{"id":"bgbl2-2001-38-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":38,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_38.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ACS Defense, Inc. (Nr. 000SJ0067)","law_date":"2001-11-09T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1326  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nüber das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nVom 5. November 2001\nDie S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 2 des\nEuropäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und\nVollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die\nWiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) am 16. Juli\n2001 die folgende z e n t r a l e B e h ö r d e benannt:\nCenter for International Legal Protection\nof Children and Youth\n·pitálska 6\nP.O. Box 57\n814 99 Bratislava\nSlovak Republic.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n31. Juli 2001 (BGBl. II S. 871) und 18. September 2001 (BGBl. II S. 1066).\nBerlin, den 5. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“\n(Nr. 000SJ0067)\nVom 9. November 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Okober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n16. Juli/24. Juli 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „ACS Defense, Inc.“ (Nr. 000SJ0067) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Juli 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001           1327\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 24. Juli 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 901 vom 16. Juli 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von mit\nBereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-4751H, Task Order\n000SJ0067, für die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die Architektur von\nComputer, Kommunikation, Kommando, Aufsicht und Nachrichtenwesen, Überwachung\nund Aufklärung des United States European Command abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nerhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nDieser Vertrag unterstützt das United States European Command mit der Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen zur Entwicklung von Konzepten im Bereich\ndes Nachrichtenwesens, der Überwachung und Aufklärung, von Ergebnissen, funk-\ntionellen Substrukturen und Einführungsplänen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Senior System Analyst (Anhang II.k.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-35F-4751H, Task Order 000SJ0067, zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht die Aufforderung zur Erbringung von\nvertraglichen Leistungen (Delivery/Task Orders) spätestens zwei Wochen nach Ende\nder Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine\nKopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. November 1999 bis 31. Juli 2001 ist\ndieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit."]}