{"id":"bgbl2-2001-17-15","kind":"bgbl2","year":2001,"number":17,"date":"2001-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/17#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-17-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_17.pdf#page=24","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen","law_date":"2001-05-04T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["604                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                          Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                       Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,\ndie auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 4. Mai 2001\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr\nvon Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Ver-\nanstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBl. 1967 II S. 745),\nist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nMexiko                                                                      am 14. Februar 2001\nnach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n“On acceding to the Customs Convention                    „Beim Beitritt zum Zollübereinkommen\nconcerning facilities for the importation of              über Erleichterungen für die Einfuhr von\ngoods for display or use at exhibitions,                  Waren, die auf Ausstellungen, Messen,\nfairs, meetings or similar events, the Gov-               Kongressen oder ähnlichen Veranstaltun-\nernment of the United Mexican States                      gen ausgestellt oder verwendet werden\npoints out that it does not consider itself               sollen, weist die Regierung der Vereinigten\nbound by the provisions of Article 6.1(a) of              Mexikanischen Staaten im Einklang mit\nthe Convention relating to the collection of              Artikel 23 des Übereinkommens darauf\nimport duties on samples which are repre-                 hin, dass sie sich durch Artikel 6 Absatz 1\nsentative of foreign goods, in accordance                 Buchstabe a des Übereinkommens betref-\nwith Article 23 of the Convention.”                       fend die Erhebung von Eingangsabgaben\nfür Muster, die ausgestellte ausländische\nWaren darstellen, nicht als gebunden be-\ntrachtet.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II S. 92).\nBerlin, den 4. Mai 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}