{"id":"bgbl2-2001-21-17","kind":"bgbl2","year":2001,"number":21,"date":"2001-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/21#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-21-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_21.pdf#page=22","order":17,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens","law_date":"2001-06-19T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["698               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2001\nArtikel 3                                 beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nDie Regierung von Georgien stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\naufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nAbschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nträge in Georgien erhoben werden.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tiflis am 11. April 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfdietrich Vogel\nHeidemarie Wieczorek-Zeul\nFür die Regierung von Georgien\nIrakli Menagarischwili\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die vorübergehende zollfreie Einfuhr\nvon medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial\nzur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke\nin Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens\nVom 19. Juni 2001\nDas Übereinkommen vom 28. April 1960 über die vorübergehende zollfreie\nEinfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leih-\nweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern\nund anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens (BGBl. 1966 II S. 598),\ngeändert durch das am 1. Januar 1983 zur Annahme aufgelegte Zusatzprotokoll\nvom 29. September 1982 (BGBl. 1995 II S. 343), wird nach Artikel 6 Abs. 2 des\nÜbereinkommens für die\nSlowakei                                                          am 8. August 2001\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Dezember 2000 (BGBl. 2001 II S. 77).\nBerlin, den 19. Juni 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nLohkamp"]}