{"id":"bgbl2-2001-24-5","kind":"bgbl2","year":2001,"number":24,"date":"2001-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_24.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"2001-06-29T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001                        775\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 29. Juni 2001\nDas in Bonn am 26. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasachstan\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 19 Abs. 1\nam 17. Februar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. Juni 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nLohkamp\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKasachstan und im Transit durch diese Staaten durch Unter-\nund\nnehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staats zur Ausführung dieser\ndie Regierung der Republik Kasachstan –                Beförderungen berechtigt sind.\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern –                                    2. Abschnitt\nPersonenverkehr\nhaben Folgendes vereinbart:\nArtikel 2\n1. Abschnitt                               (1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraft-\nAnwendungsbereich\nomnibussen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter.\nDas gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen\nArtikel 1                              Verkehrsdiensten.\nDieses Abkommen regelt nach Maßgabe der innerstaatlichen          (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nRechtsnormen der Vertragsparteien die Beförderung von Per-        Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nsonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr          Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.","776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001\nArtikel 3                          4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der\nReisegruppe,\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Per-\nsonen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im Voraus     5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen,\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungs-     6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\nentgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher           besetzt oder leer erfolgen soll,\nfestgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies\ngilt auch für Verkehre, die im Wesentlichen wie Linienverkehre  7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer,\ndurchgeführt werden.                                            8. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-\nsetzenden Kraftomnibusse.\n(2) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen                                  Artikel 5\nnach Maßgabe der geltenden Rechtsnormen der jeweiligen\nNach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 3 erteilte\nVertragspartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum\nGenehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen genutzt\nvon bis zu fünf Jahren erteilt werden.\nwerden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein anderes\n(3) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der     Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des Gelegen-\nFahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen be-        heitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Genehmigung\ndürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden       angegeben genutzt werden. Die Genehmigung berechtigt nicht,\nbeider Vertragsparteien.                                        Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei liegenden Orten zu befördern (Kabotageverbot). Im\n(4) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie\nRahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer,\nAnträge nach Absatz 3 sind rechtzeitig bei der zuständigen\ndem die Genehmigung erteilt ist, Auftragsunternehmer aus der\nBehörde der Vertragspartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet\nBundesrepublik Deutschland oder aus der Republik Kasachstan\ndas Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind\neinsetzen. Sie müssen diese Genehmigung mit sich führen.\nmit einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dieser Ver-\ntragspartei dem Verkehrsministerium der anderen Vertragspartei\nunmittelbar zu übersenden.\n3. Abschnitt\n(5) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen folgende\nAngaben enthalten:                                                                         Güterverkehr\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes Unternehmens,                                                                       Artikel 6\n2. Art des Verkehrs,                                             Für Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertrags-\npartei, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und\n3. beantragte Genehmigungsdauer,                              dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechselverkehr)\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich,       sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Ver-\nwöchentlich),                                             tragspartei bedürfen Unternehmer für jede Beförderung einer\nGenehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei mit\n5. Fahrplan,                                                  Ausnahme der in Artikel 8 genannten Beförderungen.\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-                                   Artikel 7\ngangsstellen),\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt,         nur für ihn selbst und ist nicht übertragbar.\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke,                                  (2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraft-\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer,                           fahrzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den\nmitgeführten Anhänger oder Sattelanhänger, unabhängig vom\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse,\nOrt seiner Zulassung.\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen.\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten\nArtikel 4                          Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere\nHin- und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linien-\nZeitraum (Fahrtgenehmigung).\nverkehr gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens ist.\n(4) Beförderungen aus dem Hoheitsgebiet der anderen\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\nVertragspartei in einen dritten Staat und zurück sind mit\nbedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde der jeweils\nGenehmigung der zuständigen Behörde nur zulässig, wenn\nanderen Vertragspartei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-\ndie gewöhnliche Fahrtroute durch das Hoheitsgebiet verläuft,\ngung ist über die zuständige Behörde der eigenen Vertragspartei\nin dem das Fahrzeug zugelassen ist.\nan die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten\nund muss spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs          (5) Unternehmer einer Vertragspartei dürfen keine Güter\ngestellt werden.                                                zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nliegenden Orten (Kabotage) befördern.\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass         (6) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güter-\ndies von der Genehmigung nach Absatz 2 erfasst ist.             verkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem inter-\n(4) Die Anträge nach Absatz 2 müssen insbesondere folgende   national üblichen Muster entsprechen muss.\nAngaben enthalten:\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige An-                                         Artikel 8\nschrift des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reise-      (1) Keiner Genehmigung bedarf die Beförderung von:\nveranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat,\n1. Gegenständen oder Materialien, die ausschließlich bestimmt\n2. Zweck der Reise (Beschreibung),                                  sind zur Werbung, für Unterrichtszwecke, Messen und Aus-\n3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird,                     stellungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001                     777\n2. Geräten und Zubehör für Theater-, Musik-, Film-, Sport-        (4) Soweit für die Beförderung gefährlicher Güter eine Son-\nund Zirkusveranstaltungen sowie für Rundfunk-, Film- oder  dergenehmigung erforderlich ist, muss der Unternehmer diese\nFernsehaufnahmen,                                          Sondergenehmigung bei den zuständigen Behörden der anderen\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen),                    Vertragspartei einholen.\n4. Leichen, Urnen mit der Asche Verstorbener,\nArtikel 12\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamt-\ngewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger,     (1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet,\nsechs Tonnen oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nder Nutzlast der Anhänger, dreieinhalb Tonnen nicht über-  Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die\nsteigt,                                                    jeweils geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen           (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen des\nsowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen    Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-\n(insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern,    gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen\ndie Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen\n7. lebenden Tieren,\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-\n8. Umzugsgut (Hausrat),                                        fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\n9. Postsendungen.                                              der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nbegangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\n(2) Für die Überführung von fabrikneuen leeren Lastkraft-\nfahrzeugen, die für Unternehmer in einem der Staaten bestimmt  1. Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die\nsind, ist eine Genehmigung nicht erforderlich.                     geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung),\n(3) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission      2. vorübergehendes Verbot, Beförderungen entsprechend\nkann auch andere Beförderungen von der Genehmigungspflicht         diesem Abkommen durchzuführen,\nausnehmen.                                                     3. Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den ver-\nantwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nArtikel 9                             Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige\nBehörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom\n(1) Die für Unternehmer der Republik Kasachstan erforder-       Verkehr ausgeschlossen hat.\nlichen Genehmigungen werden durch das Bundesministerium\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom        (3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Ziffer 2 kann auch unmittel-\nMinisterium für Verkehrswesen und Kommunikation der Republik   bar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen\nKasachstan oder den von ihm beauftragten Behörden an die       werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen\nUnternehmer ausgegeben.                                        worden ist.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland         (4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unter-\nerforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium      richten einander über die getroffenen Maßnahmen.\nfür Verkehrswesen und Kommunikation der Republik Kasachstan\nerteilt und von dem Bundesministerium für Verkehr der Bun-                                  Artikel 13\ndesrepublik Deutschland oder von den von ihm beauftragten\nDer Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten\nBehörden an die Unternehmer ausgegeben.\nrichtet sich unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-\ntenden Rechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen:\nArtikel 10\n1. Die Nutzung der Daten ist nur zu dem angegebenen Zweck\n(1) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission legt     und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschrie-\nunter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transit-           benen Bedingungen zulässig.\nverkehrs die Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich und   2. Über die Verwendung der übermittelten Daten und über die\nunentgeltlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen fest.          dadurch erzielten Ergebnisse wird die übermittelnde Behörde\n(2) Im Bedarfsfall kann die Anzahl der Genehmigungen im         auf Ersuchen unterrichtet.\ngegenseitigen Einvernehmen geändert werden.                    3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei-\n(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der            oder Grenzschutzbehörden übermittelt werden. Die weitere\nGemischten Kommission festgelegt.                                  Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger\nZustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen.\n4. Die übermittelnde Behörde ist verantwortlich für die Richtig-\n4. Abschnitt                             keit der zu übermittelnden Daten. Sie ist darüber hinaus\nverpflichtet, auf die Erforderlichkeit und die Verhältnis-\nAllgemeine Bestimmungen\nmäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten\nZweck sowie auf die nach dem jeweiligen nationalen Recht\nArtikel 11                             geltenden Übermittlungsverbote zu achten. Erweist sich,\ndass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt\n(1) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmi-\nwerden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der\ngungen sowie Kontroll- oder andere Beförderungsdokumente\nanderen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie ist ver-\nsind bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahr-\npflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der unrichtigen\nzeug mitzuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen\nDaten oder die Vernichtung der unter ein Übermittlungs-\nKontrollbehörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.\nverbot fallenden Daten vorzunehmen.\n(2) Die Kontroll- und Beförderungsdokumente sind vor Beginn\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nder Fahrt vollständig auszufüllen.\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\n(3) Wenn die Abmessungen oder das Gewicht des beladenen         Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann\noder unbeladenen Kraftfahrzeugs die im Hoheitsgebiet der           verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse an der\nanderen Vertragspartei festgesetzten Normen überschreiten,         Verweigerung der Auskunftserteilung überwiegt. Das Recht\nmuss der Unternehmer bei den zuständigen Behörden der              auf Auskunftserteilung richtet sich im Übrigen nach dem\nanderen Vertragspartei eine Sondergenehmigung einholen.            nationalen Recht.","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001\n6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf            1. Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\ndie nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin.                    vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-\nbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt\n7. Beide Behörden machen die Übermittlung und den Empfang\nwird in einer Menge von sechshundert Liter für Kraft-\nvon personenbezogenen Daten aktenkundig.\nomnibusse und von zweihundert Liter für Lastkraftfahrzeuge\n8. Beide Behörden schützen die übermittelten personen-                      sowie zusätzlicher Kraftstoff in einer Menge von zweihundert\nbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,                        Liter je Kühlanlage oder sonstiger Anlage auf Lastkraftfahr-\nVeränderung und Bekanntgabe.                                            zeugen oder Spezialcontainern;\n2. Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\nArtikel 14                                     dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Be-\nförderung entsprechen;\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförde-\nrungen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schad-         3. Ersatzteile und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraft-\nstoffarmen sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung der                 fahrzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung\nfahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern.                                  durchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie aus-\ngewechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet\n(2) Die Einzelheiten werden durch die Gemischte Kommission               oder nach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der\nnach Artikel 15 abgestimmt.                                                 jeweiligen Vertragspartei gelten, behandelt werden.\nArtikel 15                                                             Artikel 17\n(1) Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Erörte-                   Die Verkehrsministerien der Vertragsparteien teilen sich recht-\nrung damit zusammenhängender Fragen wird eine Gemischte                zeitig die Behörden nach den Artikeln 3, 4, 6, 7, 9, 11, 12 und 15\nKommission aus Vertretern der Verkehrsministerien beider               mit.\nVertragsparteien unter Beteiligung anderer Sachverständiger\nArtikel 18\ngebildet.\nDieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertrags-\n(2) Die Sitzungen der Gemischten Kommission finden nach\nparteien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter\nBedarf auf Vorschlag der zuständigen Behörden einer der\nden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der\nVertragsparteien statt.\nMitgliedschaft in der Europäischen Union.\n(3) Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommission\nunter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur                                        Artikel 19\nÄnderung oder Anpassung dieses Abkommens an die Ver-\nkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.                    (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Kasachstan der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nArtikel 16                                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nBei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses\nAbkommens entfallen für jede der Vertragsparteien alle Abfer-              (2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer\ntigungsgebühren und Eingangsabgaben sowie die Genehmi-                 Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung\ngungspflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheitsgebiet      tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung\nder jeweils anderen Vertragspartei:                                    bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 26. November 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, kasachischer und russischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des kasachischen Wort-\nlauts ist der russische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nJerkin Kalijew"]}