{"id":"bgbl2-2001-38-14","kind":"bgbl2","year":2001,"number":38,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/38#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-38-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_38.pdf#page=26","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Premier Technology Group, Inc. (Nr. 84791)","law_date":"2001-11-16T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nVertrages mit einer Laufzeit vom 1. September 2001 bis 31. August 2002 ist dieser Ver-\neinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-\nwärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. September 2001 in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 939 vom\n28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“\n(Nr. 84791)\nVom 16. November 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August\n2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Pre-\nmier Technology Group, Inc.“ (Nr. 84791) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. Juli 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001            1347\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 28. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 938 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nbetreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten\nUnternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“\neinen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-5872H,\nDelivery Order 84791, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die\n30th Medical Brigade, G4 abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befrei-\nungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages\nzur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der 30th Medical Brigade, G4 im Logistik- und Automatisations-\nbereich durch Einbringung technischer Fachkenntnisse beim Einsatz des Systems\n,Standard Army Retail Supply Systems – Objective‘ und zahlreicher Internet-gestützter\nPrüfungssysteme. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Site Supervisor\n(Anhang V.a.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und\nnach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der\nNummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-35F-5872H, Delivery Order 84791, zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group,\nInc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie\ntritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen\nnach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfol-\ngende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Lauf-\nzeit vom 30. Juli 2001 bis 29. Juli 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrages unverzüglich mit."]}