{"id":"bgbl2-2001-38-1","kind":"bgbl2","year":2001,"number":38,"date":"2001-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals","law_date":"2001-12-14T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1322     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\nVerordnung\nzu dem Beschluss\nder im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001\nbetreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien\nund des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals\nVom 14. Dezember 2001\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt\nder Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-\nber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere\nzwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4\nAbs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst\nwurde, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDem Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und dem Satelli-\ntenzentrum der Europäischen Union sowie ihren Organen und ihrem Personal\nwerden Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Maßgabe des\nBeschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte\nund Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums\nsowie ihrer Organe und ihres Personals und der Erklärung der Bundesregierung\nzu Artikel 3 Abs. 2 dieses Beschlusses gewährt. Der Beschluss und die Erklä-\nrung werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss nach\nseinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Dezember 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001                                   1323\nBeschluss\nder im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001\nbetreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien\nund des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-               (3) Die gemäß diesem Artikel mehrwert- oder verbrauchsteuer-\nstaaten der Europäischen Union –                                             frei erworbenen Gegenstände dürfen weder entgeltlich noch\nunentgeltlich veräußert werden, es sei denn, dies geschieht unter\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                         Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden sind,\nder die Befreiung gewährt hat.\num das Funktionieren des Instituts für Sicherheitsstudien und\n(4) Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für öffent-\ndes Satellitenzentrums, die vom Rat als unabhängige Einrich-\nliche Versorgungsdienste erhoben werden, wird keine Befreiung\ntungen der Europäischen Union (nachstehend „Einrichtungen\ngewährt.\nder Europäischen Union“ genannt) errichtet wurden1), zu erleich-\ntern, müssen diesen neuen Einrichtungen und ihrem Personal im\nInteresse der Europäischen Union die für ihre Tätigkeit unver-                                            Artikel 4\nzichtbaren Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt\nErleichterungen und Immunitäten\nwerden –\nin Bezug auf den Nachrichtenverkehr\nbeschließen:                                                                 Die Mitgliedstaaten gestatten den Einrichtungen der Euro-\npäischen Union, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und\nohne vorherige Genehmigung zu übermitteln, und schützen die-\nArtikel 1\nses Recht der Einrichtungen. Die Einrichtungen der Europäi-\nImmunität von der Gerichtsbarkeit                            schen Union sind berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden\nund Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme,                         und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrich-\nEinziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs                      ten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und\nDie Räumlichkeiten und Gebäude, die Vermögensgegenstände,                 zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immuni-\nLiegenschaften und Guthaben der Einrichtungen der Europäi-                   täten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kurier-\nschen Union genießen Immunität von jeder Durchsuchung,                       gepäck.\nBeschlagnahme, Requirierung, Einziehung und jeder sonstigen\nForm des administrativen oder gerichtlichen Zugriffs, gleichviel                                          Artikel 5\nwo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in wessen\nBesitz sie sich befinden.                                                                    Einreise, Aufenthalt und Ausreise\nDie Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 6 genannten\nArtikel 2                                   Personen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Aus-\nreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbe-\nUnverletzlichkeit der Archive                             schadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt\nDie Archive der Einrichtungen der Europäischen Union sind                 werden, dass Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im\nunverletzlich.                                                               Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 6 aufgeführten\nKategorien fallen.\nArtikel 3\nArtikel 6\nBefreiung von Steuern und Abgaben\nVorrechte und Immunitäten\n(1) Die Einrichtungen der Europäischen Union, ihre Guthaben,\nder Mitglieder der Organe und des Personals\nEinkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen ihrer\nder Einrichtungen der Europäischen Union\namtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer befreit.\n(2) Die Einrichtungen der Europäischen Union sind bei grö-                   (1) Die Mitglieder der Organe und des Personals der Einrich-\nßeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von den indirekten                   tungen der Europäischen Union genießen folgende Immunitäten:\nSteuern und Abgaben befreit, die in den Preisen für bewegliche               a) Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von\nund unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen sind.                    ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen\nDie Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung oder eines                       und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese\nErlasses gewährt werden.                                                         Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mit-\nglied eines Organs oder des Personals;\n1) Gemeinsame Aktionen 2001/554/GASP (ABl. L 200 vom 25. Juli 2001 S. 1) und b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke\n2001/555/GASP (ABl. L 200 vom 25. Juli 2001 S. 5).                            und anderen amtlichen Materials.","1324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2001\n(2) Die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der         rechte und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder\nEuropäischen Union, auf deren Gehälter und Bezüge eine Steuer     sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mit-\nzugunsten dieser Einrichtungen gemäß Artikel 8 erhoben wird,      gliedstaaten einzuhalten.\ngenießen Befreiung von der Einkommensteuer auf die von den\n(2) Die Direktoren haben die Immunität der Einrichtungen der\nEinrichtungen gezahlten Gehälter und Bezüge. Diese Gehälter\nEuropäischen Union oder von Mitgliedern ihres Personals in allen\nund Bezüge können jedoch bei der Festsetzung des auf Ein-\nFällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde,\nkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags\ndass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne\nberücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung\nSchädigung der Interessen dieser Einrichtungen aufgehoben\nauf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete der\nwerden kann. Hinsichtlich der Direktoren und der Finanzkontrol-\nEinrichtungen und deren Familienangehörige gezahlt werden.\nleure haben die Verwaltungsräte die gleiche Verpflichtung. Im\n(3) Auf die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der     Falle von Mitgliedern der Verwaltungsräte ist der jeweilige Mit-\nEuropäischen Union finden die Bestimmungen des Artikels 14        gliedstaat oder die Kommission für die Aufhebung der Immunität\ndes Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-       zuständig.\npäischen Gemeinschaften Anwendung.\n(3) Ist die Immunität der Einrichtungen der Europäischen Union\nim Sinne des Artikels 1 aufgehoben worden, so werden die von\nArtikel 7                            den Gerichten der Mitgliedstaaten angeordneten Durchsuchun-\nAusnahmen von den Immunitäten                      gen und Beschlagnahmen in Anwesenheit des Direktors der\nbetreffenden Einrichtung oder seines Beauftragten unter Beach-\nDie Immunität, die den in Artikel 6 genannten Personen         tung der Regeln der Vertraulichkeit durchgeführt.\ngewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten ange-\nstrengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließ-      (4) Die Einrichtungen der Europäischen Union arbeiten jeder-\nlich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der zeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusam-\ndurch eine solche Person verursacht wurde.                        men, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und verhin-\ndern jeden Missbrauch der nach diesem Beschluss gewährten\nVorrechte und Immunitäten.\nArtikel 8\nSteuern                                 (5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gericht-\nlichen Stelle eines Mitgliedstaates ein Missbrauch der nach die-\n(1) Die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der         sem Beschluss gewährten Vorrechte oder Immunitäten vor, so\nEuropäischen Union, die mindestens für ein Jahr angestellt sind,  nimmt die nach Absatz 2 für die Immunitätsaufhebung zustän-\nunterliegen einer Steuer zugunsten dieser Einrichtungen, die      dige Stelle auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rück-\ngemäß den von diesen Einrichtungen festgelegten und vom Ver-      sprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch gege-\nwaltungsrat gebilligten Bestimmungen und Verfahren auf die von    ben ist. Führen die entsprechenden Konsultationen nicht zu\nden Einrichtungen gezahlten Gehälter und Bezüge erhoben wird.     einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die\n(2) Die Namen und Anschriften der unter diesen Artikel fallen- Angelegenheit nach dem Verfahren des Artikels 11 geregelt.\nden Mitglieder des Personals der Einrichtungen der Europäi-\nschen Union sowie aller anderen auf Vertragsbasis bei diesen                                    Artikel 11\nEinrichtungen beschäftigten Personen werden den Mitgliedstaa-\nBeilegung von Streitigkeiten\nten jedes Jahr mitgeteilt. Allen diesen Personen stellen die Ein-\nrichtungen jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamte       (1) Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität einer\nBrutto- und Nettobetrag der von diesen Einrichtungen für das      der Einrichtungen der Europäischen Union oder die einer Person\nbetreffende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch     aufzuheben, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung Immunität\ndie Einzelheiten und die Art der Zahlungen sowie die an der       nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 genießt, werden vom Rat\nQuelle einbehaltenen Beträge angegeben sind.                      mit dem Ziel einer einstimmigen Beilegung erörtert.\n(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Renten und          (2) Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat\nRuhegehälter, die an ehemalige Bedienstete der Einrichtungen      einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind.\nder Europäischen Union und deren Familienangehörige gezahlt\nwerden.                                                                                         Artikel 12\nInkrafttreten\nArtikel 9\nDieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, sofern alle\nSchutz des Personals\nMitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates bis zu diesem\nDie Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors der   Tag mitgeteilt haben, dass die erforderlichen Verfahren für seine\nbetreffenden Einrichtung der Europäischen Union alle erforder-    endgültige oder vorläufige Umsetzung in ihre einzelstaatlichen\nlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in   Rechtsordnungen abgeschlossen sind.\ndiesem Beschluss genannten Personen, deren Sicherheit auf-\ngrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Einrichtungen gefährdet\nArtikel 13\nist, zu gewährleisten.\nEvaluierung\nArtikel 10                               Dieser Beschluss wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft-\nAufhebung der Immunitäten                       treten unter der Aufsicht der Verwaltungsräte der Einrichtungen\nder Europäischen Union evaluiert.\n(1) Die nach diesem Beschluss gewährten Vorrechte und\nImmunitäten werden im Interesse der Einrichtungen der Europäi-\nArtikel 14\nschen Union und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden\ngewährt. Diese Einrichtungen und alle Personen, die diese Vor-       Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht."]}