{"id":"bgbl2-2001-29-19","kind":"bgbl2","year":2001,"number":29,"date":"2001-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/29#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-29-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_29.pdf#page=30","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-09-11T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Internationalen Studienzentrale\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut\nVom 6. September 2001\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restau-\nrierung von Kulturgut – ICCROM – in ihrer geänderten Fassung vom 21. Oktober\n1993 (BGBl. 1997 II S. 645) ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 für\nGuyana                                                       am 16. Oktober 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. März 1997 (BGBl. II S. 976).\nBerlin, den 6. September 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nMichael Geier\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. September 2001\nDas in Managua am 31. Mai 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Res-\nsourcenschutz in Bocay, Saslaya und Waspuc (BOSAWAS)“\nist nach seinem Artikel 5\nam 31. Mai 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. September 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                               975\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nzum Vorhaben „Ressourcenschutz in Bocay, Saslaya und Waspuc (BOSAWAS)“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nund\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                    genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNicaragua,                                                                                          Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nzu vertiefen,                                                            Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                 Artikel 3\nder Republik Nicaragua beizutragen,\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der deutschen Bot-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nschaft Managua vom 18. Dezember 1991 –\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Nicaragua erhoben werden.\nArtikel 1                                                              Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin Höhe von insgesamt 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Ressourcenschutz in Bocay,              ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nSaslaya und Waspuc (BOSAWAS)“ zu erhalten, wenn nach Prü-                Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           men erforderlichen Genehmigungen.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.                                                                               Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-             Kraft.\nGeschehen zu Managua am 31. Mai 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. P e t e r s m a n n\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nEduardo Montealegre Rivas"]}