{"id":"bgbl2-2001-18-12","kind":"bgbl2","year":2001,"number":18,"date":"2001-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-18-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_18.pdf#page=8","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-05-15T00:00:00Z","page":612,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 15. Mai 2001\nD i e B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen am 12. März 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der\nR e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der\nBundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980\nüber das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konven-\ntioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wir-\nken können (BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II S. 935), das Protokoll über nicht-\nentdeckbare Splitter (Protokoll I) – BGBl. 1992 II S. 958, 967 – und das Protokoll\nüber das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen\nund anderen Vorrichtungen (Protokoll II) – BGBl. 1992 II S. 958, 968 – sowie das\nProtokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brand-\nwaffen (Protokoll III) – BGBl. 1992 II S. 975 – gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n27. Juli 1993 (BGBl. II S. 1813) und vom 12. Februar 2001 (BGBl. II S. 240).\nBerlin, den 15. Mai 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Mai 2001\nDas in Ouagadougou am 19. April 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit („Familienplanung/HIV-Prä-\nvention, PROMACO II“) ist nach seinem Artikel 5\nam 19. April 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. V o l k e r D u c k l a u","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2001                            613\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit („Familienplanung/HIV-Prävention, PROMACO II“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nund\ndie Regierung von Burkina Faso –                                                Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,                                                            Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               sen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2008.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n(2) Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst\nBurkina Faso beizutragen,\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nzahlungen, die aufgrund des in Absatz 1 zu schließenden Finan-\nunter Bezugnahme auf die Sonderzusage vom 23. Juni 2000 –\nzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nes der Regierung von Burkina Faso oder anderen, von beiden            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Burkina Faso\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-       erhoben werden.\nhaben „Familienplanung/HIV-Prävention, PROMACO II“ einen\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 5 000 000,– DM (in                                    Artikel 4\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach              Die Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus der\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt        Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nworden ist.                                                           von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nund der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben              der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nersetzt werden.                                                       Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          erforderlichen Genehmigungen.\nder Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nArtikel 5\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 19. April 2001 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. R a u\nFür die Regierung von Burkina Faso\nJean-Baptiste Compaore"]}