{"id":"bgbl2-2001-17-4","kind":"bgbl2","year":2001,"number":17,"date":"2001-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_17.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-04-20T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["594                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2001\nArtikel 2                                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nAlbanien erhoben werden.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des                                          Artikel 4\nFinanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in                  Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nunterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags ent-         Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-           Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsen wurden, das heißt für einen Betrag von 8 000 000,– DM               gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nam 31. Dezember 2005, für einen Betrag von 2 000 000,– DM               Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nam 31. Dezember 2006, für einen Betrag von 1 500 000,– DM               schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nam 31. Dezember 2007.                                                   dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und              Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 8. März 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. K i e w i t t\nFür die Regierung der Republik Albanien\nE. M e k s i\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. April 2001\nDas in Tirana am 15. März 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 1999) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 15. März 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. April 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2001                                595\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der\nund\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\ndie Regierung der Republik Albanien –                    oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nAlbanien,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nvertiefen,                                                              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nder Republik Albanien beizutragen –                                     nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nder entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für\nsind wie folgt übereingekommen:                                      diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\nArtikel 1                                                               Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nin Höhe von bis zu insgesamt 2 000 000,– DM (in Worten: zwei            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Familienplanung“ zu          Albanien erhoben werden.\nerhalten, wenn nach Prüfung seine Förderungswürdigkeit festge-\nstellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen\nArtikel 4\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                                Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regie-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Repu-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nblik Albanien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nein Darlehen zu erhalten.\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-\nArtikel 5\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 15. März 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. K i e w i t t\nFür die Regierung der Republik Albanien\nE. M e k s i"]}