{"id":"bgbl2-2001-38-5","kind":"bgbl2","year":2001,"number":38,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_38.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ACS Defense, Inc. (Nr. DAJA02-00-F-1099)","law_date":"2001-11-12T00:00:00Z","page":1328,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nFalls sich die Regierung der Bundesrepubik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Juli 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 901 vom\n16. Juli 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n16. Juli 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“\n(Nr. DAJA02-00-F-1099)\nVom 12. November 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Juli/\n24. Juli 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ACS\nDefense, Inc.“ (Nr. DAJA02-00-F-1099) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Juli 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001          1329\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 24. Juli 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 903 vom 16. Juli 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von mit\nBereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mit-\nzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-4039G, Task Order\nDAJA02-00-F-1099, für die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für den Ober-\nbefehlshaber der amerikanischen Landstreitkräfte in Europa abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten\nkönnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nDieser Vertrag unterstützt die amerikanischen Landstreitkräfte in Europa mit der\nBereitstellung der gezielten Recherche und Analyse und der Entwicklung und Ein-\nführung von Plänen zum strategischen Einsatz; in einsatzbezogenen und logistischen\nAngelegenheiten; mit Organisationsstrukturen, Ausrüstung und Modernisierung der\nStreitkräfte; mit Übungen und Ausbildung; und im Bereich von „Computer, Kommuni-\nkation, Kommando und Kontrolle, Nachrichtenwesen, Überwachung und Aufklärung“\n(C4ISR). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Military Analyst\n(Anhang II.i.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die\ngleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen\nGefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-35F-4039G, Task Order DAJA02-00-F-1099, zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“\nüber die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt die Aufforderung zur Erbringung\nvon vertraglichen Leistungen (Task Order) nicht spätestens zwei Wochen nach Ende\nder Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine\nKopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2000 bis 31. Juli 2001 ist dieser\nVereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nteilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüg-\nlich mit."]}