{"id":"bgbl2-2001-21-16","kind":"bgbl2","year":2001,"number":21,"date":"2001-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/21#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-21-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_21.pdf#page=20","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-06-15T00:00:00Z","page":696,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["696                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2001\nArtikel 4                                  gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nDie Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-\nArtikel 5\ntrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,       rung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-        land mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen           das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-     gangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 30. März 2000 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfdietrich Vogel\nHeidemarie Wieczorek-Zeul\nFür die Regierung von Georgien\nTamara Beruschawili\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 2001\nDas in Tiflis am 11. April 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit „Förderung erneuerbarer Energien\nund Förderung des Gesundheitswesens“ ist nach seinem\nArtikel 5\nam 11. April 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2001                          697\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Förderung erneuerbarer Energien und Förderung des Gesundheitswesens“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Kann bei den in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Re-\nund\ngierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung von\ndie Regierung von Georgien –                    Georgien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         zierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        land und der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\nzu vertiefen,                                                      durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     fonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nGeorgien beizutragen,                                              im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nunter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren                  (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2000/2001 vom          Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\n30. März 2000 –                                                    licht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungsbeiträge für\nsind wie folgt übereingekommen:                                  notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt\nArtikel 1                              für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Georgien oder anderen, von beiden Re-                                      Artikel 2\ngierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nweitere Finanzierungsbeiträge im Wert von bis zu insgesamt         träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\n15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark;      den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nnachrichtlich in Euro: 7 669 378,22, in Worten: sieben Millionen   zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nsechshundertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig         und den Empfängern der Darlehens- und Finanzierungsbeiträge\nEuro, 22) für folgende Vorhaben zu erhalten:                       zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zu-\n1. Förderung erneuerbarer Energien im Wert von bis zu              sage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;      nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nnachrichtlich in Euro: 5 112 918,81, in Worten: fünf Millionen die entsprechenden Darlehens- und beziehungsweise oder\neinhundertzwölftausendneunhundertachtzehn Euro, 81),           Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\n2. Förderung des Gesundheitswesens (Tuberkulosebekämp-             endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2008.\nfung, Behandlung leukämiekranker Kinder) im Wert von bis zu       (2) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht selbst Dar-\n5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark;       lehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nnachrichtlich in Euro: 2 556 459,41, in Worten: zwei Millionen aufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nfünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunundfünf-       Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nzig Euro, 41),                                                 der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            (3) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des   der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nUmweltschutzes beziehungsweise der sozialen Infrastruktur die      sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines         zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\nFinanzierungsbeitrags erfüllen.                                    für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren."]}