{"id":"bgbl2-2001-24-10","kind":"bgbl2","year":2001,"number":24,"date":"2001-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/24#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-24-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_24.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über den Abschluss der auf die Russische Föderation entfallenden Teile des Ausbildungs- und Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige überleitende Maßnahmen","law_date":"2001-07-11T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001 783\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls vom 22. März 2000\nzur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994\nüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen\nmit schweren Nutzfahrzeugen\nVom 10. Juli 2001\nNach Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 zu dem Protokoll\nvom 22. März 2000 zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994\nüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit\nschweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 2000 II S. 1530) wird bekannt gemacht, dass\ndas Protokoll nach seinem Artikel 9 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                  am 1. April 2001\nin Kraft getreten ist.\nDas Protokoll ist ferner am 1. April 2001 für die übrigen Vertragsparteien in\nKraft getreten:\nBelgien\nDänemark\nLuxemburg\nNiederlande\nSchweden.\nBerlin, den 10. Juli 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber den Abschluss der auf die Russische Föderation entfallenden Teile\ndes Ausbildungs- und Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Abs. 1\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990\nüber einige überleitende Maßnahmen\nVom 11. Juli 2001\nDas durch Notenwechsel vom 2. Februar/30. März 2001 geschlossene\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Russischen Föderation über den Abschluss der auf die Russische\nFöderation entfallenden Teile des Ausbildungs- und Umschulungsprogramms\ngemäß Artikel 4 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober\n1990 über einige überleitende Maßnahmen (BGBl. 1990 II S. 1654) ist nach\nseiner Inkrafttretensklausel\nam 30. März 2001\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Juli 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2001\nDer Bundesminister                                            Berlin, den 2. Februar 2001\ndes Auswärtigen\nHerr Minister,\nhiermit beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland folgendes Abkommen über den Abschluss der auf die Russische Föderation\nentfallenden Teile des Ausbildungs- und Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Ab-\nsatz 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige überlei-\ntende Maßnahmen vorzuschlagen:\n1. In den Jahren 1991 bis 1996 stellte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRussischen Föderation, der Ukraine, der Republik Belarus und der Republik Kasach-\nstan Mittel in Höhe von 200 (zweihundert) Millionen Deutsche Mark zur Durchführung\nvon Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für aus der Bundesrepublik Deutsch-\nland abgezogene und in die Reserve entlassene Militärangehörige der ehemaligen\nSowjetunion sowie für deren Familienangehörige zur Verfügung.\n2. In der Russischen Föderation erfolgte die Durchführung der genannten Maßnahmen im\nRahmen des Programms zur Ausbildung und Umschulung von im Zusammenhang\nmit der Reduzierung der Streitkräfte der Russischen Föderation aus dem Militärdienst\nentlassenen und aus der Bundesrepublik Deutschland abgezogenen russischen\nMilitärangehörigen und deren Familienangehörigen in zivile Berufe.\n3. Dieses Programm wurde auf der Grundlage folgender völkerrechtlicher Verträge und\nAbsprachen durchgeführt:\n– Artikel 1 und 4 des Abkommens vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen;\n– Vereinbarung vom 21. Juni 1991 zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und soziale Fragen der Union\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 4 des Abkommens vom 9. Oktober\n1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende Maß-\nnahmen;\n– Memorandum of understanding vom 4. März 1992 zwischen dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland, dem Verteidigungsministerium der Republik\nWeißrussland, dem Staatskomitee für Verteidigung der Republik Kasachstan, dem\nVorsitzenden des Russischen Teils der Gemischten Arbeitsgruppe, dem Verteidi-\ngungsministerium der Ukraine und der Gemischten Arbeitskommission zur Durch-\nführung der Vereinbarung vom 21. Juni 1991 zwischen dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und soziale Fragen der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 4 des Abkommens vom\n9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende\nMaßnahmen.\n4. Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Mittel in Höhe\nvon 200 (zweihundert) Millionen Deutsche Mark wurden wie folgt verwendet:\n– Standortbegleitende Maßnahmen                                    26 421 151,44 DM\n– Maßnahmen in der Russischen Föderation                          123 628 177,67 DM\n– Maßnahmen in der Ukraine                                         22 979 813,08 DM\n– Maßnahmen in der Republik Belarus                                 8 209 996,73 DM\n– Maßnahmen in der Republik Kasachstan                              3 610 000,00 DM\n– Übergreifender Consultingvertrag                                  5 850 861,08 DM\n– Erstattung von Unkosten der Kreditanstalt für                     9 300 000,00 DM\nWiederaufbau der Bundesrepublik Deutschland\nInsgesamt                                                         200 000 000,00 DM\nEs besteht Einvernehmen, dass die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland für standortbegleitende Maßnahmen, Maßnahmen in der Russischen Föderation,\nden übergreifenden Consultingvertrag sowie für die Erstattung von Unkosten der\nKreditanstalt für Wiederaufbau der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Mittel\nin voller Höhe und zweckentsprechend bis zum 31. Dezember 1996 verausgabt\nwurden und dass damit die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflich-\ntungen gegenüber der Regierung der Russischen Föderation, wie sie in den unter\nNummer 3 genannten völkerrechtlichen Verträgen und Absprachen vorgesehen waren,\nvollständig erfüllt hat."]}