{"id":"bgbl2-2001-20-3","kind":"bgbl2","year":2001,"number":20,"date":"2001-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_20.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung der Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Spanien, des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie über das Inkrafttreten dieser Protokolle und der Protokolle über den Beitritt der Griechischen Republik und der Republik Österreich","law_date":"2001-06-14T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":5,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001    657\nBekanntmachung\nder Protokolle über den Beitritt der Regierungen\nder Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Spanien,\ndes Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nsowie über das Inkrafttreten dieser Protokolle und der Protokolle\nüber den Beitritt der Griechischen Republik und der Republik Österreich\nVom 14. Juni 2001\nI.\n1. Das in Paris am 27. November 1990 unterzeichnete Protokoll über den\nBeitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von\nSchengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der\nBenelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö-\nsischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den\ngemeinsamen Grenzen (Übereinkommen: GMBl. 1986 S. 79) ist nach seinem\nArtikel 4 zweiter Absatz\nam 1. Juli 1997\nin Kraft getreten.\n2. Das in Bonn am 25. Juni 1991 unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der\nRegierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schen-\ngen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-\nWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein-\nsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeich-\nneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik ist\nnach seinem Artikel 4 Abs. 2\nam 1. Mai 1995\nin Kraft getreten.\n3. Das in Bonn am 25. Juni 1991 unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der\nRegierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen\nvom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-\nschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-\nzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Proto-\nkolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik ist nach seinem\nArtikel 4 Abs. 2\nam 1. Mai 1995\nin Kraft getreten.\n4. Das in Madrid am 6. November 1992 unterzeichnete Protokoll über den\nBeitritt der Regierung der Griechischen Republik (BGBl. 1996 II S. 2542, 2551)\nzu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regie-\nrungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der\nKontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November\n1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der\nItalienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Proto-\nkolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des\nKönigreichs Spanien, ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2\nam 1. Dezember 1997\nin Kraft getreten.","658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\n5. Das in Brüssel am 28. April 1995 unterzeichnete Protokoll über den Beitritt\nder Regierung der Republik Österreich (BGBl. 1997 II S. 966, 973) zu dem Über-\neinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der\nStaaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und\nder Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen\nan den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. Novem-\nber 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt\nder Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik, ist nach seinem\nArtikel 4 Abs. 2\nam 1. Dezember 1997\nin Kraft getreten.\n6. Das in Luxemburg am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Protokoll über\nden Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-\nzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, ist nach Artikel 2\nAbs. 1 Satz 1 des dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Ände-\nrung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender\nRechtsakte beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitz-\nstands in den Rahmen der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 386, 429)\nam 1. Mai 1999\nin Kraft getreten.\n7. Das in Luxemburg am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Protokoll über\nden Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-\nzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, ist nach Artikel 2\nAbs. 1 Satz 1 des dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Ände-\nrung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender\nRechtsakte beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitz-\nstands in den Rahmen der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 386, 429)\nam 1. Mai 1999\nin Kraft getreten.\n8. Das in Luxemburg am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Protokoll über\nden Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-\nzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, ist nach Artikel 2\nAbs. 1 Satz 1 des dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Ände-\nrung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender\nRechtsakte beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitz-\nstands in den Rahmen der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 386, 429)\nam 1. Mai 1999\nin Kraft getreten.\nII.\nDie Beitrittsprotokolle der Regierungen der Italienischen Republik, der Portu-\ngiesischen Republik, des Königreichs Spanien, des Königreichs Dänemark, der\nRepublik Finnland und des Königreichs Schweden einschließlich der dazu-\ngehörigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Juni 2001\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nKrause","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                       659\nProtokoll\nüber den Beitritt\nder Regierung der Italienischen Republik\nzu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nDie Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik    Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der\nDeutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums       Französischen Republik und der Italienischen Republik“ ersetzt.\nLuxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-\nparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten                                      Artikel 3\nÜbereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-\ntrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-           In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten\neinkommen“ genannt,                                               der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der\neinerseits und                                                    Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der\nFranzösischen Republik und der Italienischen Republik“ ersetzt.\ndie Regierung der Italienischen Republik\nArtikel 4\nandererseits –                                                       Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vor-\nbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt\nunter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen  der Ratifikation oder Billigung.\nGemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren-\nDieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden\nund Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;\nTag an vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am\nersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten\nim Hinblick darauf, dass auch die Regierung der Italienischen  Ratifikations- oder Billigungsurkunde.\nRepublik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die\nKontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Trans-          Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums\nport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleich-      Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierun-\ntern, getragen ist;                                               gen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des\nGroßherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeich-\nsind wie folgt übereingekommen:                                nerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt\nDurch dieses Protokoll tritt die Italienische Republik dem\nder Regierung der Italienischen Republik eine beglaubigte\nÜbereinkommen bei.\nAbschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer und\nniederländischer Sprache.\nArtikel 2\nDer Wortlaut des Übereinkommens in italienischer Sprache ist\nIn Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten      diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie\nder Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland      der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens in deutscher,\nund der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der      französischer und niederländischer Sprache.","660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.\nGeschehen zu Paris am siebenundzwanzigsten November\nneunzehnhundertneunzig in deutscher, französischer, italieni-\nscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nPaul de Keersmaeker\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nL u t z G. S t a v e n h a g e n\nFür die Regierung der Französischen Republik\nElisabeth Guigou\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nC. M a r t e l l i\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nGeorges Wohlfart\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nPieter Dankert\nAad Kosto","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001             661\nGemeinsame Erklärung\nüber die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nAus Anlass der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italie-\nnischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 stellen die\nVertragsparteien fest, dass die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkom-\nmens in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen und der Regierung\nder Italienischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie\nin den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen Anwendung finden\nwerden.\nGemeinsame Erklärung\nzum Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien über Drittstaaten\nAus Anlass der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italie-\nnischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 nehmen die\nVertragsparteien, von dem Wunsch geleitet, dass der gewerbliche Warenverkehr sowie die\nverkehrsgewerberechtlichen und verkehrstechnischen Kontrollen an den Grenzen bei\nBeförderungen zwischen den Vertragsparteien, die über einen Drittstaat führen, erleichtert\nwerden, zur Kenntnis, dass die Regierung der Italienischen Republik sich verpflichtet, die\nhierzu erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen möglichst kurz-\nfristig nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls zu treffen. Die durch Kontrollen und\nFormalitäten an diesen Grenzen verursachten Aufenthalte und Kosten werden auf das bei\nden übrigen Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinschaftsrechts übliche Maß be-\nschränkt.\nErklärung\nder Minister und Staatssekretäre\nAm siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig haben die Vertreter der\nRegierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-\nschen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des\nKönigreichs der Niederlande in Paris das Übereinkommen über den Beitritt der Italieni-\nschen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen\nzur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den\nRegierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nden gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.\nSie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Italienischen\nRepublik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre,\nVertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der\nFranzösischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der\nNiederlande, abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der\nUnterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von\nSchengen bestätigten Beschluss anzuschließen.","662                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nProtokoll\nüber den Beitritt\nder Regierung der Portugiesischen Republik\nzu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nin der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls\nüber den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik\nDie Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik                                 Artikel 3\nDeutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums\nIn Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „und der\nLuxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-\nItalienischen Republik“ durch die Worte „der Italienischen Repu-\nparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten\nblik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.\nÜbereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-\ntrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-\neinkommen“ genannt, sowie die Regierung der Italienischen\nArtikel 4\nRepublik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November\n1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist,             (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen\nVorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-\neinerseits und                                                    halt der Ratifikation oder Billigung.\ndie Regierung der Portugiesischen Republik                        (2) Dieses Protokoll tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten\nMonats nach dem Tag, an dem die fünf Unterzeichnerstaaten\nandererseits                                                      des Übereinkommens und die Portugiesische Republik ihre\nZustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, zum\nunter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen  Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt\nGemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren-       dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem\nund Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;           Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebun-\nden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim\nim Hinblick darauf, dass auch die Regierung der Portugiesi-    Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den anderen Vertrags-\nschen Republik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen         parteien in Kraft.\ndie Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den             (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-\nTransport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu          tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregie-\nerleichtern, getragen ist;                                        rungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des\nGroßherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeich-\nsind wie folgt übereingekommen:                                nerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.\nArtikel 1\nDurch dieses Protokoll tritt die Portugiesische Republik dem                                Artikel 5\nÜbereinkommen in der Fassung des am 27. November 1990 in             Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt\nParis unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung  der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte\nder Italienischen Republik bei.                                   Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, ita-\nlienischer und niederländischer Sprache.\nArtikel 2\nDer Wortlaut des Übereinkommens in portugiesischer Sprache\nIn Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „und der      ist diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich\nItalienischen Republik“ durch die Worte „der Italienischen Repu-  wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französi-\nblik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.                   scher, italienischer und niederländischer Sprache.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001 663\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.\nGeschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehn-\nhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer,\nniederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nPaul de Keersmaeker\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nL u t z G. S t a v e n h a g e n\nFür die Regierung der Französischen Republik\nElisabeth Guigou\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nIvo Butini\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nGeorges Wohlfart\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nPieter Dankert\nAad Kosto\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nVictor Costa Martins","664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nGemeinsame Erklärung\nüber die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nin der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls\nüber den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik\nAus Anlass der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portu-\ngiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die\nItalienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll\nbeigetreten ist, stellen die Vertragsparteien fest, dass die kurzfristigen Maßnahmen nach\nTitel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses\nÜbereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung der Portugiesischen Repu-\nblik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen\nzwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung\nfinden werden.\nErklärung\nder Regierung der Portugiesischen Republik\nbetreffend das Protokoll über den Beitritt\nder Regierung des Königreichs Spanien\nBei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung der Portugiesischen Repu-\nblik den Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu\ndem Übereinkommen von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur\nKenntnis.\nErklärung\nder Minister und Staatssekretäre\nAm fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der\nRegierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französi-\nschen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des König-\nreichs der Niederlande und der Portugiesischen Republik in Bonn das Übereinkommen\nüber den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen\nunterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen\nvom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schritt-\nweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik\nmit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist,\nunterzeichnet.\nSie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung der Portugiesischen\nRepublik erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre,\nVertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der\nFranzösischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der\nNiederlande, abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der\nUnterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von\nSchengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik\nbeigetreten ist, anzuschließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                         665\nProtokoll\nüber den Beitritt\nder Regierung des Königreichs Spanien\nzu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nin der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls\nüber den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik\nDie Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik                                  Artikel 3\nDeutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums\nIn Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des\nLuxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-\nKönigreichs Spanien“ nach den Worten „der Bundesrepublik\nparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten\nDeutschland“ angefügt.\nÜbereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-\ntrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-\neinkommen“ genannt, sowie die Regierung der Italienischen                                       Artikel 4\nRepublik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November\n1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist,             (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen\nVorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-\neinerseits und                                                    halt der Ratifikation oder Billigung.\n(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgen-\ndie Regierung des Königreichs Spanien                          den Tag an vorläufig Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am\nersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf\nandererseits                                                      Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und das Königreich\nSpanien ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu\nunter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen  sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Repu-\nGemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren-       blik tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach\nund Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;           dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll\ngebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens\nim Hinblick darauf, dass auch die Regierung des Königreichs    beim Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den anderen Ver-\nSpanien von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Kon-       tragsparteien in Kraft.\ntrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport\nsowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern,          (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-\ngetragen ist;                                                     tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregie-\nrungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des\nsind wie folgt übereingekommen:                                Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeich-\nnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.\nArtikel 1\nDurch dieses Protokoll tritt das Königreich Spanien dem Über-                                Artikel 5\neinkommen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris           Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt\nunterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der    der Regierung des Königreichs Spanien eine beglaubigte Ab-\nItalienischen Republik bei.                                       schrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italie-\nnischer und niederländischer Sprache.\nArtikel 2\nDer Wortlaut des Übereinkommens in spanischer Sprache ist\nIn Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „dem          diesem Protokoll beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie\nKönigreich Spanien“ nach den Worten „der Bundesrepublik           der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer,\nDeutschland“ angefügt.                                            italienischer und niederländischer Sprache.","666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.\nGeschehen zu Bonn am fünfundzwanzigsten Juni neunzehn-\nhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer,\nniederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nPaul de Keersmaeker\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nL u t z G. S t a v e n h a g e n\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nCarlos Westendorp\nFür die Regierung der Französischen Republik\nElisabeth Guigou\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nIvo Butini\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nGeorges Wohlfart\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nPieter Dankert\nAad Kosto","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001             667\nGemeinsame Erklärung\nüber die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nin der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls\nüber den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik\nAus Anlass der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung des König-\nreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regie-\nrung der Italienischen Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten\nProtokoll beigetreten ist, stellen die Vertragsparteien fest, dass die kurzfristigen Maßnah-\nmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den sechs durch\ndieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der Regierung des Königreichs\nSpanien unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehun-\ngen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwen-\ndung finden werden.\nErklärung\nder Regierung des Königreichs Spanien\nbetreffend das Protokoll über den Beitritt\nder Regierung der Portugiesischen Republik\nBei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung des Königreichs Spanien\nden Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu\ndem Übereinkommen von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur\nKenntnis.\nErklärung\nder Minister und Staatssekretäre\nAm fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der\nRegierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs\nSpanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums\nLuxemburg und des Königreichs der Niederlande in Bonn das Übereinkommen über den\nBeitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten\nÜbereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\n1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau\nder Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am\n27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeich-\nnet.\nSie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs\nSpanien erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Ver-\ntreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der\nFranzösischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der\nNiederlande, abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der\nUnterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von\nSchengen bestätigten Beschluss, denen die Regierung der Italienischen Republik\nbeigetreten ist, anzuschließen.","668                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nProtokoll\nüber den Beitritt\nder Regierung des Königreichs Dänemark\nzu dem Übereinkommen\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,\ndas am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde\nDie Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik                                 Artikel 2\nDeutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums\nIn Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „des\nLuxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-\nKönigreichs Dänemark“ nach den Worten „des Königreichs\nparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten\nBelgien“ angefügt.\nÜbereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-\ntrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-\neinkommen“ genannt, sowie die Regierungen der Italienischen                                    Artikel 3\nRepublik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen            In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des\nRepublik, der Griechischen Republik sowie der Republik Öster-     Königreichs Dänemark“ nach den Worten „des Königreichs\nreich, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom      Belgien“ angefügt.\n27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und\n28. April 1995 beigetreten sind,\nArtikel 4\neinerseits und\nDie Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten nicht\ndie Regierung des Königreichs Dänemark                         für die Färöer und Grönland.\nandererseits\nArtikel 5\nunter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen     (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen\nUnion im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienst-    Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-\nleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte,                     halt der Ratifikation oder Billigung.\nim Hinblick darauf, dass auch die Regierung des Königreichs       (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nDänemark von dem Willen getragen ist, die Kontrollen des Per-     nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für\nsonenverkehrs an den Binnengrenzen abzuschaffen,                  die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung\ndes Königreichs Dänemark ihre Zustimmung zum Ausdruck\nsind wie folgt übereingekommen:                                gegeben haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.\nFür die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des\nArtikel 1                              zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser\nStaaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch\nDurch dieses Protokoll tritt die Regierung des Königreichs\ndieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll\nDänemark dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle\ngemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes\nvom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und\nin Kraft getreten ist.\n28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der\nItalienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portu-       (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-\ngiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Repu-    tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichner-\nblik Österreich bei.                                              regierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                               669\nrung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen              Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, grie-\nUnterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Pro-         chischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und\ntokolls.                                                               spanischer Sprache.\n(2) Der Wortlaut des Übereinkommens in dänischer Sprache\nist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er glei-\nArtikel 6\nchermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein-\n(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermit-             kommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer,\ntelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte           niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-\nzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, franzö-\nsischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-\nsischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nBjørn Westh\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago","670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nErklärung\nder Regierung des Königreichs Dänemark\nzu den Beitrittsprotokollen\nder Regierungen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nZum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls nimmt das Königreich\nDänemark den Inhalt der Beitrittsprotokolle der Republik Finnland und des Königreichs\nSchweden zu dem Schengener Übereinkommen sowie den Inhalt der dem genannten\nÜbereinkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.\nErklärung\nder Minister und Staatssekretäre\nAm neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig             jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom\nhaben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien,       25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 bei-\nder Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,        getreten sind, unterzeichnet.\nder Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des\nGroßherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande,         Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regie-\nder Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugie-    rung des Königreichs Dänemark erklärt hat, sich der am 19. Juni\nsischen Republik und des Königreichs Dänemark in Luxemburg         1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regie-\ndas Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark       rungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutsch-\nzu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Überein-       land, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxem-\nkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen            burg und des Königreichs der Niederlande, abgegebenen Erklä-\nvom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der         rung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeich-\nBenelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und       nung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein-\nder Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau      kommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Re-\nder Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italie-         gierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien,\nnische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische        der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und\nRepublik, die Griechische Republik und die Republik Österreich     der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                        671\nProtokoll\nüber den Beitritt\nder Regierung der Republik Finnland\nzu dem Übereinkommen\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,\ndas am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde\nDie Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik    giesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Repu-\nDeutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums       blik Österreich bei.\nLuxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-\nparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten                                      Artikel 2\nÜbereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-\ntrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-           In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „der\neinkommen“ genannt, sowie die Regierungen der Italienischen       Republik Finnland“ nach den Worten „der Portugiesischen Repu-\nRepublik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen         blik“ angefügt.\nRepublik, der Griechischen Republik sowie der Republik Öster-\nreich, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom                                   Artikel 3\n27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und               In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „der\n28. April 1995 beigetreten sind,                                  Republik Finnland“ nach den Worten „der Portugiesischen Repu-\neinerseits und                                                    blik“ angefügt.\ndie Regierung der Republik Finnland                                                         Artikel 4\nandererseits                                                         (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen\nVorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-\nunter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen  halt der Ratifikation oder Billigung.\nUnion im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienst-\nleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte,                        (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für\nim Hinblick darauf, dass auch die Regierung der Republik       die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung\nFinnland von dem Willen getragen ist, die Kontrollen des Perso-   der Republik Finnland ihre Zustimmung zum Ausdruck gegeben\nnenverkehrs an den Binnengrenzen abzuschaffen,                    haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.\nFür die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des\nsind wie folgt übereingekommen:                                zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser\nStaaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch\nArtikel 1                              dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll\ngemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes\nDurch dieses Protokoll tritt die Regierung der Republik Finn-\nin Kraft getreten ist.\nland dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle vom\n27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und               (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-\n28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der   tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregie-\nItalienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portu-    rungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des","672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nGroßherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeich-           chischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und\nnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.            spanischer Sprache.\n(2) Der Wortlaut des Übereinkommens in finnischer Sprache\nArtikel 5\nist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er\n(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg über-                 gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein-\nmittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte           kommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer,\nAbschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, grie-        niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-\nzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, finnischer, franzö-\nsischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-\nsischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago\nFür die Regierung der Republik Finnland\nTarja Halonen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                               673\nErklärung\nder Regierung der Republik Finnland\nzu den Beitrittsprotokollen\nder Regierungen des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden\nZum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt die Repu-\nblik Finnland den Inhalt der Beitrittsprotokolle des Königreichs Dänemark und des König-\nreichs Schweden zu dem Schengener Übereinkommen sowie den Inhalt der dem genann-\nten Übereinkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.\nErklärung\nder Minister und Staatssekretäre\nAm neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig                den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni\nhaben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien,          1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten\nder Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der            sind, unterzeichnet.\nFranzösischen Republik, der Griechischen Republik, der Italieni-\nschen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des König-              Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regie-\nreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs      rung der Republik Finnland erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990\nSpanien und der Portugiesischen Republik in Luxemburg das             durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierun-\nÜbereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland zu dem          gen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,\nam 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen            der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg\nzur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom                  und des Königreichs der Niederlande, abgegebenen Erklärung\n14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Bene-          und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung\nlux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der          des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens\nFranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der         von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen\nKontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische           der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der\nRepublik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik,        Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der\ndie Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit      Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.","674                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nProtokoll\nüber den Beitritt\nder Regierung des Königreichs Schweden\nzu dem Übereinkommen\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,\ndas am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde\nDie Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik    tugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der\nDeutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums       Republik Österreich bei.\nLuxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertrags-\nparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten                                     Artikel 2\nÜbereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-\nIn Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „des\ntrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Über-\nKönigreichs Schweden“ nach den Worten „der Portugiesischen\neinkommen“ genannt, sowie die Regierungen der Italienischen\nRepublik“ angefügt.\nRepublik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen\nRepublik, der Griechischen Republik sowie der Republik Öster-                                 Artikel 3\nreich, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom\n27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und              In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des\n28. April 1995 beigetreten sind,                                  Königreichs Schweden“ nach den Worten „der Portugiesischen\nRepublik“ angefügt.\neinerseits und\ndie Regierung des Königreichs Schweden                                                     Artikel 4\nandererseits                                                        (1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen\nVorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbe-\nunter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen  halt der Ratifikation oder Billigung.\nUnion im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienst-      (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte,                     nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für\ndie das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung\nim Hinblick darauf, dass auch die Regierung des Königreichs    des Königreichs Schweden ihre Zustimmung zum Ausdruck\nSchweden von dem Willen getragen ist, die Kontrollen des Per-     gegeben haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.\nsonenverkehrs an den Binnengrenzen abzuschaffen,\nFür die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des\nzweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser\nsind wie folgt übereingekommen:                                Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch\ndieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll ge-\nArtikel 1                              mäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes in\nKraft getreten ist.\nDurch dieses Protokoll tritt die Regierung des Königreichs\nSchweden dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle            (3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzog-\nvom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und        tums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichner-\n28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der   regierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regie-\nItalienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Por-      rung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001                                   675\nUnterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Pro-           griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und\ntokolls.                                                                 spanischer Sprache.\n(2) Der Wortlaut des Übereinkommens in schwedischer Spra-\nArtikel 5\nche ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er\n(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermit-               gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein-\ntelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte             kommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer,\nAbschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer,                niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-\nzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, grie-\nchischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwe-\ndischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nKristina Rennerstedt","676                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 344,40 DM (335,90 DM zuzüglich 8,50 DM Versand-                           Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 345,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nErklärung\nder Regierung des Königreichs Schweden\nzu den Beitrittsprotokollen\nder Regierungen des Königreichs Dänemark und der Republik Finnland\nZum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls nimmt das Königreich\nSchweden den Inhalt der Beitrittsprotokolle des Königreichs Dänemark und der Republik\nFinnland zu dem Schengener Übereinkommen sowie den Inhalt der dem genannten Über-\neinkommen beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.\nErklärung\nder Minister und Staatssekretäre\nAm neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig                                     Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom\nhaben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien,                               27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992\nder Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,                                und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.\nder Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des\nGroßherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande,                                 Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regie-\nder Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugie-                            rung des Königreichs Schweden erklärt hat, sich der am 19. Juni\nsischen Republik und des Königreichs Schweden in Luxemburg                                 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regie-\ndas Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schwe-                                 rungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutsch-\nden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten                                    land, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxem-\nÜbereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von                                      burg und des Königreichs der Niederlande, abgegebenen\nSchengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der                                    Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unter-\nStaaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik                                   zeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Über-\nDeutschland und der Französischen Republik betreffend den                                  einkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die\nschrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Gren-                                Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spa-\nzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die                            nien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik\nPortugiesische Republik, die Griechische Republik und die                                  und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen."]}