{"id":"bgbl2-2001-25-2","kind":"bgbl2","year":2001,"number":25,"date":"2001-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/25#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_25.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-07-16T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001                              799\nErklärungen\nfür das Ratsprotokoll\n1. Der Rat ist sich darin einig, dass die Parameter und die              diese Berechnungsmethode dem vorliegenden Beschluss\nBerechnungsmethoden in Bezug auf den eingefrorenen Satz               und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Ber-\nnach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b, die zur Bestimmung des           lin voll und ganz entspricht.\neinheitlichen Satzes nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zu\nverwenden sind, im Rahmen von Artikel 9 erneut geprüft wer-       4. In Bezug auf Nummer 75 der Schlussfolgerungen des\nden sollten, damit insbesondere den Auswirkungen einer                Europäischen Rates in Berlin erklärt die Kommission, dass\nkünftigen Erweiterung Rechnung getragen werden kann.                  sie bei Verweisen auf Haushaltsungleichgewichte in ihren\nBerichten die Verwaltungsausgaben aus Darstellungsgrün-\n2. Wenn die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der                  den ausklammern wird.\nVerordnung 2223/96 unterbreitet, wird sie die Mitgliedstaaten\nüber die eventuelle Notwendigkeit unterrichten, die nach Arti-    5. Die Kommission bestätigt ihre Absicht, vor Ende des Jahres\nkel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 3 Absatz 4 des              2004 im Lichte der künftigen Erweiterung und der erforder-\nEigenmittelbeschlusses vorgesehenen Verfahren einzuleiten.            lichen Vereinfachung eine Überprüfung nach Artikel 9 vorzu-\nlegen, die sich auf alle einschlägigen Faktoren erstreckt, ins-\nDas Verfahren nach Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird ein-         besondere auf die in Artikel 9 erwähnten Faktoren sowie den\ngeleitet, wenn ein Kommissionsvorschlag eine Änderung des             in Artikel 2 Absatz 4 erwähnten eingefrorenen Satz, die Wind-\nBVE-Begriffs zur Folge hat, die die Struktur der Eigenmittel          fall-Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln für das VK\nberührt.                                                              und die Indexierung der Windfall-Gewinne in Bezug auf die\nDas Verfahren nach Artikel 3 Absatz 4 wird eingeleitet, wenn          Erweiterung, auf die in Artikel 4 verwiesen wird.\nein Kommissionsvorschlag eine bedeutende Änderung des\n6. Die belgische und die luxemburgische Delegation erinnern an\nBVE-Niveaus zur Folge hat; das Verfahren wird darauf ausge-\nihre Einwände gegen die von der Kommission gewählten\nrichtet sein, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellten\nModalitäten für die Berücksichtigung und Aufteilung der Ver-\nFinanzmittel in ihrer Höhe unverändert zu belassen.\nwaltungsausgaben. Diese Ausgaben besonderer Art entspre-\n3. Der Rat billigt einstimmig die von der Kommission für die             chen nicht den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen\nBerechnung des Korrekturbetrags für das Vereinigte König-             Mitgliedstaaten. Wie 1994 erklären sich die belgische und die\nreich in Betracht gezogene Methode, die im Einzelnen in dem           luxemburgische Delegation jedoch bereit, ihre Verwendung\nüberarbeiteten Kommissionsdokument vom 30. März 2000                  ausschließlich zu Zwecken der Berechnung des Korrektur-\ndargelegt ist. Der Rat ist einstimmig der Auffassung, dass            betrags für das Vereinigte Königreich nicht zu behindern.\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juli 2001\nDas in Eriwan am 11. April 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000 wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 16. Juli 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","800               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nund\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\ndie Regierung der Republik Armenien –                   der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 2\nArmenien,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzu vertiefen,                                                           Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und den\nEmpfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\nder Republik Armenien beizutragen –                                     hensverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nArtikel 1                                  selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nes der Regierung der Republik Armenien und beziehungsweise\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nren.\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\nArtikel 3\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,– DM\nDie Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich:\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen Steuern\n7 669 378,22 Euro, in Worten: sieben Millionen sechshundert-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig Euro, 22)\nmit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2\nfür die Vorhaben:\nerwähnten Verträge in der Republik Armenien erhoben werden.\na) Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Kanaker in Höhe\nvon bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen\nArtikel 4\nDeutsche Mark; nachrichtlich: 5 112 918, 81 Euro, in Wor-\nten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-            Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\nachtzehn Euro, 81),                                            aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nb) Kommunale Infrastruktur in weiteren Regionen in Höhe            rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nvon bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen           Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nDeutsche Mark; nachrichtlich: 2 556 459,41 Euro, in Wor-       feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtausend-         Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nvierhundertneunundfünfzig Euro, 41),                           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nworden ist.                                                        Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                          Artikel 5\nland und der Regierung der Republik Armenien durch andere\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nVorhaben ersetzt werden.\nrung der Republik Armenien der Regierung der Bundesrepublik\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nRegierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeitpunkt             zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur             des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 11. April 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Seitz\nHeidemarie Wieczorek-Zeul\nFür die Regierung der Republik Armenien\nVartan Khachatryan"]}