{"id":"bgbl2-2001-36-6","kind":"bgbl2","year":2001,"number":36,"date":"2001-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/36#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_36.pdf#page=23","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2001-10-30T00:00:00Z","page":1279,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001          1279\nThe Government of the Federal Republic          Die Regierung der Bundesrepublik\nof Yugoslavia determines the competence         Jugoslawien beschließt, dass der Bun-\nof the Federal Constitutional Court to          desverfassungsgerichtshof innerhalb der\naccept and consider, within its domestic        Rechtsordnung der Bundesrepublik Jugo-\nlegal system, the complaints submitted by       slawien zuständig ist für die Entgegen-\nindividuals and groups under the State          nahme und Erörterung der Beschwerden\njurisdiction, alleging to have been victims     einzelner der staatlichen Hoheitsgewalt\nof rights violations under the Convention,      unterstehender Personen oder Gruppen,\nand who have exhausted all available legal      die vorgeben, Opfer von Verletzungen von\nmeans provided for by the national legisla-     Rechten nach dem Übereinkommen zu\ntion.”                                          sein, und die alle verfügbaren innerstaat-\nlichen rechtlichen Mittel erschöpft haben.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Juni 2001 (BGBl. II S. 692).\nBerlin, den 23. Oktober 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 2001\nDas in Windhuk am 18. April 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 7.1\nam 6. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","1280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2.1.3 andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die\nVertragsparteien einigen.\nund\n2.2   Die Förderung kann erfolgen\ndie Regierung der Republik Namibia –\n2.2.1 durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\n(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bun-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\ndesrepublik Deutschland entsandte Personal wird im\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung           Folgenden als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und  2.2.2 durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgen-\nVölker und                                                              den als „Material“ bezeichnet);\n2.2.3 durch Aus- und Fortbildung von namibischen Fach- und\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Republik\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –\nNamibia, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nanderen Ländern;\nsind wie folgt übereingekommen:\n2.2.4 in anderer geeigneter Weise.\n2.3   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nArtikel 1                                    für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende\n1.1   Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-       Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.            Abweichendes vorsehen:\n1.2   Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen            2.3.1 Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Ver-         2.3.2 die Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer\ntragsparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende             Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte\nÜbereinkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen              die Kosten tragen;\nZusammenarbeit (im Folgenden als „Projektvereinbarun-\ngen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede Vertrags-     2.3.3 Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\npartei für die Vorhaben der Technischen Zusammen-                 außerhalb der Republik Namibia;\narbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt- 2.3.4 Beschaffung des in Absatz 2.2.2 genannten Materials;\nvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des\nVorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die      2.3.5 Transport und Versicherung des in Absatz 2.2.2 genannten\nLeistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organi-             Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon aus-\nsatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab-         genommen sind die in Artikel 3 Absatz 3.2 genannten\nlauf gehören.                                                     Abgaben und Lagergebühren;\n2.3.6 Aus- und Fortbildung von namibischen Fach- und Füh-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\nArtikel 2                                    jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n2.1   Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch       2.4   Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgen-           des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\nden Bereichen vorsehen:                                           Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nMaterial bei seinem Eintreffen in Namibia in das Eigentum\n2.1.1 Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nder Republik Namibia über; das Material steht den geför-\nrichtungen in der Republik Namibia;\nderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre\n2.1.2 Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                  Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001                        1281\n2.5   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-       4.1.2 sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\ntet die Regierung der Republik Namibia darüber, welche              Namibia einzumischen;\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-\n4.1.3 die Gesetze der Republik Namibia zu befolgen und die\nführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vor-\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen\noder Stellen werden im Folgenden als „durchführende           4.1.4 keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nStelle“ bezeichnet.                                                 üben, mit der sie beauftragt sind;\n4.1.5 mit den amtlichen Stellen der Republik Namibia vertrauens-\nArtikel 3                                   voll zusammenzuarbeiten.\nLeistungen der Regierung der Republik Namibia:                      4.2   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\ndafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustim-\nSie\nmung der Regierung der Republik Namibia eingeholt wird.\n3.1   stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Namibia die erfor-       Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik\nderlichen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung, so-                Namibia unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustim-\nweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             mung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.\ndie Einrichtung auf ihre Kosten liefert;                            Geht innerhalb von einem Monat keine ablehnende Mit-\n3.2   befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik             teilung der Regierung der Republik Namibia ein, so gilt dies\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von                als Zustimmung.\nLizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffent-     4.3   Wünscht die Regierung der Republik Namibia die Abberu-\nlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher,           fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\ndass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorste-           der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbin-\nhenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden             dung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-\nStelle auch für in Namibia beschafftes Material;                    legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundes-\n3.3   trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-          republik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von\nhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas              deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die\nAbweichendes festgelegt wird;                                       Regierung der Republik Namibia so früh wie möglich dar-\nüber unterrichtet wird.\n3.4   stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen namibischen\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-\nbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;                                      Artikel 5\n3.5   sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte      5.1   Die Regierung der Republik Namibia sorgt für den Schutz\nso bald wie möglich durch namibische Fachkräfte fort-               der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte\ngeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen                   und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\ndieses Abkommens in der Republik Namibia, in der                    Hierzu gehört insbesondere Folgendes:\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern            5.1.1 Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\naus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig              die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nunter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik                  ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nDeutschland in Windhuk oder der von dieser benannten                ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\nFachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder Fort-              kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-\nbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr              spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann\ngegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort-            von der Republik Namibia gegen die entsandten Fach-\nbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben            kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nzu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser             geltend gemacht werden;\nnamibischen Fachkräfte;\n5.1.2 sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\n3.6   erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens               Festnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unter-\naus- und fortgebildete namibische Staatsangehörige abge-            lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie            Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-                einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;                  gabe stehen;\n3.7   gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\n5.1.3 sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\ngung;                                                         5.1.4 sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-\n3.8   stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben\nstützung, die die Regierung der Republik Namibia ihnen\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese\ngewährt, hingewiesen wird.\nnicht nach den Projektvereinbarungen von der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland übernommen werden;             5.2   Die Regierung der Republik Namibia\n3.9   stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-   5.2.1 erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nmens und der Projektvereinbarungen befassten namibi-                blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt           im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\nunterrichtet werden.                                                keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das\nGleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-\nArtikel 4\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\n4.1   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\n5.2.2 gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nwährend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und\n4.1.1 nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit                  kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55         Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch\nder Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei-           je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tief-\nzutragen;                                                           kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Mikrowel-"]}