{"id":"bgbl2-2001-17-3","kind":"bgbl2","year":2001,"number":17,"date":"2001-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/17#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_17.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-04-20T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2001                      593\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. April 2001\nDas in Tirana am 8. März 2001 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 8. März 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. April 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGoerdeler\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Zusagejahr 1997 – 8 000 000,– DM)\n(Zusagejahr 1998 – 2 000 000,– DM)\n(Zusagejahr 1999 – 1 500 000,– DM)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\n„Wasserver- und -entsorgung Korça“ zu erhalten, wenn nach\nund\nPrüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\ndie Regierung der Republik Albanien –               worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes und der\nsozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                            (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Republik Albanien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\nvertiefen,                                                        dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  land und der Regierung der Republik Albanien durch andere\nin der Republik Albanien beizutragen –                            Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nsind wie folgt übereingekommen:                                Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nArtikel 1\nFrauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nes der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag       ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nin Höhe von bis zu insgesamt 11 500 000,– DM (in Worten: elf      werden."]}