{"id":"bgbl2-2001-38-11","kind":"bgbl2","year":2001,"number":38,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/38#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_38.pdf#page=20","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Electronic Data Systems (Nr. 9BN065S31)","law_date":"2001-11-16T00:00:00Z","page":1340,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens\nzwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung\neine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit\neiner Laufzeit vom 1. März 2001 bis 1. Oktober 2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. März 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 927 vom\n28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. März 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Electronic Data Systems“\n(Nr. 9BN065S31)\nVom 16. November 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Electronic Data Systems“ (Nr. 9BN065S31) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. Januar 2000\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001           1341\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 28. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 925 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998\nsowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwen-\ndigen Informationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen „Electronic Data Systems“ einen Vertrag\nüber die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer GS-35F-0323J, Project Nummer 9BN065S31, für das\nDefense Manpower Data Center, Defense Enrollment Eligibility Reporting System (DEERS)\nabgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Electronic Data Systems“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nerhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Electronic Data Systems“ wird im Rahmen seines Vertrages zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Defense Manpower Data Center, Defense Enrollment Eligibility\nReporting System (DEERS) und des Real-Time Automated Personnel Identification\nSystem (RAPIDS) mit informationstechnologischen Computerdienstleistungen;\nEntwicklung, Test und Einführung von Computerprogrammen und Teilsystemen;\nErstellung, Wartung und Veröffentlichung von Datenbanken; Nutzung relationaler\nDatenbanksystemausführungen, Datenbankprogrammiersprachen und Internetpro-\ngrammierungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Advanced Systems\nEngineer (Liste II.b.), Systems Engineer/Site Manager (Liste II.c.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Electronic Data Systems“ wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der\ndazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen Ände-\nrungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-35F-0323J, Project Nummer 9BN065S31, zwischen der Regierung"]}