{"id":"bgbl2-2001-25-8","kind":"bgbl2","year":2001,"number":25,"date":"2001-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_25.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit","law_date":"2001-08-03T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["804            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber schulische Zusammenarbeit\nVom 3. August 2001\nDas in Bukarest am 15. März 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über\nschulische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10\nAbs. 1\nam 17. November 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. August 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber schulische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern, zur Förde-\nrung der deutschen Sprache und zum gegenseitigen Kennen-\nund\nlernen von Geschichte und Kultur zu leisten,\ndie Regierung von Rumänien –\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern            in der Absicht, die im Vertrag vom 21. April 1992 über\nzu festigen und zu einem besseren gegenseitigen Verständnis         freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa\nbeizutragen,                                                        zwischen den beiden Staaten vereinbarte Ausweitung der schuli-\nschen Zusammenarbeit zu verwirklichen,\nin der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deut-\nschen Sprache und Kultur in Rumänien einen wertvollen Beitrag          auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung\nzur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen         der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumä-\nbeiden Ländern leisten kann,                                        nien über kulturelle Zusammenarbeit vom 16. Mai 1995 –\nin dem Wunsch, durch deutsche Spezialabteilungen/Schulen\nim rumänischen Schulwesen einen Beitrag zur Vertiefung der             sind wie folgt übereingekommen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001                          805\nArtikel 1                             f)   die Einladung von rumänischen Lehrern zu Fortbildungs-\nkursen,\nGegenstand dieses Abkommens ist die schulische Zusam-\nmenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf diejeni-  g) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen\ngen Schulen in Rumänien, an denen die Schüler auch deutsche            für die Kenntnis und Verbreitung der deutschen Sprache\nAbschlüsse erwerben können.                                            bieten,\nh) die Einbeziehung der Schüler der deutschen Spezialabteilun-\nArtikel 2                                  gen/Schulen in den deutsch-rumänischen Schüleraustausch.\nDie Regierung von Rumänien schafft im Einvernehmen mit\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Ein-                                    Artikel 5\nbeziehung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache die\nDie Einzelheiten der Vermittlung bzw. Entsendung deutscher\nVoraussetzungen zum Erwerb deutscher Abschlüsse im Sinne\nLehrkräfte an Schulen in Rumänien sind in der Vereinbarung vom\nder folgenden Modelle:\n4. Oktober 1991 zwischen beiden Regierungen über die Entsen-\na) Erteilung von erweitertem deutschen Sprachunterricht mit       dung deutscher Lehrer nach Rumänien geregelt.\ndem Ziel, den Schülern deutsche Sprachkenntnisse zu ver-\nmitteln, die zum Erwerb der Zweiten Stufe des Deutschen\nSprachdiploms (Sprachdiplom II) der Ständigen Konferenz                                    Artikel 6\nder Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-     Die Einzelheiten der Rechtsstellung des Leiters der deutschen\nland („Kultusministerkonferenz“) befähigen. Das Sprach-       Spezialabteilung in Abgrenzung zum Verantwortungsbereich des\ndiplom II gilt als Nachweis der für ein Hochschulstudium in   Schulleiters sowie der deutschen Lehrkräfte werden durch das\nder Bundesrepublik erforderlichen Deutschkenntnisse.          als Anlage zu diesem Abkommen beigefügte Personalstatut ge-\nb) Erteilung von erweitertem deutschen Sprachunterricht und       regelt.\ndeutschsprachigem Fachunterricht mit dem Ziel, den Schü-\nlern neben dem Erwerb der rumänischen Hochschulreife                                       Artikel 7\ndeutsche Sprachkenntnisse und Fachkenntnisse in deutscher\nSchüler mit deutscher Staatsangehörigkeit sind von einer Auf-\nSprache zu vermitteln, die zum Erwerb der deutschen allge-\nnahmeprüfung für die deutsche Spezialabteilung/Schule befreit\nmeinen Hochschulreife befähigen.\nund entrichten kein Schulgeld.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung von Rumänien verpflichtet sich\n(1) Die deutsche Spezialabteilung umfasst mindestens die\n1. die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu        Lyzealklassen. Sie kann nach Abstimmung der Lehrpläne auf die\nschaffen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen,       anderen Jahrgangsstufen ausgedehnt werden.\ndamit der deutsche Sprachunterricht und der deutschspra-\n(2) Unterrichtssprachen an den deutschen Spezialabteilungen/\nchige Fachunterricht an den deutschen Spezialabteilungen/\nSchulen sind Deutsch und Rumänisch.\nSchulen unter optimalen Bedingungen stattfindet;\n(3) Die Wochenstundenzahlen des deutschen Sprachunter-\n2. die erforderlichen deutschen und rumänischen Lehrkräfte\nrichts und des deutschsprachigen Fachunterrichts in den einzel-\neinzustellen und eine deutsche Lehrkraft zum Leiter der deut-\nnen Jahrgangsstufen werden in den Stundentafeln festgelegt.\nschen Spezialabteilung zu ernennen;\n(4) Der deutschsprachige Fachunterricht umfasst zumindest\n3. sicherzustellen, dass der deutsche Sprachunterricht und der\nMathematik und zwei naturwissenschaftliche Fächer (Physik,\ndeutschsprachige Fachunterricht, der zum Sprachdiplom II\nChemie, Biologie) sowie einen angemessenen Teil in Geschichte.\nbzw. zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führen soll,\nvon den Schulbehörden Rumäniens gemäß den für diese              (5) Für die in deutscher Sprache unterrichteten Fächer gelten\nAbschlüsse zwischen den Vertragsparteien vereinbarten         – bei Modell B – deutsche Lehrpläne und Richtlinien. Diese wer-\nRegelungen organisiert wird;                                  den zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. In der Spezial-\n4. darüber hinaus sicherzustellen, dass mit der deutschen allge-  abteilung richtet sich der Unterricht auch nach den Lehrinhalten\nmeinen Hochschulreife den Schülern der deutschen Spezial-     und Arbeitsmethoden, die für die entsprechenden Jahrgangs-\nabteilungen ein rumänischer Sekundarabschluss und eine        stufen in der Bundesrepublik Deutschland gelten.\nrumänische Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt wer-           (6) Der Unterricht in rumänischer Sprache wird von rumäni-\nden.                                                          schen Lehrkräften mit entsprechender Lehrbefähigung erteilt.\nArtikel 4\nArtikel 9\n(1) Die deutsche Seite erklärt sich bereit, mit der rumänischen\n(1) Für die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom der Stufe II\nSeite bei der Einrichtung von deutschen Spezialabteilungen an\nund für die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nrumänischen Schulen zusammenzuarbeiten und die deutschen\ngelten die Prüfungsordnungen der Kultusministerkonferenz der\nSpezialabteilungen/Schulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen\npädagogisch und sachlich zu unterstützen.\nFassung.\n(2) Die von der deutschen Seite gewährte Unterstützung kann\n(2) Die Prüfungen zum Sprachdiplom II werden unter der Lei-\nunter anderem beinhalten:\ntung eines deutschen Prüfungsberechtigten durchgeführt.\na) die Vermittlung eines Leiters der deutschen Spezialabteilung,\n(3) Bei der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\nb) die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften,                ist ein Beauftragter der Kultusministerkonferenz der Länder in der\nBundesrepublik Deutschland Prüfungsleiter. Ein Beauftragter\nc) die pädagogische Beratung bei der Ausarbeitung der erfor-\ndes rumänischen Unterrichtsministeriums ist Mitglied des Prü-\nderlichen Lehrpläne,\nfungsausschusses.\nd) die Bestellung eines Prüfungsbeauftragten,\n(4) In der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife\ne) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie      nimmt das Pflichtfach Rumänisch die Stellung der Landessprache\ndie Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,       im Sinne der Bestimmungen der Prüfungsordnung ein.","806                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001\n(5) Das von den Absolventen der deutschen Spezialabteilun-                  (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren.\ngen/Schulen erworbene Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife                Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils\nist eine Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium in Rumä-                  weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Ver-\nnien und in der Bundesrepublik Deutschland.                                 tragspartei spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen\nGeltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nA r t i k e l 10                                 (3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die ver-\neinbarten Maßnahmen mit dem Ende desjenigen Schuljahres ein-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\ngestellt, in dem das Abkommen außer Kraft tritt.\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten                  (4) Die Anlage zu diesem Abkommen, die integraler Bestandteil\nerfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens gilt der Tag des Eingangs          dieses Abkommens ist, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in\nder letzten Notifikation.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Bukarest am 15. März 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A n t o n R o ß b a c h\nFür die Regierung von Rumänien\nLiviu Maior\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber schulische Zusammenarbeit\nPersonalstatut                                           Vor der Neuverpflichtung eines deutschen Lehrers werden\ndie Bewerbungsunterlagen vom Bundesverwaltungsamt\nder deutschen Lehrkräfte, die in Rumänien an deutschen Spe-                       – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – dem Leiter\nzialabteilungen/Schulen tätig sind.                                               der deutschen Spezialabteilung an der betreffenden Schule\nübersandt, der dem Schulleiter die Einstellung vorschlägt.\nA. Ziel des Personalstatuts                                                       Der Vertragsabschluss bedarf der Zustimmung durch das\nUnterrichtsministerium von Rumänien.\nDas Ziel dieses Personalstatuts ist die Sicherstellung einer engen\nZusammenarbeit zwischen den rumänischen Schulen mit deut-                         Voraussetzung für den Vertragsabschluss bei Auslands-\nschen Spezialabteilungen und den an diese Schulen vermittelten                    dienstlehrkräften ist die Beurlaubung des Lehrers durch\ndeutschen Lehrkräften durch eine klare Festlegung der Arbeits-                    seinen deutschen Dienstherrn.\nbedingungen und der gegenseitigen Verantwortlichkeit.\n3. Der Vertrag von Auslandsdienstkräften kann auf Vorschlag\ndes Leiters der deutschen Spezialabteilung unter Zustim-\nB. Allgemeine Bestimmungen                                                        mung des Schulleiters vom Unterrichtsministerium von\nRumänien ein Jahr vor Ablauf der Vertragszeit bzw. zum\n1. Im Auftrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik\nfrühestmöglichen Zeitpunkt um ein weiteres Jahr, danach\nDeutschland vermittelt das Bundesverwaltungsamt – Zen-\num zwei weitere Jahre, in besonders begründeten Fällen\ntralstelle für das Auslandsschulwesen – deutsche Lehrkräfte\nauch darüber hinaus verlängert werden. Bei Programmleh-\nfür den Deutschunterricht und den deutschsprachigen\nrern kann der Vertrag jeweils um ein Jahr bis zu einer\nFachunterricht.\nGesamtvertragszeit von sechs Jahren verlängert werden.\n2. Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regie-\nDie Verlängerung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustim-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nmung des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das\nvon Rumänien über schulische Zusammenarbeit schließen\nAuslandsschulwesen – und bei Auslandsdienstlehrkräften\ndie deutschen Lehrkräfte mit dem Unterrichtsministerium\nder weiteren Beurlaubung durch den jeweiligen deutschen\nvon Rumänien bzw. nach Zustimmung des Ministeriums mit\nDienstherrn.\nden zuständigen Behörden einen Dienstvertrag. Dieser hat\nbei Auslandsdienstlehrkräften zunächst eine Laufzeit von                    Wird eine Verlängerung nicht beantragt oder die Zustim-\ndrei Jahren, bei Programmlehrkräften eine Laufzeit von zu-                  mung nicht erteilt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf\nnächst einem Jahr.                                                          des Vertrages.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001                         807\n4. Sofern die zuständige Stelle auf Grund des Dienstvertrages    Bei Prüfungen übernimmt der LdA die im Rahmen der geltenden\nein monatliches Gehalt zahlt, wird dieses in Übereinstim-    Prüfungsordnungen wahrzunehmenden Aufgaben.\nmung mit den einschlägigen rumänischen Rechtsvorschrif-\n1. Unterrichtsziele und -inhalte\nten festgelegt.\n5. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland kann            a) Dem LdA obliegt die fachliche und methodisch-didak-\neinen deutschen Lehrer oder den Leiter der deutschen Spe-           tische Koordination des Unterrichts und der damit ver-\nzialabteilung durch Benachrichtigung des rumänischen                bundenen Aufgaben. Er sorgt für die notwendige Abstim-\nUnterrichtsministeriums abberufen, wenn das Auswärtige              mung zwischen der deutschen Spezialabteilung und der\nAmt der Bundesrepublik Deutschland dies aus Gründen für             gesamten Schule.\ngeboten hält, durch die eine weitere gedeihliche Zusam-          b) Bei der Lehrplanarbeit und bei der Überwachung der Ein-\nmenarbeit nicht gewährleistet erscheint.                            haltung der Lehrpläne aller Fächer sind deutsche Lern-\n6. Bei Ablauf von Dienstverträgen oder bei vorzeitigem Aus-             ziele und die rumänischen Vorschriften zu beachten.\nscheiden eines Lehrers bemüht sich das Bundesverwal-                Lehrpläne für Bildungsgänge, die zu deutschen Abschlüs-\ntungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – im            sen führen, bedürfen der Genehmigung des Bund-Län-\nRahmen des Möglichen, einen neuen Lehrer zu vermitteln.             der-Ausschusses für schulische Arbeiten im Ausland.\n7. Die deutschen Lehrkräfte unterliegen bei ihrer Tätigkeit den\n2. Lehrkräfte\nin ihren Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen sowie\nden Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien            a) Deutsche Lehrkräfte werden regelmäßig im Unterricht\nRumäniens.                                                          vom Leiter der deutschen Spezialabteilung besucht,\n8. Die dienstlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte entsprechen          wenigstens im ersten Dienstjahr und vor einer Vertrags-\nden jeweiligen Regelungen für deutsche Auslandsdienst-              verlängerung. Der LdA fertigt eine Leistungsbeschreibung\nlehrkräfte bzw. für deutsche Programmlehrer.                        an, die dem Schulleiter zur Gegenzeichnung vorgelegt\nwird. Die Leistungsbeschreibung wird dem Unterrichts-\n9. Die deutschen Lehrkräfte können vom Leiter der deutschen             ministerium von Rumänien vor der Entscheidung über\nSpezialabteilung, von Vertretern des Bundesverwaltungs-             eine Vertragsverlängerung zur Kenntnis gegeben.\namts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und vom\nBeauftragten der Kultusministerkonferenz der Länder in der       b) Der LdA ist verantwortlich für die Integration neu vermit-\nBundesrepublik Deutschland sowie von der rumänischen                telter Lehrkräfte in ihren neuen Wirkungskreis.\nSchulaufsicht im Unterricht besucht werden.                      c) Er informiert die deutschen Lehrkräfte über die geltenden\nDer Beauftragte der Kultusministerkonferenz der Länder der          Regelungen in Rumänien, die für Aufenthalt und Lehr-\nBundesrepublik Deutschland kann im Auftrag des deut-                tätigkeit wesentlich sind, und sorgt für die Einhaltung\nschen Dienstherrn der Lehrkraft eine dienstliche Beurteilung        dieser Bestimmungen.\nanfertigen.\nd) Bei schwerwiegenden Beanstandungen fordert der LdA\n10. In dienstlichen Angelegenheiten können der Leiter der deut-           nach gründlicher Prüfung den Lehrer zu einer Verände-\nschen Spezialabteilung und die deutschen Lehrer nur auf             rung seines Verhaltens auf. Tritt eine Änderung nicht ein,\ndem jeweiligen Dienstweg mit offiziellen Stellen Rumäniens          so bringt er die Angelegenheit dem Schulleiter zur Kennt-\nbzw. der Bundesrepublik Deutschland korrespondieren.                nis. In schwerwiegenden Fällen kann der LdA im Einver-\nnehmen mit der zuständigen deutschen Auslandsvertre-\nC. Leiter der deutschen Spezialabteilung (LdA)                            tung, dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das\n1. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland schlägt              Auslandsschulwesen – und dem Unterrichtsministerium\ndem Unterrichtsministerium von Rumänien einen qualifizier-            von Rumänien die Ausübung der Tätigkeit vorläufig unter-\nten Pädagogen als LdA vor. Er verpflichtet sich, Rumänisch            sagen. Die Lehrkraft ist vorher anzuhören.\nmöglichst schnell zu erlernen. Er soll möglichst mit dem           e) Der LdA kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter Lehr-\nrumänischen Schulsystem vertraut sein. Bestätigt das Unter-           kräfte aus zwingenden persönlichen Gründen bis zu drei\nrichtsministerium von Rumänien den Vorschlag, so ist der              Tagen vom Dienst befreien. Die Kontinuität des Unter-\nLeiter der deutschen Spezialabteilung damit ernannt.                  richts wird gewährleistet.\n2. Der Leiter der deutschen Spezialabteilung (LdA) ist nach dem\n3. Schulorganisation\nSchulleiter der Vorgesetzte der deutschen Lehrer. Pädagogi-\nsche Weisungen erteilt er im Einvernehmen mit dem Schul-           a) Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der LdA den\nleiter. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schul-            Ausfall des Unterrichts einzelner Klassen oder Gruppen in\nleiter und LdA sowie eine ständige gegenseitige Information           besonderen Fällen anordnen.\nüber alle Fragen der deutschen Spezialabteilung unerlässlich.\nb) Er vertritt gemeinsam mit dem Schulleiter die deutsche\n3. Die Amtszeit des LdA dauert wenigstens drei Jahre, höchs-              Spezialabteilung gegenüber Schülern, Eltern und Öffent-\ntens acht Jahre.                                                      lichkeit. Er berät gegebenenfalls Schülervertretung und\n4. Die Mitglieder des deutschen Kollegiums, des rumänischen               Elternbeiräte auf der Grundlage der in Rumänien gelten-\nKollegiums und der Schulleitung sind um eine vertrauensvolle          den Bestimmungen.\nZusammenarbeit bemüht. Meinungsverschiedenheiten und               c) Der LdA sorgt in Abstimmung mit dem Schulleiter für die\ndie daraus sich ergebenden Beschwerden werden möglichst               Unterrichtsorganisation, die Raumverteilung, für Aufsich-\ninnerhalb der Schule durch Bemühungen des Schulleiters                ten und Vertretungen.\nund des LdA beigelegt. Nur wenn sie dadurch nicht beseitigt\nwerden können, werden sie den zuständigen rumänischen              d) Er ist verantwortlich für die Verbindung zu den deutschen\nund deutschen Stellen vorgetragen.                                    Stellen (Auslandsvertretung, Bundesverwaltungsamt\n– Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, Kultus-\nD. Aufgaben und Befugnisse des Leiters der deutschen Spezial-             ministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik\nabteilung (LdA)                                                       Deutschland).\nDer LdA ist gemeinsam mit den deutschen Lehrern im Rahmen              e) Der LdA kann einzelne Aufgaben – mit Ausnahme der\nder geltenden Bestimmungen des Landes dafür verantwort-                   Unterrichtsverteilung und der Leistungsbeschreibung –\nlich, dass der Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der deutschen           anderen deutschen Lehrkräften übertragen. Seine Ent-\nSpezialabteilung erfüllt werden kann. Dabei bilden der Deutsch-           scheidungsbefugnis und seine Verantwortung werden\nunterricht und der deutschsprachige Fachunterricht Arbeits-               dadurch nicht berührt. Er macht dem Schulleiter von der\nschwerpunkte.                                                             Aufgabenübertragung Mitteilung.","808                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.                                                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nE. Vorzeitige Kündigung der Dienstverträge                                            2. Schwerwiegende Unzulänglichkeiten im pädagogischen Be-\nreich.\nDie Auflösung des Dienstvertrages in beiderseitigem Einverneh-\nmen ist möglich.                                                                      3. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Dienstvertra-\nges.\nWenn schwerwiegende pädagogische Gründe für die vorzeitige\nVertragskündigung einer deutschen Lehrkraft vorliegen, teilt das                      F. Sonstige Bestimmungen\nUnterrichtsministerium von Rumänien dem LdA die Gründe mit\nund bittet ihn und die Lehrkraft um Stellungnahme. Nach Abmah-                        1. Das Unterrichtsministerium von Rumänien erhebt keine Ein-\nnung und einem Scheitern der Schlichtungsbemühungen unter                                wendungen dagegen, dass für interne Entscheidungen inner-\nBeteiligung der deutschen Auslandsvertretung und des LdA kann                            halb der deutschen Spezialabteilung die von der Kultusminis-\ndas Unterrichtsministerium von Rumänien die vorzeitige Kündi-                            terkonferenz herausgegebene Konferenzordnung für deut-\ngung aussprechen.                                                                        sche Schulen im Ausland entsprechend angewendet wird,\nsoweit die Anwendung nicht zu Folgerungen führt, die rumä-\nEntsprechendes gilt für die vorzeitige Kündigung des Vertrages                           nischen Bestimmungen widersprechen.\nmit dem Leiter der deutschen Spezialabteilung.\n2. Das Unterrichtsministerium von Rumänien erhebt keine Ein-\nDas Unterrichtsministerium von Rumänien bemüht sich rechtzei-                            wendungen dagegen, dass die deutschen Lehrer einen\ntig um die Herstellung eines Einvernehmens mit der deutschen                             Lehrerbeirat wählen. Die Tätigkeit des Lehrerbeirats muss im\nAuslandsvertretung und den zuständigen deutschen Stellen.                                Einklang mit den rumänischen Gesetzen und Dienstvorschrif-\nten erfolgen.\nGründe für eine vorzeitige Kündigung können unter anderem\nsein:                                                                                 3. Meinungsverschiedenheiten bei Anwendung dieses Perso-\nnalstatuts sollen auf diplomatischem Weg zwischen der Bot-\n1. Nichtbefolgung der Anweisungen der Schulleitung und Nicht-                            schaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest und dem\nbeachtung der einschlägigen rumänischen Verordnungen.                              Unterrichtsministerium von Rumänien beigelegt werden."]}