{"id":"bgbl2-2001-35-6","kind":"bgbl2","year":2001,"number":35,"date":"2001-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/35#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_35.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-10-18T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 2001\nDas in Amman am 14. August 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2001 wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 18. Oktober 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –\nund beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu er-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\nhalten:\nschen Königreich Jordanien,\n1. Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,– DM (in Worten:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             zwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            10 225 837,62) für das Vorhaben Aufstockung Wasserverlust-\nzu vertiefen,                                                            reduzierungsprogramm Gross-Amman II, wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-             worden ist;\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens Manage-\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                     mentvertrag Gouvernorate Irbid, Jerash, Mafraq und Ajloun\nbis zu insgesamt 12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 6 135 502,57);\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 11. April 2001 –                                          3. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Euro: 7 669 378,22) für das Vorhaben Sanierung Kläranlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2001                        1255\nKarak und Kufranjah, wenn nach Prüfung dessen Förde-             Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es   lehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nals Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-           den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-         den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nbeitrags erfüllt;                                                Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-\n4. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nsagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finan-\nund Fachkräftefonds (SFF V) bis zu 3 000 000,– DM (in\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nEuro: 1 533 875,64).\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vor-              (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermög-        soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der            Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, von der         in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nKreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe      der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-              (3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nhalten.                                                              soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-          über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\ndanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in\nAbsatz 1 Nummer 3 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben                                         Artikel 3\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen              Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nInfrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-  stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nbe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nStellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte      mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Vorausset-              Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags         werden.\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-\nhen gewährt werden.                                                                               Artikel 4\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem         überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzie-     Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nrungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorha-      von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nben oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1             nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                          republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 und Absatz 4              men erforderlichen Genehmigungen.\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maß-\nnahmen verwendet werden.                                                                          Artikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nArtikel 2\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien der Regierung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die inner-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie       staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Amman am 14. August 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMorell\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nJawad Hadid"]}