{"id":"bgbl2-2001-38-6","kind":"bgbl2","year":2001,"number":38,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/38#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_38.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Cubic Applications, Inc. (Nr. DAJA02-01-F-0187)","law_date":"2001-11-12T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juli 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 903 vom\n16. Juli 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. Juli 2001\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“\n(Nr. DAJA02-01-F-0187)\nVom 12. November 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n16. Juli/24. Juli 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DAJA02-01-F-0187) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Juli 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001            1331\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 24. Juli 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 905 vom 16. Juli 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von\nmit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-10F-0104J, Order\nNummer DAJA02-01-F-0187, für die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen\nfür das Board of Directors (BOD) Programm des Oberbefehlshabers der amerikanischen\nLandstreitkräfte in Europa abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Cubic Applications, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nerhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur\nBereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nProfessionelle, militärstrategische Beratung zur Unterstützung des Board of Directors\n(BOD) Programms des Oberbefehlshabers der amerikanischen Landstreitkräfte in\nEuropa: Organisation, Durchführung und Dokumentation von Direktoratssitzungen,\nAbgabe von Strategieeinschätzungen, Durchführung von Nachforschungen und Analysen\nzur Unterstützung der für die Besprechung oder Präsentation gewählten Themen.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military Analyst (Anhang II.i.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die\ngleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen\nGefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-10F-0104J, Order Nummer DAJA02-01-F-0187, zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Cubic\nApplications, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt die Aufforderung zur\nErbringung von vertraglichen Leistungen (Delivery/Task Orders) nicht spätestens zwei\nWochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung\nvorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. März 2001 bis\n25. März 2002 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit."]}