{"id":"bgbl2-2001-24-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":24,"date":"2001-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_24.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-italienischen Abkommens über den gegenseitigen Geheimschutz von Verschlusssachen","law_date":"2001-06-28T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["772             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-italienischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Geheimschutz von Verschlusssachen\nVom 28. Juni 2001\nDas in Rom am 12. Februar 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Italienischen Repu-\nblik über den gegenseitigen Geheimschutz von Ver-\nschlusssachen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 16. Juni 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Juni 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nLohkamp\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik\nüber den gegenseitigen Geheimschutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sung als Verschlusssachen eingestuft sind, unabhängig davon,\nob sie mündlich, schriftlich, durch Überlassen von Gegenstän-\nund\nden oder auf andere Weise übermittelt werden.\ndie Regierung der Italienischen Republik –\nin der gemeinsamen Absicht, den Geheimschutz von Ver-                                       Artikel 2\nschlusssachen zu gewährleisten, die zwischen den zuständigen                          Sicherheitsmaßnahmen\nRegierungsstellen der Bundesrepublik Deutschland und der Itali-\nenischen Republik oder im Rahmen von Regierungsaufträgen an          (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\ndeutsche oder italienische Industrieunternehmen ausgetauscht      lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Ver-\nwerden –                                                          schlusssachen, die aufgrund dieses Abkommens übermittelt\nwerden oder bei einem Unternehmen oder bei einer Institution im\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Zusammenhang mit einem Verschlusssachen-Auftrag entstehen.\nSie gewähren derartigen Verschlusssachen mindestens den glei-\nArtikel 1                             chen Geheimschutz, wie er für ihre eigenen Verschlusssachen\ndes entsprechenden Geheimhaltungsgrades vorgeschrieben ist.\nBegriffsbestimmungen\nWenn für NATO-Verschlusssachen engere Sicherheitsbestim-\nDer Ausdruck „Verschlusssache“ umfasst im Sinne dieses          mungen gelten, wenden sie diese an. Die zuständigen Behörden\nAbkommens Informationen, Dokumente und Materialien jeder          der Vertragsparteien nehmen von den bei der anderen Vertrags-\nArt, die von den zuständigen Behörden oder auf ihre Veranlas-     partei geltenden Sicherheitsbestimmungen Kenntnis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001                            773\n(2) Die Vertragsparteien genehmigen die Weitergabe von Ver-       a) Bundesrepublik Deutschland:          b) Italienischen Republik:\nschlusssachen an dritte Staaten oder internationale Organisatio-          STRENG GEHEIM                          SEGRETISSIMO\nnen nur mit vorheriger Zustimmung der für den Geheimschutz\nzuständigen Behörde und verpflichten sich, deren Verwendung               GEHEIM                                 SEGRETO\nnur für den festgelegten Zweck zu genehmigen.                             VS-VERTRAULICH                         RISERVATISSIMO\n(3) Nur solche Personen dürfen ermächtigt werden, Zugang zu            VS-NUR FÜR DEN\nVerschlusssachen zu erhalten, deren dienstliche Aufgaben die              DIENSTGEBRAUCH                         RISERVATO.\nKenntnis erforderlich machen. Eine hierfür notwendige Sicher-           (2) Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für die Verschluss-\nheitsprüfung muss mindestens ebenso streng sein wie für den          sachen, die beim Empfänger im Zusammenhang mit Verschluss-\nZugang zu nationalen Verschlusssachen.                               sachen-Aufträgen entstehen oder vervielfältigt werden.\n(4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass innerhalb ihres          (3) In Angelegenheiten, die keine Verschlusssachen im Sinne\nHoheitsgebiets die notwendigen Sicherheitsinspektionen durch-        dieses Abkommens sind (z. B. Betriebs- und Gewerbegeheim-\ngeführt und die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.          nisse), ist ein Kennzeichnungssystem zu verwenden, das sich\ndeutlich von den oben genannten Geheimhaltungsgraden unter-\nscheidet.\nArtikel 3\n(4) Die Geheimhaltungsgrade werden im Empfangsstaat nur\nVerschlusssachen-Aufträge                         auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats\n(1) Die zuständige Behörde der Vertragspartei, der der Auf-       geändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde des\ntraggeber zugehört, unterrichtet die zuständige Behörde der          Ursprungsstaats teilt der zuständigen Behörde des Empfangs-\nanderen Vertragspartei rechtzeitig über die geplante Vergabe         staats sechs Wochen im Voraus ihre Absicht mit, einen Geheim-\neines Verschlusssachen-Auftrags unter Angabe des vorgesehe-          haltungsgrad zu ändern oder aufzuheben.\nnen Auftragnehmers, des Auftragsgegenstandes und seiner als\nVerschlusssachen einzustufenden Teile.                                                             Artikel 6\n(2) Die zuständige Behörde der Vertragspartei unterrichtet die                    Transport von Verschlusssachen\nzuständige Behörde der anderen Vertragspartei über die Garan-           (1) Verschlusssachen werden aus einem Staat in den anderen\ntien der materiellen Sicherheit und der Sicherheit des Personals     grundsätzlich durch diplomatischen oder militärischen Kurier\nin Bezug auf den Auftragnehmer.                                      befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den Empfang und\nleitet die Verschlusssachen nach den innerstaatlichen Sicher-\nheitsvorschriften an den Empfänger weiter.\nArtikel 4\n(2) Die zuständigen Behörden können für genau bezeichnete\nDurchführung von Verschlusssachen-Aufträgen                  Vorhaben oder Aufträge – allgemein oder mit gewissen Ein-\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde veranlasst,       schränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen bis ein-\ndass jede Verschlusssache, die im Rahmen des Auftrags über-          schließlich des Geheimhaltungsgrades GEHEIM abweichend\nmittelt wird oder entsteht, einen Geheimhaltungsgrad erhält; sie     vom diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert\nübermittelt der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde in         werden dürfen, und zwar in den Fällen, in denen die Einhaltung\nForm einer Liste eine Übersicht über die Geheimhaltungsgrade         des Kurierweges die Beförderung eines Gegenstandes oder die\naller Verschlusssachen. Gleichzeitig teilt sie der für den Auftrag-  Ausführung eines Auftrags in unangemessener Weise verzögern\nnehmer zuständigen Behörde mit, dass sich der Auftragnehmer          oder erschweren würde.\ngegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat, die ihm anvertrau-         In derartigen Fällen erfolgt die Auswahl der befördernden Per-\nten Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsbestimmungen des           son auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Regelungen.\neigenen Landes zu behandeln und den zuständigen Behörden             Dabei muss\nseines Landes auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Rege-\n– die befördernde Person zum Zugang zu Verschlusssachen des\nlungen die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben (Geheim-\nentsprechenden Geheimhaltungsgrades ermächtigt sein;\nhaltungsklausel).\n– bei der versendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\n(2) Die für den Auftragnehmer zuständige Behörde erteilt eine        Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-\nschriftliche Bestätigung des Empfangs der ihr übersandten Liste         nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nder Verschlusssacheneinstufungen und leitet diese Liste an den          Behörde zu übergeben;\nAuftragnehmer weiter. Sie veranlasst, dass der Auftragnehmer\ndie nach der Liste der Verschlusssacheneinstufungen eingestuf-       – die Verschlusssache nach den für die Beförderung geltenden\nten Teile des Auftrags nach den innerstaatlichen Sicherheitsvor-        Bestimmungen verpackt werden;\nschriften behandelt, die für derartige Verschlusssachen vorgese-     – die Übergabe der Verschlusssache gegen Empfangsbeschei-\nhen sind.                                                               nigung erfolgen.\n(3) Soweit die Erteilung von Unteraufträgen gestattet ist, gelten Die für die versendende Stelle zuständige Sicherheitsbehörde\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend.                                    stellt einen Kurierausweis aus, den die befördernde Person mit\nsich führen muss.\n(4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass mit der Durch-\nführung der geheimschutzbedürftigen Teile eines Verschluss-             (3) Zur Beförderung von als Verschlusssache eingestuften\nsachen-Auftrags erst dann begonnen wird, wenn die für den Auf-       Materialien und Dokumenten beträchtlichen Umfangs werden\ntragnehmer zuständige Behörde bestätigt hat, dass der Auftrag-       das Transportmittel, der Beförderungsweg und der Begleitschutz\nnehmer befugt ist, den Verschlusssachen-Auftrag zu erledigen.        in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden festgelegt.\nArtikel 7\nArtikel 5\nBesuchsregelung\nKennzeichnung\n(1) Besuchern aus einem Vertragsstaat wird der Zugang zu\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der             Verschlusssachen und zu Einrichtungen, in denen Verschlusssa-\nzuständigen Behörde des Empfangsstaats oder einer damit              chen bearbeitet werden, nur nach vorheriger Genehmigung\nbetrauten Stelle zusätzlich mit dem entsprechenden nationalen        durch die zuständige Behörde des zu besuchenden Staates\nGeheimhaltungsgrad gekennzeichnet. Die entsprechenden                gewährt. Diese Genehmigung wird nur Personen erteilt, die auf\nGeheimhaltungsgrade sind in der                                      der Grundlage der nationalen Regelungen sicherheitsmäßig","774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001\nüberprüft und zum Zugang zu Verschlusssachen des entspre-                                           Artikel 10\nchenden Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.\nZuständige Behörden\n(2) Besuche sind bei der zuständigen Behörde des zu besu-\nZum Zweck der Durchführung dieses Abkommens werden die\nchenden Staates nach dessen Bestimmungen mindestens vier\nin den beiden Staaten zuständigen Behörden gegenseitig\nWochen vor Beginn des Besuchs anzumelden. In dem Ersuchen\nbenannt.\nsind der Name des Besuchers, der Grad seiner Ermächtigung,\ndie zu besuchende Einrichtung sowie der genaue Zweck seines\nBesuchs, die zu erörternden Angelegenheiten, das Datum des\nArtikel 11\nBesuchs sowie die Einrichtung anzugeben, bei der der Besucher\nbeschäftigt ist.                                                                    Verhältnis zu anderen Übereinkünften\n(3) Die zuständigen Behörden können die Besuchserlaubnis              Zwischen den Vertragsparteien bestehende sonstige Überein-\nfür einen bestimmten Zeitraum erteilen, der jedoch zwölf Monate       künfte, mit denen der Schutz von Verschlusssachen geregelt\nnicht überschreiten darf.                                             wird, gelten fort, soweit sie nicht zu diesem Abkommen im\nWiderspruch stehen.\n(4) Die zuständige Behörde des die Besucher entsendenden\nStaates kann ausnahmsweise im Fall unvorhersehbaren und\nunaufschiebbaren Bedürfnisses unmittelbar bei der zuständigen                                       Artikel 12\nBehörde des Besuchsstaats einen „Dringlichkeitsbesuch“ mit\neiner geringeren als der oben genannten Frist beantragen.                                        Konsultationen\nJede Vertragspartei erlaubt Sicherheitsexperten der anderen\nArtikel 8                                 Vertragspartei, von Zeit zu Zeit im gegenseitigen Einvernehmen\nVerstöße gegen die Sicherheit                        Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicher-\nvon Verschlusssachen                            heitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz\nklassifizierter Informationen zu erörtern, die ihr von der anderen\n(1) Verstöße gegen die Sicherheit von Verschlusssachen, bei        Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden.\ndenen eine Preisgabe nicht auszuschließen ist, vermutet oder\nfestgestellt wird, sind der anderen Vertragspartei unverzüglich\nmitzuteilen.                                                                                        Artikel 13\n(2) Verstöße gegen die Sicherheit von Verschlusssachen wer-                            Inkrafttreten und Kündigung\nden von den zuständigen Behörden und Gerichten des Staates,\nin dem sie begangen wurden, nach den nationalen Vorschriften             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nuntersucht und verfolgt.                                              Regierung der Italienischen Republik der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nArtikel 9\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Frist\nKosten der Durchführung von\nvon sechs Monaten schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung\nSicherheitsmaßnahmen\ndes Abkommens ist das als Verschlusssache eingestufte Materi-\nDie den Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung         al, das der anderen Seite nach diesem Abkommen übermittelt\nvon Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von               oder von ihr hergestellt worden ist, auch weiterhin nach den\nder anderen Vertragspartei nicht erstattet.                           Bestimmungen dieses Abkommens zu behandeln.\nGeschehen zu Rom am 12. Februar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKonrad Seitz\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nF. P a o l o F u l c i"]}