{"id":"bgbl2-2001-28-20","kind":"bgbl2","year":2001,"number":28,"date":"2001-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/28#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-28-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_28.pdf#page=28","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"2001-08-27T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2001\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-algerischen Abkommens\nüber die Seeschifffahrtsbeziehungen\nVom 27. August 2001\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1999 zu dem Abkommen\nvom 24. April 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die See-\nschifffahrtsbeziehungen (BGBl. 1999 II S. 970) wird bekannt gemacht, dass das\nAbkommen nach seinem Artikel 16\nam 7. März 2001\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 27. August 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 27. August 2001\nDas in Berlin am 14. September 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1\nam 6. Dezember 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. August 2001\nBundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIm Auftrag\nBurgmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2001                        941\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (3) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen\nund\nder vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –          Vertragsparteien. Das Gleiche gilt für die Einstellung des Linien-\nverkehrs.\nin dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern –                  (4) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge\nnach Absatz 3 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nhaben Folgendes vereinbart:                                  partei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme\ndes Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-\nGegenstand des Abkommens                      ministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu über-\nsenden.\nArtikel 1                            (5) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen insbeson-\ndere folgende Angaben enthalten:\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage der innerstaat-\nlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien die Beförderung    1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nvon Personen und Gütern im internationalen Straßenverkehr zwi-        des Unternehmers;\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen         2. Art des Verkehrs;\nRepublik und im Transit durch diese Staaten mit Kraftfahrzeu-\ngen, die in einem dieser Staaten zugelassen sind und durch        3. beantragte Genehmigungsdauer;\nUnternehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung    4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wöchent-\ndieser Beförderungen berechtigt sind.                                 lich);\n5. Fahrplan;\nAbschnitt 1                           6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\nPersonenverkehr                              Absetzen der Fahrgäste, andere Haltestellen sowie Grenz-\nübergangsstellen);\nArtikel 2                           7. Länge der Linie in Kilometern – hin und zurück;\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die          8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-       9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nsen. Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen\nVerkehrsdiensten.                                               10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer 11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun           (6) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission kann\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.    auch weitere Angaben und Bedingungen festlegen.\nArtikel 3\nArtikel 4\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im Voraus\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 ist.\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungs-\nentgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher          (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\nfestgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der\nauch für alle Verkehre, die im Wesentlichen wie Linienverkehre  jeweils anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Erteilung einer\ndurchgeführt werden.                                            Genehmigung ist von der zuständigen Behörde einer Vertrags-\npartei an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei\n(2) Linienverkehr im Wechsel- oder Transitverkehr bedarf\nzu richten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nVerkehrs gestellt werden.\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-         (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\npartei erteilt. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von bis weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass\nzu fünf Jahren erteilt.                                         dies gemäß Absatz 2 genehmigt ist.","942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2001\n(4) Die Anträge nach Absatz 2 müssen insbesondere folgende       (4) Beförderungen (hin und zurück) zwischen dem Hoheits-\nAngaben enthalten:                                                gebiet der anderen Vertragspartei und einem dritten Staat sind\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nVertragspartei zulässig. Die Einzelheiten werden in der nach Arti-\ndes Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nkel 15 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\nstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\n2. Zweck der Reise (Beschreibung);                                  (5) Unternehmen einer Vertragspartei ist es nicht gestattet, die\nBeförderung von Gütern zwischen zwei Orten durchzuführen, die\n3. Staat, in dem die Fahrgastgruppe gebildet wird;                im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen.\n4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Fahr-\ngastgruppe;                                                                               Artikel 8\n5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;                          (1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:\n6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt      1. Fahrten mit leeren Kraftfahrzeugen;\nbesetzt oder leer erfolgen sollen;\n2. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren\n7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                    zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtge-\n8. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-          wichts der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren\nzenden Kraftomnibusse.                                            zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger,\n3,5 Tonnen nicht übersteigt;\n(5) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission kann\nweitere Angaben festlegen. Sie kann auch ein vereinfachtes         3. Beförderungen von Umzugsgut (Hausrat);\nVerfahren für die Durchführung von Gelegenheitsverkehren be-       4. Beförderungen von Gegenständen und Einrichtungen, die\nschließen.                                                             für Theater-, Musik- oder Filmvorstellungen sowie für Sport-\nund Zirkusveranstaltungen, für Messen und Ausstellungen\nArtikel 5                                oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen be-\nstimmt sind, sofern diese Gegenstände oder Einrichtungen\n(1) Nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2\nnur vorübergehend ein- und ausgeführt werden;\nerteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen\ngenutzt werden, dem sie erteilt wurden. Sie dürfen weder auf       5. Überführungen von Asche Verstorbener und Leichen;\neinen anderen Unternehmer übertragen werden noch, im Falle\n6. gelegentliche Beförderungen von Luftfrachtgütern nach und\ndes Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der\nvon Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;\nGenehmigung angegeben genutzt werden, es sei denn, der Bus\nist an der Durchführung der Fahrt gehindert. Im Rahmen des         7. Beförderungen von Postsendungen;\nLinien- und Gelegenheitsverkehrs kann der Verkehrsunterneh-        8. Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen\nmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer ein-         Fahrzeugen (Rückführung);\nsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde nicht\ngenannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung          9. Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten\ndieser Genehmigungsurkunde und den Vertrag oder eine beglau-           und Ausrüstungen sowie anderen zur humanitären Hilfe-\nbigte Ausfertigung des Vertrags mit sich führen.                       leistung (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten\nGegenständen;\n(2) Es ist nicht gestattet, Personen zwischen zwei Orten im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern (Kabota-    10. Beförderungen von lebenden Tieren;\ngeverbot).                                                        11. Beförderungen von Gepäck in Anhängern an Kraftomni-\n(3) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission regelt       bussen;\nden Einsatz von Ersatzbussen gemäß Absatz 1 Satz 2 und kann       12. Beförderungen von Wohncontainern, sofern es sich nicht\nAusnahmen vom Kabotageverbot festlegen.                                um Handelsgut handelt.\n(2) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission kann\nAbschnitt 2                           weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht aus-\nnehmen.\nGüterverkehr\nArtikel 9\nArtikel 6\n(1) Die Genehmigungen für Unternehmer der Bundesrepublik\nFür Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertrags-     Deutschland werden durch das Ministerium für Verkehr und\npartei, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und   Kommunikation der Kirgisischen Republik erteilt und von dem\ndem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechselverkehr)     Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der\nsowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Ver-    Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm beauftragten\ntragsparteien bedürfen Unternehmer für jede Beförderung einer     Stellen ausgegeben.\nGenehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei,\n(2) Die Genehmigungen für Unternehmer der Kirgisischen\nmit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Beförderungen.\nRepublik werden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland erteilt\nArtikel 7                           und vom Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisi-\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur schen Republik oder von den von ihm beauftragten Stellen aus-\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                         gegeben.\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-\nArtikel 10\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte\nAnhänger oder Sattelanhänger, unabhängig vom Ort ihrer Zu-          (1) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission\nlassung.                                                          bestimmt die Anzahl und die Art der Genehmigungen, die in\nArtikel 7 erwähnt sind und die jährlich jeder Vertragspartei zur\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\nVerfügung gestellt werden.\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für eine oder mehrere Fahrten           (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\n(Hin- und Rückfahrten) in dem in der Genehmigung angegebenen      Bedarfsfall durch die nach Artikel 15 gebildete Gemischte\nZeitraum (Fahrtgenehmigung).                                      Kommission geändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2001                          943\n(3) Form und Inhalt der Genehmigungen werden in der nach             Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die\nArtikel 15 gebildeten Gemischten Kommission abgestimmt.                 Berichtigung oder Vernichtung der unrichtigen Daten oder die\nVernichtung der unter ein Übermittlungsverbot fallenden\nDaten vorzunehmen.\nAbschnitt 3                             5. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag über die zu seiner Per-\nson vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehe-\nAllgemeine Bestimmungen\nnen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflich-\ntung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwä-\nArtikel 11                                 gung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft\nGenehmigungen und sonst erforderliche Dokumente sind bei             nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der\nallen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen Vertre-         Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das\ntern der zuständigen Kontrollbehörden vorzuzeigen. Die Kontroll-        Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhande-\ndokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.            nen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen\nRecht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft\nbeantragt wird.\nArtikel 12\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\n(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der      nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\nanderen Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechts-               gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-\nvorschriften sowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen ein-          genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den\nzuhalten.                                                               sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines       7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nUnternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-            tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen             genen Daten aktenkundig zu machen.\ndie Bestimmungen dieses Abkommens kann die zuständige\nBehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-       8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde           tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung          gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nbegangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:                             unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n1. Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die gel-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                                               Artikel 14\n2. vorübergehender Ausschluss vom Verkehr;                             Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses\nAbkommens entfallen gegenseitig die Ein- und Ausfuhrzoll-\n3. Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-         abgaben sowie Genehmigungen für:\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige            1. Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nBehörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom              vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-\nVerkehr ausgeschlossen hat.                                         bau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt\nwird, in einer Menge von 600 Litern für Kraftomnibusse und\n(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 können von der              von 200 Litern für Lastkraftfahrzeuge sowie zusätzlicher\nzuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet          Kraftstoff in einer Menge von 200 Litern je Kühlanlage oder\ndie Zuwiderhandlung begangen worden ist, nach ihrem Ermes-              sonstiger Anlage auf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontai-\nsen ergriffen werden.                                                   nern;\n(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-   2. Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\nten einander über die nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Maß-             dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\nnahmen.                                                                 rung entsprechen;\n3. Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-\nArtikel 13\nzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe der                    durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge-\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten              wechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder\nübermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen               nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen\nunter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechts-           Vertragspartei gelten, behandelt werden.\nvorschriften:\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem                                     Artikel 15\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nDie Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nbilden eine Gemischte Kommission. Sie besteht aus Vertretern\n2. Über die Verwendung der übermittelten Daten und über die         der beiden Vertragsparteien und tritt auf Wunsch einer Vertrags-\ndadurch erzielten Ergebnisse wird die übermittelnde Behörde     partei zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens\nauf Ersuchen unterrichtet.                                      sicherzustellen, andere Fragen zu behandeln, die mit dem inter-\nnationalen Straßenverkehr zusammenhängen, die Bestimmun-\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\ngen des Abkommens der Entwicklung des Verkehrs anzupassen\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nund alle auftretenden Streitfragen einvernehmlich zu regeln.\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nWenn in der Gemischten Kommission Streitfragen nicht einver-\nmittelnden Behörde erfolgen.\nnehmlich geklärt werden können, werden die Vertragsparteien\n4. Die übermittelnde Behörde ist verantwortlich für die Richtig-    sich auf diplomatischem Wege konsultieren.\nkeit der zu übermittelnden Daten. Sie ist darüber hinaus ver-\npflichtet, auf die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit\nArtikel 16\nin Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu\nachten. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht        Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförde-\ngeltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich,       rungen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schad-\ndass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt wer-    stoffarmen sowie von Fahrzeugen zu fördern, die mit besonderen\nden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der anderen   Verkehrssicherheitsmitteln ausgerüstet sind.","944                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nDie Einzelheiten werden in der nach Artikel 15 gebildeten Ge-                         Deutschland aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union,\nmischten Kommission festgelegt.                                                       werden durch dieses Abkommen nicht berührt.\nArtikel 18\nAbschnitt 4\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nSchlussbestimmungen                                     Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nArtikel 17                                    Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ande-                           der Tag des Eingangs der Notifikation.\nren von ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften,                            (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ndarunter die Rechte und Pflichten der Kirgisischen Republik aus                       Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem\nihrer Mitgliedschaft in der Verkehrsunion mit der Republik                            Wege schriftlich kündigen; es tritt dann sechs Monate nach Kün-\nWeißrussland, der Republik Kasachstan und der Russischen                              digung außer Kraft. Maßgebend für die Fristberechnung ist der\nFöderation sowie die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik                          Tag des Zugangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nGeschehen zu Berlin am 14. September 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen, des kirgisischen und des russi-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Ischinger\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nSantoro Satybaldijew"]}