{"id":"bgbl2-2001-30-11","kind":"bgbl2","year":2001,"number":30,"date":"2001-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/30#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-30-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_30.pdf#page=53","order":11,"title":"Bekanntmachung der Änderungsvereinbarung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 27. März 1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind","law_date":"2001-09-14T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001                           1029\nIV. A u s b i l d e r: Verantwortlich für die Ausbildung der Streitkräfte in bestimmten Fachgebieten.\nTätigkeit                                                                      Tätigkeitsbeschreibung\nTraining Specialist                      a.    Arbeitet eng mit der Kampftruppe zusammen und liefert maßgeschneiderte In-\nformationen, um die Kampfkraft zu erhöhen. Versteht und erteilt wetterbezogene\nEmpfehlungen an Kommandeure, welche es diesen erlaubt, die Kampfleistung zu\nmaximieren und Vorteile aus den Einschränkungen der feindlichen Truppe zu\nziehen. Verfügt über anspruchsvolle militärische Fachkenntnisse und Fähigkeiten\nin Verbindung mit anderen technischen Fähigkeiten, um zu gewährleisten, dass\noptimierte Ernstfall- und Einsatzpläne entwickelt werden und dass Erwägungen\nder logistischen Kampfunterstützung in den Planungsprozess Eingang finden.\nAnforderungen: 8 Jahre Berufserfahrung; 8 Jahre Berufserfahrung als geprüfter\nUS-Militärmeteorologe oder Wetteroffizier.\nV. M a n a g e r: Erfüllt nicht administrative leitende und aufsichtsführende Aufgaben\nund unterstützt alle Anstrengungen zur Erfüllung des Vertrags, einschließlich des Einsatzes\nanerkannter Auftragnehmer auf dem Gebiet analytischer Dienstleistungen.\nTätigkeit                                                                      Tätigkeitsbeschreibung\nProgram/Project Manager;                 a.    Erfüllt nicht administrative leitende und aufsichtsführende Aufgaben und unterstützt\nProgram/Project Officer;                       alle Anstrengungen zur Erfüllung des Vertrags. Anforderungen: Bachelor’s Degree\nSite Manager/Supervisor                        oder 4 Jahre Berufserfahrung beim Management von komplexen Projekten. Andere\nbesondere Anforderungen sind vertragsabhängig.\nBekanntmachung\nder Änderungsvereinbarung\nzu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 27. März 1998\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet\nder Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\nVom 14. September 2001\nDie in Berlin durch Notenwechsel vom 29. Juni 2001 geschlossene Ände-\nrungsvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Vereinbarung\nvom 27. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Abs. 5 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut an Unternehmen, die mit Dienstleistungen\nauf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutsch-\nland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (BGBl. 1998\nII S. 1199), ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend\nzum 27. März 1998\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. September 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001\nAuswärtiges Amt                                                      Berlin, den 29. Juni 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nummer 883 vom 29. Juni 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistun-\ngen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, im Auftrag der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika nachfolgende Änderungsvereinbarung vorzuschlagen:\n1. Im zweiten Abschnitt, erster Satz, der Vereinbarung vom 27. März 1998 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt\nsind, werden die Worte „sowie der hierzu notwendigen Informationstechnologie“ nach\nden Worten „Dienstleistungen auf den Gebieten des Sozial- und Gesundheitswesens\nund der Laufbahnberatung“ eingefügt. Der geänderte Satz lautet dann wie folgt: „Um\ndie Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-\ngen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten\ndes Sozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu not-\nwendigen Informationstechnologie versorgen zu können, beabsichtigt die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika, mit einer Reihe von Unternehmen Verträge über\ndie Erbringung dieser Dienstleistungen (im Folgenden als „Truppenbetreuung“ be-\nzeichnet) zu schließen.“\n2. Unter Nummer 1 Satz 3 der Vereinbarung vom 27. März 1998 zwischen der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind,\nwerden die Worte „sowie von Personen, die für die Bereitstellung von hierzu notwen-\ndigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie verantwortlich\nsind, nämlich Systemverwaltern, Systemsoftwaretechnikern, Systemspezialisten,\nProjekt- und Programmmanagern“ nach den Worten „militärischen Laufbahn- und\nBerufsberatern, Eignungsprüfern und Ausbildern“ eingefügt. Der geänderte Satz\nheißt dann wie folgt: „Diese Dienstleistungen umfassen die Tätigkeit von Ärzten,\nZahnärzten, Zahnhygiene-Fachpersonal, Koordinatoren für medizinische Leistungen,\nPhysiotherapeuten und Beschäftigungstherapeuten, Kinderpsychologen, Spezial-\nausbildern und Projektmanagern im Bereich der Früherkennung, Sozialarbeitern,\nLogopäden und Hörgeräteakustikern, Psychotherapeuten, examinierten Kranken-\nschwestern, Sozialberatern in der Familienberatung, Familienberatern, Sozialarbeitern\nin der Familienbetreuung, Drogenberatern, militärischen Laufbahn- und Berufsbera-\ntern, Eignungsprüfern und Ausbildern sowie von Personen, die für die Bereitstellung\nvon hierzu notwendigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie\nverantwortlich sind, nämlich Systemverwaltern, Systemsoftwaretechnikern, System-\nspezialisten, Projekt- und Programmmanagern.“\n3. Unter Nummer 5 der Vereinbarung vom 27. März 1998 zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit\nDienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, werden die\nfolgenden Unterabschnitte aa), bb) und cc) nach Abschnitt c eingefügt:\naa) Personen, die sich im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der US-\nStreitkräfte oder ihres zivilen Gefolges oder als Angehörige solcher Mitglieder auf-\ngehalten haben, können innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Beendigung ihrer\nTätigkeit als Mitglieder der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges oder ihrer Eigen-\nschaft als Angehörige eine Tätigkeit nach Nummer 1 aufnehmen, ohne dass allein\naufgrund dieser Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen\nAufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b Zif-\nfer iv ZA-NTS angenommen wird. Voraussetzung für eine Anschlussprivilegierung\nist jedoch, dass vor Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Truppenbetreuung kein\nWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 72\nAbsatz 5 Buchstabe b Ziffer iv ZA-NTS begründet worden ist.\nbb) Personen, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Truppenbetreuung im Rahmen eines\nVertrags ausübten und wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001         1031\ndelt wurden, können innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Beendigung ihrer\nTätigkeit nach Nummer 1 erneut eine Arbeit nach Nummer 1 oder als technische\nFachkraft im Rahmen eines anderen Vertrags/Folgevertrags aufnehmen, ohne\ndass allein aufgrund dieser Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes oder\ngewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b Ziffer iv ZA-NTS angenommen wird. Härtefälle werden wohlwollend\ngeprüft. Voraussetzung für eine Anschlussprivilegierung ist jedoch, dass vor\nBeginn der Tätigkeit im Rahmen der Truppenbetreuung oder als technische Fach-\nkraft kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des\nArtikels 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv ZA-NTS begründet worden ist.\ncc) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach\nNummer 1 verrichten und Arbeitnehmer privater Unternehmen sind, die im Auftrag\nder Truppe tätig sind, gemäß Artikel 72 ZA-NTS wie Mitglieder des zivilen Gefol-\nges angesehen und behandelt werden, wenn diese Arbeitnehmer die Voraus-\nsetzungen des Artikels 72 Absatz 5 ZA-NTS erfüllen.\n4. Ziffer 5 Abschnitt d) Unterabschnitt cc) der Vereinbarung vom 27. März 1998 zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\nUnternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nbeauftragt sind, erhält folgende neue Fassung:\n„cc) dienstliche Angaben:\nName sowie deutsche Zivilanschrift des Firmensitzes und Telefonnummer des\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmens, Vertragsnummer, Sitz\ndes Project Managers bzw. des verantwortlichen Mitarbeiters der Firma in\nDeutschland, Arbeitsort, zivile Dienstanschrift und Diensttelefon, Beschreibung\nder dienstlichen Aufgabenstellung, Beginn und voraussichtliches Ende des\nArbeitsverhältnisses (Kopie des Arbeitsvertrages bzw. Angebot und Annahme),\nUmfang der Vergütung, d.h. Lohn oder Gehalt zuzüglich des geldwerten Vorteils\nfür die gewährten Privilegien, Bezeichnung der gesamten gewährten Vergütungs-\nbestandteile im Generalvertrag;“.\n5. Diese Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 27. März 1998 in Kraft.\n6. Diese Änderungsvereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Anwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Änderungsvereinbarung zu der vorgenannten Vereinbarung vom 27. März 1998\nbilden, die rückwirkend zum 27. März 1998 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die\nVerbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 883 vom 29. Juni\n2001 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung zu der Vereinbarung vom\n27. März 1998 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und\nVergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppen-\nbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten beauftragt sind, die rückwirkend zum 27. März 1998 in Kraft tritt und deren\ndeutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft erneut seiner ausgezeich-\nneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}