{"id":"bgbl2-2001-22-6","kind":"bgbl2","year":2001,"number":22,"date":"2001-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/22#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_22.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Sozialleistungen sowie auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Leiharbeit","law_date":"2001-07-02T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2001                       721\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Verwaltungsvereinbarung\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit\nund des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei mit einer Erwerbstätigkeit\nverbundenen Sozialleistungen sowie auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Leiharbeit\nVom 2. Juli 2001\nDie in Berlin am 31. Mai 2001 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwi-\nschen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Ministerium für Beschäftigung und Solidarität der\nFranzösischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von\nnicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und des grenzüberschreitenden Miss-\nbrauchs bei mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Sozialleistungen sowie auf\ndem Gebiet der grenzüberschreitenden Leiharbeit ist nach ihrem Artikel 11\nam 31. Mai 2001\nin Kraft getreten; die Verwaltungsvereinbarung und die dazugehörige Anlage\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. Juli 2001\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nBernd Buchheit\nVerwaltungsvereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Beschäftigung und Solidarität\nder Französischen Republik\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von nicht\nangemeldeter Erwerbstätigkeit und des grenzüberschreitenden Missbrauchs\nbei mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Sozialleistungen\nsowie auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Leiharbeit\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung       gen Stellen und Einrichtungen der beiden Staaten, die bereits\nder Bundesrepublik Deutschland                   durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der\nSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän-\nund\ndige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-\ndas Ministerium für Beschäftigung und Solidarität       schaft zu- und abwandern, und durch die Richtlinie 96/71/EG\nder Französischen Republik –                    vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitneh-\nmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vorgese-\nin dem Wunsch, die Entschließung des Rates und der im Rat     hen sind,\nvereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union vom 22. April 1999 über einen „Verhaltens-       ferner unter Berücksichtigung der Richtlinie 95/46/EG vom\nkodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden       24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-\nder Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschrei-      arbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenver-\ntenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen der sozialen     kehr,\nSicherheit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie\nbei grenzüberschreitender Leiharbeit“ umzusetzen,                   in der Auffassung, dass es gleichwohl von Bedeutung ist, die\nEffizienz dieser Zusammenarbeit zu verstärken und zu verbes-\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen über die gegensei-    sern, und dass zu diesem Zweck die Voraussetzungen, unter\ntige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den zuständi-     denen die zuständigen Stellen und Einrichtungen Veranlassung","722                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2001\nhaben, sich abzustimmen, die Art der Informationen, die sie aus-      (3) Die Ministerien unterrichten sich unmittelbar und regel-\ntauschen und sich gegenseitig übermitteln können, sowie die        mäßig über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwal-\nModalitäten, nach denen sie diesen Austausch vornehmen, zu         tungsvorschriften, die im Anwendungsbereich der Vereinbarung\npräzisieren sind –                                                 erfolgen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nKoordinierung\nArtikel 1\n(1) Soweit erforderlich können grenzüberschreitende Koordi-\nZweck der Vereinbarung                           nierungsgruppen auf regionaler Ebene eingerichtet werden mit\nZweck dieser Vereinbarung ist es, eine verbesserte Zusam-       dem Ziel, die auf lokaler Ebene nicht geklärten Probleme zu erör-\nmenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsparteien auf den       tern oder Fragen zur Anwendung der Texte zu beantworten, um\nfolgenden Gebieten zu organisieren:                                die Zusammenarbeit wie in dieser Vereinbarung vorgesehen\ndurchzuführen.\n– Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei\nBeiträgen und Leistungen der sozialen Sicherheit, die mit einer Diese Koordinierungsgruppen sorgen dafür, dass die wichtigsten\nErwerbstätigkeit verbunden sind, und der Arbeitslosenversi-     grenzüberschreitenden Verstöße behandelt werden, um präven-\ncherung,                                                        tive Maßnahmen zu treffen und die Feststellung von Zuwider-\nhandlungen im Land der jeweiligen Vertragspartei zu erleichtern.\n– Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit,\n(2) Die Partnerverwaltungen können Bedienstete als Hospitan-\n– grenzüberschreitende Leiharbeit.\nten austauschen.\nDer Begriff der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, der grenz-\nüberschreitenden Leiharbeit und des Missbrauchs bei Leistun-                                    Artikel 6\ngen und Beiträgen der sozialen Sicherheit bestimmt sich nach\ndem Recht der jeweiligen Vertragspartei.                                           Informationsaustausch auf\nErsuchen einer Kontrollbehörde\nArtikel 2                                Soweit erforderlich können folgende Informationen ausge-\ntauscht werden:\nRäumlicher Geltungsbereich\nder Vereinbarung                            1. zu den Unternehmen:\n(1) Diese Vereinbarung gilt für alle europäischen und übersee-      –   Anmeldung und Tag der Eintragung in die Handwerks-\nischen Departements der Französischen Republik.                            rolle oder das Handelsregister;\n(2) Für die Bundesrepublik Deutschland gilt diese Vereinba-         –   Betriebsnummer;\nrung für das gesamte Hoheitsgebiet.                                    –   Mitgliedsnummer bei der Gemeinsamen Beitragseinzugs-\nstelle der Träger der Sozialversicherung und der Familien-\nleistungen (Unions de recouvrement des cotisations de\nArtikel 3\nsécurité sociale et d’allocations familiales URSSAF);\nBestimmung der\n–   tatsächliche Tätigkeit;\nzuständigen Kontrollbehörden\n–   Angaben zur Person des Verantwortlichen des Unterneh-\n(1) Für die Französische Republik gilt diese Vereinbarung für\nmens (Personenstand und Anschrift);\ndie dekonzentrierten Dienststellen des für Arbeit zuständigen\nMinisteriums, die für die Überwachung der Arbeitssuche zustän-         –   finanzielle Garantie bei Verleihunternehmen gemäß den\ndig sind, und für alle Aufsichtsbeamten für deren Aufgaben in der          Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;\nArbeitsaufsicht, denen nach dem geltenden Recht Angaben zu\n–   Vertrag zwischen Unternehmer und Subunternehmer;\nSozialversicherungsleistungen übermittelt werden.\n2. zu den Beschäftigten:\n(2) Für die Bundesrepublik Deutschland gilt diese Vereinba-\nrung für die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, denen         –   Name und gegebenenfalls Beiname;\nnach dem geltenden Recht Angaben zu Sozialversicherungs-               –   Vornamen;\nleistungen übermittelt werden.\n–   Geburtsdatum und Geburtsort;\nArtikel 4                                 –   Staatsangehörigkeit;\nEbene der Zusammenarbeit                                –   Anschrift;\n(1) Die Zusammenarbeit der Verwaltungen und der Informa-            –   Familienstand;\ntionsaustausch erfolgen auf der Ebene der in Artikel 3 genannten       –   Art der festgestellten Beschäftigung;\nDienststellen.\n–   Zeitraum der Beschäftigung: Tag der Aufnahme und der\nFür die Französische Republik ist die Direktion für Arbeit,                Beendigung der Arbeit;\nBeschäftigung und Berufliche Bildung der Region Alsace für den\ngesamten Geltungsbereich dieser Vereinbarung mit Ausnahme              –   wöchentliche Arbeitszeit;\ndes Departements Moselle zuständig.                                    –   Höhe des Arbeitsentgelts;\nDie Direktion für Arbeit, Beschäftigung und Berufliche Bildung         –   Art und Umfang der in Frage stehenden Sozialleistun-\ndes Departements Moselle ist für die Informationen zuständig,              gen;\ndie ihr Departement betreffen.\n–   Tag der Meldung der Einstellung des Beschäftigten bei\nFür die Bundesrepublik Deutschland ist das Landesarbeitsamt                der zuständigen Sozialversicherungsstelle;\nRheinland-Pfalz-Saarland für den gesamten Geltungsbereich\n3. zu weiteren Aspekten:\ndieser Vereinbarung zuständig.\n–   Angaben zu den Arbeitssuchenden, die Leistungen bezie-\n(2) Es obliegt den in Artikel 3 genannten Dienststellen, ihrer\nhen;\nzentralen Behörde alle Informationen vorzulegen, die von beson-\nderem Gewicht oder von besonderer Bedeutung für die Anwen-             –   die Informationen über die Arbeitnehmer, die von Unter-\ndung dieser Vereinbarung sind.                                             nehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragspar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2001                              723\nteien in Dienst genommen werden, welche im Hoheits-                                      Artikel 9\ngebiet der anderen Vertragspartei Dienstleistungen\nPrüfung der\nerbringen;\nGültigkeit der Unterlagen\n–   die Liste der Verleihunternehmen, die ihren Sitz im\nHoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien haben;           Zur Feststellung der Gültigkeit der sozial- und arbeitsrecht-\nlichen Unterlagen, die von den Arbeitgebern oder den Arbeitneh-\n–   die Bescheide über die Erteilung einer Verleiherlaubnis       mern bei einer Kontrolle vorgelegt werden, unterstützen die Ver-\nsowie die Verlängerung dieser an Verleihunternehmen           tragsparteien einander entsprechend ihren innerstaatlichen\nerteilten Erlaubnisse.                                        Rechtsvorschriften.\nArtikel 7                                                           A r t i k e l 10\nGegenseitige Unterrichtung\nGemischte Kommission\nüber den Fortgang von Verfahren\nDie in Artikel 3 genannten Kontrollbehörden unterrichten sich         Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bun-\ngegenseitig in regelmäßigen Zeitabständen nach den für sie gel-       desministeriums für Arbeit und Sozialordnung und der Bundes-\ntenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über                       anstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland und der zen-\ntralen und lokalen Dienststellen des für Arbeit zuständigen Minis-\n– festgestellte Verstöße,                                             teriums der Französischen Republik zusammensetzt, tritt, wenn\n– Geldstrafen oder andere Sanktionen und Bußgelder oder               es erforderlich ist, und mindestens einmal pro Jahr zusammen,\nandere Verwaltungsmaßnahmen bei diesen Verstößen,                  um die erzielten Ergebnisse zu evaluieren und alle Fragen der\nAuslegung oder Anwendung der Vereinbarung zu behandeln. Die\n– das weitere gerichtliche und verwaltungsrechtliche Vorgehen.        Kommission kann Vertreter von Trägern oder Einrichtungen\nsowohl der Vertragsparteien als auch anderer Einrichtungen und\nArtikel 8                                anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der\nErreichung der Ziele der Vereinbarung interessiert sind, einladen,\nDatenschutz                                 an ihren Arbeiten teilzunehmen.\n(1) Die übermittelten Informationen und Unterlagen unterliegen\nden Regelungen über den Datenschutz, die insbesondere Aus-\nfluss der in der Präambel genannten Richtlinie sind.                                             A r t i k e l 11\n(2) Die Daten dürfen von den ersuchenden Stellen nur unter                      Inkrafttreten der Vereinbarung\nden in Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung EWG 1408/71 genann-            Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeich-\nten Voraussetzungen verwendet werden.                                 nung in Kraft.\n(3) Die Informationen nach Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8\nAbsatz 4 dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechts-                                    A r t i k e l 12\nvorschriften ausgetauscht werden. Für die Französische Repu-\nblik gelten die Rechtsvorschriften gemäß der in der Anlage dieser                   Kündigung der Vereinbarung\nVereinbarung vorgesehenen Änderung hinsichtlich der Pflicht zur          Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nAmtsverschwiegenheit.                                                 Sie kann von jeder der Vertragsparteien durch eine schriftliche\n(4) Im Falle der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeits-        Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden.\nerlaubnis tauschen die zuständigen Stellen untereinander einen        Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Notifikation wirk-\nFragebogen aus.                                                       sam.\nGeschehen zu Berlin am 31. Mai 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWalter Riester\nFür das Ministerium für Beschäftigung und Solidarität\nder Französischen Republik\nElisabeth Guigou","724                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nAnlage\nFür die Anwendung dieser Vereinbarung hebt der für Arbeit zuständige französische\nMinister die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die durch Artikel 26 des Gesetzes\nNr. 83-634 vom 13. Juli 1983 über das Allgemeine Beamtenrecht vorgesehen ist, auf."]}