{"id":"bgbl2-2001-30-7","kind":"bgbl2","year":2001,"number":30,"date":"2001-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/30#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_30.pdf#page=40","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens","law_date":"2001-09-06T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":40,"num_pages":1,"content":["1016            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                     Artikel 3\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nersetzt werden.                                                        Sambia erhoben werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 genannten           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt           porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ngern des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nten unterliegt. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von     men erforderlichen Genehmigungen.\nacht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzie-\nrungsvertrag geschlossen wurde. Für den 1999 zugesagten\nArtikel 5\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des Jahres 2007 und für den\n2000 zugesagten Betrag mit Ablauf des Jahres 2008.                        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 18. Juli 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. B o n e r\nFür die Regierung der Republik Sambia\nDr. K a t e l e K a l u m b a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens\nVom 6. September 2001\nDas Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plas-\ntiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens (BGBl. 1998 II S. 2301) ist nach\nseinem Artikel XIII Abs. 4 für folgende weitere Staaten, die nach Maßgabe des\nArtikels XIII Abs. 2 erklärt haben, keine Herstellerstaaten zu sein, in Kraft getreten:\nTrinidad und Tobago                                              am        2. Juni 2001\nUruguay                                                          am 13. August 2001.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. März 2001 (BGBl. II S. 338).\nBerlin, den 6. September 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier"]}