{"id":"bgbl2-2001-28-2","kind":"bgbl2","year":2001,"number":28,"date":"2001-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/28#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_28.pdf#page=16","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-08-07T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. August 2001\nDas in Daressalam am 25. Mai 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Städtische Wasserversorgung Songea (Sofort- und\nHauptmaßnahmen)“, „Ländliche Trinkwasserversorgung\nOst-Kilimanjaro“, „Reform des Gesundheitssektors/För-\nderung der reproduktiven Gesundheit“ und „Studien- und\nFachkräftefonds VIII“) ist nach seinem Artikel 5\nam 25. Mai 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGoerdeler\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Städtische Wasserversorgung Songea (Sofort- und Hauptmaßnahmen)“,\n„Ländliche Trinkwasserversorgung Ost-Kilimanjaro“,\n„Reform des Gesundheitssektors/Förderung der reproduktiven Gesundheit“\nund „Studien- und Fachkräftefonds VIII“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 29. September 2000 –\nund\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –            sind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten\nRepublik Tansania,                                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania und bezie-\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\naufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von\nvertiefen,\ninsgesamt 40 000 000,– DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 20 451 675,25) zu erhalten:\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           1. für die Vorhaben\na) „Städtische Wasserversorgung Songea (Sofortmaßnah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          men)“ bis zu 12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                         Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 6 135 502,47),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2001                            929\nb) „Städtische Wasserversorgung Songea (Hauptmaßnah-               Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nmen)“ bis zu 9 000 000,– DM (in Worten: neun Millionen         ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 4 601 629,93),           rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nc) „Ländliche Trinkwasserversorgung Ost-Kilimanjaro“ bis\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\nzu 8 000 000,– DM (in Worten: acht Millionen Deutsche\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nMark; nachrichtlich in Euro: 4 090 335,05),\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nd) „Reform des Gesundheitssektors/Förderung der repro-             sen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des\nduktiven Gesundheit“ bis zu 10 000 000,– DM (in Worten:        31. Dezember 2008.\nzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\n5 112 918,81),\nArtikel 3\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nhaben festgestellt worden ist;                                        Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\n2. für die Aufstockung des „Studien- und Fachkräftefonds VIII“         gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nbis zu 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark;      Abschluss und der Durchführung der Artikel 2 erwähnten Ver-\nnachrichtlich in Euro: 511 291,88).                                träge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 4\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                           Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nreitung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder für\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nfür Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndung.\nArtikel 2                                                             Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 25. Mai 2001 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE. B a r k e r\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nPeter Ngumbullu"]}