{"id":"bgbl2-2001-23-5","kind":"bgbl2","year":2001,"number":23,"date":"2001-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/23#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_23.pdf#page=30","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-06-15T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["754    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\nder deutsch-italienischen Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen\nfür Leistungen der Arbeitslosenversicherung und\nüber das Außerkrafttreten der Verordnung vom 2. Dezember 1993\nVom 13. Juni 2001\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1993 zu der Verein-\nbarung vom 3. November 1993 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit\nund Sozialfürsorge der Italienischen Republik über die Erstattung von Aufwen-\ndungen für Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGBl. 1993 II S. 2202) wird\nhiermit bekannt gemacht, dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 11 rückwir-\nkend mit Ablauf des\n31. Dezember 2000\naußer Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist nach ihrem Artikel 2 Abs. 3 die vorgenannte Verordnung\nvom 2. Dezember 1993 außer Kraft getreten.\nBerlin, den 13. Juni 2001\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. B o k e l o h\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 2001\nDas in Skopje am 10. Januar 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 1999) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 10. Januar 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2001                               755\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             licht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nund\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ndie mazedonische Regierung –                     genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen den Vertragsparteien,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nvertiefen,                                                           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nFinanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nin der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nund der sozialen Lage in diesem Land beizutragen,\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-\nträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist\nunter Bezugnahme auf die Agreed Minutes vom 6. April 2000 –\nmit Ablauf des 31. Dezember 2007.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nArtikel 1                               zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nes der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan-                                  Artikel 3\nzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 16 000 000,– DM (in Wor-          Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für\nten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben              Wiederaufbau mit keinerlei Steuern und sonstigen öffentlichen\n„Soziale Infrastruktur“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-    Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt wor-     führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge auf mazedonischem\nden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen       Gebiet erhoben werden.\nInfrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-\nbe, als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung\noder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen                                   Artikel 4\nStellung von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen für           Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\ndie Förderung im Weg eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.            Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\n(2) Kann bei dem bezeichneten Vorhaben diese Bestätigung          von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nnicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nblik Deutschland der mazedonischen Regierung, von der Kredit-        nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                                                  Artikel 5\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt ermög-           Kraft.\nGeschehen zu Skopje am 10. Januar 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBurkart\nFür die mazedonische Regierung\nNikola Gruevski"]}