{"id":"bgbl2-2001-34-14","kind":"bgbl2","year":2001,"number":34,"date":"2001-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/34#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-34-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_34.pdf#page=20","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten","law_date":"2001-10-24T00:00:00Z","page":1228,"pdf_page":20,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001           1227\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Überstellung verurteilter Personen\nVom 15. Oktober 2001\nI.\nDas Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter\nPersonen (BGBl. 1991 II S. 1006) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft getreten:\nArmenien                                                      am 1. September 2001\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n“In acordance with Article 3, paragraph 4,       „Die Republik Armenien erklärt nach Arti-\nof the Convention, the Republic of Armenia       kel 3 Absatz 4 des Übereinkommens, dass\ndeclares that the term “national” for the        der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne\npurposes of this Convention shall refer to       des Übereinkommens jede Person be-\nany person who, at the time of commission        zeichnet, die im Zeitpunkt der Begehung\nof the offence, was a national of the            der Straftat Staatsangehörige der Republik\nRepublic of Armenia.                             Armenien war.\nHowever, the Republic of Armenia may            Die Republik Armenien kann jedoch die\npermit the transfer to the Republic of Arme-     Überstellung eines Gefangenen, der im\nnia of a prisoner who was not a national of      Zeitpunkt der Begehung der Straftat nicht\nthe Republic of Armenia at the time the          Staatsangehöriger der Republik Armenien\noffence was committed, provided that             war, in die Republik Armenien erlauben,\nhe/she was a national at the time of the         sofern er im Zeitpunkt des Ersuchens ein\nrequest.                                         Staatsangehöriger war.\nIn accordance with Article 17, para-            Die Republik Armenien erklärt nach Arti-\ngraph 4, of the Convention, the Republic         kel 17 Absatz 4 des Übereinkommens,\nof Armenia declares that the requests for        dass ihr die Ersuchen um Überstellung ver-\nthe transfer of sentenced persons and            urteilter Personen und die Unterlagen mit\nsupporting documents be accompanied by           einer Übersetzung in die armenische Spra-\na translation into the Armenian language or      che oder in eine der Amtssprachen des\ninto one of the official languages of the        Europarats oder in die russische Sprache\nCouncil of Europe or into Russian lan-           zu übermitteln sind.“\nguage.”\nII.\nZ y p e r n hat dem Generalsekretär des Europarats am 7. September 1999 mit\nWirkung vom gleichen Tage die R ü c k n a h m e seiner Erklärung nach Artikel 5\nAbs. 3 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember\n1991, BGBl. 1992 II S. 98) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Mai 2001 (BGBl. II S. 751).\nBerlin, den 15. Oktober 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001           1227\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Überstellung verurteilter Personen\nVom 15. Oktober 2001\nI.\nDas Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter\nPersonen (BGBl. 1991 II S. 1006) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft getreten:\nArmenien                                                      am 1. September 2001\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n“In acordance with Article 3, paragraph 4,       „Die Republik Armenien erklärt nach Arti-\nof the Convention, the Republic of Armenia       kel 3 Absatz 4 des Übereinkommens, dass\ndeclares that the term “national” for the        der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne\npurposes of this Convention shall refer to       des Übereinkommens jede Person be-\nany person who, at the time of commission        zeichnet, die im Zeitpunkt der Begehung\nof the offence, was a national of the            der Straftat Staatsangehörige der Republik\nRepublic of Armenia.                             Armenien war.\nHowever, the Republic of Armenia may            Die Republik Armenien kann jedoch die\npermit the transfer to the Republic of Arme-     Überstellung eines Gefangenen, der im\nnia of a prisoner who was not a national of      Zeitpunkt der Begehung der Straftat nicht\nthe Republic of Armenia at the time the          Staatsangehöriger der Republik Armenien\noffence was committed, provided that             war, in die Republik Armenien erlauben,\nhe/she was a national at the time of the         sofern er im Zeitpunkt des Ersuchens ein\nrequest.                                         Staatsangehöriger war.\nIn accordance with Article 17, para-            Die Republik Armenien erklärt nach Arti-\ngraph 4, of the Convention, the Republic         kel 17 Absatz 4 des Übereinkommens,\nof Armenia declares that the requests for        dass ihr die Ersuchen um Überstellung ver-\nthe transfer of sentenced persons and            urteilter Personen und die Unterlagen mit\nsupporting documents be accompanied by           einer Übersetzung in die armenische Spra-\na translation into the Armenian language or      che oder in eine der Amtssprachen des\ninto one of the official languages of the        Europarats oder in die russische Sprache\nCouncil of Europe or into Russian lan-           zu übermitteln sind.“\nguage.”\nII.\nZ y p e r n hat dem Generalsekretär des Europarats am 7. September 1999 mit\nWirkung vom gleichen Tage die R ü c k n a h m e seiner Erklärung nach Artikel 5\nAbs. 3 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember\n1991, BGBl. 1992 II S. 98) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Mai 2001 (BGBl. II S. 751).\nBerlin, den 15. Oktober 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen\nund beigeordnetem Personal\nVom 16. Oktober 2001\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-\nnal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)\nist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nLuxemburg                                                 am 29. August 2001\nRussische Föderation                                      am     25. Juli 2001.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Juni 2001 (BGBl. II S. 691).\nBerlin, den 16. Oktober 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Österreichischen Bundesregierung\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen\nin den Grenzgebieten\nVom 24. Oktober 2001\nDas in Wien am 16. Dezember 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Österreichischen Bundesregierung\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zoll-\nverwaltungen in den Grenzgebieten ist nach seinem Arti-\nkel 18 Abs. 2\nam 1. August 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Oktober 2001\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nKrause","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001                      1229\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Österreichischen Bundesregierung\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                               (1) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind\ndie Österreichische Bundesregierung              1. in der Bundesrepublik Deutschland\n– in Baden-Württemberg die örtlichen Zuständigkeitsberei-\nunter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit der             che der Landespolizeidirektionen Tübingen und Freiburg\nPolizeibehörden und Zollverwaltungen im Einvernehmen mit den            und des Wasserschutzpolizeiabschnitts Bodensee sowie\nLändern Baden-Württemberg und Bayern unter Berücksichti-                des Bahn- und Grenzschutzamtes Stuttgart und des Grenz-\ngung der bisherigen erfolgreichen Kooperation zu beiderseitigem         schutzamtes Weil\nNutzen auszubauen,\n– in Bayern die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Polizei-\npräsidien Schwaben, Oberbayern, München und Nieder-\nim Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen und koor-\nbayern/Oberpfalz sowie der Grenzschutz- und Bahnpoli-\ndiniertes Vorgehen der anhaltenden illegalen Zuwanderung\nzeiämter München und Schwandorf;\nund grenzüberschreitenden Kriminalität entgegenzuwirken, die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von grenz-       2. in der Republik Österreich\nüberschreitenden Gefahren und Störungen und insbesondere             – die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirek-\neine wirksame Verbrechensbekämpfung zu gewährleisten,                   tionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und\nOberösterreich.\nin Ausfüllung von Titel III Kapitel 1 des Übereinkommens vom\n(2) Die Vertragsparteien werden einander die in diesen Grenz-\n19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von\ngebieten zuständigen Behörden und Dienststellen, einschließlich\nSchengen vom 14. Juni 1985 und der dazu erlassenen Aus-\nderjenigen der Zollverwaltung benennen. In der Bundesrepublik\nführungsregelungen,\nDeutschland sind dies auch die Landeskriminalämter Baden-\nWürttemberg und Bayern im Hinblick auf Angelegenheiten der\nin der Absicht, einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einem  Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr in den Grenz-\nimmer engeren Sicherheitsverbund zu unternehmen,                 gebieten.\nsind wie folgt übereingekommen:\nTeil II\nInhalt der Zusammenarbeit\nTeil I\nZiel der Zusammenarbeit, Anwendungsbereich                                             Artikel 3\nDie Behörden nach Artikel 2 können gegenseitig Ansprech-\nArtikel 1                         partner zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammen-\narbeit benennen.\n(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit der\nPolizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten bei                                 Artikel 4\nder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-\nnung sowie bei der Verfolgung von Straftaten einschließlich in     (1) Die Behörden nach Artikel 2 ergreifen im Rahmen ihrer\nFällen der vorübergehenden Wiederaufnahme der Personenkon-       jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Vertiefung ihrer Zusammenar-\ntrollen nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungs-    beit geeigneten Maßnahmen. Unbeschadet des Dienstverkehrs\nübereinkommens. Die Zollverwaltung ist von diesem Abkommen       und des Informationsaustausches über die nationalen Zentral-\nerfaßt, soweit sie für die Überwachung von Verboten und          stellen, insbesondere über die nationalen Zentralbüros für die\nBeschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu-         IKPO-Interpol, teilen sie sich die Informationen unmittelbar mit,\nständig ist und ihr hierzu Befugnisse im Rahmen des Schengener   die für das Grenzgebiet von Bedeutung sind. Sie führen ins-\nDurchführungsübereinkommens zugewiesen sind.                     besondere herbei\n(2) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach     1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der\nMaßgabe des innerstaatlichen Rechts und völkerrechtlicher Über-      Kommunikationsstrukturen im Rahmen des Titels III des\neinkünfte zwischen den Vertragsparteien. Das Gemeinschafts-          Schengener Durchführungsübereinkommens, indem sie\nrecht bleibt unberührt.                                              – einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbin-\ndungen und typisches Täterverhalten ohne Angaben per-\n(3) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kri-\nsonenbezogener Daten mitteilen,\nminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbeson-\ndere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organi-     – zur Aufklärung von Straftaten in Einzelfällen auf Ersuchen\nsation (IKPO-Interpol), bleibt im übrigen durch dieses Abkommen         die Personalien von Beteiligten an strafbaren Handlungen\nunberührt.                                                              übermitteln,","1230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001\n– zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche       Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 oder des Arti-\nSicherheit und Ordnung einander direkt über bevorste-       kels 125 des Schengener Durchführungsübereinkommens.\nhende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen sowie\n(2) Beamte und Bedienstete, die ihren Dienst auf dem Hoheits-\nim Einzelfall über Personalien und Erkenntnisse über Per-\ngebiet der anderen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens\nsonen möglichst so rechtzeitig unterrichten, daß die erfor-\nausüben, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie\nderlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden kön-\nkönnen ihre Dienstwaffen, Zwangsmittel und sonstige Ausrü-\nnen,\nstungsgegenstände mitführen. Die Dienstwaffen dürfen nur im\n– sich gegenseitig bedeutsame Daten für die Einsatzplanung     Falle der Notwehr gebraucht werden. Die zuständigen Stellen\nim täglichen Dienst und für besondere Anlässe mitteilen     unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen\nund dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über Ereignisse      und Zwangsmittel.\nübermitteln, deren Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet\nder jeweils anderen Vertragspartei übergreifen können,                                    Artikel 7\n– ein gemeinsames Verzeichnis mit Angaben über Zustän-            Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 des\ndigkeiten und Erreichbarkeiten erstellen und jeweils aktua- Schengener Durchführungsübereinkommens gewährleistet.\nlisieren,\n– bis zur Umstellung auf europäisch einheitliche Ausstattun-                                 Artikel 8\ngen und Frequenzen Funkverbindungen auch durch Aus-\n(1) In Anwendung und nach Maßgabe des Artikels 39 des\ntausch von Geräten halten und zur Verbesserung der Tele-\nSchengener Durchführungsübereinkommens können neben den\nkommunikationsmöglichkeiten, insbesondere des Funk-\nnationalen Zentralstellen hinsichtlich ihres gesamten Zuständig-\nverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam Vorschläge für\nkeitsbereiches die in Artikel 2 aufgeführten Polizeibehörden und\neine kostengünstige Realisierung erarbeiten;\nihre nachgeordneten Dienststellen bei der vorbeugenden Be-\n2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermitt-   kämpfung und der Aufklärung von Straftaten Ersuchen um Hilfe\nlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenab-     insbesondere in den nachfolgenden Bereichen unmittelbar\nwehr, indem sie                                                gegenüber den zuständigen Polizeibehörden der anderen Ver-\n– die Kräfte in den gegenüberliegenden Grenzgebieten mög-      tragspartei übermitteln und beantworten:\nlichst nach abgestimmter Planung einsetzen,                 – Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen,\n– bei Bedarf gemeinsame Einsatzleitungen und Befehlsstellen    – Anfragen nach Führerscheinen und sonstigen Berechtigungen,\nbilden,\n– Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,\n– auf Ersuchen Beamte und Bedienstete der einen Vertrags-\npartei im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Zuständig-     – Feststellung von Telefonanschlußinhabern,\nkeiten zur Unterstützung von Kontroll-, Observations- und   – Identitätsfeststellungen,\nErmittlungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei Informations- und Beratungsfunktionen ohne      – Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen\nAusübung hoheitlicher Befugnisse versehen lassen,              und Kraftfahrzeugen,\n– sich nach Maßgabe gemeinsam festgelegter Pläne an            – polizeiliche Erkenntnisse aus Datensystemen und polizeilichen\ngrenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, zum Beispiel          Unterlagen,\nan Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern, be-     – Rauschgiftsofortmeldungen,\nteiligen,\n– Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschrei-\n– bei Bedarf gemeinsame Programme zur Verbrechensvor-             tender Observationsmaßnahmen,\nbeugung planen und durchführen,\n– Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,\n– regelmäßig und bei Bedarf Besprechungen von Vertretern\nder in Artikel 2 genannten Behörden durchführen, um die     – Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,\nQualität der Zusammenarbeit zu überprüfen, neue Strate-\n– polizeiliche Befragungen,\ngien zu erörtern, Einsatz-, Fahndungs- und Streifenpläne\nabzustimmen, statistische Daten auszutauschen und           – Spurenabklärungen und\nArbeitsprogramme zu koordinieren,\n– Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnah-\n– Vertreter des jeweiligen Nachbarstaates zur Teilnahme an        men.\nbesonderen Einsätzen als Beobachter einladen.\n(2) Werden Ersuchen nach Absatz 1 zwischen den in Artikel 2\n(2) Bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Absatz 1      genannten Stellen übermittelt, gilt Artikel 4 Absatz 2 entspre-\nerfolgt die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen nach Maß-  chend.\ngabe innerstaatlicher Vorschriften.\n(3) Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen im Bereich der\nVerbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden\nArtikel 5                            Warenverkehrs richtet sich nach den Vorschriften des Überein-\nZur Verstärkung der Kontakte im Bereich der Aus- und Fortbil-   kommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ndung werden die zuständigen Stellen der Vertragsparteien einan-    über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen in\nder Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung stellen,  seiner jeweils geltenden Fassung.\nMöglichkeiten zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen vor-\nsehen, gemeinsame Programme für die Fortbildung erarbeiten                                       Artikel 9\nund gemeinsame grenzüberschreitende Übungen durchführen.\n(1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach\nden in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkom-\nTeil III                            mens genannten Voraussetzungen. Öffentlich zugängliche\nGrundstücke und Räume dürfen unter den für jedermann gelten-\nAllgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit                 den Voraussetzungen betreten werden.\n(2) In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an dieje-\nArtikel 6\nnige Staatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde zu richten und\n(1) Beamte und Bedienstete, die gemäß Artikel 4 zu einer        direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenz-\nDienststelle der anderen Vertragspartei entsandt werden, sind      übertritt voraussichtlich erfolgen soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001                           1231\n(3) In der Republik Österreich sind Ersuchen an den Gerichts-                                  Artikel 11\nhof 1. Instanz als Bewilligungsbehörde zu richten und direkt zu\n(1) Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Obser-\nübermitteln, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich über-\nvation oder Nacheile mit Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeu-\nschritten wird.\ngen unterliegen die daran beteiligten Beamten und Bediensteten\n(4) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 2 und 3 kann        der einen Vertragspartei denselben verkehrsrechtlichen Bestim-\nauch über die in Artikel 2 genannten Behörden und Dienststellen      mungen wie die Beamten und Bediensteten der Vertragspartei,\nerfolgen.                                                            auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortge-\nsetzt wird. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die\n(5) Eine Kopie des Ersuchens soll außer den nationalen Zen-       jeweils geltende Rechtslage.\ntralstellen\n(2) Erforderliche technische Mittel zur Unterstützung der grenz-\n1. in der Bundesrepublik Deutschland                                 überschreitenden Observation oder Nacheile dürfen eingesetzt\n– dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart          werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf\noder                                                         deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt\nwird, zulässig ist.\n– dem Bayerischen Landeskriminalamt in München sowie\n– dem Zollkriminalamt in Köln, soweit davon betroffen;                                       Artikel 12\n2. in der Republik Österreich                                           Für den Ersatz von Schäden einer Vertragspartei, die auf deren\nHoheitsgebiet durch Amtshandlungen von Beamten und Bedien-\nden Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg,     steten der anderen Vertragspartei nach Artikel 9 oder 10 ver-\nTirol, Salzburg und Oberösterreich, soweit davon jeweils ört-   ursacht werden, gilt Artikel 43 des Schengener Durchführungs-\nlich betroffen,                                                 übereinkommens.\nunverzüglich zugeleitet werden.\nArtikel 13\n(6) Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Arti-\nkel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens              (1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beam-\nten und Bediensteten von Behörden und Dienststellen im Sinne\n1. in der Bundesrepublik Deutschland in Baden-Württemberg            des Artikels 1 Absatz 1 das Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\nund Bayern dem jeweiligen Landeskriminalamt,                    partei befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst\n2. in der Republik Österreich der jeweiligen Sicherheitsdirektion    kurzem Wege wieder zu erreichen. Artikel 6 Absatz 2 gilt ent-\nin den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Ober-      sprechend.\nösterreich                                                         (2) Beamte und Bedienstete im Sinne des Absatzes 1 können\nmitzuteilen. Die in Satz 1 genannten Stellen unterrichten unver-     zur Durchführung von Maßnahmen auf den im eigenen Hoheits-\nzüglich ihre nationale Zentralstelle. Das gemäß Artikel 40           gebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreiten-\nAbsatz 2 Buchstabe b des Schengener Durchführungsüberein-            den Reisezügen bereits auf dem Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nkommens nachzureichende Ersuchen ist nach den Bestimmun-             tragspartei zusteigen. Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.\ngen der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln.\n(7) Die erteilte Bewilligung zur Durchführung einer Observation\nTeil IV\ngilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.\nDurchführungs- und Schlußbestimmungen\n(8) Änderungen der Zuständigkeiten nach den Absätzen 2\nbis 6 werden der anderen Vertragspartei mitgeteilt.\nArtikel 14\nArtikel 10                                Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien und der Länder\nBaden-Württemberg und Bayern können auf der Grundlage und\n(1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in    im Rahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die\nArtikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens ge-            die verwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Ände-\nnannten Voraussetzungen sowie den dazu erlassenen Durch-             rungen oder die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zum\nführungsregelungen unter Beachtung der gemäß Artikel 41              Ziel haben.\nAbsatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens ab-\ngegebenen nationalen Erklärungen. Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 gilt                                  Artikel 15\nentsprechend.\nIst eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\n(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu         Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme\nbenachrichtigen                                                      geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die\n1. in der Bundesrepublik Deutschland                                 eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-\nden oder gegen das innerstaatliche Recht zu verstoßen, kann sie\n– in Baden-Württemberg der Wasserschutzpolizeiabschnitt         die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern\nBodensee oder die Polizeidirektion Friedrichshafen,          oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.\n– in Bayern die Polizeidirektionen Kempten im Allgäu, Weil-\nheim, Rosenheim, Traunstein oder Passau,                                                  Artikel 16\n2. in der Republik Österreich                                           Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertrags-\ndie Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg,     parteien und der Länder Baden-Württemberg und Bayern über-\nTirol, Salzburg oder Oberösterreich.                            prüft regelmäßig die Umsetzung dieses Abkommens und stellt\nfest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.\nÄnderungen dieser Zuständigkeiten werden der anderen Ver-\ntragspartei schriftlich mitgeteilt.\nArtikel 17\n(3) Die jeweils örtlich zuständige Behörde kann die Einstellung\nDie Vertragsparteien werden unmittelbar nach Unterzeichnung\nder Nacheile verlangen.\ndieses Abkommens Verhandlungen über ein umfassenderes\n(4) In Fällen der Nacheile erfolgt die Unterrichtung der nationa- Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der\nlen Zentralstelle nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften.        Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr aufnehmen.","1232                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                          Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nArtikel 18                                         daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\n(1) Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Artikels 11                                 Abkommens einschließlich des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.\nAbsatz 1 ab dem ersten Tag des zweiten Monats vorläufig ange-                               (3) Maßgebend für die Berechnung der Frist bei Absatz 1\nwendet, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert                                 und 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Notifikation.\nhaben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\n(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ntreten des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 1\nEs kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem\nerfüllt sind.\nWege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in                         nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertrags-\nKraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben,                           partei zugegangen ist.\nGeschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeiler-Albring\nKanther\nFür die Österreichische Bundesregierung\nKarl Schlögl"]}