{"id":"bgbl2-2001-25-1","kind":"bgbl2","year":2001,"number":25,"date":"2001-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften","law_date":"2001-08-16T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["794   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001\nGesetz\nzu dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000\nüber das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften\nVom 16. August 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem Beschluss des Rates vom 29. September 2000 (ABl. L 253/42 vom\n7. Oktober 2000) über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemein-\nschaften sowie den zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abge-\ngebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluss und die zu diesem\nBeschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 10 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001                                          795\nBeschluss des Rates vom 29. September 2000\nüber das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften\n(Übersetzung)\nDer Rat der Europäischen Union –                                                    7. Es ist angezeigt, diese in Prozent des BSP ausgedruckten\nObergrenzen anzupassen, damit die Höhe der Einnahmen,\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                                 die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden,\nGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269,                                                unverändert bleibt; hierzu ist eine Formel zur Bestimmung\nder neuen Obergrenzen unter Bezug auf das BSP, wie es für\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen                                 die Zwecke dieses Beschlusses definiert wurde, aufzustel-\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,                                            len, die nach dessen Inkrafttreten zugrunde zu legen ist.\n8. Dieselbe Methode sollte künftig bei Änderungen des ESVG\nauf Vorschlag der Kommission1),\n95 angewandt werden, die sich möglicherweise auf das BSP\nauswirken.\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2),\n9. Um der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im\nnach Stellungnahme des Rechnungshofs 3),                                               System der Eigenmittel auch weiterhin Rechnung zu tragen\nund für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die\nnach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschus-                                regressiven Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel\nses 4),                                                                                    zu korrigieren, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung in\nBerlin vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt,\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                                      dass die Regeln für die Finanzierung der Union wie folgt\ngeändert werden sollten:\n1. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und                                – Der maximale Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel sollte\n25. März 1999 in Berlin unter anderem festgehalten, dass                                 für die Jahre 2002 und 2003 von 1 % auf 0,75 % und ab\ndas System der Eigenmittel der Europäischen Gemein-                                      2004 auf 0,50 % gesenkt werden;\nschaften gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und\nauf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität                       – die MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage der Mitglied-\nder einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen.                               staaten sollte auf 50 % ihres BSP begrenzt bleiben.\n2. Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewähr-                          10. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und\nleisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine                               25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass der von den\ngeordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist                          Mitgliedstaaten einbehaltene Satz für Erhebungskosten im\neine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten.                                        Zusammenhang mit den so genannten traditionellen Eigen-\nmitteln, die dem Haushalt der Europäischen Union zufließen,\n3. Für die Zwecke des Haushalts der Europäischen Union und                              angepasst werden sollte.\nder Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften sind zuver-\nlässige Daten heranzuziehen. Durch das Europäische System                     11. Die Haushaltsungleichgewichte sollten so korrigiert werden,\nVolkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend „ESVG                           dass die für die Gemeinschaftspolitiken verfügbaren Eigen-\n95“ genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des                              mittel nicht angetastet werden; dabei sollte so weit wie\nRates 5) wird eine qualitative Verbesserung der Daten der                           möglich auf ausgabenpolitische Maßnahmen zurückge-\nvolkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermöglicht.                                  griffen werden.\n4. Für die Eigenmittelzwecke sollten die neuesten statistischen                   12. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und\nKonzepte verwendet werden, und dementsprechend sollte                               25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die mit dem\ndas Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke das Brutto-                          Beschluss 88/376/EWG, Euratom7) festgelegte und mit dem\nvolkseinkommen (BVE) bedeuten, wie es von der Kommis-                               Beschluss 94/728/EG, Euratom bestätigte Berechnungs-\nsion in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung                                  formel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte\n(EG) Nr. 2223/96 errechnet wird.                                                    zugunsten des Vereinigten Königreichs die „Windfall-\nGewinne“, die sich aus Änderungen des Finanzierungs-\n5. Sollten Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderun-                               systems sowie infolge künftiger Beitritte ergeben, nicht\ngen des von der Kommission gemäß der Verordnung (EG)                                einschließen sollte. Zum Zeitpunkt der Erweiterung werden\nNr. 2223/96 errechneten BVE führen, so hätte der Rat zu                             die aufteilbaren Gesamtausgaben durch eine Anpassung\nbeschließen, ob diese Änderungen für die Eigenmit-                                  um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitritts-\ntelzwecke berücksichtigt werden.                                                    ausgaben in den beitretenden Ländern entspricht; damit\n6. Gemäß dem Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates                                     wird sichergestellt, dass Ausgaben, die gegenwärtig für die\nvom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel                                Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der\nder Europäischen Gemeinschaften6) wurde die Eigenmittel-                            Berechnung des Korrekturbetrags außer Betracht bleiben.\nobergrenze für 1999 auf 1,27 % des BSP der Gemein-                            13. Die Beschreibung der Berechnung der zugunsten des\nschaften zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel                          Vereinigten Königreichs vorgesehenen Korrektur der Haus-\nfür Verpflichtungen insgesamt auf 1,335 % des BSP der                               haltsungleichgewichte wurde aus Gründen der Klarheit\nGemeinschaften festgesetzt.                                                         vereinfacht. Diese Vereinfachung hat keine Auswirkungen\nauf den Betrag dieser Korrektur zugunsten des Vereinigten\n1)  ABl. C 274 E vom 28. 9. 1999, S. 39.                                                   Königreichs.\n2)  Stellungnahme vom 17. November 1999 (ABl. C 189 vom 7. 7. 2000, S. 79).\n14. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und\n3)  ABl. C 310 vom 28. 10. 1999, S. 1.\n4)\n25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die Finanzie-\nABl. C 368 vom 20. 12. 1999, S. 16.\n5)\nrung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zuguns-\nABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98\n(ABl. L 58 vom 27. 2. 1998, S. 1).\n6)  ABl. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.                                               7)  ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.","796              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001\nten des Vereinigten Königreichs so geändert werden sollte,        aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den\ndass der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs        Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten.\nund Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres norma-\n(2) In den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzen-\nlen Anteils reduziert wird.\nde Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem\n15. Für die Währungsreserve (nachstehend „EAGFL-Währungs-           EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen einer gemein-\nreserve“ genannt), die Reserve für Darlehensgarantien und     samen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren nach\ndie Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern sind  Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Artikel 173 des Euratom-\nspezifische Bestimmungen erlassen worden.                     Vertrags durchgeführt worden ist.\n16. Es ist angezeigt, dass die Kommission vor dem 1. Januar            (3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß\n2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems        Absatz 1 Buchstaben a und b, die nach dem 31. Dezember 2000\nvornimmt und dem Bericht hierüber erforderlichenfalls         festgestellt werden, 25 % für die Erhebung ein.\ngeeignete Vorschläge beifügt; sie berücksichtigt hierbei alle\n(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz\nrelevanten Faktoren, wozu auch die Auswirkungen der\nentspricht dem Satz, der sich ergibt aus der Differenz zwischen\nErweiterung auf die Finanzierung des Haushalts der\nEuropäischen Union, die Möglichkeit einer Änderung der        a) dem maximalen MwSt-Abrufsatz von\nEigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer\n0,75 % für 2002 und 2003,\nEigenmittel und die dem Vereinigten Königreich zugestan-\ndene Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die            0,50 % ab 2004\nDeutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden\nund\nzugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzie-\nrung dieser Korrektur gehören.                                b) einem Satz („eingefrorenen Satz“), der dem Verhältnis zwi-\nschen dem Referenzausgleichsbetrag nach Artikel 4 und der\n17. Es sind Bestimmungen zu erlassen, die den Übergang von\nSumme der gemäß Absatz 1 Buchstabe c festgestellten\ndem mit dem Beschluss 94/728/EG, Euratom eingeführten\nMwSt-Bemessungsgrundlagen aller Mitgliedstaaten ent-\nSystem zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluss erge-\nspricht, wobei berücksichtigt wird, dass sich das Vereinigte\nbenden System regeln.\nKönigreich nicht an der Finanzierung seines Korrekturan-\n18. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und               spruchs beteiligt und der Anteil Deutschlands, der Nieder-\n25. März 1999 festgelegt, dass dieser Beschluss am                lande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung der\n1. Januar 2002 in Kraft treten soll –                             VK-Korrektur auf ein Viertel ihres normalen Anteils reduziert\nwird.\nhat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitglied-\n(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Satz wird auf\nstaaten zur Annahme empfiehlt:\ndas BSP der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt.\nArtikel 1                               (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nnicht angenommen, bleiben der einheitliche MwSt-Eigenmittel-\nDen Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts        satz und der auf die BSP der Mitgliedstaaten anwendbare Satz\nnach Maßgabe der folgenden Artikel die Eigenmittel gemäß Arti-      unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der\nkel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-          EAGFL-Währungsreserve, der Reserve für Darlehensgarantien\nschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) und Artikel 173 des       und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern\nVertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft             gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten\n(nachstehend „Euratom-Vertrag“ genannt) zugewiesen.                 der neuen Sätze gültig.\nDer Haushalt der Europäischen Union wird, unbeschadet der              (7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BSP das BVE\nsonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemein-       eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in\nschaften finanziert.                                                Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 2223/96/EG errechnet wird.\nArtikel 2                            Sollten Änderungen des ESVG 95 zu wesentlichen Änderungen\n(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der           des von der Kommission errechneten BVE führen, so beschließt\nEuropäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:                   der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach\nAnhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen\na) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge,          für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt\nzusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Waren-       werden.\nverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemein-\nschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik einge-\nführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abga-                                     Artikel 3\nben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für           (1) Der Gesamtbetrag der den Gemeinschaften für Mittel für\nZucker vorgesehen sind;                                         Zahlungen zur Verfügung stehenden Eigenmittel darf einen\nb) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den        bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mit-\nWarenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der          gliedstaaten nicht überschreiten. Dieser auf zwei Dezimalstellen\nGemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt      gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember\nwerden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Grün-    2001 nach folgender Formel errechnet:\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal-     Eigenmittelobergrenze =\nlenden Erzeugnisse;\n1998 + 1999 + 2000 BSP ESVG 2. Auflage\nc) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mit-        1,27 % ҂\ngliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemein-                              1998 + 1999 + 2000 BSP ESVG 95\nschaftsvorschriften bestimmte, einheitliche MwSt-Eigenmit-\n(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die in den Gesamthaushalts-\ntelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats erge-\nplan der Europäischen Union eingesetzt werden, müssen eine\nben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungs-\ngeordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen\ngrundlage darf 50 % des nach Absatz 7 definierten BSP eines\nführt, das einen bestimmten Prozentsatz der BSP der Mitglied-\njeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;\nstaaten nicht übersteigt. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete\nd) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im           Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach\nRahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung           folgender Formel errechnet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001                         797\nObergrenze Mittel für Verpflichtungen =                             Vereinigten Königreichs – berechnet; sodann wird er in der Weise\n1998 + 1999 + 2000 BSP ESVG 2. Auflage             angepasst, dass der Finanzierungsanteil Deutschlands, der\n1,335 % ҂                                                          Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich\n1998 + 1999 + 2000 BSP ESVG 95                  normalerweise aus dieser Berechnung ergebenden Anteile be-\ngrenzt wird.\nEs ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Ver-\npflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu            (2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird\ngewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind, und dass die    mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c\nin Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen ein-      und d verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tra-\ngehalten werden können.                                             gende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d hinzu.\n(3) Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde die neue Eigen-\nmittelobergrenze vor dem 31. Dezember 2001 mit.                        (3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4\nund dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.\n(4) Die Methode nach den Absätzen 1 und 2 wird auch ange-\nwandt im Falle von Änderungen am ESVG 95, die sich auf das             (4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nBSP auswirken.                                                      nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festge-\nstellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das\nArtikel 4                             Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitglied-\nstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.\nEs wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugun-\nsten des Vereinigten Königreichs angewandt.\nArtikel 6\nDiese Korrektur wird wie folgt bestimmt:\nDie Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der\na) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende       Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben.\nDifferenz berechnet zwischen                                    Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung\n– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an       der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven – der\nder Summe der nicht begrenzten MwSt-Bemessungs-              EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung von\ngrundlagen und                                               Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten\nvon Drittländern – erforderlich sind, werden erst dann bei den\n– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an       Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch\nden aufteilbaren Gesamtausgaben.                             genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise\nb) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausga-       dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8\nben multipliziert.                                              Absatz 2 erlassen.\nc) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.\nArtikel 7\nd) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der\nEin etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften\nBetrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus\ngegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines\nder Begrenzung der MwSt-Eigenmittelbemessungsgrund-\nHaushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.\nlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-\nbe d ergibt, d.h. die Differenz zwischen                        Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln aus\nKapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungs-\n– den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2\nreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im\nAbsatz 1 Buchstaben c und d finanziert werden und die\nZusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Ein-\ndas Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der\nnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden\neinheitliche Satz auf die nicht begrenzten Bemessungs-\nals Eigenmittelbeträge angesehen.\ngrundlagen angewandt worden wäre, und\n– den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Arti-                                     Artikel 8\nkel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d.\n(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2\ne) Ab dem Jahr 2001 wird von dem Betrag gemäß Buchstabe d           Absatz 1 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedstaaten\nder Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte          nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nKönigreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmittel-     erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemein-\neinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b           schaftsregelung anzupassen sind.\nergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit\nverbundene Kosten einbehalten.                                  Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung\nder einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mit-\nf)  Bei jeder Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft wird        gliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die\nder Betrag gemäß Buchstabe e angepasst, um den Korrek-          Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstim-\nturbetrag zu senken; damit wird sichergestellt, dass Ausga-     mung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und\nben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt     erstattet der Haushaltsbehörde Bericht.\nwerden, auch künftig bei der Berechnung des Korrekturbe-\ntrags außer Betracht bleiben. Durch eine Anpassung werden       Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1\ndie aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verrin-         Buchstaben a bis d der Kommission zur Verfügung.\ngert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitreten-    (2) Unbeschadet der in Artikel 248 des EG-Vertrags und in Arti-\nden Ländern entspricht. Alle so berechneten Beträge werden      kel 160c des Euratom-Vertrags vorgesehenen Rechnungsprü-\nauf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und jährlich        fung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ord-\ndurch Anwendung des bei der Anpassung der Finanziellen          nungsmäßigkeit – diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen\nVorausschau zugrunde gelegten BSP-Deflators angepasst.          erstrecken sich im Wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effi-\nzienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung\nArtikel 5                             der Grundlage für die MwSt- und BSP-Eigenmittel – und unbe-\nschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 279 Buchstabe c\n(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten\ndes EG-Vertrags sowie Artikel 183 Buchstabe c des Euratom-\nnach den folgenden Modalitäten finanziert:\nVertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach\nDie Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach     Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur\ndem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen          Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften\ngemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d – unter Ausschluss des         sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Ein-","798              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2001\nnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber,                (2)\nwie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen\na) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird der Beschluss 94/728/\nund wann sie abzuführen sind.\nEG, Euratom zum 1. Januar 2002 aufgehoben. Verweise auf\nden Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Er-\nArtikel 9\nsetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene\nDie Kommission nimmt vor dem 1. Januar 2006 eine generelle                Mittel der Gemeinschaften8), den Beschluss 85/257/EWG,\nÜberprüfung des Eigenmittelsystems vor und fügt dem Bericht                  Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der\nhierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei; sie berück-           eigenen Mittel der Gemeinschaften9), den Beschluss 88/ 376/\nsichtigt hierbei alle relevanten Faktoren, wozu auch die Aus-                EWG, Euratom oder den Beschluss 94/728/EG, Euratom sind\nwirkungen der Erweiterung auf die Haushaltsfinanzierung, die                 als Verweise auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen.\nMöglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur durch die\nSchaffung neuer autonomer Eigenmittel und die dem Vereinigten          b) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom\nKönigreich zugestandene Korrektur der Haushaltsungleich-                     und 94/728/EG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung\ngewichte sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich                 und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwen-\nund Schweden zugestandene Reduzierung des Finanzierungs-                     dung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf\nanteils gemäß Artikel 5 Absatz 1 gehören.                                    die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen\n50 % bis 55 % des BSP der Mitgliedstaaten begrenzte\nMwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei\nArtikel 10\nder Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewich-\n(1) Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom General-                te zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushalts-\nsekretär des Rates bekannt gegeben und im Amtsblatt der Euro-                jahre 1988 bis 2000 anzuwenden.\npäischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nc) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin\nDie Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver-              10 % der Beträge ein, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-\nzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfas-              ben a und b Bezug genommen wird und die bis zum\nsungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses                 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten im Einklang mit\nerforderlich sind.                                                           dem geltenden Gemeinschaftsrecht zur Verfügung gestellt\nDieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf            werden sollten.\nden Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterab-\nsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 2002 wirksam, mit Ausnahme         8)  ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.\nvon Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4, die zum 1. Januar 2001 wirk-     9)  ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Beschluss aufgehoben durch den Beschluss\nsam werden.                                                                88/376/EWG, Euratom.\nGeschehen zu Brüssel am 29. September 2000.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nL. F a b i u s"]}