{"id":"bgbl2-2001-18-13","kind":"bgbl2","year":2001,"number":18,"date":"2001-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-18-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_18.pdf#page=10","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-05-15T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 2001\nDas in Berlin am 3. April 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 3. April 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 30 000 000,– DM (in\nWorten: dreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich:\nund\n15 338 756,44 €, in Worten: fünfzehn Millionen dreihundert-\ndie Regierung der Republik Usbekistan –                      achtunddreißigtausendsiebenhundertsechsundfünfzig Euro,\n44) für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 a) Förderung der beruflichen Ausbildung im Wert von bis zu\nUsbekistan,                                                                   15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nMark; nachrichtlich: 7 669 378,22 €, in Worten: sieben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                   Millionen sechshundertneunundsechzigtausenddreihun-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                 dertachtundsiebzig Euro, 22),\nzu vertiefen,                                                            b) Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Taschkent–Angren\nim Wert von bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich: 2 556 459,41 €,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                    in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzig-\ntausendvierhundertneunundfünfzig Euro, 41),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Usbekistan beizutragen,                                     c) Internationales Logistikzentrum Taschkent im Wert von\nbis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                        sche Mark; nachrichtlich: 5 112 918,81 €, in Worten: fünf\n13. bis 15. März 2001 –                                                       Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn\nEuro, 81),\nsind wie folgt übereingekommen:                                        wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist;\nArtikel 1\n2. die auf diplomatischem Wege noch im Jahr 2000 zugesag-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            ten Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt\nes der Regierung der Republik Usbekistan und beziehungsweise             10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-                     nachrichtlich: 5 112 918,81 €, in Worten: fünf Millionen ein-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,            hundertzwölftausendneunhundertachtzehn Euro, 81) für die\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                         Vorhaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                            615\na) Bekämpfung der Tuberkulose in Höhe von bis zu                 geschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2\n5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark;     genannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nnachrichtlich: 2 556 459,41 €, in Worten: zwei Millionen     2008, für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Beträge\nfünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneunund-         endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nfünfzig Euro, 41),\n(2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nb) Förderung der reproduktiven Gesundheit in Höhe von bis        selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nzu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche        Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher\nMark; nachrichtlich: 2 556 459, 41 €, in Worten: zwei Mil-   Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nlionen fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundert-         aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nneunundfünfzig Euro, 41),                                    ren.\nwenn nach Prüfung deren Förderungwürdigkeit festgestellt             (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen     Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-      lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.               den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten          Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren.\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 3\nder Regierung der Republik Usbekistan, von der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nerhalten.\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       Republik Usbekistan erhoben werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere                                      Artikel 4\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-           Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder        aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als       zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung       Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nvon Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme      feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nzur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann       kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-     ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nden.                                                                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur                                      Artikel 5\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere             Die im Abkommen vom 16. Mai 2000 zwischen unseren bei-\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur            den Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit für das\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-          Vorhaben „Telekommunikation Namangan“ vorgesehenen Dar-\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,       lehen in Höhe von 15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                       nen Deutsche Mark; nachrichtlich: 7 669 378,22 €, in Worten:\nsieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausenddrei-\nArtikel 2                                hundertachtundsiebzig Euro, 22) werden mit einem Betrag von\n15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark;\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        nachrichtlich in Euro: 7 669 378,22 €, in Worten: sieben Millio-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie       nen sechshundertneunundsechzigtausenddreihundertachtund-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         siebzig Euro, 22) reprogrammiert und zusätzlich für das in Arti-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und den           kel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Elek-\nEmpfängern der Darlehen und beziehungsweise oder der Finan-          trifizierung der Eisenbahnstrecke Taschkent–Angren“ verwendet,\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-       wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-       worden ist.\ngen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nArtikel 6\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\nhens- und beziehungsweise oder Finanzierungsverträge                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 3. April 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBroudré-Gröger\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGanijew"]}