{"id":"bgbl2-2001-21-15","kind":"bgbl2","year":2001,"number":21,"date":"2001-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/21#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-21-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_21.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-06-15T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2001\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls vom 16. September 1996\nzum deutsch-argentinischen Abkommen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 11. Juni 2001\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Januar 1998 zu dem Protokoll\nvom 16. September 1996 zum Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen (BGBl. 1998 II S. 18) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2\nam 30. Juni 2001\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 30. Mai 2001 ausgetauscht\nworden.\nBerlin, den 11. Juni 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 2001\nDas in Tiflis am 30. März 2000 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit (2000/2001) ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 30. Januar 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2001                           695\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000/2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben\ndie Regierung von Georgien –                    ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,               Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nzu vertiefen,                                                       und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-\ndet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 werden in Dar-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nGeorgien beizutragen,                                               wendet werden.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 28. Februar bis                                   Artikel 2\n1. März 2000 in Bonn –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                                  das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und den\nArtikel 1                              Empfängern der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in\nes der Regierung von Georgien oder anderen, von beiden Re-\nArtikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt,\ngierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und beziehungs-\nBeträge zu erhalten:\nweise oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 37 000 000,– DM (in        diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nWorten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark; nach-\nrichtlich: 18 920 000,– Euro) für die Vorhaben:                   (2) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht selbst Dar-\nlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\na) „Rehabilitierung Stromübertragung II“ in Höhe von bis       aufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nzu 25 000 000,– DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen    Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nDeutsche Mark; nachrichtlich: 12 780 000,– Euro),          der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nb) „Kreditlinie Mikrokreditbank“ in Höhe von bis zu\n(3) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger\n5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark;\ndes Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nnachrichtlich: 2 560 000,– Euro),\nsprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nc) „Kommunales Infrastrukturprogramm (Phase II)“ in Höhe       zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\nvon bis zu 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen     für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren.\nDeutsche Mark; nachrichtlich: 3 580 000,– Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist;                                                               Artikel 3\n2. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-       Die Regierung von Georgien stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nund Fachkräftefonds III in Höhe von bis zu 3 000 000,– DM      aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich:       ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\n1 530 000,– Euro).                                             der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Georgien erhoben werden."]}