{"id":"bgbl2-2001-23-7","kind":"bgbl2","year":2001,"number":23,"date":"2001-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/23#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_23.pdf#page=34","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden","law_date":"2001-06-22T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001\nArtikel 3                                                          Artikel 4\n(1) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der in Artikel 1     Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,\ngenannten Projekte, die im Wertumfang der nach Artikel 2 Ab-         Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nsatz 1 bereitzustellenden Zuschüsse finanziert werden, werden        land, der Deutschen Ausgleichsbank sowie des Bundesrech-\nentsprechend der Gesetzgebung der Republik Polen von Zöllen,         nungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der\nSteuern und Gebühren, die den Steuern gleichgestellt sind,           Verwendung der Mittel nach Artikel 2 bei den Fördernehmern\nbefreit.                                                             werden in den Förderverträgen nach Artikel 2 Absatz 3 verein-\nbart.\n(2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der in Artikel 1\nArtikel 5\ngenannten Projekte werden im internationalen Wettbewerb ohne\nInlandsbevorzugung vergeben.                                            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Frankfurt/Oder am 18. Juni 2001 in zwei Exem-\nplaren, jedes in deutscher und in polnischer Sprache, wobei\nbeide Texte gleichermaßen verbindlich sind.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nGila Altmann\nFür den Minister für Umwelt\nder Republik Polen\nRadziejowski\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften\nfür Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,\ndie in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,\nund die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von\nGenehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden\nVom 22. Juni 2001\nDie Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März\n1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vor-\nschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände\nund Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder ver-\nwendet werden können, und die Bedingungen für die\ngegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die\nnach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II\nS. 998), ist nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens für\nSüdafrika                                   am 17. Juni 2001\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. II S. 528).\nBerlin, den 22. Juni 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}