{"id":"bgbl2-2001-36-2","kind":"bgbl2","year":2001,"number":36,"date":"2001-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_36.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2001-10-17T00:00:00Z","page":1261,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001                                  1261\n(2) Jeder Vertragsstaat kann es zum Ende des auf die Kündi-             (2) Chaque Etat contractant peut la dénoncer par écrit avec\ngung folgenden Kalenderjahrs auf diplomatischem Wege schrift-           effet à la fin de l’année civile qui suit la dénonciation par la voie\nlich kündigen.                                                          diplomatique.\nArtikel 13                                                                Article 13\nIm Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestim-              En cas de dénonciation de la présente convention, les stipula-\nmungen des Abkommens für bis zum Außerkrafttreten des                   tions de la convention restent en vigueur pour les droits à pen-\nAbkommens entstandene Ansprüche auf laufende Leistungen                 sion nés jusqu’à la date d’abrogation de la convention et résul-\naus Sicherungsfällen, die vor dem Außerkrafttreten des Ab-              tant de sinistres survenus antérieurement à l’abrogation de la\nkommens eingetreten sind, weiter. Entsprechendes gilt für un-           convention. Il en est de même pour les droits acquis, si les Etats\nverfallbare Anwartschaften, wenn die Vertragsstaaten deren              contractants sont convenus, d’un commun accord, de leur finan-\nFinanzierung im gegenseitigen Einvernehmen geregelt haben.              cement.\nGeschehen zu Berlin am 22. September 2000 in zwei Urschrif-             Fait à Berlin, le 22 septembre 2000, en double exemplaire, en\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder           allemand et français, les deux textes faisant également foi.\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nPour la République fédérale d’Allemagne\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nFür das Großherzogtum Luxemburg\nPour le Grand-Duché de Luxembourg\nJ. A l e x\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 17. Oktober 2001\nDas in Santafé de Bogotá am 26. Mai 1998 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKolumbien über Technische Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel VII Abs. 1\nam 28. Februar 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Oktober 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","1262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\nals „Material“ bezeichnet);\nund\nd) durch Aus- und Fortbildung von kolumbianischen Fach- und\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Republik\ndie Regierung der Republik Kolumbien –\nKolumbien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren               ren Ländern;\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                e) durch Finanzierungsbeiträge an Träger in Kolumbien für\nVorhaben, die diese in eigener Verantwortung durchführen;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und   f)    in anderer zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Weise.\nVölker,                                                               (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche         Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                           weichendes vorsehen:\nsind wie folgt übereingekommen:                                 a) Vergütung der entsandten Experten und des entsandten\nVerwaltungspersonals;\nArtikel I                              b) Unterbringung der entsandten Fach- und entsandten Ver-\nwaltungskräfte sowie ihrer Familienmitglieder, soweit nicht\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-       diese die Kosten tragen;\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nc) Dienstreisen der entsandten Fach- und entsandten Verwal-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für\ntungskräfte innerhalb und außerhalb der Republik Kolumbien;\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-     d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Mate-\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden              rials;\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt    e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe c\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-              genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens; hier-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt-           von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genann-\nvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vor-                   ten Abgaben und Lagergebühren;\nhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen\nder Vertragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische        f)    Aus- und Fortbildung von kolumbianischen Fach- und\nStellung der Beteiligten sowie der zeitliche Ablauf gehören.             Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nA r t i k e l II                          (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch       des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden          republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nBereichen vorsehen:                                                seinem Eintreffen in Kolumbien in das Eigentum der Republik\nKolumbien über. Das Material steht den geförderten Vorhaben\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-         und den entsandten Fachkräften sowie den aus Mitteln der deut-\nrichtungen in der Republik Kolumbien;                         schen Technischen Zusammenarbeit unter Vertrag genommenen\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten.                Ortskräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nDiese Regelungen gelten auch für aus Mitteln der deutschen\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                 Technischen Zusammenarbeit in Kolumbien beschafftes Mate-\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,      rial.\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\nnischem Personal und Projektassistenten im Auftrag der\ndie Regierung der Republik Kolumbien darüber, welche Träger,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, die im Folgen-\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer\nden als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet werden;\nFörderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt.\nb) durch Entsendung von Verwaltungskräften, nachfolgend „ent-      Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im\nsandte Verwaltungskräfte“ genannt;                            Folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2001                          1263\nA r t i k e l III                        d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nüben, mit der sie beauftragt sind;\nLeistungen der Regierung der Republik Kolumbien:\nSie                                                                  e) mit den amtlichen Stellen der Republik Kolumbien vertrauens-\nvoll zusammenzuarbeiten.\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Kolumbien die erfor-\nderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nEinrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der        dass vor Entsendung einer Fach- oder Verwaltungskraft die\nBundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten       Zustimmung der Regierung der Republik Kolumbien eingeholt\nliefert;                                                         wird. Die durchführende Stelle ersucht die Regierung der Repu-\nblik Kolumbien unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustim-\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik           mung zur Entsendung. Geht innerhalb von zwei Monaten keine\nDeutschland für das Projekt gelieferte Material bei Ankunft      ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Kolumbien\nauf kolumbianischem Staatsgebiet von Ein- und Ausfuhr- und       ein, so gilt dies als Zustimmung.\nsonstigen Abgaben, Gebühren oder Beiträgen an öffentliche\nDienststellen. Außerdem trägt sie alle für die Erlangung der        (3) Wünscht die Regierung der Republik Kolumbien die Ab-\nentsprechenden Einfuhrlizenzen notwendigen Ausgaben,             berufung einer entsandten Fach- oder Verwaltungskraft, so wird\nstellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird, und sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nübernimmt die anfallenden Lagergebühren;                         Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-\nlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-        Deutschland, wenn eine entsandte Fach- oder Verwaltungskraft\nhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nichts Abwei-         von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die\nchendes festgelegt wird;                                         Regierung der Republik Kolumbien so früh wie möglich darüber\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kolumbiani-     unterrichtet wird.\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;                                   Artikel V\ne) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte             (1) Die Regierung der Republik Kolumbien sorgt für den Schutz\nund entsandten Verwaltungskräfte so bald wie möglich durch       der Person und des Eigentums der entsandten Fach- und Ver-\nkolumbianische Fachkräfte fortgeführt werden; soweit diese       waltungskräfte sowie der zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\nKräfte im Rahmen dieses Abkommens in der Republik                lienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:\nKolumbien, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-\nren Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie           a) Fügt ein deutscher Experte, Ausbilder oder Fachmann bei der\nrechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu-          Ausübung einer ihm nach den Bestimmungen dieses Abkom-\nblik Deutschland in Santafé de Bogotá oder der von dieser            mens übertragenen Aufgabe einem Dritten Schaden zu, so\nbenannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus-                haftet an seiner Stelle die Regierung der Republik Kolumbien\noder Fortbildung; sie benennt nur solche Bewerber, die sich          gemäß Titel XXXIV des kolumbianischen Zivilgesetzbuches in\nihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort-         der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gülti-\nbildung doppelt so lange, wie die Ausbildung dauert, in dem          gen Fassung. In diesem Fall werden also keine Ansprüche\njeweiligen Vorhaben tätig zu bleiben, sofern das Entgelt für         gegen den deutschen Experten, Ausbilder oder Fachmann\ndie zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung angemessen ist;          geltend gemacht.\nf)  erkennt die Prüfungen, die im Rahmen des Abkommens aus-              Die Erstattungspflicht durch den deutschen Experten, Aus-\nund fortgebildete kolumbianische Staatsangehörige abgelegt           bilder oder Fachmann gegenüber der Regierung der Republik\nhaben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und eröff-            Kolumbien besteht, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage,\nnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und             lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;\nAufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;                          b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\ng) gewährt den entsandten Fachkräften, den entsandten Ver-               nahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlassun-\nwaltungskräften und den eingesetzten Ortskräften jede                gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,\nUnterstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen            die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nAufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen projektbezoge-         nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;\nnen Unterlagen zur Verfügung;\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nh) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-          ungehinderte Ein- und Ausreise;\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nnach den Projektvereinbarungen von der Regierung der\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-\nBundesrepublik Deutschland übernommen werden;\nstützung, die die Regierung der Republik Kolumbien ihnen\ni)  unterrichtet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gewährt, hingewiesen wird.\ndarüber, welche Einrichtungen mit der Durchführung der\n(2) Die Regierung der Republik Kolumbien\njeweiligen Vorhaben in der Republik Kolumbien beauftragt\nworden sind.                                                     a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland an entsandte Fach- und Verwaltungskräfte für\nA r t i k e l IV                             Leistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-\ngütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,         das Gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag\ndass die entsandten Fach- und die entsandten Verwaltungs-                der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-\nkräfte verpflichtet werden,                                              maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-        b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der            abgaben-, gebühren- und kautionsfreie Einfuhr eines Kraft-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizu-              fahrzeugs und den Verkauf desselben sowie die Ein- und\ntragen;                                                              Ausfuhr und den Verkauf der zu ihrem eigenen Gebrauch\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik                bestimmten Gegenstände;\nKolumbien einzumischen;\nc) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nc) die Gesetze der Republik Kolumbien zu befolgen und die                und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;                           und Aufenthaltsgenehmigungen."]}