{"id":"bgbl2-2001-27-16","kind":"bgbl2","year":2001,"number":27,"date":"2001-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/27#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-27-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_27.pdf#page=36","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"2001-08-24T00:00:00Z","page":908,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 24. August 2001\nDas in Berlin am 3. April 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 20 Abs. 1\nam 3. April 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. August 2001\nBundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIm Auftrag\nBurgmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Abschnitt 1\nund                                               Gegenstand des Abkommens\ndie Regierung der Republik Usbekistan –\nArtikel 1\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und             Dieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-\nGüterverkehr auf der Straße zwischen beiden Staaten zu regeln     lichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Per-\nund zu fördern, und geleitet von dem Bestreben zur Erleichterung  sonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr\ndieses Verkehrs –                                                 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUsbekistan und im Transit durch diese Staaten durch Unterneh-\nhaben Folgendes vereinbart:                                     mer, die zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2001                          909\nAbschnitt 2                           10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\nPersonenverkehr                          11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\n(7) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann\nArtikel 2                            auch weitere Angaben für erforderlich erklären.\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-                                     Artikel 4\nsen. Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen        (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\nVerkehrsdiensten.                                                 im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 ist.\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer      (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun          bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde der jeweils\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.      anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Erteilung einer Geneh-\nmigung ist unmittelbar an die zuständige Behörde der anderen\nVertragspartei zu richten. Er soll mindestens vier Wochen vor\nArtikel 3\nAufnahme des Verkehrs gestellt werden.\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Per-\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nsonen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im Voraus\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungs-\ndies von der Genehmigung nach Absatz 2 erfasst ist.\nentgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher\nfestgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt      (4) Die Anträge nach Absatz 2 müssen insbesondere folgende\nauch für Verkehre, die im Wesentlichen wie Linienverkehre         Angaben enthalten:\ndurchgeführt werden.\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-         des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die           stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\n2. Zweck der Reise (Beschreibung);\nunter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-      3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\ngen werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.\n4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Reise-\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen        gruppe;\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen      5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-        6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\npartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis       besetzt oder leer erfolgen sollen;\nzu fünf Jahren erteilt werden.\n7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der     8. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-            setzenden Kraftomnibusse.\ntragsparteien. Die Einstellung des Betriebes bedarf der vorheri-     (5) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann\ngen Zustimmung der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in     weitere Angaben für erforderlich erklären.\nderen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.\nDer Zweck des Abkommens ist dabei angemessen zu berück-\nsichtigen. Die nach Satz 2 zuständige Behörde holt hierzu eine                                  Artikel 5\nStellungnahme der anderen Vertragspartei ein.\n(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3 erteilte\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen genutzt wer-\nnach Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-      den, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf einen anderen\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen       Unternehmer übertragen werden noch, im Falle des Gelegen-\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme heitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Genehmigung\nder zuständigen Behörde dieser Vertragspartei der zuständigen     angegeben genutzt werden. Im Rahmen des Linienverkehrs kann\nBehörde der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersenden.     jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die Genehmigung erteilt\nist, Vertragsunternehmer einsetzen. Diese brauchen in der\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-     Genehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch\ndere folgende Angaben enthalten:                                  eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigungsurkunde mit\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift     sich führen.\ndes antragstellenden Unternehmers;                             (2) Es ist nicht gestattet, Personen zwischen zwei Orten im\n2. Art des Verkehrs;                                            Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern (Kabota-\ngeverbot). Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission\n3. beantragte Genehmigungsdauer;                                kann für bestimmte Fälle Ausnahmen vom Kabotageverbot fest-\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (zum Beispiel täglich, legen.\nwöchentlich);\n5. Fahrplan;                                                                                Abschnitt 3\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\nGüterverkehr\nAbsetzen der Fahrgäste, andere Haltestellen sowie Grenz-\nübergangsstellen);\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;                                         Artikel 6\nUnternehmer bedürfen für Beförderungen im gewerblichen\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\nGüterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertrags-\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                             partei, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und","910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2001\ndem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im Transit                                  Artikel 9\ndurch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei der Geneh-\n(1) Die für Unternehmer der Republik Usbekistan erforder-\nmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.\nlichen Genehmigungen werden durch die zuständige Behörde\nder Bundesrepublik Deutschland erteilt und von den zuständigen\nArtikel 7                          Behörden der Republik Usbekistan ausgegeben.\n(1) Die Genehmigung, die dem Unternehmer erteilt wird, gilt       (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland\nnur für ihn selbst und ist nicht übertragbar.                     erforderlichen Genehmigungen werden durch die zuständige\nBehörde der Republik Usbekistan erteilt und von den zustän-\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr- digen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben.\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte\nAnhänger oder Sattelanhänger, unabhängig vom Ort ihrer Zu-\nlassung.                                                                                      Artikel 10\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für      (1) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission ver-\njeweils eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der      einbart die Anzahl und die Art der Genehmigungen nach Artikel 7,\nGenehmigung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung) oder          die jährlich jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden.\nfür eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr             (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\nbestimmten Zeit (Zeitgenehmigung).                                Bedarfsfall durch die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kom-\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen       mission geändert werden.\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn       (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden in der nach\ndabei das Hoheitsgebiet, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen      Artikel 17 gebildeten Gemischten Kommission abgestimmt.\nist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. In der nach\nArtikel 17 gebildeten Gemischten Kommission können nach\nÜberprüfung des Bedarfs Ausnahmen vereinbart werden.\nAbschnitt 4\n(5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen\nzwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden\nAllgemeine Bestimmungen\nOrten durchzuführen.                                                                          Artikel 11\n(6) Für die nach diesem Abkommen vorgesehenen gewerb-             Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses\nlichen Güterbeförderungen sind Frachtpapiere erforderlich,        Abkommens entfallen für beide Vertragsparteien alle Ein- und\nderen Form und Inhalt dem international üblichen Muster ent-      Ausfuhrzollabgaben sowie die Genehmigungspflicht der jeweils\nsprechen muss.                                                    anderen Vertragspartei für:\n1. Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nArtikel 8                              vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Beförderungen von:             bau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, sowie in\nKraftstoffbehältern für Kühlanlagen oder sonstigen Anlagen\n1. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamt-             auf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern mitgeführt\ngewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger,        wird. Etwaige Mengenbeschränkungen ergeben sich aus\n3,5 Tonnen nicht übersteigt;                                    dem Recht der jeweiligen Vertragspartei;\n2. Umzugsgut;                                                   2. Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\ndem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\n3. Gegenständen und Einrichtungen, die für Sportveranstal-\nrung entsprechen;\ntungen, Theater-, Musik- oder Filmvorstellungen, Messen\nund Ausstellungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Film-   3. Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-\naufnahmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder          zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung\nEinrichtungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt            durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge-\nwerden;                                                         wechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder\nnach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen\n4. Leichen oder der Asche von Verstorbenen;\nVertragspartei gelten, behandelt werden.\n5. Luftfrachtgütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der\nFlugdienste;\nArtikel 12\n6. Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdien-\nGenehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erfor-\nste;\nderlichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mit-\n7. beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen (Rück-     zuführen, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontroll-\nführung);                                                   behörden vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die\nKontrolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig aus-\n8. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen         zufüllen.\nsowie anderen zur humanitären Hilfeleistung in dringenden\nNotfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten\nGütern;                                                                                 Artikel 13\n9. lebenden Tieren;                                                (1) Die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelasse-\nnen Fahrzeuge müssen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\n10. Gepäck in Anhängern an Kraftomnibussen;                       partei die dort gültigen Rechtsvorschriften hinsichtlich Gewicht,\nAbmessungen und Achslast einhalten.\n11. Wohncontainern, sofern es sich nicht um Handelsgut\nhandelt;                                                       (2) Sofern Gewicht, Abmessungen oder Achslast eines Fahr-\nzeugs die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Gren-\n12. sowie leeren Kraftfahrzeugen, wenn es sich nicht um Fahr-\nzen überschreiten sowie bei der Beförderung von Gütern, deren\nzeuge handelt, die Handelsgut sind.\nBeförderung entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung\n(2) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission         einer Ausnahmegenehmigung bedarf, muss der Unternehmer\nkann weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht            eine solche Genehmigung für das Fahrzeug bei der zuständigen\nausnehmen.                                                        Behörde dieser Vertragspartei vor Beginn der Fahrt einholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2001                                911\nBeschränkt die Genehmigung den Verkehr für dieses Fahrzeug            5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nauf eine bestimmte Strecke, so darf die Beförderung nur auf               vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\ndieser Strecke erfolgen.                                                  Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nArtikel 14\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftser-\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-            teilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des\ngen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schadstoff-          Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten\narmen sowie von Fahrzeugen mit besonderer Ausrüstung der                  Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der\nfahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern. Die Einzelheiten wer-          Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nden in der nach Artikel 17 gebildeten Gemischten Kommission               wird.\nfestgelegt.\n6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\nArtikel 15                                    gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-\n(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der        genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den\nanderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-               sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nund Kraftfahrzeugrechts, des Ausländerrechts sowie die jeweils        7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ngeltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.                        tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines             nen Daten aktenkundig zu machen.\nUnternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-          8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die           tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen                      gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-            unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nbegangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts                                              Artikel 17\nfolgende Maßnahmen treffen:\nVertreter der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien\n1. Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die gel-          bilden eine Gemischte Kommission. Sie besteht aus Beauftrag-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                     ten der beiden Vertragsparteien und tritt auf Wunsch einer Ver-\ntragspartei zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens\n2. vorübergehender Ausschluss vom Verkehr;\nsicherzustellen, andere Fragen zu behandeln, die mit dem grenz-\n3. Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-           überschreitenden Straßenverkehr im Sinne dieses Abkommens\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten        zusammenhängen, und alle auftretenden Streitfragen einver-\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige              nehmlich zu regeln. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte\nBehörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom            Kommission Vorschläge zur Anpassung des Abkommens an die\nVerkehr ausgeschlossen hat.                                       Verkehrsentwicklung und an geänderte Rechtsvorschriften. Sie\nkann Sachverständige anderer Stellen beteiligen.\n(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 können von der zustän-\ndigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die\nZuwiderhandlung begangen worden ist, ergriffen werden.                                              Artikel 18\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-           (1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten\nrichten nach Maßgabe von Artikel 16 einander über die getroffe-       zuständigen Behörden sind:\nnen Maßnahmen.\n– für die Bundesrepublik Deutschland:\nArtikel 16                                   das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen oder das von ihm beauftragte Bundesamt für Güter-\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des                     verkehr und für Genehmigungen nach Artikel 3 Absätze 3,\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt               4 und 5 sowie nach Artikel 13 Absatz 2 die Genehmigungs-\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-               behörden der Länder;\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\n– für die Republik Usbekistan:\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde                 zu Artikel 3 Absatz 3; Artikel 4 Absatz 2; Artikel 6; Artikel 7\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                        Absatz 1; Artikel 9; Artikel 15: die Usbekische Agentur für\nKraftverkehr und Binnenschifffahrt;\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und             zu Artikel 5 Absatz 2; Artikel 7 Absatz 2; Artikel 12; Artikel 14;\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                               Artikel 15: das Innenministerium der Republik Usbekistan;\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen                  zu Artikel 9; Artikel 13 Absatz 2: das Ministerium für Außen-\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an              wirtschaftliche Beziehungen der Republik Usbekistan;\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nmittelnden Behörde erfolgen.                                         zu Artikel 11; Artikel 12; Artikel 15: das Staatliche Zollkomitee.\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der    (2) Die Vertragsparteien teilen sich jede Änderung in Bezug auf\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und        die zuständigen Behörden mit.\nVerhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-                                      Artikel 19\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nzu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten,         Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ande-\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,    ren von ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften,\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist        darunter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten         aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden durch\nvorzunehmen.                                                      dieses Abkommen nicht berührt.","912                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                        Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.                                                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nArtikel 20                                                                         Artikel 21\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nKraft.\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.                            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nWege schriftlich kündigen; es tritt dann sechs Monate nach                                Regierung der Republik Usbekistan wird unter Angabe der VN-\nKündigung außer Kraft. Maßgebend für die Fristberechnung ist                              Registriernummer über die erfolgte Registrierung unterrichtet,\nder Tag des Zugangs der Kündigung bei der anderen Vertrags-                               sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\npartei.                                                                                   worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 3. April 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, usbekischer und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des usbekischen Wortlauts ist der russische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBoudré-Gröger\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGaniev"]}