{"id":"bgbl2-2001-30-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":30,"date":"2001-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/30#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_30.pdf#page=33","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-08-22T00:00:00Z","page":1009,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001                          1009\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 2001\nDas in Managua am 22. Mai 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Sanierung\ndes Managua-Sees/Komponente Kläranlage“, 1995, 1996,\n1997) ist nach seinem Artikel 5\nam 22. Mai 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sanierung des Managua-Sees/Komponente Kläranlage“, 1995, 1996, 1997)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                 es der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge für das\nVorhaben „Sanierung des Managua-Sees/Komponente Klär-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nanlage“ zu erhalten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNicaragua,                                                            1. ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Worten:\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               7 669 378,22),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 25 000 000,– DM\nzu vertiefen,\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nach-\nrichtlich in Euro 12 782 297,03).\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nder Republik Nicaragua beizutragen,                                   haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nunter Bezugnahme auf die vom 14. bis 16. August 1995, 6. bis        Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\n10. Juli 1996, 19. bis 21. August 1997 sowie die vom 31. Oktober      garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\nbis 2. November 2000 geführten Regierungsverhandlungen –              die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung"]}