{"id":"bgbl2-2001-29-1","kind":"bgbl2","year":2001,"number":29,"date":"2001-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte","law_date":"2001-09-25T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\nGesetz\nzu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit,\nAuslieferung, Rechtshilfe\nsowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Durchgangsrechte\nVom 25. September 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Bern am 27. April 1999 unterzeichneten Vertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit\n(deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) wird zugestimmt.\n(2) Folgenden in Bern am 8. Juli 1999 unterzeichneten völkerrechtlichen\nVerträgen wird zugestimmt:\n1. dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nvom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom\n13. November 1969 (BGBl. 1975 II S. 1175),\n2. dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die\nRechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner\nAnwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II S. 1169),\n3. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des deutsch-\nschweizerischen Abkommens über Durchgangsrechte vom 5. Februar\n1958 (BGBl. 1959 II S. 777, zuletzt geändert durch die Vereinbarung vom\n10. Januar 1983, BGBl. II S. 179).\n(3) Die Verträge werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nEs werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates Vereinbarungen nach folgenden Artikeln des Vertrages vom\n27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und\njustitielle Zusammenarbeit in Kraft zu setzen:\n1. das Bundesministerium des Innern zu Artikel 23 Abs. 6 und 7 sowie, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, zu Artikel 49 Abs. 2,\n2. das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz zu Artikel 44\nAbs. 3.\nArtikel 3\nDie Aufgaben nach Artikel 37 Abs. 3 und Artikel 39 Abs. 1 des Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammen-\narbeit nehmen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nbestimmten Stellen wahr, sofern nicht besondere landesrechtliche Zuständig-\nkeitsregelungen bestehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001 947\nArtikel 4\nIn den Fällen des Artikels 38 Abs. 1 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit ist\ndie Vollstreckung unzulässig.\nArtikel 5\nAuf die Exequaturentscheidung nach Artikel 39 Abs. 3 des Vertrages vom\n27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche\nund justitielle Zusammenarbeit finden die Vorschriften des Vierten Teils des\nGesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung, soweit\nder Vertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.\nArtikel 6\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tage, an denen der Vertrag gemäß Artikel 1 Abs. 1 nach seinem\nArtikel 50 Abs. 1 Satz 3 teilweise sowie nach Satz 5 im Übrigen in Kraft tritt,\nsowie die Tage, an denen die Verträge gemäß Artikel 1 Abs. 2 nach ihrem\njeweiligen Artikel 3 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 25. September 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit\n(deutsch-schweizerischer Polizeivertrag)\nDie Bundesrepublik Deutschland                    mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der\nSicherheitslage.\nund\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft –\nKapitel II\nunter Berücksichtigung der im Memorandum of Understan-\nding vom 11. Dezember 1997 zwischen dem Bundesministerium                Allgemeine Zusammenarbeit der Polizeibehörden\ndes Innern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-\nment vereinbarten Ziele und Maßnahmen der Zusammenarbeit in                                     Artikel 3\nden Grenzgebieten,\nGefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung\nin der Absicht, die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit    Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der\nauf der Grundlage dieses Vertrages kontinuierlich fortzuent-       Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nwickeln und dabei insbesondere den polizeilichen Informations-     sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Be-\naustausch, vor allem im Bereich der Übermittlung von Fahn-         rücksichtigung der Sicherheitsinteressen des anderen Vertrags-\ndungsdaten, zu intensivieren,                                      staates. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts,\nsoweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die\nin dem Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren sowie der     internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitäts-\ninternationalen Kriminalität durch ein kooperatives Sicherheits-   bekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im\nsystem wirksam zu begegnen,                                        Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation\n(IKPO-Interpol), wird durch die nachfolgenden Bestimmungen\nim Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des polizei-     ergänzt.\nlichen und justitiellen Rechtshilfeverkehrs –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nZusammenarbeit auf Ersuchen\n(1) Die Behörden von Polizei, Grenzpolizei, Bundesgrenz-\nKapitel I                             schutz und Grenzwache (im Folgenden: Polizeibehörden) in den\nAbstimmung in grundsätzlichen Sicherheitsfragen               Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen\nZuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche\nArtikel 1                             Sicherheit oder Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten\nHilfe, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationa-\nGemeinsame Sicherheitsinteressen                     lem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die er-\nDie Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwer-      suchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das\npunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie über bedeutsame         Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.\nVorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die            (2) Ersuchen nach Absatz 1 um Hilfe zur Bekämpfung von\nBelange des anderen Vertragsstaates. Sie tragen bei der Erarbei-   Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen\ntung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher     den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und\nMaßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemes-           auf demselben Weg zurückgesandt. Ersuchen der zuständigen\nsen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der       schweizerischen Polizeibehörden können unmittelbar an die\nandere Vertragsstaat bestimmte Schritte zur Gewährleistung der     nationale Zentralstelle der Bundesrepublik Deutschland gerichtet\ngemeinsamen Sicherheit ergreifen sollte, kann er dazu einen Vor-   und von dieser beantwortet werden. Eine Übermittlung und\nschlag unterbreiten.                                               Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständi-\ngen Polizeibehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit\nArtikel 2                             1. sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten\nGemeinsame Sicherheitsanalyse                          bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihre Verfol-\ngung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 7 liegt,\nDie Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen In-\nformationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu die-  2. die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwi-\nsem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen nach               schen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können\nfestgelegten Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren        oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                          949\n3. eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täter-      Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsüberein-\nbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fall-         kommens vom 13. Dezember 1957 gleichgestellt. Die in Satz 1\ngestaltungen zweckmäßig ist und dazu das Einvernehmen         genannten Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt,\nder jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.            den übrigen Polizeibehörden im automatisierten Verfahren den\nZugriff auf die so erlangten Daten zu dem in Satz 1 genannten\n(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von Gefahren für die öffent-\nZweck zu ermöglichen.\nliche Sicherheit oder Ordnung werden unmittelbar zwischen den\nzuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten übermittelt          (2) Es werden ausschließlich Daten zur Verfügung gestellt, die\nund beantwortet. Für die Verhütung von Straftaten gilt dies nur,  für den in Absatz 1 vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Der\nsofern es sich um Fälle des Absatzes 2 Satz 3 handelt.            ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles\neine Übermittlung rechtfertigt.\n(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere\nbetreffen:                                                           (3) Es werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:\n1. Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-,    a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname;\nWasser- und Luftfahrzeugen,                                 b) erster Buchstabe des zweiten Vornamens;\n2. Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und       c) Geburtsort und -datum, bei Übermittlungen aus der Schwei-\nvergleichbaren Berechtigungen,                                  zerischen Eidgenossenschaft kann statt des Geburtsortes\n3. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsbe-          der Bürgerort angegeben werden;\nrechtigungen,                                               d) Geschlecht;\n4. Feststellung von Telefonanschlussinhabern,                   e) Staatsangehörigkeit;\n5. Identitätsfeststellungen,                                    f)  besondere unveränderliche physische Merkmale;\n6. Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise   g) der personenbezogene Hinweis „bewaffnet“;\nWaffen, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge (Verkaufs-\nh) der personenbezogene Hinweis „gewalttätig“;\nweganfragen),\ni)  Ausschreibungsgrund;\n7. Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnah-\nmen,                                                        j)  zu ergreifende Maßnahmen.\n8. Informationen bei grenzüberschreitenden Observations-        Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1\nmaßnahmen und kontrollierten Lieferungen,                   des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981\nzum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung\n9. Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,            personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.\n10. Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vor-       (4) Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertrags-\nbereitung eines justitiellen Ersuchens,                     staat zugleich folgende, für den zugrunde liegenden Sachverhalt\n11. polizeiliche Vernehmungen,                                    wesentliche Informationen mit:\n12. Spurenabklärungen,                                            a) die um die Festnahme ersuchende Behörde;\n13. Erkenntnisse aus polizeilichen Abklärungen und Unterlagen     b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit glei-\nsowie aus Datensystemen, Registern und sonstigen Samm-          cher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils;\nlungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.            c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Hand-\n(5) Die Polizeibehörden können ferner einander Ersuchen im         lung;\nAuftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Ab-      d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat\nsatz 2 übermitteln und beantworten.                                   begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Orts und der Art\n(6) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein-      der Täterschaft;\nund ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des          e) soweit möglich die Folgen der Straftat.\ninnerstaatlichen Rechts.\nAuf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Ver-\n(7) Als Grenzgebiete gelten in der Bundesrepublik Deutsch-     tragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden die Ausschreibung\nland:                                                             überprüfen und so lange auf den Vollzug der begehrten Maß-\n– in Baden-Württemberg die Gebiete der Regierungsbezirke          nahme in seinem Hoheitsgebiet verzichten. Wird als Ergebnis\nFreiburg, Tübingen und Stuttgart,                              dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten Maßnahme end-\ngültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat\n– in Bayern die Gebiete der Regierungsbezirke Schwaben,           unter Angabe von Gründen mitzuteilen.\nOberbayern und Mittelfranken,\n(5) Ersucht ein Vertragsstaat auf Veranlassung einer Justiz-\nin der Schweizerischen Eidgenossenschaft:                         behörde wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahn-\n– die Gebiete der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau,        dung, nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Prüfung sofort vor\nSchaffhausen, Zürich, Thurgau und St. Gallen.                  und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die begehrte\nMaßnahme für den Fall, dass die Ausschreibung gebilligt wird,\n(8) Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind in unverzüglich vollzogen werden kann.\nder Bundesrepublik Deutschland das Bundeskriminalamt sowie\nin der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für           (6) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlosse-\nPolizeiwesen und die Bundespolizei.                               nen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung des\nersuchten Vertragsstaates ausnahmsweise nicht möglich, so ist\ndie Ausschreibung von diesem, soweit nach innerstaatlichem\nArtikel 5\nRecht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu\nAusschreibung von Personen                      behandeln.\nzur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung\n(7) Der ersuchte Vertragsstaat trifft die aufgrund des Ersu-\n(1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizei-       chens um Ausschreibung begehrten Maßnahmen auf der Grund-\nwesen übermitteln einander auf Antrag der Justizbehörden Er-      lage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maß-\nsuchen um Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der          gabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den\nAuslieferung in einem geschützten elektronischen Nachrichten-     Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzuneh-\nübermittlungssystem. Ein Ersuchen um Ausschreibung nach           men, ist er nicht verpflichtet, die Maßnahmen zu vollziehen, wenn\ndiesem Absatz ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im       ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.","950              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\n(8) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung für   Registrierung können anlässlich von Grenzkontrollen und sonsti-\nnicht vereinbar hält mit seinem nationalen Recht, mit internatio- gen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Binnen-\nnalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen,    land die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise einge-\nist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Maßnah-    holt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:\nmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der\na) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausge-\nandere Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.\nschriebenen Fahrzeugs,\nArtikel 6                           b) Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung,\nSonstige Personenfahndung                      c) Reiseweg und Reiseziel,\n(1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwe-     d) Begleitpersonen oder Insassen,\nsen übermitteln einander für das jeweilige nationale Fahndungs-   e) benutztes Fahrzeug,\nsystem in einem geschützten automatisierten Verfahren bei ihnen\nf)  mitgeführte Sachen,\ngespeicherte nationale\ng) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.\n– Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung von Vermissten\nund zur Ingewahrsamnahme von Vermissten und sonstigen          Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der ver-\nPersonen gemäß Absatz 3,                                       deckte Charakter der Maßnahmen nicht gefährdet wird.\n– Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der           (6) Artikel 5 Absatz 1 Satz 3, Absätze 2, 3 und 8 gelten ent-\nStrafverfolgung und -vollstreckung gemäß Absatz 4,             sprechend.\n– Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung (deutsche Aus-        (7) Die Mitteilungen nach Absatz 3 bis 5 erfolgen nach Maß-\nschreibungen zur polizeilichen Beobachtung und schweizeri-     gabe des innerstaatlichen Rechts und, soweit die Ausschreibun-\nsche Ausschreibungen zur diskreten Überwachung) gemäß          gen der Strafverfolgung durch Justizbehörden oder der Strafvoll-\nAbsatz 5,                                                      streckung dienen, gemäß den geltenden Übereinkommen über\nRechtshilfe in Strafsachen.\ndie als Ersuchen gelten.\n(2) Das Bundeskriminalamt übermittelt nur die Fahndungs-                                     Artikel 7\ndaten, die es in das Schengener Informationssystem für die\nFahndungskategorien gemäß Absatz 1 einstellt. Das Bundesamt                             Übermittlung von Daten\nfür Polizeiwesen übermittelt für diese Kategorien gleichartige                         zur Einreiseverweigerung\nDaten. Die Strukturierung und Übermittlung der Datensätze wer-       (1) Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Schweize-\nden in einer technischen Vereinbarung zwischen den nationalen     rischen Eidgenossenschaft für ausländerrechtliche Zwecke bei\nZentralstellen festgelegt.                                        der Visumerteilung, Einreiseverweigerung, Einreisesperre, Fest-\n(3) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Ab-  nahme und Aufenthaltsbeendigung einschließlich diesbezüg-\nsatz 1 übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung    licher polizeilicher Überprüfungen im automatisierten Verfahren\nvon Vermissten und zur Ingewahrsamnahme von Vermissten und        die Daten, die sie aufgrund von Ausschreibungen zur Einreise-\nsonstigen Personen Informationen über den Wohnsitz oder Auf-      verweigerung in das Schengener Informationssystem gemäß\nenthalt von folgenden Personen mit:                               Artikel 96 Schengener Durchführungsübereinkommen einstellt.\nDie nach Satz 1 übermittelten Daten können in der Schweizeri-\n1. volljährigen Vermissten,\nschen Eidgenossenschaft im automatisierten Verfahren den Poli-\n2. minderjährigen Vermissten,                                     zeibehörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie den zur Regelung\n3. Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur     des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behör-\nGefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder      den zur Verfügung gestellt werden. Die Schweizerische Eidge-\ndes zuständigen Gerichts vorläufig in Gewahrsam genom-        nossenschaft kann die nach Satz 1 erhaltenen Daten bei ihren\nmen oder aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle    innerstaatlich zu treffenden Entscheidungen berücksichtigen.\nzwangsweise untergebracht werden müssen.                      Auf Ersuchen soll die zuständige deutsche Behörde in begründe-\nten Einzelfällen hierfür zusätzliche Informationen über die Gründe\nWird eine nach Nummer 1 ausgeschriebene Person im ersuchten       der Ausschreibungen übermitteln.\nStaat festgestellt, beschränkt sich die Mitteilung an den ersu-\nchenden Staat auf die zur Entscheidung über die Aufrechter-          (2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden von der\nhaltung der Fahndung erforderlichen Informationen; darüber hin-   Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht länger als für den ver-\nausgehende Angaben bedürfen der Einwilligung des Betroffenen.     folgten Zweck erforderlich gespeichert. Eine Löschung dieser\nDer Einwilligung des Betroffenen bedürfen auch Mitteilungen an    Daten gemäß dem nationalem Recht wird der Schweizerischen\nDritte. Die Polizeibehörden nehmen Personen nach Nummern 2        Eidgenossenschaft unverzüglich mitgeteilt; sie hat diese Daten\nund 3 in Gewahrsam, wenn hierfür die Voraussetzungen nach         unverzüglich zu löschen. Eine Löschung der Daten gemäß Ab-\ninnerstaatlichem Recht vorliegen.                                 satz 1 hat jedenfalls 10 Jahre nach ihrer Übermittlung zu er-\nfolgen.\n(4) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung                                  Artikel 8\nInformationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt mit in Bezug\nSachfahndung\nauf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafver-\nfahrens wegen Taten vor Justizbehörden erscheinen müssen,            (1) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizeiwe-\nderentwegen sie verfolgt werden oder Personen, denen ein Straf-   sen halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach\nurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zu-  Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten\ngestellt werden muss.                                             Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle bereit. Von anderen\nPolizeibehörden gestellte Anfragen sind an die jeweilige natio-\n(5) Eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung ist zu-\nnale Zentralstelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentral-\nlässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die\nstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Polizei-\nöffentliche Sicherheit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vor-\nbehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die er-\nliegen, dass der Betroffene in erheblichem Umfang außerge-\nlangten Daten zu ermöglichen.\nwöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht oder die Gesamt-\nbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher        (2) Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Polizei-\nvon ihm begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass er auch       wesen übermitteln einander für das jeweilige nationale Fahn-\nkünftig außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. Arti-    dungssystem im automatisierten Verfahren Daten in Bezug auf\nkel 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Aufgrund der verdeckten  gesuchte Sachen. Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend. Ergibt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                         951\neine Abfrage, dass eine Sachfahndungsnotierung besteht, so                                        Artikel 11\nsetzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Ver-\nInformationsübermittlung ohne Ersuchen\nbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem\nZweck können nach Maßgabe dieses Vertrages auch personen-              Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten teilen einander im\nbezogene Daten übermittelt werden. Maßnahmen des aufgrei-           Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfän-\nfenden Vertragsstaates werden nach Maßgabe seines nationalen        ger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren\nRechts vollzogen.                                                   für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung\nvon Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist ver-\nArtikel 9                             pflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu über-\nprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die\nAustausch von Fahrzeug- und Halterdaten                  übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln. Für die Durchführung\n(1) Auf Ersuchen des einen Vertragsstaates übermittelt der       des Informationsaustausches gilt Artikel 4 Absätze 2, 3 und 6\nandere Vertragsstaat gespeicherte Daten über Kraftfahrzeuge         entsprechend. Die Zuständigkeit von Justizbehörden bleibt un-\nund deren Anhänger sowie Halter, wenn dies zur Feststellung         berührt.\noder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von\nFahrzeugen, der Fahrzeuge eines Halters oder der Fahrzeug-                                        Artikel 12\ndaten dient und soweit dies                                                          Zustellung von gerichtlichen und\na) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenver-                        anderen behördlichen Schriftstücken\nkehrs,                                                             (1) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im\nb) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen              Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\nder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,                       keiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechts-\nhilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schrift-\nc) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor-            stücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die\nschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder               sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auf-\nd) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit           halten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechselseitig eine\ndem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhän-       Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege über-\ngern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen       sandt werden dürfen.\noder Führerscheinen stehen,                                        (2) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen\nerforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck   werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen\ngenutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die     Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen Amts-\nÜbermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interes-     sprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amts-\nsen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Artikel 35 Absätze 2     sprachen übersetzt.\nbis 7 gilt entsprechend.                                               (3) Die Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Übereinkommens\n(2) Die Polizeibehörden können ihre Ersuchen an die zentrale     über die Rechtshilfe in Strafsachen gelten entsprechend für den\nRegisterbehörde in ihrem Vertragsstaat, in Eilfällen direkt an eine Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist.\nPolizeibehörde des anderen Vertragsstaates, richten.\nArtikel 13\n(3) Die Erledigung der Ersuchen kann zwischen den zentralen\nRegisterbehörden – auch im Wege eines automatisierten Anfra-                                Aus- und Fortbildung\nge- und Auskunftsverfahrens – erfolgen, in Eilfällen auch direkt\nDie Polizeibehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus-\nzwischen den Polizeibehörden.\nund Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere\n(4) Die zentralen Registerbehörden der Vertragsstaaten sind\n1. Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die\nberechtigt, den jeweiligen nationalen Polizeibehörden im auto-\nwechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbil-\nmatisierten Wege den Zugriff auf die erlangten Daten für Zwecke\ndungsinhalten erwägen,\ngemäß Absatz 1 zu ermöglichen.\n2. gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenz-\n(5) Ersuchen gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstaben c und d kön-\nüberschreitende Übungen durchführen,\nnen auch von den Justizbehörden gestellt werden.\n3. Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu\nArtikel 10                                 Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,\nPolizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug               4. Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an\ngeeigneten Fortbildungsgängen ermöglichen.\n(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die\nzuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den\nErfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spu-                                        Kapitel III\nren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von\nkörperlichen Untersuchungen sowie Durchsuchungen von Per-                      Besondere Formen der Zusammenarbeit\nsonen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahme von Be-\nweisunterlagen von den zuständigen Polizeibehörden unmittel-                                      Artikel 14\nbar an die Polizeibehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet\nObservation zur\nwerden. Artikel 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\nStrafverfolgung oder Strafvollstreckung\n(2) Die zuständigen Justizbehörden im ersuchenden und im\n(1) Beamte und sonstige Bedienstete (im Folgenden: Beamte)\nersuchten Staat sind unverzüglich unter Angabe der Gründe für\nder Polizeibehörden des einen Vertragsstaates sind befugt, eine\ndie Eilbedürftigkeit zu unterrichten.\nObservation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen\n(3) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maß-      einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf des-\nnahme an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen              sen Hoheitsgebiet fortzusetzen, wenn dieser der grenzüber-\nRechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung       schreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestell-\nder Ergebnisse der durchgeführten Maßnahme dringlich im Sinne       ten Ersuchens zugestimmt hat; Gleiches gilt für eine Observation\nvon Absatz 1 Satz 1, so kann die ersuchte Polizeibehörde die        mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zu-\nErgebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde un-      stimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen\nmittelbar an die Polizeibehörde im ersuchenden Vertragsstaat        ist die Observation an Beamte des Vertragsstaates, auf dessen\nübermitteln.                                                        Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben. Das","952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\nErsuchen nach Satz 1 ist an die durch jeden der Vertragsstaaten        auslieferungsfähigen Straftat betroffen oder verfolgt, so dür-\nbezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene           fen observierende Beamte, die unter der Leitung des ersuch-\nZustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustim-       ten Vertragsstaats tätig sind, die Person festhalten. Die fest-\nmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Die Grenze darf       gehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die\nauch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter           örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung\nVerkehrsstunden überschritten werden.                                  unterzogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung\nHandfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person\n(2) Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zu-\nmitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der ört-\nstimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden,\nlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden.\ndarf eine Observation unter folgenden Voraussetzungen über die\nGrenze hinweg fortgesetzt werden:                                     (4) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 oder 2 ist zu richten:\n1. Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unver-      – in der Bundesrepublik Deutschland an diejenige Staatsanwalt-\nzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf          schaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt vor-\ndessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden           aussichtlich erfolgen soll;\nsoll, mitzuteilen.\n– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfol-\nZuständige Behörde ist:                                           gungsbehörden des Bundes oder an die Strafverfolgungs-\nbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt\n– in der Bundesrepublik Deutschland das Landeskriminalamt\nvoraussichtlich erfolgen soll.\nBaden-Württemberg oder das Bayerische Landeskriminal-\namt;                                                        Die Übermittlung kann auch über die nationalen Zentralstellen\noder über die einsatzführenden Polizeibehörden erfolgen. In den\n– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizei-\nFällen, in denen das Ersuchen nicht über die nationalen Zentral-\nkommando Basel-Stadt oder das Polizeikommando Schaff-\nstellen vermittelt wird, erhalten sie gleichzeitig eine Kopie des\nhausen.\nErsuchens.\n2. Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe darge-\nlegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustim-\nmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.                                         Artikel 15\nDie Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf                     Observation zur Verhinderung\ndessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der                von Straftaten von erheblicher Bedeutung\nMitteilung nach Nummer 1 oder des Ersuchens nach Nummer 2             (1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, sind\ndies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach     Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaats befugt,\nGrenzübertritt vorliegt.                                           eine Observation zur Verhinderung von Straftaten von erheb-\n(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließ-   licher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-\nlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zu-       staates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden\nlässig:                                                            Observation auf Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens\nzugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden\n1. Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen\nwerden. Die observierenden Beamten haben den ersuchten Ver-\ndieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf des-\ntragsstaat bei Grenzübertritt unverzüglich von dem erfolgten\nsen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die\nGrenzübertritt zu informieren. Auf Verlangen ist die Observation\nAnordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.\nan Beamte des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die\n2. Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Obser-         Observation stattfindet, zu übergeben.\nvation unterliegen Beamte des einen Vertragsstaats den-\n(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 ist zu richten:\nselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten\ndes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Obser-       – in der Bundesrepublik Deutschland an das jeweilige Landes-\nvation fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten unterrichten ein-    kriminalamt in Baden-Württemberg oder Bayern;\nander über die jeweils geltende Rechtslage.                    – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfol-\n3. Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 ist während der Ob-         gungsbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 4.\nservation ein Dokument mitzuführen, aus dem sich ergibt,       Die nationalen Zentralstellen erhalten gleichzeitig eine Kopie des\ndass die Zustimmung erteilt worden ist.                        Ersuchens.\n4. Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jeder-         (3) Die Observation darf auch dann grenzüberschreitend fort-\nzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.                      gesetzt werden, wenn die vorherige Zustimmung des anderen\n5. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugäng-         Vertragsstaates wegen besonderer Dringlichkeit nicht rechtzeitig\nlichen Grundstücken ist nicht zulässig. Der Öffentlichkeit     beantragt werden kann oder die zuständigen Behörden nicht\nzugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen      rechtzeitig in der Lage sind, die Observation oder deren Leitung\nwährend ihrer jeweiligen Öffnungszeiten betreten werden.       zu übernehmen. Die observierenden Beamten nehmen umge-\nhend, im Regelfall bereits vor Grenzübertritt, Kontakt mit der\n6. Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaa-\nzuständigen Behörde des Vertragsstaats auf. Ein Ersuchen nach\ntes, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden\nAbsatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die den\nhat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen\nGrenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist\nder observierenden Beamten gefordert werden.\nunverzüglich nachzureichen. Die nationalen Zentralstellen erhal-\n7. Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet      ten zugleich eine Kopie des Ersuchens. Die Observation ist ein-\ndie observierenden Beamten kommen, unterstützen auf            zustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die\nErsuchen die nachträglichen Ermittlungen, einschließlich       Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Satz 2 oder\ngerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen        des Ersuchens nach Satz 3 dies verlangt oder wenn die Zustim-\nHoheitsgebiet observiert wurde.                                mung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.\n8. Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Observation            (4) Die Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzüber-\nerforderliche technische Mittel dürfen eingesetzt werden,      gänge und festgelegter Verkehrsstunden überschritten werden.\nsoweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates zulässig ist,   Artikel 14 Absatz 3 gilt entsprechend.\nauf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird.\n(5) Observationen nach dieser Vorschrift sind auf die Grenz-\n9. Wird die observierte Person auf frischer Tat bei der Begehung   gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 7 beschränkt, sofern sie nicht\nvon oder der Teilnahme an einer im ersuchten Vertragsstaat     unter Leitung des ersuchten Staates fortgesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                          953\nArtikel 16                            nacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich\nzuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersu-\nNacheile\nchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung.\n(1) Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates, die in    Unberührt bleiben nationale Regelungen, die aus anderen Grün-\nihrem Land eine Person verfolgen, die                              den die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme\n1. auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an     ermöglichen.\neiner auslieferungsfähigen Straftat betroffen oder verfolgt       (6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die\nwird,                                                          Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 7\n2. aus Untersuchungshaft, der Unterbringung in einem psychia-      hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die\ntrischen Krankenhaus, der Sicherungsverwahrung, Strafhaft      erfolgte Nacheile zu unterrichten.\noder amtlichem Gewahrsam geflohen ist,                            (7) Vorstehende Absätze gelten sinngemäß für Fälle, in denen\nsind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet des anderen      Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates eine Person\nVertragsstaates ohne dessen vorherige Zustimmung fortzuset-        verfolgen, die sich einer Grenzkontrolle oder innerhalb eines\nzen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Vertrags-           Gebietes von dreißig Kilometern entlang der Grenze einer polizei-\nstaates wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit       lichen Kontrolle zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüber-\nnicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur schreitenden Kriminalität oder der Fahndung nach Straftätern\nStelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden     entzieht.\nBeamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem\nGrenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde des Ver-                                    Artikel 17\ntragsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Ver-                      Verdeckte Ermittlungen\ntragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden                      zur Aufklärung von Straftaten\nsoll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten\n(1) Auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens des\nergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Per-\neinen Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat dem Ein-\nson, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzu-\nnehmen.                                                            satz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zur Auf-\nklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten\n(2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und kön- Identität (verdeckte Ermittler) auf dem Hoheitsgebiet des ersuch-\nnen die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen wer-     ten Vertragsstaates zustimmen, wenn zureichende tatsächliche\nden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine rechtshilfefähige\ndie Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu       Straftat vorliegt, für die nach dem jeweiligen innerstaatlichen\nunterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme   Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zugelassen ist. Die erteilte\nvornehmen.                                                         Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Der\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird       ersuchende Vertragsstaat stellt das Ersuchen nur dann, wenn die\nohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Artikel 14      Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungs-\nAbsatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.                                 maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Arti-\nkel 14 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.\n(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraus-\nsetzungen ausgeübt werden:                                            (2) Die Ermittlungen im ersuchten Vertragsstaat beschränken\nsich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung\n1. Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses\nder Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteilig-\nArtikels und das Recht des Vertragsstaates, auf dessen\nten Behörden des ersuchten und ersuchenden Vertragsstaates.\nHoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anord-\nDie Leitung der Einsätze obliegt einem Beamten des ersuchten\nnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.\nStaates; das Handeln der Beamten des ersuchenden Staates ist\n2. Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig            dem einsatzführenden Staat zuzurechnen. Der ersuchte Ver-\nerkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde     tragsstaat kann jederzeit die Beendigung der Ermittlungen ver-\noder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrich-          langen.\ntungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines\ngetarnten Polizeifahrzeugs ohne die vorgenannte Kennzeich-        (3) Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler,\nnung ist nicht zulässig.                                       die Bedingungen unter denen er stattfindet, sowie die Maßgaben\nfür die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden von dem\n3. Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf        ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seiner innerstaatlichen\nihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer     Rechtsvorschriften festgelegt. Der ersuchende Vertragsstaat\nSicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr       wird von dem ersuchten Vertragsstaat hierüber unterrichtet.\nwährend der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die\nvon der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen         (4) Der ersuchte Vertragsstaat leistet die notwendige perso-\nbis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig   nelle und technische Unterstützung. Von dem ersuchten Ver-\nsichergestellt werden.                                         tragsstaat werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um\ndie Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres\n4. Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Ein-            Einsatzes im ersuchten Vertragsstaat zu schützen.\nschreiten gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den\nörtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates          (5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Zu-\nund erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie   stimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden\nverpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts vor Ort    und liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz ver-\nbereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person  deckter Ermittler im anderen Vertragsstaat vor, sind verdeckte\nnicht festgenommen werden konnte.                              Ermittler ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung befugt,\nauf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig zu wer-\n5. Artikel 14 Absatz 3 Nummern 2 sowie 4 bis 8 gelten entspre-     den, soweit andernfalls die Gefahr droht, dass die veränderte\nchend.                                                         Identität aufgedeckt würde. Der Einsatz ist unverzüglich der in\n(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch die örtlich zuständigen Absatz 6 bezeichneten Behörde des anderen Vertragsstaates\nBehörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staats-         anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt\nangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten wer-          werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfer-\nden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts          tigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des\nfinden sinngemäß Anwendung. Hat die Person nicht die Staats-       verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Auf-\nangehörigkeit des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie     rechterhaltung der Legende unumgänglich notwendige Maß zu\naufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach         beschränken. Verdeckte Ermittlungen nach diesem Absatz sind\nihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitter-  auf die Grenzgebiete gemäß Artikel 4 Absatz 7 beschränkt.","954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\n(6) Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter      (3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Dritt-\ngleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die    staat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben,\nzuständige Bewilligungsbehörde zu richten. In den Fällen, in        wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Sätze 1\ndenen sich die verdeckten Ermittlungen in der Bundesrepublik        und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.\nDeutschland voraussichtlich auf die Grenzgebiete im Sinne von\n(4) Artikel 14 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 gelten\nArtikel 4 Absatz 7 beschränken werden, ist das Ersuchen in\nentsprechend.\nKopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter\nBaden-Württemberg und Bayern bei gleichzeitiger Unterrichtung          (5) Es gelten die Zuständigkeitsregeln des Artikels 14 Absatz 4.\nder nationalen Zentralstelle zu richten.                            Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten:\n(7) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes           – in der Bundesrepublik Deutschland an die Staatsanwaltschaft,\nverdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des               in deren Bezirk der Transport beginnt;\nVertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte,     – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfol-\nunverzüglich schriftlich unterrichtet.                                 gungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen\n(8) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler         Gebiet der Transport beginnt.\nzur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zu-\nständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig\nArtikel 20\nwerden.\nGemeinsame Einsatzformen;\nArtikel 18                                         grenzüberschreitende Fahndungsaktionen\nVerdeckte Ermittlungen                            (1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständi-\nzur Verhinderung von Straftaten                    gen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischte Streifen\nvon erheblicher Bedeutung                       sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermitt-\n(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt,       lungsgruppen, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei\nkönnen verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von ausliefe-        Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates – vor-\nrungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem           behaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 22 – ohne hoheit-\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats fortgesetzt werden,        liche Befugnisse Unterstützungsfunktionen versehen, sowie Ana-\nwenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung         lyse- und sonstige Arbeitsgruppen.\nauf der Grundlage eines zuvor an die in Absatz 2 genannten             (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den\nBehörden gestellten Ersuchens zugestimmt hat.                       Grenzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 beteiligen sich\n(2) Das Ersuchen ist in der Schweizerischen Eidgenossen-         nach Maßgabe festgelegter Pläne jeweils auf ihrem Hoheits-\nschaft an die Strafverfolgungsbehörden gemäß Artikel 14 Ab-         gebiet an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie zum\nsatz 4, in der Bundesrepublik Deutschland unter gleichzeitiger      Beispiel Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern. In\nBenachrichtigung des Bundeskriminalamtes an das Landes-             Fällen von überregionaler Bedeutung sind die zentralen Stellen\nkriminalamt zu richten, auf dessen Gebiet die grenzüberschrei-      zu beteiligen.\ntende verdeckte Ermittlung beginnt.\nArtikel 21\n(3) Artikel 17 Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absätze 2 bis 5, 7 und 8\ngelten entsprechend.                                                                      Austausch von Beamten\nohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse\nArtikel 19                                Bei vergleichbarer Aufgabenstellung und entsprechender Zu-\nständigkeit können die Polizeibehörden in den Grenzgebieten im\nKontrollierte Lieferung\nSinne von Artikel 4 Absatz 7, deren nachgeordnete Dienststellen\n(1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der er-      und zugehörige Einsatzkräfte des einen Vertragsstaates mit den\nsuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheits-     entsprechenden Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates\ngebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, eine besondere Kooperation betreiben. Sie besteht außer in\ninsbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln,          regelmäßigen Kontakten vor allem darin, dass Beamte des einen\nWaffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware         Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat für einen bestimmten\nsowie bei Geldwäsche, gestatten, wenn nach Ansicht des er-          Zeitraum und für Angelegenheiten von grenzüberschreitender Art\nsuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von       tätig werden, ohne dabei selbst hoheitlich zu handeln.\nHinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung\nvon Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert\nwürde. Artikel 14 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.                                    Artikel 22\nDie kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den                              Austausch von Beamten\nVertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung                    mit Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse\nfreigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder\n(1) Bei Vorliegen dringender Bedürfnisse können zur Abwehr\nganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie\nvertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen\nzur Bekämpfung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des\noder für die Allgemeinheit ausgeht, wird die kontrollierte Liefe-\neinen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen\nrung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.\nVertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher\n(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der       Vollzugsaufgaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unter-\nLieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Über-      stellt werden.\ngabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er\n(2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zustän-\nstellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Über-\ndigen Stellen beider Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt\nwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit\nwird.\ndes Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersu-\nchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuch-            (3) Bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme    oder Ordnung liegt ein dringendes Bedürfnis insbesondere vor,\nzusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten                wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme\nVertragsstaates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestim-   ohne einen Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 vereitelt oder\nmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertrags-        ernsthaft gefährdet würde, bei der Bekämpfung von Straftaten,\nstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des         wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 die Ermitt-\nersuchten Vertragsstaates zu befolgen.                              lungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                          955\n(4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter   (3) Das Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der\nder Leitung der einsatzführenden Stelle und in der Regel in      Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\nAnwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheit-      genossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastro-\nlich tätig werden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem phen oder schweren Unglücksfällen bleibt unberührt.\neinsatzführenden Staat zuzurechnen.\nArtikel 25\nArtikel 23                                     Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen\nZusammenarbeit in gemeinsamen Zentren                  (1) Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation oder\n(1) Auf dem Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Ver-    Nacheile sowie bei sonstigen grenzüberschreitenden Einsätzen\ntragsstaates können in den Grenzgebieten gemäß Artikel 4         dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Abstimmung der\nAbsatz 7 gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch        zuständigen Polizeibehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt\nund die Unterstützung der in den Grenzgebieten zuständigen       werden.\nPolizeibehörden beider Vertragsstaaten eingerichtet werden.        (2) Bei grenzüberschreitenden Einsätzen unterliegen Polizei-\n(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Polizei-  beamte denselben luft- und wasserverkehrsrechtlichen Bestim-\nbehörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen       mungen wie die Polizeibeamten des Vertragsstaates, auf dessen\nZuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Ange-       Hoheitsgebiet der Einsatz fortgesetzt wird. Die Vertragsstaaten\nlegenheiten, die die Grenzgebiete betreffen – unbeschadet des    unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.\nDienstverkehrs und des Informationsaustausches über die natio-\nnalen Zentralstellen –, Informationen auszutauschen, zu ana-\nlysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der                                    Kapitel IV\ngrenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag                                     Datenschutz\nunterstützend mitzuwirken.\n(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung                                  Artikel 26\nund Mitwirkung bei der Überstellung von Ausländern auf der\nGrundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Überein-                               Zweckbindung\nkünfte umfassen.                                                   Die Verwendung der aufgrund dieses Vertrages übermittelten\n(4) Den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige   Daten ist nur für den im Vertrag bezeichneten Zweck zulässig, für\nDurchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemein-     den die Daten übermittelt worden sind, und zu den durch die\nsamen Zentren unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt    übermittelnde Stelle im Einzelfall vorgegebenen Bedingungen.\nihrer jeweiligen nationalen Behörden.                            Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig:\n1. für Zwecke, für die die Daten ebenfalls nach diesem Vertrag\n(5) In den gemeinsamen Zentren können die Beamten der Poli-\nübermittelt werden dürften,\nzeibehörden auch über die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3\nhinausgehende, nichtoperative Tätigkeiten mit Wirkung für die    2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher\nsie entsendenden Behörden ausüben.                                   Bedeutung, sowie\n(6) Anzahl und Sitz der gemeinsamen Zentren sowie die Moda-  3. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche\nlitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der       Sicherheit.\nKosten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.\n(7) Beamte der Polizeibehörden können sich an gemeinsamen                                  Artikel 27\nZentren der Vertragsstaaten, die diese mit einem gemeinsamen                         Zusätzliche Bestimmungen\nNachbarstaat in den Grenzgebieten betreiben, beteiligen, wenn\nZusätzlich gelten unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat\nund soweit dieser Nachbarstaat einer solchen Beteiligung\ngeltenden Rechtsvorschriften die nachfolgenden Bestimmun-\nzustimmt. Die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Ver-\ngen, wobei in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die ein-\nteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten\nschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts gelten, soweit die\ngeregelt.\nKantone nicht über ausreichende eigene Datenschutzregelungen\nverfügen:\nArtikel 24\n1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-\nHilfeleistung bei Großereignissen,                  suchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nKatastrophen und schweren Unglücksfällen                 über die dadurch erzielten Ergebnisse.\n(1) Die zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsstaaten   2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nunterstützen sich im Rahmen des nationalen Rechts gegenseitig        zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nbei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen,             Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung\nKatastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie                verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\n1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende         ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nEreignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Er-       zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten,\nkenntnissen darüber unterrichten,                               die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\n2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen\nvornehmen und koordinieren,                                 3. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-\nhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwen-\n3. auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet\ndungszweck und den Zweck der Speicherung Auskunft zu\ndie Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von\nerteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht\nSpezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüs-\nnicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche\ntungsgegenständen Hilfe leisten.\nInteresse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des\n(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Grenze bei      Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen\nbesonderer Dringlichkeit auch außerhalb der zugelassenen             richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner\nGrenzübergangsstellen und festgesetzter Verkehrsstunden über-        Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem\nschritten werden. Artikel 14 Absatz 3 Nummer 2 gilt entspre-         innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheits-\nchend.                                                               gebiet die Auskunft beantragt wird.","956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\n4. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale       Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat\nRecht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen          teilt im Einzelfall der zuständigen Polizeibehörde des Vertrags-\nDaten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-      staates mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedin-\nmittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von       gungen zulässt.\ndiesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen\n(2) Beamte, die nach Artikel 22 tätig werden und Uniform\nDaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-\ntragen, haben ihr Unterstellungsverhältnis zum einsatzführenden\nmittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind oder es sich\nStaat durch eine entsprechende Kennzeichnung zum Ausdruck\nherausstellt, dass sie sich auf unbeteiligte Dritte beziehen.\nzu bringen.\n5. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-        (3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-       einschließlich der Nothilfe zulässig.\nnen Daten aktenkundig zu machen. Erfolgt die Übermittlung\nvon personenbezogenen Daten aus einer Datei, kann die\nÜbermittlung auch in der Datei, in der die personenbezo-                                     Artikel 31\ngenen Daten gespeichert sind, kenntlich gemacht werden.                         Fürsorge und Dienstverhältnisse\nDatenübermittlungen im automatisierten Verfahren sind ge-\n(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Be-\nmäß den innerstaatlichen Vorschriften automationsunter-\namten bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und\nstützt zu protokollieren.\nBeistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.\n6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\n(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\ndienstrechtlicher, insbesondere disziplinarrechtlicher sowie in\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und un-\nhaftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vor-\nbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nschriften unterworfen.\n7. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des\nDatenaustausches nach diesem Vertrag rechtswidrig ge-                                        Artikel 32\nschädigt, so haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach\nMaßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Ver-                                  Haftung\nhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf          (1) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Ent-\nberufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle        schädigungsansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädi-\nverursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Scha-     gung von Vermögenswerten, die ihnen oder anderen Verwal-\ndenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung        tungsorganen gehören, wenn der Schaden von einem Beamten\nvon unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so er-      einer Polizeibehörde bei der Erfüllung von Aufgaben im Zu-\nstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den    sammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages verursacht\nGesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.                          worden ist.\n(2) Die Vertragsstaaten verzichten wechselseitig auf alle Ent-\nArtikel 28                            schädigungsansprüche wegen Verletzung oder wegen des\nDatenbearbeitung auf dem                         Todes eines Beamten einer Polizeibehörde, wenn der Schaden\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates                bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der\nDurchführung dieses Vertrages verursacht worden ist. Ersatz-\n(1) Die Regelungen dieses Kapitels gelten auch für personen-     ansprüche des Beamten oder seiner Hinterbliebenen bleiben\nbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf        hiervon unberührt.\ndem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats erhoben worden\nsind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die vom ersuch-           (3) Wird durch einen Beamten einer Polizeibehörde des einen\nten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschrei-          Vertragsstaates bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammen-\ntenden Maßnahme gestellt werden, zu beachten.                       hang mit der Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheits-\ngebiet des anderen Vertragsstaates einem Dritten Schaden zu-\n(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-     gefügt, so haftet für den Schaden der Vertragsstaat, auf dessen\nstaats tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur unter      Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach Maßgabe der\nLeitung eines seiner Beamten der Zugriff auf personenbezogene       Vorschriften, die im Fall eines durch einen eigenen sachlich und\namtliche Datensammlungen gewährt werden.                            örtlich zuständigen Beamten verursachten Schadens Anwen-\ndung finden würde.\nKapitel V                                (4) Der Vertragsstaat, dessen Beamte den Schaden auf dem\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben,\nRechtsverhältnisse bei                         erstattet diesem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des\nAmtshandlungen im anderen Vertragsstaat                   Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre\nRechtsnachfolger geleistet hat.\nArtikel 29                               (5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten\nEinreise und Aufenthalt                        eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzan-\nsprüchen zu erleichtern. Sie tauschen insbesondere alle ihnen\nBeamte der Polizeibehörden, die nach diesem Vertrag im           zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses\nHoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, benö-       Artikels aus.\ntigen im Rahmen der geltenden Aufhebung des Pass- und Sicht-\nvermerkzwangs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              (6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Einreise und den      Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden\nAufenthalt nur einen gültigen, mit einem Lichtbild und ihrer Unter- ist.\nschrift versehenen Dienstausweis.                                                                Artikel 33\nRechtsstellung der Beamten\nArtikel 30\nim Bereich des Strafrechts\nTragen von Uniformen\nDie Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet\nund Mitführen von Dienstwaffen\ndes anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf\n(1) Werden Beamte der Polizeibehörden nach diesem Vertrag        Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen\nim Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig, sind sie        werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichge-\nbefugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige      stellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                        957\nKapitel VI                                e) Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkom-\nmen des Fahrzeugs oder des Kennzeichens.\nZuwiderhandlungen gegen\nVorschriften des Straßenverkehrs                      (4) Die übermittelnde Behörde darf die Übermittlung nur zulas-\nsen, wenn die Anfrage unter Verwendung einer Kennung der zum\nEmpfang dieser Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Emp-\nArtikel 34                           fänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei\nBegriff der Zuwiderhandlungen                   den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.\ngegen Vorschriften des Straßenverkehrs                Die übermittelnde Behörde hat durch ein selbständiges Verfah-\nren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht vorgenom-\nEine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenver-        men wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben\nkehrs im Sinne dieses Kapitels ist eine Verhaltensweise, die als  wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne oder mit fehlerhafter\nStraftat oder als Verstoß gegen Ordnungsvorschriften des          Kennung zu protokollieren und im Zusammenwirken mit der\nStraßenverkehrs betrachtet wird, einschließlich der Verstöße      anfragenden Behörde Fehlversuchen nachzugehen.\ngegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahr-\ngutrechts.                                                           (5) Die übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen,\ndie die für die Anfrage verwendeten Daten, die übermittelten\nDaten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der\nArtikel 35                           Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck nach Ab-\nMitteilungen aus dem                        satz 1 enthalten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke\nFahrzeugregister, Nachermittlungen                  der Datenschutzkontrolle, insbesondere der Kontrolle der Recht-\nmäßigkeit und Richtigkeit der Übermittlungen verwendet werden.\n(1) Daten aus zentralen Fahrzeugregistern über die tatsäch-    Sie sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung\nlichen und rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen (Fahrzeug-      und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und spätestens\ndaten) und die personenbezogenen Daten über denjenigen, dem       nach sechs Monaten zu löschen. In entsprechender Anwendung\nein Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben        des Satzes 1 stellt der empfangende Vertragsstaat sicher, dass\nwurde (Halter- oder Eigentümerdaten) dürfen von den Vertrags-     auch die Übermittlung an oder der automatisierte Abruf durch die\nstaaten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit dies              örtlich zuständige Behörde von der zentralen Registerbehörde\na) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor-          protokolliert wird.\nschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder                (6) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die\nb) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit         Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu achten. Erweist\ndem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhän-     sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten über-\ngern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen     mittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist dies dem\noder Führerscheinen stehen,                                   empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen\nerforderlich ist.                                                 oder zu vermerken, dass die Daten unrichtig sind oder unrecht-\nmäßig übermittelt wurden. Das Recht des Betroffenen, über die\n(2) Die ersuchende Behörde hat den Zweck nach Absatz 1\nzu seiner Person übermittelten und gespeicherten Daten Aus-\nanzugeben, für den die zu übermittelnden Daten benötigt wer-\nkunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des\nden. Die übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nur für den\nVertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht\nZweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung ihm die Daten über-\nbeansprucht wird. Die Auskunftserteilung an den Betroffenen\nmittelt worden sind. Das Ersuchen darf sich nur auf ein bestimm-\nunterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen\ntes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. Bei Ord-\nAufgabe im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten\nnungswidrigkeiten nach deutschem Recht und Übertretungen\nZwecken unerlässlich ist. Die übermittelten Daten werden nicht\nnach schweizerischem Recht darf nur unter Verwendung von\nlänger als für den verfolgten Zweck erforderlich vom empfangen-\nFahrzeugdaten angefragt werden.\nden Vertragsstaat gespeichert. Prüf- und Löschungsfristen be-\n(3) Die zentralen Fahrzeugregisterbehörden dürfen für die Er-  stimmen sich nach Maßgabe des nationalen Rechts.\nledigung von Ersuchen, die unter Angabe von Fahrzeugkenn-            (7) Jeder Vertragsstaat hat für die Übermittlung von personen-\nzeichen – auch im Wege eines automatisierten Anfrage- und         bezogenen Daten besondere Vorkehrungen zur Datensicherung\nAuskunftsverfahrens – gestellt werden, die folgenden bei ihnen    zu treffen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass\ngespeicherten Daten bereithalten:\n– Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder\n1. Halterdaten:                                                      entfernt werden können,\na) bei natürlichen Personen:                                  – automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Ein-\nFamilienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername,            richtungen zur Datenübertragung nicht von Unbefugten ge-\nGeburtsname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht und          nutzt werden können und\nAnschrift;                                                – gewährleistet ist, dass die zur Benutzung eines automati-\nsierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließ-\nb) bei juristischen Personen und Behörden:\nlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten\nName oder Bezeichnung und Anschrift oder                     zugreifen können.\nc) bei Vereinigungen:                                         Die Vertragsstaaten ergreifen zudem Maßnahmen, um zu ver-\nhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten\nbenannter Vertreter mit den Angaben zu a und gegebe-\nsowie bei einem Transport von Datenträgern die Daten unbefugt\nnenfalls Name der Vereinigung;\ngelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.\n2. Fahrzeugdaten:\n(8) Einzelheiten über Anfragearten und über den Auskunfts-\na) das Kennzeichen, die Antriebsart, der Hersteller des Fahr- umfang nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind einer technischen\nzeugs und die Fahrzeugidentifizierungsnummer,             Vereinbarung zwischen den zentralen Registerbehörden vorbe-\nhalten.\nb) der Tag des Ablaufs einer vorübergehenden Stillegung,\n(9) Wenn die zuständige Verfolgungsbehörde des ersuchen-\nc) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet zugeteilter\nden Vertragsstaates für die in Absatz 1 genannten Zwecke wei-\nKennzeichen,\ntere Informationen benötigt, kann sie die zuständige Stelle des\nd) Betriebszeitraum bei Saisonkennzeichen oder Kontroll-      ersuchten Vertragsstaates unmittelbar um Unterstützung er-\nschildern der provisorischen Immatrikulation sowie        suchen.","958               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\nArtikel 36                            sind, insbesondere Informationen zu besonderen Umständen der\nZuwiderhandlung, wie die Begehungsart, die bei der Festsetzung\nInhalt der zugestellten Schriftstücke\nder geldlichen Sanktion berücksichtigt wurde, sowie den Wort-\nSchriftstücke, die nach Artikel 12 zugestellt werden und auf-    laut der angewandten Rechtsvorschriften.\ngrund deren die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben wird,\n(4) Vollstreckungshilfe wird nicht gewährt:\nenthalten alle Informationen, die der Empfänger für eine Stellung-\nnahme benötigt, insbesondere über                                   a) bei einer Entscheidung, die eine Freiheitsstrafe als Haupt-\nstrafe umfasst,\na) Art, Ort, Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und die Art ihrer\nFeststellung (Beweismittel);                                   b) bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßen-\nverkehrs, die mit Straftaten zusammentreffen, welche sich\nb) Kennzeichen und – wenn möglich – Typ und Marke des Kraft-\nnicht nur auf den Bereich des Straßenverkehrs beziehen, es\nfahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde,\nsei denn, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des\noder in Ermangelung dessen jegliches Element zur Identifizie-\nStraßenverkehrs werden gesondert oder ausschließlich ver-\nrung des Fahrzeugs;\nfolgt.\nc) Höhe der Geldbuße oder -strafe, die verhängt werden kann,\noder die verhängte Geldbuße oder -strafe sowie die Frist,                                   Artikel 38\ninnerhalb derer diese zu entrichten ist, sowie Modalitäten der              Ablehnungsgründe, Mitteilungspflichten,\nEntrichtung;                                                               Umfang und Beendigung der Vollstreckung\nd) die Möglichkeit, zur Entlastung dienende Umstände anzu-             (1) Die Erledigung des Ersuchens um Vollstreckung kann ver-\ngeben, die Frist, innerhalb derer diese Umstände mitgeteilt    weigert werden, wenn die\nwerden müssen, sowie die Modalitäten dieser Mitteilung;\na) der Entscheidung zugrunde liegende Zuwiderhandlung nach\ne) die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen eingelegt              dem Recht des ersuchten Vertragsstaates nicht als Zuwider-\nwerden können, die einschlägigen Modalitäten, die Frist,            handlung geahndet werden kann,\ninnerhalb derer diese eingelegt werden müssen, und nähere\nAngaben zu der Behörde, bei der diese Rechtsmittel einge-      b) die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz ne bis in\nlegt werden müssen;                                                 idem verstößt,\nf)   gegebenenfalls festgesetzte Verfahrenskosten.                  c) Vollstreckungsverjährung nach dem Recht des ersuchten\nVertragsstaates eingetreten ist.\nArtikel 37                               (2) Über die Ablehnung von Ersuchen ist dem ersuchenden\nVertragsstaat unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.\nVollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen\n(3) Bereits vollstreckte Teile der Sanktion sind nicht zu voll-\n(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Voll-      strecken. Der ersuchte Vertragsstaat beendet die Vollstreckung,\nstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige        sobald er von dem ersuchenden Vertragsstaat von Umständen in\nGericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Ver-       Kenntnis gesetzt wurde, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit\ntragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des            gehemmt wird oder erlischt.\nStraßenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt,\nwenn folgende Voraussetzungen vorliegen:                                                         Artikel 39\na) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 Euro oder                           Unmittelbarkeit der Vollstreckung,\n70 Schweizer Franken;                                                             Umrechnung, Zwangsmittel\nb) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör ge-             (1) Entscheidungen werden von den zuständigen Behörden\nwährt;                                                         des ersuchten Vertragsstaates unmittelbar und in dessen\nc) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt wer-       Währung vollstreckt. Für die Umrechnung maßgebend ist der\nden;                                                           zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende amtliche Devisenkurs.\nFalls sich bei der Umrechnung herausstellt, dass die verhängte\nd) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines\ngeldliche Sanktion das Höchstmaß der nach dem Recht des\nGeldbetrages;\nersuchten Vertragsstaates für eine Zuwiderhandlung derselben\ne) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staa-        Art gegen Vorschriften des Verkehrs angedrohten geldlichen\ntes vollstreckbar und nicht verjährt;                          Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung der Entscheidung\nauf dieses Höchstmaß beschränkt.\nf)   die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates\nhaben die betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte      (2) Auf die Vollstreckung einer Entscheidung findet das Recht\nSanktion zu entrichten;                                        des ersuchten Vertragsstaates Anwendung. Erweist sich die Voll-\nstreckung als ganz oder teilweise unmöglich, so kann in dem\ng) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten\nersuchten Vertragsstaat Ersatzfreiheitsstrafe oder Erzwingungs-\nVertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.\nhaft angeordnet werden.\n(2) Als Folge eines Ersuchens auf Vornahme der Vollstreckung\n(3) Die Vertragsstaaten behalten sich für die Vollstreckung eine\nkann der ersuchende Vertragsstaat die Vollstreckung erst dann\nExequaturentscheidung wie folgt vor:\nwieder vornehmen, wenn der ersuchte Vertragsstaat mitgeteilt\nhat, dass das Ersuchen abgelehnt wird oder es ihm nicht möglich     – die Bundesrepublik Deutschland bei Zuwiderhandlungen, die\nist, die Vollstreckung vorzunehmen.                                    nach ihrem Recht Straftaten wären;\n(3) Ersuchen und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen        – die Schweizerische Eidgenossenschaft bei Zuwiderhand-\nwerden schriftlich unmittelbar zwischen den für die Vollstreckung      lungen, die nach ihrem Recht Vergehen wären.\nzuständigen Behörden der Vertragsstaaten übermittelt. Das gilt\nauch, wenn es sich um die Entscheidung eines Gerichts handelt.                                   Artikel 40\nZulässig ist jedes geeignete Nachrichtenmittel, das schriftliche\nKosten\nAufzeichnungen hinterlässt, einschließlich Fernkopie. Dem Ersu-\nchen wird eine Kopie der Entscheidung sowie eine Erklärung der         Kosten aufgrund von Maßnahmen nach diesem Kapitel\nersuchenden Behörde beigelegt, die bestätigt, dass die nach         werden dem ersuchenden Vertragsstaat nicht in Rechnung\nAbsatz 1 Buchstabe b bis f genannten Voraussetzungen vorlie-        gestellt; der Erlös aus der Vollstreckung und die in der Entschei-\ngen. Die ersuchende Partei kann weitere Mitteilungen beilegen,      dung festgesetzten Kosten fließen dem ersuchten Vertragsstaat\ndie im Hinblick auf die Übernahme der Vollstreckung relevant        zu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                            959\nArtikel 41                                 (3) Werden der Schweizerischen Zollverwaltung Ermittlungs-\nkompetenzen im Sinne von Absatz 1 übertragen, kann dieser\nZuständige Behörden\nStaatsvertrag unter Einschluss der zugehörenden Geschäfts-\nDie Vertragsstaaten tauschen Listen aus, in denen benannt         wegregelung durch Notenwechsel entsprechend ergänzt wer-\nwerden:                                                              den, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird.\na) die jeweilige zentrale Registerbehörde,\nArtikel 45\nb) die für Nachermittlungen (Artikel 35 Absatz 9) zuständigen\nBehörden,                                                                                     Kosten\nc) die für die Vollstreckung (Artikel 37 Absatz 3) zuständigen          Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwen-\nBehörden,                                                       dung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, soweit diese\nKosten nicht aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 24 entste-\nd) jeweils eine Stelle, die im Falle von Unklarheiten über die\nhen. In diesem Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom\nZuständigkeit hilfsweise die Weiterleitung der Ersuchen über-\n28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nnimmt.\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegen-\nDer Austausch der Listen findet zwischen dem zuständigen deut-       seitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücks-\nschen Bundesministerium und dem zuständigen eidgenössi-              fällen direkt oder sinngemäß Anwendung.\nschen Bundesamt statt.\nArtikel 46\nKapitel VII                                                       Verkehrssprache\nDurchführungs- und Schlussbestimmungen                         Der Verkehr zwischen den Behörden der Vertragsstaaten nach\ndiesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden\nder französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schwei-\nArtikel 42\nzerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in franzö-\nAusnahmeregelung                             sischer oder italienischer Sprache beantworten.\nIst ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines\nErsuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme                                        Artikel 47\ngeeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen oder            Durchführungsvereinbarungen für die Grenzgebiete\ndie eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu\ngefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die       Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, einschließlich\nZusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigern oder          derjenigen der Länder Baden-Württemberg und Bayern und der\nvon bestimmten Bedingungen abhängig machen müsse.                    Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen,\nZürich, Thurgau und St. Gallen, können auf der Grundlage und im\nRahmen dieses Abkommens weitere Absprachen treffen, die die\nArtikel 43\nverwaltungsmäßige Durchführung und die Weiterentwicklung der\nAnwendung und Fortentwicklung des Vertrages                  Zusammenarbeit in den Grenzgebieten zum Ziel haben.\nJeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Experten\nbeider Staaten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der                                       Artikel 48\nAnwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und                               Verhältnis zu anderen Regelungen\nVorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unter-\nbreiten.                                                                (1) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die\nAmts- und Rechtshilfe und sonstige in zweiseitigen oder mehr-\nArtikel 44                              seitigen Übereinkünften enthaltenen Verpflichtungen der Ver-\ntragsstaaten ergänzt.\nEinbeziehung der Zollverwaltung\n(2) Die Regelungen des Vertrages vom 23. November 1964\n(1) Soweit die zuständigen Beamten der Zollverwaltung der         zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-\nBundesrepublik Deutschland Aufgaben des Bundesgrenzschut-            schen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde\nzes und Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Ver-            Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet in der\nbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Waren-             Fassung des Abkommens zur Änderung des Vertrages vom\nverkehrs wahrnehmen, gelten die Vorschriften der Artikel 4           19. März 1997 (Büsingen-Vertrag) bleiben grundsätzlich un-\n(Zusammenarbeit auf Ersuchen), Artikel 9 (Austausch von Fahr-        berührt. Die sich aus Artikel 31 und 32 des Büsingen-Vertrags\nzeug- und Halterdaten), Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im ergebenden Einschränkungen gelten nicht für Maßnahmen nach\nVerzug), Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen),        dem vorliegenden Vertrag.\nArtikel 12 (Zustellung von gerichtlichen und anderen behörd-\nlichen Schriftstücken), Artikel 14 und 15 (Observation), Artikel 16\n(Nacheile), Artikel 17 und 18 (Verdeckte Ermittlungen), Artikel 19                                Artikel 49\n(Kontrollierte Lieferung), Artikel 20 Absatz 2 (Grenzüberschrei-                        Änderungen von Behörden-\ntende Fahndungsaktionen), Artikel 23 (Zusammenarbeit in ge-                     bezeichnungen und Gebietskörperschaften\nmeinsamen Zentren), Artikel 25 (Einsatz von Luft- und\n(1) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen in der\nWasserfahrzeugen) sowie die Bestimmungen der Kapitel IV\nBezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden und\nund V entsprechend. Die Verbote und Beschränkungen betreffen\nGebietskörperschaften durch Verbalnote an.\ndie Bereiche des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln,\nWaffen, Sprengstoffen, giftigen und schädlichen Abfällen, radio-        (2) Die Vertragsstaaten können durch Notenwechsel Änderun-\naktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von        gen der Grenzgebiete gemäß Artikel 4 Absatz 7 vereinbaren.\nstrategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgütern, mit por-            (3) Verbalnoten gemäß Absatz 1 und Notenwechsel gemäß\nnographischen Erzeugnissen sowie der Geldwäsche. Zuständige          Absatz 2 werden in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht.\nBeamte sind die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestell-\nten Beamten der Zollverwaltung.\nArtikel 50\n(2) Eine Änderung des Katalogs der Verbote und Beschrän-\nInkraftsetzen, Kündigung\nkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr im Sinne von\nAbsatz 1 kann durch Notenwechsel vereinbart werden, der in den          (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\nVertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird.                         urkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag","960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\ntritt – mit Ausnahme von Artikel 6 und 8 Absatz 2 sowie von Ka-       (2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er\npitel VI – am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der     kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schrift-\nRatifikationsurkunden in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird Arti-     lich gekündigt werden, er tritt sechs Monate nach Erhalt der Kün-\nke 35 Absätze 2 bis 7 vorläufig angewendet. Artikel 6 und 8        digung außer Kraft.\nAbsatz 2 sowie Kapitel VI einschließlich dessen Artikel 35 treten     (3) Die Registrierung des Vertrags beim Generalsekretariat der\nzu Zeitpunkten in Kraft, die die Vertragsstaaten durch Noten-      Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nwechsel vereinbaren.                                               Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.\nGeschehen zu Bern am 27. April 1999 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSchily\nBald\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nKoller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                           961\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Änderung des Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nvom 13. Dezember 1957\nund die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969\nDie Bundesrepublik Deutschland                        (1) Artikel IV Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:\nund                                  „Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt\nwerden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft –                 nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.“\nunter Berücksichtigung des am 27. April 1999 in Bern ge-            (2) Artikel IV Absatz 2 wird aufgehoben.\nschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die                                           Artikel 2\ngrenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammen-                          Verhältnis zum geänderten Vertrag\narbeit,\nDer Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nim Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen  der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des\nRechtshilfeverkehrs –                                               Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember\n1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Novem-\nber 1969 und dieser Vertrag sind als eine Übereinkunft auszu-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlegen und anzuwenden.\nArtikel 1                                                            Artikel 3\nÄnderung                                                            Inkraftsetzen\ndes deutsch-schweizerischen Zusatzvertrages                    (1) Dieser Vertag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur-\nzum Europäischen Auslieferungsübereinkommen                  kunden werden so schnell wie möglich in Berlin ausgetauscht.\nDer Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Aus-\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des        tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember              (2) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat\n1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Novem-          der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nber 1969 wird wie folgt geändert:                                   Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.\nGeschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften in deut-\nscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nBald\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nHuber","962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Änderung des Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959\nund die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969\nDie Bundesrepublik Deutschland                          b) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen\nwerden in der am Zustellungsort des Empfängers gesproche-\nund\nnen Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft –                          Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine\ndieser Amtssprachen übersetzt.\nunter Berücksichtigung des am 27. April 1999 in Bern ge-\nschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-               c) Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens gelten auch für\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die                      den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt wor-\ngrenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammen-                  den ist.“\narbeit,                                                                     (2) Artikel VIII Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:\nim Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen          „Ersuchen um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlin-\nRechtshilfeverkehrs –                                                    gen werden durch die Justizministerien der Länder (Landesjustiz-\nverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und\nsind wie folgt übereingekommen.                                       das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können\nDoppel der Ersuchen gleichzeitig auf dem in Absatz 1 vorgese-\nArtikel 1\nhenen Weg übermittelt werden.“\nÄnderung\ndes deutsch-schweizerischen Zusatzvertrages                                                     Artikel 2\nzum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen\nVerhältnis zum geänderten Vertrag\nDer Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des                Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nEuropäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-               der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des\nsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwen-            Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-\ndung vom 13. November 1969 wird wie folgt geändert:                      sachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwen-\ndung vom 13. November 1969 und dieser Vertrag sind als eine\n(1) Nach Artikel III wird folgender Artikel III A eingefügt:\nÜbereinkunft auszulegen und anzuwenden.\n„Artikel III A\n(Zu Artikel 7 des Übereinkommens)                                                       Artikel 3\na) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im                                            Inkraftsetzen\nRahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von\nurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.\nRechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche\nDieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Aus-\nSchriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen über-\ntausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nsenden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaa-\ntes aufhalten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechsel-            (2) Die Registrierung des Abkommens beim Generalsekretariat\nseitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf            der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ndiesem Wege übersandt werden dürfen.                                 Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.\nGeschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften, beide\nin deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nBald\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nHuber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2001                            963\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkommens\nüber Durchgangsrechte vom 5. Februar 1958\nDie Bundesrepublik Deutschland                    nung befreit und befugt, Sondersignal zu setzen, soweit dies zur\nErfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“\nund\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft –\nin der Erwägung, dass eine Ergänzung des Abkommens vom                                         Artikel 2\n5. Februar 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Das Abkommen vom 5. Februar 1958 zwischen der Bundes-\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte          republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nwünschenswert ist –                                                  schaft über Durchgangsrechte und dieses Abkommen sind als\neine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nArtikel 3\nDas Abkommen vom 5. Februar 1958 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-               (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nschaft über Durchgangsrechte (im Folgenden als „Abkommen“            urkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.\nbezeichnet) wird wie folgt ergänzt:                                     (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\n(1) In Artikel 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-    nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nfügt:\n(3) Die Registrierung des Abkommens beim Generalsekretariat\n„(1a) Die Beamten der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Ver-      der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nwaltungen sind von den Vorschriften der Straßenverkehrsord-          Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.\nGeschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften, beide\nin deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nBald\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nHuber"]}