus7)\ndergleichen der Position 5404 oder  – natürlichen Fasern,\n5405 (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene        – synthetischen oder künstlichen\nGarne aus Rosshaar); Chenillegarne;   Spinnfasern, nicht gekrempelt\n„Maschengarne“                        oder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n– Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\nKapitel 57   Teppiche und andere Fußboden-\nbeläge, aus Spinnstoffen:\n– aus Nadelfilz                     Herstellen aus7)\n– natürlichen Fasern,\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nJedoch dürfen\n– Monofile aus Polypropylen der\nPosition 5402,\n– Spinnfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506 sowie\n– Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weni-\nger als 9 dtex aufweist, verwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet.\n– aus anderem Filz                  Herstellen aus7)\n– natürlichen Fasern, nicht gekrem-\npelt oder gekämmt oder nicht an-\nders für die Spinnerei bearbeitet,\noder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                            Herstellen aus7)\n– Kokosgarnen oder Jute,\n– Garnen aus synthetischen oder\nkünstlichen Filamenten,\n– natürlichen Fasern oder\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58   Spezialgewebe; getuftete Spinn-\nstofferzeugnisse; Spitzen; Tapis-\nserien; Posamentierwaren; Sticke-\nreien; ausgenommen:\n– in Verbindung mit Kautschukfäden  Herstellen aus einfachen Garnen7)\n– andere                            Herstellen aus7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1599\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                                 (4)\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n5805         Tapisserien, handgewebt (Gobelins,   Herstellen, bei dem alle verwen-\nFlandrische Gobelins, Aubusson,      deten Vormaterialien in eine andere\nBeauvais und ähnliche), und Tapis-   Position als die Ware einzureihen\nserien als Nadelarbeit (z.B. Petit   sind\nPoint-, Kreuzstich), auch konfek-\ntioniert\n5810         Stickereien als Meterware, Streifen  Herstellen, bei dem\noder als Motive                      – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n5901         Gewebe, mit Leim oder stärke-        Herstellen aus Garnen\nhaltigen Stoffen bestrichen, von der\nzum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartona-\ngen oder zu ähnlichen Zwecken ver-\nwendeten Art; Pausleinwand; präpa-\nrierte Malleinwand; Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von der für\ndie Hutmacherei verwendeten Art\n5902         Reifencordgewebe aus hochfesten\nGarnen aus Nylon oder anderen\nPolyamiden, Polyestern oder Viskose:\n– mit einem Anteil an textilen Vor-  Herstellen aus Garnen\nmaterialien von 90 GHT oder\nmehr\n– andere                             Herstellen aus chemischen Vorma-\nterialien oder aus Spinnmasse\n5903         Gewebe, mit Kunststoff getränkt,     Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder mit       oder\nLagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902    Bedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kaland-\nrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet","1600        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                                  (4)\n5904         Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß-    Herstellen aus Garnen7)\nbodenbeläge, aus einer Spinnstoff-\nunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend,\nauch zugeschnitten\n5905         Wandverkleidungen      aus     Spinn-\nstoffen:\n– mit Kunststoff getränkt, bestri-    Herstellen aus Garnen\nchen, überzogen oder mit Lagen\naus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n– andere                              Herstellen aus7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der\nWert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n5906         Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 5902:\n– aus Gewirken oder Gestricken        Herstellen aus7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere Gewebe aus syntheti-         Herstellen aus chemischen Vorma-\nschem Filamentgarn, mit einem      terialien\nAnteil an textilen Materialien von\nmehr als 90 GHT\n– andere                              Herstellen aus Garnen\n5907         Andere Gewebe, getränkt, bestri-      Herstellen aus Garnen\nchen oder überzogen; bemalte Ge-      oder\nwebe für Theaterdekorationen, Ate-\nlierhintergründe oder dergleichen     Bedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixie-\nren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                1601\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position           Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                                  (4)\nWert des verwendeten unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n5908         Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt\noder gestrickt, aus Spinnstoffen, für\nLampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-\nzen oder dergleichen; Glühstrümpfe\nund schlauchförmige Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe, auch\ngetränkt:\n– Glühstrümpfe, getränkt              Herstellen aus schlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n– andere                              Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n5909 bis     Waren des technischen Bedarfs aus\n5911         Spinnstoffen:\n– Polierscheiben und -ringe, andere   Herstellen aus7)\nals aus Filz der Position 5911\n– Kokosgarnen,\n– Gewebe, auch verfilzt, von der auf  – folgenden Vormaterialien:\nPapiermaschinen oder zu ande-          – Garne aus Polytetrafluorethy-\nren technischen Zwecken ver-              len8),\nwendeten Art, auch getränkt oder\nbestrichen, schlauchförmig oder        – Garne aus Polyamid, gezwirnt\nendlos, mit einfacher oder mehr-          und bestrichen, getränkt oder\nfacher Kette und/oder einfachem           überzogen mit Phenolharz,\noder mehrfachem Schuss oder            – Garne aus aromatischem Poly-\nflach gewebt, mit mehrfacher              amid, hergestellt durch Poly-\nKette und/oder mehrfachem                 kondensation von Metaphe-\nSchuss der Position 5911                  nylendiamin und Isophthal-\nsäure,\n– Monofile aus      Polytetrafluor-\nethylen8),\n– Garne aus synthetischen Spinn-\nfasern aus Poly-p-Phenylen-\nteraphthalamid,\n– Garne aus Glasfasern, bestri-\nchen mit Phenoplast und um-\nsponnen mit Acrylfasern8),\n– Monofile aus Copolyester, aus\neinem      Polyester,     einem\nTerephthalsäureharz,        1,4-\nCyclohexandinethanol        und\nIsophthalsäure bestehend,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse","1602         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                                 (4)\n– andere                            Herstellen aus 7)\n– Kokosgarnen,\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 60   Gewirke und Gestricke               Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKapitel 61   Bekleidung und Bekleidungszu-\nbehör, aus Gewirken oder Ge-\nstricken:\n– hergestellt durch Zusammen-       Herstellen aus Garnen7) 9)\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen von zwei oder mehr\nzugeschnittenen oder abgepass-\nten gewirkten oder gestrickten\nTeilen\n– andere                            Herstellen aus7)\n– natürlichen Fasern\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nex Kapitel 62   Bekleidung und Bekleidungszube-     Herstellen aus Garnen7) 9)\nhör, ausgenommen aus Gewirken\noder Gestricken; ausgenommen:\nex 6202,        Bekleidung für Frauen, Mädchen      Herstellen aus Garnen7)\nex 6204,        oder Kleinkinder, bestickt; anderes\noder\nex 6206,        konfektioniertes Bekleidungszube-\nex 6209         hör für Kleinkinder, bestickt       Herstellen aus nicht überzogenen\nund                                                 Geweben, wenn der Wert der ver-\nex 6211                                             wendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet7)\nex 6210         Feuerschutzausrüstung aus Gewe-     Herstellen aus Garnen7)\nund             ben, mit einer Folie aus alumini-\noder\nex 6216         siertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1603\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                                 (4)\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet7)\n6213 und     Taschentücher, Ziertaschentücher,\n6214         Schals, Umschlagtücher, Hals-\ntücher, Kragenschoner, Kopftücher,\nSchleier und ähnliche Waren:\n– bestickt                           Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen7) 9)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet9)\n– andere                             Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen7) 9)\noder\nBedrucken mit mindestens zwei\nVor- oder Nachbehandlungen (wie\nReinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalan-\ndrieren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprägnieren,\nAusbessern und Noppen), wenn der\nWert des verwendeten unbe-\ndruckten Gewebes der Positio-\nnen 6213 und 6214 47,5 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n6217         Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Beklei-\ndung oder von Bekleidungszubehör,\nausgenommen solche der Posi-\ntion 6212:\n– bestickt                           Herstellen aus Garnen9)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet9)\n– Feuerschutzausrüstung aus Ge-      Herstellen aus Garnen9)\nweben, mit einer Folie aus alumi- oder\nnisiertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet9)\n– Einlagen für Kragen und Man-       Herstellen, bei dem\nschetten, zugeschnitten           – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                             Herstellen aus Garnen9)","1604         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                                  (4)\nex Kapitel 63   Andere konfektionierte Spinnstoff-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nwaren; Warenzusammenstellungen;      deten Vormaterialien in eine andere\nAltwaren und Lumpen; ausgenom-       Position als die Ware einzureihen\nmen:                                 sind\n6301 bis     Decken, Bettwäsche usw.; Gardi-\n6304         nen usw.; andere Waren zur Innen-\nausstattung:\n– aus Filz oder Vliesstoffen         Herstellen aus 7)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere:\n– bestickt                        Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen9) 10)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n– andere                          Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen9) 10)\n6305         Säcke und Beutel zu Verpackungs-     Herstellen aus 7)\nzwecken\n– natürlichen Fasern,\n– synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet, oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n6306         Planen und Markisen; Zelte; Segel\nfür Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge; Camping-\nausrüstungen:\n– aus Vliesstoffen                   Herstellen aus7) 9)\n– natürlichen Fasern oder\n– chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n– andere                             Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen7) 9)\n6307         Andere konfektionierte Waren, ein-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich Schnittmustern zum Her-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nstellen von Bekleidung               des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n6308         Warenzusammenstellungen,        aus  Jede Ware in der Warenzusam-\nGeweben und Garn, auch mit Zu-       menstellung muss die Regel erfül-\nbehör, für die Herstellung von Tep-  len, die anzuwenden wäre, wenn sie\npichen, Tapisserien, bestickten      nicht in der Warenzusammenstel-\nTischdecken oder Servietten oder     lung enthalten wäre. Jedoch dürfen\nähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf-   Waren ohne Ursprungseigenschaft\nmachungen für den Einzelverkauf      verwendet werden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 15 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstel-\nlung nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1605\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                 (3)                                  (4)\nex Kapitel 64   Schuhe, Gamaschen und ähnliche        Herstellen aus Vormaterialien jeder\nWaren; ausgenommen:                   Position, ausgenommen aus Zu-\nsammensetzungen von Oberteilen,\nan Brandsohlen oder anderen\nSohlenteilen befestigt, der Positi-\non 6406\n6406         Schuhteile; Einlegesohlen, Fersen-    Herstellen, bei dem alle verwen-\nstücke und ähnliche herausnehm-       deten Vormaterialien in eine andere\nbare Waren; Gamaschen und ähn-        Position als die Ware einzureihen\nliche Waren sowie Teile davon         sind\nex Kapitel 65   Kopfbedeckungen und Teile davon;      Herstellen, bei dem alle verwen-\nausgenommen:                          deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n6503         Hüte und andere Kopfbedeckun-         Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen oder    fasern9)\nHutplatten der Position 6501 herge-\nstellt, auch ausgestattet\n6505         Hüte und andere Kopfbedeckun-         Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngen, gewirkt oder gestrickt oder aus  fasern9)\nStücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen\nSpinnstofferzeugnissen hergestellt,\nauch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\nex Kapitel 66   Regenschirme, Sonnenschirme, Geh-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit-  deten Vormaterialien in eine andere\npeitschen und Teile davon; ausge-     Position als die Ware einzureihen\nnommen:                               sind\n6601         Regenschirme und Sonnenschirme        Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirmen, Gar-   verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ntenschirmen und ähnlicher Waren)      des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 67   Zugerichtete Federn und Daunen        Herstellen, bei dem alle verwen-\nund Waren aus Federn oder Dau-        deten Vormaterialien in eine andere\nnen; künstliche Blumen; Waren aus     Position als die Ware einzureihen\nMenschenhaaren                        sind\nex Kapitel 68   Waren aus Steinen, Gips, Zement,      Herstellen, bei dem alle verwen-\nAsbest, Glimmer oder ähnlichen        deten Vormaterialien in eine andere\nStoffen; ausgenommen:                 Position als die Ware einzureihen\nsind\nex 6803         Waren aus Tonschiefer oder aus        Herstellen aus bearbeitetem Schie-\nPressschiefer                         fer\nex 6812         Waren aus Asbest oder aus             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nMischungen auf der Grundlage von      Position\nAsbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 6814         Waren aus Glimmer, einschließlich     Herstellen aus bearbeitetem Glim-\nagglomerierter oder rekonstitutierter mer (einschließlich agglomeriertem\nGlimmer, auf Unterlagen aus Papier,   oder rekonstituiertem Glimmer)\nPappe oder aus anderen Stoffen","1606         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                                  (4)\nKapitel 69   Keramische Waren                       Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 70   Glas und Glaswaren; ausgenommen:       Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex 7003,        Glas mit absorbierender Schicht        Herstellen aus Vormaterialien der\nex 7004 und                                            Position 7001\nex 7005\n7006         Glas der Position 7003, 7004 oder      Herstellen aus Vormaterialien der\n7005, gebogen, mit bearbeiteten        Position 7001\nKanten, graviert, gelocht, emailliert\noder anders bearbeitet, jedoch we-\nder gerahmt noch in Verbindung mit\nanderen Stoffen\n7007         Vorgespanntes Einschichten-Sicher-     Herstellen aus Vormaterialien der\nheitsglas und Mehrschichten-Sicher-    Position 7001\nheitsglas (Verbundglas)\n7008         Mehrschichtige Isolierverglasungen     Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7001\n7009         Spiegel aus Glas, auch gerahmt,        Herstellen aus Vormaterialien der\neinschließlich Rückspiegel             Position 7001\n7010         Flaschen,      Glasballons,    Korb-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe,       deten Vormaterialien in eine andere\nRöhrchen, Ampullen und andere          Position als die Ware einzureihen\nBehältnisse aus Glas, zu Transport-    sind\noder Verpackungszwecken; Kon-          oder\nservengläser; Stopfen, Deckel und\nandere Verschlüsse aus Glas            Schleifen von Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\n7013         Glaswaren zur Verwendung bei           Herstellen, bei dem alle verwen-\nTisch, in der Küche, bei der Toilette, deten Vormaterialien in eine andere\nim Büro, zur Innenausstattung oder     Position als die Ware einzureihen\nzu ähnlichen Zwecken (ausgenom-        sind,\nmen Waren der Position 7010 oder       oder\n7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzie-\nren (ausgenommen Siebdruck) von\nmundgeblasenen Glaswaren, wenn\nihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\nex 7019         Waren aus Glasfasern (ausgenom-        Herstellen aus\nmen Garne)                             – ungefärbten       Glasstapelfasern,\nGlasseidensträngen       (Rovings)\noder Garnen, geschnittenem\nTextilglas oder\n– Glaswolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1607\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                                 (4)\nex Kapitel 71   Echte Perlen oder Zuchtperlen,        Herstellen, bei dem alle verwen-\nEdelsteine oder Schmucksteine,        deten Vormaterialien in eine andere\nEdelmetalle, Edelmetallplattierungen  Position als die Ware einzureihen\nund Waren daraus; Phantasie-          sind\nschmuck; Münzen; ausgenommen:\nex 7101         Echte Perlen oder Zuchtperlen, ein-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nheitlich zusammengestellt, zur Er-    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nleichterung der Versendung vor-       des Ab-Werk-Preises der Ware\nübergehend aufgereiht                 nicht überschreitet\nex 7102,        Edelsteine und Schmucksteine (na-     Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 7103 und     türliche, synthetische oder rekon-    Edelsteinen oder Schmucksteinen\nex 7104         stituierte), bearbeitet               (natürliche, synthetische oder re-\nkonstituierte)\n7106,        Edelmetalle:\n7108 und     – in Rohform                          Herstellen aus Vormaterialien, die\n7110                                               nicht in die Position 7106, 7108 oder\n7110 einzureihen sind,\noder\nelektrolytisches, thermisches oder\nchemisches Trennen von Edelme-\ntallen der Position 7106, 7108 oder\n7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Posi-\ntion 7106, 7108 oder 7110 unterein-\nander oder mit unedlen Metallen\n– als Halbzeug oder Pulver            Herstellen aus Edelmetallen in Roh-\nform\nex 7107,        Metalle, mit Edelmetallen plattiert,  Herstellen aus mit Edelmetallen\nex 7109 und     als Halbzeug                          plattierten Metallen, in Rohform\nex 7111\n7116         Waren aus echten Perlen oder          Herstellen, bei dem der Wert aller\nZuchtperlen,      aus    Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nSchmucksteinen,         synthetischen des Ab-Werk-Preises der Ware\noder rekonstituierten Steinen         nicht überschreitet\n7117         Phantasieschmuck                      Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen\nMetallen, nicht vergoldet, versilbert\noder platiniert, wenn der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 72   Eisen und Stahl, ausgenommen:         Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n7207         Halbzeug aus Eisen oder nicht le-     Herstellen aus Vormaterialien der\ngiertem Stahl                         Position 7201, 7202, 7203, 7204\noder 7205","1608         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                                 (4)\n7208 bis     Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz-     Herstellen aus Eisen oder nicht\n7216         draht, Stabstahl und Profile aus     legiertem Stahl in Rohblöcken\nEisen oder nicht legiertem Stahl     (Ingots) oder anderen Rohformen\nder Position 7206\n7217         Draht aus Eisen oder nicht legiertem Herstellen aus Halbzeug aus Eisen\nStahl                                oder nicht legiertem Stahl der Posi-\ntion 7207\nex 7218,        Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus nicht rostendem Stahl\n7219 bis     nisse, Walzdraht, Stabstahl und      in Rohblöcken (Ingots) oder anderen\n7222         Profile aus nicht rostendem Stahl    Rohformen der Position 7218\n7223         Draht aus nicht rostendem Stahl      Herstellen aus Halbzeug aus nicht\nrostendem Stahl der Position 7218\nex 7224,        Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus Stahl in Rohblöcken\n7225 bis     nisse, Walzdraht, Stabstahl und      (Ingots) oder anderen Rohformen\n7228         Profile aus anderem legiertem Stahl, der Position 7206, 7218 oder 7224\nHohlbohrerstäbe aus legiertem oder\nnichtlegiertem Stahl\n7229         Draht aus anderem legiertem Stahl    Herstellen aus Halbzeug aus an-\nderem legiertem Stahl der Positi-\non 7224\nex Kapitel 73   Waren aus Eisen oder Stahl; ausge-   Herstellen, bei dem alle verwen-\nnommen:                              deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex 7301         Spundwanderzeugnisse                 Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 7206\n7302         Oberbaumaterial für Bahnen, aus      Herstellen aus Vormaterialien der\nEisen oder Stahl, wie Schienen,      Position 7206\nLeitschienen und Zahnstangen,\nWeichenzungen, Herzstücke, Zun-\ngenverbindungsstangen und ande-\nres Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle, Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, Zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes Material\n7304,        Rohre und Hohlprofile, aus Eisen     Herstellen aus Vormaterialien der\n7305 und     (ausgenommen Gusseisen) oder         Position 7206, 7207, 7218 oder\n7306         Stahl                                7224\nex 7307         Rohrformstücke, Rohrverschluss-      Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewin-\nstücke und Rohrverbindungsstücke     deschneiden, Entgraten und Sand-\naus nicht rostendem Stahl (ISO       strahlen von Schmiederohlingen,\nNr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren    deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-\nTeilen bestehend                     Preises der Ware nicht überschreitet\n7308         Konstruktionen und Konstruktions-    Herstellen, bei dem alle verwen-\nteile (z.B. Brücken und Brücken-     deten Vormaterialien in eine andere\nelemente, Schleusentore, Türme,      Position als die Ware einzureihen\nGittermaste, Pfeiler, Säulen, Ge-    sind. Jedoch dürfen durch Schwei-\nrüste, Dächer, Dachstühle, Tore,     ßen hergestellte Profile der Positi-\nTüren, Fenster und deren Rahmen      on 7301 nicht verwendet werden.\nund Verkleidungen, Tor- und Tür-\nschwellen, Tür- und Fensterläden,\nGeländer), aus Eisen oder Stahl,\nausgenommen vorgefertigte Ge-\nbäude der Position 9406; zu Kon-\nstruktionszwecken vorgearbeitete\nBleche, Stäbe, Profile, Rohre und\ndergleichen, aus Eisen oder Stahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001               1609\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                                  (4)\nex 7315         Gleitschutzketten                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der\nPosition 7315 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschrei-\ntet\nex Kapitel 74   Kupfer und Waren daraus; ausge-       Herstellen, bei dem\nnommen:                               – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7401         Kupfermatte; Zementkupfer (gefäll-    Herstellen, bei dem alle verwen-\ntes Kupfer)                           deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n7402         Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer-    Herstellen, bei dem alle ver-\nanoden zum elektrolytischen Raffi-    wendeten Vormaterialien in eine\nnieren                                andere Position als die Ware einzu-\nreihen sind\n7403         Raffiniertes Kupfer und Kupfer-\nlegierungen, in Rohform:\n– raffiniertes Kupfer                 Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n– Kupferlegierungen;     raffiniertes Herstellen aus raffiniertem Kupfer,\nKupfer, andere Elemente enthal-    in Rohform, oder aus Abfällen und\ntend, in Rohform                   Schrott, aus Kupfer\n7404         Abfälle und Schrott, aus Kupfer       Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Ware einzurei-\nhen sind\n7405         Kupfervorlegierungen                  Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 75   Nickel und Waren daraus; ausge-       Herstellen, bei dem\nnommen:                               – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7501 bis     Nickelmatte, Nickeloxidsinter und     Herstellen, bei dem alle verwen-\n7503         andere Zwischenerzeugnisse der        deten Vormaterialien in eine andere\nNickelmetallurgie; Nickel in Roh-     Position als die Ware einzureihen\nform; Abfälle und Schrott, aus        sind\nNickel","1610         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                    (3)                                  (4)\nex Kapitel 76   Aluminium und Waren daraus; aus-       Herstellen, bei dem\ngenommen:                              – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7601         Aluminium in Rohform                   Herstellen durch thermische oder\nelektrolytische Behandlung aus un-\nlegiertem Aluminium oder aus Ab-\nfällen und Schrott aus Aluminium\n7602         Abfälle und Schrott aus Aluminium      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in eine an-\ndere Position als die Waren einzu-\nreihen sind\nex 7616         Andere Waren aus Aluminium, aus-       Herstellen, bei dem\ngenommen Gewebe, Gitter und            – alle verwendeten Vormaterialien\nGeflechte, aus Aluminiumdraht, und        in eine andere Position als die\nStreckbleche aus Aluminium                Ware einzureihen sind. Jedoch\ndürfen Gewebe, Gitter und Ge-\nflechte aus Aluminiumdraht oder\nStreckbleche aus Aluminium ver-\nwendet werden; und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nKapitel 77      Reserviert für eine eventuelle künfti-\nge Verwendung im Harmonisierten\nSystem\nex Kapitel 78   Blei und Waren daraus; ausge-          Herstellen, bei dem\nnommen:                                – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n7801         Blei in Rohform:\n– raffiniertes Blei                    Herstellen    aus   Barrenblei  oder\nWerkblei\n– anderes                              Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Abfälle und\nSchrott der Position 7802 nicht ver-\nwendet werden.\n7802         Abfälle und Schrott, aus Blei          Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001              1611\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                                  (4)\nex Kapitel 79   Zink und Waren daraus; ausge-        Herstellen, bei dem\nnommen:                              – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\n7901         Zink in Rohform                      Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Abfälle und\nSchrott der Position 7902 nicht ver-\nwendet werden.\n7902         Abfälle und Schrott, aus Zink        Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 80   Zinn und Waren        daraus; aus-   Herstellen, bei dem\ngenommen:                            – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8001         Zinn in Rohform                      Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Abfälle und\nSchrott der Position 8002 nicht ver-\nwendet werden.\n8002 und     Abfälle und Schrott, aus Zinn;       Herstellen, bei dem alle verwen-\n8007         andere Waren aus Zinn                deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 81   Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n– andere unedle Metalle, bearbeitet; Herstellen, bei dem der Wert aller\nWaren daraus                       verwendeten Vormaterialien, die in\ndie gleiche Position wie die Ware\neinzureihen sind, 50 v.H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind","1612         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                  (3)                                 (4)\nex Kapitel 82   Werkzeuge, Schneidewaren und         Herstellen, bei dem alle verwen-\nEssbestecke, aus unedlen Metallen;   deten Vormaterialien in eine andere\nTeile davon, aus unedlen Metallen;   Position als die Ware einzureihen\nausgenommen:                         sind\n8206         Zusammenstellungen von Werk-         Herstellen, bei dem alle verwen-\nzeugen aus zwei oder mehr der        deten Vormaterialien in eine andere\nPositionen 8202 bis 8205, in Aufma-  Position als die Positionen 8202 bis\nchungen für den Einzelverkauf        8205 einzureihen sind. Jedoch darf\ndie Warenzusammenstellung auch\nWaren der Positionen 8202 bis 8205\nenthalten, wenn ihr Wert 15 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusam-\nmenstellung nicht überschreitet.\n8207         Auswechselbare Werkzeuge zur         Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen oder      – alle verwendeten Vormaterialien\nnichtmechanischen Handwerkzeu-          in eine andere Position als die\ngen oder in Werkzeugmaschinen           Ware einzureihen sind und\n(z.B. zum Tiefziehen, Gesenk-\nschmieden, Stanzen, Lochen, zum      – der Wert aller verwendeten Vor-\nHerstellen von Innen- und Außenge-      materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nwinden, Bohren, Reiben, Räumen,         Preises der Ware nicht über-\nFräsen, Drehen, Schrauben), ein-        schreitet\nschließlich Ziehwerkzeugen und\nPressmatrizen zum Ziehen oder\nStrangpressen von Metallen, und\nErd-, Gesteins- oder Tiefbohr-\nwerkzeuge\n8208         Messer und Schneidklingen, für       Herstellen, bei dem\nMaschinen oder mechanische Ge-       – alle verwendeten Vormaterialien\nräte                                    in eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 8211         Messer mit schneidender Klinge       Herstellen, bei dem alle verwen-\n(ausgenommen Messer der Positi-      deten Vormaterialien in eine andere\non 8208), auch gezahnt (einschließ-  Position als die Ware einzureihen\nlich Klappmesser für den Garten-     sind. Jedoch dürfen Klingen und\nbau)                                 Griffe aus unedlen Metallen verwen-\ndet werden.\n8214         Andere Schneidwaren (z.B. Haar-      Herstellen, bei dem alle verwen-\nschneide-     und     Scherapparate, deten Vormaterialien in eine andere\nSpaltmesser, Hackmesser, Wiege-      Position als die Ware einzureihen\nmesser für Metzger oder für den      sind. Jedoch dürfen Griffe aus un-\nKüchengebrauch und Papiermes-        edlen Metallen verwendet werden.\nser); Instrumente und Zusammen-\nstellungen, für die Hand- oder Fuß-\npflege (einschließlich Nagelfeilen)\n8215         Löffel,    Gabeln,     Schöpfkellen, Herstellen, bei dem alle verwen-\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-    deten Vormaterialien in eine andere\nmesser, Buttermesser, Zucker-        Position als die Ware einzureihen\nzangen und ähnliche Waren            sind. Jedoch dürfen Klingen und\nGriffe aus unedlen Metallen verwen-\ndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1613\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                                  (4)\nex Kapitel 83   Verschiedene Waren aus unedlen       Herstellen, bei dem alle verwen-\nMetallen; ausgenommen:               deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex 8302         Beschläge und ähnliche Waren, für    Herstellen aus Vormaterialien, die in\nGebäude; automatische Türschließer   eine andere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nandere Vormaterialien der Positi-\non 8302 verwendet werden, wenn\nihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet.\nex 8306         Statuetten und andere Ziergegen-     Herstellen aus Vormaterialien, die in\nstände, aus unedlen Metallen         eine andere Position als die Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nandere Vormaterialien der Positi-\non 8306 verwendet werden, wenn\nihr Wert 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet.\nex Kapitel 84   Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nApparate und mechanische Geräte;     – alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateria-\nTeile davon; ausgenommen:               in eine andere Position als die     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind und           ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 8401         Kernbrennstoffelemente               Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\ndeten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nPosition als die Ware einzureihen      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nsind11)                                ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n8402         Dampfkessel (Dampferzeuger), aus-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ngenommen Zentralheizungskessel,      – alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateria-\ndie sowohl heißes Wasser als auch       in eine andere Position als die     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nNiederdruckdampf erzeugen kön-          Ware einzureihen sind und           ses der Ware nicht überschrei-\nnen; Kessel zum Erzeugen von                                                tet\nüberhitztem Wasser                   – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8403 und     Zentralheizungskessel, ausgenom-     Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nex 8404         men solche der Position 8402; Hilfs- deten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\napparate für Zentralheizungskessel   Position als die Position 8403 oder    lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\n8404 einzureihen sind                  ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n8406         Dampfturbinen                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8407         Hub- und Rotationskolbenverbren-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren, mit Fremdzündung       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","1614        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                                  (4)\n8408        Kolbenverbrennungsmotoren          mit Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndieselmotoren)                         des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8409        Teile, erkennbar ausschließlich oder   Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Motoren der Posi-    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntion 8407 oder 8408 bestimmt           des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8411        Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Pro-     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\npellertriebwerke und andere Gastur-    – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nbinen                                     in eine andere Position als die      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind und            ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8412        Andere Motoren        und     Kraftma- Herstellen, bei dem der Wert aller\nschinen                                verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8413        Rotierende Verdrängerpumpen            Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind und            ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 8414        Ventilatoren für industrielle Zwecke   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind und            ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8415        Klimageräte, bestehend aus einem       Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nVorrichtungen zum Ändern der           des Ab-Werk-Preises der Ware\nTemperatur und des Feuchtigkeits-      nicht überschreitet\ngehalts der Luft, einschließlich sol-\ncher, bei denen der Luftfeuchtig-\nkeitsgrad nicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n8418        Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nund Tiefkühltruhen und andere Ein-     – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\nrichtungen, Maschinen, Apparate           eine andere Position als die Ware    lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit        einzureihen sind,                    ses der Ware nicht überschrei-\nelektrischer oder anderer Aus-                                                 tet\nrüstung; Wärmepumpen, ausge-           – der Wert aller verwendeten Vor-\nnommen Klimageräte der Positi-            materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\non 8415                                   Preises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1615\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                  (3)                                  (4)\nex 8419         Maschinen für die Holz-, Papier-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nhalbstoff-, Papier- und Pappindu-   – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nstrie                                  materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die gleiche\nPosition wie die Ware einzureihen\nsind, innerhalb der oben stehen-\nden Begrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet wer-\nden\n8420         Kalander und Walzwerke (ausge-      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nnommen      Metallwalzwerke    und  – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nGlaswalzmaschinen) sowie Walzen        materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nfür diese Maschinen                    Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die gleiche\nPosition wie die Ware einzureihen\nsind, innerhalb der oben stehen-\nden Begrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet wer-\nden\n8423         Waagen (einschließlich Zähl- und    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen),     ausgenommen    – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nWaagen mit einer Empfindlichkeit       in eine andere Position als die      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte für    Ware einzureihen sind und            ses der Ware nicht überschrei-\nWaagen aller Art                                                            tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8425 bis     Maschinen, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n8428         zum Heben, Beladen, Entladen oder   – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nFördern                                materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der oben stehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare verwendet werden\n8429         Selbstfahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader), Schürf-\nwagen (Scraper), Bagger, Schürf-\nund andere Schaufellader, Straßen-\nwalzen und andere Bodenver-\ndichter:\n– Straßenwalzen                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","1616         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                                  (4)\n– andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der oben stehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare verwendet werden\n8430         Andere Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zur Erdbewegung, zum Pla-      – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nnieren, Verdichten oder Bohren des       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nBodens oder zum Abbauen von              Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nErzen oder anderen Mineralien;           schreitet und                        tet\nRammen und Pfahlzieher; Schnee-\nräumer                                – Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der oben stehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare verwendet werden\nex 8431         Teile, erkennbar ausschließlich oder  Herstellen, bei dem der Wert aller\nhauptsächlich für Straßenwalzen       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nbestimmt                              des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8439         Maschinen und Apparate zum Her-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nstellen von Halbstoff aus cellulose-  – der Wert aller verwendeten            aller verwendeten Vormateria-\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-      Vormaterialien 40 v.H. des Ab-       lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nstellen oder Fertigstellen von Papier    Werk-Preises der Ware nicht          ses der Ware nicht überschrei-\noder Pappe                               überschreitet und                    tet\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die Ware einzureihen\nsind, innerhalb der oben stehen-\nden Begrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet wer-\nden\n8441         Andere Maschinen und Apparate         Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von Pa-      – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\npierhalbstoff, Papier oder Pappe,        materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinschließlich Schneidemaschinen         Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\naller Art                                schreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die Ware einzureihen\nsind, innerhalb der oben stehen-\nden Begrenzung nur bis zu einem\nWert von 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet wer-\nden\n8444 bis     Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert aller\n8447         Position 8444 oder 8445               verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1617\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                                  (4)\nex 8448         Hilfsmaschinen und -apparate für      Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 8444 oder      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\n8445                                  des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8452         Nähmaschinen, andere als Faden-\nheftmaschinen der Position 8440;\nMöbel, Sockel und Deckel, für Näh-\nmaschinen besonders hergerichtet;\nNähmaschinennadeln:\n– Steppstichnähmaschinen, deren       Herstellen, bei dem\nKopf ohne Motor 16 kg oder         – der Wert aller verwendeten Vor-\nweniger oder mit Motor 17 kg          materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\noder weniger wiegt                    Preises der Ware nicht über-\nschreitet,\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft, die zum Zusammenbau\ndes Kopfes (ohne Motor) ver-\nwendet werden, den Wert der\nverwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet und\n– der Mechanismus für die Ober-\nfadenführung, der Greifer mit\nAntriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zick-Zack-\nStich Ursprungserzeugnisse sind\n– andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8456 bis     Werkzeugmaschinen und Maschi-         Herstellen, bei dem der Wert aller\n8466         nen, Teile und Zubehör, aus diesen    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nPositionen                            des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8469 bis     Büromaschinen und -apparate           Herstellen, bei dem der Wert aller\n8472         (Schreibmaschinen, Rechenmaschi-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nnen, automatische Datenverarbei-      des Ab-Werk-Preises der Ware\ntungsmaschinen, Vervielfältigungs-    nicht überschreitet\nmaschinen, Büroheftmaschinen)\n8480         Gießerei-Formkästen; Grundplatten     Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür Formen; Gießereimodelle; For-     verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nmen für Metalle (andere als solche    des Ab-Werk-Preises der Ware\nzum Gießen von Ingots, Masseln        nicht überschreitet\noder dergleichen), Hartmetalle, Glas,\nmineralische Stoffe, Kautschuk oder\nKunststoffe\n8482         Wälzlager (Kugellager, Rollenlager    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nund Nadellager)                       – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind und            ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8484         Metalloplastische Dichtungen; Sätze   Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Zusammenstellungen von Dich-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntungen verschiedener stofflicher Be-  des Ab-Werk-Preises der Ware\nschaffenheit, in Beuteln, Kartons     nicht überschreitet\noder ähnlichen Umschließungen;\nmechanische Dichtungen","1618         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                                  (4)\n8485         Teile von Maschinen, Apparaten        Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Geräten, in Kapitel 84 anderweit verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nweder genannt noch inbegriffen,       des Ab-Werk-Preises der Ware\nausgenommen Teile mit elektrischer    nicht überschreitet\nIsolierung, elektrischen Anschluss-\nstücken, Wicklungen, Kontakten oder\nanderen charakteristischen Merk-\nmalen elektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85   Elektrische Maschinen, Apparate,      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektrotechni-      – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\nsche Waren, Teile davon; Tonauf-         eine andere Position als die Ware    lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nnahme- oder Tonwiedergabegeräte,         einzureihen sind und                 ses der Ware nicht überschrei-\nBild- und Tonaufzeichnungs- oder                                              tet\n-wiedergabegeräte, für das Fern-      – der Wert aller verwendeten Vor-\nsehen, Teile und Zubehör für diese       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nGeräte; ausgenommen:                     Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n8501         Elektromotoren und elektrische Ge-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nneratoren, ausgenommen Strom-         – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nerzeugungsaggregate                      materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8503 einzureihen sind, inner-\nhalb der oben stehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare verwendet werden\n8502         Stromerzeugungsaggregate         und  Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische rotierende Umformer       – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die Positio-\nnen 8501 oder 8503 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der\noben stehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware ver-\nwendet werden\nex 8504         Stromversorgungseinheiten von der     Herstellen, bei dem der Wert aller\nmit automatischen Datenverarbei-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntungsmaschinen verwendeten Art        des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 8518         Mikrofone und Haltevorrichtungen      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ndafür; Lautsprecher, auch in Ge-      – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nhäusen; elektrische Tonfrequenzver-      materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nstärker; elektrische Tonverstärker-      Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\neinrichtungen                            schreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vor-\nmaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet\n8519         Plattenspieler, Schallplatten-Musik-  Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nautomaten, Kassetten-Tonbandab-       – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nspielgeräte und andere Tonwieder-        materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ngabegeräte, ohne eingebaute Ton-         Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\naufnahmevorrichtung                      schreitet und                        tet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1619\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                   (3)                                  (4)\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8520         Magnetbandgeräte und andere Ton-     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\naufnahmegeräte, auch mit einge-      – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nbauter Tonwiedergabevorrichtung         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8521         Videogeräte zur Bild- und Tonauf-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nzeichnung oder -wiedergabe           – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8522         Teile und Zubehör, erkennbar aus-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich oder hauptsächlich für   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nGeräte der Positionen 8519 bis       des Ab-Werk-Preises der Ware\n8521 bestimmt                        nicht überschreitet\n8523         Tonträger und ähnliche zur Auf-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnahme vorgerichtete Aufzeichnungs-   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nträger, ohne Aufzeichnung, aus-      des Ab-Werk-Preises der Ware\ngenommen Waren des Kapitels 37       nicht überschreitet\n8524         Schallplatten, Magnetbänder und\nandere Tonträger und ähnliche Auf-\nzeichnungsträger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schall-\nplattenherstellung dienenden Matri-\nzen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n– Matrizen und Galvanos, für die     Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchallplattenherstellung          verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8523 einzureihen sind, inner-\nhalb der oben stehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare verwendet werden","1620        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                                  (4)\n8525         Sendegeräte für den Funksprech-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\noder Funktelegrafieverkehr, den       – der Wert aller verwendeten            aller verwendeten Vormateria-\nRundfunk oder das Fernsehen, auch        Vormaterialien 40 v.H. des Ab-       lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmit eingebautem Empfangsgerät,           Werk-Preises der Ware nicht          ses der Ware nicht überschrei-\nTonaufnahmegerät oder Tonwieder-         überschreitet und                    tet\ngabegerät; Fernsehkameras; Video-\nkameras und Camcorder                 – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8526         Funkmessgeräte         (Radargeräte), Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nFunknavigationsgeräte und Funk-       – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nfernsteuergeräte                         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8527         Empfangsgeräte für den Funk-          Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegrafieverkehr    – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\noder den Rundfunk, auch in einem         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ngemeinsamen Gehäuse mit einem            Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nTonaufnahme- oder Tonwieder-             schreitet und                        tet\ngabegerät oder einer Uhr kombiniert\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8528         Fernsehempfangsgeräte, auch mit       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\neingebautem Rundfunkempfangs-         – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\ngerät oder Ton- oder Bildaufzeich-       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nnungs- oder -wiedergabegerät;            Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nVideomonitore und Videoprojek-           schreitet und                        tet\ntoren\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n8529         Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der Posi-\ntionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n– erkennbar     ausschließlich    für Herstellen, bei dem der Wert aller\nVideogeräte zur Bild- und Tonauf-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nzeichnung oder -wiedergabe         des Ab-Werk-Preises der Ware\nbestimmt                           nicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1621\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                    (3)                                  (4)\n8535 und    Elektrische Geräte zum Schließen,     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n8536        Unterbrechen, Schützen oder Ver-      – der Wert aller verwendeten            aller verwendeten Vormateria-\nbinden von elektrischen Stromkrei-       Vormaterialien 40 v.H. des Ab-       lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nsen                                      Werk-Preises der Ware nicht          ses der Ware nicht überschrei-\nüberschreitet und                    tet\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8538 einzureihen sind, inner-\nhalb der oben stehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\nWare verwendet werden\n8537        Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke und andere Träger, mit       – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmehreren Geräten der Position 8535       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\noder 8536 ausgerüstet, zum elek-         Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\ntrischen Schalten oder Steuern oder      schreitet und                        tet\nfür die Stromverteilung, einschließ-\nlich solcher mit eingebauten In-      – Vormaterialien, die in die Posi-\nstrumenten oder Geräten des Kapi-        tion 8538 einzureihen sind, inner-\ntels 90, sowie numerische Steue-         halb der oben stehenden Begren-\nrungen, ausgenommen Vermitt-             zung nur bis zu einem Wert von\nlungseinrichtungen      der    Posi-     10 v.H. des Ab-Werk-Preises der\ntion 8517                                Ware verwendet werden\nex 8541        Dioden, Transistoren und ähnliche     Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nHalbleiterbauelemente, ausgenom-      – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nmen noch nicht in Mikroplättchen         in eine andere Position als die      lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nzerschnittene Scheiben (Wafers)          Ware einzureihen sind und            ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8542        Elektronische integrierte Schaltun-   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\ngen und zusammengesetzte elek-        – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\ntronische Mikroschaltungen (Mikro-       materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nbausteine)                               Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die Posi-\ntion 8541 oder 8542 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der\noben stehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v.H. des\nAb-Werk-Preises der Ware ver-\nwendet werden\n8544        Isolierte (auch lackisolierte oder    Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrolytisch oxidierte) Drähte,     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nKabel (einschließlich Koaxialkabel)   des Ab-Werk-Preises der Ware\nund andere isolierte elektrische Lei- nicht überschreitet\nter, auch mit Anschlussstücken;\nKabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Lei-\nter enthaltend oder mit Anschluss-\nstücken versehen\n8545        Kohleelektroden,      Kohlebürsten,   Herstellen, bei dem der Wert aller\nLampenkohlen, Batterie- und Ele-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nmentekohlen und andere Waren für      des Ab-Werk-Preises der Ware\nelektrotechnische Zwecke aus Gra-     nicht überschreitet\nphit oder anderem Kohlenstoff,\nauch in Verbindung mit Metall","1622         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)                                 (4)\n8546         Elektrische Isolatoren aus Stoffen    Herstellen, bei dem der Wert aller\naller Art                             verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n8547         Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller\noder nur mit in die Masse einge-      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\npressten einfachen Metallteilen zum   des Ab-Werk-Preises der Ware\nBefestigen (z.B. mit eingepressten    nicht überschreitet\nHülsen mit Innengewinde), für elek-\ntrische Maschinen, Apparate, Gerä-\nte oder Installationen, ausgenom-\nmen Isolatoren der Position 8546;\nIsolierrohre und Verbindungsstücke\ndazu, aus unedlen Metallen, mit\nInnenisolierung\n8548         Abfälle und Schrott von elektrischen  Herstellen, bei dem der Wert aller\nPrimärelementen, Primärbatterien      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nund Akkumulatoren; ausgebrauchte      des Ab-Werk-Preises der Ware\nelektrische Primärelemente, Primär-   nicht überschreitet\nbatterien und Akkumulatoren; elek-\ntrische Teile von Maschinen, Appa-\nraten und Geräten, in Kapitel 85\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen\nex Kapitel 86   Schienenfahrzeuge und ortsfestes      Herstellen, bei dem der Wert aller\nGleismaterial, Teile davon; mecha-    verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nnische (auch elektromechanische)      des Ab-Werk-Preises der Ware\nSignalgeräte für Verkehrswege; aus-   nicht überschreitet\ngenommen:\n8608         Ortsfestes Gleismaterial; mecha-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nnische (auch elektromechanische)      – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormateria-\nSignal-, Sicherungs-, Überwachungs-      eine andere Position als die Ware   lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\noder Steuergeräte für Schienenwege       einzureihen sind und                ses der Ware nicht überschrei-\noder dergleichen, Straßen, Binnen-                                           tet\nwasserstraßen, Parkplätze oder Park-  – der Wert aller verwendeten Vor-\nhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen;     materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nTeile davon                              Preises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 87   Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nräder, Fahrräder und andere nicht     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nschienengebundene Landfahrzeuge,      des Ab-Werk-Preises der Ware\nTeile davon und Zubehör; ausge-       nicht überschreitet\nnommen:\n8709         Kraftkarren ohne Hebevorrichtung,     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nvon der in Fabriken, Lagerhäusern,    – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormateria-\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen       eine andere Position als die Ware    lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nzum Kurzstreckentransport von           einzureihen sind und                 ses der Ware nicht überschrei-\nWaren verwendeten Art; Zugkraft-                                             tet\nkarren, von der auf Bahnhöfen ver-    – der Wert aller verwendeten Vor-\nwendeten Art; Teile davon                materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8710         Panzerkampfwagen und andere           Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nselbst fahrende gepanzerte Kampf-     – alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormateria-\nfahrzeuge, auch mit Waffen; Teile        eine andere Position als die Ware   lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ndavon                                    einzureihen sind und                ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1623\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                  (3)                                  (4)\n8711         Krafträder (einschließlich Mopeds)\nund Fahrräder mit Hilfsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n– mit Hubkolbenverbrennungsmo-\ntor mit einem Hubraum von:\n– 50 cm3 oder weniger            Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 20 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– mehr als 50 cm3                Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet,                           tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n– andere                           Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert aller verwende-\nten Vormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\nex 8712         Fahrräder, ohne Kugellager         Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, die nicht in die Positi-      aller verwendeten Vormateria-\non 8714 einzureihen sind                lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschrei-\ntet\n8715         Kinderwagen und Teile davon        Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die Ware    lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind und                 ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n8716         Anhänger, einschließlich Sattel-   Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nanhänger, für Fahrzeuge aller Art; – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nandere nicht selbst fahrende Fahr-    in eine andere Position als die      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nzeuge; Teile davon                    Ware einzureihen sind und            ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 88   Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und   Herstellen, bei dem alle ver-           Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon; ausgenommen:          wendeten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormateria-\nandere Position als die Ware einzu-     lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nreihen sind                             ses der Ware nicht überschreitet","1624         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                                  (4)\nex 8804         Rotierende Fallschirme                Herstellen aus Vormaterialien jeder     Herstellen, bei dem der Wert\nPosition, einschließlich anderer Vor-   aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien der Position 8804           lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschrei-\ntet\n8805         Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Herstellen, bei dem alle ver-           Herstellen, bei dem der Wert\nAbbremsvorrichtungen für Schiffs-     wendeten Vormaterialien in eine         aller verwendeten Vormateria-\ndecks und ähnliche Landehilfen für    andere Position als die Ware einzu-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nLuftfahrzeuge; Bodengeräte zur        reihen sind                             ses der Ware nicht überschrei-\nFlugausbildung; Teile davon                                                   tet\nKapitel 89   Wasserfahrzeuge und schwimmen-        Herstellen aus Vormaterialien, die in   Herstellen, bei dem der Wert\nde Vorrichtungen                      eine andere Position als die Ware       aller verwendeten Vormateria-\neinzureihen sind. Jedoch dürfen         lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nRümpfe der Position 8906 nicht ver-     ses der Ware nicht überschrei-\nwendet werden.                          tet\nex Kapitel 90   Optische, fotografische oder kine-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nmatografische Instrumente, Appa-      – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\nrate und Geräte; Meß-, Prüf- und         eine andere Position als die Ware    lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPräzisionsinstrumente,      -apparate    einzureihen sind und                 ses der Ware nicht überschrei-\nund -geräte; medizinische und chir-                                           tet\nurgische Instrumente, Apparate und    – der Wert aller verwendeten Vor-\nGeräte; Teile und Zubehör für diese      materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nInstrumente, Apparate und Geräte;        Preises der Ware nicht über-\nausgenommen:                             schreitet\n9001         Optische Fasern und Bündel aus        Herstellen, bei dem der Wert aller\noptischen Fasern; Kabel aus opti-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nschen Fasern, ausgenommen sol-        des Ab-Werk-Preises der Ware\nche der Position 8544; polari-        nicht überschreitet\nsierende Stoffe in Form von Folien\noder Platten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen, Spiegel\nund andere optische Elemente, aus\nStoffen aller Art, nicht gefasst\n(ausgenommen solche aus optisch\nnicht bearbeitetem Glas)\n9002         Linsen, Prismen, Spiegel und andere   Herstellen, bei dem der Wert aller\noptische Elemente, aus Stoffen aller  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nArt, für Instrumente, Apparate und    des Ab-Werk-Preises der Ware\nGeräte, gefasst (ausgenommen sol-     nicht überschreitet\nche aus optisch nicht bearbeitetem\nGlas)\n9004         Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz-  Herstellen, bei dem der Wert aller\nbrillen und andere Brillen) und ähn-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nliche Waren                           des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex 9005         Ferngläser, Fernrohre, optische Tele- Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nskope und Montierungen dafür          – alle verwendeten Vormaterialien in    aller verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die Ware    lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind,                    ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1625\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)                                  (4)\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\nex 9006        Fotoapparate; Blitzgeräte und -vor- Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nrichtungen für fotografische Zwecke – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nsowie Fotoblitzlampen, ausgenom-       in eine andere Position als die      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmen Fotoblitzlampen mit elektri-       Ware einzureihen sind,               ses der Ware nicht überschrei-\nscher Zündung                                                               tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n9007        Filmkameras und Filmvorführappa-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nrate, auch mit eingebauten Tonauf-  – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nnahme- oder Tonwiedergabege-           in eine andere Position als die      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nräten                                  Ware einzureihen sind,               ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9011        Optische Mikroskope, einschließ-    Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nlich solcher für Mikrofotografie,   – alle verwendeten Vormaterialien       aller verwendeten Vormateria-\nMikrokinematografie oder Mikro-        in eine andere Position als die      lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nprojektion                             Ware einzureihen sind,               ses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungsei-\ngenschaft nicht überschreitet\nex 9014        Andere      Navigationsinstrumente, Herstellen, bei dem der Wert aller\n-apparate und -geräte               verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9015        Instrumente, Apparate und Geräte    Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür die Geodäsie, Topographie, Fo-  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ntogrammetrie, Hydrografie, Ozea-    des Ab-Werk-Preises der Ware\nnografie, Hydrologie, Meteorologie  nicht überschreitet\noder Geophysik, ausgenommen\nKompasse; Entfernungsmesser","1626        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position            Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                                 (4)\n9016         Waagen mit einer Empfindlichkeit      Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon 50 mg oder feiner, auch mit       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nGewichten                             des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9017         Zeichen-, Anreiß- oder Rechenin-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nstrumente     und     -geräte   (z.B. verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nZeichenmaschinen, Pantographen,       des Ab-Werk-Preises der Ware\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechen-      nicht überschreitet\nschieber und Rechenscheiben);\nLängenmessinstrumente und -ge-\nräte, für den Handgebrauch (z.B.\nMaßstäbe und Maßbänder, Mikro-\nmeter, Schieblehren und andere\nLehren), in Kapitel 90 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n9018         Medizinische, chirurgische, zahn-\närztliche oder tierärztliche Instru-\nmente, Apparate und Geräte, ein-\nschließlich Szintigraphen und ande-\nre elektromedizinische Apparate\nund Geräte sowie Apparate und\nGeräte zum Prüfen der Sehschärfe:\n– zahnärztliche Behandlungsstühle     Herstellen aus Vormaterialien jeder    Herstellen, bei dem der Wert\nmit zahnärztlichen Vorrichtungen   Position, einschließlich anderer Vor-  aller verwendeten Vormateria-\noder Speifontänen                  materialen der Position 9018           lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– andere                              Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n– alle verwendeten Vormaterialien in   aller verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die Ware   lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\neinzureihen sind und                ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9019         Apparate und Geräte für Mechano-      Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ntherapie; Massageapparate und         – alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateri-\n-geräte; Apparate und Geräte für         in eine andere Position als die     alien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPsychotechnik; Apparate und Ge-          Ware einzureihen sind und           ses der Ware nicht überschrei-\nräte für Ozontherapie, Sauerstoff-                                           tet\ntherapie oder Aeorosoltherapie, Be-   – der Wert aller verwendeten Vor-\natmungsapparate zum Wiederbele-          materialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nben und andere Apparate und Ge-          Preises der Ware nicht über-\nräte für Atmungstherapie                 schreitet\n9020         Andere     Atmungsapparate       und  Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n-geräte und Gasmasken, ausge-         – alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateria-\nnommen       Schutzmasken      ohne      in eine andere Position als die     lien 25 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmechanische Teile und ohne aus-          Ware einzureihen sind und           ses der Ware nicht überschrei-\nwechselbares Filterelement                                                   tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9024         Maschinen, Apparate und Geräte        Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit,  verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nDruckfestigkeit, Elastizität oder     des Ab-Werk-Preises der Ware\nanderer mechanischer Eigenschaf-      nicht überschreitet\nten von Materialien (z.B. von Metal-\nlen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                    1627\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                                  (4)\n9025         Dichtemesser (Aräometer, Senk-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nwaagen) und ähnliche schwim-          verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nmende Instrumente, Thermometer,       des Ab-Werk-Preises der Ware\nPyrometer, Barometer, Hygrometer      nicht überschreitet\nund Psychrometer auch mit Re-\ngistriervorrichtung, auch miteinan-\nder kombiniert\n9026         Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Messen oder Überwachen von        verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nDurchfluss, Füllhöhe, Druck oder      des Ab-Werk-Preises der Ware\nanderen veränderlichen Größen von     nicht überschreitet\nFlüssigkeiten oder Gasen (z.B.\nDurchflussmesser,       Flüssigkeits-\nstand- oder Gasstandanzeiger, Ma-\nnometer,       Wärmemengenzähler),\nausgenommen Instrumente, Appa-\nrate und Geräte der Position 9014,\n9015, 9028 oder 9032\n9027         Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür physikalische oder chemische      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nUntersuchungen (z.B. Polarimeter,     des Ab-Werk-Preises der Ware\nRefraktometer, Spektrometer und       nicht überschreitet\nUntersuchungsgeräte für Gase oder\nRauch); Instrumente, Apparate und\nGeräte zum Bestimmen der Visko-\nsität, Porosität, Dilatation, Ober-\nflächenspannung oder dergleichen\noder für kalorimetrische, akustische\noder fotometrische Messungen (ein-\nschließlich Belichtungsmesser); Mi-\nkrotome\n9028         Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler,   einschließlich\nEichzähler dafür:\n– Teile und Zubehör                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                              Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nlien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nses der Ware nicht überschrei-\nPreises der Ware nicht über-\ntet\nschreitet und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ursprungs-\neigenschaft nicht überschreitet\n9029         Andere Zähler (z.B. Tourenzähler,     Herstellen, bei dem der Wert aller\nProduktionszähler, Taxameter, Kilo-   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nmeterzähler oder Schrittzähler);      des Ab-Werk-Preises der Ware\nTachometer und andere Geschwin-       nicht überschreitet\ndigkeitsmesser, ausgenommen sol-\nche der Position 9014 oder 9015;\nStroboskope\n9030         Oszilloskope, Spektralanalysatoren    Herstellen, bei dem der Wert aller\nund andere Instrumente, Apparate      verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nund Geräte zum Messen oder Prü-       des Ab-Werk-Preises der Ware\nfen elektrischer Größen; Instrumen-   nicht überschreitet\nte, Apparate und Geräte zum Mes-\nsen oder zum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgenstrahlen,\nkosmischen oder anderen ionisie-\nrenden Strahlen","1628         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                   (3)                                  (4)\n9031         Instrumente, Apparate, Geräte und    Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen zum Messen oder Prü-       verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nfen, in Kapitel 90 anderweit weder   des Ab-Werk-Preises der Ware\ngenannt noch inbegriffen; Profil-    nicht überschreitet\nprojektoren\n9032         Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Regeln                           verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9033         Teile und Zubehör (in Kapitel 90     Herstellen, bei dem der Wert aller\nanderweit weder genannt noch in-     verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nbegriffen) für Maschinen, Apparate,  des Ab-Werk-Preises der Ware\nGeräte, Instrumente oder andere      nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 90\nex Kapitel 91   Uhrmacherwaren, ausgenommen:         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n9105         Andere Uhren                         Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\n– der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9109         Andere Uhrwerke (ausgenommen         Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und     – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nzusammengesetzt                         materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nPreises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nschreitet und                        tet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft den Wert der ver-\nwendeten Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht über-\nschreitet\n9110         Nicht oder nur teilweise zusam-      Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert\nmengesetzte, vollständige Uhrwer-    – der Wert aller verwendeten Vor-       aller verwendeten Vormateria-\nke (Schablonen), unvollständige, zu-    materialien 40 v.H. des Ab-Werk-     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nsammengesetzte Uhrwerke, Uhr-           Preises der Ware nicht über-         ses der Ware nicht überschrei-\nrohwerke                                schreitet und                        tet\n– Vormaterialien, die in die Po-\nsition 9114 einzureihen sind,\ninnerhalb der oben stehenden\nBegrenzung nur bis zu einem\nWert von 10 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware verwendet wer-\nden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1629\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)                                  (4)\n9111         Gehäuse für Uhren der Position       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n9101 oder 9102, Teile davon          – alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind und           ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9112         Gehäuse für andere Uhrmacher-        Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nwaren, Teile davon                   – alle verwendeten Vormaterialien      aller verwendeten Vormateria-\nin eine andere Position als die     lien 30 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nWare einzureihen sind und           ses der Ware nicht überschrei-\ntet\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9113         Uhrarmbänder, Teile davon:\n– aus unedlen Metallen, auch ver-    Herstellen, bei dem der Wert aller\ngoldet oder versilbert oder aus   verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\nEdelmetallplattierungen           des Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\n– andere                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 92   Musikinstrumente; Teile und Zube-    Herstellen, bei dem der Wert aller\nhör für diese Instrumente            verwendeten Vormaterialien 40 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 93   Waffen und Munition; Teile davon     Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                          verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 94   Möbel;      medizinisch-chirurgische Herstellen, bei dem alle verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\nMöbel; Bettausstattungen und ähn-    deten Vormaterialien in eine andere    aller verwendeten Vormateria-\nliche Waren; Beleuchtungskörper,     Position als die Ware einzureihen      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\nanderweit weder genannt noch in-     sind                                   ses der Ware nicht überschrei-\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-                                         tet\nschilder, beleuchtete Namens-\nschilder und dergleichen; vorge-\nfertigte Gebäude; ausgenommen:\nex 9401 und     Möbel aus unedlen Metallen, mit      Herstellen aus Vormaterialien, die in  Herstellen, bei dem der Wert\nex 9403         nicht gepolsterten Baumwollge-       eine andere Position als die Ware      aller verwendeten Vormateria-\nweben mit einem Quadratmeter-        einzureihen sind,                      lien 40 v.H. des Ab-Werk-Prei-\ngewicht von 300 g oder weniger       oder                                   ses der Ware nicht überschrei-\ntet\nHerstellen aus gebrauchsfertig kon-\nfektionierten Baumwollgeweben der\nPosition 9401 oder 9403, wenn","1630         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position             Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                    (3)                                  (4)\n– ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet und\n– alle anderen verwendeten Vorma-\nterialien   Ursprungserzeugnisse\nund in eine andere Position als\ndie Position 9401 oder 9403 ein-\nzureihen sind\n9405         Beleuchtungskörper (einschließlich    Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,        verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nanderweit weder genannt noch in-      des Ab-Werk-Preises der Ware\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-   nicht überschreitet\nschilder, beleuchtete Namensschil-\nder und dergleichen, mit fest ange-\nbrachter Lichtquelle, und Teile da-\nvon, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n9406         Vorgefertigte Gebäude                 Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v.H.\ndes Ab-Werk-Preises der Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 95   Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs-     Herstellen, bei dem alle verwen-\nartikel und Sportgeräte; Teile davon  deten Vormaterialien in eine andere\nund Zubehör, ausgenommen:             Position als die Ware einzureihen\nsind\n9503         Anderes Spielzeug; maßstabgetreu      Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und ähnliche     – alle verwendeten Vormaterialien\nModelle für Spiele und zur Unterhal-     in eine andere Position als die\ntung, auch mit Antrieb; Puzzles aller    Ware einzureihen sind und\nArt\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 9506         Golfschläger; Teile davon             Herstellen, bei dem alle verwen-\ndeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind. Jedoch dürfen Rohformen\nzum Herstellen von Golfschlägern\nverwendet werden.\nex Kapitel 96   Verschiedene Waren; ausgenom-         Herstellen, bei dem alle verwen-\nmen:                                  deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\nex 9601und      Waren aus tierischen, pflanzlichen    Herstellen aus bearbeiteten Vorma-\nex 9602         und mineralischen Schnitzstoffen      terialien derselben Position\nex 9603         Besen, Bürsten und Pinsel (ein-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher, die Teile von    verwendeten Vormaterialien 50 v.H.\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-       des Ab-Werk-Preises der Ware\nzeugen sind), von Hand zu führende    nicht überschreitet\nmechanische Fußbodenkehrer ohne\nMotor, Mops und Staubwedel; Pin-\nselköpfe; Kissen und Roller zum\nAnstreichen; Wischer aus Kau-\ntschuk oder ähnlichen geschmeidi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                                                           1631\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                      Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                   (2)                                                 (3)                                               (4)\ngen Stoffen, ausgenommen Reisig-\nbesen und dergleichen sowie Bür-\nsten und Pinsel aus Marder- oder\nEichhörnchenhaar\n9605               Zusammenstellungen für die Reise,                   Jede Ware in der Warenzusam-\nvon Waren zur Körperpflege, zum                     menstellung muss die Regel erfül-\nNähen, zum Reinigen von Schuhen                     len, die anzuwenden wäre, wenn\noder Bekleidung                                     sie nicht in der Warenzusammen-\nstellung enthalten wäre. Jedoch\ndürfen Waren ohne Ursprungs-\neigenschaft mitverwendet werden,\nwenn ihr Wert 15 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstel-\nlung nicht überschreitet.\n9606               Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen                    Herstellen, bei dem\nund andere Teile; Knopfrohlinge                     – alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nWare einzureihen sind und\n– der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\n9612               Farbbänder für Schreibmaschinen                     Herstellen, bei dem\nund ähnliche Farbbänder, mit Tinte                  – alle verwendeten Vormaterialien\noder anders für Abdrucke präpa-                         in eine andere Position als die\nriert, auch auf Spulen oder in Kas-                     Ware einzureihen sind und\nsetten; Stempelkissen, auch ge-\ntränkt, auch mit Schachteln                         – der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex 9613                Feuerzeuge mit piezoelektrischer                    Herstellen, bei dem der Wert aller\nZündung                                             verwendeten Vormaterialien der Po-\nsition 9613 30 v.H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\nex 9614                Tabakpfeifen, einschließlich Pfei-                  Herstellen aus Pfeifenrohformen\nfenköpfen\nKapitel 97         Kunstgegenstände,               Sammlungs-          Herstellen, bei dem alle verwen-\nstücke und Antiquitäten                             deten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die Ware einzureihen\nsind\n1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.\n2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.\n3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen\nverwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.\n5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt\ndiese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.\n6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger\nals 2 v.H. beträgt.\n7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.\n8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.\n9) Siehe Bemerkung 6.\n10) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen\noder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.\n11) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998.","1632       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nAnhang III\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nund Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nDruckanweisungen\n1. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch\noder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrikas\nkönnen sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien über-\nlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung\nauf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen\nund die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur\nKennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                                                                       1633\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.   A                     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                        und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                              5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                           7. Bemerkungen\n8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung                                                  9. Rohgewicht              10. Rech-\n(kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaße                         freigestellt)\n(l, m3 usw.)\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                               12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                 EXPORTEURS\nAusfuhrpapier2)                                                                                                 Der Unterzeichner erklärt, dass die vor-\ngenannten Waren die Voraussetzungen\nArt/Muster ....................................           Nr................\nerfüllen, um diese Bescheinigung zu\nvom .....................................................................                                       erlangen.\nZollbehörde .........................................................\nStempel\nAusstellender/s Staat/Gebiet ..............................\n..................................................................\n.............................................................................                                                           (Ort und Datum)\n.............................................................................\n(Ort und Datum)\n..................................................................\n(Unterschrift)\n.............................................................................\n(Unterschrift)\n1)  Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.\n2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","1634                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:                                                       14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1)\n❏      von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt\nworden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig\nsind.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit                                        ❏      nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\nund Richtigkeit ersucht.                                                                                    Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\n....................................................................................................  ....................................................................................................\n(Ort und Datum)                                                                                       (Ort und Datum)\nStempel                                                                                               Stempel\n.................................................................................................... .........................................................\n(Unterschrift)                                                                         (Unterschrift)\n1)  Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen,\ndass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so\nvorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des\nausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder\nWarenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                                                                          1635\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.   A                    000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den\nPräferenzverkehr zwischen\n..........................................................................................\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)                                                       und\n..........................................................................................\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                             5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                              -staatengruppe oder\nbzw. deren Ursprungs-                                -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)                          7. Bemerkungen\n8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1); Warenbezeichnung                                                 9. Rohgewicht              10. Rech-\n(kg) oder                    nungen\nandere                       (Ausfüllung\nMaße (l,                     freigestellt)\nm3 usw.)\n1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.","1636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT,                         dass diese Waren die Bedingungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT                       den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nLEGT                             folgende Nachweise VOR1):\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\n...........................................................................................................................................................................\nVERPFLICHTET SICH,               auf Verlangen der zuständigen Behörde alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und\nder Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT                        die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n..............................................................................................................\n(Ort und Datum)\n..............................................................................................................\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder\nausgeführten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                  1637\nAnhang IV\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist\ngemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben\nzu werden.\nEnglische Fassung\nThe exporter of the products covered by this document [customs authorisation No …1)]\ndeclares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …\npreferential origin2).\nSpanische Fassung\nEl exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera\nno …1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un\norigen preferencial …2).\nDänische Fassung\nEksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, [toldmyndighedernes\ntilladelse nr. …1)], erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har\npræferenceoprindelse i …2).\nDeutsche Fassung\nDer Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …1)] der Waren, auf die sich\ndieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,\npräferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind2).\nGriechische Fassung\nO ε\u0004αγωγ\bας των πρ\u000eϊ\u0010ντων π\u000eυ καλ\u0014πτ\u000eνται απ\u0010 τ\u000e παρ\u0010ν \bγγραφ\u000e (\u0018δεια\nτελωνε\u001a\u000eυ υπ\u001b αρι\n. ...1)) δηλ νει \u0010τι, εκτ\u0010ς ε\u0018ν δηλ νεται σαφ ς \u0018λλως, τα\nπρ\u000eϊ\u0010ντα αυτ\u0018 ε\u001aναι πρ\u000eτιµησιακ$ς καταγωγ$ς …2).\nFranzösische Fassung\nL’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière\nno …1)], déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préféren-\ntielle …2).\nItalienische Fassung\nL’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale\nn. …1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2).\nNiederländische Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is [douanevergunning\nnr. …1)] verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen\nvan preferentiële … oorsprong zijn2).\nPortugiesische Fassung\nO abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [auto-\nrização aduaneira n.o …1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes\nprodutos são de origem preferencial …2).\nFinnische Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä [tullin lupan:o …1)] ilmoittaa, että nämä\ntuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …\nalkuperätuotteita2).\nSchwedische Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokument [tullmyndighetens tillstånd nr. …1)\nförsäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …\nursprung2).","1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nSüdafrikanische Fassungen\nBagwebi ba go romela ntle dit‰welet‰wa t‰eo di akaret‰wago ke tokumente ye (Nomoro\nya dit‰wantle ya tumelelo …1)) ba ipolela gore ntle le moo go laedit‰wego, dit‰welet‰wa t‰e\nke t‰a go t‰wa …2) ka tlhago.\nMoromelli wa sehlahiswa ya sireleditsweng ke tokomane ena (tumello ya thepa naheng\nNo …1) e hlalosa hore, ka ntle ha eba ho hlalositswe ka tsela e nngwe ka nepo, dihlahiswa\ntsena ke tsa … tshimoloho e kgethilweng 2).\nMoromelantle wa dikuno tse di tlhagelelang mo lokwalong le (lokwalo lwa tumelelo ya\nkgethiso No …1)) o tlhomamisa gore, ntle le fa go tlhagisitsweng ka mokgwa mongwe,\ndikuno tse ke tsa … dinaga tse di thokegang 2).\nUmtfumeli ngaphandle walemikhicito lebalwe kulomculu (ngeligunya lalokutfunyelwa\nngaphandle Nombolo …1)) lophakamisa kutsi, ngaphandle kwalapho lekuboniswe khona\nngalokucacile, lemikhicito – ngeyendzabuko lebonelelwako 2).\nMuvhambadzi wa zwibveledzwa mashangoni a nnda, (zwibveledzwa) zwine zwa vha zwo\nambiwaho kha ili linwalo (linwalo la u nea maanda la mithelo ya zwitundwannda kana\nzwirumelwannda la vhu …1)), li khou buletshedza uri, nga nnda ha musi zwo ambiwa nga\ninwe ndila-vho, zwibveledzwa hezwi ndi zwa … vhubwo hune ha khou funeseswa kana u\ntakaleleswa 2).\nMuxavisela-vambe wa swikumiwa leswi nga eka tsalwa leri (Xibalo xa switundziwa xa\nNomboro1) u boxa leswaku, handle ka laha swi kombisiweke, swikumiwa leswi i swa\nntiyiso swa xilaveko xa le henhla swinene 2).\nDie uitvoerder van die produkte gedek deur hierdie dokument (doeanemagtiging No …1))\nverklaar dat, uitgesonderd waar andersins duidelik aangedui, hierdie produkte van …\nvoorkeuroorsprong 2) is.\nUmthumelli-phandle wemikhiqizo ebalwe kilencwadi (inomboro …1) egunyaza imikhiqizo\nephumako) ubeka uthi, ngaphandle kobana kutjengiswe ngendlela ethileko butjhatjhalazi,\nlemikhiqizo ine … mwelaphi enconyiswako 2).\nUmthumeli weempahla ngaphandle kwelizwe wemveliso equkwa lolu xwebhu (iirhafu\nzempahla zesigunyaziso Nombolo …1) ubhengeza ukuthi, ngaphandle kwalapho kuboniswe\nngokucacileyo, ezi mveliso … zezemvelaphi eyamkelekileyo kunezinye 2).\nUmthumeli wempahla ebhaliwe kulo mqulu iNombolo … yokugunyaza yentela yempahla1)\nuyamemezela ukuthi, ngaphandle kokuthi kukhonjisiwe ngokusobala, le mikhiqizo\niqhamuka … endaweni ekhethekileyo 2).\n.............................................................................................................................................3)\n(Ort und Datum)\n.............................................................................................................................................4)\n(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)\n1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 32 des Anhangs zu\ndiesem Protokoll ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzu-\ntragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die\nWörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.\n2)  Der Ursrpung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit\nUrsprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf\ndem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.\n3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.\n4)  Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch\nder Name des Unterzeichners.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                                                                                        1639\nAnhang V\nLieferantenerklärung\nDie Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten\nbrauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.\nLIEFERANTENERKLÄRUNG\nfür Waren, die in der SACU be- oder verarbeitet worden sind, ohne den Präferenzursprung zu erlangen\nDer Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:\n1. Die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der SACU sind, wurden in der SACU zur Herstellung dieser\nWaren verwendet:\nBezeichnung                                        HS-Position                                              Wert\nder verwendeten                                    der verwendeten                                    der verwendeten\nBezeichnung\nVormaterialien                                    Vormaterialien                                      Vormaterialien\nder gelieferten Waren1)\nohne Ursprungs-                                    ohne Ursprungs-                                    ohne Ursprungs-\neigenschaft                                      eigenschaft2)                                      eigenschaft 2) 3)\n............................................... ...............................................   ...............................................     ...............................................\n............................................... ...............................................   ...............................................     ...............................................\n............................................... ...............................................   ...............................................     ...............................................\nGesamtwert ...............................................\n........................................................................................................\n(Ort und Datum)\n........................................................................................................\n........................................................................................................\n........................................................................................................\n(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie\nName des Unterzeichners in Druckschrift)\n2. Alle anderen in der SACU zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse der SACU.\n1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.\nBeispiel:\nDas Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der\nbei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen\nden Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die\nUrsprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.\n2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.\nBeispiele:\nDie Regel für Bekleidung ex-Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich\naus Norwegen eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der norwegische Lieferant in\nseiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.\nEin Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus\nEisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf\neinen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.\n3) Der Ausdruck „Wert der Vormaterialien“ bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht\nbekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird.\nFür die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.","1640          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nGemeinsame Erklärung zu Anhang II des Protokolls über die Ursprungsregeln\nBeide Vertragsparteien erklären sich vorbehaltlich einiger von Südafrika beantragter Änderungen, über die die beiden Vertragsparteien\nnoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens beschließen werden, mit den Be- und Verarbeitungsvorgängen in Anhang II einverstanden.\nGemeinsame Erklärung zu dem Protokoll über die Ursprungsregeln\nDie Kommission ist bereit, zur Durchführung des Artikels 37 dieses Protokolls alle Anträge Südafrikas auf Abweichung von den\nUrsprungsregeln nach der Unterzeichnung des Abkommens zu prüfen.\nGemeinsame Erklärung zur Republik San Marino\n1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Südafrika als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne\ndes Abkommens anerkannt.\n2. Das Protokoll 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Südafrika als\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.\n2. Das Protokoll 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.\nErklärung der Kommission zur Kumulierung mit Südafrika\nim Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens\nAuf der Grundlage der Kumulierungsvorschriften im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ oder\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen über Handel, Ent-\nwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik\nSüdafrika andererseits wird die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den AKP-Staaten gemäß\nArtikel 34 des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP-EG-Abkommen geeignete Vorschriften über die Kumulierung mit südafrikanischen\nVormaterialien und Waren vorschlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                      1641\nProtokoll 2\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des\nfür die Waren geltenden Zollverfahrens.\nBegriffsbestimmungen\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\nBehörde im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften\na) „Zollrecht“ alle in den Vertragsparteien geltenden Rechts-     die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwa-\nund Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und     chung von\nDurchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinläng-\nverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kon-\nlicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhand-\ntrollen;\nlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;\nb) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu die-      b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager so errichtet worden sind\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die           oder errichtet werden könnten, dass hinlänglicher Grund zu\nauf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen          der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhand-\nstellt;                                                            lungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;\nc) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem      c) Waren, die so befördert worden sind oder befördert werden\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die            könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht,\nauf der Grundlage dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen          dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwen-\ngerichtet wird;                                                    det werden sollen;\nd) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine          d) Beförderungsmitteln, die so verwendet worden sind oder ver-\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;            wendet werden können, dass hinlänglicher Grund zu der\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ jede Verletzung oder          Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen\nversuchte Verletzung des Zollrechts.                               das Zollrecht benutzt werden sollen.\nArtikel 4\nArtikel 2\nAmtshilfe ohne Antrag\nGeltungsbereich\nDie Vertragsparteien leisten einander von sich aus nach Maß-\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre\ngabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe,\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und\nsofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen\ndes Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkennt-\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu\nnisse weitergeben über\ngewährleisten, insbesondere durch Verhinderung und Bekämp-\nfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung     – Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind\nin Zollsachen.                                                       oder ihnen als solche erscheinen und die für die andere Ver-\ntragspartei von Interesse sein können;\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für   – neue Mittel oder Methoden zur Begehung von Zuwiderhand-\ndie Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt          lungen gegen das Zollrecht;\nnicht die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen. Sie     – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nbetrifft auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befug-    lungen gegen das Zollrecht sind;\nnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei\n– natürliche oder juristische Personen, bei denen hinlänglicher\ndenn, dass diese Behörde der Weitergabe der betreffenden\nGrund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhand-\nErkenntnisse zustimmt.\nlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;\n(3) Die Amtshilfe zur Beitreibung von Abgaben, Zöllen oder\n– Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der\nGeldstrafen fällt nicht unter dieses Protokoll.\nAnnahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das\nZollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt\nArtikel 3                              werden können.\nAmtshilfe auf Antrag                                                    Artikel 5\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden                         Zustellung/Bekanntgabe\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-\nlichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu               Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Be-\ngewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder  hörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwal-\nbeabsichtigte Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhand-       tungsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf\nlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.           – die Zustellung aller Schriftstücke oder\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden      – die Bekanntgabe aller Entscheidungen\nBehörde mit, ob\nder ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses\na) die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren     Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im\nordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei        Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde.\neingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für\nDie Anträge auf Zustellung von Schriftstücken oder auf Bekannt-\ndie Waren geltenden Zollverfahrens;\ngabe von Entscheidungen müssen schriftlich in einer Amts-\nb) die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführten Waren      sprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelas-\nordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei       senen Sprache gestellt werden.","1642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nArtikel 6                               Originalschriftstücke werden so bald wie möglich zurückge-\ngeben.\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\n(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll werden schrift-                                    Artikel 9\nlich gestellt. Den Ersuchen werden alle Schriftstücke beigefügt,\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\ndie zu ihrer Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen\nkönnen mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch                 (1) Die Amtshilfe kann in solchen Fällen abgelehnt oder von der\nunverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.                    Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig\ngemacht werden, in denen eine Vertragspartei der Meinung ist,\n(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende\ndass die Amtshilfe im Rahmen dieses Protokolls\nAngaben:\na) die Souveränität Südafrikas oder eines Mitgliedstaats der zur\na) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nAmtshilfe gemäß diesem Protokoll aufgerufen ist, beeinträch-\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;                                        tigen könnte oder\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;                               b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige         Interessen insbesondere im Sinne von Artikel 10 Absatz 2\nrechtserhebliche Angaben;                                            beeinträchtigen könnte oder\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-           c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen\nlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-        würde.\nlungen richten;                                                     (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der\nf)  Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-          Begründung aufgeschoben werden, dass diese Amtshilfe in eine\ngeführten Ermittlungen.                                          laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufen-\ndes Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall konsultiert die\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der\nersuchte Behörde die ersuchende Behörde, um festzustellen, ob\nersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen\nSprache gestellt. Diese Vorschrift gilt nicht für Schriftstücke, die die Amtshilfe vorbehaltlich der Modalitäten oder Bedingungen\ndem Ersuchen gemäß Absatz 1 beigefügt sind.                          geleistet werden kann, die die ersuchte Behörde verlangen kann.\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den vorgenannten          (3) Beantragt die ersuchende Behörde eine Amtshilfe, die sie\nFormvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung          selbst im Fall eines an sie gerichteten Ersuchens nicht leisten\nbeantragt werden; in der Zwischenzeit können vorsorgliche Maß-       könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin.\nnahmen angeordnet werden.                                            Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermes-\nsen der ersuchten Behörde.\nArtikel 7                                  (4) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist der\nErledigung von Amtshilfeersuchen                     ersuchenden Behörde die Entscheidung der ersuchten Behörde\nmit ihrer Begründung unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Zur Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte\nBehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob\nsie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer                                        Artikel 10\nBehörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck                    Informationsaustausch und Datenschutz\nhat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nzweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise\nzu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von      je nach den Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien ver-\nder ersuchten Behörde nach diesem Protokoll mit dem Ersuchen         traulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig,\nbefasst wird, wenn diese nicht allein tätig werden kann.             in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienst-\ngeheimnis und genießen den Schutz sowohl der geltenden\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-        einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten           erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-\nVertragspartei.                                                      schaftsstellen geltenden Vorschriften.\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-              (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-         wenn die Vertragspartei, die die Auskünfte gegebenenfalls emp-\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in      fängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der\nden Diensträumen der ersuchten Behörde oder jeder anderen            dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem be-\nbetreffenden Behörde gemäß Absatz 1 zugegen sein und dort            treffenden Einzelfall von der Vertragspartei, die die Auskünfte\nAuskünfte über Handlungen einholen, die Zuwiderhandlungen            gegebenenfalls übermittelt, anzuwenden ist. Dazu übermitteln\ngegen das Zollrecht sind oder sein könnten und die die ersu-         die Vertragsparteien einander Informationen über ihre geltenden\nchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten             Normen, gegebenenfalls einschließlich der Rechtsnormen der\nZwecken benötigt.                                                    Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.\n(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-              (3) Die Verwendung der gemäß diesem Protokoll erhaltenen\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-         Auskünfte bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die im\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen         Anschluss an die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen\nbei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.        das Zollrecht eingeleitet werden, gilt als Verwendung für die\nZwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können mithin\nArtikel 8                               die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und\nForm der Auskunftserteilung                       eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen,\nBerichten und für Zeugenvernehmungen sowie bei gerichtlichen\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das        Verfahren und Ermittlungen verwenden. Die zuständige Behörde,\nErgebnis ihrer Ermittlungen schriftlich unter Beifügung der ein-     die diese Auskünfte erteilt oder die Schriftstücke zugänglich\nschlägigen Schriftstücke, beglaubigten Kopien oder sonstigen         gemacht hat, wird von einer solchen Verwendung in Kenntnis\nGegenstände mit.                                                     gesetzt.\n(2) Diese Auskünfte können in automatisierter Form erteilt           (4) Die erhaltenen Auskünfte werden nur für die Zwecke dieses\nwerden.                                                              Protokolls verwendet. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu\n(3) Originalschriftstücke werden nur auf Antrag übermittelt,      anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schrift-\nwenn sich beglaubigte Kopien als unzulänglich erweisen. Diese        liche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001                   1643\nhat. Für diese Verwendung gelten dann die von dieser Behörde     gen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen vorschla-\nauferlegten Beschränkungen.                                      gen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen wer-\nden sollten.\nArtikel 11                            (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-\nSachverständige und Zeugen                    führungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-\nsen, und halten einander hierüber auf dem Laufenden.\nBeamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im\nRahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-\ntungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen-                               Artikel 14\nheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten                          Andere Übereinkünfte\nund dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte\n(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der\nKopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforder-\nEuropäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten\nlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welchem Gericht\noder bei welcher Verwaltungsbehörde diese Beamten erscheinen     – berühren die Bestimmungen dieses Protokolls nicht die Ver-\nmüssen und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigen-           pflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen\nschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt wer-       Übereinkünften;\nden sollen.                                                      – sind die Bestimmungen dieses Protokolls als Ergänzung zu\nden Abkommen über Amtshilfe anzusehen, die zwischen ein-\nArtikel 12\nzelnen Mitgliedstaaten und Südafrika geschlossen worden\nKosten der Amtshilfe                         sind oder gegebenenfalls geschlossen werden;\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche    – berühren die Bestimmungen dieses Protokolls nicht die\nauf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls anfal-    gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Austausch von\nlenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls              in den Bereichen dieses Protokolls erhaltenen Auskünften, die\nAufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwen-           von Gemeinschaftsinteresse sein könnten, zwischen den\ndungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffent-        zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zoll-\nlichen Dienst angehören.                                            behörden der Mitgliedstaaten.\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen\nArtikel 13\ndieses Protokolls den Bestimmungen jedes bilateralen Abkom-\nDurchführung                         mens über Amtshilfe vor, das zwischen einzelnen Mitgliedstaaten\nund Südafrika geschlossen worden ist oder gegebenenfalls\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden\ngeschlossen wird, soweit Letzteres mit diesem Protokoll unver-\nSüdafrikas einerseits und den zuständigen Dienststellen der\neinbar ist.\nKommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenen-\nfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits über-       (3) Zu Fragen, die die Anwendung dieses Protokolls betreffen,\ntragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen     halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegen-\npraktischen Maßnahmen und Vereinbarungen insbesondere            heiten im Rahmen des mit Artikel 96 des Abkommens eingesetz-\nunter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmun-       ten Kooperationsrates zu entscheiden.","1644           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                          Protokoll 2 über Amtshilfe im Zollbereich.\ndes Königreichs Belgien,                                            Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und ihrer Mitglied-\ndes Königreichs Dänemark,                                        staaten und der Bevollmächtigte Südafrikas haben folgende\ndieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen ange-\nder Bundesrepublik Deutschland,\nnommen:\nder Griechischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zur Nichterfüllung\ndes Königreichs Spanien,\nGemeinsame Erklärung zu Ausfuhrerstattungen\nder Französischen Republik,\nIrlands,                                                         Gemeinsame Erklärung zum beschleunigten Zollabbau durch\nSüdafrika\nder Italienischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Kontingenten für landwirtschaftliche\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nErzeugnisse\ndes Königreichs der Niederlande,\nGemeinsame Erklärung zu staatlichen Beihilfen\nder Republik Österreich,\nder Portugiesischen Republik,                                    Gemeinsame Erklärung zur Fischerei\nder Republik Finnland,                                           Gemeinsame Erklärung zu bilateralen Abkommen\ndes Königreichs Schweden,                                        Gemeinsame Erklärung zur illegalen Einwanderung.\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,          Der Bevollmächtigte Südafrikas hat folgende dieser Schluss-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen      akte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nGemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nErklärung der Gemeinschaft zum wesentlichen Bestandteil\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemeinschaft“\ngenannt,                                                         Erklärung der Gemeinschaft zu den finanziellen Aspekten der\nZusammenarbeit\neinerseits, und\nErklärung der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu den finan-\nder Bevollmächtigte der Republik Südafrika, im Folgenden\nziellen Aspekten der Zusammenarbeit.\n„Südafrika“ genannt,\nandererseits,                                                       Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft haben folgende dieser\nSchlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:\ndie in Pretoria am 11. Oktober 1999 zur Unterzeichnung des\nAbkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit            Erklärung Südafrikas zum wesentlichen Bestandteil\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\nErklärung Südafrikas zu gesundheitspolizeilichen und pflanzen-\nstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, im\nschutzrechtlichen Maßnahmen\nFolgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben\nfolgende Texte angenommen:                                       Erklärung Südafrikas zu den finanziellen Aspekten der Zusammen-\nDas Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgender      arbeit.\nProtokolle:                                                         Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevollmäch-\nProtokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit    tigten Südafrikas haben des Weiteren die Vereinbarte Nieder-\nUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über   schrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlussakte\ndie Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,   beigefügt ist.\nGeschehen zu Pretoria am 11. Oktober 1999.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001            1645\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zur Nichterfüllung\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkom-\nmens genannte Verstoß gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens nur in einer\nschweren Verletzung der demokratischen Grundsätze oder der Menschenrechte oder in\neiner ernsten Durchbrechung der Rechtsstaatlichkeit besteht, durch die eine Lage\ngeschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für\ndie Ziele oder die Interessen der Vertragsparteien des Abkommens nachteilig wäre.\nDie Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die in Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5\ndes Abkommens genannten geeigneten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis\nzu der Verletzung stehen müssen. Bei Auswahl und Anwendung dieser Maßnahmen tragen\ndie Vertragsparteien den Lebensbedingungen der anfälligsten Bevölkerungsgruppen\nbesonders Rechnung und sorgen dafür, dass sie nicht übermäßig benachteiligt werden.\nGemeinsame Erklärung zu Ausfuhrerstattungen\n1. Bei der Ausarbeitung der den Handel betreffenden Teile des Abkommens haben die\nVertragsparteien im Einzelfall die potentiellen Auswirkungen von Ausfuhrerstattungs-\nmechanismen auf den Prozess der Handelsliberalisierung geprüft.\n2. Die Gemeinschaft erklärt für ihren Teil, dass eine weitere Prüfung der künftigen\nAusfuhrerstattungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Südafrika stattfinden\nwird, wenn die derzeitigen Beratungen über die Agrarreform abgeschlossen sind.\nGemeinsame Erklärung\nzum beschleunigten Zollabbau durch Südafrika\nDie Vertragsparteien kommen überein, die in Artikel 17 des Abkommens vorgesehenen\nVerfahren bereits während der Übergangszeit vor Inkrafttreten des Abkommens anzuwen-\nden, damit beschleunigte Zeitpläne für den Zollabbau und für den Abbau der Ausfuhrer-\nstattungen gegebenenfalls ab Inkrafttreten des Abkommens angewandt werden können.\nGemeinsame Erklärung\nzu Kontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n1. Die in Anhang IV Liste 6 und Anhang VI Listen 3 und 4 des Abkommens genannten\njährlichen Wachstumsraten werden spätestens ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten\ndes Abkommens regelmäßig überprüft und bestätigt.\n2. Südafrika erklärt sich bereit, für ausgewogene Ausfuhren insbesondere zubereiteter\nFrüchte (Birnen, Pfirsiche und Aprikosen) in die Gemeinschaft zu sorgen.\nGemeinsame Erklärung zu staatlichen Beihilfen\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die südafrikanische Wirtschaft und ihre\nBeziehungen zu den Volkswirtschaften der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika\neine erhebliche Umstrukturierung erfahren, die von der Regierung Südafrikas erleichtert\nwird.\nGemeinsame Erklärung zur Fischerei\nDie Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, das in Artikel 62 des Abkommens\ngenannte Fischereiabkommen spätestens Ende 2000 auszuhandeln und zu schließen.\nGemeinsame Erklärung zu bilateralen Abkommen\nSofern sich aus dem Abkommen nichts anderes ergibt, sind diese Rechte eines oder\nmehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aus bestehenden Abkommen\nnicht so auszulegen, als seien sie auf die anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt worden.\nGemeinsame Erklärung zur illegalen Einwanderung\nIn Anerkennung der Bedeutung einer Zusammenarbeit zur Verhinderung und Kontrolle der\nillegalen Einwanderung erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, diese Fragen im\nRahmen eines Austausches im Kooperationsrat zu behandeln, um Lösungen für die in\ndiesem Bereich möglicherweise auftretenden Probleme zu suchen.","1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001\nErklärung der Gemeinschaft zum wesentlichen Bestandteil\nIn einem politischen und institutionellen Umfeld, in dem die Menschenrechte geachtet und\ndie demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden, sieht die\nGemeinschaft als verantwortungsvolle Staatsführung den transparenten und verantwor-\ntungsbewussten Einsatz aller menschlichen, natürlichen und internen wie externen wirt-\nschaftlichen und finanziellen Ressourcen für eine gerechte und nachhaltige Entwicklung\nan.\nErklärung der Gemeinschaft\nzu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit\nMit der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates wurde unter der Bezeichnung „Europäi-\nsches Programm für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas“ eine besondere\nFinanzierungsfazilität eingerichtet. Zur Unterstützung der Politik der Regierung Südafrikas\nhat die Gemeinschaft im Zeitraum 1996 bis 1999 rund 500 Mio. ECU für diese Fazilität\ngebunden, und es wurden Abkommen auf dieser Grundlage geschlossen. Dieser Betrag\numfasst vier jährliche Zuweisungen, die von der Haushaltsbehörde der Gemeinschaft\nbewilligt werden müssen. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, ihre finanzielle Zusammen-\narbeit mit Südafrika in beträchtlicher Höhe fortzusetzen, und wird auf Vorschlag der Kom-\nmission die hierfür erforderlichen Beschlüsse fassen.\nAndere geeignete Finanzierungsinstrumente (z.B. im Rahmen des EG-AKP-Kooperations-\nabkommens) könnten eingesetzt werden, nachdem das Abkommen in Kraft getreten ist. In\ndiesem Zusammenhang wäre die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit zu prüfen, einen\nTeil ihrer künftigen Hilfe gezielt (z.B. für aufstrebende Unternehmer) in Form von Risiko-\nkapital oder Zinsvergütungen für Eigenmitteldarlehen der Europäischen Investitionsbank\n(EIB) bereitzustellen.\nErklärung der Europäischen Investitionsbank (EIB)\nzu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit\nWie in dem am 12. September 1995 unterzeichneten Rahmenabkommen zwischen Süd-\nafrika und der EIB erwähnt, wurde die EIB vom Rat der Gouverneure am 19. Juni 1995\nermächtigt, im Zweijahreszeitraum 19. Juni 1995 bis 19. Juni 1997 Darlehen aus eigenen\nMitteln der Bank in Höhe von insgesamt 300 Mio. ECU für Südafrika zu gewähren. Auf-\ngrund einer zweiten Ermächtigung durch den Rat der Gouverneure der Bank vom 12. Juni\n1997 und eines am 6. März 1998 unterzeichneten Zusatzrahmenabkommens zwischen\nSüdafrika und der EIB konnten weitere 375 Mio. ECU für den Zeitraum Juni 1997 bis\nDezember 1999 zur Verfügung gestellt werden.\nDer Artikel betrifft die mögliche Verlängerung der Tätigkeit der Bank über das Ende dieses\nZeitraums hinaus.\nIm Rahmen ihres Mandats wäre die EIB bereit, Darlehen an südafrikanische Darlehens-\nnehmer für Projekte in Südafrika und im Einzelfall für Projekte im Gebiet der Entwicklungs-\ngemeinschaft Südliches Afrika (SADC) zu prüfen.\nErklärung Südafrikas zum wesentlichen Bestandteil\nDie südafrikanische Seite versteht unter verantwortungsvoller Staatsführung die Einhal-\ntung der Verfassung Südafrikas (Gesetz 108 von 1996), insbesondere der Bestimmungen\nüber den transparenten, gerechten und verantwortungsbewussten Einsatz seiner mensch-\nlichen, natürlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen für wirtschaftliches\nWachstum und nachhaltige Entwicklung.\nErklärung Südafrikas zu gesundheitspolizeilichen\nund pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen\nDie Regierung Südafrikas möchte mit Nachdruck darauf hinweisen, dass das reibungslose\nund effiziente Funktionieren des Mechanismus für die Durchführung gesundheitspolizei-\nlicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für die erfolgreiche und wirksame\nDurchführung des Abkommens von entscheidender Bedeutung ist. In diesem Zusammen-\nhang ersucht Südafrika die Gemeinschaft dringend, Südafrika als bevorzugten Handels-\npartner bei ihren gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Verhandlungen\nals vorrangig zu behandeln.\nErklärung Südafrikas\nzu den finanziellen Aspekten der Zusammenarbeit\nDie Regierung Südafrikas erwartet, dass die Finanzierung nach 1999 mindestens in Höhe\nder derzeitigen finanziellen Zusammenarbeit in Form von Zuschüssen fortgesetzt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001     1647\nVereinbarte Niederschrift\nDie Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:\nZu Artikel 4\nEin regelmäßiger politischer Dialog zwischen den Vertragsparteien beginnt zu dem Zeit-\npunkt, an dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wirksam wird."]}