{"id":"bgbl2-2001-34-9","kind":"bgbl2","year":2001,"number":34,"date":"2001-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/34#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_34.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit","law_date":"2001-10-08T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 8. Oktober 2001\nI.\nDas Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nGuatemala                                                          am 17. Oktober 2001\nin Kraft treten.\nII.\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen E i n -\ns p r ü c h e zu dem von Tunesien bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde eingeleg-\nten Vorbehalt und der abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom\n20. Dezember 2000, BGBl. 2001 II S. 82) notifiziert:\nD e u t s c h l a n d am 15. Mai 2001:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Tunesi-\nschen Republik beim Beitritt Tunesiens abgegebene Erklärung zum Übereinkommen zur\nVerminderung der Staatenlosigkeit geprüft. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vertritt die Auffassung, dass eine solche Erklärung darauf abzielt, die Verpflichtung\neines Staates, einer Person ihre Staatsangehörigkeit nicht zu entziehen, wenn sie dadurch\nstaatenlos wird, in einem Umfang einzuschränken, der über die Ausnahmen nach Artikel 8\nAbsatz 3 des Übereinkommens hinausgeht. Die Erklärung schränkt somit eine der wesent-\nlichen Verpflichtungen nach dem Übereinkommen auf eine Weise ein, die im Widerspruch\nzum Wesen des Übereinkommens steht. Sie ist daher mit Ziel und Zweck des Überein-\nkommens unvereinbar.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen die von\nder Regierung der Tunesischen Republik zu Artikel 8 des Übereinkommens zur Verminde-\nrung der Staatenlosigkeit abgegebene Erklärung.\nDieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik nicht aus.“\nDie N i e d e r l a n d e am 6. Juni 2001:\n(Übersetzung)\n“The Government of the Kingdom of the             „Die Regierung des Königreichs der Nie-\nNetherlands has examined the above men-            derlande hat die genannte Erklärung\ntioned declaration. The Government of the          geprüft. Die Regierung des Königreichs der\nKingdom of the Netherlands understands             Niederlande versteht die Erklärung Tunesi-\nthe declaration of Tunisia, in particular with     ens zu Artikel 8, insbesondere hinsichtlich\nregard to the grounds mentioned in Nos. 4          der unter den Nummern 4 und 6 angegebe-\nand 6 of the declaration, in respect of            nen Gründe, so, dass die Gründe, derent-\narticle 8 to extend the grounds on which           wegen einer Person die tunesische Staats-\na person can be deprived of Tunisian               angehörigkeit entzogen werden kann,\nnationality.                                       erweitert werden sollen.\nThe declaration therefore restricts one of         Die Erklärung schränkt daher eine der\nthe essential obligations of the Convention        wesentlichen Pflichten nach dem Überein-\nin a way contrary to the object and purpo-         kommen auf eine Weise ein, die im Wider-\nse of the Convention.                              spruch zu Ziel und Zweck des Überein-\nkommens steht.\nThe Government of the Kingdom of the               Die Regierung des Königreichs der Nie-\nNetherlands therefore objects to the afore-        derlande erhebt daher Einspruch gegen die\nsaid declaration made by the Government            genannte von der Regierung der Tunesi-\nof the Republic of Tunisia.                        schen Republik abgegebene Erklärung.\nThis objection shall not preclude the              Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-\nentry into force of the Convention between         ten des Übereinkommens zwischen dem\nthe Kingdom of the Netherlands and the             Königreich der Niederlande und der Tune-\nRepublic of Tunisia.”                              sischen Republik nicht aus.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001            1223\nN o r w e g e n am 23. Mai 2001:\n(Übersetzung)\n“The Government of Norway has exami-             „Die Regierung von Norwegen hat den\nned the contents of the reservation and         Inhalt des von der Tunesischen Republik\ndeclaration made by the Republic of Tuni-       beim Beitritt zu dem Übereinkommen zur\nsia upon accession to the Convention on         Verminderung der Staatenlosigkeit ange-\nthe Reduction of Statelessness.                 brachten Vorbehalts und der dabei abge-\ngebenen Erklärung geprüft.\nThe Convention prohibits the deprivation        Das Übereinkommen verbietet den Ent-\nof nationality if it will render the person in  zug der Staatsangehörigkeit, wenn die\nquestion stateless. This prohibition is sub-    betroffene Person dadurch staatenlos wird.\nject to certain limitations. It is the position Dieses      Verbot    unterliegt   gewissen\nof the Government of Norway that para-          Beschränkungen. Die Regierung von Nor-\ngraph 3 and 4 of the Tunisian declaration       wegen vertritt den Standpunkt, dass die\nare not justified under the Convention. The     Nummern 3 und 4 der tunesischen Er-\nsaid paragraphs of the declaration are con-     klärung nach dem Übereinkommen nicht\ntrary to the object and purpose of the Con-     gerechtfertigt sind. Die genannten Num-\nvention, as they aim at limiting the obliga-    mern der Erklärung stehen im Widerspruch\ntions that States undertake when acceding       zu Ziel und Zweck des Übereinkommens,\nto it, the core obligation being to reduce      da sie darauf abzielen, die Verpflichtungen\nstatelessness.                                  einzuschränken, die ein Staat eingeht,\nwenn er dem Übereinkommen beitritt, des-\nsen wesentliche Verpflichtung die Vermin-\nderung der Staatenlosigkeit ist.\nThis objection does not preclude the            Dieser Einspruch schließt das Inkraft-\nentry into force in its entirety of the Con-    treten des Übereinkommens in seiner\nvention between the Kingdom of Norway           Gesamtheit zwischen dem Königreich Nor-\nand the Republic of Tunisia. The Conventi-      wegen und der Tunesischen Republik nicht\non thus becomes operative between Nor-          aus. Das Übereinkommen tritt somit zwi-\nway and Tunisia without Tunisia benefiting      schen Norwegen und Tunesien in Kraft,\nfrom the said declaration.”                     ohne dass Tunesien einen Nutzen aus der\ngenannten Erklärung ziehen kann.“\nS c h w e d e n am 23. Mai 2001:\n(Übersetzung)\n“The Government of Sweden has exami-            „Die Regierung von Schweden hat die von\nned the declaration to the Convention on        der Regierung der Tunesischen Republik\nthe Reduction of Statelessness made by          beim Beitritt Tunesiens zu dem Überein-\nthe Government of the Republic of Tunisia       kommen angebrachte Erklärung zum Über-\nupon its accession to the Convention. The       einkommen zur Verminderung der Staa-\nGovernment of Sweden is of the view that        tenlosigkeit geprüft. Die Regierung von\nthis declaration seeks to limit the duty of     Schweden ist der Auffassung, dass diese\nTunisia not to deprive a person of its natio-   Erklärung darauf abzielt, die Verpflichtung\nnality if such deprivation would render him     Tunesiens, einer Person ihre Staatsan-\nstateless in an extent which is not covered     gehörigkeit nicht zu entziehen, wenn sie\nby the exceptions of Article 8 paragraph 3      dadurch staatenlos wird, in einem Umfang\nof the Convention. The declaration therefo-     einzuschränken, der über die Ausnahmen\nre restricts one of the essential duties of the nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkom-\nConvention and raises serious doubts as to      mens hinausgeht. Die Erklärung schränkt\nthe commitment of the Republic of Tunisia       somit eine der wesentlichen Verpflichtun-\nto the object and purpose of the Conventi-      gen nach dem Übereinkommen ein und\non.                                             weckt ernsthafte Zweifel an der Verpflich-\ntung der Tunesischen Republik in Bezug\nauf Ziel und Zweck des Übereinkommens.\nIt is in the common interest of States that     Es liegt im gemeinsamen Interesse der\ntreaties to which they have chosen to           Staaten, dass Verträge, deren Vertragspar-\nbecome parties are respected as to their        teien zu werden sie beschlossen haben,\nobject and purpose by all parties, and that     nach Ziel und Zweck von allen Vertragspar-\nStates are prepared to undertake any legis-     teien eingehalten werden und dass die\nlative changes necessary to comply with         Staaten bereit sind, alle zur Erfüllung ihrer\ntheir obligations under the treaties. Further-  vertraglichen Verpflichtungen notwendigen\nmore, according to the Vienna Convention        Gesetzesänderungen vorzunehmen. Ferner\non the Law of Treaties of 23 May 1969, and      ist nach dem Wiener Übereinkommen vom\nwell-established customary international        23. Mai 1969 über das Recht der Verträge\nlaw, a reservation contrary to the object       und nach anerkanntem Völkergewohn-\nand purpose of the treaty shall not be per-     heitsrecht ein Vorbehalt, der mit Ziel und\nmitted.                                         Zweck des Übereinkommens unvereinbar\nist, nicht zulässig.\nThe Government of Sweden therefore              Die Regierung von Schweden erhebt\nobjects to the declaration made by the          daher Einspruch gegen die von der Regie-"]}