{"id":"bgbl2-2001-30-10","kind":"bgbl2","year":2001,"number":30,"date":"2001-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/30#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_30.pdf#page=42","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmenvereinbarung)","law_date":"2001-09-14T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":42,"num_pages":11,"content":["1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet\nanalytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung)\nVom 14. September 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n29. Juni 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Abs. 5\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut an Unternehmen, die mit\nDienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt\nsind, geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. September 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001               1019\nDer Staatssekretär                                                  Berlin, den 29. Juni 2001\ndes Auswärtigen Amts\nHerr Gesandter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Verbalnote Nummer 866 vom 29. Juni 2001 zu\nbestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung eine Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n„Herr Staatssekretär:\nUnter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika geführten Gespräche habe ich die\nEhre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten\nversorgen zu können, beabsichtigt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,\nmit einer Reihe von Unternehmen Verträge über die Erbringung dieser Dienstleistungen\n(im Folgenden als „analytische Dienstleistungen“ bezeichnet) zu schließen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn die\nbei diesen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer zur Erleichterung ihrer Tätigkeit die\nBefreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 5 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) erhalten könnten. Ich beehre mich deshalb, Ihnen\nim Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinbarung nach\nArtikel 72 Absatz 4 ZA-NTS vorzuschlagen, die Rahmenbedingungen für die Rechts-\nstellung dieser Unternehmen und der dort beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre Tätigkeit\nin der Bundesrepublik Deutschland festlegt. Die Vereinbarung soll folgenden Wortlaut\nhaben:\n1. Die mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen werden aus-\nschließlich für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Ihre Tätigkeit\nist auf die Erbringung von analytischen Dienstleistungen beschränkt, die von\ndeutschen Unternehmen nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse\nder Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika erbracht werden können. Unter-\nnehmen, die mit solchen Dienstleistungen beauftragt sind, können auch technische\nFachkräfte gemäß Artikel 73 ZA-NTS nach Maßgabe des Verbalnotenwechsels\nvom 27. März 1998 beschäftigen, wenn die nach Nummer 5 Abschnitt d Unter-\nabschnitt cc dieses Verbalnotenwechsels erforderlichen dienstlichen Angaben auch\nweiterhin fortlaufend den deutschen Behörden übermittelt werden. Analytische\nDienstleistungen umfassen die Tätigkeiten im Bereich der militärischen Planung und\nder nachrichtendienstlichen Analyse sowie Tätigkeiten zur Unterstützung verschiede-\nner Kommandobereiche durch Strategie- und Kriegsplanung. Die im vorhergehenden\nSatz bezeichneten Tätigkeiten sind im Einzelnen in der im Anhang zu dieser\nVerbalnote beigefügten Liste aufgeführt, die Bestandteil dieser Verbalnote ist. Falls\nnotwendig können beide Seiten Konsultationen mit dem Ziel der Änderung dieser\nListe durch einen zusätzlichen Notenwechsel aufnehmen.\n2. a) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt sicher, dass die mit\nden analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen nur entsprechend\nqualifizierte Personen für die unter Nummer 1 genannten Tätigkeiten beschäf-\ntigen, um die unter Nummer 1 aufgeführten Dienstleistungen auszuüben.\nb) Die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die mit analytischen Dienstleistungen für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nvon Amerika beauftragt sind, soll in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Auftrag\nund den künftigen Anforderungen stehen, einschließlich der Basisfunktionen zur\nUnterstützung von Schutzzonen, verschiedener NATO-Einsätze wie SFOR/KFOR,\nbegleitender Einsätze und Übungen, Truppenschutz, Aufrechterhaltung der\nEinsatzfähigkeit für größere und kleinere Einsätze im gesamten militärischen\nEinsatzbereich, und in potentiellen Notfällen.\nc) Es besteht Einvernehmen darüber, dass weder Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut noch diese Vereinbarung für einzelne Unternehmen\neinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Rechtsstellung nach Artikel 72\nAbsatz 4 ZA-NTS begründen. Dafür bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall einer\ngesonderten Vereinbarung. Die deutschen Behörden werden Anträge auf eine\nsolche Rechtsstellung wohlwollend und zügig bearbeiten.\nd) Vor Antragstellung eines Unternehmens auf Zuerkennung einer Rechtsstellung\nnach Artikel 72 Absatz 4 ZA-NTS wird die Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika die Dienstleistung, für welche die Rechtsstellung eines Unternehmens\nangestrebt wird, überprüfen, um sicherzustellen, dass sich jede Tätigkeit im\nWesentlichen mit den Tätigkeiten deckt, die in dem unter Nummer 1 genannten\nAnhang aufgelistet sind.","1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001\n3. Nach Abschluss einer solchen Vereinbarung genießt das jeweilige Unternehmen\nunbeschadet des Artikels 72 Absatz 6 ZA-NTS Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 ZA-NTS mit folgenden Einschränkungen:\na) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass für die mit analytischen Dienst-\nleistungen beauftragten Unternehmen die Befreiung von Zöllen, Steuern, Einfuhr-\nund Wiederausfuhrbeschränkungen und von der Devisenkontrolle zur Erfüllung\nihrer Aufgaben nicht notwendig ist. Privilegien nach Artikel 72 Absatz 1\nBuchstabe a ZA-NTS werden daher den Unternehmen nicht gewährt.\nb) Ferner genießen die mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nkeine Befreiung von den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Innerhalb ihres\nErmessensspielraums lassen die zuständigen deutschen Behörden Ausnahmen\nnach den Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere nach § 3 der Unfalls-\nverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“) für diejenigen Einrichtungen der\nmit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen zu, die innerhalb\nvon Liegenschaften untergebracht sind, die den Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika zur ausschließlichen Benutzung überlassen worden sind.\n4. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vereinbaren, dass der Bedarf der mit analytischen Dienst-\nleistungen beauftragten Unternehmen an Liegenschaften und Bürofläche nicht durch\ndie Bundesrepublik Deutschland gedeckt wird. Falls die mit analytischen Dienst-\nleistungen beauftragten Unternehmen Liegenschaften nutzen, die den Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika von der Bundesrepublik Deutschland überlassen\nworden sind, dürfen diese daraus keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Etwaige\nEntschädigungen, die mit analytischen Dienstleistungen beauftragte Unternehmen\nfür eine solche Nutzung zahlen, stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Aus\nder gemeinsamen Nutzung von Liegenschaften, die den Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika zur Verfügung gestellt wurden, erwächst den mit analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen kein Anspruch auf eine besondere\nRechtsstellung.\n5. a) Arbeitnehmern von mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nwerden, wenn sie ausschließlich für diese tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\nb) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet sich, gemäß\nArtikel 72 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 72 Absatz 6 ZA-NTS die Befreiungen\nund Vergünstigungen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut\nfür das zivile Gefolge gelten, solchen Arbeitnehmern ganz zu entziehen, die\nnicht unter Nummer 1 fallen. Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1\nerfüllen und bereits Befreiungen und Vergünstigungen in Anspruch genommen\nhaben, werden die vor dem Datum dieser Vereinbarung tatsächlich gewährten\nBefreiungen und Vergünstigungen und die daraus folgenden vermögenswerten\nVorteile nicht rückwirkend entzogen. Bei diesen Personen werden die Zeit-\nabschnitte, während derer sie bis zur Privilegierung der Vertragsfirma gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 ZA-NTS im Rahmen der analytischen Dienstleistungen\nbeschäftigt waren, bei der Beurteilung des Ausschlussgrundes nach Artikel 72\nAbsatz 5 Buchstabe b Ziffer iv ZA-NTS nicht berücksichtigt.\nc) Befreiungen und Vergünstigungen werden Arbeitnehmern nicht gewährt, die\nunter Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b ZA-NTS fallen. Insbesondere können\ngemäß Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv ZA-NTS nur Personen anerkannt\nwerden, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt im Bundesgebiet haben.\naa) Personen, die sich im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Mitglieder\nder US-Streitkräfte oder ihres zivilen Gefolges oder als Angehörige solcher\nMitglieder aufgehalten haben, können innerhalb einer Frist von 90 Tagen\nnach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Streitkräfte oder des\nzivilen Gefolges oder ihrer Eigenschaft als Angehörige eine Tätigkeit nach\nNummer 1 aufnehmen, ohne dass allein aufgrund dieser Tatsache die\nBegründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bundes-\ngebiet im Sinne des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv ZA-NTS\nangenommen wird. Voraussetzung für eine Anschlussprivilegierung ist\njedoch, dass vor Beginn der Tätigkeit im Rahmen analytischer Dienst-\nleistungen kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet\nim Sinne des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv ZA-NTS begründet\nworden ist.\nbb) Personen, die analytische Dienstleistungen nach den im Anhang auf-\ngelisteten Tätigkeiten im Rahmen eines Vertrags ausübten und wie Mitglieder\ndes zivilen Gefolges angesehen und behandelt wurden, können innerhalb\neiner Frist von 90 Tagen nach Beendigung ihrer Tätigkeit nach Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001           1021\nerneut eine Arbeit nach Nummer 1 oder als technische Fachkraft im Rahmen\neines anderen Vertrags/Folgevertrags aufnehmen, ohne dass allein aufgrund\ndieser Tatsache die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen\nAufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b\nZiffer iv ZA-NTS angenommen wird. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.\nVoraussetzung für eine Anschlussprivilegierung ist jedoch, dass vor Beginn\nder Anschlusstätigkeit im Rahmen analytischer Dienstleistungen oder als\ntechnische Fachkraft kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im\nBundesgebiet im Sinne des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iv\nZA-NTS begründet worden ist.\ncc) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Arbeitnehmer, die Tätigkeiten\nnach Nummer 1 verrichten und Arbeitnehmer privater Unternehmen sind,\ndie im Auftrag der Truppe tätig sind, gemäß Artikel 72 ZA-NTS wie Mit-\nglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden, wenn\ndiese Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 5 ZA-NTS\nerfüllen.\nd) Bevor ein Arbeitnehmer, dem die Befreiungen und Vergünstigungen gewährt\nwerden sollen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut für das\nzivile Gefolge gelten, seine Tätigkeit bei dem mit analytischen Dienstleistungen\nbeauftragten Unternehmen aufnimmt, übermitteln die zuständigen Behörden\nder US-Streitkräfte den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes folgende\nInformationen:\naa) Person des Arbeitnehmers:\nName, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Sozialversiche-\nrungsnummer, Wohnanschrift und Telefonnummer in Deutschland sowie\nFamilienstand;\nbb) Angehörige des Arbeitnehmers:\nStaatsangehörigkeit des Ehegatten; falls Deutsche(r), Name und ab-\nweichender Geburtsname, Zahl der Kinder sowie der abhängigen Familien-\nangehörigen, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben;\ncc) dienstliche Angaben:\nName sowie deutsche Zivilanschrift des Firmensitzes und Telefonnummer\ndes mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmens, Vertrags-\nnummer, Sitz des Project Managers bzw. des verantwortlichen Mitarbeiters\nder Firma in Deutschland, Arbeitsort, zivile Dienstanschrift und Diensttelefon,\nBeschreibung der dienstlichen Aufgabenstellung, Beginn und voraus-\nsichtliches Ende des Arbeitsverhältnisses (Kopie des Arbeitsvertrags bzw.\nAngebot und Annahme), Umfang der Vergütung, d.h. Lohn oder Gehalt\nzuzüglich des geldwerten Vorteils für die gewährten Privilegien, Bezeichnung\nder gesamten gewährten Vergütungsbestandteile im Generalvertrag;\ndd) Schulbildung und Ausbildung, Qualifikationen sowie beruflicher Werde-\ngang:\nSchulbildung und Ausbildung (Name und Bezeichnung der Bildungsanstalt,\nBezeichnung und Datum der Abschlüsse), Qualifikationsnachweise, Dar-\nstellung der Fähigkeiten auf militärischem Gebiet, soweit sie für die zu\nleistende Arbeit erforderlich sind, sowie des beruflichen Werdegangs;\nee) vom Arbeitnehmer verfasster persönlicher Lebenslauf;\nff)   Erklärung, ob der betreffende Arbeitnehmer im Besitz einer deutschen\nArbeitsgenehmigung war (ausstellende Behörde, Dauer, Art der Arbeits-\ngenehmigung);\ngg) Erklärung des Arbeitnehmers über die Absicht, keinen Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen.\ne) Die zuständige Behörde des Landes nimmt so bald wie möglich, normalerweise\nnicht später als vier Wochen nach Erhalt der Informationen zu den einzelnen\nArbeitnehmern, schriftlich Stellung und begründet die Einwendungen. Falls\nbinnen sechs Wochen keine Stellungnahme erfolgt, bedeutet Schweigen, dass\nkeine Einwendungen bestehen. Falls Einwendungen erhoben werden, erfolgt\ngrundsätzlich innerhalb einer Woche ein Meinungsaustausch zwischen den\nBehörden des Landes und der US-Streitkräfte, ob den betreffenden Arbeit-\nnehmern unter Bezugnahme auf diesen Notenwechsel und nach Maßgabe der\ndarin vereinbarten Rahmenbedingungen die Befreiungen und Vergünstigungen\ngemäß Artikel 72 Absatz 5 ZA-NTS zu gewähren sind. Führt dieser Meinungs-\naustausch zu keiner Einigung, wird das Ergebnis dem Arbeitgeber und dem\neinzelnen Arbeitnehmer mitgeteilt. Das Auswärtige Amt sowie die Behörden der\nFinanz-, Zoll-, Bundesvermögens-, Arbeits- und allgemeinen inneren Verwaltung\nsowie die Sozialversicherung werden unterrichtet.","1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001\nf)  Das Ergebnis dieses Meinungsaustauschs lässt das Recht der zuständigen\ndeutschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, unberührt, insbe-\nsondere die Staatsangehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers und seine\ntatsächliche Tätigkeit sowie die Ausschließlichkeit dieser Tätigkeit bei dem mit\nanalytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen zu überprüfen. Dies\nschließt Außenprüfungen bei dem mit analytischen Dienstleistungen beauftragten\nUnternehmen ein. Sie sind hierbei jedoch an die Beurteilung der zuständigen\nBehörde des Landes im Rahmen des Meinungsaustauschs gebunden, es sei\ndenn, dass der Sachverhalt bezüglich der von den Behörden der US-Streitkräfte\nzu dem betreffenden Arbeitnehmer übermittelten Informationen oder bezüglich\nder Ausschlussgründe gemäß Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b ZA-NTS sich\nanders darstellt oder unvollständig war.\ng) Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte benachrichtigen die Behörden\ndes jeweiligen Landes, falls sie einem Arbeitnehmer eines mit analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmens die ihm gewährten Befreiungen\nund Vergünstigungen ganz oder teilweise entziehen.\n6. Falls in Fällen dringender militärischer Erfordernisse, die durch die höheren US-\nMilitärbehörden festgestellt sind, die US-Streitkräfte nicht in der Lage sind, die\noben dargelegten Anforderungen in Bezug auf Vorabmitteilung und Meinungs-\naustausch zu erfüllen, werden sie die betroffenen Länder sofort über die gegen-\nwärtige oder bevorstehende Anwesenheit solcher Arbeitnehmer von mit analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen unterrichten, sobald das dringende\nErfordernis und der Einsatz von solchen Arbeitnehmern bekannt werden. Die\nBehandlung als ein Arbeitnehmer eines privilegierten Unternehmens im Falle eines\nsolchen dringenden Erfordernisses geschieht unter Vorbehalt, bis die ordnungs-\ngemäße Mitteilung und der Meinungsaustausch nach Nummer 5 stattgefunden\nhaben, längstens für zehn Wochen. Jede Änderung in der Behandlung als Ergebnis\ndieser Mitteilung und des Meinungsaustauschs nach Nummer 5 wird so schnell\nwie möglich umgesetzt.\n7. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\nmit, an welchem Ort das jeweilige mit analytischen Dienstleistungen beauftragte\nUnternehmen seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ebenso die Zahl\nder von ihm beschäftigten privilegierten und nicht privilegierten Arbeitnehmer, ihre\nEinsatzorte sowie Änderungen dieser Angaben. Die Mitteilung erfolgt jährlich im\nDezember.\n8. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt das Auswärtige\nAmt der Bundesrepublik Deutschland, falls die Behörden der Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika den mit analytischen Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen die ihnen gewährten Befreiungen und Vergünstigungen ganz oder teilweise\nentziehen.\n9. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung teilen die Dienststellen, die als zuständige\nBehörden benannt werden, und die Anschriften dieser Dienststellen mit.\n10. Eine beratende Kommission wird unter dem gemeinsamen Vorsitz des Auswärtigen\nAmts und der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika periodisch zusammen-\ntreten, um die Umsetzung der Vereinbarung zu überprüfen und Probleme, die\nvon einer der Parteien anhängig gemacht werden, zu behandeln. In Fällen, in denen\nzwischen Vertretern der Länder und der US-Streitkräfte keine Übereinstimmung\nhinsichtlich der Begriffe oder der Anwendung dieser Vereinbarung besteht, wird\ndie Kommission so bald wie möglich nach Eingang einer schriftlichen Bitte von Ver-\ntretern der Länder oder der US-Streitkräfte zusammentreten, um eine Lösung zu\nfinden und einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von den beiden Vorsitzenden\nunterzeichnet wird. Falls möglich, soll der Bericht eine schriftliche Empfehlung\nenthalten.\n11. Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die gesonderten\nVereinbarungen nach Nummer 2 Buchstabe c bleiben jedoch auch nach Beendigung\ndieser Vereinbarung bis zu dem in ihnen festgelegten Außerkrafttreten in Kraft,\nlängstens jedoch bis zum 31. Dezember des auf das Außerkrafttreten dieser Ver-\neinbarung folgenden Jahres. Jedoch dürfen nach dem Ende dieser Vereinbarung\nkeine Beschäftigten mehr auf der Basis der weitergeltenden gesonderten Ver-\neinbarungen neu eingestellt oder Verträge bereits Beschäftigter auf ihrer Basis\nverlängert werden. Keine in dieser Vereinbarung enthaltene Bestimmung kann\ndahingehend verstanden werden, dass es den genannten Unternehmen versagt\nsein soll, ihre Tätigkeit nach deutschem Recht zu entfalten oder Personen nach\ndeutschem Recht zu beschäftigen.\n12. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001    1023\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 ZA-NTS bilden,\ndie mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden\nsomit eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die mit dem Datum dieser\nAntwortnote in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nChrobog\nAn den\nGeschäftsträger a.i.\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nTerry Snell\nBerlin","1024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001\nAnhang zum Verbalnotenwechsel\nvom 29. Juni 2001\nbetreffend Artikel 72 ZA-NTS\nAnalytische Dienstleistungen\nI. P l a n e r: Entwickelt Pläne und Konzepte.\nGestaltet Anforderungen zur Datenerfassung in Unterstützung der Planung.\nSteht hochrangigen Führungskräften mit Rat und Empfehlungen hinsichtlich der Pläne und Konzepte zur Seite.\nTätigkeit                                                                             Tätigkeitsbeschreibung\nMilitary Planner                       a.     E n t w i c k e l t m i l i t ä r i s c h e E i n s a t z p l ä n e u n d b e r ä t. Entwickelt mili-\ntärische Pläne für den Ernstfall und Einsatzpläne. Liefert Richtlinien, erteilt Rat\nund leistet technische Hilfe bei der Entwicklung von Einsatzplänen, Befehlen\nund Ablaufplänen für die Streitkräfteentsendung, um Einsätze und Übungen zu\nunterstützen. Plant, analysiert, koordiniert, bewertet und integriert Maßnahmen, die\nzur Unterstützung von derzeitigen und zukünftigen militärischen Aufträgen benötigt\nwerden. Anforderungen: Bachelor’s Degree und Besuch des Command and\nGeneral Staff College; 10 Jahre Berufserfahrung.\nCombat Service Support Analyst         b.     A n a l y s i e r t u n d ü b e r p r ü f t P l ä n e. Verfügt über die militärischen Fach-\nkenntnisse und das Wissen, um zu gewährleisten, dass die Erwägungen betreffend\nKampfaufträge, Kampfunterstützung und logistische Kampfunterstützung in der\nPlanung und Ausführung optimiert werden. Analysiert und überprüft bestehende\nmilitärische Pläne für den Ernstfall, um die Nachhaltigkeit von Einsätzen und\ndie umfassende Einsatzfähigkeit zu gewährleisten. Plant die Durchführung von\nEinsätzen über die gesamte Dauer und den gesamten Umfang des Konflikts,\nführt Auftragsanalysen durch, entwickelt Einschätzungen zur Sicherstellung der\nlogistischen Kampfunterstützung, analysiert und vergleicht Einsatzkonzepte\nzur Unterstützung von Logistik- und friedenserhaltenden Einsätzen der NATO.\nAnforderungen: Bachelor’s Degree; 15 Jahre Berufserfahrung.\nMaterial Readiness Analyst             c.     E n t w i c k e l t u n d a n a l y s i e r t P l ä n e. Entwickelt militärische Einsatzpläne in\nBezug auf die Einsatzfähigkeit des Materials. Plant und synchronisiert zukünftige\nMaterialbereitschaftseinsätze in Form von zeitlich und sachlich gegliederten\nPlänen für Einsätze. Analysiert und überprüft bestehende militärische Pläne für den\nErnstfall, um die Nachhaltigkeit von Einsätzen und die umfassende Einsatzfähigkeit\nzu gewährleisten. Anforderungen: Bachelor’s Degree; zusätzlich zivile und mili-\ntärische Ausbildung, wie z.B. Besuch des Command and General Staff College\noder einer gleichwertigen Einrichtung; 10 Jahre Berufserfahrung beim US-Militär.\nSenior Movement Analyst                d.     E n t w i c k e l t P l ä n e u n d b e r ä t. Entwickelt Einsatzpläne und Einzelbefehle\nfür Kampfeinsätze, friedensschaffende/friedenserhaltende Einsätze und Entsen-\ndungen/Neuentsendungen durch die Anwendung umfassender Fachkenntnisse\nund Erfahrungen im technisch-militärischen Bereich. Führt die Stäbe von nach-\ngeordneten, gleichrangigen und übergeordneten Hauptquartieren, um Planungs-\ndaten zu gestalten und zu entwickeln; entwickelt und koordiniert die Auto-\nmatisierungsmöglichkeiten für das Transportwesen. Anforderungen: Bachelor’s\nDegree oder höhere Militärausbildung; 12 Jahre Berufserfahrung.\nJoint Staff Planning Support           e.     B e r ä t , ü b e r p r ü f t u n d e n t w i c k e l t P l ä n e. Stellt seine Fachkenntnisse\nSpecialist                                    bei der Planung von verbundenen Einsätzen und von NATO-/Koalitions-Einsätzen\nund den damit zusammenhängenden Übungen zur Einsatzfähigkeit zur Verfügung.\nÜberprüft Einsatzpläne für US- und NATO-Einsätze (Kampfeinsätze oder nicht\nkriegerische Einsätze). Entwickelt, analysiert und überprüft Pläne und Normen\nfür Kampf- und Übungseinsätze. Bewertet die Einsatzfähigkeit und ermittelt\ndie Leistungsfähigkeit von Einheiten, Kommandeuren und Stabselementen.\nAnforderungen: Bachelor’s Degree; Fortbildungskurse beim US-Militär; ehe-\nmaliger US-Offizier.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001                                        1025\nII. A n a l y s t: Analysiert Pläne, Daten, nachrichtendienstliche Informationen oder Systeme.\nEntwickelt Einschätzungen und gibt Empfehlungen bei Mängeln ab.\nIntegriert Informationen aus einer Vielzahl von Quellen in mehrere Systeme;\ngewährleistet das Zusammenspiel von Systemen. Sammelt Daten für die Analyse.\nEntwickelt Produkte auf der Grundlage von Analysen.\nTätigkeit                                                                             Tätigkeitsbeschreibung\nSenior Principal Analyst                     a.   A n a l y s i e r t u n d ü b e r a r b e i t e t A b l ä u f e. Analysiert und überarbeitet Auf-\ntragsabläufe der „Einsatzplanung im Kommandobereich“ (TEP) durch Anwendung\nvon Überarbeitungsprinzipien aus dem privatwirtschaftlichen Bereich. Schlägt\nÄnderungen vor und unterstützt deren Umsetzung. Unterstützt die Teilnahme an\ndamit zusammenhängenden Studien. Entwickelt Hilfsmittel und Informations-\nsysteme, die zur Unterstützung des Verwaltungsablaufs benötigt werden. Ent-\nwickelt Unternehmensinformationsmodelle zum Einsatz bei der Gestaltung und\nErstellung von integrierten, gemeinsam genutzten Datenbankverwaltungssystemen\nund wendet diese an. Betreut/ändert logistische Schemata und physische\nStrukturen des TEP Verwaltungsinformationssystems. Anforderungen: Bachelor’s\nDegree; 15 Jahre Berufserfahrung.\nIntelligence Analyst –                       b.   A n a l y s i e r t u n d i n t e g r i e r t D a t e n. Wertet elektronische nachrichten-\nSignal Intelligence                               dienstliche Daten aus luftgestützten, bodengestützten und nationalen Quellen aus.\nFügt Informationen zu einer Gesamtquellenanalyse zusammen. Anforderungen:\nBachelor’s Degree; 10 Jahre nachrichtendienstliche Berufserfahrung.\nIntelligence Analyst –                       c.   E n t w i c k e l t n a c h r i c h t e n d i e n s t l i c h e P r o d u k t e. Entwickelt maß-\nTopographic/Terrain Analyst                       geschneiderte nachrichtendienstliche Produkte unter Einsatz von Überwachung,\nKartografie und Bildrecherche sowie unter Einsatz von multispektraler Bild-\nproduktion und Kartografie des general area limitation environment system.\nAnforderungen: Bachelor’s Degree; Fortbildungskurse oder Abschluss im\nmilitärischen Nachrichtenwesen; 10 Jahre Berufserfahrung.\nIntelligence Analyst –                       d.   S a m m e l t u n d a n a l y s i e r t D a t e n. Sammelt und analysiert nachrichten-\nMeasurement and Signature                         dienstliche Daten durch Anwendung von Prinzipien der Physik und Elektrotechnik\nbeim Einsatz von komplexen Laserdetektoren, Infrarotgeräten, Radiometern,\nRadargeräten sowie akustischen und seismischen Sensoren. Anforderungen:\nBachelor’s Degree; 10 Jahre Berufserfahrung.\nIntelligence Analyst –                       e.   A n a l y s i e r t D a t e n. Analysiert Daten, die im Zusammenhang mit dem Truppen-\nCounterintelligence/Human                         schutz sowie mit der personellen und der materiellen Sicherheit der Infrastruktur\nIntelligence                                      stehen. Analysiert Antiterrorismus-, Umsturz-, Sabotage- und Spionagedrohungen.\nBedient Systeme zur Analyse von Drohungen. Anforderungen: nachrichten-\ndienstliche Ausbildung; 5 Jahre Berufserfahrung.\nMilitary Intelligence Planner                f.   A n a l y s i e r t P l ä n e. Analysiert, überprüft und überarbeitet Einsätze und Ein-\nsatzpläne im Kommandobereich und auf nationaler Ebene. Erstellt detaillierte\nEinsatz- und Krisenpläne. Stellt sicher, dass sich die nachrichtendienstliche\nTätigkeit auf Schwerpunkteinsätze konzentriert, und bringt nachrichtendienstliche\nProdukte auf den neuesten Stand. Entwickelt die Übungsstruktur für die nach-\nrichtendienstlichen Gefechtsfeld-Betriebssysteme, entwickelt Szenarien für Stabs-\ndivisionsübungen und wichtige Stabsübungen des nachgeordneten Kommandos.\nEntwickelt und koordiniert den Strukturplan für die nachrichtendienstliche Kom-\nmunikation und die Anforderungen, um zu gewährleisten, dass das Gefechtsfeld-\nBetriebssystem der Division kompatibel ist. Anforderungen: Bachelor’s Degree\nund 6 Jahre Berufserfahrung oder 10 Jahre Berufserfahrung einschließlich ent-\nsprechender militärischer und ziviler Ausbildung.\nAll Source Analyst                           g.   E n t w i c k e l t u n d a n a l y s i e r t P l ä n e. Entwickelt Einsatzpläne, Befehle und\nAblaufpläne für die Streitkräfteentsendung, um Einsätze und Übungen zu unter-\nstützen. Plant, analysiert, koordiniert, bewertet und integriert Stabsmaßnahmen,\ndie zur Unterstützung der derzeitigen und zukünftigen Aufträge der Division be-\nnötigt werden. Erstellt Bedrohungsanalysen für spezifische Divisionseinsatzpläne.\nBereitet die Gefechtsfeld-Aufklärung vor und erstellt auf der Grundlage dieser\nErkenntnisse damit zusammenhängende Produkte. Anforderungen: Bachelor’s\nDegree und 6 Jahre Berufserfahrung oder 10 Jahre Berufserfahrung (davon 5 Jahre\nals Feldwebel E-6 oder Hauptmann O-3 oder höher) einschließlich entsprechender\nmilitärischer und ziviler Ausbildung.","1026            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001\nTätigkeit                                                                        Tätigkeitsbeschreibung\nAnalyst/Force Protection             h.   A n a l y s i e r t S y s t e m a n f o r d e r u n g e n u n d l e g t d i e s e f e s t. Analysiert\nwichtige Antiterrorismus-/Truppenschutzprogramme und Anwenderanforderungen\nund wertet sie aus; legt die Ziele der Systeme fest und erarbeitet die Spezifikatio-\nnen für die Systemgestaltung; identifiziert alternative Ansätze und wählt geeignete\nMethoden auf der Grundlage strategischer, doktrinärer und politischer Grundsätze\naus. Anforderungen: Master’s Degree im Fach Management Information Systems\noder in einem gleichwertigen Fach oder entsprechende Berufserfahrung; 10 Jahre\nBerufserfahrung.\nSenior Military Analyst              i.   F o r s c h t u n d a n a l y s i e r t. Führt gezielte Forschungsarbeiten und Analysen\ndurch; arbeitet Präsentationen aus; erarbeitet Artikel zur Veröffentlichung und\nentwickelt erstmals die Konzepte und den Rahmen für ausgewählte Projekte. Führt\nAnalysen durch, entwickelt Pläne und ermöglicht deren Umsetzung. Analysiert und\nentwickelt strategische Einsatzkonzepte; operationelle und logistische Fragen;\nOrganisationsstruktur, Ausrüstung und Modernisierung der Streitkräfte; Übungen\nund Schulungen und C4ISR (Command, Control, Computer, Communications,\nIntelligence, Surveillance, Reconaissance). Anforderungen: Master’s Degree;\nBesuch des Senior Service Military College und des Command and General Staff\nCollege oder Besuch einer gleichwertigen Einrichtung; Oberstleutnant O-5 oder\nhöher.\nSenior Engineer                      j.   Gestaltet Konzepte und Strukturen für den Nachrichtendienst,\n(Operational Targeteer)                   d i e Ü b e r w a c h u n g u n d d i e A u f k l ä r u n g ( I S R ). Organisiert und gestaltet\nzielbezogene nachrichtendienstliche Strukturen. Entwickelt operationelle und\nSystemstrukturen als Grundlage für zielbezogene nachrichtendienstliche Fähig-\nkeiten und als Richtlinie für die Ziele der Joint Vision 2020. Integriert die ISR-\nFunktionen, gestaltet und erstellt die Zielentwicklung im Einsatzraum sowie\nKonzepte, Pläne, Strategien und Strukturen zur Kampfschadenauswertung (BDA).\nAnforderungen: Bachelor’s Degree im Bereich Ingenieurwesen oder in einem\nanderen technischen Fach; 8 Jahre Militärerfahrung und/oder -ausbildung.\nSenior System Analyst                k.   Gestaltet und integriert Konzepte und Strukturen für den\nN a c h r i c h t e n d i e n s t , d i e Ü b e r w a c h u n g u n d d i e A u f k l ä r u n g ( I S R ).\nEntwickelt und integriert ISR-Konzepte, Themen, funktionale Substrukturen,\nUmsetzungspläne, Einsatzkonzepte und ähnliche planbezogene Produkte. Unter-\nstützt den Bereich Communications and Computers, soweit er für die Bereitstellung\nvon nachrichtendienstlichen Informationen für militärische Einsätze relevant ist.\nVergleicht das derzeitige Leistungsvermögen mit zukünftigen Anforderungen und\nanalysiert Defizite. Anforderungen: Bachelor’s Degree; militärische Ausbildung;\numfangreiche militärische Erfahrung im nachrichtendienstlichen Bereich.\nSenior Engineer                      l.   Analysiert Anforderungen für den Nachrichtendienst, die Über-\n(Senior Intelligence                      w a c h u n g u n d d i e A u f k l ä r u n g ( I S R ) u n d l e g t s i e f e s t. Gestaltet,\nSystems Analyst)                          entwickelt und erstellt ISR-Systemstrukturen und -konzepte, Interoperabilitäts-\nlösungen, Anwendungsspläne, Betriebskonzepte, Datenbanken und operationelle\nStrukturen und setzt diese um. Analysiert nachrichtendienstliche Verfahren,\nSysteme, Programme und Vorschläge zur Abgabe geeigneter Empfehlungen.\nAnforderungen: Bachelor’s Degree in einem verwandten Bereich; Besuch der\nSenior Service School oder einer entsprechenden Senior Management School;\n5 Jahre Berufserfahrung in der nachrichtendienstlichen Analyse; 10 Jahre Tätigkeit\nin mittleren und leitenden militärischen Funktionen im nachrichtendienstlichen\nBereich.\nHQ EUCOM Liaison (LNO)/              m.   A n a l y s i e r t. Ruft Daten aus Systemen mit automatischer Identifikationstechno-\nSenior Analyst and Subject                logie (AIT) ab. Entwickelt, konfiguriert, testet und überprüft analytische Modelle und\nMatter Expert                             verwendet Testdaten zu ihrer Prüfung und Freigabe. Analysiert Verteilungssysteme\nund verwandte automatisierte Informationssysteme, die den JTD (Joint Theater\nDistribution)-Prozess berühren oder ein Teil von ihm sind. Analysiert Fragen und\nProzesse aus dem Bereich verbundener Einsätze. Anforderungen: Bachelor’s\nDegree im Fach Distribution oder in einem anderen Logistikbereich; 10 Jahre\nBerufserfahrung.\nInteroperability Analyst             n.   A n a l y s i e r t D a t e n. Analysiert Daten im Hinblick auf ihre Freigabe im Rahmen\nder joint interoperability certification. Identifiziert in Frage kommende Systeme für\ndie Feststellung der Interoperabilität und für mögliche Tests, legt Verschlüsse-\nlungsanforderungen fest, entwickelt Interoperabilitätskriterien, aufgrund derer die\nAusrüstung für Koalitions-/verbundene Einsätze freigegeben werden kann. Stellt\nanalytische und fachkundige Unterstützung für die Entwicklung von militärischen\nÜbungsplänen und Berichten. Anforderungen: Militärdienst auf Bataillonsebene\noder höher; 10 Jahre Berufserfahrung im Bereich Analyse, davon mindestens\n3 Jahre im Bereich C4I.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001                                        1027\nTätigkeit                                                                    Tätigkeitsbeschreibung\nAnalyst                            o.   A n a l y s i e r t u n d e n t w i c k e l t m i l i t ä r i s c h e Ü b u n g e n. Analysiert Anfor-\nderungen für Übungen der Einheit und entwickelt Computersimulationsübungen zu\nderen Erfüllung. Wertet die Leistung der Einheit bei Computersimulationsübungen\naus. Legt im Falle von Leistungsdefiziten spezifische Übungen und operationelle\nAbhilfemaßnahmen fest. Überwacht und analysiert militärische Übungen und\nEinsätze, um die Übereinstimmung mit Grundsätzen und Leitlinien zu gewähr-\nleisten. Entwirft Übungsszenarios, Feldzugspläne, Pläne für das Einsatzgebiet und\nBefehle zur Unterstützung von Übungen. Testet und bewertet Computersimu-\nlationsdatenbanken. Beaufsichtigt computersimulierte Einsätze, um zu gewähr-\nleisten, dass Computer- und Kommunikationssysteme den militärischen Einsatz\ngenau wiedergeben. Arbeitet während der Simulation der Kampfbedingungen eng\nmit den Soldaten unter militärischen Übungsbedingungen zusammen. Anforde-\nrungen: Bachelor’s Degree; Besuch des Command and General Staff College oder\neiner gleichwertigen Einrichtung (ersatzweise 10 Jahre Berufserfahrung in der\nPlanung, Entwicklung oder Leitung von militärischen Übungseinsätzen); 15 Jahre\nMilitärdienst in einem oder mehreren Gefechtsfeld-Betriebssystem(en) oder im\nfunktionellen Bereich; 2 Jahre Berufserfahrung in der Anwendung militärischer\nAutomatisierungssysteme wie Command and Control Systems oder Computer-\nsimulationen; 2 Jahre Berufserfahrung als militärischer Ausbilder (Erfahrungen als\nFührer oder Kommandeur eines Zuges oder höher sind gleichwertig).\nSenior Analyst                     p.   B e o b a c h t e t u n d a n a l y s i e r t m i l i t ä r i s c h e Ü b u n g e n. Analysiert militäri-\nsche Auftragsanforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung computer-\ngesteuerter Simulationsübungen und militärischer Übungen. Beobachtet und ana-\nlysiert militärische Übungen und Einsätze, um die Übereinstimmung mit militäri-\nschen Grundsätzen, Leitlinien und Verfahren zu gewährleisten. Unterstützt die After\nAction Review Analysis. Koordiniert computersimulationsunterstützte Hilfspro-\ngramme. Gibt Rat und Empfehlungen hinsichtlich der Planung, Entwicklung, Stellen-\nbesetzung, Konfiguration, Überprüfung, Leitung und Dokumentation von Com-\nputersimulationsübungen. Anforderungen: Bachelor’s Degree; Besuch des Com-\nmand and General Staff College oder einer gleichwertigen Einrichtung; 10 Jahre\nMilitärdienst als Offizier auf Divisionsebene; 2 Jahre in Entwicklung, Planung,\nKonfiguration und Leitung von groß angelegten Computersimulationsübungen.\nEAC MASINT Analyst                 q.   R e c h e r c h i e r t u n d v e r a r b e i t e t u n d a n a l y s i e r t D a t e n. Betreibt\nEAC MASINT Senior Analyst               Recherche für die Planung von nachrichtendienstlichen Einsätzen und entwickelt\nOptionen für Einsätze und Übungen. Verarbeitet und analysiert Messungen und\nSignaturdaten. Erstellt analytische Berichte. Schult Soldaten in der Anwendung\nvon Prototypen und low density MASINT systems. Anforderungen: 2 Jahre\nCollege oder gleichwertige höhere Schule; höhere militärisch-technische Aus-\nbildung als Signal Intelligence Collector oder Analyst Technician; Aufbaulehrgang\nfür Intelligence Officers oder gleichwertige Weiterbildung; Besuch eines MASINT\nOperations and Collection Course oder gleichwertige Erfahrung; 12 Jahre Berufs-\nerfahrung als US Military Intelligence Collector oder Analyst Technician (15 Jahre\nbeim Senior Analyst).\nEAC MASINT Analyst (Imagery)       r.   V e r a r b e i t e t u n d a n a l y s i e r t B i l d d a t e n. Erstellt Aufklärungs- und Über-\nwachungsberichte und leitet diese weiter. Erstellt und pflegt Bildauswertungs-\ndateien. Empfängt, verarbeitet, bewertet und verbreitet Bildauswertungsdaten.\nEntwickelt Optionen für Einsätze und Übungen. Unterstützt die Bildaufklärung.\nSchult Soldaten in der Anwendung von Bildauswertungsmitteln. Anforderungen:\n2 Jahre College oder gleichwertige höhere Ausbildung; höhere militärisch-\ntechnische Ausbildung als Imagery Analyst oder Techniker; Aufbaulehrgang für\nIntelligence Officers oder gleichwertige Weiterbildung; Besuch des MASINT\nOperations and Collection Course oder gleichwertige Berufserfahrung; 10 Jahre\nBerufserfahrung als Imagery Analyst oder Techniker beim US-Militär.\nScience Specialist                 s.   A n a l y s i e r t. Plant und leitet Einsätze. Führt komplexe Datenanalysen durch und\nerstellt eine Vielzahl von technischen Berichten und Einführungen, einschließlich\nder Erstellung von Verfahren und Plänen. Entwickelt Methoden zum Erwerb, zur\nAnalyse und zur Verarbeitung technischer Daten. Anforderungen: Ph.D. im\nnaturwissenschaftlichen Bereich; 15 Jahre Berufserfahrung.\nManagement Analyst                 t.   E r f o r s c h t u n d a n a l y s i e r t. Erforscht und analysiert Anforderungen zur\nGestaltung, Entwicklung, Überprüfung und Umsetzung von Informationssystemen.\nAnalysiert Prozesse zur Steigerung der Effizienz. Hilft bei der Umsetzung von\nInitiativen zur Prozessverbesserung im Bereich Theater Engagement Planning\n(TEP). Führt eine Dokumentation zur Unterstützung der Anwender und entwickelt\nSchulungsmaterialien für Anwender des TEP Management Information System\n(MIS). Anforderungen: Master’s Degree im Fach Business, Management Science\noder Engineering oder Bachelor’s Degree in jedem beliebigen Fach mit 10 Jahren\nBerufserfahrung in der Anwendung und in den Methoden zur Unterstützung der\nProgrammauswertung, Planung und Kontrolle.","1028             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2001\nTätigkeit                                                                            Tätigkeitsbeschreibung\nSenior Engineer                             u.   A n a l y s i e r t. Analysiert Command-and-Control-Prozesse und deren Organisation;\n(Operations Engineer)                            Fragen der Einsatzfähigkeit, der Interoperabilität und der Übungen; Umsetzung\ndes gemeinsamen Übungsprogramms aller Waffengattungen und automatisierte\nDatenverarbeitung zur Feststellung von Anforderungen; arbeitet mögliche\nLösungen aus. Analysiert Verfahren und Anwendungen im Bereich C4ISR hin-\nsichtlich der Einsatzfähigkeit und Ausbildung. Anforderungen: Bachelor’s Degree;\n8 Jahre Berufserfahrung.\nSystem Engineer                             v.   A n a l y s i e r t u n d e n t w i c k e l t. Definiert alle Aspekte der Systementwicklung\n(Senior Engineer/                                von der Analyse der Einsatzerfordernisse bis hin zum Nachweis der Systemleistung.\nSenior System Engineer)                          Entwickelt LAN/WAN unter Verwendung von Netzknoten- und Verteilertechnologie\n(hub and router technology) und setzt diese um. Führt Hardware-/Software-\nAnalysen durch zur Bereitstellung von Vergleichsdaten über Leistungsmerkmale\nund die Kompatibilität innerhalb der vorhandenen Systemumgebung. Arbeitet\noptimierende Vergleichsstudien und Bewertungen aus. Empfiehlt Netzwerks-\nänderungen/-verbesserungen. Plant und koordiniert Projektmanagement und\n-technik. Anforderungen: Bachelor’s Degree (5 Jahre zusätzliche Berufserfahrung\nkann die Ausbildung ersetzen); 8 Jahre Berufserfahrung.\nIII. B e r a t e r: Stellt zwischen den Programmen der US- und der internationalen Streitkräfteführer\neine Verbindung her. Gibt Ratschläge und Empfehlungen an Kommandeure in den höchsten Führungsebenen\nauf der Grundlage militärischer Fachkenntnisse. Evaluiert Ergebnisse und entwickelt Schlussfolgerungen.\nTätigkeit                                                                            Tätigkeitsbeschreibung\nPolitical Military Analyst/Facilitator      a.   B e r ä t. Dokumentiert und analysiert Führungsstile von früheren und derzeitigen\nkommandierenden Generälen mit dem Schwerpunkt friedenserhaltende Einsätze.\nErfasst systematisch Erkenntnisse, operative Konzepte, Problemstellungen\nund -lösungen usw. der militärischen Führung im Format von „gesammelten\nErfahrungen“. Gibt professionellen militärstrategischen Rat und Hilfestellung zur\nUnterstützung des Programms des Direktoriums (BOD) des kommandierenden\nGenerals (CG), um die Effizienz des Direktoriums zu maximieren. Anforderungen:\nField-Grade Officer im Ruhestand; Besuch des Command and General Staff\nCollege; Master’s Degree.\nSenior Leader Program Coordinator           b.   B e r ä t. Sammelt Informationen, aktualisiert die Wissensgrundlage und hält einen\nständigen Dialog mit militärischen Führern/Teilnehmern auf höchster Ebene. Ent-\nwickelt Konzepte, Schwerpunktbereiche und Ziele für das US-Führungsforum und\ngibt zeitgerechte und umfassende Empfehlungen ab. Leitet den Übergangsprozess\nfür jedes Forum, um die Stufen von der Planung bis zur Durchführung zu erleichtern.\nFührt eine Überprüfung nach der Durchführung von Maßnahmen durch, um die\nSchlüsselprobleme zu erfassen und Veränderungen einzuleiten, wo dies sinnvoll\nist. Anforderungen: Ehemaliger US-Offizier (Oberstleutnant O-5 oder höher) mit\n25 Dienstjahren mit Erfahrung als Kommandeur oder Stabsoffizier; US-Militärschule\nals Dozent oder Schüler.\nSenior Arms Control Analyst                 c.   B e r ä t. Bietet fachkundige Unterstützung bei der technischen Rüstungskontrolle\nim Planungsbereich. Gewährleistet die Einhaltung von Verpflichtungen aus\ninternationalen Rüstungskontrollverträgen durch das Kommando. Unterstützt die\nFührung bei der Bewertung und Minimierung der Auswirkungen der Rüstungs-\nkontrolle, die Einsätze beeinträchtigen. Unterstützt die Schwerpunktbereiche des\nKommandeurs bei Einsätzen und Bereitschaft. Unterstützt für den Einsatz wesent-\nliche Aufgaben bei der Förderung von verbundenen NATO- und Koalitionsaufgaben\nzur Förderung der regionalen Stabilität und Bereitstellung ausgebildeter und\nkampfbereiter Truppen. Gibt fachkundigen Rat in den folgenden Rüstungskontroll-\nbereichen: Planung, Richtlinien und Grundsätze; Nichtverbreitungsgrundsatz;\nSchulungen; Ausrüstungsforschung, -entwicklung und -beschaffung. Unterstützt\ndie Ausarbeitung von Rüstungskontrollplänen und überprüft vorhandene Pläne im\nHinblick auf die Einhaltung der Verträge. Entwickelt Einsatzbefehle und Pläne zur\nUnterstützung der Rüstungskontrollübungen und Schulungen. Bereitet Standorte\nauf die vertraglich vorgesehenen Inspektionen vor. Reagiert auf Rüstungs-\nkontrollanforderungen. Anforderungen: Spezifische Ausbildung über die Eigen-\nschaften von chemischen und biologischen Kampfstoffen, Wirkstofferkennung\nund Mittel zu deren Identifizierung sowie Gegenmittel-/Antikörperbehandlungen.\nStaatlich geförderte Ausbildung im Bereich Rüstungskontrolle; 5 Jahre Erfahrungen\nbeim US-Militär."]}