{"id":"bgbl2-2001-26-1","kind":"bgbl2","year":2001,"number":26,"date":"2001-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit","law_date":"2001-09-02T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":2,"num_pages":39,"content":["810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nGesetz\nzu dem Abkommen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits\nüber die Freizügigkeit\nVom 2. September 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 21. Juni 1999 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nandererseits über die Freizügigkeit wird zugestimmt. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Vereinbarungen in Kraft zu setzen, durch die Anhang II\nAbschnitt A Buchstabe i und j an die geänderte innerstaatliche Rechtslage\nangepasst werden.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 2. September 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                  811\nAbkommen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits\nüber die Freizügigkeit\nDie Schweizerische Eidgenossenschaft                                             I. Grundbestimmungen\neinerseits und\nArtikel 1\ndie Europäische Gemeinschaft,                                                                Ziel\ndas Königreich Belgien,                                        Ziel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangehörigen\ndas Königreich Dänemark,                                     der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der\nSchweiz ist folgendes:\ndie Bundesrepublik Deutschland,\na) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu\ndie Griechische Republik,                                        einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung\ndas Königreich Spanien,                                          als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheits-\ngebiet der Vertragsparteien;\ndie Französische Republik,\nb) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im\nIrland,\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberali-\ndie Italienische Republik,                                       sierung kurzzeitiger Dienstleistungen;\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im\ndas Königreich der Niederlande,                                  Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im\nAufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;\ndie Republik Österreich,\nd) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und\ndie Portugiesische Republik,                                     Arbeitsbedingungen wie für Inländer.\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Schweden,\nArtikel 2\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland\nNichtdiskriminierung\nandererseits,                                                     Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich recht-\nmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten,\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt –                     werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den\nAnhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit\nin der Überzeugung, daß die Freizügigkeit der Personen im    diskriminiert.\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestand-\nteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist,\nArtikel 3\nentschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der                               Einreiserecht\nGrundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden\nBestimmungen zu verwirklichen –                                   Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht\nauf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nsind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:       gemäß den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.","812              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nArtikel 4                            g) während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer\nRecht auf Aufenthalt\nErwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet\nund Zugang zu einer Erwerbstätigkeit\nzwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf\nDas Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit       Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthalts-\nwird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Maßgabe des Anhangs I          erlaubnis.\neingeräumt.\nArtikel 8\nArtikel 5\nKoordinierung der\nDienstleistungserbringer                                       Systeme der sozialen Sicherheit\n(1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung            Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme\nvon Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (ein-           der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere\nschließlich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungs-       folgendes zu gewährleisten:\nwesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfaßt)\nwird einem Dienstleistungserbringer einschließlich Gesell-         a) Gleichbehandlung;\nschaften gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistun-       b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;\ngen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen,\nderen tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht     c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationa-\nüberschreitet.                                                         len Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten\nfür den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungs-\n(2) Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und           anspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;\nAufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\neingeräumt, sofern                                                 d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im\nHoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;\na) er gemäß Absatz 1 oder aufgrund eines in Absatz 1 ge-\nnannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung          e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrich-\nberechtigt ist oder,                                               tungen.\nb) falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind,                              Artikel 9\nihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Ver-\ntragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung                      Diplome, Zeugnisse und\nerteilt wurde.                                                                 sonstige Befähigungsnachweise\n(3) Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mit-          Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz        päischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu\nsind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das        unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, wird das Einreise-     deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu\nund Aufenthaltsrecht eingeräumt.                                   erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäß Anhang III die\nerforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der\n(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß         Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und\nden Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die         zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nHöchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem        über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen\nArtikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.           Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung\nvon Dienstleistungen.\nArtikel 6\nAufenthaltsrecht für Personen,\ndie keine Erwerbstätigkeit ausüben                           II. Allgemeine und Schlußbestimmungen\nDas Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei                                   Artikel 10\nwird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäß\nden Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige                               Übergangsbestimmungen und\neingeräumt.                                                                     Weiterentwicklung dieses Abkommens\nArtikel 7                               (1) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkraft-\ntreten dieses Abkommens kann die Schweiz für die beiden\nSonstige Rechte\nKategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und\nDie Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit      weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder\nder Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäß Anhang I:         mehr Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit\na) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in bezug           aufrechterhalten. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten\nauf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Aus-        unterliegen keiner Beschränkung.\nübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeits-      Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staats-\nbedingungen;                                                   angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nb) Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den    schaft aufgehoben.\nStaatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im         (2) Die Vertragsparteien können die Kontrolle der Einhaltung\nHoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den      des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten\nBeruf ihrer Wahl auszuüben;                                    Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeits-\nc) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei        bedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Vertrags-\nnach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;                        partei einschließlich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungs-\nd) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer      erbringer höchstens zwei Jahre lang beibehalten. Vor Ablauf des\nStaatsangehörigkeit;                                           ersten Jahres prüft der Gemischte Ausschuß, inwieweit diese\nBeschränkungen noch notwendig sind. Er kann die Höchstdauer\ne) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbs-       von zwei Jahren verkürzen. Die Erbringer der Dienstleistungen,\ntätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;               die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von\nf)  Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der        Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich\nAusübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten           des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen\nRechte;                                                        Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                      813\nleistungen umfaßt) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der        (3) Die unter dieses Abkommen fallenden Personen erhalten\nKontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären        die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden\nArbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.                           oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer ange-\nmessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Beru-\n(3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum Ende\nfung einzulegen.\ndes fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Ge-\nsamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufent-\nArtikel 12\nhaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbständige der\nEuropäischen Gemeinschaft vor: 15 000 Aufenthaltserlaubnisse                          Günstigere Bestimmungen\npro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr,\nDieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Be-\n115 500 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeits-\nstimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien\ndauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr.\nbeziehungsweise ihren Familienangehörigen eingeräumt wer-\n(4) Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Vertrags-        den, nicht entgegen.\nparteien folgende Regelung: Ist nach Ablauf eines Zeitraums\nvon fünf Jahren und bis zwölf Jahre nach Inkrafttreten des                                    Artikel 13\nAbkommens in einem bestimmten Jahr die Zahl der neuen                                         Stand still\nAufenthaltserlaubnisse einer der Kategorien nach Absatz 1, die\nArbeitnehmern und Selbständigen der Europäischen Gemein-              Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den unter dieses\nschaft erteilt wurden, um 10 % höher als der Durchschnitt         Abkommen fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen\nder drei vorangegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das       für Staatsangehörige der anderen Vertragspartei einzuführen.\nfolgende Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse dieser\nKategorie für Arbeitnehmer und Selbständige der Europäischen                                  Artikel 14\nGemeinschaft einseitig auf den Durchschnitt der drei voran-\ngegangenen Jahre plus 5 % begrenzen. Im darauffolgenden Jahr                            Gemischter Ausschuß\nkann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden.                 (1) Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Ge-\nUngeachtet des Unterabsatzes 1 darf für Arbeitnehmer und          mischter Ausschuß wird eingesetzt, der für die Verwaltung und\nSelbständige der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der neuen     die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens ver-\nAufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr  antwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er\noder mehr nicht auf weniger als 15 000 pro Jahr beziehungsweise   faßt Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen\ndie Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer    Fällen. Der Gemischte Ausschuß beschließt einvernehmlich.\nvon mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr nicht auf        (2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen\nweniger als 115 500 pro Jahr begrenzt werden.                     Problemen tritt der Gemischte Ausschuß auf Verlangen einer\n(5) Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, ins-        Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemaßnahmen zu\nbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den          prüfen. Der Gemischte Ausschuß kann innerhalb von 60 Tagen\nregulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die          nach dem Antrag über die zu ergreifenden Maßnahmen\nKontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht   beschließen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuß ver-\nfür Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des          längern. Diese Maßnahmen sind in Umfang und Dauer auf das\nInkrafttretens dieses Abkommens zur Ausübung einer Erwerbs-       zur Abhilfe erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Es sind\ntätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie     solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses\nhaben insbesondere ein Recht auf geographische und berufliche     Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.\nMobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültig-       (3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung\nkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf         dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmäßig\nErneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der       Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertrags-\nHöchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht           parteien Konsultationen im Gemischten Ausschuß.\nwerden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeits-\ndauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht            (4) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens\nauf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeit-       jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die\nnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Frei-       Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuß\nzügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen        tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäß\ndieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind,     Absatz 2 gestellt wurde.\nab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt.                         (5) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-\n(6) Die Schweiz teilt dem Gemischten Ausschuß die erforder-    nung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der\nlichen Statistiken und Angaben einschließlich der zur Durch-      Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung\nführung des Absatzes 2 getroffenen Maßnahmen regelmäßig           von dessen Mandat enthält.\nund umgehend mit. Jede Vertragspartei kann im Gemischten              (6) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeits-\nAusschuß eine Prüfung der Lage beantragen.                        gruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei\n(7) Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmäßigen Be-           der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.\nschränkung.\nArtikel 15\n(8) Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit\nund die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversiche-                          Anhänge und Protokolle\nrung sind in dem Protokoll zu Anhang II festgelegt.\nDie Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Ab-\nkommens. Die Erklärungen sind in der Schlußakte enthalten.\nArtikel 11\nBehandlung von Beschwerden                                                   Artikel 16\n(1) Die unter dieses Abkommen fallenden Personen haben                     Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht\ndas Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen die-\n(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die\nses Abkommens bei den zuständigen Behörden Beschwerde\nVertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren\neinzulegen.\nBeziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den\n(2) Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen        Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug\nFrist behandelt werden.                                           genommen wird, Anwendung finden.","814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\n(2) Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe           (2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen,\ndes Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür        daß sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung\ndie einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-       ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuer-\npäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unter-             pflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres\nzeichnung berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem       Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden.\nZeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die\n(3) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die\nSchweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemäße Funktionieren\nVertragsparteien daran, Maßnahmen zu beschließen oder anzu-\ndieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Aus-\nwenden, um nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen\nschuß auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser\nSteuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der\nRechtsprechung fest.\nSchweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft andererseits geschlossenen\nArtikel 17                          Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger steuerrechtlicher\nEntwicklung des Rechts                      Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die\ntatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die\n(1) Sobald eine Vertragspartei das Verfahren zur Annahme      Steuerflucht zu verhindern.\neines Entwurfs zur Änderung ihrer innerstaatlichen Rechts-\nvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung\nder Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechts-                                   Artikel 22\nmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können,\nin einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich eintritt,                     Beziehung zu bilateralen Abkommen\nunterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertrags-          in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit\npartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses hiervon.                               und der Doppelbesteuerung\n(2) Der Gemischte Ausschuß führt einen Meinungsaustausch         (1) Ungeachtet der Artikel 20 und 21 läßt dieses Abkommen\nüber die Auswirkungen der Änderung auf das ordnungsgemäße        die Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und einem\nFunktionieren dieses Abkommens.                                  oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nandererseits, beispielsweise Abkommen betreffend Privat-\nArtikel 18                          personen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zu-\nsammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit un-\nRevision                            berührt, als sie mit diesem Abkommen vereinbar sind.\nWünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Ab-             (2) Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem\nkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuß hierzu      Abkommen vereinbar, so ist letzteres maßgebend.\neinen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach\nAbschluß der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon\nausgenommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom\nArtikel 23\nGemischten Ausschuß beschlossen werden und sofort nach\ndessen Beschluß in Kraft treten können.                                                Erworbene Ansprüche\nIm Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des\nArtikel 19                          Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen\nStreitbeilegung                        unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Ein-\nvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.\n(1) Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuß\nmit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung\ndieses Abkommens befassen.\nArtikel 24\n(2) Der Gemischte Ausschuß kann die Streitigkeit beilegen.\nRäumlicher Geltungsbereich\nDem Gemischten Ausschuß werden alle zweckdienlichen\nInformationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im      Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz\nHinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu   einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung\ndiesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuß alle Möglichkeiten     der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach\nzur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens         Maßgabe jenes Vertrags andererseits.\ndieses Abkommens.\nArtikel 20                                                      Artikel 25\nBeziehung zu bilateralen Abkommen                                  Inkrafttreten und Geltungsdauer\nüber die soziale Sicherheit\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmi-\nSofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden gung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\ndie bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen    Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf\nder Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-     die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder\nschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt,   Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen\nals in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.       folgt:\nAbkommen über die Freizügigkeit\nArtikel 21\nAbkommen über den Luftverkehr\nBeziehung zu den bilateralen\nDoppelbesteuerungsabkommen                      Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene\nund Straße\n(1) Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungs-      Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-\nabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der        sen\nEuropäischen Gemeinschaft bleiben von den Bestimmungen\ndieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestim-      Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konfor-\nmungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungs-           mitätsbewertungen\nabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers         Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf-\nunberührt.                                                       fungswesens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                                815\nAbkommen über die wissenschaftliche und technologische                    (3) Die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz kann\nZusammenarbeit.                                                        dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen\nVertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet\n(2) Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von             Absatz 4 Anwendung.\nsieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte\nZeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen                (4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten\nVertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts        sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nicht-\nGegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet  verlängerung gemäß Absatz 2 oder über die Kündigung gemäß\nAbsatz 4 Anwendung.                                                    Absatz 3 außer Kraft.\nGeschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni\nneunzehnhundertneunundneunzig in zweifacher Ausfertigung\nin dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,\ngriechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,\nspanischer und schwedischer Sprache, wobei jeder dieser\nWortlaute gleichermaßen verbindlich ist.","816             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nAnhang I\nFreizügigkeit\nI. Allgemeine Bestimmungen                            (2) Den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Auf-\nnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufent-\nArtikel 1                              haltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens\nhaben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die\nEinreise und Ausreise                         Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses\nRechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.\n(1) Die Vertragsparteien gestatten den Staatsangehörigen der\nanderen Vertragsparteien, deren Familienangehörigen im Sinne           (3) Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\ndes Artikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeit-            oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Ver-\nnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses Anhangs die Einreise        tragsparteien erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines\nin ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personal-         Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von\nausweises oder Reisepasses.                                         Inländern nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien treffen alle\nEin Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht       erforderlichen Maßnahmen, um die Formalitäten und Verfahren\nverlangt werden, außer im Fall von Familienangehörigen und          für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu\nentsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 17 dieses            vereinfachen.\nAnhangs, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei        (4) Die Vertragsparteien können von den Staatsangehörigen\nbesitzen. Die betreffende Vertragspartei gewährt diesen Perso-      der anderen Vertragsparteien verlangen, daß sie ihre Anwesen-\nnen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls     heit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.\nbenötigten Visa.\n(2) Die Vertragsparteien erkennen den Staatsangehörigen                                       Artikel 3\nder Vertragsparteien, ihren Familienangehörigen im Sinne des\nArtikels 3 dieses Anhangs und den entsandten Arbeitnehmern im                              Familienangehörige\nSinne des Artikels 17 dieses Anhangs das Recht zu, ihr Hoheits-\n(1) Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsange-\ngebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder\nhörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat,\nReisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehöri-\nhaben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer\ngen der anderen Vertragsparteien kein Ausreisevisum und keinen\nmuß für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem\ngleichwertigen Nachweis verlangen.\nGebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeit-\nDie Vertragsparteien stellen ihren Staatsangehörigen gemäß          nehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese\nihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen           Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen\nReisepaß aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt,     inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen\noder verlängern diese Dokumente.                                    Vertragspartei führen.\nDer Reisepaß muß zumindest für alle Vertragsparteien und für           (2) Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staats-\ndie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien liegenden Durch-      angehörigkeit:\nreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepaß\nstatthaft, so muß dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.         a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die\nnoch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt\nwird;\nArtikel 2\nb) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in auf-\nAufenthalt und Erwerbstätigkeit                        steigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;\n(1) Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäß Artikel 10       c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhalts-\ndieses Abkommens und Kapitel VII dieses Anhangs geltenden               berechtigten Kinder.\nBestimmungen haben die Staatsangehörigen einer Vertrags-\nDie Vertragsparteien begünstigen die Aufnahme aller nicht unter\npartei das Recht, sich nach Maßgabe der Kapitel II bis IV im\nden Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen,\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort\ndenen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt\neine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts\ngewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen\nwird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheini-\nGemeinschaft lebt.\ngung für Grenzgänger ausgestellt.\n(3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familien-\nDie Staatsangehörigen der Vertragsparteien haben ferner das\nangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen\nRecht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei\ndie Vertragsparteien nur folgende Unterlagen verlangen:\nzu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses\nmit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um      a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist\nsich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines               sind;\nangemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort auf-\nb) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-\nzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruf-\nkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Ver-\nlichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis\nwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;\nzu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen\nim Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden    c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der\nhaben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei An-              zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats aus-\nspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses           gestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß die in\nStaates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während           Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie\nder Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen         in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft\nwerden.                                                                 leben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                                  817\n(4) Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaub-               Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer\nnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das                 von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthalts-\nRecht hergeleitet ist.                                                         erlaubnis.\n(5) Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufent-                       (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die\nhaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt              Vertragsparteien vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender\nsind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf                 Unterlagen verlangen:\nZugang zu einer Erwerbstätigkeit.                                              a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;\n(6) Die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei                 b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine\ndürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet der anderen                        Arbeitsbescheinigung.\nVertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbs-\ntätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter                   (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheits-\nden gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des                         gebiet des Staates, der sie erteilt hat.\nAufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen,                       (5) Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfol-\nam allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufs-                  gende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militär-\nausbildung teilnehmen.                                                         dienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit\nDie Vertragsparteien unterstützen alle Bemühungen, durch                       der Aufenthaltserlaubnis.\ndie diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten                       (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer\nVoraussetzungen an diesem Unterricht beziehungsweise dieser                    nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäf-\nAusbildung teilzunehmen.                                                       tigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder\nUnfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig\narbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen\nArtikel 4\nArbeitsamt ordnungsgemäß bestätigt wird.\nVerbleiberecht\n(7) Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der\n(1) Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre                     Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den\nFamilienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbs-                       Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.\ntätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei.                                                                                               Artikel 7\n(2) Gemäß Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die                                          Abhängig beschäftigte Grenzgänger\nVerordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24)1)\nund auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10)1)                   (1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staats-\nBezug genommen.                                                                angehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet\neiner Vertragspartei, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer\nArtikel 5                                  im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der\nRegel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen\nÖffentliche Ordnung                                 Wohnort zurückkehrt.\n(1) Die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte                          (2) Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.\ndürfen nur durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen                   Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem\nOrdnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, ein-                   abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonder-\ngeschränkt werden.                                                             bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf\n(2) Gemäß Artikel 16 dieses Abkommens wird auf die Richt-                   Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechen-\nlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850)2), 72/194/EWG                    den Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei\n(ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32)2) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14,                  Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung\n1975, S. 10)2) Bezug genommen.                                                 wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenz-\ngänger nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausübt.\n(3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheits-\nII. Arbeitnehmer                                  gebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.\nArtikel 6                                                                 Artikel 8\nAufenthaltsregelung                                               Berufliche und geographische Mobilität\n(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertrags-                    (1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und\npartei ist (im folgenden „Arbeitnehmer“ genannt) und mit einem                 geographische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Auf-\nArbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer                nahmestaates.\nDauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine\n(2) Die berufliche Mobilität umfaßt den Wechsel des Arbeit-\nAufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens\ngebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von\nfünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der\neiner unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit.\nErlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre\nDie geographische Mobilität umfaßt den Wechsel des Arbeits-\nverlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeits-\nund des Aufenthaltsortes.\ndauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf\naufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf\njedoch ein Jahr nicht unterschreiten.                                                                         Artikel 9\n(2) Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Auf-                                             Gleichbehandlung\nnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als                   (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspar-\ndrei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält                tei ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet\neine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der                  der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und\nDauer des Arbeitsvertrags entspricht.                                          Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung,\nKündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf\n1) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht\n2) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.","818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\n(2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs                           III. Selbständige\ngenannten Familienangehörigen genießen dort die gleichen\nsteuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen\nArtikel 12\nArbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.\nAufenthaltsregelung\n(3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den\ngleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am           (1) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich\nUnterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren          zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im\nteilnehmen.                                                      Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will (im\nfolgenden „Selbständiger“ genannt), erhält eine Aufenthalts-\n(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen\nerlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,\noder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang\ngerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zu-\nzur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle\nständigen nationalen Behörden nachweist, daß er zu diesem\nübrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts\nZweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.\nwegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer,\ndie Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende    (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens\nBedingungen vorsehen oder zulassen.                              fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen\nnationalen Behörden nachweist, daß er eine selbständige\n(5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Ver-  Erwerbstätigkeit ausübt.\ntragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\npartei beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung         (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die\nhinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus-    Vertragsparteien vom Selbständigen nur folgende Unterlagen\nübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts   verlangen:\nund des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer     a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;\nGewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von\nb) den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis.\nKörperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines\nöffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat fer-     (4) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheits-\nner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen    gebiet des Staates, der sie erteilt hat.\nin den Betrieben.                                                   (5) Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinander-\nDiese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwal-       folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militär-\ntungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen   dienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit\nVertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte ein-        der Aufenthaltserlaubnis.\ngeräumt werden.                                                     (6) Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1\n(6) Unbeschadet des Artikels 26 dieses Anhangs genießt ein    genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden,\nArbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei   weil sie aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit\nbesitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei          infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr\nbeschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der  ausüben.\nErlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung,\ndie gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen                                 Artikel 13\nArbeitnehmer.\nSelbständige Grenzgänger\nDieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie\ninländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt       (1) Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger\nist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche     einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Ver-\nListen geführt werden, einschreiben und genießt die damit        tragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheits-\nverbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen.                  gebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich\noder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort\nSeine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem       zurückkehrt.\nZweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch\nfür inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung           (2) Die selbständigen Grenzgänger benötigen keine Aufent-\ngilt.                                                            haltserlaubnis.\nDie zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem\nselbständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung\nArtikel 10\nmit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren aus-\nBeschäftigung in der öffentlichen Verwaltung           stellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nach-\nweist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder\nEinem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine        ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf\nunselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine  Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, daß er eine\nBeschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden,  selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.\nsofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfaßt\nund der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder         (3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheits-\nanderer öffentlicher Körperschaften dient.                       gebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.\nArtikel 11                                                      Artikel 14\nZusammenarbeit                                       Berufliche und geographische Mobilität\nim Bereich der Arbeitsvermittlung                   (1) Der Selbständige hat das Recht auf berufliche und geo-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des EURES-Netzes      graphische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahme-\n(European Employment Services) vor allem im Bereich der          staates.\nZusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten             (2) Die berufliche Mobilität umfaßt den Wechsel des Berufs\nund Arbeitsgesuchen sowie im Bereich des Informations-           und den Übergang von einer selbständigen zu einer unselb-\naustausches über die Arbeitsmarktlage und die Lebens- und        ständigen Erwerbstätigkeit. Die geographische Mobilität umfaßt\nArbeitsbedingungen zusammen.                                     den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                                   819\nArtikel 15                          erlaubnis, deren Gültigkeitdauer der Dauer der Dienstleistung\nentspricht.\nGleichbehandlung\n(3) Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte\n(1) Dem Selbständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich\nHoheitsgebiet der Schweiz beziehungsweise des betreffenden\ndes Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft.\nAusübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig\nist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.        (4) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die\nVertragsparteien von den Personen nach Artikel 17 Buchstabe b\n(2) Artikel 9 dieses Anhangs gilt sinngemäß für die in diesem\ndieses Anhangs nur folgendes verlangen:\nKapitel genannten Selbständigen.\na) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind,\nArtikel 16                          b) den Nachweis dafür, daß sie eine Dienstleistung erbringen\nAusübung hoheitlicher Befugnisse                        oder erbringen wollen.\nDem Selbständigen kann das Recht auf Ausübung einer                                                Artikel 21\nErwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise\n(1) Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 17\nmit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.\nBuchstabe a dieses Anhangs, unabhängig davon, ob es sich um\neine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinanderfol-\nIV. Erbringung von Dienstleistungen                  gende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage\npro Kalenderjahr nicht überschreiten.\nArtikel 17                             (2) Absatz 1 läßt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflich-\nDienstleistungserbringer                     tungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewähr-\nleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung\nHinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß          unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.\nArtikel 5 dieses Abkommens ist folgendes untersagt:\na) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im                                             Artikel 22\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tat-\n(1) Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 17\nsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;\nund 19 dieses Anhangs ausgenommen sind die Tätigkeiten, die\nb) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen     auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im\nnach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für folgende         Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.\nPersonen:\n(2) Die Artikel 17 und 19 dieses Anhangs sowie die aufgrund\ni)  Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen     dieser Artikel getroffenen Maßnahmen lassen die Rechts- und\nGemeinschaft oder der Schweiz, die Dienstleistungs-       Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungs-\nerbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen         bedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienst-\nVertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers      leistungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäß Artikel 16\nniedergelassen sind;                                      dieses Abkommens wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom\nii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhän-   16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1) 3) über die\ngig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von\nArbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und     Dienstleistungen Bezug genommen.\nzwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet         (3) Artikel 17 Buchstabe a und Artikel 19 dieses Anhangs\neiner anderen Vertragspartei entsandt werden, unbescha-   lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens\ndet des Artikels 1.                                       bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Ver-\ntragspartei in folgenden Bereichen unberührt:\nArtikel 18\ni)   Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunterneh-\nArtikel 17 dieses Anhangs gilt für die Gesellschaften, die nach      men;\ndem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft\nii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer\noder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren\nVertragspartei eine vorherige Genehmigung erforderlich ist\nsatzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-\nund deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieser\nniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.\nVertragspartei unterliegen.\nArtikel 19                             (4) Artikel 17 Buchstabe a und Artikel 19 dieses Anhangs las-\nsen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspar-\nDer Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienst-    tei betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer\nleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis    Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt,\nerteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der     sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses\nErbringung der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Anhangs          gerechtfertigt sind.\nund der Anhänge II und III unter den gleichen Bedingungen aus-\nüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen                                        Artikel 23\nvorschreibt.\nDienstleistungsempfänger\nArtikel 20                             (1) Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der\n(1) Die Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses             Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses\nAnhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt        Abkommens keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von\nsind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine       mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren\nAufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie      Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der\neingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig.             Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Auf-\nenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.\n(2) Die Personen nach Artikel 17 Buchstabe b dieses\nAnhangs, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer            (2) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet\nDauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine        des Staates, der sie erteilt hat.\nErlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde,\nerhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthalts-          3) In der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung.","820                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nV. Personen die keine Erwerbstätigkeit ausüben                                                   VI. Erwerb von Immobilien\nArtikel 24                                                                    Artikel 25\nAufenthaltsregelung                                         (1) Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Auf-\nenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat\n(1) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertrags-\nnimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen\npartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat\nRechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer\nausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestim-\nseiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaat-\nmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis\nlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen.\nmit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern\nDas Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräuße-\nsie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür\nrungspflicht.\nerbringt, daß sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen\nüber                                                                                    (2) Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Auf-\na) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so daß sie während                       enthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahme-\nihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;                  staat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung\neiner Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte\nb) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche                           wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräußerungs-\nRisiken abdeckt4).                                                              pflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm\nDie Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich                          der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung\nerachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts                        bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen läßt\neine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.                                  dieses Abkommen die geltenden Regeln für die bloße Kapital-\nanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und\n(2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie\nWohnungen unberührt.\nden Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staats-\nangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und ge-                               (3) Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die\ngebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf                       Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer\nFürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwend-                          Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese\nbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als aus-                   Rechte bedingen keine Veräußerungspflicht beim Verlassen des\nreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Auf-                           Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferien-\nnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.                                      wohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staats-\nangehörigen läßt dieses Abkommen die geltenden Regeln des\n(3) Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von\nAufnahmestaates für die bloße Kapitalanlage und den Handel mit\nweniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nunbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.\ninnehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäß den inner-\nstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die\nBestimmungen des Anhangs II, zustehende Arbeitslosengeld ist\nals finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und\nVII. Übergangsbestimmungen und\ndes Absatzes 2 anzusehen.                                                                          Weiterentwicklung des Abkommens\n(4) Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer                                                  Artikel 26\nder Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr\nübersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden                                                  Allgemeines\nerteilt, der nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses                             (1) Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses\nAbkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der                             Abkommens angewandt, so ergänzen beziehungsweise ersetzen\nanderen Vertragspartei verfügt, sofern er durch eine Erklärung                       die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen\noder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl                        dieses Anhangs.\nden betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft\nmacht, daß er über finanzielle Mittel verfügt, so daß er selber,                        (2) Werden die Beschränkungen des Artikels 10 dieses\nsein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während                         Abkommens angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbs-\nihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in                           tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis\nAnspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, daß er                        erforderlich.\nin einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb\neiner beruflichen Bildung eingeschrieben ist und daß er über                                                      Artikel 27\neinen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risi-\nken abdeckt. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur                                           Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer\nAusbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen                            (1) Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen\nArtikel fallenden Studierenden.                                                      Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat,\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens                       wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als zwölf Monaten\nfünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt                       verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen\nwerden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich                      Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.\num einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeit-                           Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeit-\nraum verlängert.                                                                     nehmer nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann\nund die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses Abkommens nicht\n(6) Aufenthaltsunterbrechnungen, die sechs aufeinanderfol-                        erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäß Artikel 24\ngende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militär-                          dieses Anhangs, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen\ndienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit                     zu verlassen.\nder Aufenthaltserlaubnis.\n(2) Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Abkommens\n(7) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheits-                        genannten Zeitraums kann eine Vertragspartei für die Erteilung\ngebiet des Staates, der sie erteilt hat.                                             einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeits-\n(8) Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berech-                        vertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.\ntigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.                                         (3)\n4) In der Schweiz muß die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht a) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahme-\ndort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken.                    staates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                                       821\n30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein                                                      Artikel 31\nunbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.5) Eine etwaige                                    Aufenthaltsregelung für Selbständige\nAusschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse\nkann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden.                                  Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks\nAusübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (im folgenden\nb) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahme-                            „Selbständiger“ genannt) im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nstaates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamt-                      tragspartei niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis\ndauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren                         mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine\ninnehatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer                       Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens\nAufenthaltserlaubnis gemäß Buchstabe a nicht erfüllen,                           fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor\nhaben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeits-                          Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, daß er eine\nverhältnis einzugehen.                                                           selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonats-\nzeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert\nwerden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nach-\nArtikel 28\nweises bestehen.\nAbhängig beschäftigte Grenzgänger\nArtikel 32\n(1) Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staats-\nSelbständige Grenzgänger\nangehöriger einer Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im\nGrenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im                               (1) Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger\nGrenzgebiet der anderen Vertragspartei eine unselbständige                           einer Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im Grenzgebiet\nErwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder min-                           der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der\ndestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurück-                          anderen Vertragspartei eine selbständige Erwerbstätigkeit aus-\nkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die                         übt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der\nGebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren                          Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete\nNachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind.                        im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen\nzwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den\n(2) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet                      kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete.\ndes Staates, der sie ausgestellt hat.\n(2) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der als selb-\nständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der\nArtikel 29                                       Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im\nRückkehrrecht der Arbeitnehmer                                   voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von\nsechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer\n(1) Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens                        Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor\ndieses Abkommens eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültig-                         Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen\nkeitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das                               Behörden nachweist, daß er eine selbständige Erwerbstätigkeit\nAufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren                           ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um\nnach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang                          höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aus-\ninnerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote,                        sichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen.\nsofern er nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.                         (3) Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet\n(2) Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach                           des Staates, der sie ausgestellt hat.\nBeendingung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbs-\ntätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonder-                                                      Artikel 33\nbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs-\nRückkehrrecht der Selbständigen\nund Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer\nhandelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten                             (1) Ein Selbständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer\ndieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen                               Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den\nBehörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.                       Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren\nnach seiner Ausreise ohne weiteres eine neue Aufenthalts-\n(3) Jugendliche, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei                       erlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen\nnach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Voll-                           Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und\nendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer                       den zuständigen nationalen Behörden nachweist, daß er eine\nFrist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung                          Erwerbstätigkeit ausüben kann.\neiner Erwerbstätigkeit.\n(2) Ein selbständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs\nJahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen\nArtikel 30                                       Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne weiteres eine neue\nGeographische und berufliche                                   Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen\nMobilität der Arbeitnehmer                                  Behörden nachweist, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.\n(3) Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertrags-\n(1) Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer                     partei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung\nGültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während                     ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist\nzwölf Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf                       von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer\nberufliche und geographische Mobilität. Der Übergang von einer                       Erwerbstätigkeit.\nunselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist unter\nBerücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 10 dieses                                                         Artikel 34\nAbkommens möglich.\nGeographische und berufliche\n(2) Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten                                           Mobilität der Selbständigen\nSonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geo-                              Die den selbständigen Grenzgängern ausgestellten Sonder-\ngraphischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der                        bescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geogra-\nSchweiz und ihrer Nachbarstaaten.                                                    phischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und\nihrer Nachbarstaaten. Die im voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis\n5)\n(beziehungsweise Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit\nSie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der\nKontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungs- einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur\nbedingungen.                                                                      geographischen Mobilität.","822                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nAnhang II\nKoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\nArtikel 1\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme\nder sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug\ngenommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden\nFassung einschließlich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder\ngleichwertige Vorschriften anzuwenden.\n(2) Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses\nAnhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden gemeinschaft-\nlichen Rechtsakte erfaßten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.\nArtikel 2\n(1) Zwecks Anwendung dieses Anhangs berücksichtigen die Vertragsparteien die\ngemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der durch Abschnitt B\ndieses Anhangs angepaßten Fassung.\n(2) Zwecks Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die gemein-\nschaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug\ngenommen wird.\nArtikel 3\n(1) Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung für die Arbeitnehmer aus der\nGemeinschaft, die eine schweizerische Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von\nweniger als einem Jahr besitzen, sind in einem Protokoll zu diesem Anhang enthalten.\n(2) Das Protokoll ist Bestandteil dieses Anhangs.\nAbschnitt A\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 371 R 1408 1):                                                                          aktualisiert durch:\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni                                   397 R 118:\n1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-\nVerordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember\nheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren\n1996 (ABl. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1) zur Änderung und\nFamilienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und\nAktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur\nabwandern,\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-\nnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,\n1) N.B. Die einschlägigen Rechtsvorschriften, so wie sie von den Mitgliedstaaten           die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der\nder Europäischen Gemeinschaft innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum\nZeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens angewendet werden:                        Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der\nDie Grundsätze der Zusammenrechnung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld                  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.\nund die Erbringung dieser Leistung im Land der letzten Beschäftigung werden\nunabhängig von der Dauer der Beschäftigung angewandt.                                   397 R 1290:\nPersonen, die eine Beschäftigung von weniger als einem Jahr im Gebiet eines Mit-\ngliedstaates ausgeübt haben, können dort nach Beendigung ihres Beschäftigungs-\nVerordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997\nverhältnisses zwecks Arbeitssuche noch während eines vertretbaren Zeitraums             (ABl. L 176 vom 4. Juli 1998, S. 1) zur Änderung der Verord-\n(der sechs Monate betragen kann) bleiben, um die ihren beruflichen Fähigkeiten          nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der\nentsprechenden Stellenangebote zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die\nfür ihre Einstellung erforderlichen Schritte zu unternehmen. Sie können sich dort\nsozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie\nnach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses auch weiterhin aufhalten,             deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft\nwenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über genügend finanzielle Mittel         zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72\nverfügen, um während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen\nzu müssen, und eine Krankenversicherung haben, die alle Risiken abdeckt. Die            über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die sie gemäß den nationalen Rechts-\nvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Regeln für die Zusammenrechnung,         398 R 1223:\nAnspruch haben, sind als finanzielle Mittel in diesem Sinne zu betrachten. Als\nausreichend gelten die finanziellen Mittel, die den Mindestbetrag übersteigen,\nVerordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998\nder den eigenen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen             (ABl. L 168 vom 13. Juni 1998, S. 1) zur Änderung der Ver-\nSituation und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen Anspruch auf                 ordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der\nFürsorgeleistungen einräumt. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten\ndie finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der        sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie\nSozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.               deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft\nDer Saisonarbeiter kann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Land seiner             zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72\nletzten Beschäftigung unabhängig vom Ende der Saison geltend machen. Er kann\ndort nach Ablauf seines Beschäftigungsverhältnisses bleiben, sofern er die im\nüber die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.\nvorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt. Stellt er sich in seinem\nWohnland zur Verfügung, so hat er in diesem Land Anspruch auf Leistungen der\n398 R 1606:\nArbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung            Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998\n(EWG) Nr. 1408/71.\nDer Grenzgänger kann sich dem Arbeitsmarkt seines Wohnlandes oder des\n(ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S.1) zur Änderung der Verord-\nLandes seiner letzten Beschäftigung zur Verfügung stellen, falls er dort weiterhin      nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der\npersönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, daß er dort            sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und\nüber die besten Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung verfügt.\nEr erhält Arbeitslosengeld in dem Staat, in dem er sich dem Arbeitsmarkt zur            deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft\nVerfügung stellt.                                                                       zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                     823\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks        i) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:\nEinbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen\nDeutschland – Schweiz\ngleichgestellte Personen.\na) Betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964\n399 R 307:\nüber soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatz-\nVerordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar                  abkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2\n1999 (ABl. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1) zur Änderung der           vom 2. März 1989,\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme\nder sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und             i)   Artikel 4 Absatz 2 in bezug auf die Zahlung von\nderen Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft                    Geldleistungen an Personen, die in einem Dritt-\nzu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72                      staat wohnen;\nüber das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG)               ii) Nummer 9b Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 des Schluß-\nNr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungs-                   protokolls;\nbereiche auf Studierende.\niii) Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit                     und 4 des Schlußprotokolls.\nfolgender Anpassung:\nb) Betreffend das Abkommen vom 20. Oktober 1982\na) Artikel 95a findet keine Anwendung;                                 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das\nb) Artikel 95b findet keine Anwendung;                                 Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992,\nc) A n h a n g I T e i l I wird wie folgt ergänzt:                     i)   Artikel 7 Absatz 1;\nSchweiz                                                            ii) Artikel 8 Absatz 5. Deutschland (Gemeinde\nWenn ein schweizerischer Träger zuständiger Träger für                  Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den\ndie Gewährung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge                    schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehe-\nnach Titel III Kapitel 1 der Verordnung ist:                            nen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von\nArbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen,\nAls Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Zif-               tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen\nfer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des                Maßnahmen.\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-\nsicherung Arbeitnehmer ist.                                    Österreich – Schweiz\nAls Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Zif-     Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über\nfer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des       soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-         Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977,\nsicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.           Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 und Nr. 4 vom 11. Dezem-\nber 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nd) A n h a n g I T e i l II wird wie folgt ergänzt:\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen.\nSchweiz\nBelgien – Schweiz\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen\nnach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt als „Familien-    a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. Sep-\nangehöriger“ der Ehegatte sowie Kinder unter 18 Jahren             tember 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf\nund Kinder unter 25 Jahren, die eine Schule besuchen,              die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in\nein Studium betreiben oder eine Lehre absolvieren.                 einem Drittstaat wohnen.\ne) A n h a n g II T e i l I wird wie folgt ergänzt:                b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem\nAbkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistun-\nSchweiz                                                            gen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.\nDie Familienzulagen für Selbständigerwerbende nach den\nDänemark – Schweiz\neinschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften (Graubün-\nden, Luzern und St. Gallen).                                   Artikel 6 des Abkommens vom 5. Januar 1983 über so-\nf)  A n h a n g II T e i l II wird wie folgt ergänzt:              ziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen\nNr. 1 vom 18. September 1985 und Nr. 2 vom 11. April\nSchweiz                                                        1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nDie Geburtszulagen und die Adoptionszulagen nach den           Personen, die in einem Drittstaat wohnen.\neinschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften über Fami-         Spanien – Schweiz\nlienleistungen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg,\nSchaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt).          a) Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über\nsoziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkom-\ng) A n h a n g II T e i l III wird wie folgt ergänzt:                  men vom 11. Juni 1982, in bezug auf die Zahlung von\nSchweiz                                                            Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen.\nGegenstandslos.\nh) A n h a n g IIa wird wie folgt ergänzt:                         b) Nummer 17 des Schlußprotokolls zu obengenanntem\nAbkommen; die gemäß dieser Bestimmung in der\nSchweiz                                                            spanischen Versicherung versicherten Personen\na) Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz über die Ergän-              sind von der Versicherung in der schweizerischen\nzungsleistungen vom 19. März 1965) und gleichartige            Krankenversicherung befreit.\nin den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene           Finnland – Schweiz\nLeistungen.\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985\nb) Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28       über soziale Sicherheit.\nAbsatz 1bis des Bundesgesetzes über die Invaliden-\nversicherung vom 19. Juni 1959 in seiner geänderten        Frankreich – Schweiz\nFassung vom 7. Oktober 1994).                              Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 3. Juli 1975 über\nc) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeits-            soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geld-\nlosigkeit nach den kantonalen Rechtsvorschriften.          leistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.","824           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nGriechenland – Schweiz                                            lung von Geldleistungen an Personen, die in einem\nDrittstaat wohnen.\nArtikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale\nSicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen        b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem\nan Personen, die in einem Drittstaat wohnen.                      Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistun-\ngen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.\nItalien – Schweiz\nDänemark – Schweiz\na) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. De-\nzember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch       Artikel 6 des Abkommens vom 5. Januar 1983 über so-\ndas Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die             ziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen\nZusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zu-        Nr. 1 vom 18. September 1985 und Nr. 2 vom 11. April\nsatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatz-        1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980, in bezug auf die    Personen, die in einem Drittstaat wohnen.\nZahlung von Geldleistungen an Personen, die in            Spanien – Schweiz\neinem Drittstaat wohnen.\na) Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über\nb) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.                soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkom-\nLuxemburg – Schweiz                                               men vom 11. Juni 1982, in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat\nArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über\nwohnen.\nsoziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen\nvom 26. März 1976.                                            b) Nummer 17 des Schlußprotokolls zu obengenanntem\nAbkommen; die gemäß dieser Bestimmung in der\nNiederlande – Schweiz\nspanischen Versicherung versicherten Personen sind\nArtikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970             von der Versicherung in der schweizerischen Kran-\nüber soziale Sicherheit.                                          kenversicherung befreit.\nPortugal – Schweiz                                            Finnland – Schweiz\nArtikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. Septem-          Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985\nber 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das          über soziale Sicherheit.\nZusatzabkommen vom 11. Mai 1994, in bezug auf die             Frankreich – Schweiz\nZahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem\nDrittstaat wohnen.                                            Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 3. Juli 1975 über\nsoziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geld-\nVereinigtes Königreich – Schweiz                              leistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.\nArtikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom                   Griechenland – Schweiz\n21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die\nZahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem          Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale\nDrittstaat wohnen.                                            Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen\nan Personen, die in einem Drittstaat wohnen.\nSchweden – Schweiz\nItalien – Schweiz\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978\nüber soziale Sicherheit.                                      a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. De-\nzember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch\nj) A n h a n g III T e i l B wird wie folgt ergänzt:                 das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die\nDeutschland – Schweiz                                             Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zu-\nsatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatz-\na) Betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964\nvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980, in bezug auf\nüber soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatz-\ndie Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in\nabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2\neinem Drittstaat wohnen.\nvom 2. März 1989, Artikel 4 Absatz 2, in bezug auf\ndie Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in        b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.\neinem Drittstaat wohnen.                                  Luxemburg – Schweiz\nb) Betreffend das Abkommen vom 20. Oktober 1982               Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über\nüber Arbeitslosenversicherung, geändert durch das         soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen\nZusatzabkommen vom 22. Dezember 1992,                     vom 26. März 1976.\ni)  Artikel 7 Absatz 1;                                   Niederlande – Schweiz\nii) Artikel 8 Absatz 5. Deutschland (Gemeinde Büsin-      Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970\ngen) beteiligt sich in Höhe des nach den schwei-      über soziale Sicherheit.\nzerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kan-\ntonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeit-    Portugal – Schweiz\nnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tat-      Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. Septem-\nsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen        ber 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das\nMaßnahmen.                                            Zusatzabkommen vom 11. Mai 1994, in bezug auf die\nÖsterreich – Schweiz                                          Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem\nDrittstaat wohnen.\nArtikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über\nsoziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen         Vereinigtes Königreich – Schweiz\nNr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977,          Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom\nNr. 3 vom 14. Dezember 1987 und Nr. 4 vom 11. Dezem-          21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die\nber 1996, in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an      Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen.                     Drittstaat wohnen.\nBelgien – Schweiz                                             Schweden – Schweiz\na) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. Septem-           Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978\nber 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zah-    über soziale Sicherheit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                     825\nk) A n h a n g IV T e i l A wird wie folgt ergänzt:                  b) Die unter Buchstabe a genannten Personen kön-\nnen auf Antrag von der Versicherungspflicht\nSchweiz\nbefreit werden, wenn sie in einem der folgenden\nGegenstandslos.                                                       Staaten wohnen und nachweisen, daß sie dort für\nden Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland,\nl) A n h a n g IV T e i l B wird wie folgt ergänzt:\nÖsterreich, Finnland, Italien und – in den unter\nSchweiz                                                               Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten Fällen – Por-\ntugal.\nGegenstandslos.\nDieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach\nm) A n h a n g IV T e i l C wird wie folgt ergänzt:                      Entstehung der Versicherungspflicht in der\nSchweiz                                                               Schweiz zu stellen; wird der Antrag nach diesem\nZeitraum gestellt, so wird die Versicherung ab dem\nAlle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-              Zeitpunkt der Unterstellung wirksam.\nrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des\nSystems der beruflichen Vorsorge.                              4. Für die Personen, die in Deutschland, Österreich, Bel-\ngien oder den Niederlanden wohnen, jedoch in der\nn) A n h a n g IV T e i l D 2 wird wie folgt ergänzt:                Schweiz für Krankenpflege versichert sind, gilt bei\nHinterlassenen- und Invalidenrenten nach dem Bundes-              einem Aufenthalt in der Schweiz Artikel 20 erster und\ngesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und           zweiter Satz der Verordnung sinngemäß. In diesem\nInvalidenvorsorge vom 25. Juni 1982.                              Fall übernimmt der schweizerische Versicherer den\nGesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.\no) A n h a n g VI wird wie folgt ergänzt:\n5. Für die Anwendung der Artikel 22, 22a, 22b, 22c, 25\n1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und              und 31 der Verordnung übernimmt der schweizeri-\nHinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bun-           sche Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung\ndesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die           gestellten Kosten.\nfreiwillige Versicherung in diesen Versicherungszwei-\n6. Die vom Träger des Wohnorts den unter Ziffer 4\ngen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die\ngenannten Personen gewährten Leistungen der Kran-\nin einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen\nkenversicherung werden nach Artikel 93 der Verord-\nnicht gilt, sind anwendbar auf außerhalb der Schweiz\nnung (EWG) Nr. 574/72 erstattet.\nwohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für\ndie dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und        7. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für\nStaatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen,             den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Kranken-\nwenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem              geldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um\nTag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Ver-              einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversiche-\nsicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr          rung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern\nin der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und           oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person\nInvalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur     innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des\nfreiwilligen Versicherung erklären.                           ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem\nschweizerischen Versicherer versichert.\n2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versi-\ncherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr         8. Jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der den\nin der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-        schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invali-\nrung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit     denversicherung nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwen-\nZustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn              dung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung für die\nsie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht             Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente in dieser\ngilt, für einen schweizerischen Arbeitgeber in der            Versicherung versichert:\nSchweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs          a) für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der\nMonaten nach Beendigung des Versicherungsverhält-                 Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invali-\nnisses stellt.                                                    dität, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der\n3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Kranken-               Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben\nversicherung und mögliche Befreiungen                             mußte und die Invalidität in diesem Lande fest-\ngestellt worden ist; er muß Beiträge zur Alters-,\na) Der Versicherungspflicht in der schweizerischen                Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ent-\nKrankenversicherung unterliegen die nachstehend              richten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz;\ngenannten Personen, die nicht in der Schweiz\nwohnen:                                                  b) für die Zeit, in der er nach Aufgabe seiner Erwerbs-\ntätigkeit Eingliederungsmaßnahmen der Invaliden-\ni)   die Personen, die nach Titel II der Verordnung          versicherung erhält; er unterliegt weiterhin der Bei-\nden schweizerischen Rechtsvorschriften un-              tragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und\nterliegen;                                              Invalidenversicherung;\nii) die Personen, für die die Schweiz nach den           c) falls die Buchstaben a und b nicht anwendbar\nArtikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung der             sind,\nzuständige Staat ist;\ni)  wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalls im\niii) die Personen, die Leistungen der schweize-                  Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften\nrischen Arbeitslosenversicherung erhalten;                  über die Invalidenversicherung nach den\nRechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlas-\niv) die Familienangehörigen dieser Personen oder\nsenen- oder Invalidenversicherung eines ande-\neines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der\nren Staates, für den dieses Abkommen gilt,\nin der Schweiz wohnt und in der schweize-\nversichert ist; oder\nrischen Krankenversicherung versichert ist,\nwenn die Familienangehörigen nicht in einem             ii) wenn er Anspruch auf eine Rente der Invali-\nder folgenden Staaten wohnen: Dänemark,                     den- oder Altersversicherung eines anderen\nSpanien, Portugal, Schweden, Vereinigtes                    Staates, für den dieses Abkommen gilt, hat\nKönigreich.                                                 oder eine solche Rente bezieht; oder","826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\niii) wenn er arbeitsunfähig ist, während er den       399 R 307:\nRechtsvorschriften eines anderen Staates, für\nVerordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar\nden dieses Abkommen gilt, unterliegt und\n1999 (ABl. L 038 vom 12. Februar 1999, S. 1) zur Änderung\nAnspruch auf Leistungen der Kranken- oder\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der\nUnfallversicherung dieses Staates hat oder\nSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstän-\neine solche Leistung bezieht; oder\ndige und deren Familienangehörige, die innerhalb der\niv) wenn er wegen Arbeitslosigkeit Anspruch auf       Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung\nGeldleistungen der Arbeitslosenversicherung      (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der\neines anderen Staates, für den dieses Abkom-     Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung\nmen gilt, hat oder eine solche Leistung bezieht; ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende.\noder\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nv) wenn er in der Schweiz als Grenzgänger tätig       folgenden Anpassungen:\nwar und in den drei Jahren, die dem Eintritt\na) A n h a n g 1 wird wie folgt ergänzt:\ndes Versicherungsfalls nach schweizerischen\nRechtsvorschriften unmittelbar vorangingen,          Schweiz\nmindestens zwölf Monate lang Beiträge nach           1. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office\ndiesen Rechtsvorschriften entrichtet hat.                fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio\n9. Nummer 8 Buchstabe a gilt sinngemäß für die Ge-                    federale delle assicurazioni sociali, Berna.\nwährung von Eingliederungsmaßnahmen der schwei-               2. Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office\nzerischen Invalidenversicherung.                                  fédéral du développement économique et de l’emploi,\np) A n h a n g VII wird wie folgt ergänzt:                                Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e\ndel lavoro, Berna.\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz\nund einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat,        b) A n h a n g 2 wird wie folgt ergänzt:\nfür den dieses Abkommen gilt.\nSchweiz\n2. 372 R 0574:\n1. Krankheit und Mutterschaft\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972\nVersicherer – Assureur – Assicuratore nach dem Bun-\nüber die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\ndesgesetz über die Krankenversicherung, bei dem die\nüber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit\nbetreffende Person versichert ist.\nauf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-\nangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-                2. Invalidität\nwandern,                                                                  a) Invalidenversicherung:\naktualisiert durch:                                                           i)  Personen, die in der Schweiz wohnen:\n397 R 118:                                                                        IV-Stelle – Office AI – Ufficio AI des Wohn-\nVerordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember                              kantons.\n1996 (ABl. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1) zur Änderung und\nii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:\nAktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-                         IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf\nnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,                           – Office AI pour les assurés à l’étranger,\ndie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der                         Genève – Ufficio AI per gli assicurati all’estero,\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Ver-                        Ginevra.\nordnung (EWG) Nr. 1408/71,                                                b) Berufliche Vorsorge:\n397 R 1290:                                                                   Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber ange-\nVerordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997                       schlossen ist.\n(ABl. L 176 vom 4. Juli 1998, S. 1) zur Änderung der Verord-          3. Alter und Tod\nnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der\nsozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie               a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:\nderen Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft                      i)  Personen, die in der Schweiz wohnen:\nzu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72\nüber die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,                           Ausgleichskasse – Caisse de compensation –\nCassa di compensazione, an die zuletzt Bei-\n398 R 1223:                                                                       träge entrichtet wurden.\nVerordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998                        ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:\n(ABl. L 168 vom 13. Juni 1998, S. 1) zur Änderung der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der                           Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse\nsozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie                       suisse de compensation, Genève – Cassa\nderen Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft                          svizzera di compensazione, Ginevra.\nzu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72                    b) Berufliche Vorsorge:\nüber die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.\nPensionskasse, der der letzte Arbeitgeber ange-\n398 R 1606:                                                                   schlossen ist.\nVerordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998               4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\n(ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S.1) zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der                      a) Arbeitnehmer:\nsozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie                   Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versi-\nderen Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft                      chert ist.\nzu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72\nb) Selbständige:\nüber die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\nzwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und                          Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person\nihnen gleichgestellte Personen.                                               freiwillig versichert ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                 827\n5. Arbeitslosigkeit                                           6. Familienleistungen\na) Bei Vollarbeitslosigkeit:                                  Vom Wohn- oder Aufenthaltskanton bestimmter Trä-\nger.\nVom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.\nd) A n h a n g 4 wird wie folgt ergänzt:\nb) Bei Teilarbeitslosigkeit:\nSchweiz\nVom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.\n1. Krankheit und Mutterschaft\n6. Familienleistungen:\nGemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution\na) Bundesrechtliche Ordnung:                                  commune LaMal, Soleure – Istituzione commune\ni)  Arbeitnehmer:                                         LaMal, Soletta.\nKantonale Ausgleichskasse – Caisse cantonale      2. Invalidität\nde compensation – Cassa cantonale di com-             a) Invalidenversicherung:\npensazione, der der Arbeitgeber angeschlos-\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse\nsen ist.\nsuisse de compensation, Genève – Cassa svizzera\nii) Selbständige:                                             di compensazione, Ginevra.\nKantonale Ausgleichskasse – Caisse cantonale          b) Berufliche Vorsorge:\nde compensation – Cassa cantonale di com-\nSicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di\npensazione – des Wohnkantons.\ngaranzia LPP.\nb) Kantonale Regelungen:                                  3. Alter und Tod\ni)  Arbeitnehmer:                                         a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:\nFamilienausgleichskasse – Caisse de compen-               Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse\nsation familiale – Cassa di compensazione                 suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera\nfamiliale, der der Arbeitgeber angeschlossen              di compensazione, Ginevra.\nist, oder der Arbeitgeber.\nb) Berufliche Vorsorge:\nii) Selbständige:\nSicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di\nVom Kanton bestimmter Träger.                             garanzia LPP.\nc) A n h a n g 3 wird wie folgt ergänzt:                         4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\nSchweiz                                                           Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern –\nCaisse nationale suisse d’assurance en cas d’acci-\n1. Krankheit und Mutterschaft\ndents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera di assicu-\nGemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution           razione contro gli incidenti, Lucerna.\ncommune LaMal, Soleure – Istituzione commune\n5. Arbeitslosigkeit\nLaMal, Soletta.\nBundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office\n2. Invalidität\nfédéral du développement économique et de l’emploi,\na) Invalidenversicherung:                                     Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e\ndel lavoro, Berna.\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse\nsuisse de compensation, Genève – Cassa svizzera       6. Familienleistungen\ndi compensazione, Ginevra.                                Bundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office\nb) Berufliche Vorsorge:                                       fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio\nfederale delle assicurazioni sociali, Berna.\nSicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di\ngaranzia LPP.                                      e) A n h a n g 5 wird wie folgt ergänzt :\n3. Alter und Tod                                              Schweiz\na) Alters- und Hinterlassenenversicherung:                Gegenstandslos.\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse      f) A n h a n g 6 wird wie folgt ergänzt:\nsuisse de compensation, Genève – Cassa svizzera       Schweiz\ndi compensazione, Ginevra.\nDirekte Zahlung.\nb) Berufliche Vorsorge:\ng) A n h a n g 7 wird wie folgt ergänzt:\nSicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di       Schweiz\ngaranzia LPP.\nSchweizerische Nationalbank, Zürich – Banque nationale\n4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:                      suisse, Zurich – Banca nazionale svizzera, Zurigo.\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern      h) A n h a n g 8 wird wie folgt ergänzt:\n– Caisse nationale suisse d’assurance en cas\nd’accidents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera           Schweiz\ndi assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.           Gegenstandslos.\n5. Arbeitslosigkeit:                                       i) A n h a n g 9 wird wie folgt ergänzt:\na) Bei Vollarbeitslosigkeit:                              Schweiz\nVom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.          Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen wer-\nden unter Berücksichtigung der Leistungen berechnet,\nb) Bei Teilarbeitslosigkeit:\ndie die Versicherer gemäß den Bestimmungen des Bun-\nVom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.           desgesetzes über die Krankenversicherung gewähren.","828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nj)  A n h a n g 10 wird wie folgt ergänzt:                                  Gemeindeverwaltung – Administration communale –\nAmministrazione communale, des Wohnortes.\nSchweiz\n1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durch-             6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Arti-\nführungsverordnung:                                                 kel 81 der Durchführungsverordnung:\na) in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und Arti-                  Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office\nkel 14b Absatz 1 der Verordnung:                                fédéral du développement économique et de l’emploi,\nBerne – Ufficio federale dello sviluppo economico e\nzuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlas-              del lavoro, Berna.\nsenen- und Invalidenversicherung – Caisse de\ncompensation de l’assurance-vieillesse, survi-              7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der\nvants et invalidité – Cassa di compensazione                    Durchführungsverordnung:\ndell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invali-              a) in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung:\ndità;\nGemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institu-\nb) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung:                         tion commune LaMal, Soleure – Istituzione com-\nBundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office                     mune LaMal, Soletta;\nfédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio                b) in Verbindung mit Artikel 63 der Verordnung:\nfederale delle assicurazioni sociali, Berna.\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt, Lu-\n2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der                           zern – Caisse nationale suisse d’assurance en cas\nDurchführungsverordnung:                                                d’accidents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera\na) in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 und Arti-                     di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna;\nkel 14b Absatz 2 der Verordnung:                                c) in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung:\nzuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlas-                  Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Offi-\nsenen- und Invalidenversicherung – Caisse de                        ce fédéral du développement économique et de\ncompensation de l’assurance-vieillesse, survi-                      l’emploi, Berne – Ufficio federale dello sviluppo\nvants et invalidité – Cassa di compensazione                        economico e del lavoro, Berna.\ndell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invali-\n8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der\ndità;\nDurchführungsverordnung:\nb) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung:\na) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Durch-\nBundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office                     führungsverordnung:\nfédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio\nGemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institu-\nfederale delle assicurazioni sociali, Berna.\ntion commune LaMal, Soleure – Istituzione com-\n3. Für die Anwendung von Artikel 12a der Durch-                             mune LaMal, Soletta;\nführungsverordnung:\nb) in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1 der Durch-\nzuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlasse-                    führungsverordnung:\nnen- und Invalidenversicherung – Caisse de compen-\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern\nsation de l’assurance-vieillesse, survivants et invali-\n– Caisse nationale suisse d’assurance en cas\ndité – Cassa di compensazione dell’assicurazione\nd’accidents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera\nvecchiaia, superstiti e invalidità.\ndi assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.\n4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3\nk) A n h a n g 11 wird wie folgt ergänzt:\nund Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsver-\nordnung:                                                        Schweiz\nEidgenössische Ausgleichskasse, Bern – Caisse                   Gegenstandslos.\nfédérale de compensation, Berne – Cassa federale di\n3. 398 L 49 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998\ncompensazione, Berna.\n(ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S. 46) zur Wahrung ergänzen-\n5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, von Arti-         der Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen,\nkel 70 Absatz 1, von Artikel 82 Absatz 2 und von Arti-      die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und ab-\nkel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:                wandern.\nAbschnitt B\nBeschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen\n4.1    373 D 0919(02):                                                    eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten\nberechtigt sind (ABl. C 75 vom 19. September 1973, S. 5).\nBeschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Ge-\nwährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Auf-          4.3   373 D 0919(06):\nenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der          Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 21 der Verord-            Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 75 vom 19. September                 Nr. 574/72 über die Anwendung der Bestimmungen über\n1973, S. 4).                                                       die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. C 75 vom\n4.2    373 D 0919(03):                                                    19. September 1973, S. 8).\n4.4   373 D 0919(07):\nBeschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbei-\ntung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94         Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des\nAbsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen             Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                        829\nüber die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und        4.14 375 D 0705(03):\ngleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der\nBeschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung\nInvalidität, des Alters und des Todes (ABl. C 75 vom\nder vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für\n19. September 1973, S. 9).\nRechnung des zuständigen Trägers gewährten Geld-\n4.5  373 D 0919(09):                                                   leistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung\ndieser Leistungen (ABl. C 150 vom 5. Juli 1975, S. 3).\nBeschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusam-\nmenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung            4.15 376 D 0526(03):\nzurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 45 Ab-\nBeschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung\nsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 75 vom\ndes Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl.\n19. September 1973, S. 11).\nC 117 vom 26. Mai 1976, S. 3).\n4.6  373 D 0919(11):\n4.16 378 D 0530(02):\nBeschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des            Beschluß Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung\nArtikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71             des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den\nund des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72               Begriff „Sachleistungen“ der Krankenversicherung (Krank-\nbezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei             heit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2,\nArbeitslosigkeit (ABl. C 75 vom 19. September 1973,               Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Arti-\nS. 14).                                                           kel 28 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der\n4.7  373 D 0919(13):                                                   Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermitt-\nlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der\nBeschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des            Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach\nArtikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71             Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vor-\nund des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG)                 schüsse (ABl. C 125 vom 30. Mai 1978, S. 2).\nNr. 574/72 über die Bestimmung der geltenden Rechtsvor-\nschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung      4.17 383 D 0115:\nder Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. C 75 vom               Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Ge-\n19. September 1973, S. 17).                                       währung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln\n4.8  373 D 1113(02):                                                   und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung,\ndie unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG)\nBeschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeits-          Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. C 193 vom 20. Juli 1983,\nweise und die Zusammensetzung des Rechnungs-                      S. 7).\nausschusses bei der Verwaltungskommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der       4.18 383 D 0117:\nWanderarbeitnehmer (ABl. C 96 vom 13. November 1973,              Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung\nS. 2), geändert durch:                                            des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\n395 D 0512:                                                       (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl.\nC 238 vom 7. September 1983, S. 3), geändert durch:\nBeschluß Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 (ABl. L 294 vom\n8. Dezember 1995, S.38).                                          1 94 N:\n4.9  374 D 0720(06):                                                   Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs\nBeschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung                   Schweden und die Anpassungen der die Europäische\ndes Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG)              Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August\nNr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des                1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar\nGeschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder           1995, S.1).\nkonsularischen Dienststellen (ABl. C 86 vom 20. Juli 1974,\nS. 7).                                                            Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nfolgender Anpassung:\n4.10 374 D 0720(07):\nArtikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\nBeschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des\nArtikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71             Schweiz\ndes Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 dieses          Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse\nArtikels geschuldeten Leistungen (ABl. C 86 vom 20. Juli          de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensa-\n1974, S. 8).                                                      zione, Ginevra.\n4.11 374 D 0823(04):                                              4.19 383 D 1112(02):\nBeschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des             Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durch-\nArtikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71             führung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-\nüber die Berechnung der Renten nach dem „Zeitenverhält-           ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972\nnis“ (ABl. C 99 vom 23. August 1974, S. 5).                       (ABl. C 306 vom 12. November 1983, S. 2), geändert durch:\n4.12 374 D 1017(03):                                                   1 94 N:\nBeschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufest-               Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik\nstellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2          Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 126            Schweden und die Anpassungen der die Europäische\nvom 17. Oktober 1974, S. 23).                                     Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August\n1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar\n4.13 375 D 0705(02):\n1995, S.1).\nBeschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\ndes Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/\nfolgender Anpassung:\n72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufen-\nder Leistungen (ABl. C 150 vom 5. Juli 1975, S. 2).               Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:","830            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nSchweiz                                                     4.27 388 D 64:\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse             Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des\nde compensation, Genève – Cassa svizzera di compensa-            Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG)\nzione, Ginevra.                                                  Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von\nVersicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften\n4.20 383 D 1102 (03):\nanderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im\nBeschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des          Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das\nArtikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung          Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. C 64 vom\n(EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der             9. März 1988, S. 7), geändert durch:\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammen-\n1 94 N:\ntreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (ABl. C 295\nvom 2. November 1983, S. 3).                                     Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs\n4.21 383 D 0121:\nSchweden und die Anpassungen der die Europäische\nBeschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des            Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August\nArtikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72             1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar\nfür die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren              1995, S. 1).\nHilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher\nBedeutung (ABl. C 193 vom 20. Juli 1983, S. 10).                 Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nfolgender Anpassung:\n4.22 386 D 0126:\nDer Anhang wird wie folgt ergänzt:\nBeschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung\ndes Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a           Schweiz\nAbsatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14b Absätze 1 und 2           Gegenstandslos.\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 141 vom 7. Juni\n1986, S. 3).                                                4.28 389 D 606:\n4.23 387 D XXX:                                                       Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durch-\nführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG)\nBeschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von            Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 140 vom 6. Juni 1989, S. 3).\nArtikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971       4.29 389 D XXX:\n(ABl. C 271 vom 9. Oktober 1987, S. 3).\nBeschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des\n4.24 387 D 284:                                                       Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung\n(EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen\nBeschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung\noder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Unter-\ndes Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der\nsuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 284 vom\nsind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem\n22. Oktober 1987, S. 3 und ABl. C 64 vom 9. März 1988,\nMitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durch-\nS. 13).\ngeführt werden (ABl. C 287 vom 15. November 1989, S. 3).\n4.25 388 D XXX:\n4.30 390 D XXX:\nBeschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des\nBeschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt,\nArtikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\nder bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge\nüber die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die\nfür die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung\nin einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf\n(EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungs-\nzurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt\nkurse maßgebend ist (ABl. C 94 vom 12. April 1990, S. 3).\n(ABl. C 64 vom 9. März 1988, S. 4).\n4.31 390 D XXX:\n4.26 388 D XXX:\nBeschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von         Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Um-\nSachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60           rechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines\nAbsatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates               vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem\nund den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20       Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der               anzuwenden ist (ABl. C 94 vom 12. April 1990, S. 4).\näußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7   4.32 390 D XXX:\nund des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG)\nNr. 574/72 des Rates (ABl. C 281 vom 9. März 1988, S. 7),        Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des\ngeändert durch:                                                  Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die\nAufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95\n1 94 N:                                                          Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom\nAkte über die Bedingungen des Beitritts der Republik             21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 94 vom\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs            12. April 1990, S. 5).\nSchweden und die Anpassungen der die Europäische            4.33 390 D XXX:\nUnion begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August\n1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar           Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchfüh-\n1995, S. 1).                                                     rung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 des Rates (ABl. C 80 vom 30. März 1990, S. 7).\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nfolgender Anpassung:                                             Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nfolgenden Anpassungen:\nArtikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\na) Nummer 1 findet keine Anwendung.\n800 Schweizer Franken für den Träger des schweizeri-\nschen Wohnortes.                                                 b) Nummer 3 findet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                     831\n4.34 391 D 140:                                                  4.39 394 D 604:\nBeschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durch-           Beschluß Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die zur\nführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG)             Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und\nNr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 –           (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke\nE 410 F) (ABl. L 71 vom 18. März 1991, S. 1).                    (E 001, E 103 – E 127) (ABl. L 244 vom 19. September\n1994, S. 22).\n4.35 391 D 425:\n4.40 394 D 605:\nBeschluß Nr. 147 vom 11. Oktober 1990 zur Durchführung\ndes Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl.           Beschluß Nr. 154 vom 8. Februar 1994 über die zur\nL 235 vom 23. August 1991, S.21), geändert durch:                Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und\n(EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke\n395 D 2353:\n(E 301, E 302, E 303) (ABl. L 244 vom 19. September 1994,\nBeschluß Nr. 155 vom 6. Juli 1994 (E 401 bis E 411) (ABl.        S. 123).\nL 209 vom 5. September 1995, S. 1).                         4.41 395 D 353:\n4.36 393 D 22:                                                        Beschluß Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die zur Durch-\nBeschluß Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung           führung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG)\nder Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften          Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 –\n(E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. L 22 vom        E 411) (ABl. L 244 vom 5. September 1995, S. 1).\n30. Januar 1993, S. 124).                                   4.42 395 D 0419:\n4.37 393 D 825:                                                       Beschluß Nr. 156 vom 7. April 1995 über die Prioritäts-\nBeschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des             regeln im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken-\nArtikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3        und Mutterschaftsversicherung (ABl. L 249 vom 17. Okto-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 10             ber 1995, S. 41).\nAbsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG)         4.43 396 D 732:\nNr. 574/72 (ABl. C 229 vom 25. August 1993, S. 5),\ngeändert durch:                                                  Beschluß Nr. 158 vom 27. November 1995 über die\nMuster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG)\n1 94 N:                                                          Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforder-\nAkte über die Bedingungen des Beitritts der Republik             lichen Vordrucke (E 201 – E 215) (ABl. L 336 vom 27. De-\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs            zember 1996, S. 1).\nSchweden und die Anpassungen der die Europäische            4.44 395 D 512:\nUnion begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29. August\nBeschluß Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des\n1994, S. 21, geändert durch das ABl. L 1 vom 1. Januar\nBeschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die\n1995, S. 1).\nArbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungs-\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit            ausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäi-\nfolgender Anpassung:                                             schen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wan-\nSchweiz                                                          derarbeitnehmer (ABl. L 294 vom 8. Dezember 1995, S.38).\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse        4.45 396 D 172:\nde compensation, Genève – Cassa svizzera di compensa-            Beschluß Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungs-\nzione, Ginevra.                                                  bereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammen-\n4.38 394 D 602:\nhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeits-\nBeschluß Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des            losigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die\nArtikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des            während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines ande-\nArtikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. L 244          ren als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben\nvom 19. September 1994, S. 1).                                   (ABl. C 49 vom 28. Februar 1996, S. 31).\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit       4.46 396 D 249:\nfolgender Anpassung:\nBeschluß Nr. 161 vom 15. Februar 1996 über die Er-\nDer Anhang wird wie folgt ergänzt:                               stattung bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat\nSchweiz                                                          verauslagter Kosten durch den zuständigen Träger eines\nMitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verord-\n1. Invalidität, Alter und Tod                                    nung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (ABl. L 83\na) Invalidenversicherung                                     vom 2. April 1996, S.19).\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse       4.47 396 D 554:\nsuisse de compensation, Genève – Cassa svizzera          Beschluß Nr. 162 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des\ndi compensazione, Ginevra.                               Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der\nb) Berufliche Vorsorge                                       Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich\nder auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechts-\nSicherheitsfonds – Fonds de garantie – Fondo di          vorschriften (ABl. L 241 vom 21. September 1996, S. 28).\ngaranzia LPP.\n4.48 396 D 555:\n2. Arbeitslosigkeit\nBeschluß Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des\nBundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office           Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nfédéral du développement économique et de l’emploi,          Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nieren-\nBerne – Ufficio federale dello sviluppo economico e del      dialyse oder Sauerstofftherapie benötigen (ABl. L 241 vom\nlavoro, Berna.                                               21. September 1996, S. 31).\n3. Familienleistungen                                       4.49 397 D 533:\nBundesamt für Sozialversicherung, Bern – Office              Beschluß Nr. 164 vom 27. November 1996 über die\nfédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio             Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG)\nfederale delle assicurazioni sociali, Berna.                 Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforder-","832             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (ABl. L 216 vom         4.53 398 D 0443:\n8. August 1997, S. 85).\nBeschluß Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungs-\n4.50 397 D 0823:                                                          kommission der Europäischen Gemeinschaften für die\nBeschluß Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der             soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung\nzur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71                der Vordrucke E 121 und E 127 und die Aufhebung des\nund (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke            Vordrucks E 122 (ABl. L 195 vom 11. Juli 1998, S. 37).\n(E 128 und E 128B) (ABl. L 341 vom 12. Dezember 1997,      4.54 398 D 0444:\nS. 61).\nBeschluß Nr. 169 vom 11. Juni 1998 über die Arbeitsweise\n4.51 398 D 0441:                                                          und Zusammensetzung des bei der Verwaltungskom-\nBeschluß Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der              mission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer\nVordrucke E 106 und E 109 (ABl. L 195 vom 11. Juli 1998,           eingesetzten Fachausschusses für Datenverarbeitung\nS. 25).                                                            (ABl. L 195 vom 11. Juli 1998, S. 46).\n4.52 398 D 0442:                                                  4.55 398 D 0565:\nBeschluß Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 der Verwaltungs-             Beschluß Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des\nkommission der Europäischen Gemeinschaften für die                 Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 über die\nsoziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung             Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95\ndes Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Aus-              Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom\nlegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG)               21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. L 275\nNr. 1408/71 (ABl. L 195 vom 11. Juli 1998, S. 35).                 vom 10. Oktober 1998, S. 40).\nAbschnitt C\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechts-      5.8. 397 Y 0304(01):\nakte zur Kenntnis:\nEmpfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung\n5.1. Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe             von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\ndes Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (ange-              Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen\nnommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Ta-            Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten\ngung am 23. Januar 1975).                                          Ehepartner begleiten (ABl. C 67 vom 4. März 1997, S. 3).\n5.2. Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Fest-       5.9. 380 Y 0609(03):\nlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die An-              Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu\nwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG)               Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\nNr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungs-              14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen\nkommission auf ihrer 176. Tagung am 19. Dezember 1980).            Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-\n5.3. 385 Y 0016:                                                        halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 139 vom\n9. Juni 1980, S. 1).\nEmpfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß\nvon Vereinbarungen aufgrund des Artikels 17 der Verord-      6.0. 381 Y 0613(01):\nnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 273 vom                   Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung\n24. Oktober 1985, S. 3).                                           (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-\n5.4. 385 Y 0017:                                                        dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer\nund deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und\nEmpfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der              abwandern (ABl. C 143 vom 13. Juni 1981, S. 1).\nstatistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der\nVerwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden          6.1. 386 Y 0338(01):\nsollen (ABl. C 273 vom 24. Oktober 1985, S. 3).                    Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu\n5.5. 386 Y 0028:                                                        Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen\nEmpfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechts-            Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-\nvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitglied-       halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 338 vom\nstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben          31. Dezember 1986, S. 1).\n(ABl. C 284 vom 11. November 1986, S. 4).\n6.2. C/107/87/S. 1:\n5.6. 392 Y 19:\nErklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung\nEmpfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die                   (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-\nVerbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-             dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer\nstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung             und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die\n(ABl. C 199 vom 23. Juli 1993, S. 11).                             innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 107\n5.7. 396 Y 592:                                                         vom 22. April 1987, S. 1).\nEmpfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung          6.3. C/323/80/S. 1:\nbei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger For-             Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik\nderungen (ABl. L 259 vom 12. Oktober 1996, S. 19).                 Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                     833\nRat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen     6.4. L/90/87/S. 39:\ndiesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen\nder sozialen Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 und          Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buch-\nArtikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates         stabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\nvom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen      14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozia-\nSicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die           len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie\ninnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 323      deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft\nvom 11. Dezember 1980, S. 1).                                 zu- und abwandern (ABl. L 90 vom 2. April 1987, S. 39).","834               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nProtokoll zu Anhang II\ndes Abkommens über die Freizügigkeit\nArbeitslosenversicherung                                                                     erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen\neine Rücklage einbehält3).\nBetreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit\neiner Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger                       c) Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der\nals einem Jahr gilt folgende Regelung:                                                       erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimat-\nstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag\n1.1 Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizeri-                                    der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der\nschen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen-                               Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeits-\nversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vor-                                losenleistungen gemäß Nummer 1.2 mit.\ngesehenen Mindestzeitraums2) in der Schweiz Beiträge ent-\nrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den                  2.    Die in den jeweiligen bilateralen Abkommen geregelte Er-\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben                            stattung der von den Grenzgängern an die schweizerische\ngemäß den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die                              Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträge findet wei-\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung.                                          terhin Anwendung.\n1.2 Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer,                   3.    Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehene Regelung gilt\ndie während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet                         für die Dauer von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses\nhaben, um gemäß Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosen-                             Abkommens. Ergeben sich am Ende des Zeitraums von sie-\nentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimat-                         ben Jahren für einen Mitgliedstaat wegen der Beendigung\nstaaten gemäß dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Ver-                              der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen\nfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet,                    der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der\ndie diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten;                         Gemischte Ausschuß von einer der Vertragsparteien damit\nsomit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in                        befaßt werden.\nder Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeits-\nlosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf                           Hilflosenentschädigung\nSchlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei                       Die Hilflosenentschädigungen des Bundesgesetzes über die\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei                    Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundes-\nVollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der                    gesetzes über die Invalidenversicherung werden mit Beschluß\nVoraussetzung, daß sich die betreffenden Arbeitnehmer                       des Gemischten Ausschusses in den Anhang II zum Abkommen\ndort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der                    über die Freizügigkeit, Anhang IIa zur Verordnung (EWG)\nSchweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei                     Nr. 1408/71, aufgenommen, sobald eine Änderung dieser\nso angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt                    Gesetze in Kraft tritt, wonach diese Leistungen ausschließlich\nworden wären.                                                               durch die öffentliche Hand finanziert werden.\n1.3 Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäß Nummer 1.2 ein-\nBerufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge\ngenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäß den nach-\nfolgenden Bestimmungen erstattet.                                           Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen\na) Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer                        Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,\nwird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr                     Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993\nbeschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeit-                   auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der be-\nnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge               absichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den\n(Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berech-                schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen\nnet.                                                                   des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausge-\nb) Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem                     zahlt, sofern er die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach\nProzentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen                   Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt.\nmit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschä-\ndigung entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer                  3) Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der\nArbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie\n– während mehrerer Aufenthalte – innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren\n2) Derzeit sechs Monate, zwölf Monate bei wiederholter Arbeitslosigkeit.             mindestens sechs Monate lang Beiträge gezahlt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                        835\nAnhang III\nGegenseitige Anerkennung beruflicher Qualitikationen\n(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise)\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung\nberuflicher Befähigungsnachweise untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte,\nauf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des\nAbkommens geltenden Fassung einschließlich der in Abschnitt A dieses Anhangs\ngenannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.\n2. Zwecks Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die gemein-\nschaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug\ngenommen wird.\n3. Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses\nAnhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden\nGemeinschaftsakte erfaßten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.\nAbschnitt A\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\nA.  Allgemeine Regelung                                                 – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der\n1. 389 L 0048:                                                            Republik Griechenland und die Anpassungen der Ver-\nträge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 91),\nRichtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine\nallgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-                  – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\ndiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung              Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\nabschließen (89/48/EWG) (ABl. L 19 vom 24. Januar 1989,                und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom\nS. 16).                                                                15. November 1985, S. 160),\n2. 392 L 0051:                                                         – 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung\nRichtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-\neine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf-\nstaaten zur Europäischen Union.\nlicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie\n89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25), geändert           Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\ndurch:                                                              folgenden Anpassungen:\n– 394 L 0038: Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom                Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:\n26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der\nRichtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allge-           „Schweiz:\nmeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-               Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/\ngungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG             Avocat/Avvocato“.\n(ABl. L 217 vom 23. August 1994, S. 8),\n4. 398 L 0005:\n– 395 L 0043: Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom\n20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der               Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des\nRichtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allge-           Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen\nmeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-               Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mit-\ngungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG             gliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde\n(ABl. L 184 vom 3. August 1995, S. 21),                          (ABl. L 77 vom 14. März 1998, S. 36).\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der                    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung              folgenden Anpassungen:\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-\nstaaten zur Europäischen Union,                                  Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:\n– 397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom                „Schweiz:\n20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie          Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/\n92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Rege-            Avocat/Avvocato“.\nlung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise\nin Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom\n3. August 1997, S. 31).                                     C.   Medizinische und paramedizinische Berufe\nDie Schweizer Verzeichnisse betreffend die Anhänge C            5. 381 L 1057:\nund D der Richtlinie 92/51/EWG werden im Rahmen der\nAnwendung dieses Abkommens erstellt.                                Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981\nzur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG,\nB.  Rechtsberufe                                                        78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige An-\nerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen\n3. 377 L 0249:                                                         Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester\nRichtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur               und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege\nErleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-         verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes\nleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom                  hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. L 385 vom\n26. März 1977, S. 17), geändert durch:                              31. Dezember 1981, S. 25).","836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nÄrzte                                                             Kinderheilkunde:\n6. 393 L 0016:                                                       „Schweiz:\nRichtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur              Kinder- und Jugendmedizin/pédiatrie/pediatria“.\nErleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegen-          Lungen- und Bronchialheilkunde:\nseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse\nund sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom                „Schweiz:\n7. Juli 1993, S. 1), geändert durch:                              Pneumologie/pneumologie/pneumologia“.\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der                  Urologie:\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-          „Schweiz:\nstaaten zur Europäischen Union.                                Urologie/urologie/urologia“.\n– 398 L 0021: Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom              Orthopädie:\n8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des\n„Schweiz:\nRates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur\ngegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungs-             Orthopädische Chirurgie/chirurgie orthopédique/chirur-\nzeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl.             gia ortopedica“.\nL 119 vom 22. April 1998, S. 15).                              Pathologie:\n– 398 L 0063: Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom              „Schweiz:\n3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/\nEWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für          Pathologie/pathologie/patologia“.\nÄrzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome,         Neurologie:\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise\n(ABl. L 253 vom 15. September 1998, S. 24).                    „Schweiz:\nNeurologie/neurologie/neurologia“.\na) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\nPsychiatrie:\n„in der Schweiz:\n„Schweiz:\nEidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplôme fé-\ndéral de médecin/titolare di diploma federale di medico,      Psychiatrie und Psychotherapie/psychiatrie et psycho-\nthérapie/psichiatria e psicoterapia“.\nausgestellt vom Eidgenössischen Departement des\nInneren“.                                                  d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie\nfolgt ergänzt:\nb) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\nPlastische Chirurgie:\n„in der Schweiz:\n„Schweiz:\nFacharzt/spécialiste/specialista,\nPlastische und Wiederherstellungschirurgie/chirurgie\nausgestellt vom Eidgenössischen Departement des\nplastique et reconstructive/chirurgia plastica e ricostrut-\nInneren“.\ntiva“.\nc) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie\nThoraxchirurgie:\nfolgt ergänzt:\n„Schweiz:\nAnästhesiologie:\nHerz- und thorakale Gefäßchirurgie/chirurgie cardiaque\n„Schweiz:\net vasculaire thoracique/chirurgia del cuore e dei vasi\nAnästhesiologie/anasthésiologie/anestesiologia“.              toracici“.\nChirurgie:                                                    Kinderchirurgie:\n„Schweiz:                                                     „Schweiz:\nChirurgie/chirurgie/chirurgia“.                               Kinderchirurgie/chirurgie pédiatrique/chirurgia pediatri-\nNeurochirurgie:                                               ca“.\n„Schweiz:                                                     Kardiologie:\nNeurochirurgie/neurochirurgie/neurochirurgia“.                „Schweiz:\nFrauenheilkunde und Geburtshilfe:                             Kardiologie/cardiologie/cardiologia“.\n„Schweiz:                                                     Gastro-Enterologie:\nGynäkologie und Geburtshilfe/gynécologie et obstétri-         „Schweiz:\nque/ginecologia e ostetricia“.                                Gastroenterologie/gastro-entérologie/gastroenterologia“.\nInnere Medizin:                                               Rheumatologie:\n„Schweiz:                                                     „Schweiz:\nInnere Medizin/médecine interne/medicina interna“.            Rheumatologie/rhumatologie/reumatologia“.\nAugenheilkunde:                                               Allgemeine Hämatologie:\n„Schweiz:                                                     „Schweiz:\nOphthalmologie/ophthalmologie/oftalmologia“.                  Hämatologie/hématologie/ematologia“.\nHals-Nasen-Ohren-Heilkunde:                                   Endokrinologie:\n„Schweiz:                                                     „Schweiz:\nOto-Rhino-Laryngologie/oto-rhino-laryngologie/otorino-        Endokrinologie-Diabetologie/endocrinologie-diabétolo-\nlaringoiatria“.                                               gie/endocrinologia-diabetologia“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                      837\nPhysiotherapie:                                               kel 41 der Richtlinie 93/16/EWG (ABl. C 216 vom 25. Juli\n1996).\n„Schweiz:\nPhysikalische Medizin und Rehabilitation/médecine phy-        Krankenpflegepersonal\nsique et réhabilitation/medicina fisica e riabilitazione“. 7. 377 L 0452:\nDermatologie und Venerologie:                                 Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über\n„Schweiz:                                                     die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-\nnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Kranken-\nDermatologie und Venerologie/dermatologie et véné-            schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine\nréologie/dermatologia e venereologia“.                        Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur\nRadiodiagnose:                                                Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-\nlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungs-\n„Schweiz:                                                     verkehr (ABl. L 176 vom 15. Juli 1977, S. 1), geändert durch:\nMedizinische Radiologie/Radiodiagnostik/radiologie mé-        – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Repu-\ndicale/radio-diagnostic/radiologia medica/radiodiagnos-          blik Griechenland und die Anpassungen der Verträge\ntica“.                                                           (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 91),\nRadiotherapie:                                                – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des König-\n„Schweiz:                                                        reichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die\nAnpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15. November\nMedizinische Radiologie/Radio-Onkologie/radiologie mé-\n1985, S. 160),\ndicale/radio-oncologie/radiologia medica/radio-oncolo-\ngia“.                                                         – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom\n30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,\nTropenmedizin:\nS. 19),\n„Schweiz:\n– 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom\nTropenmedizin/médecine tropicale/medicina tropicale“.            10. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,\nKinder- und Jugendpsychiatrie:                                   S. 30),\n„Schweiz:                                                     – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-\nzember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),\nKinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-\nrapie/psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’ado-       – 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der\nlescents/psichiatria e psicoterapia infantile e dell’ado-        Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung\nlescenza“.                                                       der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-\nstaaten zur Europäischen Union.\nNierenkrankheiten:\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\n„Schweiz:                                                     folgenden Anpassungen:\nNephrologie/néphrologie/nefralogia“.                          a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n„C o m m u n i t y  M e d i c i n e“ (öffentliches Gesund-        „in der Schweiz:\nheitswesen):\n„Krankenschwester“, „Krankenpfleger“/„infirmière, in-\n„Schweiz:                                                         firmier“/„infermiera, infermiere“ “;\nPrävention und Gesundheitswesen/prévention et santé           b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\npublique/prevenzione e salute pubblica“.\n„p) in der Schweiz:\nArbeitsmedizin:\n„diplomierte Krankenschwester in allgemeiner\n„Schweiz:\nKrankenpflege“, „diplomierter Krankenpfleger in\nArbeitsmedizin/médecine du travail/medicina del la-                     allgemeiner Krankenpflege“/infirmière diplômée\nvoro“.                                                                  en soins généraux, infirmier diplômé en soins\nAllergologie:                                                           généraux/„infermiera diplomata in cure generali“,\n„infermiere diplomato in cure generali“, ausgestellt\n„Schweiz:                                                               von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkon-\nAllergologie und klinische Immunologie/allergologie et                  ferenz (SDK)“.\nimmunologie clinique/allergologia e immunologia clini-     8. 377 L 0453:\nca“.\nRichtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur\nNuklearmedizin:                                               Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\n„Schweiz:                                                     die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Kranken-\npflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind\nMedizinische Radiologie/Nuklearmedizin/radiologie mé-         (ABl. L 176 vom 15. Juli 1977, S. 8), geändert durch:\ndicale/médecine nucléaire/radiologia medica/medicina\nnucleare“.                                                    – 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom\n10. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,\nZahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschir-                          S. 30).\nu r g i e (Grundausbildung des Arztes und des Zahn-\narztes):                                                      Zahnärzte\n„Schweiz:                                                  9. 378 L 0686:\nKiefer- und Gesichtschirurgie/chirurgie maxillo-faciale/      Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die\nchirurgia mascello-facciale“.                                 gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse\nund sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und\n6a. 96/C/216/03:\nfür Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Aus-\nListe der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse            übung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien\noder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeich-            Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24. August 1978,\nnungen praktischer Ärzte – Veröffentlichung gemäß Arti-           S. 1), geändert durch:","838             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\n– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der           – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-\nRepublik Griechenland und die Anpassungen der Ver-              zember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),\nträge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 91),\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der\n– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des              Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik            der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-\nund die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom                staaten zur Europäischen Union.\n15. November 1985, S. 160),                                  Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit fol-\n– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom               genden Anpassungen:\n30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,          a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\nS. 19),\n„p) in der Schweiz:\n– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-\nzember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),                 eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du di-\nplôme fédéral de vétérinaire/titolare di diploma\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der                          federale di veterinario,\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-                  ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des\nstaaten zur Europäischen Union.                                        Inneren“;\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit     12. 378 L 1027:\nfolgenden Anpassungen:                                          Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978\na) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:                            zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nfür die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362 vom 23. De-\n„in der Schweiz:                                           zember 1978, S. 7), geändert durch:\nZahnarzt/médecin dentiste/medico-dentista“;                – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom\nb) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:                               30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,\nS. 19).\n„p) in der Schweiz:\nHebammen\n„eidgenössisch diplomierter Zahnarzt/titulaire du\ndiplôme fédéral de médecin-dentiste/titolare di   13. 380 L 0154:\ndiploma federale di medico-dentista“, ausgestellt     Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über\nvom Eidgenössischen Departement des Inneren“;         die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-\nnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen\nc) Artikel 5 Punkt 1 wird wie folgt ergänzt:\nund über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen\n1. Kieferorthopädie                                        Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf\n„in der Schweiz:                                       freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 33 vom 11. Februar\n1980, S. 1), geändert durch:\n„Diplom als Kieferorthopäde/diplôme fédéral d’or-\nthodontiste/diploma di ortodontista“,                  – 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom\n22. Dezember 1980 (ABl. L 375 vom 31. Dezember 1980,\nausgestellt vom Eidgenössischen Departement des           S. 74),\nInneren“.\n– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\n10. 378 L 0687:                                                        Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\nRichtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur              und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für          15. November 1985, S. 161),\ndie Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24. August       – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom\n1978, S. 10), geändert durch:                                      30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,\nS. 19),\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung          – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-           zember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),\nstaaten zur Europäischen Union.\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der\nTierärzte                                                          Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-\n11. 378 L 1026:\nstaaten zur Europäischen Union.\nRichtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nfür die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs-\nfolgenden Anpassungen:\nzeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tier-\narztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tat-             a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:\nsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des                „in der Schweiz:\nRechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom\n23. Dezember 1978, S. 1), geändert durch:                           Hebamme/sage-femme/levatrice“;\n– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der           b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\nRepublik Griechenland und die Anpassungen der Ver-               „p) in der Schweiz:\nträge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 92),\ndiplomierte Hebamme/sage-femme diplômée/\n– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des                     levatrice diplomata,\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\nund die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom                       ausgestellt von der Schweizerischen Sanitätsdirek-\n15. November 1985, S. 160),                                            torenkonferenz (SDK)“.\n14. 380 L 0155:\n– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom\n30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,          Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur\nS. 19),                                                      Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                      839\nbetreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der             – die von den Eidgenössischen Technischen Hoch-\nHebamme (ABl. L 33 vom 11. Februar 1980, S. 8), geändert               schulen/Ecoles Polytechniques Fédérales/Politecnici\ndurch:                                                                 Federali ausgestellten Diplome (dipl.Arch.ETH/arch.\ndipl.EPF/arch.dipl.PF),\n– 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom\n30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. November 1989,               – die von der Fakultät für Architektur der Universität\nS. 19).                                                             Genf/Ecole d’architecture de l’Université de Genève\nPharmazie                                                              (architecte diplômé EAUG) ausgestellten Diplome,\n15. 385 L 0432:                                                          – die Bescheinigungen von der Stiftung der Schweize-\nrischen Register der Ingenieure, der Architekten und\nRichtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985                 der Techniker/Fondation des registres suisses des\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften              ingénieurs, des architectes et des techniciens/\nüber bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253                 Fondazione dei Registri svizzeri degli ingegneri, degli\nvom 24. September 1985, S. 34).                                        architetti e dei tecnici (REG): Architekt REG A/\n16. 385 L 0433:                                                            architecte REG A/architetto REG A,\nRichtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985          b) Artikel 15 findet keine Anwendung.\nüber die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-\n18. 98/C/217:\nfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des\nApothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der             Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungs-\ntatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für             nachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mit-\nbestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom           gliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (neue Fassung\n24. September 1985, S. 37), geändert durch:                     der Mitteilung 96/C 205/05 vom 16. Juli 1996) (ABl. C 217\nvom 11. Juli 1998).\n– 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom\n20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom 31. Dezember 1985,\nS. 42),                                                  E.  Handels- und Vermittlungstätigkeiten\n– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-        Großhandel\nzember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),\n19. 364 L 0222:\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung          Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-        über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem\nstaaten zur Europäischen Union.                              Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Ver-\nmittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. 56\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit         vom 4. April 1964, S. 857/64).\nfolgenden Anpassungen:\n20. 364 L 0223:\na) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:\nRichtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964\n„p) in der Schweiz:\nüber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\neidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du     freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Groß-\ndiplôme fédéral de pharmacien/titolare di diploma     handel (ABl. 56 vom 4. April 1964, S. 863/64).\nfederale di farmacista,\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nausgestellt vom Eidgenössischen Departement des          Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nInneren“.                                                reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 84).\nD.  Architektur                                                     Vermittlungstätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk\n17. 385 L 0384:                                                 21. 364 L 0224:\nRichtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die\nRichtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964\ngegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse\nüber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nund sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet\nfreien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in\nder Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der\nHandel, Industrie und Handwerk (ABl. 56 vom 4. April 1964,\ntatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des\nS. 869/64), geändert durch:\nRechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom\n21. August 1985, S. 15), geändert durch:                        – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Kö-\nnigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs\n– 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom\nGroßbritannien und Nordirland und die Anpassungen der\n20. Dezember 1985 (ABl. L 376 vom 31. Dezember 1985,\nVerträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 85),\nS. 1),\n– 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom                – 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der\n27. Januar 1986 (ABl. L 27 vom 1. Februar 1986, S. 71),         Republik Griechenland und die Anpassungen der Ver-\nträge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 89),\n– 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. De-\nzember 1990 (ABl. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73),       – 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der                   und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung             15. November 1985, S. 155),\nder Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-\nstaaten zur Europäischen Union.                              – 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit            der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitglied-\nfolgenden Anpassungen:                                             staaten zur Europäischen Union.\na) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\n„in der Schweiz:                                            folgenden Anpassungen:","840             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\na) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:                             Der Anhang wird wie folgt ergänzt:\nFür Selb-    Für abhängig             „– in der Schweiz:\nständige     Beschäftigte\nAlle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Gift-\n„In der Schweiz                                                  stoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die\nAgent        Handelsreisender             in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2\nAgent        Représentant                 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe\nde commerce                  (SR 814.801) aufgeführt sind.“\nAgente       Rappresentante“.\nReisegewerbe\nSelbständige Tätigkeiten des Einzelhandels\n27. 375 L 0369:\n22. 368 L 0363:\nRichtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975\nRichtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968             über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen\nüber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des       Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienst-\nfreien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätig-      leistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes,\nkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. L 260       insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten\nvom 22. Oktober 1968, S. 1), geändert durch:                     (ABl. L 167 vom 30. Juni 1975, S. 29).\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-         Selbständige Handelsvertreter\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-       28. 386 L 0653:\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 86).\nRichtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986\n23. 368 L 0364:                                                       zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nRichtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968             staaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter\nüber die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem             (ABl. L 382 vom 31. Dezember 1986, S. 17).\nGebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus\nCITI-Gruppe 612) (ABl. L 260 vom 22. Oktober 1968, S. 6).    F.  Industrie und Handwerk\nSelbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und\nBe- und verarbeitendes Gewerbe\nVermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle\n29. 364 L 0427:\n24. 370 L 0522:\nRichtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über\nRichtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1970\ndie Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet\nüber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nder selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden\nfreien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten\nGewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 – 40 (Industrie und\ndes Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf\nHandwerk) (ABl. 117 vom 23. Juli 1964, S. 1863/64), ge-\ndem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. L 267 vom\nändert durch:\n10. Dezember 1970, S. 14), geändert durch:\n– 369 L 0077: Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\n1969 (ABl. L 59 vom 10. März 1969, S. 8).\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-           Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 86).     folgenden Anpassungen:\n25. 370 L 0523:                                                       Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.\nRichtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970        30. 364 L 0429:\nüber die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem             Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die\nGebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroß-             Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien\nhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle       Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der\n(ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. L 267 vom 10. Dezember 1970,         be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI- Hauptgruppen\nS. 18).                                                          23 – 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 117 vom 23. Juli\nHandel mit und Verteilung von Giftstoffen                        1964, S. 1880/64), geändert durch:\n26. 374 L 0556:                                                       – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nRichtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\ndie Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 83).\nder Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Gift-\nstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung       Bergbau einschließlich Gewinnung von Steinen und Erden\ndieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätig-\nkeiten (ABl. L 307 vom 18. November 1974, S. 1).             31. 364 L 0428: Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli\n1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit\n26a. 374 L 0557:                                                      und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige\nRichtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die        Tätigkeiten des Bergbaus, einschließlich der Gewinnung\nVerwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien         von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11 – 19)\nDienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten        (ABl. 117 vom 23. Juli 1964, S. 1871/64), geändert durch:\nund die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der            – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nVerteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18. November             Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\n1974, S. 5), geändert durch:                                        reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Euro-              sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 81).\npäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der\nElektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste\nDokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten\nzur Europäischen Union.                                   32. 366 L 0162:\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit          Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966\nfolgenden Anpassungen:                                           über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                      841\nfreien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selb-          a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\nständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas,\n„Schweiz\nWasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABl. 42\nvom 8. März 1966, S. 584/66), geändert durch:                        A. Spediteur\nExpéditeur\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des                     Spedizioniere\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nZolldeklarant\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nDéclarant de douane\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 82).\nDichiarante di dogana\nNahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeher-                    B. Reisebürounternehmer\nstellung                                                                 Agent de voyage\n33. 368 L 0365:                                                              Agente di viaggio\nC. Lagerhalter\nRichtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968\nEntrepositaire\nüber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und\nAgente di deposito\ndes freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen\nTätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und                 D. Automobilexperte\nder Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21)                    Expert en automobiles\n(ABl. L 260 vom 22. Oktober 1968, S. 9), geändert durch:                 Perito in automobili\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des                     Eichmeister\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-                 vérificateur des poids et mesures\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-                   verificatore dei pesi e delle misure“\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 85).\nH.  Filmindustrie\n34. 368 L 0366:\n37. 363 L 0607:\nRichtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968\nüber die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem             Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963\nGebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und           zur Durchführung der Bestimmungen des Allgemeinen\nGenußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-            Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien\nHauptgruppen 20 und 21) (ABl. L 260 vom 22. Oktober              Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens\n1968, S. 12).                                                    (ABl. 159 vom 2. November 1963).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit      38. 365 L 0264:\nfolgenden Anpassungen:                                           Zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965\n„Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.“                     zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Auf-\nhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit\nAufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und               und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet\nErdgasgewinnung                                                  des Filmwesens (ABl. 85 vom 19. Mai 1965, S. 1437/65),\ngeändert durch:\n35. 369 L 0082:\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nRichtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über               Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\ndie Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien        reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nDienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten           sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).\ndes Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und\nErdgasgewinnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) (ABl. L 68         39. 368 L 0369:\nvom 19. März 1969, S. 4), geändert durch:                        Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des             über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-         selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (ABl. L 260 vom\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-           22. Oktober 1968, S. 22), geändert durch:\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 82).     – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nG.  Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs                                  reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 82).\n36. 382 L 0470:\n40. 370 L 0451:\nRichtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über\nRichtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970\nMaßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung\nüber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nder Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs-\nfreien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätig-\nverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfs-\nkeiten der Filmproduktion (ABl. L 218 vom 3. Oktober 1970,\ngewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler\nS. 37), geändert durch:\n(ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720)\n(ABl. L 213 vom 21. Juli 1982, S. 1), geändert durch:            – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\n– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 88).\nund die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom\n15. November 1985, S. 156),\nI.  Andere Sektoren\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Euro-\npäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der           Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobilien-\nDokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten       geschäfte und in anderen Bereichen\nzur Europäischen Union.                                   41. 367 L 0043:\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit          Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über\nfolgenden Anpassungen:                                           die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien","842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nDienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf        der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs-\ndem Gebiet                                                      verkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01\nbis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaß-\n1. der „Immobiliengeschäfte (außer 6401)“ (Gruppe aus\nnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167 vom 30. Juni 1975,\n640 ISIC)\nS. 22).\n2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben“\n(Gruppe 839 ISIC) (ABl. 10 vom 19. Januar 1967),           Friseure\ngeändert durch:                                        45. 382 L 0489:\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts           Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über\ndes Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten       Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland und die        des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienst-\nAnpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März         leistungsverkehr für Friseure (ABl. L 218 vom 27. Juli 1982,\n1972, S. 82),                                            S. 24).\n– 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts\nder Republik Griechenland und die Anpassungen der    J.  Landwirtschaft\nVerträge (ABl. L 291 vom 19. November 1979, S. 89),  46. 363 L 0261:\n– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des      Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Repu-        die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungs-\nblik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302        freiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mit-\nvom 15. November 1985, S. 156),                          gliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemein-\n– 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der           schaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre\nEuropäischen Union vom 1. Januar 1995 zur An-            lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet\npassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer      haben (ABl. 62 vom 20. April 1963, S. 1323/63), geändert\nMitgliedstaaten zur Europäischen Union.                  durch:\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit         – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nfolgenden Anpassungen:                                             Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\na) Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).\n„in der Schweiz:\n47. 363 L 0262:\n– Liegenschaftenmakler,\nRichtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über\ncourtier en immeubles,\ndie Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungs-\nagente immobiliare,\nfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als\n– Hausverwalter,                                                zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABl. 62 vom\ngestionnaire en immeubles,                                   20. April 1963, S. 1326/63), geändert durch:\namministratore di stabili,\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\n– Immobilien-Treuhänder,                                           Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nrégisseur et courtier en immeubles,                             reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nfiduciario immobiliare.“                                        sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).\nPersönliche Dienste                                         48. 365 L 0001:\n42. 368 L 0367:                                                     Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964\nRichtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968            über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienst-\nüber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des      leistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und\nfreien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätig-     des Gartenbaus (ABl. 1 vom 8. Januar 1965, S. 1/65),\nkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85):      geändert durch:\n1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852)           – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\n2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-               reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nGruppe 853) (ABl. L 260 vom 29. Oktober 1968, S. 16),         sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 79).\ngeändert durch:\n49. 367 L 0530:\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts\ndes Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten       Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland und die        das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitglied-\nAnpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März         staats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf\n1972, S. 86).                                            Betriebswechsel (ABl. 190 vom 10. August 1967, S. 1),\ngeändert durch:\n43. 368 L 0368:\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nRichtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968               Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nüber die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf                   reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\ndem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen          sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 79).\nDienste (aus CITI-Hauptgruppe 85):\n50. 367 L 0531: Richtlinie 67/531/EWG des Rates vom 25. Juli\n1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852)           1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mit-\n2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-            gliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die\nGruppe 853) (ABl. L 260 vom 29. Oktober 1968, S. 19).      Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind\n(ABl. 190 vom 10. August 1967, S. 3), geändert durch:\nVerschiedene Tätigkeiten\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\n44. 375 L 0368:\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nRichtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über             reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nMaßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung             sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001                        843\n51. 367 L 0532: Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli            – 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\n1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines               Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nMitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat                reichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften                     sungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).\n(ABl. 190 vom 10. August 1967, S. 5), geändert durch:\n54. 368 L 0415:\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des               Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-           über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mit-\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-             gliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).       niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen\nArten von Beihilfen (ABl. L 308 vom 23. Dezember 1968,\n52. 367 L 0654:                                                         S. 17).\nRichtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967         55. 371 L 0018:\nüber die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlas-\nsungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die       Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970\nselbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der           über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlas-\nHolzgewinnung (ABl. 263 vom 30. Oktober 1967, S. 6),               sungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen\ngeändert durch:                                                    Dienste und die Dienste des Gartenbaus (ABl. L 8 vom\n11. Januar 1971, S. 24), geändert durch:\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\n– 172 B: Akte über die Bedingungen des Beitritts des\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nKönigreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten König-\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nreichs Großbritannien und Nordirland und die Anpas-\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).\nsungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 80).\n53. 368 L 0192:\nK.    Sonstiges\nRichtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über\n56. 385 D 0368: 85/368/EWG:\ndas Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitglied-\nstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat nieder-        Entscheidung des Rates vom 16. Juli 1985 über die\ngelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten              Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise\nvon Krediten (ABl. L 93 vom 17. April 1968, S. 13), geändert       zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\ndurch:                                                             schaften (ABl. L 199 vom 31. Juli 1985, S. 56).\nAbschnitt B\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie vertragsschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte            Ärzte\nzur Kenntnis:\n60. 375 X 0366: 75/366/EWG:\nAllgemein\n57. C/81/74/S. 1:                                                       Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die\nStaatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die\nBekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise,                Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen\nErklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum                Diploms sind (ABl. L 167 vom 30. Juni 1975, S. 20).\n1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet\nder Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungs-   61. 375 X 0367: 75/367/EWG:\nverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die\nZuverlässigkeit, die Konkursfreiheit, die Art und Dauer            Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen\nder in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeiten           Ausbildung des Arztes (ABl. L 167 vom 30. Juni 1975, S. 21).\n(ABl. C 81 vom 13. Juli 1974, S. 1).\n62. 375 Y 0701(01):\n58. 374 Y 0820(01):\nEntschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die                  Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über\ngegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse            die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungs-\nund sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. C 98 vom                  verkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. C 146 vom 1. Juli\n20. August 1974, S. 1).                                            1975, S. 1).\nAllgemeine Regelung                                          63. 386 X 0458: 86/458/EWG:\n59. 389 L 0048:\nEmpfehlung des Rates vom 15. September 1986 betreffend\nRichtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988               die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg,\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-            die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms\nschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-           als praktischer Arzt sind (ABl. L 267 vom 19. September\nbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 23).        1986, S. 30).","844           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\n64. 389 X 0601: 89/601/EWG:                                            Gebiet der Architektur (ABl. L 223 vom 21. August 1985,\nS. 28).\nEmpfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über\ndie Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen\n(ABl. L 346 vom 27. November 1989, S. 1).                          Großhandel\nZahnärzte                                                      70. 365 X 0077: 65/77/EWG:\n65. 378 Y 0824(01):                                                    Empfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die\nErklärung zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und         Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der\nVerwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes           Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964\n(ABl. C 202 vom 24. August 1978, S. 1).                            über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf\ndem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der\nTierärzte                                                          Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk\n66. 378 X 1029: 78/1029/EWG:                                           vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung\nim Herkunftsland (ABl. 24 vom 11. Februar 1965, S. 413/65).\nEmpfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend\ndie Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die\nIndustrie und Handwerk\nInhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen\nDiploms sind (ABl. L 362 vom 23. Dezember 1978, S. 12).        71. 365 X 0076: 65/76/EWG:\n67. 378 Y 1223(01):\nEmpfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die\nErklärungen zur Richtlinie über die gegenseitige Anerken-          Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der\nnung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Be-              Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über\nfähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen               die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-           der selbständigen Tätigkeiten der Be- und verarbeitenden\nlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungs-          Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 bis 40 (Industrie und\nverkehr (ABl. C 308 vom 23. Dezember 1978, S. 1).                  Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die\nBerufsausübung im Herkunftsland (ABl. 24 vom 11. Februar\nApotheker\n1965, S. 410/65).\n68. 385 X 0435: 85/435/EWG:\nEmpfehlung des Rates vom 16. September 1985 betref-            72. 369 X 0174: 69/174/EWG:\nfend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxem-               Empfehlung der Kommission vom 22. Mai 1969 an die\nburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten          Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen über die\nApothekerdiploms sind (ABl. L 253 vom 24. September                Berufsausübung im Herkunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2\n1985, S. 45).                                                      der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober\nArchitektur                                                        1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf\ndem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs-\n69. 385 X 0386: 85/386/EWG:\nund Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung\nEmpfehlung des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die              (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) vorgesehen sind (ABl. L 146\nInhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem         vom 18. Juni 1969, S. 4).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001  845\nProtokoll\nüber Zweitwohnungen in Dänemark\n„Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 1 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark\nauch auf dieses Abkommen betreffend den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark\ndurch schweizerische Staatsangehörige anzuwenden.“\nProtokoll\nüber die Ålandinseln\n„Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 2 der Akte über den Beitritt\nFinnlands zur Europäischen Union über die Ålandinseln auch auf dieses Abkommen\nanzuwenden.“","846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Griechischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Portugiesischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nund\nder Europäischen Gemeinschaft\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nandererseits,\ndie am 21. Juni 1999 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zusammengetreten sind, haben die\nfolgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nGemeinsame Erklärung über eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen\nGemeinsame Erklärung über die Versorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften\nRuhegehaltsempfänger der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften\nGemeinsame Erklärung über die Durchführung des Abkommens\nGemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen.\nSie haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis\ngenommen:\nErklärung der Schweiz über die Verlängerung des Abkommens\nErklärung der Schweiz zur Migrations- und Asylpolitik\nErklärung der Schweiz zur Anerkennung der Architekten-Diplome\nErklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I\nErklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.\nGeschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neun-\nzehnhundertneunundneunzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001      847\nGemeinsame Erklärung\nüber eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, so bald wie möglich Verhandlungen über eine all-\ngemeine Liberalisierung der Dienstleistungen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen\nBesitzstands aufzunehmen.\nGemeinsame Erklärung\nüber die Versorgungsbezüge\nder in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger\nder Institutionen der Europäischen Gemeinschaften\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Schweiz verpflichten sich,\nnach einer angemessenen Lösung für das Problem der Doppelbesteuerung der Ver-\nsorgungsbezüge der in der Schweiz wohnhaften Ruhegehaltsempfänger der Institutionen\nder Europäischen Gemeinschaften zu suchen.\nGemeinsame Erklärung\nüber die Durchführung des Abkommens\nDie Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung des\ngemeinschaftlichen Besitzstands auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei\ngemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen.\nGemeinsame Erklärung\nüber künftige zusätzliche Verhandlungen\nDie Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären,\ndaß sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluß\nvon Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des\nProtokolls 2 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an\nbestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien,\nStatistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen\nbilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.\nErklärung der Schweiz\nüber die Verlängerung des Abkommens\nDie Schweiz erklärt, daß sie nach ihren geltenden innerstaatlichen Verfahren im siebten\nJahr der Anwendung des Abkommens ihren Standpunkt zu dessen Verlängerung\nfestlegen wird.\nErklärung der Schweiz\nzur Migrations- und Asylpolitik\nDie Schweiz bekräftigt ihren Willen zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der EU\nund ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Migrations- und Asylpolitik. Mit Blick darauf\nist die Schweiz bereit, an dem System der EU-Koordinierung im Bereich Asylanträge\nteilzunehmen, und schlägt die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß\neines Parallelübereinkommens zum Dubliner Übereinkommen vor (Übereinkommen über\ndie Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, unterzeichnet am 15. Juni 1990\nin Dublin).\nErklärung der Schweiz\nzur Anerkennung der Architekten-Diplome\nDie Schweiz wird dem Gemischten Ausschuß des Abkommens über die Freizügigkeit\nsofort nach dessen Einsetzung vorschlagen, über die Aufnahme der Architekten-Diplome\nder schweizerischen Fachhochschulen in den Anhang III des Abkommens über die\nFreizügigkeit gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1986\nBeschluß zu fassen.","848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2001\nErklärung der EG und ihrer Mitgliedstaaten\nzu den Artikeln 1 und 17 des Anhangs I\nDie Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß die Artikel 1 und 17\ndes Anhangs I des Abkommens den gemeinschaftlichen Besitzstand hinsichtlich der\nEntsendebedingungen für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, im\nRahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen unberührt lassen.\nErklärung\nzur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen\nDer Rat kommt überein, daß die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen\nals Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen\nteilnehmen:\n– Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschließlich des Ausschusses für wissen-\nschaftliche und technische Forschung (CREST)\n– Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer\n– Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome\n– Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln\nim Luftverkehr.\nDiese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.\nWas die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen\nfallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen\nhat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die\nschweizerischen Sachverständigen gemäß der Regelung des Artikels 100 EWR-\nAbkommen konsultieren."]}