{"id":"bgbl2-2001-27-5","kind":"bgbl2","year":2001,"number":27,"date":"2001-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/27#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_27.pdf#page=27","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentorganisation zur Verlängerung der Änderungsvereinbarung zum Abkommen über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts","law_date":"2001-08-02T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2001        899\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention\nVom 2. August 2001\nI.\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen\neinschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II\nS. 1745 – ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nAlgerien                                                       am 7. Dezember 2000\nAserbaidschan                                                  am        2. Mai 2001.\nDer von A l g e r i e n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde notifizierte Vor-\nbehalt wurde in der Bekanntmachung vom 12. Februar 2001 veröffentlicht\n(BGBl. II S. 244), die hiermit hinsichtlich des Inkrafttretensdatums für Algerien\nb e r i c h t i g t wird.\nII.\nDie B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Ver-\neinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der\nR e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bun-\ndesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Februar 2001 (BGBl. II S. 244).\nBerlin, den 2. August 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nzur Verlängerung der Änderungsvereinbarung zum Abkommen\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nVom 2. August 2001\nDie in Berlin am 3. April 2001 und in München am 23. April 2001 unter-\nzeichnete Vereinbarung (3. Pauschalierungsvereinbarung) zur Verlängerung der\nVereinbarung vom 25. Juli 1997 zur Änderung des Abkommens vom 19. Okto-\nber 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nEuropäischen Patentorganisation über die Errichtung der Dienststelle Berlin des\nEuropäischen Patentamts (BGBl. 1999 II S. 493, 501) ist gemäß ihrem Artikel 4\nmit Wirkung vom\n1. Januar 2001\nin Kraft getreten; die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. August 2001\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. B e r n h a r d t","900           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2001\nVereinbarung\nzur Verlängerung der Vereinbarung vom 25. Juli 1997\nzur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Diese Vereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres\nJahr bis längstens zum 31. Dezember 2004, sofern nicht eine der\nund\nbeiden Vertragsparteien mit einer Frist von neun Monaten vor\ndie Europäische Patentorganisation –                     Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums schriftlich kündigt.\ngestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über\nArtikel 2\ndie Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüberein-\nkommen),                                                                                   Zusatzkostenpauschale\nDie Höhe der jährlichen Zusatzkostenpauschale beträgt, ab-\ngestützt auf das Protokoll vom 5. Oktober 1973 über die Zen-          weichend von Artikel 1 Absatz 2 der Pauschalierungsvereinbarung\ntralisierung des europäischen Patentsystems und seine Ein-               vom 25. Juli 1997, für die Laufzeit der Vereinbarung 818 000 EUR.\nführung,                                                                 Eine Anpassung der Pauschale an die allgemeine Kostenentwick-\nlung in der Bundesrepublik Deutschland findet nicht statt. Artikel 1\ngestützt auf Artikel 15 des Abkommens vom 19. Oktober 1977            Absatz 3 der Pauschalierungsvereinbarung findet keine Anwen-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                dung.\nder Europäischen Patentorganisation über die Errichtung der\nDienststelle Berlin des Europäischen Patentamts –                                                    Artikel 3\nhaben Folgendes vereinbart:                                                                      Mietkosten\nDie jährliche Pauschale für die fiktiven Unterbringungskosten\nArtikel 1                                   beträgt, abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Pauschalierungs-\nvereinbarung vom 25. Juli 1997, für die Laufzeit der Vereinbarung\nDauer der Verlängerung                                 848 000 EUR. Eine Anpassung der Pauschale an die allgemeine\n(1) Die Vereinbarung vom 25. Juli 1997 zwischen der Regie-            Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den Niederlanden fin-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen                 det nicht statt. Artikel 2 Absatz 3 der Pauschalierungsvereinba-\nPatentorganisation zur Änderung des Abkommens vom                        rung findet keine Anwendung.\n19. Oktober 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Europäischen Patentorganisation über die                                         Artikel 4\nErrichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nInkrafttreten\n(Pauschalierungsvereinbarung) wird für die Zeit vom 1. Januar\n2001 bis 31. Dezember 2002 nach Maßgabe der in Artikel 2                    Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung mit\nund 3 genannten Änderungen verlängert.                                   Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.\nGeschehen zu\nBerlin am 3. April 2001\nMünchen am 23. April 2001\nin zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französi-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nFür die Europäische Patentorganisation\nKober"]}