{"id":"bgbl2-2001-2-1","kind":"bgbl2","year":2001,"number":2,"date":"2001-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierte Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See)","law_date":"2001-01-10T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["18                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001\nVierte Verordnung\nüber die Inkraftsetzung von Änderungen\ninternationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr*)\n(Vierte Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See)\nVom 10. Januar 2001\nAuf Grund                                                                                            Artikel 1\n– des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zu                             (1) Die in London am 1. Juli 1999 durch Entschließung\ndem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Ver-                      MEPC. 78(43) des Ausschusses für den Schutz der\nhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und                         Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-\nzu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen                        nisation angenommenen Änderungen der Anlage I mit\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Septem-                        Änderungen der Regeln 13G und 26 sowie des IOPP-\nber 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546),                                        Zeugnisses und der Anlage II mit der Hinzufügung\n– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1                        der neuen Regel 16 zu dem Internationalen Überein-\nNr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der                         kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nBekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I                           zung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu\nS. 2986),                                                                diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2), zuletzt\ngeändert durch die Entschließung MEPC. 75(40) vom\n– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                          25. September 1997 (BGBl. 1999 II S. 18), werden hiermit\nkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom                             in Kraft gesetzt.\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1\nNr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998                          (2) Die Entschließung wird nachstehend mit einer amt-\n(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,                               lichen deutschen Übersetzung bekannt gemacht.\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                                                  Artikel 2\nund dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998                                (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für                       2001 in Kraft. Am selben Tag tritt die Entschließung nach\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                             ihrer Nummer 3 für die Bundesrepublik Deutschland in\nKraft.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-            (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          dem die Entschließung für die Bundesrepublik Deutsch-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.         land außer Kraft tritt. Der Tag ist im Bundesgesetzblatt\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                bekannt zu geben.\nBerlin, den 10. Januar 2001\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001                               19\nEntschließung MEPC.78(43)\nangenommen am 1. Juli 1999\nÄnderungen der Anlage des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\n(Änderungen der Regeln 13G und 26\nsowie des IOPP-Zeugnisses in Anlage I\nund Hinzufügung einer neuen Regel 16\nzu Anlage II von MARPOL 73/78)\nResolution MEPC.78(43)\nadopted on 1 July 1999\nAmendments to the Annex of the Protocol of 1978\nRelating to the International Convention for the Prevention\nof Pollution from Ships, 1973\n(Amendments to regulations 13G and 26\nand IOPP Certificate of Annex I\nand addition of new regulation 16\nto Annex II of MARPOL 73/78)\nRésolution MEPC.78(43)\nadoptée le 1er juillet 1999\nAmendements à l’Annexe du Protocole de 1978\nrelatif à la Convention internationale de 1973\npour la prévention de la pollution par les navires\n(Amendements aux règles 13G et 26\net au Certificat IOPP de l’Annexe I\net adjonction d’une nouvelle règle 16\nà l’Annexe II de MARPOL 73/78)\n(Übersetzung)\nThe Marine      Environment     Protection      Le Comité de la protection du milieu           Der Ausschuss für den Schutz der\nCommittee,                                      marin,                                         Meeresumwelt –\nRecalling article 38(a) of the Convention       Rappelant l’article 38 a) de la Convention     gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des\non the International Maritime Organization      portant création de l’Organisation maritime    Übereinkommens über die Internationale\nconcerning the function of the Committee        internationale qui a trait aux fonctions       Seeschifffahrts-Organisation betreffend die\nconferred upon it by international conven-      conférées au Comité aux termes des             Aufgaben, die dem Ausschuss durch inter-\ntions for the prevention and control of         conventions internationales pour la préven-    nationale Übereinkommen zur Verhütung\nmarine pollution,                               tion de la pollution des mers et la lutte      und Bekämpfung der Meeresverschmut-\ncontre celle-ci,                               zung übertragen werden;\nNoting article 16 of the International          Notant l’article 16 de la Convention inter-    im Hinblick auf Artikel 16 des Internatio-\nConvention for the Prevention of Pollution      nationale de 1973 pour la prévention de la     nalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-\nfrom Ships, 1973 (hereinafter referred to as    pollution par les navires (ci-après dénom-     hütung der Meeresverschmutzung durch\nthe “1973 Convention”) and article VI of        mée la «Convention de 1973») et l’article VI   Schiffe (im Folgenden als „Übereinkommen\nthe Protocol of 1978 relating to the Interna-   du Protocole de 1978 relatif à la Conven-      von 1973“ bezeichnet) sowie auf Artikel VI\ntional Convention for the Prevention of Pol-    tion internationale de 1973 pour la préven-    des Protokolls von 1978 zu dem Internatio-\nlution from Ships, 1973 (hereinafter re-        tion de la pollution par les navires (ci-après nalen Übereinkommen von 1973 zur Ver-\nferred to as the “1978 Protocol”) which to-     dénommée le «Protocole de 1978») qui           hütung der Meeresverschmutzung durch\ngether specify the amendment procedure          définissent la procédure d’amendement du       Schiffe (im Folgenden als „Protokoll von\nof the 1978 Protocol and confer upon the        Protocole de 1978 et confèrent à l’organe      1978“ bezeichnet), in denen das Ände-\nappropriate body of the Organization the        compétent de l’Organisation les fonctions      rungsverfahren für das Protokoll von 1978\nfunction of considering and adopting            ayant trait à l’examen et à l’adoption         festgelegt und dem zuständigen Gremium\namendments to the 1973 Convention, as           d’amendements à la Convention de 1973,         der Organisation die Aufgabe der Prüfung\nmodified by the 1978 Protocol (MARPOL           telle que modifiée par le Protocole de 1978    von Änderungen des Übereinkommens von\n73/78),                                         (MARPOL 73/78),                                1973 in der durch das Protokoll von 1978\ngeänderten Fassung (MARPOL 73/78) so-\nwie die Beschlussfassung darüber über-\ntragen wird;","20                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001\nHaving considered the proposed amend-           Ayant examiné les propositions d’amen-          nach Prüfung der vorgeschlagenen Än-\nments to make existing oil tankers between       dements visant à ce que les pétroliers exis-    derungen, wonach für vorhandene Öltank-\n20,000 and 30,000 tons deadweight carry-         tants d’un port en lourd compris entre          schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen\ning persistent product oil subject to the        20 000 et 30 000 tonnes qui transportent        20 000 und 30 000 Tonnen, die beständige\nsame construction requirements for crude         des produits pétroliers persistants soient      Ölprodukte befördern, dieselben Bauvor-\noil tankers and the proposed amendments          soumis aux mêmes prescriptions en matiè-        schriften gelten sollen wie für Rohöltank-\nto the Supplement of the International Oil       re de construction que les transporteurs de     schiffe, sowie nach Prüfung der vorge-\nPollution Prevention Certificate (IOPP Cer-      pétrole brut ainsi que les propositions         schlagenen Änderungen des Nachtrags\ntificate),                                       d’amendements au Supplément au Certifi-         zum Internationalen Zeugnis über die Ver-\ncat international de prévention de la pollu-    hütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeug-\ntion par les hydrocarbures (Certificat IOPP),   nis);\nHaving also considered the proposed             Ayant également examiné les proposi-            sowie nach Prüfung der vorgeschlage-\namendments to regulation 26 of Annex I           tions d’amendements à la règle 26 de            nen Änderungen von Regel 26 der Anlage I\nand the proposed new regulation 16 of            l’Annexe I et le projet de nouvelle règle 16    sowie der vorgeschlagenen neuen Regel 16\nAnnex II of MARPOL 73/78,                        de l’Annexe II de MARPOL 73/78,                 der Anlage II von MARPOL 73/78 –\n1. adopts, in accordance with article 16(2)(d)   1. adopte, conformément à l’article 16 2) d)    1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2\nof the 1973 Convention, the amend-              de la Convention de 1973, les amende-           Buchstabe d des Übereinkommens von\nments to Annexes I and II of MARPOL             ments aux Annexes I et II de MARPOL             1973 die Änderungen der Anlagen I und II\n73/78, the text of which is set out at          73/78 dont le texte figure en annexe à la       von MARPOL 73/78, deren Wortlaut in\nAnnex to the present resolution;                présente résolution;                            der Anlage dieser Entschließung wie-\ndergegeben ist;\n2. determines, in accordance with article        2. décide, conformément à l’article 16 2) f)    2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2\n16(2)(f)(iii) of the 1973 Convention, that      iii) de la Convention de 1973, que ces          Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkom-\nthe amendments shall be deemed to               amendements seront réputés avoir été            mens von 1973, dass die Änderungen\nhave been accepted on 1 July 2000,              acceptés le 1er juillet 2000 à moins que,       als am 1. Juli 2000 angenommen gel-\nunless prior to the date, not less than         avant cette date, une objection n’ait été       ten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt\none-third of the Parties or the Parties         communiquée à l’Organisation par un             mindestens ein Drittel der Vertragspar-\nthe combined merchant fleets of which           tiers au moins des Parties ou par des           teien oder aber Vertragsparteien, deren\nconstitute not less than 50 per cent of         Parties dont les flottes marchandes             Handelsflotten insgesamt mindestens\nthe gross tonnage of the world’s mer-           représentent au total au moins 50 % du          fünfzig vom Hundert des Bruttoraum-\nchant fleet, have communicated to the           tonnage brut de la flotte mondiale des          gehalts der Welthandelsflotte ausma-\nOrganization their objections to the            navires de commerce;                            chen, der Organisation ihren Einspruch\namendments;                                                                                     gegen die Änderungen übermittelt\nhaben;\n3. invites the Parties to note that, in accor-   3. invite les Parties à noter que, en appli-    3. fordert die Vertragsparteien auf, zur\ndance with article 16(2)(g)(ii) of the 1973     cation de l’article 16 2) g) ii) de la Con-     Kenntnis zu nehmen, dass die Ände-\nConvention, the amendments shall                vention de 1973, les amendements                rungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buch-\nenter into force on 1 January 2001 upon         entreront en vigueur le 1er janvier 2001,       stabe g Ziffer ii des Übereinkommens\ntheir acceptance in accordance with             après avoir été acceptés conformé-              von 1973 nach ihrer Annahme gemäß\nparagraph 2 above;                              ment à la procédure décrite au para-            Nummer 2 dieser Entschließung am\ngraphe 2 ci-dessus;                             1. Januar 2001 in Kraft treten;\n4. requests the Secretary-General, in con-       4. prie le Secrétaire général, conformé-        4. ersucht den Generalsekretär, nach Arti-\nformity with article 16(2)(e) of the 1973       ment à l’article 16 2) e) de la Convention      kel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Über-\nConvention, to transmit to all Parties to       de 1973, de communiquer à toutes les            einkommens von 1973 allen Vertrags-\nMARPOL 73/78 certified copies of the            Parties à MARPOL 73/78 des copies               parteien von MARPOL 73/78 beglau-\npresent resolution and the text of the          certifiées conformes de la présente             bigte Abschriften der Entschließung\namendments contained in the Annex;              résolution et du texte des amende-              und des Wortlauts der in der Anlage\nand                                             ments joint en annexe; et                       enthaltenen Änderungen zuzuleiten;\n5. requests further the Secretary-General        5. prie en outre le Secrétaire général de       5. ersucht den Generalsekretär ferner, den\nto transmit to the Members of the Orga-         communiquer des exemplaires de la               Mitgliedern der Organisation, die nicht\nnization which are not Parties to               résolution et de son annexe aux                 Vertragsparteien von MARPOL 73/78\nMARPOL 73/78 copies of the resolution           Membres de l’Organisation qui ne sont           sind, Abschriften der Entschließung\nand its Annex.                                  pas Parties à MARPOL 73/78.                     und ihrer Anlage zuzuleiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001                                      21\nAnlage\nÄnderungen\nder Anlagen I und II von MARPOL 73/78\nI. Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78\nÄnderungen von Regel 13G\n1. Der bisherige Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe a wird durch nachstehenden Wortlaut\nersetzt:\n„(1) Diese Regel\na) findet Anwendung\ni)    auf Öltankschiffe von 20 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die Rohöl, Heizöl,\nschweres Dieselöl oder Schmieröl als Ladung befördern, und\nii) auf Öltankschiffe von 30 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die nicht unter die\nAufzählung in Ziffer i fallen,\nwenn deren Bauauftrag, Kiellegung oder Ablieferung vor den in Regel 13F Absatz 1\ngenannten Daten liegen; und“.\n2. Der bisherige Wortlaut von Absatz 2 wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:\n„(2) Die Vorschriften dieser Regel treten am 6. Juli 1995 in Kraft; jedoch treten abwei-\nchend hiervon die Vorschriften von Absatz 1 Buchstabe a, die für Öltankschiffe von\n20 000 und mehr, jedoch weniger als 30 000 Tonnen Tragfähigkeit gelten, die Heizöl,\nschweres Dieselöl oder Schmieröl als Ladung befördern, am 1. Januar 2003 in Kraft.“\n3. Nach dem Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten nachstehende Begriffsbestimmun-\ngen:\na) Der Ausdruck „schweres Dieselöl“ bezeichnet Schiffsdieselkraftstoff mit Ausnahme\nder Destillate, von denen bei Anwendung des von der Organisation anerkannten\nPrüfverfahrens1) mehr als 50 Volumenprozente bei einer Temperatur von höchstens\n340 °C destillieren.\nb) Der Ausdruck „Heizöl“ bezeichnet schwere Destillate oder Rückstände aus Rohöl\noder aber Gemische solcher Stoffe, die zur Verwendung als Brennstoff zur Erzeu-\ngung von Wärme oder Energie bestimmt sind und deren Zusammensetzung der\nvon der Organisation anerkannten Spezifikation2) gleichwertig ist.“\nÄnderungen der Regel 26\n4. Nach dem bisherigen Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 hinzugefügt:\n„(3) Bei Schiffen, für die auch Regel 16 von Anlage II gilt, kann dieser Plan mit dem\nnach Regel 16 von Anlage II vorgeschriebenen bordeigenen Notfallplan für Meeresver-\nschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe zusammengefasst werden. In einem\nderartigen Fall wird ein solcher Plan als „Bordeigener Notfallplan für Meeresver-\nschmutzungen“ bezeichnet.“\nII. Änderungen des IOPP-Zeugnisses nach Anlage I von MARPOL 73/78\n1 Änderungen des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis (Formblatt A)\nDie bisherigen Punkte 2.4 bis 3.2 werden durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:\n„2.4     Zulassungsnormen3):\n2.4.1 Die Separator- oder Filteranlage\n.1 ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden                                                     w“\n.2 ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden                                                  w“\n.3 ist nach Entschließung A.233(VII) zugelassen worden                                                   w“\n.4 ist nach nationalen Normen zugelassen worden, die nicht                                               w“\nauf Entschließung A.393(X) oder A.233(VII) beruhen\n.5 ist nicht zugelassen worden.                                                                          w“\n1) Es wird auf das Standard-Prüfverfahren der American Society for Testing and Materials (ASTM) mit der Bezeichnung\nD86 verwiesen.\n2) Es wird auf die Spezifikation der American Society for Testing and Materials (ASTM) für Heizöl Nr. 4 oder schwerere\nHeizöle mit der Bezeichnung D396 verwiesen.\n3) Es wird auf die von der Organisation am 14. November 1977 mit Entschließung A.393(X) angenommene Empfehlung\nüber die internationalen Leistungs- und Prüfungsanforderungen für Öl-Wasser-Separatoranlagen und Ölgehaltsmess-\ngeräte verwiesen, welche die Entschließung A.233(VII) ersetzt hat; siehe die IMO-Veröffentlichung mit der Bestell-\nnummer IMO-608. Des Weiteren wird auf die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt mit Entschließung\nMEPC.60(33) angenommenen Richtlinien und Leistungsmerkmale für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmut-\nzung durch Bilgenwasser aus Maschinenräumen verwiesen, mit deren Inkrafttreten am 6. Juli 1993 die Entschließun-\ngen A.393(X) und A.444(XI) ersetzt worden sind; siehe die IMO-Veröffentlichung mit der Bestellnummer IMO-646.","22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001\n2.4.2 Die Zusatzeinrichtung ist nach Entschließung A.444(XI)                                               w“\nzugelassen worden.\n2.4.3 Das Ölgehaltsmessgerät\n.1 ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden                                               w“\n.2 ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden.                                           w“\n2.5     Der maximale Durchfluss des Systems beträgt … m3/h.\n2.6     Befreiung von der Anwendung der Regel 16:\n2.6.1 Nach Regel 16 Absatz 3 Buchstabe a wird das Schiff von der                                           w“\nAnwendung von Regel 16 Absatz 1 bzw. Absatz 2 befreit. Das\nSchiff wird ausschließlich eingesetzt auf Reisen innerhalb eines\noder mehrerer Sondergebiete, nämlich: …………………………\n2.6.2 Das Schiff ist mit dem (den) folgenden Sammeltank(s) für das                                         w“\nZurückbehalten des gesamten ölhaltigen Bilgenwassers an Bord\nausgerüstet:\nTank-                        Tankanordnung                         Fassungsvermögen\nbezeichnung                                                                      (m3)\nSpanten                Lage in der\nvon – bis              Schiffsquer-\nrichtung\nGesamtfassungs-\nvermögen\n……………… (m3)\n3      Vorrichtungen für das Zurückbehalten und die Beseitigung von Ölrückständen (Öl-\nschlamm) (Regel 17) sowie Sammeltank(s) für Bilgenwasser4)\n3.1     Das Schiff ist mit folgenden Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) ausgestattet:\nTank-                        Tankanordnung                         Fassungsvermögen\nbezeichnung                                                                      (m3)\nSpanten                Lage in der\nvon – bis              Schiffsquer-\nrichtung\nGesamtfassungs-\nvermögen\n……………… (m3)\n3.2     Vorrichtungen, die zusätzlich zu den Ölschlammtanks für die Beseitigung von\nRückständen vorgesehen sind:\n3.2.1 Verbrennungsanlage für Ölrückstände; Durchsatz … l/h                                                 w“\n3.2.2 für die Verbrennung von Ölrückständen geeigneter Hilfskessel                                         w“\n3.2.3 Tank(s) zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff;                                                w“\nFassungsvermögen … m3\n3.2.4 andere zulässige Vorrichtungen: ……………………………………                                                       w“\n3.3     Das Schiff ist mit dem (den) folgenden Sammeltank(s) für das Zurückbehalten ölhal-\ntigen Bilgenwassers an Bord ausgerüstet:\nTank-                        Tankanordnung                         Fassungsvermögen\nbezeichnung                                                                      (m3)\nSpanten                Lage in der\nvon – bis              Schiffsquer-\nrichtung\nGesamtfassungs-\nvermögen\n……………… (m3)                “\n4) Da Sammeltank(s) für Bilgenwasser im Übereinkommen nicht vorgeschrieben sind, sind Eintragungen in der Tabelle\nzu Punkt 3.3 freiwillig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001                                     23\n2 Änderungen des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis (Formblatt B)\n2.1 Nach dem bisherigen Punkt 1.11.2 wird nachstehender Wortlaut hinzugefügt:\n„1.11.2a Produktentankschiff, das weder Heizöl noch schweres                                             w“\nDieselöl nach der Begriffsbestimmung in Regel 13G\nAbsatz 2a noch Schmieröl befördert.\n2.2 Die bisherigen Punkte 2.4 bis 3.2 werden durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:\n„2.4       Zulassungsnormen5):\n2.4.1 Die Separator- oder Filteranlage\n.1 ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden                                          w“\n.2 ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden                                       w“\n.3 ist nach Entschließung A.233(VII) zugelassen worden                                        w“\n.4 ist nach nationalen Normen zugelassen worden, die nicht                                    w“\nauf Entschließung A.393(X) oder A.233(VII) beruhen\n.5 ist nicht zugelassen worden.                                                               w“\n2.4.2 Die Zusatzeinrichtung ist nach Entschließung A.444(XI)                                            w“\nzugelassen worden.\n2.4.3 Das Ölgehaltsmessgerät\n.1 ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden                                          w“\n.2 ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden.                                      w“\n2.5       Der maximale Durchfluss des Systems beträgt … m3/h.\n2.6       Befreiung von der Anwendung der Regel 16:\n2.6.1 Nach Regel 16 Absatz 3 Buchstabe a wird das Schiff von der                                        w“\nAnwendung von Regel 16 Absatz 1 bzw. Absatz 2 befreit. Das\nSchiff wird ausschließlich eingesetzt auf Reisen innerhalb eines\noder mehrerer Sondergebiete, nämlich: …………………………\n2.6.2 Das Schiff ist mit dem (den) folgenden Sammeltank(s) für das                                      w“\nZurückbehalten des gesamten ölhaltigen Bilgenwassers an Bord\nausgerüstet:\nTank-                       Tankanordnung                             Fassungs-\nbezeichnung                                                              vermögen (m3)\nSpanten                Lage in der\nvon – bis             Schiffsquer-\nrichtung\nGesamtfassungs-\nvermögen\n…………… (m3)\n2.6.3 Anstatt des/der Sammeltanks ist das Schiff mit Vorrichtungen                                      w“\nzum Umpumpen des Bilgenwassers in den Sloptank ausgestattet.\n3         Vorrichtungen für das Zurückbehalten und die Beseitigung von Ölrückständen\n(Ölschlamm) (Regel 17) sowie Sammeltank(s) für Bilgenwasser6)\n3.1       Das Schiff ist mit folgenden Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) ausgestattet:\nTank-                       Tankanordnung                             Fassungs-\nbezeichnung                                                              vermögen (m3)\nSpanten                Lage in der\nvon – bis             Schiffsquer-\nrichtung\nGesamtfassungs-\nvermögen\n…………… (m3)\n5) Es wird auf die von der Organisation am 14. November 1977 mit Entschließung A.393(X) angenommene Empfehlung\nüber die internationalen Leistungs- und Prüfungsanforderungen für Öl-Wasser-Separatoranlagen und Ölgehaltsmess-\ngeräte verwiesen, welche die Entschließung A.233(VII) ersetzt hat; siehe die IMO-Veröffentlichung mit der Bestell-\nnummer IMO-608. Des Weiteren wird auf die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt mit Entschließung\nMEPC.60(33) angenommenen Richtlinien und Leistungsmerkmale für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmut-\nzung durch Bilgenwasser aus Maschinenräumen verwiesen, mit deren Inkrafttreten am 6. Juli 1993 die Entschließun-\ngen A.393(X) und A.444(XI) ersetzt worden sind; siehe die IMO-Veröffentlichung mit der Bestellnummer IMO-646.\n6) Da Sammeltank(s) für Bilgenwasser im Übereinkommen nicht vorgeschrieben sind, sind Eintragungen in der Tabelle\nzu Punkt 3.3 freiwillig.","24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001\n3.2    Vorrichtungen, die zusätzlich zu den Ölschlammtanks für die Beseitigung von\nRückständen vorgesehen sind:\n3.2.1 Verbrennungsanlage für Ölrückstände; Durchsatz … l/h                                              w“\n3.2.2 für die Verbrennung von Ölrückständen geeigneter Hilfskessel                                      w“\n3.2.3 Tank(s) zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff;                                             w“\nFassungsvermögen … m3\n3.2.4 andere zulässige Vorrichtungen: ……………………………………                                                    w“\n3.3    Das Schiff ist mit dem (den) folgenden Sammeltank(s) für das Zurückbehalten\nölhaltigen Bilgenwassers an Bord ausgerüstet:\nTank-                            Tankanordnung                          Fassungs-\nbezeichnung                                                                vermögen (m3)\nSpanten                Lage in der\nvon – bis              Schiffsquer-\nrichtung\nGesamtfassungs-\nvermögen\n…………… (m3) “\n2.3 Nach dem bisherigen Punkt 5.7.2 wird nachstehender Wortlaut hinzugefügt:\n„5.7.3 Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 25A                                                w“\ngebaut sein und entspricht diesen Vorschriften.\n5.7.4 Informationen und Angaben nach Regel 25A für Tank-                                                 w“\nMassengutschiffe sind in schriftlicher und von der\nVerwaltung genehmigter Form an Bord vorhanden.\n2.4 Der bisherige Punkt 5.8.4 wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:\n„5.8.4 Das Schiff unterliegt der Regel 13G;\n.1 es muss spätestens am …………… der Regel 13F ent-                                                w“\nsprechen\n.2 es ist so angeordnet, dass folgende Tanks oder Räume                                          w“\nnicht zur Beförderung von Öl benutzt werden: …………\n…………………………………………………………………\n.3 es hat eine Anerkennung nach Regel 13G Absatz 7 und                                           w“\nEntschließung MEPC.64(36) erhalten\n.4 es führt das am …………… genehmigte Betriebshandbuch                                             w“\nnach Entschließung MEPC.64(36) mit.\nIII. Änderungen der Anlage II von MARPOL 73/78\nNach der bisherigen Regel 15 wird folgende neue Regel 16 hinzugefügt:\n„Regel 16\nBordeigener Notfallplan\nfür Meeresverschmutzungen durch\nschädliche flüssige Stoffe\n(1) Jedes Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 150 und mehr, für das ein Zeugnis\nüber die Eignung für die Beförderung von schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut\nausgestellt worden ist, muss einen von der Verwaltung genehmigten „Bordeigenen Not-\nfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe“ mitführen. Diese\nVorschrift findet Anwendung auf alle davon betroffenen Schiffe nicht später als dem\n1. Januar 2003.\n(2) Ein solcher Plan hat den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien7) zu ent-\nsprechen und muss in einer oder mehreren Arbeitssprachen verfasst sein, die vom Kapitän\nund den Schiffsoffizieren verstanden wird. Der Plan muss mindestens Folgendes ent-\nhalten:\na) das vom Kapitän oder von sonstigen für das Schiff verantwortlichen Personen für die\nMeldung eines Verschmutzungsereignisses im Zusammenhang mit schädlichen flüssi-\ngen Stoffen zu befolgende Verfahren, das in Artikel 8 und im Protokoll I dieses Über-\neinkommens vorgeschrieben ist und sich auf die von der Organisation ausgearbeiteten\nRichtlinien stützt 8);\n7)  Es wird auf die „Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/\noder schädliche flüssige Stoffe“ verwiesen.\n8)  Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.851(20) beschlossenen „Allgemeinen Grundsätze für\nSchiffsmeldesysteme und Schiffsmeldevorschriften einschließlich der Richtlinien für die Meldung von Ereignissen im\nZusammenhang mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen“ verwiesen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001          25\nb) ein Verzeichnis der Behörden oder Personen, mit denen bei einem Verschmutzungs-\nereignis im Zusammenhang mit schädlichen flüssigen Stoffen Verbindung aufzuneh-\nmen ist;\nc) eine ausführliche Beschreibung der von den Personen an Bord sofort zu treffenden\nMaßnahmen, um das Einleiten von schädlichen flüssigen Stoffen nach dem Ereignis zu\nverringern oder zu überwachen;\nd) die Verfahren und die Verbindungsstelle an Bord für die Koordinierung der an Bord zu\ntreffenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung mit gesamtstaatlichen\nund kommunalen Behörden.\n(3) Bei Schiffen, für die auch Regel 26 von Anlage I gilt, kann dieser Plan mit dem nach\nRegel 26 von Anlage I vorgeschriebenen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen\nzusammengefasst werden. In einem derartigen Fall wird ein solcher Plan als „Bordeigener\nNotfallplan für Meeresverschmutzungen“ bezeichnet.“","26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001\nAnnex\nAmendments\nto Annexes I and II of MARPOL 73/78\nI Amendments to Annex I of MARPOL 73/78\nAmendments to regulation 13G\n1    The existing text of paragraph (1) (a) is replaced by the following:\n“(1) This regulation shall:\n(a) apply to\n(i) oil tankers of 20,000 tons deadweight and above carrying crude oil, fuel oil,\nheavy diesel oil or lubricating oil as cargo; and\n(ii) oil tankers of 30,000 tons deadweight and above other than those referred to in\nsubparagraph (i),\nwhich are contracted, the keels of which are laid, or which are delivered before the\ndates specified in regulation 13F(1) of this Annex; and”.\n2    The existing text of paragraph (2) is replaced by the following:\n“(2) The requirements of this regulation shall take effect as from 6 July 1995, except\nthat the requirements of paragraph (1) (a) applicable to oil tankers of 20,000 tons dead-\nweight and above but less than 30,000 tons deadweight carrying fuel oil, heavy diesel\noil or lubricating oil as cargo shall take effect as from 1 January 2003.”\n3    The following new paragraph (2bis) is inserted after paragraph (2):\n“(2bis) For the purpose of paragraphs (1) and (2) of this regulation:\n(a) “Heavy diesel oil” means marine diesel oil, other than those distillates of which\nmore than 50 per cent by volume distils at a temperature not exceeding 340 °C\nwhen tested by the method acceptable to the Organization.1)\n(b) “Fuel oil” means heavy distillates or residues from crude oil or blends of such mate-\nrials intended for use as a fuel for the production of heat or power of a quality equiv-\nalent to the specification acceptable to the Organization.2)”\nAmendments to regulation 26\n4    The following new paragraph (3) is added after the existing paragraph (2):\n“(3) In the case of ships to which regulation 16 of Annex II of the Convention also\napply, such a plan may be combined with the shipboard marine pollution emergency\nplan for noxious liquid substances required under regulation 16 of Annex II of the Con-\nvention. In this case, the title of such a plan shall be “Shipboard marine pollution emer-\ngency plan”.”\nII Amendments to the IOPP Certificate under Annex I of MARPOL 73/78\n1 Amendments to the Supplement to the IOPP Certificate (Form A)\nThe existing paragraphs 2.4 to 3.2 is replaced by the following:\n“2.4      Approval Standards3):\n2.4.1 The separating/filtering equipment:\n.1 has been approved in accordance with resolution A.393(X)                                              w“\n.2 has been approved in accordance with resolution MEPC.60(33)                                           w“\n.3 has been approved in accordance with resolution A.233(VII)                                            w“\n.4 has been approved in accordance with national standards                                               w“\nnot based upon resolution A.393(X) or A.233(VII)\n.5 has not been approved.                                                                                w“\n2.4.2 The process unit has been approved in accordance with                                                       w“\nresolution A.444(XI).\n2.4.3 The oil content meter:\n.1 has been approved in accordance with resolution A.393(X)                                              w“\n.2 has been approved in accordance with resolution MEPC.60(33).                                          w“\n1) Refer to the American Society for Testing and Materials’ Standard Test Method (Designation D86).\n2) Refer to the American Society for Testing and Materials’ Specification for Number Four Fuel Oil (Designation D396) or\nheavier.\n3) Refer to Recommendation on international performance and test specifications of oily-water separating equipment\nand oil content meters adopted by the Organization on 14 November 1977 by resolution A.393(X), which superseded\nresolution A.233(VII); see IMO sales publication IMO-608E. Further reference is made to the Guidelines and specifi-\ncations for pollution prevention equipment for machinery space bilges adopted by the Marine Environment Protection\nCommittee of the Organization by resolution MEPC.60(33), which, effective on 6 July 1993, superseded resolutions\nA.393(X) and A.444(XI); see IMO sales publication IMO-646E.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001                                            27\n2.5     Maximum throughput of the system is … m3/h.\n2.6     Waiver of regulation 16:\n2.6.1 The requirements of regulation 16(1) and 16(2) are waived in                                                  w“\nrespect of the ship in accordance with regulation 16(3)(a).\nThe ship is engaged exclusively on voyages within special\narea(s): ……………………………………………………………\n2.6.2 The ship is fitted with holding tank(s) for the total retention on                                            w“\nboard of all oily bilge water as follows:\nTank                              Tank location                                 Volume\nidentification                                                                           (m3)\nFrames                      Lateral\n(from) – (to)                 position\nTotal\nvolume\n……………… (m3)\n3       Means for retention and disposal of oil residues (sludge) (regulation 17) and bilge\nwater holding tank(s)4)\n3.1     The ship is provided with oil residue (sludge) tanks as follows:\nTank                              Tank location                                 Volume\nidentification                                                                           (m3)\nFrames                      Lateral\n(from) – (to)                 position\nTotal\nvolume\n……………… (m3)\n3.2     Means for the disposal of residues in addition to the provisions of sludge tanks:\n3.2.1 Incinerator for oil residues, capacity … l/h                                                                  w“\n3.2.2 Auxiliary boiler suitable for burning oil residues                                                            w“\n3.2.3 Tank for mixing oil residues with fuel oil, capacity … m3                                                     w“\n3.2.4 Other acceptable means: ……………………………………                                                                        w“\n3.3     The ship is fitted with holding tank(s) for the retention on board of oily bilge water\nas follows:\nTank                              Tank location                                 Volume\nidentification                                                                           (m3)\nFrames                      Lateral\n(from) – (to)                 position\nTotal\nvolume\n……………… (m3)                 ”\n2 Amendments to the Supplement to the IOPP Certificate (Form B)\n2.1 The following is added after the existing paragraph 1.11.2:\n“1.11.2bis Product carrier not carrying fuel oil or heavy diesel oil                                          w”\nas referred to in regulation 13G(2bis), or lubricating oil.\n2.2 The existing paragraphs 2.4 to 3.2 is replaced by the following:\n“2.4      Approval Standards5):\n2.4.1 The separating/filtering equipment:\n4) Bilge water holding tank(s) are not required by the Convention, entries in the table under paragraph 3.3 are voluntary.\n5) Refer to Recommendation on international performance and test specifications of oily-water separating equipment\nand oil content meters adopted by the Organization on 14 November 1977 by resolution A.393(X), which superseded\nresolution A.233(VII); see IMO sales publication IMO-608E. Further reference is made to the Guidelines and specifi-\ncations for pollution prevention equipment for machinery space bilges adopted by the Marine Environment Protection\nCommittee of the Organization by resolution MEPC.60(33), which, effective on 6 July 1993, superseded resolutions\nA.393(X) and A.444(XI); see IMO sales publication IMO-646E.","28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2001\n.1 has been approved in accordance with resolution A.393(X)                                          w“\n.2 has been approved in accordance with resolution MEPC.60(33)                                       w“\n.3 has been approved in accordance with resolution A.233(VII)                                        w“\n.4 has been approved in accordance with national standards                                           w“\nnot based upon resolution A.393(X) or A.233(VII)\n.5 has not been approved.                                                                            w“\n2.4.2 The process unit has been approved in accordance with                                                  w“\nresolution A.444(XI).\n2.4.3 The oil content meter:\n.1 has been approved in accordance with resolution A.393(X)                                          w“\n.2 has been approved in accordance with resolution MEPC.60(33).                                      w“\n2.5     Maximum throughput of the system is … m3/h.\n2.6     Waiver of regulation 16:\n2.6.1 The requirements of regulation 16(1) and 16(2) are waived in                                           w“\nrespect of the ship in accordance with regulation 16(3)(a).\nThe ship is engaged exclusively on voyages within special\narea(s): ……………………………………………………………\n2.6.2 The ship is fitted with holding tank(s) for the total retention on                                     w“\nboard of all oily bilge water as follows:\nTank                             Tank location                               Volume\nidentification                                                                      (m3)\nFrames                     Lateral\n(from) – (to)                position\nTotal\nvolume\n…………… (m3)\n2.6.3 In lieu of the holding tank(s) the ship is provided with arrange-                                      w“\nments to transfer bilge water to the slop tank.\n3       Means for retention and disposal of oil residues (sludge) (regulation 17) and\nbilge water holding tank(s)6)\n3.1     The ship is provided with oil residue (sludge) tanks as follows:\nTank                             Tank location                               Volume\nidentification                                                                      (m3)\nFrames                     Lateral\n(from) – (to)                position\nTotal\nvolume\n…………… (m3)\n3.2     Means for the disposal of residues in addition to the provisions of sludge tanks:\n3.2.1 Incinerator for oil residues, capacity … l/h                                                           w“\n3.2.2 Auxiliary boiler suitable for burning oil residues                                                     w“\n3.2.3 Tank for mixing oil residues with fuel oil, capacity … m3                                              w“\n3.2.4 Other acceptable means: ……………………………………                                                                 w“\n3.3     The ship is fitted with holding tank(s) for the retention on board of oily bilge\nwater as follows:\nTank                             Tank location                               Volume\nidentification                                                                      (m3)\nFrames                     Lateral\n(from) – (to)                position\nTotal\nvolume\n…………… (m3)               ”\n6) Bilge water holding tank(s) are not required by the Convention, entries in the table under paragraph 3.3 are voluntary.","G 1998\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nJahrgang 2000\n–– Seite 1 bis 1576 ––\nHerausgegeben vom Bundesministerium der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nI","Der Jahrgang 2000 umfasst die Nummern 1 bis 38\nHinweise für das Einbinden\nDiesem Titelblatt folgt die Zeitliche Übersicht für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 2000.\nDas Sachverzeichnis zum Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 2000, wird hinter der Nummer 38\neingebunden.\nNicht eingebunden werden folgende Beilagen und Anlageband*):\n– Hinweis in Ausgabe Nr. 4 vom 7. Februar 2000\nFundstellennachweis B, Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge zur Vorbereitung und\nHerstellung der Einheit Deutschlands\n– zur Ausgabe Nr. 22 vom 20. Juli 2000\nZeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 2000\n– zur Ausgabe Nr. 29 vom 22. September 2000\nECE-Regelung Nr. 107.\n*) Innerhalb des Abonnements werden die Beilagen und der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von\nwesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen\nRechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nVerordnungen können nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), auch im Bundesanzeiger\noder in den in diesem Gesetz vorgesehenen Amtsblättern verkündet werden.\nDruck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn\nDie bisher erschienenen Jahrgänge (1949/50 in einem Band) sowie einzelne Nummern können von der\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn, bezogen werden.","Bundesgesetzblatt · Teil II\nZeitliche Übersicht\nJahrgang 2000\nMikrofiche\nTag                                                                         Inhalt                                                                                    Seite\nNr.\n1999\n24. 9. 1999  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht\nder Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      58     II/1\n12. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer\nAbkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen\nLuftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       11     II/1\n12. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenz-\nüberschreitende Luftverunreinigung und des Protokolls vom 28. September 1984 hierzu\nbetreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der\nMessung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in\nEuropa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12     II/1\n12. 11. 1999 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          13     II/1\n12. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer\nEuropäischen Organisation für Kernforschung (CERN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          14     II/1\n15. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale\nAnerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren                                                                             14     II/1\n16. 11. 1999 Bekanntmachung zu dem deutsch-belgischen Vertrag über eine Berichtigung der deutsch-\nbelgischen Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen                                                                         15     II/1\n16. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    15     II/1\n17. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der\nmilitärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen)                                                                                                                                     16     II/1\n17. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörig-\nkeit verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               16     II/1\n17. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die\nArbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . .                                                             17     II/1\n17. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und\nBefreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                17     II/1\n18. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivil-\nprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18     II/1\n18. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über\nsichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           19     II/1\n18. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-\nständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls\nzu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  19     II/1\n18. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens\nvon 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20     II/1\n18. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972 über die Inter-\nnationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  20     II/1","IV                                             Zeitliche Übersicht, Jahrgang 2000, Teil II\nMikrofiche\nTag                                                                     Inhalt                                                                                    Seite\nNr.\n18. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des\nInternationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               21     II/1\n22. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle\nder grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . .                                                         21     II/1\n22. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt                                                                    22     II/1\n22. 11. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . .                                                           22     II/1\n1. 12. 1999 Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über den grenzüberschreitenden\nPersonen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           26     II/1\n2. 12. 1999 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammen-\narbeit 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   30     II/1\n6. 12. 1999 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der\nMeeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             23     II/1\n8. 12. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,\ninsbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung                                                                         24     II/1\n8. 12. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge von 1994 des Weltpostvereins . . . .                                                                   32     II/1\n9. 12. 1999 Bekanntmachung der deutsch-nepalesischen Vereinbarung zur Änderung von Abkommen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     64     II/1\n9. 12. 1999 Bekanntmachung der deutsch-srilankischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-\nsrilankischen Abkommen vom 9. Mai 1980 und vom 16. Mai 1997 über Finanzielle\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          65     II/1\n12. 12. 1999 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                            66     II/1\n13. 12. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der\nwandernden wild lebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          33     II/1\n13. 12. 1999 Bekanntmachung der Änderungsvereinbarung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nvom 7. Oktober 1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 33     II/1\n13. 12. 1999 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von\nBefreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International\nCorporation (SAIC)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         35     II/1\n13. 12. 1999 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von\nBefreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Management/Services\nEnterprise“ sowie über das Außerkrafttreten der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ The\nChesapeake Center, Inc.“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37     II/1\n13. 12. 1999 Bekanntmachung der Änderungsvereinbarung zu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nvom 10. Juni 1999 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das\nUnternehmen „ Choctaw Management/Services Enterprise“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               39     II/1\n13. 12. 1999 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die gegenseitige Einräumung\nvon Eigentum an Grundstücken für die Zwecke der diplomatischen Vertretungen beider\nStaaten in Warschau und Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   152     II/2\n14. 12. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen\nHandel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutz-\nübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        41     II/1\n14. 12. 1999 Bekanntmachung der deutsch-srilankischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-srilan-\nkischen Abkommens vom 21. Mai 1998 über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        41     II/1\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-französischen\nAbkommens über die Gründung einer Deutsch-Französischen Hochschule . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          43     II/1\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-armenischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 181     II/2\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-aserbaidschanischen\nAbkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 186     II/2\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-belarussischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 194     II/2\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-georgischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   202     II/2","Zeitliche Übersicht, Jahrgang 2000, Teil II                                                                                             V\nMikrofiche\nTag                                                                  Inhalt                                                                                    Seite\nNr.\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-moldauischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              208     II/2\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-rumänischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              216     II/2\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-tadschikischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              225     II/2\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-usbekischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              233     II/2\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-estnischen Abkommens über\nkulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           445     II/3\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-lettischen Abkommens über\nkulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           454     II/3\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-kasachischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              462     II/3\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-turkmenischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              471     II/3\n16. 12. 1999 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-ungarischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              479     II/3\n21. 12. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . .                                                       43     II/1\n21. 12. 1999 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-japanischen Abkommens über Soziale\nSicherheit sowie der Durchführungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               44     II/1\n21. 12. 1999 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nUmwelt der Tschechischen Republik über die gemeinsame Durchführung von Umweltschutz-\npilotprojekten in der Tschechischen Republik mit dem Ziel der Reduzierung von grenzüber-\nschreitenden Umweltbelastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  162     II/2\n22. 12. 1999 Verordnung zu dem Abkommen vom 10. Februar 1998 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Erstattung\nvon Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2    II/1\n22. 12. 1999 Verordnung zu der Vereinbarung vom 21. April 1999 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Kostenerstattung\nim Bereich der sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 6    II/1\n22. 12. 1999 Verordnung zu dem Abkommen vom 28. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über den Verzicht auf die\nErstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall\nund Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen . . . . . .                                                            9    II/1\n27. 12. 1999 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         169     II/2\n28. 12. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung\nvon Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     171     II/2\n28. 12. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der\nStaatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  171     II/2\n28. 12. 1999 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          172     II/2\n2000\n5. 1. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              173     II/2\n5. 1. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         173     II/2\n11. 1. 2000 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                       174     II/2\n11. 1. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zur Belgrader Donaukonvention                                                                176     II/2\n11. 1. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der\nWelthandelsorganisation (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 177     II/2"]}