{"id":"bgbl2-2001-24-8","kind":"bgbl2","year":2001,"number":24,"date":"2001-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/24#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_24.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über die abschließende Regelung noch offener liegenschaftlicher Vermögensfragen","law_date":"2001-07-04T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nVom 3. Juli 2001\nDie B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der\nR e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der\nBundesrepublik Jugoslawien, durch das Abkommen vom 22. November 1950\nüber die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder\nkulturellen Charakters (BGBl. 1957 II S. 170) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 19).\nBerlin, den 3. Juli 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowakischen Abkommens\nüber die abschließende Regelung\nnoch offener liegenschaftlicher Vermögensfragen\nVom 4. Juli 2001\nDas in Berlin am 29. Juni 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen\nRepublik über die abschließende Regelung noch offener\nliegenschaftlicher Vermögensfragen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. Juli 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001                            781\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber die abschließende Regelung noch offener liegenschaftlicher Vermögensfragen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 4\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird der\nRegierung der Slowakischen Republik Hilfe und Unterstützung\ndie Regierung der Slowakischen Republik –\nbei der Herstellung der notwendigen Kontakte zu Investoren\ngetragen von dem Wunsch, die noch offenen liegenschaft-           und Baubetreuern leisten, um eine umgehende Errichtung\nlichen Vermögensfragen abschließend zu regeln –                      eines neuen Kanzleigebäudes in der Hildebrandstraße 24/25 in\nBerlin-Mitte zu erleichtern.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                             Artikel 5\nDer Slowakischen Republik wird eine noch zu vermessende,             Der Regierung der Slowakischen Republik wird den von den\nteils landeseigene, teils bundeseigene Teilfläche von rund ein-      zuständigen Behörden, insbesondere denen des Bezirks Mitte\ntausenddreihundertundfünfzig Quadratmetern an dem Grund-             von Berlin, für die Errichtung eines Kanzleigebäudes in der\nstück in Berlin-Mitte, Hildebrandstraße 24/25, in dem an-            Hildebrandstraße 24/25 in Berlin-Mitte erteilten Auflagen Folge\nliegenden Lageplan durch die schraffierte Fläche zwischen            leisten. Hierzu gehört vor allem, dass das zu errichtende Kanzlei-\nder die Punkte ABCD verbindenden Linie dargestellt, in einem         gebäude mit dem Nachbargebäude in Form einer sogenannten\ngetrennten Vertrag zu Eigentum übertragen.                           Doppelhausbebauung möglichst gleichzeitig errichtet wird; diese\nBebauung ist spätestens innerhalb von drei Jahren gerechnet\nab dem Tag der Beurkundung des Übereignungsvertrages\nArtikel 2                                für das Grundstück zu beginnen oder spätestens innerhalb\n(1) Die Slowakische Republik erhält die Möglichkeit einer An-     von fünf Jahren fertigzustellen.\nmietung von rund 753 Quadratmetern Nutzfläche im vierten Ober-\ngeschoss der Liegenschaft Pariser Straße 44 in Berlin-Wilmers-\ndorf, längstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der                                 Artikel 6\nÜbergabe, nach Maßgabe eines getrennten Mietvertrages.                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\n(2) Die Slowakische Republik übernimmt die für das Miet-          Regierung der Slowakischen Republik erklären, dass mit dieser\nobjekt anfallenden laufenden Betriebskosten. Zusätzlich zahlt        Vereinbarung die Gesamtheit der zwischen den Vertragsparteien\nsie ab dem 1. Juli 2001 einen Mietzins in Höhe von 4 500,– DM        noch offenen liegenschaftlichen Vermögensfragen, einschließ-\npro Monat. Dieser abgesenkte Mietzins gilt längstens drei Jahre.     lich der die Liegenschaften in der Leipziger Straße und der\nSofern das Mietobjekt länger genutzt wird, zahlt die Slowakische     Rauchstraße in Berlin-Mitte betreffend, abschließend für die\nRepublik danach die ortsübliche Gewerbemiete.                        Vergangenheit und die Zukunft geregelt sind.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Slowakische Republik räumt das derzeitige Kanzlei-\ngebäude in der Leipziger Straße 36/Charlottenstraße 24 in               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBerlin-Mitte bis spätestens zum 31. Juli 2001.                       Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 29. Juni 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLohkamp\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nFoltín",""]}