{"id":"bgbl2-2001-18-17","kind":"bgbl2","year":2001,"number":18,"date":"2001-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-18-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_18.pdf#page=13","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2000","law_date":"2001-05-28T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001     617\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nund des Protokolls von 1984 hierzu\nVom 17. Mai 2001\nDie B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der\nR e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der\nBundesrepublik Jugoslawien, gebunden betrachtet durch das Übereinkommen\nvom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverun-\nreinigung (BGBl. 1982 II S. 373) und das Protokoll vom 28. September 1984\nzum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luft-\nverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die\nZusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertra-\ngung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) – BGBl. 1988 II S. 421.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n12. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 12) und vom 12. Februar 2001 (BGBl. II\nS. 247).\nBerlin, den 17. Mai 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nVom 28. Mai 2001\nDas in Peking am 25. April 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 25. April 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Mai 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","618                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\ngrundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten\nund\nBeträgen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Regierung der Volksrepublik China –             land bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vor-\nliegen der Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        200 000 000,– DM (in Worten: zweihundert Millionen Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik      Mark) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen\nChina,                                                             Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Vorhaben\npartnerschaftliche FinanzieIle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                      – „Umweltprogramm Energie II“ bis zu 40 000 000,– DM (in Wor-\nten: vierzig Millionen Deutsche Mark),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-       – „Schienengebundenes          Transport-Programm“     bis    zu\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         140 000 000,– DM (in Worten: einhundertvierzig Millionen\nDeutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Volksrepublik China beizutragen,                            – „Windenergie“ bis zu 20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Mil-\nlionen Deutsche Mark),\nunter Bezugnahme auf die mit Verbalnoten erfolgten Sonder-      zu übernehmen.\nzusagen vom 29. Dezember 1999, 20. September 2000 und\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-\n14. Dezember 2000 sowie auf das Protokoll über die 18. Sit-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nzung der Gemischten Kommission für entwicklungspolitische\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nZusammenarbeit vom 1. Juni 2000 –\nder Volksrepublik China, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe des vor-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                            nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     land und der Regierung der Volksrepublik China durch andere\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt    Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge        bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des UmweItschutzes,\nzu erhalten:                                                       der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahmen zur Armutsbekämpfung ersetzt, die die besonderen Vor-\n1. DarIehen bis zu insgesamt 130 000 000,– DM (in Worten:          aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\neinhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben   beitrages erfüllen, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls\na) „Umweltprogramm Energie II“ bis zu 20 000 000,– DM         ein Darlehen gewährt werden.\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),                (5) FalIs die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nb) „Schienengebundenes Transport-Programm“ bis zu             der Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeit-\n90 000 000,– DM (in Worten: neunzig Millionen Deutsche    punkt ermöglicht, weitere DarIehen oder Finanzierungsbeiträge\nMark),                                                    zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nc) „Windenergie“ bis zu 20 000 000,– DM (in Worten:           der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nzwanzig Millionen Deutsche Mark),                         Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgesteIlt        (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nworden ist;                                                   maßnahmen nach Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt,\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 30 000 000,– DM          wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben\na) „Aufforstung Hebei II“ bis zu 10 000 000,– DM (in Worten:                               Artikel 2\nzehn Millionen Deutsche Mark),\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nb) „Erneuerbare Energien“ bis zu 20 000 000,– DM (in\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gesteIlt werden, sowie\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt     der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium der\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-   Finanzen der Volksrepublik China zu schließenden Verträge. Auf\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung     diese Verträge findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.                das Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                          619\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-                                       Artikel 5\nblik China über FinanzieIle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde.\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit           Das im Abkommen vom 26. Oktober 1990 über FinanzieIle\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr       Zusammenarbeit für das Vorhaben „Spanplattenfabrik Dong-\ndie entsprechenden DarIehens- und beziehungsweise oder                fanghong“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1      600 000,– DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark),\ngenannten Beträge ist dies der 31. Dezember 2008.                     das im Abkommen vom 20. Oktober 1997 über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Flussbagger“ vorgesehene\nDarIehen wird mit einem Betrag von 40 000 000,– DM (in Worten:\nArtikel 3                                vierzig Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert und für das\nSektorprogramm „Gesundheit“ bis zu 40 600 000,– DM (in Wor-\nDie Regierung der Volksrepublik China steIlt die Kreditanstalt     ten: vierzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) ver-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-         wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss            gestellt worden ist.\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nVolksrepublik China erhoben werden können.\nArtikel 6\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\nArtikel 4                                10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Briefwechsels in der\nFür die sich aus der Gewährung von DarIehen und der                durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember 1986 geänderten\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden        Fassung auch für dieses Abkommen.\nRegierungen eine befriedigende Regelung. Insoweit sind die\nBestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen                                             Artikel 7\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Volksrepublik China über FinanzieIle Zusammenarbeit             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmaßgebend.                                                            Kraft.\nGeschehen zu Peking am 25. April 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher AusIegung\ndes deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische\nWortIaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH.-C. U e b e r s c h a e r\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nJin Liqun"]}