{"id":"bgbl2-2001-3-5","kind":"bgbl2","year":2001,"number":3,"date":"2001-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/3#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_3.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-12-07T00:00:00Z","page":55,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2001                               55\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 2000\nDas in Kairo am 21. Oktober 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 22. März 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 2000\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –               es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            zu erhalten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen            1. Darlehen bis zu insgesamt 76 000 000,– DM (in Worten:\nRepublik Ägypten,                                                         sechsundsiebzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               a) Sektorprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft/För-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                 derung von Umweltinvestitionen privater Unternehmen\nzu vertiefen,                                                                 bis zu 6 000 000,– DM (in Worten: sechs Millionen Deut-\nsche Mark),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                b) Förderung von Klein- und Mittelindustrie (KMI)/SEDO bis\nzu 40 000 000,– DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in            Mark),\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                              c) Programm zur Nutzung der Windenergie/Windpark Zafa-\nrana II bis zu 30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millio-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom                          nen Deutsche Mark),\n21. Oktober 1998 –\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nsind wie folgt übereingekommen:                                         worden ist;","56                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2001\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 54 000 000,– DM (in      und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nWorten: vierundfünfzig Millionen Deutsche Mark) für die Vor-   Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nhaben                                                          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\na) Programm zur Nutzung von Windenergie/Windpark Zafa-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nrana II bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDeutsche Mark),\nGenehmigungen.\nb) Selbsthilfeorientierte Stadtentwicklung Telal el Zenhum\nbis zu 17 000 000,– DM (in Worten: siebzehn Millionen\nArtikel 5\nDeutsche Mark),\n(1) Die im Abkommen vom 29. Oktober 1978 über Finanzielle\nc) Sektorprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft/För-\nZusammenarbeit unter anderem für das Vorhaben „Ländliche\nderung von Umweltinvestitionen privater Unternehmen\nElektrifizierung Fayoum“ (englisch: Rural Electrification Fayoum)\nbis zu 27 000 000,– DM (in Worten: siebenundzwanzig\n(Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Darlehen in Höhe\nMillionen Deutsche Mark),\nvon 183 500 000,– DM (in Worten: einhundertdreiundachtzig Mil-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) werden mit einem\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-    Betrag von 640 000,– DM (in Worten: sechshundertvierzigtau-\nschutzes/der sozialen Infrastruktur/als selbsthilfeorientierte send Deutsche Mark) reprogrammiert,\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\ndie im Abkommen vom 22. Oktober 1981 über Finanzielle\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nZusammenarbeit unter anderem für das Vorhaben „Länd-\nbeitrages erfüllen.\nliche Elektrifizierung Fayoum, Phase II“ (englisch: Rural\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten        Electrification II (Fayoum)) (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) vor-\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-      gesehenen Darlehen und Finanzierungsbeiträge in Höhe von\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der          240 000 000,– DM (in Worten: zweihundertvierzig Millionen Deut-\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditan-       sche Mark) werden mit einem Betrag von 240 000,– DM (in Wor-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis  ten: zweihundertvierzigtausend Deutsche Mark) reprogrammiert,\nzur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen\ndie im Abkommen vom 24. April 1986 über Finanzielle Zusam-\nzu erhalten.\nmenarbeit unter anderem für das Vorhaben „Ammoniumnitrat-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     Düngemittelfabrik Abu Qir“ (englisch: Ammonium Nitrate Fertili-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          ser Factory Abu Qir) (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehe-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch       nen Darlehen in Höhe von 235 000 000,– DM (in Worten: zwei-\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2      hundertfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) werden mit\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-               einem Betrag von 630 000,– DM (in Worten: sechshundert-\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfe-  dreißigtausend Deutsche Mark) reprogrammiert und\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die\ndie im Abkommen vom 8. Oktober 1996 über Finanzielle Zusam-\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nmenarbeit unter anderem für das Vorhaben „Programm zur ratio-\nFinanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,\nnellen Nutzung von Energie in der ägyptischen Industrie“ (eng-\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nlisch: Rational Use of Energy in Egyptian Industry) (Artikel 1\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der   Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe bb) vorgesehenen Darlehen bis\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren        zu 100 000 000,– DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-         Mark) werden mit einem Betrag von 25 490 000,– DM (in Worten:\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben       fünfundzwanzig Millionen vierhundertneunzigtausend Deutsche\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-      Mark) reprogrammiert\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nund zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nstabe a erwähnte Vorhaben „Sektorprogramm zur Förderung der\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nPrivatwirtschaft/Förderung von Umweltinvestitionen privater\nUnternehmen“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nArtikel 2                             rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Verwendung der in Artikel 1 und in Artikel 5 genannten      Die Konditionen der Darlehensteilbeträge aus den reprogram-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt      mierten Mitteln für das genannte Vorhaben werden wie folgt fest-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen          gelegt:\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Emp-\nfängern der Darlehen/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden     a) für einen Darlehensbetrag bis zu insgesamt 1 510 000,– DM\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          (in Worten: eine Million fünfhundertzehntausend Deutsche\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1            Mark)\nAbsatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit            – 50 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\ndie entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abge-              – 0,75 vom Hundert Zinsen;\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf     b) für einen Darlehensbetrag bis zu insgesamt 25 490 000,– DM\ndes 31. Dezember 2006.                                                 (in Worten: fünfundzwanzig Millionen vierhundertneunzig-\ntausend Deutsche Mark)\nArtikel 3                                 – 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei)\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-       – 0,75 vom Hundert Zinsen.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                (2) Die im Abkommen vom 2. Dezember 1992 über Finanzielle\nAbschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge     Zusammenarbeit unter anderem für das Vorhaben „Wasserver-\nin der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.                 sorgung Kafr el Sheik“ (englisch: Kafr el Sheik Water Supply)\n(Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Buchstabe bb) vorgesehenen\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von 49 000 000,– DM (in Worten:\nArtikel 4\nneunundvierzig Millionen Deutsche Mark) werden mit einem\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei     Betrag von 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der          Mark) reprogrammiert, die im Abkommen vom 20. Dezember\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen          1993 über Finanzielle Zusammenarbeit unter anderem für das"]}