{"id":"bgbl2-2001-36-7","kind":"bgbl2","year":2001,"number":36,"date":"2001-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/36#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_36.pdf#page=26","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation","law_date":"2001-10-30T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["1282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001\nlengerät, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Video-                                       Artikel 6\ngerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elek-\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\ntrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nVentilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abga-\nder Vertragsparteien.\nben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatz-\ngegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführ-\nArtikel 7\nten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden\ngekommen sind; darüber hinausgehend kann ein Kraftfahr-           7.1      Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nzeug jeweils nach vier Jahren abgaben- und kautionsfrei                    Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforder-\neingeführt werden;                                                         lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten des Abkommens erfüllt sind.\n5.2.3 gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\n7.2      Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken oder\nverlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn,\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\ndass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\nBedarfs;\ndes jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\n5.2.4 erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ge-             7.3      Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nbühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,                 mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nArbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.                                     Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Windhuk am 18. April 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Ganns\nFür die Regierung der Republik Namibia\nDr. Z. N g a v i r u e\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern\nvon Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\nVom 30. Oktober 2001\nDie Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von\nMissionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organi-\nsation (BGBl. 1997 II S. 1425) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für\nFrankreich                                                       am 27. September 2001\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 2001 (BGBl. II S. 863).\nBerlin, den 30. Oktober 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier"]}