{"id":"bgbl2-2001-3-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":3,"date":"2001-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_3.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-12-07T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2001                            53\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 2000\nDas in Eriwan am 13. September 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999/2000 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 5. Mai 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 2000\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999/2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Armenien und anderen, von bei-\ndie Regierung der Republik Armenien –\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Darlehen zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         IDA-Konditionen (0,75 % Zinsen, 10 Freijahre, 40 Jahre Laufzeit)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            von bis zu insgesamt 35 000 000,– DM (in Worten: fünfunddreißig\nArmenien,                                                           Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag von bis\nzu 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       erhalten, wenn für jedes der nachfolgend aufgeführten Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nzu vertiefen,                                                       ist:\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-        – Darlehen bis zu 8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Deutsche Mark) für weitere Kreditlinien zur Förderung privater\nKlein- und Mittelunternehmen (KMU),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    – weitere Darlehen bis zu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig\nin Armenien beizutragen –                                              Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Verbesserung der\nkommunalen Infrastruktur“ (Schwerpunkt in der Trinkwasser-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     versorgung und Abwasserentsorgung in der Region Armavir),","54                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2001\n– Darlehen bis zu 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen         geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nDeutsche Mark) für die Rehabilitierung der kommunalen              des 31. Dezember 2007.\nInfrastruktur in weiteren Projektregionen,\n(2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\n– Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,– DM (in Worten: zwei         selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nMillionen Deutsche Mark) für die Einrichtung eines Studien-        für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nund Fachkräftefonds II.                                            von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur                                       Artikel 3\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von             Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist von sämtlichen Steuern\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses         und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt, die im Zu-\nAbkommen Anwendung.                                                   sammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nerwähnten Verträge in Armenien erhoben werden.\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen um-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet                                          Artikel 4\nwerden.\nDie Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nland und der Regierung der Republik Armenien durch andere             Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nVorhaben ersetzt werden.                                              die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nArtikel 2                                 unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der\nArtikel 5\nDarlehen und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1           Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes-\nAbsatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Beträge entfällt, soweit           republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusage-          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\njahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge ab-          der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 13. September 1999 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. R. G o e r d e l e r\nRudolf Berkner\nFür die Regierung der Republik Armenien\nArmen Darbinian"]}